Änderungshistorie

Verordnung vom 14. August 2001 über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I (PromSV)

7 Versionen · 2001-08-20
2021-08-01
Verordnung vom 14 — arts. 1, 2, 2 y 40 más
2019-08-01
Verordnung vom 14 — arts. 8, 9, 13 y 10 más
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Verordnung vom 14 — arts. 7, 8, 19 y 23 más
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2012-08-01
Verordnung vom 14 — arts. 1, 2, 6 y 33 más

Änderungen vom 2012-08-01

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- c) den Übertritt auf der Sekundarstufe I;
- d) die Übertrittsprüfung.
- d) die Übertrittsprüfung;
- e) das Eltern- und Standortgespräch;[^2]
- f) die Schülerorientierung und -selbstbeurteilung.[^3]
##### Art. 2
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1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
- a) "Sekundarstufe I": die Oberschule, die Realschule sowie die erste, zweite und dritte Schulstufe des Gymnasiums;
- b) "Eltern": alle zur Erziehung berechtigten Personen.
- a) "Sekundarstufe I": die Ober- und Realschulen sowie die Unterstufe des Gymnasiums;[^4]
- b) "Eltern": alle zur Erziehung berechtigten Personen;
- c) "Unterstufe des Gymnasiums": die ersten drei Schulstufen des Gymnasiums;[^5]
- d) "Oberstufe des Gymnasiums": die Schulstufen vier bis sieben des Gymnasiums.[^6]
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
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**Verfahren**
1) Vor Beginn eines Schuljahres legt der Schulrat den zeitlichen Ablauf des Aufnahmeverfahrens fest.
1) Vor Beginn eines Schuljahres legt das Schulamt den zeitlichen Ablauf des Aufnahmeverfahrens fest.[^7]
2) Zu Beginn des Schuljahres werden die Eltern über den Verlauf des Aufnahmeverfahrens orientiert.
3) Im Verlauf des zweiten Semesters geben der Klassenlehrer und die Eltern gemeinsam eine Stellungnahme zuhanden des Schulrates ab. Die Stellungnahme enthält die Zuweisungsempfehlung des Klassenlehrers und den Zuweisungswunsch der Eltern.
3) Im Verlauf des zweiten Semesters geben der Klassenlehrer und die Eltern gemeinsam eine Stellungnahme zuhanden des Schulamtes ab. Die Stellungnahme enthält die Zuweisungsempfehlung des Klassenlehrers und den Zuweisungswunsch der Eltern.[^8]
4) Stimmt die Zuweisungsempfehlung des Klassenlehrers nicht mit dem Zuweisungswunsch der Eltern überein, kann der Schüler eine Übertrittsprüfung (Art. 28 bis 31) ablegen.
##### Art. 7
##### Art. 7[^9]
**Zuweisungsentscheidungen**
Über sämtliche Zuweisungen entscheidet der Schulrat gegen Ende des Schuljahres.
Über sämtliche Zuweisungen entscheidet das Schulamt gegen Ende des Schuljahres.
##### Art. 8
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Das Schulamt gibt den Lehrern die für die Einhaltung der Richtwerte erforderlichen Hilfsmittel ab.
##### Art. 8a[^10]
**Zusätzliche sportspezifische Aufnahmebedingungen für die Sportklasse**
1) Schüler können in die Sportklasse der Realschule aufgenommen werden, wenn sie die zusätzlichen sportspezifischen Aufnahmebedingungen erfüllen.
2) Als sportspezifische Aufnahmebedingungen im Sinne von Abs. 1 gelten insbesondere:
- a) Absolvierung eines langfristigen, organisierten, leistungsorientierten und qualifizierten Trainings;
- b) Leistungsstand auf nachvollziehbar hohem Niveau;
- c) sportmedizinisch attestierte Fähigkeit für das Betreiben von Leistungssport;
- d) erhöhte Anforderungen bezüglich Sozial-, Lern- und Arbeitsverhalten;
- e) Verzicht auf Doping und auf den Konsum von Alkohol, Nikotin und Drogen.
3) Auf den Verbleib in der Sportklasse finden Abs. 1 und 2 sinngemäss Anwendung.
4) Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der Schulorganisationsverordnung.
### III. Promotion
#### A. Zeugnis und Zwischenbericht
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**Benotung der Leistung, Angabe des Leistungsniveaus**
1) Die Leistungen werden in Noten mit den Ziffern 6 bis 1 ausgedrückt. Die Ziffern haben folgende Bedeutung:6 = sehr gut 5 = gut 4 = genügend 3 = mangelhaft (= 1 Minuspunkt) 2 = schwach (= 2 Minuspunkte) 1 = sehr schwach (= 3 Minuspunkte)
1) Die Leistungen werden in Noten mit den Ziffern 6 bis 1 ausgedrückt. Die Ziffern haben folgende Bedeutung: 6 = sehr gut 5 = gut 4 = genügend 3 = mangelhaft (= 1 Minuspunkt) 2 = schwach (= 2 Minuspunkte) 1 = sehr schwach (= 3 Minuspunkte)
2) Zur besseren Abstufung des Urteils über die Leistungen in den einzelnen Fächern und im Hinblick auf die Berechnung des Promotionsdurchschnittes können auch Halbnoten verwendet werden (5.5, 4.5, 3.5, 2.5, 1.5).
3) Der Besuch von Leistungszügen gemäss Art. 22 wird zusätzlich mit den Buchstaben A oder B vermerkt. Die Buchstaben haben folgende Bedeutung:
- a) A = erhöhte Anforderungen;
- b) B = Normalanforderungen.[^2]
3) Der Besuch von Leistungszügen gemäss Art. 22 wird zusätzlich mit den Buchstaben A oder B vermerkt. Die Buchstaben haben folgende Bedeutung:[^11]
- a) A = erhöhte Anforderungen (Oberschule) bzw. gymnasiale Anforderungen (Realschule);[^12]
- b) B = Normalanforderungen.[^13]
4) Kann ein Oberschüler aufgrund seines Leistungsvermögens bestimmte Lernziele gemäss Lehrplan nicht erreichen, kann seine Leistung zusätzlich mit dem Buchstaben R (= reduzierte Anforderungen) beurteilt werden.
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**Beurteilung von Lern- und Arbeitsverhalten sowie Betragen**
1) Die Beurteilung des Lern- und Arbeitsverhaltens sowie des Betragens wird im Zeugnis mit Worten ausgedrückt. Es gilt folgende Abstufung:
- a) gut;
- b) Beanstandungen;
- c) schwerwiegende Beanstandungen.
1) Die Beurteilung des Lern- und Arbeitsverhaltens sowie des Betragens wird im Zeugnis mit Buchstaben ausgedrückt. Die Buchstaben haben folgende Bedeutung: a = gut; b = Beanstandungen;
2) Das Lern- und Arbeitsverhalten wird von der einzelnen Lehrperson je Fach beurteilt, das Betragen von allen Lehrpersonen, die eine Klasse unterrichten (Klassenkonferenz).
3) Eine schwerwiegende Beanstandung des Betragens setzt in der Regel die vorgängige Anordnung einer Massnahme nach Art. 24 Abs. 1 der Schulorganisationsverordnung voraus.[^15]
4) An der Oberschule kann anstelle des Betragens die Selbst- und Sozialkompetenz des Schülers beurteilt werden.[^16]
##### Art. 15
**Bezug zum Lehrplan**
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2) Der Lehrplan legt für jede Schulart und Schulstufe fest, welche Fächer angeboten werden.
3) Die Bezeichnung "Fach" entspricht der im Lehrplan verwendeten Bezeichnung "Teilbereich". Auf der Sekundarstufe entspricht der Teilbereich Realien den Fächergruppen Naturlehre (Geschichte/Chemie/Biologie) und GSG (Geschichte/Staatskunde/Geografie).[^3]
3) Die Bezeichnung "Fach" entspricht der im Lehrplan verwendeten Bezeichnung "Teilbereich" oder "Fachbereich". Auf der Sekundarstufe entspricht der Teilbereich Realien den Fächergruppen Naturlehre (Physik/Chemie/Biologie) und GSG (Geschichte/Staatskunde/Geografie).[^17]
##### Art. 16
**Bemerkungen im Zeugnis, Begleitschreiben[^4]**
**Bemerkungen im Zeugnis, Begleitschreiben[^18]**
1) In der Rubrik "Bemerkungen" können folgende Angaben gemacht werden:
- a) Begründung der Beurteilung;
- a) Begründung der Beurteilung unter Angabe des erreichten Leistungsniveaus;[^19]
- b) Begründung des Verzichts auf Notengebung;
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- d) Hinweise auf längere Absenzen;
- e) Fremdsprachigkeit eines Schülers.
2) Erzielt ein Schüler im ersten Semester einen tieferen Promotionsdurchschnitt als 4.3 (Gymnasium, Realschule) oder 3.8 (Oberschule), hat der Klassenlehrer den Eltern in einem Begleitschreiben mitzuteilen, dass die Promotion am Ende des Schuljahres gefährdet ist. An der Oberschule kann im Fall von Art. 21 Abs. 4 Bst. b von dieser Massnahme abgesehen werden.[^5]
3) Der Klassenlehrer kann den Eltern im Begleitschreiben weitere Angaben über den Schüler mitteilen.[^6]
- e) Fremdsprachigkeit eines Schülers;
- f) Besuch der Sportklasse.[^20]
1a) In den Zeugnissen der vierten Schulstufe können ausserdem die Themen von Projektarbeiten angeführt werden.[^21]
2) Erzielt ein Schüler im ersten Semester einen tieferen Promotionsdurchschnitt als 4.3 (Gymnasium, Realschule) oder 3.8 (Oberschule), hat der Klassenlehrer den Eltern in einem Begleitschreiben mitzuteilen, dass die Promotion am Ende des Schuljahres gefährdet ist. An der Oberschule kann im Fall von Art. 21 Abs. 4 Bst. b von dieser Massnahme abgesehen werden.[^22]
3) Der Klassenlehrer kann den Eltern im Begleitschreiben weitere Angaben über den Schüler mitteilen.[^23]
##### Art. 17
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1) Ausser durch Zeugnisse können die Eltern durch Zwischenberichte über Leistungen, Lern- und Arbeitsverhalten sowie Betragen der Schüler informiert werden.
2) Der Klassenlehrer ist in folgenden Fällen verpflichtet, den Eltern einen Zwischenbericht zuzustellen: Der Zwischenbericht gemäss Bst. a ist an dem vom Schulrat festgelegten Termin den Eltern zuzustellen, jener gemäss Bst. b im Anlassfall.
2) Der Klassenlehrer ist in folgenden Fällen verpflichtet, den Eltern einen Zwischenbericht zuzustellen: Der Zwischenbericht gemäss Bst. a ist an dem vom Schulamt festgelegten Termin den Eltern zuzustellen, jener gemäss Bst. b im Anlassfall.[^24]
- a) wenn es wahrscheinlich ist, dass ein Schüler nicht befördert werden kann oder in eine andere Schulart umgeteilt werden muss;
- b) wenn das Betragen des Schülers im Semesterzeugnis mit "schwerwie-gende Beanstandungen" beurteilt werden soll.
3) Im Zwischenbericht gemäss Abs. 2 Bst. a müssen die Noten in den Promotionsfächern und der Promotionsdurchschnitt (Art. 21 Abs. 6) aufgeführt sein. Zudem muss ein Hinweis angebracht werden, dass die Promotion des Schülers gefährdet ist. Wird eine Umteilung in Betracht gezogen, muss im Zwischenbericht zusätzlich ein entsprechender Hinweis angebracht werden.
3) Im Zwischenbericht gemäss Abs. 2 Bst. a müssen die Noten in den Promotionsfächern und der Promotionsdurchschnitt (Art. 21 Abs. 6) aufgeführt sein, jeweils auf eine Dezimalstelle gerundet. Zudem muss ein Hinweis angebracht werden, falls die Promotion des Schülers gefährdet ist. Wird eine Umteilung in Betracht gezogen, muss im Zwischenbericht zusätzlich ein entsprechender Hinweis angebracht werden.[^25]
#### B. Promotionsbestimmungen
##### Art. 19 [^7]
**Notengebung und Beurteilung in den einzelnen Fächern**
1) Noten sind zu erteilen in Religion und Kultur, katholischem Religionsunterricht, evangelischem Religionsunterricht, Naturlehre (Physik/ Chemie/Biologie), GSG (Geschichte/Staatskunde/Geografie), Haushaltkunde, Informatik, Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Italienisch, Spanisch, Mathematik, Geometrischem Zeichnen, am Gymnasium ausserdem in Musik, Sport, Bildnerischem Gestalten sowie Technischem und Textilem Gestalten.
2) In den übrigen Fächern, insbesondere auch im Wahlfach Deutsch und in den Fächern im Rahmen des Angebotes der Schule, ist das Lern- und Arbeitsverhalten zu beurteilen.
##### Art. 19
**Notengebung und Beurteilung in den einzelnen Fächern[^26]**
1) Noten sind zu erteilen in Religion und Kultur, katholischem Religionsunterricht, evangelischem Religionsunterricht, Naturlehre (Physik/ Chemie/Biologie), GSG (Geschichte/Staatskunde/Geografie), Haushaltkunde, Informatik, Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Italienisch, Spanisch, Mathematik, Geometrischem Zeichnen, am Gymnasium ausserdem in Musik, Sport, Bildnerischem Gestalten sowie Technischem und Textilem Gestalten.[^27]
2) In den übrigen Fächern ist vorbehaltlich Abs. 3 das Lern- und Arbeitsverhalten zu beurteilen.[^28]
3) Das Wahlpflicht-Profilangebot Französisch auf der vierten Schulstufe ist nach Abs. 1 zu beurteilen; bei anderen Wahlpflicht-Profilangeboten der vierten Schulstufe der Ober- und Realschule ist von der Schulleitung festzulegen, ob eine Beurteilung nach Abs. 1 oder 2 erfolgt.[^29]
##### Art. 20
**Notengebung in den Promotionsfächern**
1) Als Promotionsfächer gelten Deutsch, Englisch, Naturlehre (Physik/ Chemie/Biologie), GSG (Geschichte/Staatskunde/Geografie) und Mathematik, an der Realschule zusätzlich Französisch und am Gymnasium zusätzlich Französisch und Latein.
1) Als Promotionsfächer gelten Deutsch, Englisch, Naturlehre (Physik/Chemie/Biologie), GSG (Geschichte/Staatskunde/Geografie) und Mathematik, auf der ersten bis dritten Schulstufe der Realschule zusätzlich Französisch und am Gymnasium zusätzlich Französisch und Latein.[^30]
2) Für die Fächergruppen Naturlehre (Physik/Chemie/Biologie) und GSG (Geschichte/Staatskunde/Geografie) ist je eine Promotionsnote zu ermitteln, wobei die einzelnen Fachnoten als Zwischenergebnisse im Zeugnis angeführt werden dürfen. Auf der dritten Schulstufe des Gymnasiums ist je eine Promotionsnote für Geschichte/Staatskunde sowie für Geografie zu erteilen.
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- d) auf der dritten Schulstufe höchstens 2 Minuspunkte vorliegen, die Zahl der ungenügenden Noten jedoch drei nicht übersteigt.
3) Vorbehaltlich Abs. 4, Art. 22 Abs. 5, Art. 26 und 27 müssen Schüler, welche den Promotionsdurchschnitt gemäss Abs. 1 und 2 nicht erreichen, die Schulstufe wiederholen. Es darf nur einmal eine Schulstufe auf der Sekundarstufe I wiederholt werden.[^8]
3) Vorbehaltlich Abs. 4, Art. 22 Abs. 5, Art. 26 und 27 müssen Schüler, welche den Promotionsdurchschnitt gemäss Abs. 1 und 2 nicht erreichen, die Schulstufe wiederholen. Es darf nur einmal eine Schulstufe auf der Sekundarstufe I wiederholt werden.[^31]
4) Die Klassenkonferenz kann einen Schüler trotz Nichterreichens des erforderlichen Promotionsdurchschnittes in die nächste Schulstufe befördern, wenn:
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**Bedingungen für die Aufnahme und den Verbleib**
1) In den Promotionsfächern werden nach Weisung des Schulamtes Leistungszüge mit erhöhten Anforderungen (Zug A) und Normalanforderungen (Zug B) geführt.[^9]
1) In den Promotionsfächern können nach Weisung des Schulamtes Leistungszüge wie folgt geführt werden:
- a) an der Oberschule:
- 1. Leistungszug A mit erhöhten Anforderungen; und
- 2. Leistungszug B mit Normalanforderungen;
- b) an der Realschule ab der zweiten Schulstufe:
- 1. Leistungszug A mit gymnasialen Anforderungen; und
- 2. Leistungszug B mit Normalanforderungen.[^32]
1a) An der Realschule werden ab der dritten Schulstufe Leistungszüge nach Abs. 1 Bst. b in Englisch, Französisch und Mathematik geführt.[^33]
2) Für die erstmalige Aufnahme in den Leistungszug A ist eine Fachnote von 4.5 im letzten Semesterzeugnis erforderlich.
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1) Am Ende der vierten Schulstufe wird dem Schüler die Zeugnismappe mit sämtlichen Semesterzeugnissen ausgehändigt.
2) Zudem wird ein Abschlusszeugnis ausgestellt, an der Realschule jedoch nur dann, wenn der Promotionsdurchschnitt gemäss Art. 21 Abs. 1 erreicht wird.
3) Die Noten im Abschlusszeugnis berechnen sich zu je einem Drittel aus den beiden Semesternoten sowie zu einem Drittel aus den Ergebnissen der Abschlussprüfung. Wird in einem Fach keine Abschlussprüfung durchgeführt, wird die Note des zweiten Semesterzeugnisses zu zwei Dritteln berücksichtigt.
2) Zudem wird ein Abschlusszeugnis ausgestellt, an der Realschule jedoch nur dann, wenn die nach Abs. 3 berechneten Noten einen Durchschnitt von mindestens 4.0 ergeben; Mathematik wird doppelt gewichtet.[^34]
3) Die Noten im Abschlusszeugnis berechnen sich zu je einem Drittel aus den beiden Semesternoten sowie zu einem Drittel aus den Ergebnissen der Abschlussprüfung. Wird in einem Fach keine Abschlussprüfung durchgeführt, wird die Note des zweiten Semesterzeugnisses zu zwei Dritteln berücksichtigt. Die Ergebnisse der Abschlussprüfung sind auf eine Dezimalstelle, die Noten im Abschlusszeugnis auf eine halbe Note auf- oder abzurunden.[^35]
4) An der Oberschule kann eine Abschlussprüfung in den Promotionsfächern durchgeführt werden. Über die Durchführung entscheidet die Klassenkonferenz.
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##### Art. 24
**Übertritt von der Realschule in das Gymnasium**
1) Schüler der ersten, zweiten, dritten oder vierten Schulstufe der Realschule, welche an dem vom Schulrat bestimmten Zeitpunkt die Bedingungen gemäss Abs. 2 erfüllen, lässt der Schulrat auf Antrag der Eltern wie folgt prüfungsfrei in das Gymnasium übertreten:
**Übertritt von der Realschule in die Unterstufe des Gymnasiums[^36]**
1) Schüler der ersten oder zweiten Schulstufe der Realschule, welche an dem vom Schulamt bestimmten Zeitpunkt die Bedingungen gemäss Abs. 2 erfüllen, lässt das Schulamt auf Antrag der Eltern wie folgt prüfungsfrei in das Gymnasium übertreten:
- a) von der ersten Schulstufe der Realschule in die zweite Schulstufe des Gymnasiums;
- b) von der zweiten Schulstufe der Realschule in die dritte Schulstufe des Gymnasiums;
- c) von der dritten oder vierten Schulstufe der Realschule in die vierte Schulstufe des Gymnasiums.
- b) von der zweiten Schulstufe der Realschule in die dritte Schulstufe des Gymnasiums.[^37]
2) Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
- a) ein Promotionsdurchschnitt von mindestens 5.0, wobei die Leistungen von Beginn des Schuljahres bis zu dem in Abs. 1 erwähnten Stichtag zu berücksichtigen sind;[^10]
- a) ein Promotionsdurchschnitt von mindestens 5.0, wobei die Leistungen von Beginn des Schuljahres bis zu dem in Abs. 1 erwähnten Stichtag zu berücksichtigen sind; massgeblich sind die Noten in den Promotionsfächern, jeweils auf eine Dezimalstelle gerundet;[^38]
- b) A-Vermerke gemäss Art. 13 Abs. 3;
- c) eine Übertrittsempfehlung der Klassenkonferenz im Rahmen einer Gesamtbeurteilung, die den tatsächlichen Leistungsstand, die Lernfortschritte und eine Prognose über die voraussichtliche weitere schulische Entwicklung des Schülers berücksichtigt.
3) Liegt keine Übertrittsempfehlung vor, kann der Schüler eine Übertrittsprüfung (Art. 28 bis 31) ablegen. Vorbehalten bleibt überdies eine Übertrittsprüfung nach Art. 31a.[^11]
3) Liegt keine Übertrittsempfehlung vor, kann der Schüler eine Übertrittsprüfung (Art. 28 bis 31) ablegen. Vorbehalten bleibt überdies eine Übertrittsprüfung nach Art. 31a.[^39]
##### Art. 24a[^40]
**Übertritt von der Realschule in die Oberstufe des Gymnasiums**
1) Schüler der dritten oder vierten Schulstufe der Realschule, bei welchen die Klassenkonferenz an dem vom Schulamt bestimmten Zeitpunkt auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung den Übertritt empfiehlt, lässt das Schulamt auf Antrag der Eltern prüfungsfrei in die Oberstufe des Gymnasiums übertreten.
2) Die Gesamtbeurteilung nach Abs. 1 berücksichtigt:
- a) den tatsächlichen Leistungsstand zum Zeitpunkt der Empfehlung; erforderlich sind A-Vermerke nach Art. 13 Abs. 3;
- b) die Lernfortschritte; und
- c) eine Prognose über die voraussichtliche weitere schulische Entwicklung des Schülers.
3) Liegt keine Übertrittsempfehlung vor, kann der Schüler eine Übertrittsprüfung (Art. 28 bis 31) ablegen. Vorbehalten bleibt überdies eine Übertrittsprüfung nach Art. 31a.
##### Art. 25
**Übertritt von der Oberschule in die Realschule**
1) Schüler der ersten oder zweiten Schulstufe der Oberschule, welche im zweiten Semester an dem vom Schulrat bestimmten Zeitpunkt die Bedingungen gemäss Abs. 2 erfüllen, lässt der Schulrat auf Antrag der Eltern wie folgt prüfungsfrei in die Realschule übertreten:
**Übertritt von der ersten oder zweiten Schulstufe der Oberschule in die Realschule[^41]**
1) Schüler der ersten oder zweiten Schulstufe der Oberschule, welche im zweiten Semester an dem vom Schulamt bestimmten Zeitpunkt die Bedingungen gemäss Abs. 2 erfüllen, lässt das Schulamt auf Antrag der Eltern wie folgt prüfungsfrei in die Realschule übertreten:[^42]
- a) von der ersten Schulstufe der Oberschule in die erste Schulstufe der Realschule;
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2) Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
- a) ein Promotionsdurchschnitt von mindestens 5.0 (Abs. 1 Bst. a und c) bzw. 5.5 (Abs. 1 Bst. b), wobei die Leistungen von Beginn des Schuljahres bis zu dem in Abs. 1 erwähnten Stichtag zu berücksichtigen sind;[^12]
- a) ein Promotionsdurchschnitt von mindestens 5.0 (Abs. 1 Bst. a und c) bzw. 5.5 (Abs. 1 Bst. b), wobei die Leistungen von Beginn des Schuljahres bis zu dem in Abs. 1 erwähnten Stichtag zu berücksichtigen sind; massgeblich sind die Noten in den Promotionsfächern, jeweils auf eine Dezimalstelle gerundet;[^43]
- b) A-Vermerke gemäss Art. 13 Abs. 3;
- c) eine Übertrittsempfehlung der Klassenkonferenz im Rahmen einer Gesamtbeurteilung, die den tatsächlichen Leistungsstand, die Lernfortschritte und eine Prognose über die voraussichtliche weitere schulische Entwicklung des Schülers berücksichtigt.
3) Liegt keine Übertrittsempfehlung vor, kann der Schüler eine Übertrittsprüfung (Art. 28 bis 31) ablegen. Vorbehalten bleibt überdies eine Übertrittsprüfung nach Art. 31a.[^13]
##### Art. 26
3) Liegt keine Übertrittsempfehlung vor, kann der Schüler eine Übertrittsprüfung (Art. 28 bis 31) ablegen. Vorbehalten bleibt überdies eine Übertrittsprüfung nach Art. 31a.[^44]
##### Art. 25a[^45]
**Übertritt von der vierten Schulstufe der Oberschule in die Realschule**
1) Schüler der vierten Schulstufe der Oberschule, bei welchen die Klassenkonferenz an dem vom Schulamt bestimmten Zeitpunkt auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung den Übertritt empfiehlt, lässt das Schulamt auf Antrag der Eltern prüfungsfrei in die vierte Stufe der Realschule übertreten.
2) Die Gesamtbeurteilung nach Abs. 1 berücksichtigt:
- a) den tatsächlichen Leistungsstand zum Zeitpunkt der Empfehlung;
- b) die Lernfortschritte; und
c) eine Prognose über die voraussichtliche weitere schulische Entwicklung des Schülers.
##### Art. 26[^46]
**Umteilung vom Gymnasium in die Realschule**
1) Schüler der ersten Schulstufe des Gymnasiums, die am Ende des ersten Semesters einen tieferen Promotionsdurchschnitt als 4.0 erreichen, können bei Semesterwechsel vom Schulrat auf Antrag der Klassenkonferenz in die erste Schulstufe der Realschule umgeteilt werden.
2) Schüler der ersten, zweiten oder dritten Schulstufe des Gymnasiums, die am Ende des zweiten Semesters einen tieferen Promotionsdurchschnitt als 4.0 erreichen, können vom Schulrat auf Antrag der Klassenkonferenz in die zweite, dritte oder vierte Schulstufe der Realschule umgeteilt werden.
3) Die Entscheidung des Schulrates stützt sich auf eine Gesamtbeurteilung der Klassenkonferenz, die den tatsächlichen Leistungsstand, die Lernfortschritte und eine Prognose über die voraussichtliche weitere schulische Entwicklung des Schülers berücksichtigt. Beträgt der Promotionsdurchschnitt weniger als 3.8, erfolgt in der Regel eine Umteilung.
##### Art. 27
1) Schüler der ersten Schulstufe des Gymnasiums, die am Ende des ersten Semesters einen tieferen Promotionsdurchschnitt als 4.0 erreichen, können bei Semesterwechsel vom Schulamt auf Antrag der Klassenkonferenz in die erste Schulstufe der Realschule umgeteilt werden.
2) Schüler der ersten, zweiten oder dritten Schulstufe des Gymnasiums, die am Ende des zweiten Semesters einen tieferen Promotionsdurchschnitt als 4.0 erreichen, können vom Schulamt auf Antrag der Klassenkonferenz in die zweite, dritte oder vierte Schulstufe der Realschule umgeteilt werden.
3) Die Entscheidung des Schulamtes stützt sich auf eine Gesamtbeurteilung der Klassenkonferenz, die den tatsächlichen Leistungsstand, die Lernfortschritte und eine Prognose über die voraussichtliche weitere schulische Entwicklung des Schülers berücksichtigt. Beträgt der Promotionsdurchschnitt weniger als 3.8, erfolgt in der Regel eine Umteilung.
##### Art. 27[^47]
**Umteilung von der Real- in die Oberschule**
1) Schüler der ersten Schulstufe der Realschule, die am Ende des ersten Semesters einen tieferen Promotionsdurchschnitt als 4.0 erreichen, können bei Semesterwechsel vom Schulrat auf Antrag der Klassenkonferenz in die erste Schulstufe der Oberschule umgeteilt werden.
2) Schüler der ersten, zweiten oder dritten Schulstufe der Realschule, die am Ende des zweiten Semesters einen tieferen Promotionsdurchschnitt als 4.0 erreichen, können vom Schulrat auf Antrag der Klassenkonferenz in die zweite, dritte oder vierte Schulstufe der Oberschule umgeteilt werden.
3) Die Entscheidung des Schulrates stützt sich auf eine Gesamtbeurteilung der Klassenkonferenz, die den tatsächlichen Leistungsstand, die Lernfortschritte und eine Prognose über die voraussichtliche weitere schulische Entwicklung des Schülers berücksichtigt. Beträgt der Promotionsdurchschnitt weniger als 3.8, erfolgt in der Regel eine Umteilung.
1) Schüler der ersten Schulstufe der Realschule, die am Ende des ersten Semesters einen tieferen Promotionsdurchschnitt als 4.0 erreichen, können bei Semesterwechsel vom Schulamt auf Antrag der Klassenkonferenz in die erste Schulstufe der Oberschule umgeteilt werden.
2) Schüler der ersten, zweiten oder dritten Schulstufe der Realschule, die am Ende des zweiten Semesters einen tieferen Promotionsdurchschnitt als 4.0 erreichen, können vom Schulamt auf Antrag der Klassenkonferenz in die zweite, dritte oder vierte Schulstufe der Oberschule umgeteilt werden.
3) Die Entscheidung des Schulamtes stützt sich auf eine Gesamtbeurteilung der Klassenkonferenz, die den tatsächlichen Leistungsstand, die Lernfortschritte und eine Prognose über die voraussichtliche weitere schulische Entwicklung des Schülers berücksichtigt. Beträgt der Promotionsdurchschnitt weniger als 3.8, erfolgt in der Regel eine Umteilung.
### V. Übertrittsprüfung
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**Zweck**
1) Liegt keine Übertrittsempfehlung vor, kann durch eine Übertrittsprüfung festgestellt werden, ob ein Schüler den Leistungsstand aufweist, welcher für eine erfolgreiche Zuweisung in die von den Eltern beantragte Schulart und Schulstufe vorausgesetzt werden muss.[^14]
1) Liegt keine Übertrittsempfehlung vor, kann durch eine Übertrittsprüfung festgestellt werden, ob ein Schüler den Leistungsstand aufweist, welcher für eine erfolgreiche Zuweisung in die von den Eltern beantragte Schulart und Schulstufe vorausgesetzt werden muss.[^48]
2) Die Überprüfung erfolgt anhand der im Lehrplan vorgegebenen Lernziele. Massgeblich ist die Schulstufe, auf welcher sich der Schüler zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet.
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2) Die Übertrittskommission setzt sich aus mindestens je einem Vertreter der Primar-, der Ober-, der Realschule und des Gymnasiums zusammen. Sie wird von der Regierung bestellt; als Vorsitzenden bestimmt die Regierung einen Mitarbeiter des Schulamtes.
3) Die Übertrittskommission führt die Prüfungen an einem vom Schulrat festzulegenden Zeitpunkt durch.[^15]
3) Die Übertrittskommission führt die Prüfungen an einem vom Schulamt festzulegenden Zeitpunkt durch.[^49]
##### Art. 30
**Prüfungsumfang und -inhalt**
1) Die Übertrittsprüfung erfolgt in den Fächern Mathematik und Deutsch, bei Übertritten auf der Sekundarstufe I ausserdem im Fach Englisch sowie allenfalls in einem weiteren vom Schulrat festzulegenden Fach.[^16]
1) Die Übertrittsprüfung erfolgt in den Fächern Mathematik und Deutsch, bei Übertritten auf der Sekundarstufe I ausserdem im Fach Englisch sowie allenfalls in einem weiteren vom Schulamt festzulegenden Fach.[^50]
2) Die einzelnen Fächer werden schriftlich geprüft.
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**Beurteilung und Entscheid**
1) Die schriftlichen Prüfungen werden mit je einer Note beurteilt. Die einzelnen Prüfungsnoten sind jeweils auf eine Dezimalstelle zu runden.[^17]
1) Die schriftlichen Prüfungen werden mit je einer Note beurteilt. Die einzelnen Prüfungsnoten sind jeweils auf eine Dezimalstelle zu runden.[^51]
2) Die Übertrittsprüfung gilt als bestanden, wenn:
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- b) beim Übertritt von der Primarschule in die Sekundarstufe I höchstens 0.5 Minuspunkte vorliegen; oder
- c) beim Übertritt innerhalb der Sekundarstufe I höchstens 1 Minuspunkt (bei drei Prüfungsfächern) bzw. 1.5 Minuspunkte (bei vier Prüfungsfächern) vorliegen.[^18]
3) Ob eine Übertrittsprüfung als bestanden gilt, entscheidet der Schulrat auf Antrag der Übertrittskommission.
- c) beim Übertritt innerhalb der Sekundarstufe I höchstens 1 Minuspunkt (bei drei Prüfungsfächern) bzw. 1.5 Minuspunkte (bei vier Prüfungsfächern) vorliegen.[^52]
3) Ob eine Übertrittsprüfung als bestanden gilt, entscheidet das Schulamt auf Antrag der Übertrittskommission.[^53]
##### Art. 31a
**Übertrittsprüfung bei B-Vermerk in einem Fach**
1) Erfüllt der Schüler den für den Übertritt auf der Sekundarstufe I (Art. 24 und 25) erforderlichen Promotionsdurchschnitt, fehlt ihm aber ein einzelner A-Vermerk, kann er eine schriftliche Übertrittsprüfung im betreffenden Fach absolvieren.
1) Erfüllt der Schüler den für den Übertritt auf der Sekundarstufe I erforderlichen Promotionsdurchschnitt (Art. 24 und 25) oder empfiehlt die Klassenkonferenz den Übertritt in die Oberstufe des Gymnasiums (Art. 24a), fehlt ihm aber ein einzelner A-Vermerk, kann er eine schriftliche Übertrittsprüfung im betreffenden Fach absolvieren.[^54]
2) Die Übertrittsprüfung nach Abs. 1 gilt als bestanden, wenn die Prüfungsnote im betreffenden Fach mindestens 4.0 beträgt.
3) Im Übrigen finden die Art. 29, 30 Abs. 3 und 4 und Art. 31 Abs. 3 sinngemäss Anwendung
3) Im Übrigen finden die Art. 29, 30 Abs. 3 und 4 und Art. 31 Abs. 3 sinngemäss Anwendung.
### Va. Eltern- und Standortgespräch[^55]
##### Art. 31b[^56]
**Elterngespräch**
1) Die Schüler und ihre Eltern sind in regelmässigen Gesprächen über die Beurteilung der Leistungen und des Lern-, Sozial- und Arbeitsverhaltens sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen in Kenntnis zu setzen.
2) Je Schuljahr ist mindestens ein Elterngespräch zu führen, in der Regel im Beisein des Schülers.
##### Art. 31c[^57]
**Standortgespräch**
1) Mit Schülern und ihren Eltern ist im Hinblick auf den Übertritt in eine berufliche oder weitere schulische Laufbahn ein ausführliches Standortgespräch zu führen.
2) Das Standortgespräch findet im Frühjahr der dritten Schulstufe während einer vom Schulamt zu bestimmenden Frist statt.
3) Das Standortgespräch beinhaltet:
- a) die Beurteilung der Leistungen unter Berücksichtigung der Ergebnisse von schulartenübergreifenden Vergleichsprüfungen;
- b) die Beurteilung des Lern-, Sozial- und Arbeitsverhaltens;
- d) die Beratung über berufliche oder allgemeinbildende Ausbildungswege;
- e) die Festlegung von Zielen im Hinblick auf den Besuch der vierten Schulstufe und auf den angestrebten beruflichen und/oder allgemeinbildenden Ausbildungsweg.
4) Beim Standortgespräch sind zu berücksichtigen:
- a) die Beurteilung des Lern-, Sozial- und Arbeitsverhaltens durch den Schüler (Abs. 3 Bst. b);
- b) die Ziele von Eltern und Schülern im Hinblick auf die angestrebten beruflichen und/oder allgemeinbildenden Ausbildungswege (Abs. 3 Bst. e).
5) Zur Teilnahme an einem Standortgespräch sind verpflichtet:
- a) die Eltern von Schülern der Real- und Oberschule;
- b) die Eltern von Schülern des Gymnasiums, wenn der Promotionsschnitt im ersten Semester tiefer als 4.3 ist.
6) Die unentschuldigte Nichtteilnahme an einem Standortgespräch kann auf begründeten Antrag der Schulleitung vom Schulamt nach Art. 88 Abs. 2 des Schulgesetzes geahndet werden.
7) Das Standortgespräch ersetzt das Elterngespräch auf der dritten Schulstufe.
### Vb. Schülerorientierung und -selbstbeurteilung[^58]
##### Art. 31d[^59]
**Orientierung über Lernfortschritte und Förderung der Selbstbeurteilung**
1) Zur Förderung von Lernfortschritten erhält jeder Schüler direkte Rückmeldungen im Unterricht.
2) Das Vermögen des einzelnen Schülers, sein eigenes Lern-, Sozial- und Arbeitsverhalten angemessen zu beurteilen, ist im Unterricht zu fördern.
##### Art. 31e[^60]
**Orientierung im Hinblick auf Übertritte**
Die Schüler sind zu informieren:
- a) zu Beginn jeder Schulstufe über die Übertrittmöglichkeiten und -bedingungen auf der Sekundarstufe I;
b) zu Beginn der dritten Schulstufe der Realschule über die Möglichkeiten und Bedingungen eines Übertritts in die Oberstufe des Gymnasiums.
### VI. Rechtsmittel
### VII. Schlussbestimmungen
##### Art. 32
**Beschwerderecht**
1) Gegen einen Entscheid der Klassenkonferenz betreffend die Notengebung oder die Nichtbeförderung können die Eltern binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Schulrat erheben.
2) Gegen einen Entscheid des Schulrates betreffend die Notengebung oder die Nichtbeförderung können die Eltern binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erheben.
##### Art. 32[^61]
**Rechtsmittel**
1) Gegen einen Entscheid der Klassenkonferenz betreffend die Notengebung oder die Nichtbeförderung können die Eltern binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Schulamt erheben.
2) Gegen einen Entscheid des Schulamtes betreffend die Notengebung, die Nichtbeförderung oder den Übertritt in eine andere Schulart können die Eltern binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erheben.
### VII. Schlussbestimmungen[^62]
##### Art. 32a[^63]
**Richtlinien des Schulamtes**
Das Schulamt kann Richtlinien erlassen über:
- a) die einheitliche Ausgestaltung der Zeugnisse je Schulart;
- b) die Beurteilung der Selbst- und Sozialkompetenz anstelle des Betragens an der Oberschule;
- c) die Übertrittsempfehlung der Klassenkonferenz;
- d) die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Übertrittsprüfungen;
- e) die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Eltern- und Standortgesprächen.
##### Art. 33
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[^1]: LR 411.0
[^2]: Art. 13 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^3]: Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^4]: Art. 16 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 166](https://www.gesetze.li/chrono/2005166000).
[^5]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 166](https://www.gesetze.li/chrono/2005166000).
[^6]: Art. 16 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 166](https://www.gesetze.li/chrono/2005166000).
[^7]: Art. 19 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^8]: Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^9]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^10]: Art. 24 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 156](https://www.gesetze.li/chrono/2004156000).
[^11]: Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^12]: Art. 25 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 156](https://www.gesetze.li/chrono/2004156000).
[^13]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^14]: Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^15]: Art. 29 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 87](https://www.gesetze.li/chrono/2010087000).
[^16]: Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^17]: Art. 31 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^18]: Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^2]: Art. 1 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^3]: Art. 1 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^4]: Art. 2 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^5]: Art. 2 Abs. 1 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^6]: Art. 2 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^7]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^8]: Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^9]: Art. 7 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^10]: Art. 8a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^11]: Art. 13 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^12]: Art. 13 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^13]: Art. 13 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^14]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^15]: Art. 14 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^16]: Art. 14 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^17]: Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^18]: Art. 16 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 166](https://www.gesetze.li/chrono/2005166000).
[^19]: Art. 16 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^20]: Art. 16 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^21]: Art. 16 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^22]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 166](https://www.gesetze.li/chrono/2005166000).
[^23]: Art. 16 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 166](https://www.gesetze.li/chrono/2005166000).
[^24]: Art. 18 Abs. 2 Schlusssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^25]: Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^26]: Art. 19 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^27]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^28]: Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^29]: Art. 19 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^30]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^31]: Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^32]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^33]: Art. 22 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^34]: Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^35]: Art. 23 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^36]: Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^37]: Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^38]: Art. 24 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^39]: Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^40]: Art. 24a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^41]: Art. 25 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^42]: Art. 25 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^43]: Art. 25 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^44]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^45]: Art. 25a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^46]: Art. 26 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^47]: Art. 27 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^48]: Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^49]: Art. 29 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^50]: Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^51]: Art. 31 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^52]: Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^53]: Art. 31 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^54]: Art. 31a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^55]: Überschrift vor Art. 31b eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^56]: Art. 31b eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^57]: Art. 31c eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^58]: Überschrift vor Art. 31d eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^59]: Art. 31d eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^60]: Art. 31e eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^61]: Art. 32 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^62]: Überschrift vor Art. 32a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^63]: Art. 32a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
2010-08-01
Verordnung vom 14 — arts. 13, 29, 30, 31
2005-08-17
Verordnung vom 14
Originalfassung Text zu diesem Datum