Änderungshistorie
Verordnung vom 14. August 2001 über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I (PromSV)
7 Versionen
· 2001-08-20
2021-08-01
Verordnung vom 14 — arts. 1, 2, 2 y 40 más
2019-08-01
Verordnung vom 14 — arts. 8, 9, 13 y 10 más
2015-08-01
Verordnung vom 14 — arts. 7, 8, 19 y 23 más
2013-08-01
Verordnung vom 14 — arts. 21, 22, 22 y 21 más
Änderungen vom 2013-08-01
@@ -272,9 +272,11 @@
4) Die Klassenkonferenz kann einen Schüler trotz Nichterreichens des erforderlichen Promotionsdurchschnittes in die nächste Schulstufe befördern, wenn:
- a) die ungenügenden Leistungen auf besondere Umstände wie eine Lernbehinderung, die gerade behandelt wird, auf unregelmässige Vorbildung, längere Krankheit, ungünstige Familienverhältnisse, Schulwechsel, Fremdsprachigkeit und dergleichen zurückzuführen sind; oder
- b) an der Oberschule eine Wiederholung der Schulstufe unzulässig oder aussichtslos ist.
- a) die ungenügenden Leistungen auf besondere Umstände wie eine Lernbehinderung, die gerade behandelt wird, auf unregelmässige Vorbildung, längere Krankheit, ungünstige Familienverhältnisse, Schulwechsel, Fremdsprachigkeit und dergleichen zurückzuführen sind;
- b) an der Oberschule eine Wiederholung der Schulstufe unzulässig oder aussichtslos ist; oder
- c) sich ein Schüler in wenigstens einem Fach im Leistungszug A befindet und dort mindestens mit der Note 4 beurteilt wird.[^32]
5) Die Entscheidung gemäss Abs. 4 stützt sich auf eine Gesamtbeurteilung, die den tatsächlichen Leistungsstand, die Lernfortschritte und eine Prognose über die voraussichtliche weitere schulische Entwicklung des Schülers berücksichtigt.
@@ -284,33 +286,43 @@
#### C. Leistungszüge an der Ober- und Realschule
##### Art. 22
**Bedingungen für die Aufnahme und den Verbleib**
##### Art. 22[^33]
**Leistungszüge an der Oberschule**
1) In den Promotionsfächern können nach Weisung des Schulamtes Leistungszüge wie folgt geführt werden:
- a) an der Oberschule:
- 1. Leistungszug A mit erhöhten Anforderungen; und
- 2. Leistungszug B mit Normalanforderungen;
- b) an der Realschule ab der zweiten Schulstufe:
- 1. Leistungszug A mit gymnasialen Anforderungen; und
- 2. Leistungszug B mit Normalanforderungen.[^32]
1a) An der Realschule werden ab der dritten Schulstufe Leistungszüge nach Abs. 1 Bst. b in Englisch, Französisch und Mathematik geführt.[^33]
- a) Leistungszug A mit erhöhten Anforderungen; und
- b) Leistungszug B mit Normalanforderungen.
2) Für die erstmalige Aufnahme in den Leistungszug A ist eine Fachnote von 4.5 im letzten Semesterzeugnis erforderlich.
3) Erzielt ein Schüler auf der ersten oder zweiten Schulstufe oder im ersten Semester der dritten Schulstufe eine Fachnote von 5.5 im Leistungszug B, ist er berechtigt, auf Beginn des nächsten Semesters in den Leistungszug A aufzusteigen.
3) Erzielt ein Schüler im Leistungszug B auf der ersten oder zweiten Schulstufe oder im ersten Semester der dritten Schulstufe eine Fachnote von 5.5, ist er berechtigt, auf Beginn des nächsten Semesters in den Leistungszug A aufzusteigen.
4) Erzielt ein Schüler im Leistungszug A eine Promotionsnote von weniger als 4.0, ist er auf Beginn des nächsten Semesters in den Leistungszug B zu versetzen.
5) Befindet sich ein Schüler in wenigstens einem Fach im Leistungszug A und wird er dort mindestens mit der Note 4 beurteilt, kann ihn die Klassenkonferenz trotz Nichterreichens des erforderlichen Promotionsdurchschnitts in die nächste Schulstufe befördern. Die Entscheidung stützt sich auf eine Gesamtbeurteilung, die den tatsächlichen Leistungsstand, die Lernfortschritte und eine Prognose über die voraussichtliche weitere schulische Entwicklung des Schülers berücksichtigt.
##### Art. 22a[^34]
**Leistungszüge an der Realschule**
1) Ab der zweiten Schulstufe können nach Weisung des Schulamtes in den Promotionsfächern Leistungszüge wie folgt geführt werden:
- a) Leistungszug A mit gymnasialen Anforderungen; und
- b) Leistungszug B mit Normalanforderungen.
2) Ab der dritten Schulstufe werden Leistungszüge nach Abs. 1 in Englisch, Französisch und Mathematik geführt.
3) Für die erstmalige Aufnahme in den Leistungszug A ist eine Fachnote von 4.5 im letzten Semesterzeugnis erforderlich.
4) Erzielt ein Schüler im Leistungszug B auf der ersten oder zweiten Schulstufe oder im ersten Semester der dritten Schulstufe im Semesterzeugnis eine Fachnote von 5.0 oder im Zwischenbericht eine Fachnote von 5.0 (auf eine Dezimalstelle gerundet), ist er berechtigt, umgehend in den Leistungszug A einzutreten. Vorbehalten bleibt Abs. 7.
5) Erzielt ein Schüler im Leistungszug A eine Fachnote von weniger als 4.0 im Semesterzeugnis, wird er umgehend in den Leistungszug B versetzt; erzielt er eine Fachnote von weniger als 4.0 im Zwischenbericht, so kann er sich umgehend in den Leistungszug B versetzen lassen. Vorbehalten bleibt Abs. 7.
6) Für die Ermittlung der Fachnote werden nur die im betreffenden Leistungszug erbrachten Leistungen berücksichtigt.
7) Während des zweiten Semesters der vierten Schulstufe kann der Leistungszug nicht gewechselt werden.
#### D. Abschluss der Ober- und Realschule
@@ -320,37 +332,39 @@
1) Am Ende der vierten Schulstufe wird dem Schüler die Zeugnismappe mit sämtlichen Semesterzeugnissen ausgehändigt.
2) Zudem wird ein Abschlusszeugnis ausgestellt, an der Realschule jedoch nur dann, wenn die nach Abs. 3 berechneten Noten einen Durchschnitt von mindestens 4.0 ergeben; Mathematik wird doppelt gewichtet.[^34]
3) Die Noten im Abschlusszeugnis berechnen sich zu je einem Drittel aus den beiden Semesternoten sowie zu einem Drittel aus den Ergebnissen der Abschlussprüfung. Wird in einem Fach keine Abschlussprüfung durchgeführt, wird die Note des zweiten Semesterzeugnisses zu zwei Dritteln berücksichtigt. Die Ergebnisse der Abschlussprüfung sind auf eine Dezimalstelle, die Noten im Abschlusszeugnis auf eine halbe Note auf- oder abzurunden.[^35]
2) Zudem wird ein Abschlusszeugnis ausgestellt, an der Realschule jedoch nur dann, wenn die nach Abs. 3 berechneten Noten einen Durchschnitt von mindestens 4.0 ergeben; Mathematik wird doppelt gewichtet.[^35]
3) Die Noten im Abschlusszeugnis berechnen sich zu je einem Drittel aus den beiden Semesternoten sowie zu einem Drittel aus den Ergebnissen der Abschlussprüfung. Wird in einem Fach keine Abschlussprüfung durchgeführt, wird die Note des zweiten Semesterzeugnisses zu zwei Dritteln berücksichtigt. Die Ergebnisse der Abschlussprüfung sind auf eine Dezimalstelle, die Noten im Abschlusszeugnis auf eine halbe Note auf- oder abzurunden. Vorbehalten bleibt Abs. 6.[^36]
4) An der Oberschule kann eine Abschlussprüfung in den Promotionsfächern durchgeführt werden. Über die Durchführung entscheidet die Klassenkonferenz.
5) An der Realschule ist eine Abschlussprüfung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik durchzuführen. Im Fach Französisch kann eine solche durchgeführt werden. Über die Durchführung entscheidet die Klassenkonferenz.
6) Bei Schülern der Realschule, die bei Semesterwechsel in einen Leistungszug B versetzt wurden, berechnet sich die betreffende Note im Abschlusszeugnis zu zwei Dritteln aus der Note des zweiten Semesterzeugnisses sowie zu einem Drittel aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung.[^37]
### IV. Übertritt auf der Sekundarstufe I
##### Art. 24
**Übertritt von der Realschule in die Unterstufe des Gymnasiums[^36]**
**Übertritt von der Realschule in die Unterstufe des Gymnasiums[^38]**
1) Schüler der ersten oder zweiten Schulstufe der Realschule, welche an dem vom Schulamt bestimmten Zeitpunkt die Bedingungen gemäss Abs. 2 erfüllen, lässt das Schulamt auf Antrag der Eltern wie folgt prüfungsfrei in das Gymnasium übertreten:
- a) von der ersten Schulstufe der Realschule in die zweite Schulstufe des Gymnasiums;
- b) von der zweiten Schulstufe der Realschule in die dritte Schulstufe des Gymnasiums.[^37]
- b) von der zweiten Schulstufe der Realschule in die dritte Schulstufe des Gymnasiums.[^39]
2) Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
- a) ein Promotionsdurchschnitt von mindestens 5.0, wobei die Leistungen von Beginn des Schuljahres bis zu dem in Abs. 1 erwähnten Stichtag zu berücksichtigen sind; massgeblich sind die Noten in den Promotionsfächern, jeweils auf eine Dezimalstelle gerundet;[^38]
- a) ein Promotionsdurchschnitt von mindestens 5.0, wobei die Leistungen von Beginn des Schuljahres bis zu dem in Abs. 1 erwähnten Stichtag zu berücksichtigen sind; massgeblich sind die Noten in den Promotionsfächern, jeweils auf eine Dezimalstelle gerundet;[^40]
- b) A-Vermerke gemäss Art. 13 Abs. 3;
- c) eine Übertrittsempfehlung der Klassenkonferenz im Rahmen einer Gesamtbeurteilung, die den tatsächlichen Leistungsstand, die Lernfortschritte und eine Prognose über die voraussichtliche weitere schulische Entwicklung des Schülers berücksichtigt.
3) Liegt keine Übertrittsempfehlung vor, kann der Schüler eine Übertrittsprüfung (Art. 28 bis 31) ablegen. Vorbehalten bleibt überdies eine Übertrittsprüfung nach Art. 31a.[^39]
##### Art. 24a[^40]
3) Liegt keine Übertrittsempfehlung vor, kann der Schüler eine Übertrittsprüfung (Art. 28 bis 31) ablegen. Vorbehalten bleibt überdies eine Übertrittsprüfung nach Art. 31a.[^41]
##### Art. 24a[^42]
**Übertritt von der Realschule in die Oberstufe des Gymnasiums**
@@ -368,9 +382,9 @@
##### Art. 25
**Übertritt von der ersten oder zweiten Schulstufe der Oberschule in die Realschule[^41]**
1) Schüler der ersten oder zweiten Schulstufe der Oberschule, welche im zweiten Semester an dem vom Schulamt bestimmten Zeitpunkt die Bedingungen gemäss Abs. 2 erfüllen, lässt das Schulamt auf Antrag der Eltern wie folgt prüfungsfrei in die Realschule übertreten:[^42]
**Übertritt von der ersten oder zweiten Schulstufe der Oberschule in die Realschule[^43]**
1) Schüler der ersten oder zweiten Schulstufe der Oberschule, welche im zweiten Semester an dem vom Schulamt bestimmten Zeitpunkt die Bedingungen gemäss Abs. 2 erfüllen, lässt das Schulamt auf Antrag der Eltern wie folgt prüfungsfrei in die Realschule übertreten:[^44]
- a) von der ersten Schulstufe der Oberschule in die erste Schulstufe der Realschule;
@@ -380,15 +394,15 @@
2) Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
- a) ein Promotionsdurchschnitt von mindestens 5.0 (Abs. 1 Bst. a und c) bzw. 5.5 (Abs. 1 Bst. b), wobei die Leistungen von Beginn des Schuljahres bis zu dem in Abs. 1 erwähnten Stichtag zu berücksichtigen sind; massgeblich sind die Noten in den Promotionsfächern, jeweils auf eine Dezimalstelle gerundet;[^43]
- a) ein Promotionsdurchschnitt von mindestens 5.0 (Abs. 1 Bst. a und c) bzw. 5.5 (Abs. 1 Bst. b), wobei die Leistungen von Beginn des Schuljahres bis zu dem in Abs. 1 erwähnten Stichtag zu berücksichtigen sind; massgeblich sind die Noten in den Promotionsfächern, jeweils auf eine Dezimalstelle gerundet;[^45]
- b) A-Vermerke gemäss Art. 13 Abs. 3;
- c) eine Übertrittsempfehlung der Klassenkonferenz im Rahmen einer Gesamtbeurteilung, die den tatsächlichen Leistungsstand, die Lernfortschritte und eine Prognose über die voraussichtliche weitere schulische Entwicklung des Schülers berücksichtigt.
3) Liegt keine Übertrittsempfehlung vor, kann der Schüler eine Übertrittsprüfung (Art. 28 bis 31) ablegen. Vorbehalten bleibt überdies eine Übertrittsprüfung nach Art. 31a.[^44]
##### Art. 25a[^45]
3) Liegt keine Übertrittsempfehlung vor, kann der Schüler eine Übertrittsprüfung (Art. 28 bis 31) ablegen. Vorbehalten bleibt überdies eine Übertrittsprüfung nach Art. 31a.[^46]
##### Art. 25a[^47]
**Übertritt von der vierten Schulstufe der Oberschule in die Realschule**
@@ -402,7 +416,7 @@
c) eine Prognose über die voraussichtliche weitere schulische Entwicklung des Schülers.
##### Art. 26[^46]
##### Art. 26[^48]
**Umteilung vom Gymnasium in die Realschule**
@@ -412,7 +426,7 @@
3) Die Entscheidung des Schulamtes stützt sich auf eine Gesamtbeurteilung der Klassenkonferenz, die den tatsächlichen Leistungsstand, die Lernfortschritte und eine Prognose über die voraussichtliche weitere schulische Entwicklung des Schülers berücksichtigt. Beträgt der Promotionsdurchschnitt weniger als 3.8, erfolgt in der Regel eine Umteilung.
##### Art. 27[^47]
##### Art. 27[^49]
**Umteilung von der Real- in die Oberschule**
@@ -428,7 +442,7 @@
**Zweck**
1) Liegt keine Übertrittsempfehlung vor, kann durch eine Übertrittsprüfung festgestellt werden, ob ein Schüler den Leistungsstand aufweist, welcher für eine erfolgreiche Zuweisung in die von den Eltern beantragte Schulart und Schulstufe vorausgesetzt werden muss.[^48]
1) Liegt keine Übertrittsempfehlung vor, kann durch eine Übertrittsprüfung festgestellt werden, ob ein Schüler den Leistungsstand aufweist, welcher für eine erfolgreiche Zuweisung in die von den Eltern beantragte Schulart und Schulstufe vorausgesetzt werden muss.[^50]
2) Die Überprüfung erfolgt anhand der im Lehrplan vorgegebenen Lernziele. Massgeblich ist die Schulstufe, auf welcher sich der Schüler zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet.
@@ -440,13 +454,13 @@
2) Die Übertrittskommission setzt sich aus mindestens je einem Vertreter der Primar-, der Ober-, der Realschule und des Gymnasiums zusammen. Sie wird von der Regierung bestellt; als Vorsitzenden bestimmt die Regierung einen Mitarbeiter des Schulamtes.
3) Die Übertrittskommission führt die Prüfungen an einem vom Schulamt festzulegenden Zeitpunkt durch.[^49]
3) Die Übertrittskommission führt die Prüfungen an einem vom Schulamt festzulegenden Zeitpunkt durch.[^51]
##### Art. 30
**Prüfungsumfang und -inhalt**
1) Die Übertrittsprüfung erfolgt in den Fächern Mathematik und Deutsch, bei Übertritten auf der Sekundarstufe I ausserdem im Fach Englisch sowie allenfalls in einem weiteren vom Schulamt festzulegenden Fach.[^50]
1) Die Übertrittsprüfung erfolgt in den Fächern Mathematik und Deutsch, bei Übertritten auf der Sekundarstufe I ausserdem im Fach Englisch sowie allenfalls in einem weiteren vom Schulamt festzulegenden Fach.[^52]
2) Die einzelnen Fächer werden schriftlich geprüft.
@@ -458,7 +472,7 @@
**Beurteilung und Entscheid**
1) Die schriftlichen Prüfungen werden mit je einer Note beurteilt. Die einzelnen Prüfungsnoten sind jeweils auf eine Dezimalstelle zu runden.[^51]
1) Die schriftlichen Prüfungen werden mit je einer Note beurteilt. Die einzelnen Prüfungsnoten sind jeweils auf eine Dezimalstelle zu runden.[^53]
2) Die Übertrittsprüfung gilt als bestanden, wenn:
@@ -466,23 +480,23 @@
- b) beim Übertritt von der Primarschule in die Sekundarstufe I höchstens 0.5 Minuspunkte vorliegen; oder
- c) beim Übertritt innerhalb der Sekundarstufe I höchstens 1 Minuspunkt (bei drei Prüfungsfächern) bzw. 1.5 Minuspunkte (bei vier Prüfungsfächern) vorliegen.[^52]
3) Ob eine Übertrittsprüfung als bestanden gilt, entscheidet das Schulamt auf Antrag der Übertrittskommission.[^53]
- c) beim Übertritt innerhalb der Sekundarstufe I höchstens 1 Minuspunkt (bei drei Prüfungsfächern) bzw. 1.5 Minuspunkte (bei vier Prüfungsfächern) vorliegen.[^54]
3) Ob eine Übertrittsprüfung als bestanden gilt, entscheidet das Schulamt auf Antrag der Übertrittskommission.[^55]
##### Art. 31a
**Übertrittsprüfung bei B-Vermerk in einem Fach**
1) Erfüllt der Schüler den für den Übertritt auf der Sekundarstufe I erforderlichen Promotionsdurchschnitt (Art. 24 und 25) oder empfiehlt die Klassenkonferenz den Übertritt in die Oberstufe des Gymnasiums (Art. 24a), fehlt ihm aber ein einzelner A-Vermerk, kann er eine schriftliche Übertrittsprüfung im betreffenden Fach absolvieren.[^54]
1) Erfüllt der Schüler den für den Übertritt auf der Sekundarstufe I erforderlichen Promotionsdurchschnitt (Art. 24 und 25) oder empfiehlt die Klassenkonferenz den Übertritt in die Oberstufe des Gymnasiums (Art. 24a), fehlt ihm aber ein einzelner A-Vermerk, kann er eine schriftliche Übertrittsprüfung im betreffenden Fach absolvieren.[^56]
2) Die Übertrittsprüfung nach Abs. 1 gilt als bestanden, wenn die Prüfungsnote im betreffenden Fach mindestens 4.0 beträgt.
3) Im Übrigen finden die Art. 29, 30 Abs. 3 und 4 und Art. 31 Abs. 3 sinngemäss Anwendung.
### Va. Eltern- und Standortgespräch[^55]
##### Art. 31b[^56]
### Va. Eltern- und Standortgespräch[^57]
##### Art. 31b[^58]
**Elterngespräch**
@@ -490,7 +504,7 @@
2) Je Schuljahr ist mindestens ein Elterngespräch zu führen, in der Regel im Beisein des Schülers.
##### Art. 31c[^57]
##### Art. 31c[^59]
**Standortgespräch**
@@ -524,9 +538,9 @@
7) Das Standortgespräch ersetzt das Elterngespräch auf der dritten Schulstufe.
### Vb. Schülerorientierung und -selbstbeurteilung[^58]
##### Art. 31d[^59]
### Vb. Schülerorientierung und -selbstbeurteilung[^60]
##### Art. 31d[^61]
**Orientierung über Lernfortschritte und Förderung der Selbstbeurteilung**
@@ -534,7 +548,7 @@
2) Das Vermögen des einzelnen Schülers, sein eigenes Lern-, Sozial- und Arbeitsverhalten angemessen zu beurteilen, ist im Unterricht zu fördern.
##### Art. 31e[^60]
##### Art. 31e[^62]
**Orientierung im Hinblick auf Übertritte**
@@ -546,7 +560,7 @@
### VI. Rechtsmittel
##### Art. 32[^61]
##### Art. 32[^63]
**Rechtsmittel**
@@ -554,9 +568,9 @@
2) Gegen einen Entscheid des Schulamtes betreffend die Notengebung, die Nichtbeförderung oder den Übertritt in eine andere Schulart können die Eltern binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erheben.
### VII. Schlussbestimmungen[^62]
##### Art. 32a[^63]
### VII. Schlussbestimmungen[^64]
##### Art. 32a[^65]
**Richtlinien des Schulamtes**
@@ -670,66 +684,70 @@
[^31]: Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^32]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^33]: Art. 22 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^34]: Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^35]: Art. 23 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^36]: Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^37]: Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^38]: Art. 24 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^39]: Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^40]: Art. 24a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^41]: Art. 25 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^42]: Art. 25 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^43]: Art. 25 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^44]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^45]: Art. 25a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^46]: Art. 26 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^47]: Art. 27 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^48]: Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^49]: Art. 29 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^50]: Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^51]: Art. 31 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^52]: Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^53]: Art. 31 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^54]: Art. 31a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^55]: Überschrift vor Art. 31b eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^56]: Art. 31b eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^57]: Art. 31c eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^58]: Überschrift vor Art. 31d eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^59]: Art. 31d eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^60]: Art. 31e eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^61]: Art. 32 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^62]: Überschrift vor Art. 32a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^63]: Art. 32a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^32]: Art. 21 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2013118000).
[^33]: Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2013118000).
[^34]: Art. 22a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2013118000).
[^35]: Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^36]: Art. 23 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2013118000).
[^37]: Art. 23 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2013118000).
[^38]: Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^39]: Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^40]: Art. 24 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^41]: Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^42]: Art. 24a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^43]: Art. 25 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^44]: Art. 25 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^45]: Art. 25 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^46]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^47]: Art. 25a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^48]: Art. 26 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^49]: Art. 27 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^50]: Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^51]: Art. 29 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^52]: Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^53]: Art. 31 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^54]: Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^55]: Art. 31 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^56]: Art. 31a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^57]: Überschrift vor Art. 31b eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^58]: Art. 31b eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^59]: Art. 31c eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^60]: Überschrift vor Art. 31d eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^61]: Art. 31d eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^62]: Art. 31e eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^63]: Art. 32 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^64]: Überschrift vor Art. 32a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^65]: Art. 32a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
2012-08-01
Verordnung vom 14 — arts. 1, 2, 6 y 33 más
2010-08-01
Verordnung vom 14 — arts. 13, 29, 30, 31
2005-08-17
Verordnung vom 14
Originalfassung
Text zu diesem Datum