Änderungshistorie

Verordnung vom 14. August 2001 über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I (PromSV)

7 Versionen · 2001-08-20
2021-08-01
Verordnung vom 14 — arts. 1, 2, 2 y 40 más
2019-08-01
Verordnung vom 14 — arts. 8, 9, 13 y 10 más

Änderungen vom 2019-08-01

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- c) sportmedizinisch attestierte Fähigkeit für das Betreiben von Leistungssport;
- d) erhöhte Anforderungen bezüglich Sozial-, Lern- und Arbeitsverhalten;
- d) erhöhte Anforderungen bezüglich personaler, sozialer und methodischer Kompetenzen;[^11]
- e) Verzicht auf Doping und auf den Konsum von Alkohol, Nikotin und Drogen.
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#### A. Zeugnis und Zwischenbericht
##### Art. 9
##### Art. 9 [^12]
**Zeugnis**
Das Zeugnis gibt Rechenschaft über Leistungen, Lern- und Arbeitsverhalten sowie Betragen eines Schülers. Es bildet die Grundlage für den Entscheid über die Beförderung in eine höhere Schulstufe sowie eine zusätzliche Information für den Übertritt in eine weiterführende Schullaufbahn oder in das Berufsleben.
Das Zeugnis gibt Rechenschaft über Leistungen sowie personale, soziale und methodische Kompetenzen eines Schülers. Es bildet die Grundlage für den Entscheid über die Beförderung in eine höhere Schulstufe sowie eine zusätzliche Information für den Übertritt in eine weiterführende Schullaufbahn oder in das Berufsleben.
##### Art. 10
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2) Zur besseren Abstufung des Urteils über die Leistungen in den einzelnen Fächern und im Hinblick auf die Berechnung des Promotionsdurchschnittes können auch Halbnoten verwendet werden (5.5, 4.5, 3.5, 2.5, 1.5).
3) Der Besuch von Leistungszügen gemäss Art. 22 wird zusätzlich mit den Buchstaben A oder B vermerkt. Die Buchstaben haben folgende Bedeutung:[^11]
- a) A = erhöhte Anforderungen (Oberschule) bzw. gymnasiale Anforderungen (Realschule);[^12]
- b) B = Normalanforderungen.[^13]
3) Der Besuch von Leistungszügen gemäss Art. 22 wird zusätzlich mit den Buchstaben A oder B vermerkt. Die Buchstaben haben folgende Bedeutung:[^13]
- a) A = erhöhte Anforderungen (Oberschule) bzw. gymnasiale Anforderungen (Realschule);[^14]
- b) B = Normalanforderungen.[^15]
4) Kann ein Oberschüler aufgrund seines Leistungsvermögens bestimmte Lernziele gemäss Lehrplan nicht erreichen, kann seine Leistung zusätzlich mit dem Buchstaben R (= reduzierte Anforderungen) beurteilt werden.
5) Andere Notenbezeichnungen sind im Zeugnis unzulässig.
##### Art. 14
**Beurteilung von Lern- und Arbeitsverhalten sowie Betragen**
1) Die Beurteilung des Lern- und Arbeitsverhaltens sowie des Betragens wird im Zeugnis mit Buchstaben ausgedrückt. Die Buchstaben haben folgende Bedeutung: a = gut; b = Beanstandungen;
2) Das Lern- und Arbeitsverhalten wird von der einzelnen Lehrperson je Fach beurteilt, das Betragen von allen Lehrpersonen, die eine Klasse unterrichten (Klassenkonferenz).
3) Eine schwerwiegende Beanstandung des Betragens setzt in der Regel die vorgängige Anordnung einer Massnahme nach Art. 24 Abs. 1 der Schulorganisationsverordnung voraus.[^15]
4) An der Oberschule kann anstelle des Betragens die Selbst- und Sozialkompetenz des Schülers beurteilt werden.[^16]
##### Art. 15
**Bezug zum Lehrplan**
1) Sämtliche Beurteilungen orientieren sich an den im Lehrplan angeführten Lernzielen.
2) Der Lehrplan legt für jede Schulart und Schulstufe fest, welche Fächer angeboten werden.
3) Die Bezeichnung "Fach" entspricht der im Lehrplan verwendeten Bezeichnung "Teilbereich" oder "Fachbereich". Auf der Sekundarstufe entspricht der Teilbereich Realien den Fächergruppen Naturlehre (Physik/Chemie/Biologie) und GSG (Geschichte/Staatskunde/Geografie).[^17]
##### Art. 14 [^16]
**Beurteilung von überfachlichen Kompetenzen**
Im Zeugnis werden die personalen, sozialen und methodischen Kompetenzen des Schülers gemäss Lehrplan beurteilt.
##### Art. 15 [^17]
**Bezug zum Lehrplan; Massnahmen**
1) Sämtliche Beurteilungen orientieren sich an den im Lehrplan für die einzelnen Fachbereiche, Module sowie Fächer angeführten Zielen und Kompetenzen.
2) Ergibt sich aus den Beurteilungen die Notwendigkeit einer weitergehenden Förderung, sind Massnahmen zur Begabtenförderung oder Massnahmen nach der Verordnung über die schulischen Fördermassnahmen durchzuführen.
##### Art. 16
@@ -218,35 +210,85 @@
**Zwischenberichte**
1) Ausser durch Zeugnisse können die Eltern durch Zwischenberichte über Leistungen, Lern- und Arbeitsverhalten sowie Betragen der Schüler informiert werden.
2) Der Klassenlehrer ist in folgenden Fällen verpflichtet, den Eltern einen Zwischenbericht zuzustellen: Der Zwischenbericht gemäss Bst. a ist an dem vom Schulamt festgelegten Termin den Eltern zuzustellen, jener gemäss Bst. b im Anlassfall.[^24]
- a) wenn es wahrscheinlich ist, dass ein Schüler nicht befördert werden kann oder in eine andere Schulart umgeteilt werden muss;
- b) wenn das Betragen des Schülers im Semesterzeugnis mit "schwerwie-gende Beanstandungen" beurteilt werden soll.
3) Im Zwischenbericht gemäss Abs. 2 Bst. a müssen die Noten in den Promotionsfächern und der Promotionsdurchschnitt (Art. 21 Abs. 6) aufgeführt sein, jeweils auf eine Dezimalstelle gerundet. Zudem muss ein Hinweis angebracht werden, falls die Promotion des Schülers gefährdet ist. Wird eine Umteilung in Betracht gezogen, muss im Zwischenbericht zusätzlich ein entsprechender Hinweis angebracht werden.[^25]
1) Ausser durch Zeugnisse können die Eltern durch Zwischenberichte über Leistungen sowie personale, soziale und methodische Kompetenzen der Schüler informiert werden.[^24]
2) Der Klassenlehrer ist verpflichtet, den Eltern einen Zwischenbericht zuzustellen, wenn:[^25]
- a) es wahrscheinlich ist, dass ein Schüler nicht befördert werden kann oder in eine andere Schulart umgeteilt werden muss;
- b) sich aus der Beurteilung der personalen, sozialen oder methodischen Kompetenzen schwerwiegende Beanstandungen ergeben.
2a) Der Zwischenbericht nach Abs. 2 Bst. a ist an dem vom Schulamt festgelegten Termin den Eltern zuzustellen, jener nach Abs. 2 Bst. b im Anlassfall.[^26]
3) Im Zwischenbericht gemäss Abs. 2 Bst. a müssen die Noten in den Promotionsfächern und der Promotionsdurchschnitt (Art. 21 Abs. 6) aufgeführt sein, jeweils auf eine Dezimalstelle gerundet. Zudem muss ein Hinweis angebracht werden, falls die Promotion des Schülers gefährdet ist. Wird eine Umteilung in Betracht gezogen, muss im Zwischenbericht zusätzlich ein entsprechender Hinweis angebracht werden.[^27]
#### B. Promotionsbestimmungen
##### Art. 19
**Notengebung und Beurteilung in den einzelnen Fächern[^26]**
1) Noten sind zu erteilen in Religion und Kultur, katholischem Religionsunterricht, evangelischem Religionsunterricht, Naturlehre (Physik/ Chemie/Biologie), GSG (Geschichte/Staatskunde/Geografie), Haushaltkunde, Informatik, Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Italienisch, Spanisch, Mathematik, Geometrischem Zeichnen, am Gymnasium ausserdem in Musik, Sport, Bildnerischem Gestalten sowie Technischem und Textilem Gestalten. [^27]
2) In den übrigen Fächern ist vorbehaltlich Abs. 3 das Lern- und Arbeitsverhalten zu beurteilen.[^28]
3) Das Wahlpflicht-Profilangebot Französisch auf der vierten Schulstufe ist nach Abs. 1 zu beurteilen; bei anderen Wahlpflicht-Profilangeboten der vierten Schulstufe der Ober- und Realschule ist von der Schulleitung festzulegen, ob eine Beurteilung nach Abs. 1 oder 2 erfolgt.[^29]
##### Art. 19 [^28]
**Notengebung und Beurteilung in Fachbereichen und Fächern**
1) An der Ober- und Realschule sowie am Gymnasium sind Noten zu erteilen in:
- a) Deutsch;
- b) Englisch;
- c) Französisch;
- d) Spanisch;
- e) Italienisch;
- f) Mathematik;
- g) Natur und Technik;
- h) Räume, Zeiten, Gesellschaften;
- i) Wirtschaft, Arbeit, Haushalt;
- k) Ethik und Religionen;
- l) Konfessioneller Religionsunterricht;
- m) Medien und Informatik.
2) Noten werden zusätzlich erteilt:
- a) an der Realschule und am Gymnasium in:
- 1. Gestalten;
- 2. Musik;
- 3. Bewegung und Sport;
- b) am Gymnasium in Latein.
3) Das Schulamt regelt die Notengebung und Beurteilung in den weiteren Fachbereichen, Modulen und Fächern in einer Richtlinie.
##### Art. 20
**Notengebung in den Promotionsfächern**
1) Als Promotionsfächer gelten Deutsch, Englisch, Naturlehre (Physik/Chemie/Biologie), GSG (Geschichte/Staatskunde/Geografie) und Mathematik, auf der ersten bis dritten Schulstufe der Realschule zusätzlich Französisch und am Gymnasium zusätzlich Französisch und Latein.[^30]
2) Für die Fächergruppen Naturlehre (Physik/Chemie/Biologie) und GSG (Geschichte/Staatskunde/Geografie) ist je eine Promotionsnote zu ermitteln, wobei die einzelnen Fachnoten als Zwischenergebnisse im Zeugnis angeführt werden dürfen. Auf der dritten Schulstufe des Gymnasiums ist je eine Promotionsnote für Geschichte/Staatskunde sowie für Geografie zu erteilen.
1) Als Promotionsfächer gelten:[^29]
- a) Deutsch;
- b) Englisch;
- c) Natur und Technik;
- d) Räume, Zeiten, Gesellschaften;
- e) Mathematik;
- f) Französisch am Gymnasium und auf der ersten bis dritten Schulstufe der Realschule;
- g) Latein am Gymnasium.
2) Im Fach Natur und Technik sowie im Fach Räume, Zeiten, Gesellschaften dürfen Teilnoten als Zwischenergebnisse im Zeugnis angeführt werden.[^30]
3) Die Promotionsnote für das Fach Mathematik wird bei der Ermittlung des Promotionsdurchschnittes doppelt gezählt.
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##### Art. 32a [^67]
**Richtlinien des Schulamtes**
Das Schulamt kann Richtlinien erlassen über:
- a) die einheitliche Ausgestaltung der Zeugnisse je Schulart;
- b) die Beurteilung der Selbst- und Sozialkompetenz anstelle des Betragens an der Oberschule;
- c) die Übertrittsempfehlung der Klassenkonferenz;
- d) die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Übertrittsprüfungen;
- e) die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Eltern- und Standortgesprächen.
**Aufgaben des Schulamtes**
1) Das Schulamt sorgt für eine einheitliche Ausgestaltung der Zeugnisse je Schulart.
2) Es erlässt Richtlinien über:
- a) die Beurteilung der personalen, sozialen und methodischen Kompetenzen (Art. 14);
- b) die Notengebung und Beurteilung (Art. 19 Abs. 3); und
- c) die Übertrittsempfehlung der Klassenkonferenz (Art. 24a).
3) Es kann Richtlinien erlassen über:
- a) die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Übertrittsprüfungen; und
- b) die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Eltern- und Standortgesprächen.
##### Art. 33
@@ -620,8 +666,24 @@
Diese Verordnung tritt am 20. August 2001 (Beginn des Schuljahres 2001/2002) in Kraft.
#### Übergangsbestimmungen
#### 411.531.1 V über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I
### II.
### Übergangsbestimmungen
**Fürstliche Regierung: gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
...
1) Während einer Frist von längstens vier Jahren nach Inkrafttreten[^68] dieser Verordnung können die bisherigen Bestimmungen über das Lern- und Arbeitsverhalten sowie das Betragen (Art. 8a Abs. 2 Bst. d, Art. 9, 14, 18 Abs. 1 und 2 sowie Art. 19 Abs. 2 und 3) weiterhin angewendet werden.
2) Das Schulamt bestimmt den Zeitpunkt, ab wann anstelle des Lern- und Arbeitsverhaltens sowie des Betragens die personalen, sozialen und methodischen Kompetenzen zu beurteilen sind.
...
[^1]: LR 411.0
[^2]: Art. 1 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
@@ -642,19 +704,19 @@
[^10]: Art. 8a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^11]: Art. 13 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^12]: Art. 13 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^13]: Art. 13 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^14]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^15]: Art. 14 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^16]: Art. 14 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^17]: Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^11]: Art. 8a Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2019136000).
[^12]: Art. 9 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2019136000).
[^13]: Art. 13 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^14]: Art. 13 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^15]: Art. 13 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^16]: Art. 14 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2019136000).
[^17]: Art. 15 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2019136000).
[^18]: Art. 16 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 166](https://www.gesetze.li/chrono/2005166000).
@@ -668,19 +730,19 @@
[^23]: Art. 16 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 166](https://www.gesetze.li/chrono/2005166000).
[^24]: Art. 18 Abs. 2 Schlusssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^25]: Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^26]: Art. 19 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^27]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^28]: Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^29]: Art. 19 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^30]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^24]: Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2019136000).
[^25]: Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2019136000).
[^26]: Art. 18 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2019136000).
[^27]: Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^28]: Art. 19 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2019136000).
[^29]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2019136000).
[^30]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2019136000).
[^31]: Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
@@ -754,4 +816,6 @@
[^66]: Überschrift vor Art. 32a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^67]: Art. 32a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^67]: Art. 32a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2019136000).
[^68]: Inkrafttreten: 1. August 2019.
2015-08-01
Verordnung vom 14 — arts. 7, 8, 19 y 23 más
2013-08-01
Verordnung vom 14 — arts. 21, 22, 22 y 21 más
2012-08-01
Verordnung vom 14 — arts. 1, 2, 6 y 33 más
2010-08-01
Verordnung vom 14 — arts. 13, 29, 30, 31
2005-08-17
Verordnung vom 14
Originalfassung Text zu diesem Datum