Änderungshistorie
Verordnung vom 14. August 2001 über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I (PromSV)
7 Versionen
· 2001-08-20
2021-08-01
Verordnung vom 14 — arts. 1, 2, 2 y 40 más
2019-08-01
Verordnung vom 14 — arts. 8, 9, 13 y 10 más
2015-08-01
Verordnung vom 14 — arts. 7, 8, 19 y 23 más
2013-08-01
Verordnung vom 14 — arts. 21, 22, 22 y 21 más
2012-08-01
Verordnung vom 14 — arts. 1, 2, 6 y 33 más
2010-08-01
Verordnung vom 14 — arts. 13, 29, 30, 31
Änderungen vom 2010-08-01
@@ -30,18 +30,6 @@
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
##### Art. 2a [^8]
**Nachteilsausgleich**
1) Weist ein Schüler eine nicht vorübergehende körperliche oder psychische Funktionsbeeinträchtigung auf, die geeignet ist, ihn in den Verfahren betreffend die Aufnahme in die Sekundarstufe I sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I zu benachteiligen, kann beim Schulamt ein Nachteilsausgleich beantragt werden. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
2) Durch den Nachteilsausgleich darf das in den Verfahren nach Abs. 1 vorausgesetzte kognitive Anspruchsniveau nicht herabgesetzt werden.
3) Das Schulamt verfügt den Nachteilsausgleich auf Antrag der Eltern oder von Amtes wegen nach Anhörung des Schulpsychologischen Dienstes und auf der Grundlage eines fachärztlichen oder psychologischen Gutachtens.
4) Das Schulamt regelt das Nähere in Richtlinien.
### II. Aufnahmeverfahren in die Sekundarstufe I
##### Art. 3
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Das Schulamt gibt den Lehrern die für die Einhaltung der Richtwerte erforderlichen Hilfsmittel ab.
##### Art. 8a[^10]
**Zusätzliche sportspezifische Aufnahmebedingungen für die Sportklasse**
1) Schüler können in die Sportklasse der Realschule aufgenommen werden, wenn sie die zusätzlichen sportspezifischen Aufnahmebedingungen erfüllen.
2) Als sportspezifische Aufnahmebedingungen im Sinne von Abs. 1 gelten insbesondere:
- a) Absolvierung eines langfristigen, organisierten, leistungsorientierten und qualifizierten Trainings;
- b) Leistungsstand auf nachvollziehbar hohem Niveau;
- c) sportmedizinisch attestierte Fähigkeit für das Betreiben von Leistungssport;
- d) erhöhte Anforderungen bezüglich Sozial-, Lern- und Arbeitsverhalten;
- e) Verzicht auf Doping und auf den Konsum von Alkohol, Nikotin und Drogen.
3) Auf den Verbleib in der Sportklasse finden Abs. 1 und 2 sinngemäss Anwendung.
4) Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der Schulorganisationsverordnung.
### III. Promotion
#### A. Zeugnis und Zwischenbericht
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**Benotung der Leistung, Angabe des Leistungsniveaus**
1) Die Leistungen werden in Noten mit den Ziffern 6 bis 1 ausgedrückt. Die Ziffern haben folgende Bedeutung: 6 = sehr gut 5 = gut 4 = genügend 3 = mangelhaft (= 1 Minuspunkt) 2 = schwach (= 2 Minuspunkte) 1 = sehr schwach (= 3 Minuspunkte)
1) Die Leistungen werden in Noten mit den Ziffern 6 bis 1 ausgedrückt. Die Ziffern haben folgende Bedeutung:6 = sehr gut 5 = gut 4 = genügend 3 = mangelhaft (= 1 Minuspunkt) 2 = schwach (= 2 Minuspunkte) 1 = sehr schwach (= 3 Minuspunkte)
2) Zur besseren Abstufung des Urteils über die Leistungen in den einzelnen Fächern und im Hinblick auf die Berechnung des Promotionsdurchschnittes können auch Halbnoten verwendet werden (5.5, 4.5, 3.5, 2.5, 1.5).
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5) Befindet sich ein Schüler in wenigstens einem Fach im Leistungszug A und wird er dort mindestens mit der Note 4 beurteilt, kann ihn die Klassenkonferenz trotz Nichterreichens des erforderlichen Promotionsdurchschnitts in die nächste Schulstufe befördern. Die Entscheidung stützt sich auf eine Gesamtbeurteilung, die den tatsächlichen Leistungsstand, die Lernfortschritte und eine Prognose über die voraussichtliche weitere schulische Entwicklung des Schülers berücksichtigt.
##### Art. 22a[^34]
**Leistungszüge an der Realschule**
1) Ab der zweiten Schulstufe können nach Weisung des Schulamtes in den Promotionsfächern Leistungszüge wie folgt geführt werden:
- a) Leistungszug A mit gymnasialen Anforderungen; und
- b) Leistungszug B mit Normalanforderungen.
2) Ab der dritten Schulstufe werden Leistungszüge nach Abs. 1 in Englisch, Französisch und Mathematik geführt.
3) Für die erstmalige Aufnahme in den Leistungszug A ist eine Fachnote von 4.5 im letzten Semesterzeugnis erforderlich.
4) Erzielt ein Schüler im Leistungszug B auf der ersten oder zweiten Schulstufe oder im ersten Semester der dritten Schulstufe im Semesterzeugnis eine Fachnote von 5.0 oder im Zwischenbericht eine Fachnote von 5.0 (auf eine Dezimalstelle gerundet), ist er berechtigt, umgehend in den Leistungszug A einzutreten. Vorbehalten bleibt Abs. 7.
5) Erzielt ein Schüler im Leistungszug A eine Fachnote von weniger als 4.0 im Semesterzeugnis, wird er umgehend in den Leistungszug B versetzt; erzielt er eine Fachnote von weniger als 4.0 im Zwischenbericht, so kann er sich umgehend in den Leistungszug B versetzen lassen. Vorbehalten bleibt Abs. 7.
6) Für die Ermittlung der Fachnote werden nur die im betreffenden Leistungszug erbrachten Leistungen berücksichtigt.
7) Während des zweiten Semesters der vierten Schulstufe kann der Leistungszug nicht gewechselt werden.
#### D. Abschluss der Ober- und Realschule
##### Art. 23
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3) Liegt keine Übertrittsempfehlung vor, kann der Schüler eine Übertrittsprüfung (Art. 28 bis 31) ablegen. Vorbehalten bleibt überdies eine Übertrittsprüfung nach Art. 31a.[^11]
##### Art. 24a[^40]
**Übertritt von der Realschule in die Oberstufe des Gymnasiums**
1) Schüler der dritten oder vierten Schulstufe der Realschule, bei welchen die Klassenkonferenz an dem vom Schulamt bestimmten Zeitpunkt auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung den Übertritt empfiehlt, lässt das Schulamt auf Antrag der Eltern prüfungsfrei in die Oberstufe des Gymnasiums übertreten.
2) Die Gesamtbeurteilung nach Abs. 1 berücksichtigt:
- a) den tatsächlichen Leistungsstand zum Zeitpunkt der Empfehlung; erforderlich sind A-Vermerke nach Art. 13 Abs. 3;
- b) die Lernfortschritte; und
- c) eine Prognose über die voraussichtliche weitere schulische Entwicklung des Schülers.
3) Liegt keine Übertrittsempfehlung vor, kann der Schüler eine Übertrittsprüfung (Art. 28 bis 31) ablegen. Vorbehalten bleibt überdies eine Übertrittsprüfung nach Art. 31a.
##### Art. 25
**Übertritt von der Oberschule in die Realschule**
@@ -398,20 +326,6 @@
3) Liegt keine Übertrittsempfehlung vor, kann der Schüler eine Übertrittsprüfung (Art. 28 bis 31) ablegen. Vorbehalten bleibt überdies eine Übertrittsprüfung nach Art. 31a.[^13]
##### Art. 25a[^45]
**Übertritt von der vierten Schulstufe der Oberschule in die Realschule**
1) Schüler der vierten Schulstufe der Oberschule, bei welchen die Klassenkonferenz an dem vom Schulamt bestimmten Zeitpunkt auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung den Übertritt empfiehlt, lässt das Schulamt auf Antrag der Eltern prüfungsfrei in die vierte Stufe der Realschule übertreten.
2) Die Gesamtbeurteilung nach Abs. 1 berücksichtigt:
- a) den tatsächlichen Leistungsstand zum Zeitpunkt der Empfehlung;
- b) die Lernfortschritte; und
c) eine Prognose über die voraussichtliche weitere schulische Entwicklung des Schülers.
##### Art. 26
**Umteilung vom Gymnasium in die Realschule**
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2) Die Übertrittskommission setzt sich aus mindestens je einem Vertreter der Primar-, der Ober-, der Realschule und des Gymnasiums zusammen. Sie wird von der Regierung bestellt; als Vorsitzenden bestimmt die Regierung einen Mitarbeiter des Schulamtes.
3) Die Übertrittskommission führt die Prüfungen an einem vom Schulrat festzulegenden Zeitpunkt gegen Ende des zweiten Semesters durch.
3) Die Übertrittskommission führt die Prüfungen an einem vom Schulrat festzulegenden Zeitpunkt durch.[^15]
##### Art. 30
**Prüfungsumfang und -inhalt**
1) Die Übertrittsprüfung erfolgt in den Fächern Mathematik und Deutsch, bei Übertritten auf der Sekundarstufe I ausserdem im Fach Englisch sowie allenfalls in einem weiteren vom Schulrat festzulegenden Fach.[^15]
1) Die Übertrittsprüfung erfolgt in den Fächern Mathematik und Deutsch, bei Übertritten auf der Sekundarstufe I ausserdem im Fach Englisch sowie allenfalls in einem weiteren vom Schulrat festzulegenden Fach.[^16]
2) Die einzelnen Fächer werden schriftlich geprüft.
@@ -468,7 +382,7 @@
**Beurteilung und Entscheid**
1) Die schriftlichen Prüfungen werden mit je einer Note beurteilt. Die einzelnen Prüfungsnoten sind jeweils auf eine Dezimalstelle zu runden.[^16]
1) Die schriftlichen Prüfungen werden mit je einer Note beurteilt. Die einzelnen Prüfungsnoten sind jeweils auf eine Dezimalstelle zu runden.[^17]
2) Die Übertrittsprüfung gilt als bestanden, wenn:
@@ -476,7 +390,7 @@
- b) beim Übertritt von der Primarschule in die Sekundarstufe I höchstens 0.5 Minuspunkte vorliegen; oder
- c) beim Übertritt innerhalb der Sekundarstufe I höchstens 1 Minuspunkt (bei drei Prüfungsfächern) bzw. 1.5 Minuspunkte (bei vier Prüfungsfächern) vorliegen.[^17]
- c) beim Übertritt innerhalb der Sekundarstufe I höchstens 1 Minuspunkt (bei drei Prüfungsfächern) bzw. 1.5 Minuspunkte (bei vier Prüfungsfächern) vorliegen.[^18]
3) Ob eine Übertrittsprüfung als bestanden gilt, entscheidet der Schulrat auf Antrag der Übertrittskommission.
@@ -492,70 +406,8 @@
### VI. Rechtsmittel
##### Art. 31b[^56]
**Elterngespräch**
1) Die Schüler und ihre Eltern sind in regelmässigen Gesprächen über die Beurteilung der Leistungen und des Lern-, Sozial- und Arbeitsverhaltens sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen in Kenntnis zu setzen.
2) Je Schuljahr ist mindestens ein Elterngespräch zu führen, in der Regel im Beisein des Schülers.
##### Art. 31c[^57]
**Standortgespräch**
1) Mit Schülern und ihren Eltern ist im Hinblick auf den Übertritt in eine berufliche oder weitere schulische Laufbahn ein ausführliches Standortgespräch zu führen.
2) Das Standortgespräch findet im Frühjahr der dritten Schulstufe während einer vom Schulamt zu bestimmenden Frist statt.
3) Das Standortgespräch beinhaltet:
- a) die Beurteilung der Leistungen unter Berücksichtigung der Ergebnisse von schulartenübergreifenden Vergleichsprüfungen;
- b) die Beurteilung des Lern-, Sozial- und Arbeitsverhaltens;
- d) die Beratung über berufliche oder allgemeinbildende Ausbildungswege;
- e) die Festlegung von Zielen im Hinblick auf den Besuch der vierten Schulstufe und auf den angestrebten beruflichen und/oder allgemeinbildenden Ausbildungsweg.
4) Beim Standortgespräch sind zu berücksichtigen:
- a) die Beurteilung des Lern-, Sozial- und Arbeitsverhaltens durch den Schüler (Abs. 3 Bst. b);
- b) die Ziele von Eltern und Schülern im Hinblick auf die angestrebten beruflichen und/oder allgemeinbildenden Ausbildungswege (Abs. 3 Bst. e).
5) Zur Teilnahme an einem Standortgespräch sind verpflichtet:
- a) die Eltern von Schülern der Real- und Oberschule;
- b) die Eltern von Schülern des Gymnasiums, wenn der Promotionsschnitt im ersten Semester tiefer als 4.3 ist.
6) Die unentschuldigte Nichtteilnahme an einem Standortgespräch kann auf begründeten Antrag der Schulleitung vom Schulamt nach Art. 88 Abs. 2 des Schulgesetzes geahndet werden.
7) Das Standortgespräch ersetzt das Elterngespräch auf der dritten Schulstufe.
### VII. Schlussbestimmungen
##### Art. 31d[^59]
**Orientierung über Lernfortschritte und Förderung der Selbstbeurteilung**
1) Zur Förderung von Lernfortschritten erhält jeder Schüler direkte Rückmeldungen im Unterricht.
2) Das Vermögen des einzelnen Schülers, sein eigenes Lern-, Sozial- und Arbeitsverhalten angemessen zu beurteilen, ist im Unterricht zu fördern.
##### Art. 31e[^60]
**Orientierung im Hinblick auf Übertritte**
Die Schüler sind zu informieren:
- a) zu Beginn jeder Schulstufe über die Übertrittmöglichkeiten und -bedingungen auf der Sekundarstufe I;
b) zu Beginn der dritten Schulstufe der Realschule über die Möglichkeiten und Bedingungen eines Übertritts in die Oberstufe des Gymnasiums.
### VI. Rechtsmittel
##### Art. 32
**Beschwerderecht**
@@ -564,24 +416,6 @@
2) Gegen einen Entscheid des Schulrates betreffend die Notengebung oder die Nichtbeförderung können die Eltern binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erheben.
### VII. Schlussbestimmungen[^62]
##### Art. 32a[^63]
**Richtlinien des Schulamtes**
Das Schulamt kann Richtlinien erlassen über:
- a) die einheitliche Ausgestaltung der Zeugnisse je Schulart;
- b) die Beurteilung der Selbst- und Sozialkompetenz anstelle des Betragens an der Oberschule;
- c) die Übertrittsempfehlung der Klassenkonferenz;
- d) die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Übertrittsprüfungen;
- e) die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Eltern- und Standortgesprächen.
##### Art. 33
**Aufhebung bisherigen Rechts**
@@ -616,18 +450,6 @@
Diese Verordnung tritt am 20. August 2001 (Beginn des Schuljahres 2001/2002) in Kraft.
#### Übergangsbestimmungen
#### 411.531.1 V über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I
### II.
### Übergangsbestimmungen
### II.
### Übergangsbestimmung
**Fürstliche Regierung: gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: LR 411.0
@@ -658,8 +480,10 @@
[^14]: Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^15]: Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^16]: Art. 31 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^17]: Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^15]: Art. 29 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 87](https://www.gesetze.li/chrono/2010087000).
[^16]: Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^17]: Art. 31 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^18]: Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
2005-08-17
Verordnung vom 14
Originalfassung
Text zu diesem Datum