Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation

Typ Abkommen
Veröffentlichung 1997-05-10
Letzte Aktualisierung 2019-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 358
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2) Die Justizbehörden sind ferner befugt, den Zuwiderhandelnden anzuweisen, dem Rechtsinhaber die Kosten zu erstatten, zu denen auch angemessene Anwaltskosten gehören können. Gegebenenfalls können die Mitglieder die Justizbehörden ermächtigen, die Herausgabe der Gewinne und/oder die Leistung eines zuvor festgesetzten Schadensersatzes selbst dann anzuordnen, wenn der Zuwiderhandelnde nicht wusste oder nicht aufgrund der Umstände wissen musste, dass er eine Verletzung beging.

Art. 46

Sonstige Abhilfemassnahmen

Um wirksam von Verletzungen abzuschrecken, sind die Justizbehörden befugt anzuordnen, dass über Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht verletzen, ohne Entschädigung ausserhalb der Handelswege so verfügt wird, dass dem Rechtsinhaber kein Schaden entstehen kann, oder dass sie vernichtet oder zerstört werden, sofern dies nicht den verfassungsrechtlichen Erfordernissen zuwiderläuft. Die Justizbehörden sind ferner befugt anzuordnen, dass über Materialien und Werkzeuge, die vorwiegend zur Herstellung der rechtsverletzenden Waren verwendet wurden, ohne Entschädigung ausserhalb der Handelswege so verfügt wird, dass die Gefahr weiterer Verletzungen möglichst gering gehalten wird. Bei der Prüfung entsprechender Anträge sind die Notwendigkeit eines angemessenen Verhältnisses zwischen der Schwere der Verletzung und den angeordneten Abhilfemassnahmen sowie die Interessen Dritter zu berücksichtigen. Bei nachgeahmten Markenwaren ist die blosse Entfernung der rechtswidrig angebrachten Marke für die Überlassung der Waren in die Handelswege nur in Ausnahmefällen ausreichend.

Art. 47

Recht auf Auskunft

Die Mitglieder können vorsehen, dass die Justizbehörden befugt sind, den Zuwiderhandelnden anzuweisen, den Rechtsinhaber von der Identität Dritter, die an der Herstellung und an der Verbreitung der rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen beteiligt sind, und von ihren Verbreitungswegen in Kenntnis zu setzen, sofern diese Massnahme der Schwere der Verletzung angemessen ist.

Art. 48

Entschädigung des Beklagten

1) Die Justizbehörden sind befugt, eine Partei, auf deren Antrag Massnahmen getroffen wurden und die Verfahren zur Rechtsdurchsetzung missbräuchlich benutzt hat, anzuweisen, einer zu Unrecht mit einem Verbot oder einer Beschränkung belegten Partei angemessenen Ersatz für den durch einen solchen Missbrauch erlittenen Schaden zu leisten. Die Justizbehörden sind ferner befugt, den Antragsteller anzuweisen, dem Beklagten die Kosten zu erstatten, zu denen auch angemessene Anwaltskosten gehören können.

2) In bezug auf die Anwendung von Rechtsvorschriften über den Schutz oder die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum stellen die Mitglieder Behörden und Beamte von der Haftung nur frei, wenn sie bei der Anwendung dieser Rechtsvorschriften gutgläubig gehandelt oder zu handeln beabsichtigt haben.

Art. 49

Verwaltungsrechtliche Verfahren

Soweit in verwaltungsrechtlichen Verfahren als Folge von Sachentscheiden zivilrechtliche Abhilfemassnahmen angeordnet werden können, müssen diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im wesentlichen den in diesem Abschnitt dargelegten Grundsätzen gleichwertig sind.

Abschnitt 3

Vorsorgliche Massnahmen

Art. 50

1) Die Justizbehörden sind befugt, umgehende und wirksame vorsorgliche Massnahmen anzuordnen,

  • a) um die Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum zu verhindern und um insbesondere zu verhindern, dass Waren, einschliesslich eingeführter Waren unmittelbar nach der Verzollung, in die Handelswege ihres Zuständigkeitsbereichs gelangen;
  • b) um Beweise für die behauptete Verletzung zu sichern.

2) Die Justizbehörden sind befugt, soweit angebracht, vorsorgliche Massnahmen ohne Anhörung der anderen Partei zu treffen, insbesondere wenn wahrscheinlich ist, dass dem Rechtsinhaber durch eine Verzögerung ein nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht, oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweismittel vernichtet werden.

3) Die Justizbehörden sind befugt, vom Antragsteller zu verlangen, soweit zumutbar, Beweismittel beizubringen, um sich mit hinreichender Sicherheit davon überzeugen zu können, dass der Antragsteller der Inhaber des Rechts ist und dass das Recht des Antragstellers verletzt wird oder dass eine solche Verletzung droht; sie können vom Antragsteller eine Kaution oder eine gleichwertige Sicherheit verlangen, die ausreicht, um den Beklagten zu schützen und einem Missbrauch vorzubeugen.

4) Werden vorsorgliche Massnahmen ohne Anhörung der anderen Partei getroffen, so sind sie den betroffenen Parteien spätestens unverzüglich nach der Durchführung der Massnahmen mitzuteilen. Der Beklagte kann eine Überprüfung der Massnahmen, die das Recht zur Äusserung einschliesst, beantragen, die innerhalb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung feststellen soll, ob die Massnahmen geändert, aufgehoben oder bestätigt werden.

5) Vom Antragsteller kann verlangt werden, weitere Auskünfte zu geben, die für die Sicherung der Identität der betreffenden Waren durch die Behörde, welche die vorsorglichen Massnahmen durchführt, notwendig sind.

6) Unbeschadet des Abs. 4 werden aufgrund der Abs. 1 und 2 getroffene vorsorgliche Massnahmen auf Antrag des Beklagten aufgehoben oder auf andere Weise ausser Kraft gesetzt, falls ein zu einem Sachentscheid führendes Verfahren nicht innerhalb einer angemessenen Frist eingeleitet wird; diese wird entweder von der die Massnahme anordnenden Justizbehörde festgesetzt, sofern dies nach dem Recht des Mitglieds zulässig ist; ohne eine solche Festsetzung beträgt die Frist höchstens 20 Arbeitstage oder 31 Kalendertage, sofern letzterer Zeitraum der längere ist.

7) Werden vorsorgliche Massnahmen aufgehoben oder werden sie aufgrund einer Handlung oder einer Unterlassung des Antragstellers hinfällig oder wird in der Folge festgestellt, dass keine Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum vorlag oder drohte, so sind die Justizbehörden befugt, auf Antrag des Beklagten den Antragsteller anzuweisen, dem Beklagten angemessenen Ersatz für den durch diese Massnahmen entstandenen Schaden zu leisten.

8) Soweit in verwaltungsrechtlichen Verfahren vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden können, müssen diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im wesentlichen den in diesem Abschnitt dargelegten Grundsätzen gleichwertig sind.

Abschnitt 4

Besondere Voraussetzungen für Massnahmen an der Grenze[^206]

Art. 51

Aussetzung der Freigabe durch die Zollbehörden

Die Mitglieder sehen nach den nachstehenden Bestimmungen Verfahren[^207] vor, in denen ein Rechtsinhaber, der triftige Gründe zu der Annahme hat, dass es zur Einfuhr von nachgeahmten Markenwaren oder unerlaubt hergestellten urheberrechtlich geschützten Waren[^208] kommen kann, bei den zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden schriftlich beantragen kann, dass die Zollbehörden die Freigabe dieser Waren aussetzen. Die Mitglieder können vorsehen, dass ein solcher Antrag auch in bezug auf Waren gestellt werden kann, bei denen es um andere Verletzungen von Rechten an geistigem Eigentum geht, sofern die Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllt sind. Die Mitglieder können ferner entsprechende Verfahren für die Aussetzung der Freigabe von Waren, die für die Ausfuhr aus ihrem Hoheitsgebiet bestimmt sind, durch die Zollbehörden vorsehen.

Art. 52

Antrag

Die Rechtsinhaber, welche die Verfahren nach Art. 51 einleiten wollen, müssen angemessene Beweise beibringen, um die zuständigen Behörden davon zu überzeugen, dass nach dem Recht des Einfuhrlands Verdacht besteht, dass eine Verletzung ihres Rechts an geistigem Eigentum vorliegt, sowie eine hinreichend genaue Beschreibung der Waren liefern, die sie für die Zollbehörden leicht erkennbar macht. Die zuständigen Behörden teilen dem Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist mit, ob sie den Antrag annehmen und für welchen Zeitraum die Zollbehörden Massnahmen treffen werden, sofern von den zuständigen Behörden ein Zeitraum festgelegt worden ist.

Art. 53

Kaution oder gleichwertige Sicherheit

1) Die zuständigen Behörden sind befugt, vom Antragsteller eine Kaution oder eine gleichwertige Sicherheit zu verlangen, die ausreicht, um den Beklagten und die zuständigen Behörden zu schützen und einem Missbrauch vorzubeugen. Die Kaution oder die entsprechende Sicherheitsleistung darf nicht unangemessen von der Inanspruchnahme dieser Verfahren abschrecken.

2) Wird in Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnitts die Freigabe von Waren, für die gewerbliche Muster, Patente, Layout-Designs oder vertrauliche Informationen verwendet wurden, von den Zollbehörden aufgrund eines nicht von einer Justizbehörde oder einer sonstigen unabhängigen Behörde getroffenen Entscheids ausgesetzt und ist die in Art. 55 vorgesehene Frist abgelaufen, ohne dass die ordnungsgemäss ermächtigte Behörde eine vorläufige Massnahme getroffen hat, und sind alle anderen Voraussetzungen für die Einfuhr erfüllt, so hat der Eigentümer, der Importeur oder der Empfänger dieser Waren Anspruch auf deren Freigabe gegen Leistung einer Sicherheit in einer Höhe, die zum Schutz des Rechtsinhabers vor einer Verletzung ausreicht. Die Leistung der Sicherheit berührt nicht die Inanspruchnahme anderer Abhilfemassnahmen durch den Rechtsinhaber, wobei davon ausgegangen wird, dass die Sicherheit freigegeben wird, falls der Rechtsinhaber die Durchsetzung des Rechts nicht innerhalb einer angemessenen Frist weiterverfolgt.

Art. 54

Mitteilung der Aussetzung

Dem Importeur und dem Antragsteller wird die Aussetzung der Freigabe von Waren gemäss Art. 51 umgehend mitgeteilt.

Art. 55

Dauer der Aussetzung

Werden die Zollbehörden nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen, nachdem dem Antragsteller die Mitteilung der Aussetzung zugestellt worden ist, davon in Kenntnis gesetzt, dass von einer anderen Partei als dem Beklagten ein zu einem Sachentscheid führendes Verfahren eingeleitet worden ist oder dass die ordnungsgemäss ermächtigte Behörde vorsorgliche Massnahmen zur Verlängerung der Aussetzung der Freigabe der Waren getroffen hat, so sind die Waren freizugeben, sofern alle anderen Voraussetzungen für die Einfuhr oder die Ausfuhr erfüllt sind; gegebenenfalls kann diese Frist um weitere 10 Arbeitstage verlängert werden. Ist ein zu einem Sachentscheid führendes Verfahren eingeleitet worden, so kann der Beklagte eine Überprüfung, die das Recht zur Äusserung einschliesst, beantragen, die innerhalb einer angemessenen Frist feststellen soll, ob die Massnahmen geändert, aufgehoben oder bestätigt werden. Abweichend von diesen Bestimmungen findet Art. 50 Abs. 6 Anwendung, wenn die Aussetzung der Freigabe von Waren aufgrund einer vorsorglichen gerichtlichen Massnahme durchgeführt oder fortgesetzt wird.

Art. 56

Entschädigung des Importeurs und des Eigentümers der Waren

Die zuständigen Behörden sind befugt, den Antragsteller anzuweisen, dem Importeur, dem Empfänger und dem Eigentümer der Waren angemessenen Ersatz für den durch die rechtswidrige Zurückhaltung von Waren oder durch die Zurückhaltung von gemäss Art. 55 freigegebenen Waren entstandenen Schaden zu leisten.

Art. 57

Recht auf Beschau und Auskunft

Unbeschadet des Schutzes vertraulicher Informationen ermächtigen die Mitglieder die zuständigen Behörden, dem Rechtsinhaber hinreichend Gelegenheit zu geben, die von den Zollbehörden zurückgehaltenen Waren besichtigen zu lassen, damit der Rechtsinhaber seine Behauptungen substantiieren kann. Die zuständigen Behörden sind ferner befugt, dem Importeur eine entsprechende Gelegenheit zu geben, diese Waren besichtigen zu lassen. Für die Fälle, in denen ein positiver Sachentscheid ergeht, können die Mitglieder die zuständigen Behörden ermächtigen, dem Rechtsinhaber die Namen und die Anschriften des Absenders, des Importeurs und des Empfängers sowie die Menge der betreffenden Waren mitzuteilen.

Art. 58

Tätigwerden von Amtes wegen

Weisen die Mitglieder die zuständigen Behörden an, von sich aus tätig zu werden und die Freigabe der Waren auszusetzen, bei denen ihnen ein Beweis des ersten Anscheins für eine Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum vorliegt,

  • a) so können die zuständigen Behörden jederzeit beim Rechtsinhaber Auskünfte einholen, die ihnen bei der Ausübung dieser Befugnisse helfen können;
  • b) so wird dem Importeur und dem Rechtsinhaber die Aussetzung umgehend mitgeteilt. Hat der Importeur bei den zuständigen Behörden ein Rechtsmittel gegen die Aussetzung eingelegt, so sind für die Aussetzung die Bedingungen nach Art. 55 sinngemäss anwendbar;
  • c) so stellen die Mitglieder Behörden und Beamte von der Haftung nur frei, wenn ihre Handlungen in gutem Glauben vorgenommen wurden oder beabsichtigt waren.
Art. 59

Abhilfemassnahmen

Unbeschadet anderer Möglichkeiten des Rechtsinhabers zur Durchsetzung seines Rechts und vorbehaltlich des Rechts des Beklagten, die Überprüfung durch eine Justizbehörde zu beantragen, sind die zuständigen Behörden befugt, die Vernichtung oder Zerstörung der rechtsverletzenden Waren oder die Verfügung über sie nach den Grundsätzen von Art. 46 anzuordnen. Bei nachgeahmten Markenwaren gestatten die Behörden nicht die Wiederausfuhr der rechtsverletzenden Waren in unverändertem Zustand und unterstellen sie nur in Ausnahmefällen einem anderen Zollverfahren.

Art. 60

Einfuhren geringer Mengen

Die Mitglieder können geringe, nicht zum Handel geeignete Mengen von Waren, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden oder in Kleinsendungen befinden, von der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen ausnehmen.

Abschnitt 5

Strafverfahren

Art. 61

Die Mitglieder sehen Strafverfahren und Strafen vor, die zumindest bei gewerbsmässiger vorsätzlicher Nachahmung von Markenwaren und bei gewerbsmässiger vorsätzlicher unerlaubter Herstellung urheberrechtlich geschützter Waren Anwendung finden. Die vorzusehenden Rechtsfolgen umfassen Freiheits- und/oder Geldstrafen, die ausreichen, um abschreckend zu wirken, und dem Strafmass entsprechen, das bei entsprechend schweren Straftaten angewandt wird. Gegebenenfalls umfassen die vorzusehenden Rechtsfolgen auch die Beschlagnahmung, die Einziehung und die Vernichtung oder Zerstörung der rechtsverletzenden Waren und der Materialien und Werkzeuge, die vorwiegend zur Begehung der Straftat verwendet wurden. Die Mitglieder können Strafverfahren und Strafen für andere Fälle der Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum vorsehen, insbesondere wenn die Handlungen vorsätzlich und gewerbsmässig begangen werden.

Teil IV

Erwerb und Aufrechterhaltung der Rechte an geistigem Eigentum und damit zusammenhängende Verfahren inter partes

Art. 62

1) Die Mitglieder können als Voraussetzung für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung der in Teil II Abschnitte 2 bis 6 vorgesehenen Rechte an geistigem Eigentum die Einhaltung angemessener Verfahren und Formalitäten vorschreiben. Diese Verfahren und Formalitäten müssen mit den Bestimmungen dieses Abkommens vereinbar sein.

2) Setzt der Erwerb eines Rechts an geistigem Eigentum die Gewährung oder die Eintragung des Rechts voraus, so stellen die Mitglieder sicher, dass vorbehaltlich der Erfüllung der inhaltlichen Voraussetzungen für den Erwerb des Rechts die Verfahren für die Gewährung oder die Eintragung die Gewährung oder die Eintragung des Rechts innerhalb einer angemessenen Frist ermöglichen, um eine ungerechtfertigte Verkürzung der Schutzdauer zu vermeiden.

3) Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) ist auf Dienstleistungsmarken sinngemäss anwendbar.

4) Die Verfahren für den Erwerb und die Aufrechterhaltung von Rechten an geistigem Eigentum und, sofern im Recht des Mitglieds vorgesehen, die verwaltungsrechtliche Aufhebung und die Verfahren inter partes wie Widerspruch, Aufhebung und Löschung unterliegen den in Art. 41 Abs. 2 und 3 dargelegten allgemeinen Grundsätzen.

5) Die abschliessenden Verwaltungsentscheide in den Verfahren nach Abs. 4 unterliegen der Überprüfung durch eine Justizbehörde oder eine justizähnliche Behörde. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, die Möglichkeit zu einer solchen Überprüfung von Entscheiden für die Fälle des erfolglosen Widerspruchs und der verwaltungsrechtlichen Aufhebung vorzusehen, sofern die Gründe für diese Verfahren Gegenstand von Anfechtungsverfahren sein können.

Teil V

Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten

Art. 63

Transparenz

1) Die Gesetze und die sonstigen Vorschriften sowie die allgemein anwendbaren abschliessenden Gerichts- und Verwaltungsentscheide, die in einem Mitgliedstaat in bezug auf den Gegenstand des Abkommens (die Verfügbarkeit, der Umfang, der Erwerb und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum sowie die Verhütung ihres Missbrauchs) in Kraft sind, werden in einer Landessprache veröffentlicht oder, wenn eine solche Veröffentlichung nicht durchführbar ist, auf eine Weise öffentlich zugänglich gemacht, die es den Regierungen und den Rechtsinhabern ermöglicht, sich damit vertraut zu machen. Die in Kraft befindlichen Vereinbarungen zwischen der Regierung oder einer staatlichen Stelle eines Mitglieds und der Regierung oder einer staatlichen Stelle eines anderen Mitglieds über den Gegenstand des Abkommens werden ebenfalls veröffentlicht.

2) Die Mitglieder notifizieren dem Rat für TRIPS die in Abs. 1 genannten Gesetze und sonstigen Vorschriften, um den Rat bei seiner Überprüfung des Funktionierens dieses Abkommens zu unterstützen. Der Rat ist bestrebt, die Belastung der Mitglieder durch die Erfüllung dieser Verpflichtung möglichst gering zu halten, und kann beschliessen, auf die Verpflichtung zur Notifikation dieser Gesetze und sonstigen Vorschriften an den Rat zu verzichten, falls Konsultationen mit der WIPO über die Errichtung eines gemeinsamen Registers für diese Gesetze und sonstigen Vorschriften erfolgreich sind. In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Rat auch die im Hinblick auf die Notifikationen erforderlichen Massnahmen, die sich gemäss den Verpflichtungen des Abkommens aus Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) ergeben.

3) Die Mitglieder sind bereit, in Beantwortung eines schriftlichen Ersuchens eines anderen Mitglieds die in Abs. 1 genannten Informationen zur Verfügung zu stellen. Ein Mitglied, das Grund zur Annahme hat, dass ein bestimmter Gerichts- oder Verwaltungsentscheid oder eine zweiseitige Vereinbarung auf dem Gebiet der Rechte an geistigem Eigentum seine Rechte aus diesem Abkommen berührt, kann schriftlich darum ersuchen, Zugang zu diesen Gerichts- oder Verwaltungsentscheiden oder zweiseitigen Vereinbarungen zu erhalten oder über deren Inhalt hinreichend ausführlich unterrichtet zu werden.

4) Die Abs. 1, 2 und 3 verpflichten die Mitglieder nicht, vertrauliche Informationen preiszugeben, wenn dies die Durchsetzung des Rechts behindern oder auf andere Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen einzelner öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde.

Art. 64

Streitbeilegung

1) Die Bestimmungen der Art. XXII und XXIII des GATT 1994 in der Fassung der Streitbeilegungsvereinbarung finden auf die Konsultationen und die Streitbeilegung nach diesem Abkommen Anwendung, sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.

2) Art. XXIII Abs. 1 Bst. b und c des GATT 1994 findet auf die Streitbeilegung nach diesem Abkommen während fünf Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens keine Anwendung.

3) Während des in Abs. 2 genannten Zeitraums prüft der Rat für TRIPS den Anwendungsbereich und die Modalitäten der Beschwerden der in Art. XXIII Abs. 1 Bst. b und c des GATT 1994 vorgesehenen Art, die aufgrund dieses Abkommens eingelegt werden, und legt seine Empfehlungen der Ministerkonferenz zur Annahme vor. Die Beschlüsse der Ministerkonferenz zur Annahme dieser Empfehlungen oder zur Verlängerung des in Abs. 2 genannten Zeitraums können nur durch Konsens gefasst werden, und die angenommenen Empfehlungen werden für alle Mitglieder ohne ein weiteres förmliches Annahmeverfahren rechtswirksam.

Teil VI

Übergangsbestimmungen

Art. 65

Übergangsbestimmungen

1) Vorbehaltlich der Abs. 2, 3 und 4 sind die Mitglieder nicht verpflichtet, die Bestimmungen des Abkommens vor Ablauf einer allgemeinen Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens anzuwenden.

2) Die Entwicklungsland-Mitglieder sind berechtigt, die in Abs. 1 festgelegte Frist der Anwendung der Bestimmungen des Abkommens mit Ausnahme der Art. 3, 4 und 5 um vier Jahre zu verlängern.

3) Andere Mitglieder, die sich im Übergang von der Planwirtschaft zur Marktwirtschaft befinden, die eine Strukturreform ihres Systems des geistigen Eigentums durchführen und die bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften über geistiges Eigentum besonderen Problemen gegenüberstehen, können ebenfalls die in Abs. 2 vorgesehene Frist in Anspruch nehmen.

4) Soweit die Entwicklungsland-Mitglieder durch das Abkommen verpflichtet werden, den Patentschutz für Waren auf Gebiete der Technik auszudehnen, die in ihrem Hoheitsgebiet am Tag der allgemeinen Anwendung des Abkommens durch diese Mitglieder im Sinne von Abs. 2 nicht schutzfähig sind, können sie die Anwendung der Bestimmungen von Teil II Abschnitt 5 über Erzeugnispatente auf diese Gebiete der Technik um weitere fünf Jahre verlängern.

5) Die Mitglieder, die eine Übergangsfrist nach den Abs. 1, 2, 3 oder 4 in Anspruch nehmen, sorgen dafür, dass die während dieser Frist vorgenommenen Änderungen ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften sowie ihrer Praxis die Vereinbarkeit mit diesem Abkommen nicht verringert.

Art. 66

Am wenigsten entwickelte Mitgliedstaaten

1) In Anbetracht der besonderen Bedürfnisse und Erfordernisse der am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten, ihrer wirtschaftlichen, finanziellen und administrativen Zwänge sowie ihres Bedürfnisses nach Flexibilität bei der Schaffung einer tragfähigen technologischen Grundlage sind diese Mitglieder während zehn Jahren nach dem Tag der Anwendung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 nicht verpflichtet, die Bestimmungen des Abkommens mit Ausnahme der Art. 3, 4 und 5 anzuwenden. Der Rat für TRIPS verlängert diese Frist auf ordnungsgemäss begründeten Antrag eines der am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten.

2) Die Industrieland-Mitglieder sehen für die Unternehmen und Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet Anreize vor, um den Transfer von Technologie in die am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten zu fördern und zu unterstützen, damit diese in den Stand gesetzt werden, eine gesunde und tragfähige technologische Grundlage zu schaffen.

Art. 67

Technische Zusammenarbeit

Um die Umsetzung des Abkommens zu erleichtern, sehen die Industrieland-Mitglieder auf Antrag und zu gegenseitig vereinbarten Bedingungen eine technische und finanzielle Zusammenarbeit zugunsten der Entwicklungsland-Mitglieder und der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer vor. Diese Zusammenarbeit umfasst die Unterstützung bei der Ausarbeitung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum sowie zur Verhinderung ihres Missbrauchs wie auch die Unterstützung bei der Errichtung und Stärkung der für diese Angelegenheiten zuständigen innerstaatlichen Ämter und Einrichtungen, einschliesslich der Ausbildung der Mitarbeiter.

Teil VII

Institutionelle Bestimmungen; Schlussbestimmungen

Art. 68

Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum

Der Rat für TRIPS überwacht das Funktionieren des Abkommens und insbesondere die Erfüllung der sich hieraus ergebenden Verpflichtungen durch die Mitglieder und gibt den Mitgliedern Gelegenheit zu Konsultationen über mit den handelsbezogenen Aspekten der Rechte an geistigem Eigentum zusammenhängende Fragen. Er nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihm von den Mitgliedern übertragen werden, und gewährt ihnen insbesondere im Rahmen der Streitbeilegung jede erbetene Unterstützung. Der Rat für TRIPS kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede seines Erachtens geeignete Quelle konsultieren und dort Auskünfte einholen. In Konsultationen mit der WIPO bemüht sich der Rat, innerhalb eines Jahres nach seinem ersten Zusammentreten geeignete Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit mit Gremien dieser Organisation zu treffen.

Art. 69

Internationale Zusammenarbeit

Die Mitglieder vereinbaren eine Zusammenarbeit, um den internationalen Handel mit Waren, die Rechte an geistigem Eigentum verletzen, zu unterbinden. Zu diesem Zweck errichten sie Kontaktstellen in ihren Verwaltungen, die sie einander notifizieren, und sind sie zum Austausch von Informationen über den Handel mit rechtsverletzenden Waren bereit. Insbesondere fördern sie den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden im Hinblick auf den Handel mit nachgeahmten Markenwaren und unerlaubt hergestellten urheberrechtlich geschützten Waren.

Art. 70

Schutz vorhandener Gegenstände

1) Dieses Abkommen begründet keine Verpflichtungen in bezug auf Handlungen, die vor dem Tag der Anwendung des Abkommens durch das betreffende Mitglied vorgenommen werden.

2) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, begründet das Abkommen keine Verpflichtungen in bezug auf sämtliche Gegenstände, die am Tag der Anwendung des Abkommens durch den betreffenden Mitgliedstaat vorhanden und an diesem Tag in diesem Mitgliedstaat geschützt sind oder die die Schutzvoraussetzungen des Abkommens erfüllen oder in der Folge erfüllen werden. In bezug auf diesen Absatz und die Abs. 3 und 4 bestimmen sich die urheberrechtlichen Verpflichtungen in bezug auf die vorhandenen Werke ausschliesslich nach Art. 18 der Berner Übereinkunft (1971) und die Verpflichtungen in bezug auf die Rechte der Hersteller von Tonträgern und der ausübenden Künstler an den vorhandenen Tonträgern ausschliesslich nach Art. 18 der Berner Übereinkunft (1971), wie er durch Art. 14 Abs. 6 für anwendbar erklärt wird.

3) Es besteht keine Verpflichtung, den Schutz eines Gegenstands wiederherzustellen, der am Tag der Anwendung dieses Abkommens durch das betreffende Mitglied Allgemeingut ist.

4) Bei Handlungen in bezug auf bestimmte, einen geschützten Gegenstand enthaltende Gegenstände, die nach den diesem Abkommen entsprechenden Rechtsvorschriften rechtsverletzend werden, die vor der Anwendung des WTO-Abkommens durch das betreffende Mitglied begonnen oder für die vor der Anwendung erhebliche Investitionen getätigt wurden, können die Mitglieder eine Beschränkung der dem Rechtsinhaber zur Verfügung stehenden Abhilfemassnahmen gegen die Fortsetzung dieser Handlungen nach Eintritt der Anwendung dieses Abkommens durch das betreffende Mitglied vorsehen. In diesen Fällen sehen die Mitglieder jedoch zumindest die Zahlung einer angemessenen Vergütung vor.

5) Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, Art. 11 und Art. 14 Abs. 4 auf Originale und Kopien anzuwenden, die vor der Anwendung dieses Abkommens durch das betreffende Mitglied erworben wurden.

6) Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, Art. 31 oder das Erfordernis von Art. 27 Abs. 1, wonach Patentrechte unabhängig vom Gebiet der Technik ausgeübt werden können, auf eine Benutzung ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers anzuwenden, wenn die Erlaubnis zu einer solchen Benutzung von den Behörden vor dem Tag erteilt wurde, an dem das Abkommen bekannt wurde.

7) Bei den Rechten an geistigem Eigentum, deren Schutz die Eintragung voraussetzt, dürfen Anträge auf Schutz, die bei Eintritt der Anwendung dieses Abkommens durch das betreffende Mitglied anhängig sind, zur Erweiterung des Schutzes nach Massgabe des Abkommens geändert wird. Diese Änderungen dürfen keine neuen Gegenstände umfassen.

8) Sieht ein Mitglied bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens keinen seinen Verpflichtungen aus Art. 27 entsprechenden Patentschutz für pharmazeutische und agrochemische Erzeugnisse vor,

  • a) so sieht es unbeschadet der Bestimmungen von Teil VI ab Inkrafttreten des WTO-Abkommens eine Möglichkeit für die Einreichung von Anmeldungen von Patenten für diese Erfindungen vor;
  • b) so wendet es auf diese Anmeldungen ab Eintritt der Anwendung des Abkommens die in diesem Abkommen festgelegten Voraussetzungen für die Patentfähigkeit so an, als wären diese Voraussetzungen am Tag der Anmeldung in diesem Mitgliedstaat oder, falls Priorität zur Verfügung steht und beansprucht wird, am Prioritätstag der Anmeldung angewandt worden; und
  • c) so sieht es Patentschutz nach Massgabe des Abkommens ab Erteilung des Patents und für den Rest der nach Art. 33 vom Tag der Anmeldung an gerechneten Schutzdauer für die Anmeldungen vor, welche die unter Bst. b genannten Schutzvoraussetzungen erfüllen.

9) Ist ein Erzeugnis in einem Mitgliedstaat Gegenstand einer Patentanmeldung nach Abs. 8 Bst. a, so werden abweichend von den Bestimmungen von Teil VI ausschliessliche Vermarktungsrechte für eine Dauer von fünf Jahren nach Erlangung der Marktzulassung in diesem Mitgliedstaat oder bis zur Erteilung oder Verweigerung eines Erzeugnispatents in diesem Mitgliedstaat, sofern letztere die kürzere Frist ist, gewährt, sofern nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens in einem anderen Mitgliedstaat eine Patentanmeldung eingereicht und ein Patent für dieses Erzeugnis erteilt und die Marktzulassung in diesem anderen Mitgliedstaat erlangt wurde.

Art. 71

Überprüfung und Änderung

1) Der Rat für TRIPS überprüft die Umsetzung des Abkommens nach Ablauf der in Art. 65 Abs. 2 genannten Übergangsfrist. Der Rat überprüft sie unter Berücksichtigung der gemachten Erfahrungen zwei Jahre nach diesem Tag und danach in gleichen zeitlichen Abständen. Der Rat kann gegebenenfalls auch aufgrund neuer Entwicklungen, die eine Änderung des Abkommens rechtfertigen könnten, Überprüfungen vornehmen.

2) Änderungen, die lediglich der Anpassung an einen höheren Schutzgrad für Rechte an geistigem Eigentum dienen, der in anderen multilateralen Übereinkünften erreicht wurde und in Kraft ist und der nach Massgabe dieser Übereinkünfte von allen Mitgliedern der WTO angenommen wurde, können gemäss Art. X Abs. 6 des WTO-Abkommens auf der Grundlage eines vom Rat für TRIPS im Konsensverfahren beschlossenen Vorschlags zur weiteren Veranlassung an die Ministerkonferenz überwiesen werden.

Art. 72

Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht ohne Zustimmung der anderen Mitglieder zulässig.

Art. 73

Ausnahmen aus Sicherheitsgründen

Das Abkommen ist nicht so auszulegen,

  • a) als verpflichte es ein Mitglied, Informationen zur Verfügung zu stellen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft; oder
  • b) als hindere es ein Mitglied daran, die Massnahmen zu treffen, die seines Erachtens zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen notwendig sind
  • i) in bezug auf spaltbares Material oder auf das Material, aus dem dieses gewonnen wird;
  • ii) in bezug auf den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsgerät und auf den Handel mit anderen Waren und anderem Material, der unmittelbar oder mittelbar der Versorgung einer militärischen Einrichtung dient;
  • iii) in Zeiten eines Krieges oder eines anderen Notstands in den internationalen Beziehungen; oder
  • c) als hindere es ein Mitglied daran, entsprechend seinen Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit Massnahmen zu treffen.

Anhang zum TRIPS-Abkommen

Appendix zum Anhang des TRIPS-Abkommens

Anhang 2

Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung

Art. 1

Geltungsbereich und Anwendung

1) Die Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung finden Anwendung auf Streitigkeiten, die gemäss den Konsultations- und Streitbeilegungsbestimmungen der in Anlage 1 dieser Vereinbarung aufgeführten Übereinkünfte (im folgenden "unter die Vereinbarung fallende Übereinkünfte" genannt) vorgelegt werden. Die Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung finden auch Anwendung auf Konsultationen und die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern über deren Rechte und Pflichten nach dem Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden "WTO-Abkommen" genannt) und dieser Vereinbarung, allein oder zusammen mit einer anderen unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft.

2) Die Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung gelten unter Vorbehalt der besonderen oder zusätzlichen Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung, die nach Anlage 2 dieser Vereinbarung für die unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte gelten. Weichen die Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung und die besonderen oder zusätzlichen Regeln und Verfahren nach Anlage 2 voneinander ab, so sind die besonderen oder zusätzlichen Regeln und Verfahren nach Anlage 2 massgebend. Besteht bei Streitigkeiten, die Regeln und Verfahren nach mehr als einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft betreffen, ein Widerspruch zwischen den besonderen oder zusätzlichen Regeln und Verfahren solcher zu prüfender Übereinkünfte und können sich die Streitparteien nicht innerhalb von 20 Tagen nach Einsetzung der Sondergruppe auf Regeln und Verfahren einigen, so legt der Vorsitzende des nach Art. 2 Abs. 1 eingesetzten Streitbeilegungsorgans (Dispute Settlement Body [im folgenden "DSB" genannt]) in Abstimmung mit den Streitparteien innerhalb von zehn Tagen nach einem entsprechenden Antrag durch eines der Mitglieder die anzuwendenden Regeln und Verfahren fest. Der Vorsitzende entscheidet nach dem Grundsatz, dass nach Möglichkeit besondere oder zusätzliche Regeln und Verfahren angewendet und die in dieser Vereinbarung enthaltenen Regeln und Verfahren in dem zur Vermeidung von Konflikten notwendigen Masse herangezogen werden sollen.

Art. 2

Verwaltung

1) Es wird ein Streitbeilegungsorgan eingesetzt, das diese Regeln und Verfahren und, sofern eine unter die Vereinbarung fallende Übereinkunft nichts anderes vorsieht, die Konsultations- und Streitbeilegungsbestimmungen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte handhabt. Das DSB ist demnach befugt, Sondergruppen einzusetzen, Berichte der Sondergruppen und des Einspruchsgremiums zu genehmigen, die Durchführung von Entscheidungen und Empfehlungen zu überwachen und die Aussetzung von Zugeständnissen und sonstigen Verpflichtungen nach den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften zu genehmigen. In bezug auf Streitigkeiten, die sich aus einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft ergeben, bei der es sich um eine Plurilaterale Handelsübereinkunft handelt, bezeichnet der Betriff "Mitglied" in dieser Vereinbarung nur Mitglieder, die Vertragspartei der entsprechenden Plurilateralen Handelsübereinkunft sind. In Fällen, in denen das DSB die Streitbeilegungsbestimmungen einer Plurilateralen Handelsübereinkunft anwendet, können sich nur Mitglieder an Entscheidungen oder Massnahmen des DSB hinsichtlich dieser Streitigkeit beteiligen, die Vertragspartei der jeweiligen Übereinkunft sind.

2) Das DSB unterrichtet die zuständigen WTO-Räte und WTO-Ausschüsse von allen Entwicklungen bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit den jeweiligen unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften.

3) Das DSB tagt so oft, wie es die Erfüllung seiner Aufgaben innerhalb der in dieser Vereinbarung festgesetzten Fristen erfordert.

4) Hat das DSB nach den Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung eine Entscheidung zu treffen, so tut es dies im Konsensverfahren.[^218]

Art. 3

Allgemeine Bestimmungen

1) Die Mitglieder bekräftigen, dass sie an den Grundsätzen für die Streitbeilegung, die bisher gemäss den Art. XXII und XXIII des GATT 1947 angewendet wurden, sowie an den Regeln und Verfahren, die in dieser Vereinbarung weiterentwickelt und geändert werden, festhalten.

2) Das Streitbeilegungssystem der WTO ist ein wesentlicher Faktor für die Sicherheit und Berechenbarkeit des multilateralen Handelssystems. Die Mitglieder erkennen an, dass damit die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften gewahrt und die bestehenden Bestimmungen dieser Übereinkünfte gemäss den üblichen Regeln für die Auslegung des Völkerrechts geklärt werden sollen. Empfehlungen und Entscheidungen des DSB dürfen die in den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften vorgesehenen Rechte und Pflichten nicht erweitern oder schmälern.

3) Die unverzügliche Bereinigung von Situationen, in denen ein Mitglied der Auffassung ist, dass Vorteile, die ihm mittelbar oder unmittelbar nach den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften zustehen, durch Massnahmen eines anderen Mitglieds geschmälert werden, ist ausschlaggebend für das Funktionieren der WTO und die Wahrung eines ausgewogenen Gleichgewichts zwischen Rechten und Pflichten der Mitglieder.

4) Empfehlungen oder Entscheidungen des DSB haben eine zufriedenstellende Bereinigung der Angelegenheit entsprechend den Rechten und Pflichten nach dieser Vereinbarung und den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften zum Ziel.

5) Alle Lösungen von Streitfällen, die förmlich gemäss den Konsultations- und Streitbeilegungsbestimmungen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte vorgelegt wurden, einschliesslich Schiedssprüchen, müssen mit diesen Übereinkünften vereinbar sein und dürfen Vorteile, die sich für ein Mitglied aus diesen Übereinkünften ergeben, weder zunichte machen oder schmälern noch die Erreichung eines der Ziele dieser Übereinkünfte behindern.

6) Einvernehmlich erzielte Lösungen in gemäss den Konsultations- und Streitbeilegungsbestimmungen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte förmlich vorgelegten Streitfällen werden dem DSB und den zuständigen Räten und Ausschüssen mitgeteilt, in denen jedes Mitglied jede damit zusammenhängende Frage zur Sprache bringen kann.

7) Bevor ein Mitglied einen Streitfall vorlegt, prüft es, ob ein Vorgehen im Rahmen dieser Verfahren Erfolg verspricht. Ziel des Streitbeilegungsmechanismus ist eine positive Streitlösung. Eine für alle Streitparteien annehmbare und im Einklang mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften stehende Lösung ist auf jeden Fall vorzuziehen. Wird keine einvernehmliche Lösung gefunden, so zielt der Streitbeilegungsmechanismus in der Regel zunächst auf die Rücknahme der betreffenden Massnahmen ab, wenn diese als unvereinbar mit einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft erachtet werden. Von der Möglichkeit der Gewährung eines Ausgleichs soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die sofortige Rücknahme der Massnahme praktisch nicht durchführbar ist, und sie soll nur bis zur Rücknahme der Massnahme dauern, die mit einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft unvereinbar ist. Das letzte Mittel, das dem sich auf die Streitbeilegungsverfahren berufenden Mitglied gemäss dieser Vereinbarung zur Verfügung steht, ist die Möglichkeit, die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstiger Verpflichtungen nach den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften zum einseitigen Nachteil des anderen Mitglieds auszusetzen; eine solche Aussetzung bedarf der Genehmigung durch das DSB.

8) Verstösse gegen Verpflichtungen nach einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft gelten prima facie als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen. Somit besteht in der Regel die Vermutung, dass ein Regelverstoss nachteilige Auswirkungen auf andere Mitglieder hat, die Vertragspartei der betreffenden unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft sind; in solchen Fällen muss das Mitglied, gegen das Beschwerde geführt wird, die Behauptung widerlegen.

9) Diese Vereinbarung lässt das Recht der Mitglieder unberührt, um eine verbindliche Auslegung von Bestimmungen einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft durch Entscheidungen im Rahmen des WTO-Abkommens oder einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft, bei der es sich um eine Plurilaterale Handelsübereinkunft handelt, nachzusuchen.

10) Es wird davon ausgegangen, dass Schlichtungsersuchen und die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsverfahren nicht als Streithandlungen gedacht oder gewertet werden und sich beim Auftreten eines Streits alle Mitglieder wohlwollend an diesen Verfahren beteiligen mit dem Ziel, den Streit beizulegen. Ferner wird davon ausgegangen, dass Beschwerden und Gegenbeschwerden in unterschiedlichen Streitfällen nicht miteinander verknüpft werden.

11) Diese Vereinbarung findet nur Anwendung auf neue Konsultationsersuchen gemäss den Konsultationsbestimmungen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens oder danach eingehen. Bei Streitigkeiten, für die nach dem GATT 1947 oder einer anderen Vorläuferübereinkunft der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung um Konsultationen ersucht wurde, kommen weiterhin die einschlägigen Streitbeilegungsregeln und -verfahren zur Anwendung, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens galten.[^219]

12) Wird eine Beschwerde auf der Grundlage einer der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte von einem Entwicklungsland-Mitglied gegen ein Industrieland-Mitglied vorgebracht, so hat die beschwerdeführende Partei in Abweichung von Abs. 11 das Recht, sich statt auf die Bestimmungen der Art. 4, 5, 6 und 12 dieser Vereinbarung auf die einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses vom 5. April 1966 (BISD 14S/18) zu berufen, wobei jedoch, sofern die Sondergruppe der Auffassung ist, dass die in Abs. 7 dieses Beschlusses vorgesehene Frist für die Vorlage ihres Berichts nicht ausreicht, diese mit Einverständnis der beschwerdeführenden Partei verlängert werden kann. Weichen die Regeln und Verfahren der Art. 4, 5, 6 und 12 und die entsprechenden Regeln und Verfahren des Beschlusses voneinander ab, so sind letztere massgebend.

Art. 4

Konsultationen

1) Die Mitglieder bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Wirksamkeit der von den Mitgliedern angewendeten Konsultationsverfahren zu verstärken und zu verbessern.

2) Jedes Mitglied prüft wohlwollend die Darlegungen eines anderen Mitglieds zu Massnahmen im eigenen Hoheitsgebiet, die sich auf die Durchführung einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft auswirken, und gibt ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen[^220].

3) Wird gemäss einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft um Konsultationen ersucht, so äussert sich das Mitglied, an das sich das Ersuchen richtet, falls nichts anderes einvernehmlich vereinbart wurde, nach dessen Eingang innerhalb von zehn Tagen und nimmt innerhalb von 30 Tagen wohlwollend Konsultationen auf mit dem Ziel, eine für alle Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Äussert sich das Mitglied nicht innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Ersuchens oder nimmt es die Konsultationen nicht innerhalb von 30 Tagen oder einer anderen, einvernehmlich vereinbarten Frist auf, so kann das um Konsultationen ersuchende Mitglied unmittelbar die Einsetzung einer Sondergruppe beantragen.

4) Alle derartigen Konsultationsersuchen werden dem DSB und den zuständigen Räten und Ausschüssen von dem die Konsultationen beantragenden Mitglied gemeldet. Konsultationsersuchen erfolgen schriftlich und werden unter Angabe der betreffenden Massnahmen sowie der Rechtsgrundlage der Beschwerde begründet.

5) Im Verlauf von Konsultationen gemäss den Bestimmungen einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft sollten die Mitglieder eine zufriedenstellende Lösung der Angelegenheit zu erzielen versuchen, bevor sie weitere Schritte im Rahmen dieser Vereinbarung unternehmen.

6) Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte jedes Mitglieds im weiteren Verfahrensverlauf unberührt.

7) Gelingt es in den Konsultationen nicht, innerhalb von 60 Tagen nach dem Eingang des Konsultationsersuchens einen Streit beizulegen, so kann die beschwerdeführende Partei die Einsetzung einer Sondergruppe beantragen. Die beschwerdeführende Partei kann vor Ablauf der 60tägigen Frist die Einsetzung einer Sondergruppe beantragen, wenn beide Parteien der Auffassung sind, dass der Streit in den Konsultationen nicht beigelegt werden konnte.

8) In dringenden Fällen, wenn beispielsweise verderbliche Waren betroffen sind, nehmen die Mitglieder innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Ersuchens Konsultationen auf; gelingt es in den Konsultationen nicht, den Streit innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Ersuchens beizulegen, so kann die beschwerdeführende Partei die Einsetzung einer Sondergruppe beantragen.

9) In dringenden Fällen, wenn beispielsweise verderbliche Waren betroffen sind, setzen die Streitparteien, die Sondergruppen und das Einspruchsgremium alles daran, das Verfahren möglichst zu beschleunigen.

10) In den Konsultationen tragen die Mitglieder den spezifischen Problemen und Interessen von Entwicklungsland-Mitgliedern besonders Rechnung.

11) Ist ein nicht an den Konsultationen beteiligtes Mitglied der Auffassung, dass es ein wesentliches Handelsinteresse an Konsultationen gemäss Art. XXII Abs. 1 des GATT 1994, Art. XXII Abs. 1 des GATS oder den entsprechenden Bestimmungen anderer unter die Vereinbarung fallender Übereinkünfte hat[^221], so kann dieses Mitglied innerhalb von zehn Tagen, nachdem das Konsultationsersuchen gemäss dem obengenannten Artikel mitgeteilt wurde, den konsultierenden Mitgliedern oder dem DSB seinen Wunsch mitteilen, an den Konsultationen teilzunehmen. Dieses Mitglied nimmt dann an den Konsultationen teil, sofern das Mitglied, an welches das Konsultationsersuchen gerichtet wurde, die Auffassung teilt, dass tatsächlich ein begründetes wesentliches Interesse vorliegt. In diesem Fall wird das DSB entsprechend unterrichtet. Wird dem Ersuchen um Teilnahme an den Konsultationen nicht stattgegeben, so bleibt es dem darum ersuchenden Mitglied unbenommen, nach Art. XXII Abs. 1 oder Art. XXIII Abs. 1 des GATT 1994, Art. XXII Abs. 1 oder Art. XXIII Abs. 1 des GATS oder gemäss den entsprechenden Bestimmungen anderer unter die Vereinbarung fallender Übereinkünfte um Konsultationen zu ersuchen.

Art. 5

Gute Dienste, Schlichtung und Vermittlung

1) Gute Dienste, Schlichtung und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig eingeleitet werden, wenn die Streitparteien dies vereinbaren.

2) Vorgänge, in denen gute Dienste, Schlichtung und Vermittlung zum Tragen kommen, und insbesondere Standpunkte, die von den Streitparteien während dieser Vorgänge vertreten werden, sind vertraulich und lassen die Rechte jeder Partei in allen weiteren Vorgängen im Rahmen dieser Verfahren unberührt.

3) Jede Streitpartei kann jederzeit um gute Dienste, Schlichtung und Vermittlung ersuchen. Diese können jederzeit aufgenommen und abgeschlossen werden. Nach Abschluss der entsprechenden Verfahren kann die beschwerdeführende Partei die Einsetzung einer Sondergruppe beantragen.

4) Werden gute Dienste, Schlichtung und Vermittlung innerhalb von 60 Tagen nach Eingang eines Konsultationsersuchens aufgenommen, so muss die beschwerdeführende Partei eine Frist von 60 Tagen vom Eingang des Konsultationsersuchens an einräumen, bevor sie die Einsetzung einer Sondergruppe beantragt. Die beschwerdeführende Partei kann die Einsetzung einer Sondergruppe vor Ablauf der 60tägigen Frist beantragen, wenn beide Streitparteien der Auffassung sind, dass durch gute Dienste, Schlichtung oder Vermittlung der Streit nicht beigelegt werden konnte.

5) Gute Dienste, Schlichtung oder Vermittlung können auch nach Einleitung des Verfahrens der Sondergruppe weitergeführt werden, wenn die Streitparteien dies vereinbaren.

6) Der Generaldirektor kann von Amts wegen gute Dienste, Schlichtung oder Vermittlung anbieten mit dem Ziel, die Mitglieder bei der Streitbelegung zu unterstützen.

Art. 6

Einsetzung von Sondergruppen

1) Auf Antrag der beschwerdeführenden Partei wird eine Sondergruppe spätestens an der DSB-Sitzung eingesetzt, die derjenigen folgt, an der der Antrag erstmals auf der Traktandenliste des DSB erscheint, es sei denn, das DSB entscheidet an dieser Sitzung im Konsensverfahren, keine Sondergruppe einzusetzen.[^222]

2) Der Antrag auf Einsetzung einer Sondergruppe erfolgt schriftlich. Er gibt an, ob Konsultationen stattgefunden haben und um welche spezifischen Massnahmen es geht, und fasst die Rechtsgrundlage der Beschwerde in einer Weise kurz zusammen, die das Problem hinreichend erläutert. Wird die Einsetzung einer Sondergruppe beantragt, deren Mandat vom üblichen Mandat abweicht, so enthält der schriftliche Antrag den Vorschlag für den Wortlaut des besonderen Mandats.

Art. 7

Mandat der Sondergruppen

1) Die Sondergruppen haben folgendes Mandat, sofern die Streitparteien innerhalb von 20 Tagen nach Einsetzung der Sondergruppe nichts anderes vereinbaren:"Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen im (Bezeichnung der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft/Übereinkünfte, auf die die Streitparteien Bezug nehmen), ist die von (Name der Partei) mit der Schriftsache ... dem DSB übermittelte Angelegenheit zu prüfen; es sind Feststellungen zu treffen, die das DSB im Hinblick auf seine Empfehlungen oder Entscheidungen gemäss dieser Übereinkunft/diesen Übereinkünften unterstützen."

2) Die Sondergruppen befassen sich mit den einschlägigen Bestimmungen einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft oder aller unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte, auf die die Streitparteien Bezug nehmen.

3) Bei der Einsetzung einer Sondergruppe kann das DSB seinen Vorsitzenden ermächtigen, das Mandat der Sondergruppe in Abstimmung mit den Streitparteien nach Abs. 1 festzulegen. Das auf diese Weise festgelegte Mandat wird allen Mitgliedern mitgeteilt. Wird ein vom üblichen Mandat abweichendes Mandat vereinbart, so kann jedes Mitglied jede damit zusammenhängende Frage im DSB zur Sprache bringen.

Art. 8

Zusammensetzung der Sondergruppen

1) Die Sondergruppen setzen sich aus Regierungs- und/oder Nichtregierungsfachleuten zusammen, einschliesslich Personen, die Mitglied einer Sondergruppe waren oder einer solchen einen Fall vorgelegt haben, die als Vertreter eines Mitglieds oder einer Vertragspartei des GATT von 1947 oder als Vertreter in einem Rat oder Ausschuss einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft oder deren Vorläuferübereinkunft oder in deren Sekretariat tätig waren, die internationales Handelsrecht oder Handelspolitik gelehrt oder einschlägige Schriften veröffentlicht haben oder die als hohe Beamte eines Mitglieds im Bereich der Handelspolitik tätig waren.

2) Die Auswahl der Mitglieder der Sondergruppen soll so erfolgen, dass deren Unabhängigkeit und bezüglich Herkunft, Fachwissen und Erfahrung eine breite Vertretung gewährleistet sind.

3) Staatsangehörige von Mitgliedern, deren Regierungen[^223] Streitparteien oder Dritte nach Art. 10 Abs. 2 sind, dürfen nicht in einer mit dem betreffenden Streitfall befassten Sondergruppe tätig werden, wenn die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

4) Um die Auswahl von Mitgliedern der Sondergruppen zu erleichtern, führt das Sekretariat eine Liste von in Frage kommenden Regierungs- und Nichtregierungsfachleuten, die über die Qualifikationen nach Abs. 1 verfügen; von dieser Liste können die für den betreffenden Fall geeigneten Mitglieder der Sondergruppen ausgewählt werden. Diese Liste schliesst das am 30. November 1984 (BISD 31S/9) erstellte Verzeichnis von Nichtregierungs-Sondergruppenmitgliedern sowie andere gemäss einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft erstellte Verzeichnisse und Listen in Frage kommender Personen ein und übernimmt die Namen der Personen, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens in diesen Verzeichnissen und Listen in Frage kommender Personen aufgeführt sind. Die Mitglieder können regelmässig Namen von Regierungs- und Nichtregierungsfachleuten zur Aufnahme in die Liste vorschlagen, wobei sie sachdienliche Angaben zu deren Kenntnissen auf dem Gebiet des internationalen Handels sowie in den Sektoren oder Sachgebieten der jeweiligen unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte machen; diese Namen werden nach Genehmigung durch das DSB in die Liste aufgenommen. In der Liste sind für jede darin aufgeführte Person deren besondere Erfahrungs- und Sachkenntnisbereiche in den Sektoren oder Sachgebieten der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte vermerkt.

5) Die Sondergruppen setzen sich aus jeweils drei Personen zusammen, es sei denn, die Streitparteien stimmen innerhalb von zehn Tagen nach der Einsetzung der Sondergruppe der Bildung einer fünfköpfigen Sondergruppe zu. Die Mitglieder werden unverzüglich über die Zusammensetzung der Sondergruppe unterrichtet.

6) Das Sekretariat schlägt den Streitparteien Mitglieder für die Sondergruppe vor. Die Streitparteien lehnen vorgeschlagene Mitglieder nur aus zwingenden Gründen ab.

7) Wird innerhalb von 20 Tagen nach Einsetzung einer Sondergruppe keine Einigung über deren Mitglieder erzielt, so bestimmt auf Antrag einer Partei der Generaldirektor nach Rücksprache mit den Streitparteien und in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des DSB und dem Vorsitzenden des entsprechenden Ausschusses oder Rates die Zusammensetzung der Sondergruppe, indem er diejenigen Personen zu Mitgliedern der Sondergruppe ernennt, die er gemäss den einschlägigen besonderen oder zusätzlichen Regeln und Verfahren der betreffenden unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft/Übereinkünfte für die geeignetsten hält. Der Vorsitzende des DSB teilt den Mitgliedern die Zusammensetzung der auf diese Weise gebildeten Sondergruppe innerhalb von zehn Tagen nach Eingang eines solchen Ersuchens mit.

8) Die Mitglieder verpflichten sich grundsätzlich, ihren Beamten die Tätigkeit als Mitglieder von Sondergruppen zu gestatten.

9) Mitglieder von Sondergruppen gehören diesen aufgrund ihrer persönlichen Eignung und nicht als Vertreter einer Regierung oder Organisation an. Die Mitglieder erteilen ihnen daher keine Weisungen und versuchen nicht, sie hinsichtlich der einer Sondergruppe vorliegenden Angelegenheiten zu beeinflussen.

10) Handelt es sich um einen Streit zwischen einem Entwicklungsland-Mitglied und einem Industrieland-Mitglied, so gehört der Sondergruppe auf Verlangen des Entwicklungsland-Mitglieds mindestens ein Staatsangehöriger aus einem Entwicklungsland-Mitglied an.

11) Die Kosten für die Sondergruppenmitglieder, einschliesslich Reisekosten und Taggelder, werden aus dem WTO-Haushalt nach den Kriterien beglichen, die der Generalrat der WTO auf der Grundlage von Empfehlungen des Ausschusses für Haushalt, Finanzen und Verwaltung festlegt.

Art. 9

Verfahren bei mehreren Beschwerdeführern

1) Beantragen mehrere Mitglieder die Einsetzung einer Sondergruppe in derselben Angelegenheit, so kann unter Berücksichtigung der Rechte aller betroffenen Mitglieder eine einzige Sondergruppe zur Prüfung dieser Beschwerden eingesetzt werden. Nach Möglichkeit sollte immer eine einzige Sondergruppe zur Prüfung solcher Beschwerden eingesetzt werden.

2) Die als einzige eingesetzte Sondergruppe gestaltet ihre Prüfung und unterbreitet ihre Feststellungen dem DSB so, dass die Rechte, die die Streitparteien gehabt hätten, wenn getrennte Sondergruppen die Beschwerden geprüft hätten, in keiner Weise geschmälert werden. Auf Antrag einer Streitpartei legt die Sondergruppe getrennte Berichte über den betreffenden Streit vor. Die schriftlichen Vorlagen jedes Beschwerdeführers werden den anderen Beschwerdeführern zur Verfügung gestellt, und jeder Beschwerdeführer hat das Recht, zugegen zu sein, wenn einer der anderen Beschwerdeführer der Sondergruppe seinen Standpunkt erläutert.

3) Wird mehr als eine Sondergruppe zur Prüfung der Beschwerden in derselben Angelegenheit eingesetzt, so gehören den getrennten Sondergruppen möglichst dieselben Personen an; die Zeitpläne für das Verfahren in den einzelnen Sondergruppen werden aufeinander abgestimmt.

Art. 10

Dritte

1) Den Interessen der Streitparteien und denen anderer Mitglieder im Rahmen einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft, um die es in dem Streit geht, wird im Verfahren der Sondergruppen umfassend Rechnung getragen.

2) Jedes Mitglied, das ein wesentliches Interesse an einer Angelegenheit hat, mit der sich eine Sondergruppe befasst, und dies dem DSB mitgeteilt hat (in dieser Vereinbarung "Dritter" genannt), erhält die Möglichkeit, von der Sondergruppe angehört zu werden und ihr schriftliche Stellungnahmen einzureichen. Diese Stellungnahmen werden auch den Streitparteien übermittelt und im Bericht der Sondergruppe erwähnt.

3) Dritte erhalten die Stellungnahmen der Streitparteien für die erste Tagung der Sondergruppe.

4) Ist ein Dritter der Auffassung, dass eine Massnahme, die bereits Gegenstand eines Verfahrens der Sondergruppe ist, Vorteile zunichte macht oder schmälert, die sich für ihn aus einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft ergeben, so kann dieses Mitglied die üblichen Streitbeilegungsverfahren gemäss dieser Vereinbarung in Anspruch nehmen. Ein solcher Streit wird möglichst der ursprünglichen Sondergruppe zugewiesen.

Art. 11

Aufgabe der Sondergruppen

Aufgabe der Sondergruppen ist es, das DSB bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Vereinbarung und der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte zu unterstützen. So soll eine Sondergruppe eine objektive Beurteilung der ihr vorliegenden Angelegenheit vornehmen, wozu auch eine objektive Beurteilung des Sachverhalts gehört; sie soll die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte prüfen und die Vereinbarkeit des Sachverhalts mit diesen Bestimmungen beurteilen sowie sonstige Feststellungen treffen, die dem DSB helfen, die in den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften vorgesehenen Empfehlungen abzugeben und Entscheidungen zu treffen. Die Sondergruppen sollen sich regelmässig mit den Streitparteien beraten und ihnen ausreichend Gelegenheit geben, eine alle Seiten zufriedenstellende Lösung zu erarbeiten.

Art. 12

Verfahren der Sondergruppen

1) Die Sondergruppen halten die Arbeitsverfahren nach Anlage 3 ein, sofern sie nach Anhörung der Streitparteien nichts anderes beschliessen.

2) Die Verfahren der Sondergruppen sollen so flexibel sein, dass sie Berichte von hoher Qualität gewährleisten, ohne das Verfahren über Gebühr zu verzögern.

3) Nach Anhörung der Streitparteien legen die Mitglieder der Sondergruppe möglichst rasch, wenn möglich aber innerhalb einer Woche, nachdem die Zusammensetzung und das Mandat der Sondergruppe vereinbart wurden, den Zeitplan für das Sondergruppenverfahren fest, wobei sie gegebenenfalls Art. 4 Abs. 9 berücksichtigen.

4) Bei der Festlegung des Zeitplans für das Sondergruppenverfahren räumt die Sondergruppe den Streitparteien genügend Zeit für die Vorbereitung ihrer Stellungnahmen ein.

5) Die Sondergruppen sollen genaue Fristen für die Einreichung schriftlicher Stellungnahmen der Parteien festsetzen; die Parteien sollen diese Fristen einhalten.

6) Jede Streitpartei reicht ihre schriftlichen Stellungnahmen beim Sekretariat ein, das sie sofort der Sondergruppe und der anderen Streitpartei oder den anderen Streitparteien übermittelt. Die beschwerdeführende Partei gibt ihre erste Stellungnahme vor der ersten Stellungnahme der beklagten Partei ab, sofern die Sondergruppe bei der Festlegung des Zeitplans nach Abs. 3 und nach Absprache mit den Streitparteien nicht entscheidet, dass die Parteien ihre ersten Stellungnahmen gleichzeitig abgeben sollen. Werden die ersten Stellungnahmen nacheinander eingereicht, so setzt die Sondergruppe eine genaue Frist für das Einreichen der Stellungnahme der beklagten Partei fest. Alle weiteren schriftlichen Stellungnahmen werden gleichzeitig abgegeben.

7) Sind die Streitparteien zu keiner Lösung gelangt, die alle Beteiligten zufriedenstellt, so legt die Sondergruppe ihre Feststellungen in Form eines schriftlichen Berichts an das DSB vor. Der Bericht der Sondergruppe enthält in diesem Fall den Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und die Hauptgründe für ihre Feststellungen und Empfehlungen. Wurde eine Angelegenheit von den Streitparteien einvernehmlich beigelegt, so beschränkt sich der Bericht der Sondergruppe auf eine kurze Darstellung des Falles und auf die Feststellung, dass eine Lösung erzielt wurde.

8) Um die Verfahren zügiger zu gestalten, beträgt die Dauer der Prüfung durch die Sondergruppe vom Zeitpunkt an, zu dem die Zusammensetzung der Sondergruppe und ihr Mandat vereinbart wurden, bis zur Vorlage des Schlussberichts an die Streitparteien grundsätzlich höchstens sechs Monate. In dringenden Fällen, wenn beispielsweise verderbliche Waren betroffen sind, bemüht sich die Sondergruppe, ihren Bericht den Streitparteien innerhalb von drei Monaten vorzulegen.

9) Ist die Sondergruppe der Auffassung, dass sie ihren Bericht nicht innerhalb von sechs Monaten bzw. in dringenden Fällen nicht innerhalb von drei Monaten vorlegen kann, so teilt sie dem DSB schriftlich die Gründe für die Verzögerung mit und nennt die Frist, innerhalb deren sie den Bericht voraussichtlich vorlegen wird. Auf keinen Fall sollen von der Einsetzung der Sondergruppe bis zur Übermittlung des Berichts an die Mitglieder mehr als neun Monate vergehen.

10) Bei Konsultationen über eine von einem Entwicklungsland-Mitglied getroffene Massnahme können die Parteien vereinbaren, die in Art. 4 Abs. 7 und 8 festgesetzten Fristen zu verlängern. Können sich die Konsultationsparteien nach Ablauf der entsprechenden Frist nicht darauf einigen, dass die Konsultationen abgeschlossen sind, so entscheidet der Vorsitzende des DSB nach Anhörung der Parteien, ob und gegebenenfalls wie lange die entsprechende Frist verlängert wird. Ausserdem räumt die Sondergruppe Entwicklungsland-Mitgliedern bei der Prüfung von Beschwerden, die gegen sie vorliegen, genügend Zeit für die Ausarbeitung und Darlegung ihrer Argumente ein. Massnahmen nach diesem Abs. sind nicht auf Art. 20 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 4 anwendbar.

11) Ist mindestens eine Partei Entwicklungsland-Mitglied, so wird im Bericht der Sondergruppe ausdrücklich angegeben, wie den einschlägigen Bestimmungen über eine differenzierte und günstigere Behandlung von Entwicklungsland-Mitgliedern Rechnung getragen wurde, die Bestandteil der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte sind und auf die sich das Entwicklungsland-Mitglied im Laufe der Streitbeilegungsverfahren berufen hat.

12) Die Sondergruppe kann auf Ersuchen der beschwerdeführenden Partei ihre Arbeit jederzeit für höchstens zwölf Monate aussetzen. In diesem Fall werden die in den Abs. 8 und 9 sowie in Art. 20 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 4 festgesetzten Fristen um den Zeitraum der Aussetzung der Arbeit verlängert. Wurde die Arbeit der Sondergruppe für mehr als zwölf Monate ausgesetzt, so wird die Einsetzung der Sondergruppe hinfällig.

Art. 13

Recht auf Auskünfte

1) Jede Sondergruppe hat das Recht, von jeder ihr geeignet erscheinenden Person oder Stelle Auskünfte oder fachlichen Rat einzuholen. Bevor eine Sondergruppe jedoch solche Auskünfte oder fachlichen Rat von einer der Gerichtsbarkeit eines Mitglieds unterliegenden Person oder Stelle einholt, unterrichtet sie die Behörden des betreffenden Mitglieds. Die Mitglieder sollen dem Ersuchen einer Sondergruppe um Auskünfte, die diese für erforderlich und angemessen hält, unverzüglich und umfassend nachkommen. Erteilte vertrauliche Auskünfte werden nicht ohne die förmliche Zustimmung der Person, Stelle oder Behörden des Mitglieds, das die Auskünfte erteilt, preisgegeben.

2) Sondergruppen können von jeder einschlägigen Quelle Auskünfte einholen und Sachverständige konsultieren, um deren Meinung zu bestimmten Aspekten der Angelegenheit zu hören. Zu einer Sachfrage im Zusammenhang mit einer von einer Streitpartei vorgelegten wissenschaftlichen oder sonstigen fachlichen Angelegenheit kann eine Sondergruppe ein schriftliches Gutachten einer Sachverständigengruppe anfordern. Die Regeln für die Einsetzung einer solchen Gruppe und deren Verfahren sind in Anlage 4 festgelegt.

Art. 14

Vertraulichkeit

1) Die Beratungen der Sondergruppe sind vertraulich.

2) Die Berichte der Sondergruppe werden anhand der erteilten Auskünfte und abgegebenen Erklärungen ohne Beisein der Streitparteien verfasst.

3) Die Sondergruppenmitglieder werden bei der Darstellung ihrer Ansichten im Bericht nicht namentlich erwähnt.

Art. 15

Zwischenprüfungsphase

1) Nach Prüfung der Gegendarstellungen und der mündlichen Ausführungen legt die Sondergruppe den Streitparteien die den Sachverhalt schildernden Teile (Sachlage und Beweisführung) ihres Berichtsentwurfs vor. Die Parteien nehmen innerhalb einer von der Sondergruppe festgesetzten Frist schriftlich Stellung.

2) Nach Ablauf der Frist für den Eingang der Stellungnahmen der Streitparteien legt die Sondergruppe den Parteien einen Zwischenbericht vor, der sowohl die den Sachverhalt schildernden Teile als auch die Feststellungen und Schlussfolgerungen der Sondergruppe enthält. Innerhalb einer von der Sondergruppe festgesetzten Frist kann eine Partei schriftlich beantragen, dass die Sondergruppe vor der Übermittlung des Schlussberichts an die Mitglieder bestimmte Punkte des Zwischenberichts nochmals prüft. Auf Ersuchen einer Partei beraumt die Sondergruppe eine weitere Sitzung mit den Parteien zu den in den schriftlichen Stellungnahmen genannten Punkten an. Gehen der Sondergruppe innerhalb der für Stellungnahmen vorgesehenen Frist von keiner Partei Stellungnahmen zu, so gilt der Zwischenbericht als Schlussbericht der Sondergruppe und wird den Mitgliedern unverzüglich zugestellt.

3) Die Feststellungen des Schlussberichts gehen auf die in der Zwischenprüfungsphase vorgetragenen Argumente ein. Die Zwischenprüfung wird innerhalb des in Art. 12 Abs. 8 genannten Zeitraums durchgeführt.

Art. 16

Annahme der Berichte der Sondergruppen

1) Um den Mitgliedern genügend Zeit für die Prüfung der Berichte der Sondergruppen zu lassen, werden die Berichte frühestens 20 Tage nach ihrer Übermittlung an die Mitglieder vom DSB im Hinblick auf ihre Annahme geprüft.

2) Mitglieder, die Einwände gegen Berichte der Sondergruppe haben, legen die Gründe hierfür schriftlich dar und übermitteln sie bis mindestens zehn Tage vor der Tagung des DSB, an der dieses sich mit der Prüfung des Berichts der Sondergruppe befasst.

3) Die Streitparteien haben das Recht, sich umfassend an der Prüfung des Berichts der Sondergruppe durch das DSB zu beteiligen; ihre Standpunkte werden vollständig zu Protokoll genommen.

4) Der Bericht der Sondergruppe wird an einer Tagung des DSB innerhalb von 60 Tagen nach seiner Übermittlung an die Mitglieder angenommen[^224], es sei denn, eine Streitpartei teilt dem DSB förmlich mit, dass es dagegen Einspruch erhebt, oder das DSB beschliesst im Konsensverfahren, den Bericht nicht anzunehmen. Hat eine Partei mitgeteilt, dass sie Einspruch erhebt, so wird der Bericht der Sondergruppe vom DSB erst nach Abschluss des Einspruchsverfahrens im Hinblick auf seine Annahme geprüft. Dieses Annahmeverfahren lässt das Recht der Mitglieder unberührt, ihre Standpunkte zum Bericht einer Sondergruppe zu äussern.

Art. 17

Prüfung von Einsprüchen

Ständiges Einspruchsgremium

1) Das DSB setzt ein Ständiges Einspruchsgremium ein. Das Einspruchsgremium befasst sich mit Einsprüchen aus Verfahren von Sondergruppen. Es setzt sich aus sieben Personen zusammen, von denen jeweils drei in einem Fall tätig sind. Die im Einspruchsgremium tätigen Personen wechseln im Turnus. Der Turnus wird in den Arbeitsverfahren des Einspruchsgremiums festgelegt.

2) Das DSB ernennt die im Einspruchsgremium tätigen Personen für vier Jahre. Jede Person kann einmal wiederernannt werden. Die Tätigkeitsperiode von drei der sieben Personen, die unmittelbar nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens ernannt werden, endet jedoch nach Ablauf von zwei Jahren, wobei das Los entscheidet. Neuernennungen erfolgen bei Bedarf. Eine Person, die als Ersatz für eine Person ernannt wird, deren Tätigkeitsperiode noch nicht abgelaufen ist, ist bis zum Ablauf der Tätigkeitsperiode ihrer Vorgängerin tätig.

3) Das Einspruchsgremium setzt sich aus anerkannten Sachverständigen mit nachgewiesenen Fachkenntnissen auf den Gebieten Recht, internationaler Handel und generell der Materie der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte zusammen. Sie stehen mit keiner Regierung in Verbindung. Die Zusammensetzung des Einspruchsgremiums soll grundsätzlich repräsentativ für die WTO sein. Alle im Einspruchsgremium tätigen Personen sind jederzeit und kurzfristig verfügbar und halten sich auf dem laufenden in bezug auf Aktivitäten im Bereich der Streitbeilegung und anderer einschlägiger Aktivitäten der WTO. Sie nehmen nicht teil an der Prüfung von Streitigkeiten, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Interessenkonflikt auslösen würden.

4) Nur Streitparteien, nicht aber Dritte, können Einspruch gegen einen Bericht der Sondergruppe erheben. Dritte, die dem DSB ein wesentliches Interesse an der Angelegenheit nach Art. 10 Abs. 2 mitgeteilt haben, können dem Einspruchsgremium schriftliche Stellungnahmen einreichen und die Gelegenheit erhalten, vom Einspruchsgremium gehört zu werden.

5) Das Einspruchsverfahren dauert grundsätzlich höchstens 60 Tage von dem Zeitpunkt an, da eine Streitpartei förmlich ihren Einspruch mitgeteilt hat, bis zur Übermittlung des Berichts des Einspruchsgremiums. Bei der Festlegung seines Zeitplans berücksichtigt das Einspruchsgremium gegebenenfalls Art. 4 Abs. 9. Ist das Einspruchsgremium der Auffassung, dass es seinen Bericht nicht innerhalb von 60 Tagen vorlegen kann, so teilt es dem DSB schriftlich die Gründe für die Verzögerung mit und nennt die Frist, innerhalb deren es seinen Bericht voraussichtlich vorlegen wird. In keinem Fall dauert das Verfahren länger als 90 Tage.

6) Ein Einspruch beschränkt sich auf die im Bericht der Sondergruppe enthaltenen rechtlichen Fragen und auf die Rechtsauslegung durch die Sondergruppe.

7) Das Einspruchsgremium erhält die von ihm angeforderte administrative und rechtliche Unterstützung.

8) Die Kosten für die im Einspruchsgremium tätigen Personen, einschliesslich Reisekosten und Taggelder, werden aus dem WTO-Haushalt nach den Kriterien beglichen, die der Generalrat der WTO auf der Grundlage von Empfehlungen des Ausschusses für Haushalt, Finanzen und Verwaltung festlegt. Verfahren der Einspruchsprüfung

9) Die Arbeitsverfahren werden vom Einspruchsgremium im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des DSB und dem Generaldirektor festgelegt und den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht.

10) Die Arbeit des Einspruchsgremiums ist vertraulich. Die Berichte des Einspruchsgremiums werden anhand der erteilten Auskünfte und der abgegebenen Erklärungen ohne Beisein der Streitparteien verfasst.

11) Die Mitglieder des Einspruchsgremiums werden bei der Darstellung ihrer Ansichten im Bericht nicht namentlich erwähnt.

12) Das Einspruchsgremium befasst sich nach Abs. 6 mit allen Fragen, die während des Einspruchsverfahrens zur Sprache gebracht werden.

13) Das Einspruchsgremium kann die rechtlichen Feststellungen und die Schlussfolgerungen der Sondergruppe bestätigen, ändern oder aufheben. Annahme der Berichte des Einspruchsgremiums

14) Ein Bericht des Einspruchsgremiums wird vom DSB angenommen und von den Streitparteien vorbehaltlos akzeptiert, es sei denn, das DSB beschliesst innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des Berichts an die Mitglieder im Konsensverfahren, den Bericht des Einspruchsgremiums nicht anzunehmen[^225]. Dieses Annahmeverfahren lässt das Recht der Mitglieder unberührt, ihre Standpunkte zu einem Bericht des Einspruchsgremiums zu äussern.

Art. 18

Kontakte zur Sondergruppe oder zum Einspruchsgremium

1) Die Parteien nehmen im Zusammenhang mit Angelegenheiten, mit denen sich die Sondergruppe oder das Einspruchsgremium gerade befasst, keine einseitigen Kontakte zur Sondergruppe oder zum Einspruchsgremium auf.

2) Schriftliche Stellungnahmen an die Sondergruppe oder das Einspruchsgremium werden vertraulich behandelt, den Streitparteien jedoch zur Verfügung gestellt. Diese Vereinbarung hindert eine Streitpartei nicht daran, Erklärungen zu ihren eigenen Standpunkten zu veröffentlichen. Die Mitglieder behandeln die der Sondergruppe oder dem Einspruchsgremium von einem anderen Mitglied erteilten Auskünfte als vertraulich, die das betreffende Mitglied als vertraulich bezeichnet hat. Eine Streitpartei erstellt zudem auf Ersuchen eines Mitglieds eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der in seinen schriftlichen Stellungnahmen enthaltenen Auskünfte, die veröffentlicht werden könnte.

Art. 19

Empfehlungen der Sondergruppe und des Einspruchsgremiums

1) Gelangt eine Sondergruppe oder das Einspruchsgremium zum Schluss, dass eine Massnahme mit einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft unvereinbar ist, so empfiehlt es dem betreffenden Mitglied[^226], die Massnahme mit dieser Übereinkunft in Übereinstimmung zu bringen[^227]. Über die Abgabe von Empfehlungen hinaus kann die Sondergruppe oder das Einspruchsgremium den betreffenden Mitgliedern Vorschläge zur Umsetzung der Empfehlungen machen.

2) Nach Art. 3 Abs. 2 dürfen die Sondergruppe und das Einspruchsgremium mit ihren Feststellungen und Empfehlungen die in den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften vorgesehenen Rechte und Pflichten nicht erweitern oder schmälern.

Art. 20

Fristen für Entscheidungen des DSB

Haben die Streitparteien nichts anderes vereinbart, so beträgt die Frist zwischen dem Zeitpunkt der Einsetzung einer Sondergruppe durch das DSB bis zur Prüfung des Berichts der Sondergruppe oder des Einspruchsgremiums im Hinblick auf dessen Annahme durch das DSB grundsätzlich höchstens neun Monate, sofern kein Einspruch gegen den Bericht der Sondergruppe erhoben wird, und zwölf Monate, wenn Einspruch gegen den Bericht erhoben wird. Hat die Sondergruppe oder das Einspruchsgremium nach Art. 12 Abs. 9 oder Art. 17 Abs. 5 die Frist für die Vorlage ihres beziehungsweise seines Berichts verlängert, so werden die obigen Fristen um diesen zusätzlichen Zeitraum verlängert.

Art. 21

Überwachung der Umsetzung von Empfehlungen und Entscheidungen

1) Die unverzügliche Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen des DSB ist für die wirksame Beilegung von Streitigkeiten zum Vorteil aller Mitglieder von wesentlicher Bedeutung.

2) Besondere Beachtung soll Angelegenheiten geschenkt werden, die Interessen von Entwicklungsland-Mitgliedern in bezug auf Massnahmen berühren, die Gegenstand einer Streitbeilegung waren.

3) Das betreffende Mitglied teilt auf einer Tagung des DSB innerhalb von 30 Tagen[^228] nach der Annahme des Berichts der Sondergruppe oder des Einspruchsgremiums mit, wie es die Empfehlungen und Entscheidungen des DSB umzusetzen gedenkt. Ist es in der Praxis nicht möglich, die Empfehlungen und Entscheidungen unverzüglich umzusetzen, so wird dem betreffenden Mitglied hierfür eine angemessene Frist eingeräumt. Als angemessene Frist gilt:

  • a) die vom betreffenden Mitglied vorgeschlagene Frist, sofern das DSB diese Frist genehmigt; oder, sofern diese Genehmigung nicht erteilt wird,
  • b) eine von den Streitparteien innerhalb von 45 Tagen nach Annahme der Empfehlungen und Entscheidungen einvernehmlich festgesetzte Frist; oder, sofern ein solches Einvernehmen nicht erzielt wird,
  • c) eine durch ein bindendes Schiedsverfahren innerhalb von 90 Tagen nach Genehmigung der Empfehlungen und Entscheidungen festgesetzte Frist[^229]. In einem solchen Schiedsverfahren sollte der Schiedsrichter[^230] vom Grundsatz ausgehen, dass die angemessene Frist für die Umsetzung von Empfehlungen der Sondergruppe oder des Einspruchsgremiums höchstens 15 Monate von der Annahme des Berichts der Sondergruppe oder des Einspruchsgremiums an betragen sollte. Diese Frist kann jedoch den jeweiligen Umständen entsprechend kürzer oder länger sein.

4) Die Frist für die Vorlage des Berichts beträgt vom Zeitpunkt der Einsetzung der Sondergruppe durch das BSP und der Festsetzung der angemessenen Frist an höchstens 15 Monate, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. Hat die Sondergruppe oder das Einspruchsgremium nach Art. 12 Abs. 9 oder Art. 17 Abs. 5 die Frist für die Vorlage ihres beziehungsweise seines Berichts verlängert, so wird die Frist von 15 Monaten um diesen zusätzlichen Zeitraum verlängert; sofern die Streitparteien nicht einvernehmlich der Ansicht sind, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen, beträgt die Frist insgesamt höchstens 18 Monate.

5) Besteht Uneinigkeit darüber, ob Massnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen getroffen wurden oder mit einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft vereinbar sind, so wird diese Streitfrage im Rahmen dieser Streitbeilegungsverfahren entschieden, wobei möglichst immer die ursprüngliche Sondergruppe tätig wird. Die Sondergruppe macht ihren Bericht innerhalb von 90 Tagen bekannt, nachdem sie sich der Angelegenheit angenommen hat. Ist die Sondergruppe der Auffassung, dass sie ihren Bericht nicht innerhalb dieser Frist vorlegen kann, so teilt sie dem DSB schriftlich die Gründe für die Verzögerung mit und nennt die Frist, innerhalb deren sie den Bericht voraussichtlich vorlegen wird.

6) Das DSB überwacht die Umsetzung der angenommenen Empfehlungen oder Entscheidungen. Die Frage der Umsetzung der Empfehlungen oder Entscheidungen kann nach deren Annahme im DSB von jedem Mitglied jederzeit angesprochen werden. Sofern das DSB nicht anders entscheidet, wird die Frage der Umsetzung der Empfehlungen oder Entscheidungen sechs Monate nach Festsetzung der angemessenen Frist gemäss Abs. 3 auf die Traktandenliste der Tagung des DSB gesetzt und bleibt so lange auf der Traktandenliste des DSB, bis die Frage geklärt ist. Mindestens zehn Tage vor jeder Tagung des DSB legt das betreffende Mitglied dem DSB einen schriftlichen Bericht über den Stand der Umsetzung der Empfehlungen oder Entscheidungen vor.

7) Wurde die Angelegenheit von einem Entwicklungsland-Mitglied vorgebracht, so prüft das DSB, welche weiteren angemessenen Massnahmen es den Umständen entsprechend ergreifen könnte.

8) Wurde die Angelegenheit von einem Entwicklungsland-Mitglied vorgebracht, so berücksichtigt das DSB bei der Prüfung möglicher angemessener Massnahmen nicht nur den von den beanstandeten Massnahmen betroffenen Handel, sondern auch die Folgen dieser Massnahmen für die Wirtschaft der betroffenen Entwicklungsland-Mitglieder.

Art. 22

Ausgleich und Aussetzung von Zugeständnissen

1) Ausgleich und Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen sind vorübergehende Massnahmen für den Fall, dass die Empfehlungen und Entscheidungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist umgesetzt werden. Dem Ausgleich oder der Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen ist jedoch die vollständige Umsetzung einer Empfehlung vorzuziehen, eine Massnahme mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften in Übereinstimmung zu bringen. Der Ausgleich erfolgt freiwillig und muss, falls er gewährt wird, mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften vereinbar sein.

2) Bringt das betreffende Mitglied innerhalb der Frist nach Art. 21 Abs. 3 die mit einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft als unvereinbar befundene Massnahme nicht damit in Übereinstimmung oder setzt es die Empfehlungen und Entscheidungen nicht auf andere Weise um, so nimmt es auf entsprechendes Ersuchen spätestens nach Ablauf der angemessenen Frist mit allen Parteien, die das Streitbeilegungsverfahren angestrengt haben, Verhandlungen auf mit dem Ziel, einen allseits annehmbaren Ausgleich zu erzielen. Wird innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist kein zufriedenstellender Ausgleich vereinbart, so kann jede Partei, die Streitbeilegungsverfahren angestrengt hat, beim DSB die Genehmigung beantragen, die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen nach den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften gegenüber dem betreffenden Mitglied auszusetzen.

3) Bei der Prüfung der Frage, welche Zugeständnisse oder sonstigen Verpflichtungen ausgesetzt werden sollen, wendet die beschwerdeführende Partei folgende Grundsätze und Verfahren an:

  • a) Als allgemeiner Grundsatz gilt, dass die beschwerdeführende Partei zunächst anstreben sollte, Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen auf demselben Sektor/denselben Sektoren wie dem-/denjenigen auszusetzen, auf dem/denen die Sondergruppe oder das Einspruchsgremium eine Verletzung oder eine sonstige Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen festgestellt hat.
  • b) Ist es nach Auffassung dieser Partei nicht durchführbar oder wirksam, Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen auf demselben Sektor/denselben Sektoren auszusetzen, so kann sie anstreben, Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen auf anderen Sektoren im Rahmen derselben Übereinkunft auszusetzen.
  • c) Ist diese Partei der Auffassung, dass es nicht durchführbar oder wirksam ist, Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen auf anderen Sektoren im Rahmen derselben Übereinkunft auszusetzen, und dass die Umstände ernst genug sind, so kann sie anstreben, Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen nach einer anderen unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft auszusetzen.
  • d) Bei der Anwendung der vorstehenden Grundsätze berücksichtigt diese Partei
  • i) den Handel auf dem Sektor oder im Rahmen der Übereinkunft, aufgrund deren die Sondergruppe oder das Einspruchsgremium eine Verletzung oder eine sonstige Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen festgestellt hat, und die Bedeutung dieses Handels für diese Partei;
  • ii) die weiteren wirtschaftlichen Faktoren im Zusammenhang mit der Zunichtemachung oder der Schmälerung von Vorteilen und die weiteren wirtschaftlichen Folgen der Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen.
  • e) Beschliesst diese Partei, die Genehmigung zur Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen nach den Bst. b oder c zu beantragen, so begründet sie dies in ihrem Antrag. Gleichzeitig mit der Übermittlung des Antrags an das DSB wird dieser auch den zuständigen Räten und, im Fall eines Antrags nach Bst. b, auch den für die betreffenden Sektoren zuständigen Gremien übermittelt.
  • f) In diesem Absatz bedeutet "Sektor":
  • i) in bezug auf Waren alle Waren;
  • ii) in bezug auf Dienstleistungen einen Hauptsektor in der solche Sektoren ausweisenden gültigen "Klassifikationsliste der Dienstleistungssektoren"[^231];
  • iii) in bezug auf handelsbezogene Rechte an geistigem Eigentum alle Kategorien von Rechten an geistigem Eigentum, die unter Teil II Abschnitt 1, Abschnitt 2, Abschnitt 3, Abschnitt 4, Abschnitt 5, Abschnitt 6 oder Abschnitt 7 fallen, oder die Verpflichtungen nach Teil III oder Teil IV des TRIPS-Abkommens.
  • g) In diesem Absatz bedeutet "Übereinkunft":
  • i) in bezug auf Waren die in Anhang 1A des WTO-Abkommens aufgeführten Übereinkommen in ihrer Gesamtheit sowie die in Anhang 4 des WTO-Abkommens aufgeführten Plurilateralen Handelsübereinkünfte, soweit die entsprechenden Streitparteien Vertragsparteien dieser Übereinkünfte sind;
  • ii) in bezug auf Dienstleistungen das GATS;
  • iii) in bezug auf Rechte an geistigem Eigentum das TRIPS-Abkommen.

4) Das Ausmass der vom DSB genehmigten Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen muss dem Ausmass der Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen entsprechen.

5) Das DSB genehmigt die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen nicht, wenn eine unter die Vereinbarung fallende Übereinkunft eine solche Aussetzung verbietet.

6) Tritt die in Abs. 2 dargestellte Situation ein, so erteilt das DSB auf Antrag innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist die Genehmigung, Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen auszusetzen, es sei denn, das DSB beschliesst im Konsensverfahren, den Antrag abzulehnen. Erhebt das betreffende Mitglied jedoch gegen die Aussetzung in dem vorgeschlagenen Ausmass Einspruch oder behauptet es, dass die in Abs. 3 festgelegten Grundsätze und Verfahren nicht beachtet wurden, als eine beschwerdeführende Partei die Genehmigung beantragt hat, Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen nach Abs. 3 Bst. b oder c auszusetzen, so wird in der Sache ein Schiedsverfahren eingeleitet. Ein solches Schiedsverfahren wird von der ursprünglichen Sondergruppe, sofern deren Mitglieder verfügbar sind, oder von einem vom Generaldirektor ernannten Schiedsrichter[^232] durchgeführt und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist abgeschlossen. Während des laufenden Schiedsverfahrens werden Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen nicht ausgesetzt.

7) Der nach Abs. 6 tätige Schiedsrichter[^233] prüft nicht die Art der auszusetzenden Zugeständnisse oder sonstigen Verpflichtungen, sondern stellt fest, ob das Ausmass der Aussetzung dem Ausmass der Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen entspricht. Der Schiedsrichter kann auch feststellen, ob die vorgeschlagene Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft zulässig ist. Umfasst die Angelegenheit, die Gegenstand eines Schiedsverfahrens ist, jedoch die Behauptung, dass die in Abs. 3 festgelegten Grundsätze und Verfahren nicht beachtet wurden, so prüft der Schiedsrichter diese Behauptung. Stellt der Schiedsrichter fest, dass diese Grundsätze und Verfahren nicht beachtet wurden, so wendet die beschwerdeführende Partei diese nach Abs. 3 an. Die Parteien nehmen die Entscheidung des Schiedsrichters als endgültig an, und die beteiligten Parteien strengen kein zweites Schiedsverfahren an. Das DSB wird unverzüglich von der Entscheidung des Schiedsrichters unterrichtet und erteilt auf Antrag die Genehmigung zur Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen, wenn der Antrag der Entscheidung des Schiedsrichters entspricht, es sei denn, das DSB entscheidet im Konsensverfahren, den Antrag abzulehnen.

8) Die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen erfolgt vorübergehend und nur so lange, bis die mit einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft als unvereinbar befundene Massnahme aufgehoben wurde oder bis das Mitglied, das Empfehlungen oder Entscheidungen umsetzen muss, eine Lösung für die Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen bietet oder bis eine alle Seiten zufriedenstellende Lösung erzielt wird. Das DSB überwacht nach Abs. 6 weiterhin die Umsetzung der angenommenen Empfehlungen oder Entscheidungen, auch in den Fällen, in denen zwar ein Ausgleich gewährt oder Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen ausgesetzt wurden, aber die Empfehlungen, eine Massnahme mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften in Übereinstimmung zu bringen, nicht umgesetzt wurden.

9) Eine Berufung auf die Streitbeilegungsbestimmungen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte gegen Massnahmen von Behörden auf regionaler oder kommunaler Ebene im Gebiet eines Mitglieds, die die Einhaltung dieser Übereinkünfte beeinträchtigen, ist möglich. Hat das DSB entschieden, dass eine Bestimmung einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft nicht eingehalten wurde, so trifft das zuständige Mitglied alle ihm zur Verfügung stehenden angemessenen Massnahmen, um die Einhaltung der Bestimmung zu gewährleisten. Die Bestimmungen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte und dieser Vereinbarung über Ausgleich und die Aussetzung von Zugeständnissen und sonstigen Verpflichtungen kommen in Fällen zur Anwendung, in denen es nicht möglich war, die Einhaltung zu gewährleisten[^234].

Art. 23

Stärkung des multilateralen Systems

1) Suchen Mitglieder eine Verletzung von Verpflichtungen oder eine sonstige Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen nach den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften oder eine Behinderung im Hinblick auf die Erreichung eines der Ziele der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte abzustellen, so greifen sie auf die Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung zurück und halten sich daran.

2) In solchen Fällen:

  • a) stellen die Mitglieder nur durch Rückgriff auf die Streitbeilegung nach den Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung fest, dass eine Verletzung vorliegt, Vorteile zunichte gemacht oder geschmälert wurden oder die Erreichung eines der Ziele der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte behindert wurde; sie treffen eine solche Feststellung in Übereinstimmung mit den Feststellungen in dem vom DSB angenommenen Bericht der Sondergruppe oder des Einspruchsgremiums oder einem gemäss dieser Vereinbarung ergangenen Schiedsspruch;
  • b) halten die Mitglieder die Verfahren nach Art. 21 zur Festsetzung der angemessenen Frist ein, die dem betreffenden Mitglied zur Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen eingeräumt wird; und
  • c) halten die Mitglieder die Verfahren nach Art. 22 zur Festlegung des Ausmasses der Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen ein und holen die Genehmigung des DSB nach diesen Verfahren ein, bevor sie Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen nach den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften aussetzen, weil das betreffende Mitglied die Empfehlungen und Entscheidungen nicht innerhalb dieser angemessenen Frist umgesetzt hat.
Art. 24

Besondere Verfahren bei Beteiligung von am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern

1) In allen Phasen der Ermittlung der Ursachen eines Streits und von Streitbeilegungsverfahren, die ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland betreffen, wird der speziellen Lage der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer besonders Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang üben die Mitglieder gebührende Zurückhaltung bei der Vorlage von Angelegenheiten im Rahmen dieser Verfahren, die ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland betreffen. Wird festgestellt, dass eine Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen auf eine von einem am wenigsten entwickelten Mitgliedsland getroffene Massnahme zurückzuführen ist, so üben die beschwerdeführenden Parteien gebührende Zurückhaltung bei ihrer Forderung nach Ausgleich oder bei der Einholung der Genehmigung, nach diesem Verfahren die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen aussetzen zu dürfen.

2) Wird in Streitbeilegungsfällen, die ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland betreffen, im Verlauf von Konsultationen keine zufriedenstellende Lösung gefunden, so bietet der Generaldirektor oder der Vorsitzende des DSB auf Ersuchen eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslands gute Dienste, Schlichtung und Vermittlung an mit dem Ziel, die Parteien bei der Streitbeilegung zu unterstützen, bevor die Einsetzung einer Sondergruppe beantragt wird. Der Generaldirektor oder der Vorsitzende des DSB kann im Rahmen dieser Unterstützung jede ihm geeignet erscheinende Quelle konsultieren.

Art. 25

Schiedsverfahren

1) Ein zügiges Schiedsverfahren innerhalb der WTO als alternative Streitbeilegungsmöglichkeit kann die Lösung bestimmter Streitigkeiten in von beiden Parteien klar definierten Fragen erleichtern.

2) Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen dieser Vereinbarung bedarf die Einleitung eines Schiedsverfahrens der einvernehmlichen Zustimmung der Parteien, die sich auf die anzuwendenden Verfahren einigen. Zustimmungen zur Einleitung eines Schiedsverfahrens werden allen Mitgliedern rechtzeitig vor der tatsächlichen Aufnahme des Schiedsverfahrens mitgeteilt.

3) Andere Mitglieder können nur mit Einverständnis der Parteien, die der Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens zugestimmt haben, Parteien eines Schiedsverfahrens werden. Die Verfahrensparteien kommen überein, sich an den Schiedsspruch zu halten. Schiedssprüche werden dem DSB und dem Rat oder dem Ausschuss der jeweiligen Übereinkunft mitgeteilt; dort kann jedes Mitglied jede damit zusammenhängende Frage zur Sprache bringen.

4) Die Art. 21 und 22 dieser Vereinbarung finden auf Schiedssprüche sinngemäss Anwendung.

Art. 26

Nicht-Überschreitung

1) Beschwerden nach Art. XXIII Abs. 1 Bst. b des GATT 1994Ist Art. XXIII Abs. 1 Bst. b des GATT 1994 auf eine unter die Vereinbarung fallende Übereinkunft anwendbar, so kann eine Sondergruppe oder ein Einspruchsgremium nur Entscheidungen fällen oder Empfehlungen abgeben, wenn eine Streitpartei der Auffassung ist, dass Vorteile, die sich mittelbar oder unmittelbar aus der betreffenden unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft für sie ergeben, aufgrund von Massnahmen seitens eines anderen Mitglieds zunichte gemacht oder geschmälert werden oder dass die Erreichung eines der Ziele dieser Übereinkunft dadurch behindert wird, dass ein Mitglied eine bestimmte Massnahme trifft, auch wenn diese nicht gegen diese Übereinkunft verstösst. Sofern und insoweit diese Partei der Auffassung ist und eine Sondergruppe oder das Einspruchsgremium feststellt, dass ein Fall eine Massnahme betrifft, die nicht gegen eine unter die Vereinbarung fallende Übereinkunft verstösst, auf die Art. XXIII Abs. 1 Bst. b des GATT 1994 anwendbar ist, so werden die Verfahren dieser Vereinbarung unter Vorbehalt folgender Bestimmungen angewandt:

2) Beschwerden nach Art. XXIII Abs. 1 Bst. c des GATT 1994Ist Art. XXIII Abs. 1 Bst. c des GATT 1994 auf eine unter die Vereinbarung fallende Übereinkunft anwendbar, so kann eine Sondergruppe oder ein Einspruchsgremium nur Entscheidungen fällen oder Empfehlungen abgeben, wenn eine Streitpartei der Auffassung ist, dass Vorteile, die sich unmittelbar oder mittelbar aus der betreffenden unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft für sie ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden oder dass die Erreichung eines der Ziele dieser Übereinkunft aufgrund einer Sachlage behindert wird, auf die die Bestimmungen von Art. XXIII Abs. 1 Bst. a und b des GATT 1994 nicht anwendbar sind. Sofern und insoweit diese Partei der Auffassung ist und eine Sondergruppe oder ein Einspruchsgremium feststellt, dass die Angelegenheit unter diesen Absatz fällt, werden die Verfahren dieser Vereinbarung nur bis zum Abschluss der Verfahrensphase angewendet, die mit der Übermittlung des Berichts der Sondergruppe an die Mitglieder endet. Für die Prüfung im Hinblick auf die Annahme sowie für die Überwachung und Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen gelten die im Beschluss vom 12. April 1989 (BISD 36S/61–67) enthaltenen Streitbeilegungsregeln und -verfahren. Ferner gilt folgendes:

Art. 27

Aufgaben des Sekretariats

1) Das Sekretariat hat die Aufgabe, die Sondergruppen insbesondere in den Bereichen Recht, Vorgeschichte und Verfahrenstechnik der vorgelegten Angelegenheiten zu unterstützen sowie Sekretariatsarbeit und technische Unterstützung zu leisten.

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