Änderungshistorie
Verordnung vom 6. April 2004 zum Lehrerdienstgesetz (Lehrerdienstverordnung, LdV)
10 Versionen
· 2004-04-16
2026-01-01
Verordnung vom 6 — arts. 27, 28, 29 y 35 más
2018-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 4, 8, 8 y 18 más
2017-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 22, 22, 22 y 27 más
2016-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 22, 22, 22 y 26 más
2015-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 4, 8, 8 y 33 más
Änderungen vom 2015-08-01
@@ -46,7 +46,7 @@
Der Stellenplan legt für jede öffentliche Schule die Zahl der ständigen Stellen in Prozenten fest.
##### Art. 4[^6]
##### Art. 4 [^6]
**Ermittlung der Stellenprozente**
@@ -82,13 +82,13 @@
2) Die Schulleitungen werden in das Verfahren miteinbezogen. Auf die Datenbearbeitung und -bekanntgabe findet Art. 48a des Lehrerdienstgesetzes sinngemäss Anwendung.[^9]
##### Art. 8a[^10]
##### Art. 8a [^10]
**Minimaler Beschäftigungsgrad**
Für eine Anstellung soll ein minimaler Beschäftigungsgrad von 15 %, einschliesslich mindestens drei Lektionen Unterricht, nicht unterschritten werden.
##### Art. 8b[^11]
##### Art. 8b [^11]
**Einsatz entsprechend Richtposition**
@@ -114,7 +114,7 @@
#### C. Praktikumsstellen für stellenlose Studienabgänger[^17]
##### Art. 9a[^18]
##### Art. 9a [^18]
**Grundsatz**
@@ -260,7 +260,7 @@
3) Die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen ist kostenlos. Von diesem Grundsatz kann bei besonders kostspieligen, nicht verpflichtenden Veranstaltungen abgewichen werden. Für Materialkosten kann ein Beitrag erhoben werden.
4) Wer sich zu einem Kurs anmeldet, ist verpflichtet, an diesem teilzunehmen. Wer unentschuldigt oder ohne genügenden Grund fernbleibt, hat einen Unkostenbeitrag von 250 Franken zu erstatten. Dieser wird nach Anzeige mit der Besoldung verrechnet.
4) Wer sich zu einem Kurs anmeldet, ist verpflichtet, an diesem teilzunehmen. Wer unentschuldigt oder ohne genügenden Grund fernbleibt, hat einen Unkostenbeitrag bis zu 250 Franken zu erstatten. Der Betrag wird vom Schulamt festgelegt und nach Anzeige mit der Besoldung verrechnet.[^23]
##### Art. 19
@@ -276,13 +276,13 @@
3) Als Spesenersatz werden vergütet:
- a) je Mittag- und Abendessen: Pauschale nach Massgabe der Spesenverordnung;[^23]
- a) je Mittag- und Abendessen: Pauschale nach Massgabe der Spesenverordnung;[^24]
- b) je Übernachtung mit Frühstück: Kosten gemäss Beleg, höchstens 110 Franken;
- c) Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln: Fahrtkosten gemäss Beleg; fallen die voraussichtlichen Reisespesen über ein Jahr gesehen geringer aus mit einem Abonnement, so können dessen Kosten ganz oder teilweise übernommen werden;
- d) Fahrten mit dem privaten Personenwagen, falls der Zielort mit öffentlichen Verkehrsmitteln schlecht erreichbar ist: Kilometerpauschale nach Massgabe der Spesenverordnung.[^24]
- d) Fahrten mit dem privaten Personenwagen, falls der Zielort mit öffentlichen Verkehrsmitteln schlecht erreichbar ist: Kilometerpauschale nach Massgabe der Spesenverordnung.[^25]
4) Bei Fremdsprachaufenthalten von Lehrern, die eine Fremdsprache unterrichten, können in einem Zeitraum von vier Jahren je unterrichtete Fremdsprache folgende Kosten zurückerstattet werden:
@@ -300,7 +300,7 @@
6) Über die Rückerstattung der Kosten entscheidet das Schulamt auf Antrag des Lehrers im Rahmen des Voranschlages. Beim Gymnasium und bei der Berufsmittelschule kann das Schulamt diese Kompetenz an die jeweilige Schulleitung delegieren.
##### Art. 20[^25]
##### Art. 20 [^26]
**Intensivweiterbildung**
@@ -334,9 +334,9 @@
- c) Betriebs- und Sozialpraktika.
3) Veranstaltungen nach Abs. 2 Bst. a haben in der unterrichtsfreien Zeit stattzufinden.[^26]
### IV. Arbeitszeit[^27]
3) Veranstaltungen nach Abs. 2 Bst. a haben in der unterrichtsfreien Zeit stattzufinden. Vorbehalten bleibt Art. 7b der Schulorganisationsverordnung.[^27]
### IV. Arbeitszeit[^28]
##### Art. 22
@@ -348,9 +348,9 @@
- 1. auf der Primar- und der Sekundarstufe bei vorhandenem Schulsekretariat entsprechend den zur Verfügung stehenden Stellenprozenten zusätzlich:
- 2. auf der Primar- und Sekundarstufe ohne Schulsekretariat: zusätzlich 4 Lektionen;[^28]
- b) Leitung einer Klasse (ohne Berufsmittelschule): 1 Lektion;
- 2. auf der Primar- und Sekundarstufe ohne Schulsekretariat: zusätzlich 4 Lektionen;[^29]
- b) Leitung einer Klasse: 1 Lektion (Berufsmittelschule 1/2 Lektion);[^30]
- c) Teamarbeit (ohne Berufsmittelschule): höchstens 1 Lektion;
@@ -362,25 +362,25 @@
- g) Besprechungsaufwand für die Zusammenarbeit mit dem Ergänzungslehrer und für die Elternarbeit in Zusammenhang mit dem Ergänzungsunterricht: 1 Lektion;
- h) für musisch/kulturelle Projekte, insbesondere Chorgesang, Schulorchester und Schultheater, auf der Kindergarten- und Primarschulstufe: bis 7 Klassen höchstens 1 Lektion, ab 8 Klassen 2 Lektionen;[^29]
- h) für musisch/kulturelle Projekte, insbesondere Chorgesang, Schulorchester und Schultheater, auf der Kindergarten- und Primarschulstufe: bis 7 Klassen höchstens 1 Lektion, ab 8 Klassen 2 Lektionen;[^31]
- i) Tätigkeiten im Zusammenhang mit den für die Bildung von Blockzeiten im Kindergarten und an der Primarschule notwendigen Eingangszeiten sowie Hausaufgabenhilfe: wie Unterricht anrechenbar;
- k) Mittags- und Studiumsaufsicht, weitere Betreuungsaufgaben sowie Pausenaufsicht im Kindergarten: zu 50 % wie Unterricht anrechenbar;[^30]
- l) besondere im pädagogischen und/oder administrativen Interesse der Schule liegende Tätigkeiten auf der Kindergartenstufe 1/2 Lektion pro Klasse und auf der Primar- und Sekundarstufe:[^31]
- k) Mittags- und Studiumsaufsicht, weitere Betreuungsaufgaben sowie Pausenaufsicht im Kindergarten: zu 50 % wie Unterricht anrechenbar;[^32]
- l) besondere im pädagogischen und/oder administrativen Interesse der Schule liegende Tätigkeiten auf der Kindergartenstufe 1/2 Lektion pro Klasse und auf der Primar- und Sekundarstufe:[^33]
- 1. 11 Lektionen (Sekundarstufe) bzw. 5 1/2 Lektionen (Primarstufe) je Schulstandort;
- 2. zusätzlich je Schulstandort:
- 2a. Aufgehoben[^32]
- 2b. zusätzlich je Schule: 1 Lektion je Schule und 1 Lektion je 100 Schüler, jeweils auf eine halbe Lektion abgerundet;[^33]
- 3. zusätzlich:
- 4. zusätzliche Lektionen gemäss Beschluss der Regierung für weitere Tätigkeiten wie die Führung von Schulbibliotheken, die Mitwirkung in Schulprojekten und dergleichen.[^35]
- 2a. Aufgehoben[^34]
- 2b. zusätzlich je Schule: 1 Lektion je Schule und 1 Lektion je 100 Schüler, jeweils auf eine halbe Lektion abgerundet;[^35]
- 3. zusätzlich 4 Lektionen für das Freiwillige 10. Schuljahr für die Durchführung von Aufnahmegesprächen und Einteilungstests, die Organisation von Betriebspraktika und dergleichen;[^36]
- 4. zusätzliche Lektionen gemäss Beschluss der Regierung für weitere Tätigkeiten wie die Führung von Schulbibliotheken, die Mitwirkung in Schulprojekten und dergleichen.[^37]
2) Im Rahmen des von der Regierung zu bewilligenden Schulamtskontingentes können schul- oder schulartenübergreifende Tätigkeiten im Interesse des liechtensteinischen Bildungswesens an die Pflichtlektionenzahl angerechnet werden.
@@ -394,19 +394,19 @@
4) Am Gymnasium und an der Berufsmittelschule sind die Lektionen nach Abs. 1 und 2 im Hinblick auf die Ermittlung der massgeblichen Pflichtlektionenzahl nach den folgenden Vorschriften entweder der Unter- oder der Oberstufe zuzuordnen:
- a) Lektionen für die Leitung einer Fachschaft oder die Betreuung eines Schwerpunktes (Abs. 1 Bst. l), für die Leitung einer Klasse der gymnasialen Oberstufe (Abs. 1 Bst. b) sowie für die Beratung und Betreuung von Lehrern (Abs. 1 Bst. e): Oberstufe;[^36]
- a) Lektionen für die Leitung einer Fachschaft oder die Betreuung eines Schwerpunktes (Abs. 1 Bst. l), für die Leitung einer Klasse der gymnasialen Oberstufe (Abs. 1 Bst. b) sowie für die Beratung und Betreuung von Lehrern (Abs. 1 Bst. e): Oberstufe;[^38]
- b) Lektionen für Teamarbeit ab einem Oberstufenpensum von mindestens 50 % (einschliesslich der Lektion für Teamarbeit) des Gesamtpensums: Oberstufe;
- c) alle übrigen Lektionen: Unterstufe.
4a) Unterrichtet ein Lehrer am Gymnasium oder an der Berufsmittelschule ein Pensum in den Fächern Sport, Musik oder Kunst und ein Pensum in anderen Fächern, so sind die Lektionen nach Abs. 4 vollständig dem grösseren Pensum zuzuordnen.[^37]
4b) Lektionen, welche Lehrern am Gymnasium oder an der Berufsmittelschule zum Zweck der Altersentlastung gewährt werden, sind vollständig dem grösseren Pensum zuzuordnen. Dies gilt sinngemäss für Lehrer mit unterschiedlichen Pensen nach Abs. 4a.[^38]
4a) Unterrichtet ein Lehrer am Gymnasium oder an der Berufsmittelschule ein Pensum in den Fächern Sport, Musik oder Kunst und ein Pensum in anderen Fächern, so sind die Lektionen nach Abs. 4 vollständig dem grösseren Pensum zuzuordnen.[^39]
4b) Lektionen, welche Lehrern am Gymnasium oder an der Berufsmittelschule zum Zweck der Altersentlastung gewährt werden, sind vollständig dem grösseren Pensum zuzuordnen. Dies gilt sinngemäss für Lehrer mit unterschiedlichen Pensen nach Abs. 4a.[^40]
5) Das Schulamt kann Richtlinien über die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit der erwähnten Tätigkeiten erlassen. Hierunter fallen insbesondere Pflichtenhefte für die einzelnen Tätigkeiten.
##### Art. 22a[^39]
##### Art. 22a [^41]
**Massgebliche Pflichtlektionenzahl bei gemischten Pensen auf den Sekundarstufen I und II**
@@ -416,21 +416,21 @@
##### Art. 23
**Mehrarbeit[^40]**
1) Mehrarbeit nach Art. 20 Abs. 7 des Lehrerdienstgesetzes wird vorbehaltlich Abs. 2 wie Arbeit im Rahmen des Beschäftigungsgrades entschädigt.[^41]
2) Ist die Mehrarbeit geringfügig (20 Lektionen und weniger), wird die Besoldung für die Mehrarbeit am Ende des Schuljahres unter Berücksichtigung von Art. 25a Abs. 4 ausgerichtet.[^42]
3) Lehrer, die im Rahmen der Stundenplanung einen Beschäftigungsgrad von mehr als 101.5 % erreichen, haben für die Anerkennung dieser Mehrarbeit vorgängig eine Bewilligung des Schulamtes einzuholen.[^43]
4) Lehrer mit einem vereinbarten Beschäftigungsgrad von 100 % erhalten für die von ihnen geleistete Mehrarbeit nach Art. 20 Abs. 7 des Lehrerdienstgesetzes eine Gutschrift.[^44]
5) Die Gutschrift ist anzurechnen, sobald der vertraglich vereinbarte Beschäftigungsgrad unterschritten wird. Eine Verrechnung in Form einer Geldleistung erfolgt nur bei Auflösung des Dienstverhältnisses, bei Antritt eines Urlaubs von mindestens sechs Monaten oder zur Bereinigung von Rundungsdifferenzen bei Pensen mit unterschiedlicher Pflichtlektionenzahl.[^45]
6) Insgesamt dürfen die Gutschriften je Lehrer zwei Lektionen nicht überschreiten. Vorbehalten bleibt Abs. 7.[^46]
7) Aus pädagogischen oder schulorganisatorischen Gründen kann das Schulamt ausnahmsweise insgesamt zwei weitere Lektionen gutschreiben. Diese Gutschrift ist bei sonstigem Verfall innert drei Schuljahren durch Zeitausgleich zu kompensieren.[^47]
**Mehrarbeit[^42]**
1) Mehrarbeit nach Art. 20 Abs. 7 des Lehrerdienstgesetzes wird vorbehaltlich Abs. 2 wie Arbeit im Rahmen des Beschäftigungsgrades entschädigt.[^43]
2) Ist die Mehrarbeit geringfügig (20 Lektionen und weniger), wird die Besoldung für die Mehrarbeit am Ende des Schuljahres unter Berücksichtigung von Art. 25a Abs. 4 ausgerichtet.[^44]
3) Lehrer, die im Rahmen der Stundenplanung einen Beschäftigungsgrad von mehr als 101.5 % erreichen, haben für die Anerkennung dieser Mehrarbeit vorgängig eine Bewilligung des Schulamtes einzuholen.[^45]
4) Lehrer mit einem vereinbarten Beschäftigungsgrad von 100 % erhalten für die von ihnen geleistete Mehrarbeit nach Art. 20 Abs. 7 des Lehrerdienstgesetzes eine Gutschrift.[^46]
5) Die Gutschrift ist anzurechnen, sobald der vertraglich vereinbarte Beschäftigungsgrad unterschritten wird. Eine Verrechnung in Form einer Geldleistung erfolgt nur bei Auflösung des Dienstverhältnisses, bei Antritt eines Urlaubs von mindestens sechs Monaten oder zur Bereinigung von Rundungsdifferenzen bei Pensen mit unterschiedlicher Pflichtlektionenzahl.[^47]
6) Insgesamt dürfen die Gutschriften je Lehrer zwei Lektionen nicht überschreiten. Vorbehalten bleibt Abs. 7.[^48]
7) Aus pädagogischen oder schulorganisatorischen Gründen kann das Schulamt ausnahmsweise insgesamt zwei weitere Lektionen gutschreiben. Diese Gutschrift ist bei sonstigem Verfall innert drei Schuljahren durch Zeitausgleich zu kompensieren.[^49]
##### Art. 24
@@ -440,9 +440,9 @@
2) Die Präsenzzeiten der einzelnen Lehrer werden von der Schulleitung im Rahmen der Jahresplanung zu Beginn eines Schuljahres so weit als möglich verbindlich festgelegt.
3) Auf Verlangen des Schulamtes sind die Präsenzzeiten der Lehrer zu belegen.[^48]
##### Art. 24a[^49]
3) Auf Verlangen des Schulamtes sind die Präsenzzeiten der Lehrer zu belegen.[^50]
##### Art. 24a [^51]
**Besondere Vorschriften über die Arbeitszeit**
@@ -466,47 +466,47 @@
- c) vorübergehende Zusammenlegung von Klassen oder Gruppen; und
- d) vorübergehender Einsatz von Aushilfen.[^50]
3) Der Einsatz von Aushilfen richtet sich nach Art. 25a.[^51]
4) Aufgehoben[^52]
- d) vorübergehender Einsatz von Aushilfen.[^52]
3) Der Einsatz von Aushilfen richtet sich nach Art. 25a.[^53]
4) Aufgehoben[^54]
##### Art. 25a
**Aushilfen[^53]**
**Aushilfen[^55]**
1) Vom Schulamt können als Aushilfen eingesetzt werden:
- a) im Schuldienst stehende Lehrer im Rahmen von Mehrarbeit nach Art. 20 Abs. 7 des Lehrerdienstgesetzes;
- b) neu zu bestellende Lehrer für die voraussichtliche Dauer der Aushilfstätigkeit, jedoch längstens auf ein Schuljahr befristet.[^54]
2) Ausserdem sind Schulleitungen befugt, in der Schule angestellte Lehrer im Rahmen von Mehrarbeit nach Art. 20 Abs. 7 des Lehrerdienstgesetzes kurzfristig als Aushilfen einzusetzen.[^55]
3) Wer als Aushilfe eingesetzt wird, hat den Dienstauftrag nach Art. 19 des Lehrerdienstgesetzes vollständig zu erfüllen.[^56]
4) Im Schuldienst stehende Lehrer nach Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 sind verpflichtet, je Schuljahr entsprechend dem vereinbarten Beschäftigungsgrad die folgende Anzahl unbesoldeter Lektionen zu erteilen:[^57]
- a) Beschäftigungsgrad 91 bis 100 %: 10 Lektionen;[^58]
- b) Beschäftigungsgrad 81 bis 90 %: 9 Lektionen;[^59]
- c) Beschäftigungsgrad 71 bis 80 %: 8 Lektionen;[^60]
- d) Beschäftigungsgrad 61 bis 70 %: 7 Lektionen;[^61]
- e) Beschäftigungsgrad 51 bis 60 %: 6 Lektionen;[^62]
- f) Beschäftigungsgrad 40 bis 50 %: 5 Lektionen.[^63]
- b) neu zu bestellende Lehrer für die voraussichtliche Dauer der Aushilfstätigkeit, jedoch längstens auf ein Schuljahr befristet.[^56]
2) Ausserdem sind Schulleitungen befugt, in der Schule angestellte Lehrer im Rahmen von Mehrarbeit nach Art. 20 Abs. 7 des Lehrerdienstgesetzes kurzfristig als Aushilfen einzusetzen.[^57]
3) Wer als Aushilfe eingesetzt wird, hat den Dienstauftrag nach Art. 19 des Lehrerdienstgesetzes vollständig zu erfüllen.[^58]
4) Im Schuldienst stehende Lehrer nach Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 sind verpflichtet, je Schuljahr entsprechend dem vereinbarten Beschäftigungsgrad die folgende Anzahl unbesoldeter Lektionen zu erteilen:[^59]
- a) Beschäftigungsgrad 91 bis 100 %: 10 Lektionen;[^60]
- b) Beschäftigungsgrad 81 bis 90 %: 9 Lektionen;[^61]
- c) Beschäftigungsgrad 71 bis 80 %: 8 Lektionen;[^62]
- d) Beschäftigungsgrad 61 bis 70 %: 7 Lektionen;[^63]
- e) Beschäftigungsgrad 51 bis 60 %: 6 Lektionen;[^64]
- f) Beschäftigungsgrad 40 bis 50 %: 5 Lektionen.[^65]
5) Die Besoldung für Aushilfen nach Abs. 1 Bst. b wird ausgerichtet:
- a) bei längerfristiger Aushilfstätigkeit monatlich; die Besoldung richtet sich nach den für Lehrer geltenden Bestimmungen des Besoldungsgesetzes;
- b) bei kurzfristiger Aushilfstätigkeit nach Beendigung der Aushilfe; die Besoldung richtet sich nach den tatsächlich erteilten Lektionen nach Massgabe der vom Schulamt festgelegten Entschädigungsansätze.[^64]
##### Art. 25b[^65]
- b) bei kurzfristiger Aushilfstätigkeit nach Beendigung der Aushilfe; die Besoldung richtet sich nach den tatsächlich erteilten Lektionen nach Massgabe der vom Schulamt festgelegten Entschädigungsansätze.[^66]
##### Art. 25b [^67]
**Matura bedingter Unterrichtsausfall**
@@ -548,9 +548,9 @@
- d) unbezahlter Urlaub (Art. 31);
- e) Aufgehoben[^66]
##### Art. 28[^67]
- e) Aufgehoben[^68]
##### Art. 28 [^69]
**Besoldungsrelevanter Ferienanspruch**
@@ -560,7 +560,7 @@
**Mutterschaftsurlaub**
1) Der Mutterschaftsurlaub richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Fällt der Mutterschaftsurlaub in die Schulferien nach der Verordnung über die Verteilung der Ferien auf das Schuljahr, so können die Ferientage nicht vor- oder nachbezogen werden.[^68]
1) Der Mutterschaftsurlaub richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Fällt der Mutterschaftsurlaub in die Schulferien nach der Verordnung über die Verteilung der Ferien auf das Schuljahr, so können die Ferientage nicht vor- oder nachbezogen werden.[^70]
2) Das Schulamt kann den Mutterschaftsurlaub auf Gesuch der Lehrerin für längstens zwölf Unterrichtswochen unbesoldet verlängern. Eine weitere Verlängerung richtet sich nach Art. 31.
@@ -582,7 +582,7 @@
- 3. der Schwägerin oder des Schwagers, der Grosseltern, der Enkel, des Onkels oder der Tante, der Neffen und Nichten: bis 1 Tag;
- 4. von Arbeitskolleginnen oder -kollegen: bis zu 1/2 Tag;[^69]
- 4. von Arbeitskolleginnen oder -kollegen: bis zu 1/2 Tag;[^71]
- c) Geburt eines Kindes der Ehefrau oder Lebenspartnerin: 1 Tag;
@@ -604,7 +604,7 @@
- b) ab 4 bis zu 10 Tagen: das Schulamt;
- c) ab 11 Tagen: die Regierung.[^70]
- c) ab 11 Tagen: die Regierung.[^72]
4) Keine Bewilligungspflicht besteht in den Fällen nach Abs. 1 Bst. b bis f.
@@ -618,9 +618,9 @@
- a) bis zu 3 Tagen: die Schulleitung nach vorgängiger Benachrichtigung des Schulamtes;
- b) ab 4 Tagen bis zu höchstens einem Schuljahr: das Schulamt.[^71]
##### Art. 31a[^72]
- b) ab 4 Tagen bis zu höchstens einem Schuljahr: das Schulamt.[^73]
##### Art. 31a [^74]
Aufgehoben
@@ -628,13 +628,13 @@
### VI. Nebenbeschäftigungen
### VIa. Spesen, Versicherung und Zulagen[^81]
### VIa. Spesen, Versicherung und Zulagen[^83]
##### Art. 32
**Grundsatz**
1) Entlastungsberechtigt sind Lehrer ab dem vollendeten 55. Lebensjahr auf Beginn des nächsten Schuljahres oder Semesters. Der Anspruch auf Altersentlastung ist vom Lehrer jeweils vor Beginn des Schuljahres oder Semesters im Rahmen der Stundenplanung geltend zu machen.[^73]
1) Entlastungsberechtigt sind Lehrer ab dem vollendeten 55. Lebensjahr auf Beginn des nächsten Schuljahres oder Semesters. Der Anspruch auf Altersentlastung ist vom Lehrer jeweils vor Beginn des Schuljahres oder Semesters im Rahmen der Stundenplanung geltend zu machen.[^75]
2) Wird das 55. Lebensjahr zwei Monate nach Beginn eines Schuljahres oder Semesters vollendet, erfolgt die Entlastung ab Beginn des Schuljahres oder Semesters.
@@ -648,17 +648,17 @@
- a) Beschäftigungsgrad 70 bis 100 %: 1 Lektion;
- b) Beschäftigungsgrad 40 bis 69 %: 1/2 Lektion.[^74]
1a) Bei der Berechnung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades nach Abs. 1 sind fehlende Dienstjahre zu berücksichtigen (Beschäftigungsgrad = 0 %).[^75]
2) Hat ein Lehrer das 60. Lebensjahr vollendet, kann ihm in Abhängigkeit seines Beschäftigungsgrades eine Entlastung von höchstens zusätzlich zwei Lektionen gewährt werden. Die Entlastung erfolgt, sofern deren Notwendigkeit durch ein ärztliches Attest bestätigt wird.[^76]
- b) Beschäftigungsgrad 40 bis 69 %: 1/2 Lektion.[^76]
1a) Bei der Berechnung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades nach Abs. 1 sind fehlende Dienstjahre zu berücksichtigen (Beschäftigungsgrad = 0 %).[^77]
2) Hat ein Lehrer das 60. Lebensjahr vollendet, kann ihm in Abhängigkeit seines Beschäftigungsgrades eine Entlastung von höchstens zusätzlich zwei Lektionen gewährt werden. Die Entlastung erfolgt, sofern deren Notwendigkeit durch ein ärztliches Attest bestätigt wird.[^78]
3) Wird eine Altersentlastung gewährt, darf der Beschäftigungsgrad von 100 %, einschliesslich der Altersentlastung, nicht überschritten werden.
4) Beträgt die Altersentlastung für ein Schuljahr eine halbe Lektion, so ist sie im 2. Semester als ganze Lektion anzurechnen.[^77]
5) Eine Altersentlastung darf nur gewährt werden, wenn der Lehrer mit der Geltendmachung schriftlich bestätigt, dass er keiner Nebenbeschäftigung nach Art. 34 ff. nachgeht.[^78]
4) Beträgt die Altersentlastung für ein Schuljahr eine halbe Lektion, so ist sie im 2. Semester als ganze Lektion anzurechnen.[^79]
5) Eine Altersentlastung darf nur gewährt werden, wenn der Lehrer mit der Geltendmachung schriftlich bestätigt, dass er keiner Nebenbeschäftigung nach Art. 34 ff. nachgeht.[^80]
### VII. Rechtsschutz
@@ -678,7 +678,7 @@
**Meldepflicht**
1) Lehrer sind verpflichtet, der Schulleitung sämtliche Nebenbeschäftigungen nach Art. 34 Abs. 1 vor Antritt der Beschäftigung zu melden.[^79]
1) Lehrer sind verpflichtet, der Schulleitung sämtliche Nebenbeschäftigungen nach Art. 34 Abs. 1 vor Antritt der Beschäftigung zu melden.[^81]
2) Die Meldung hat zu enthalten:
@@ -698,7 +698,7 @@
1) Nebenbeschäftigungen nach Art. 34 Abs. 1 sind bewilligungspflichtig.
2) Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist die Schulleitung.[^80]
2) Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist die Schulleitung.[^82]
##### Art. 37
@@ -718,7 +718,7 @@
### VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
##### Art. 37a[^82]
##### Art. 37a [^84]
**Fahrspesen für den Arbeitsweg**
@@ -728,7 +728,7 @@
3) Als Arbeitsweg gilt die Fahrt zwischen Wohnort und Schulhaus. Unterrichtet ein Lehrer am selben Tag an mehreren Schulen, so gilt als Arbeitsweg der Weg zwischen Wohnort und jenem Schulhaus, das dem Wohnort am Nächsten liegt.
##### Art. 37b[^83]
##### Art. 37b [^85]
**Andere Fahrspesen**
@@ -748,21 +748,27 @@
4) Unterrichtet ein Lehrer an mehr als vier Schulen, kann das Schulamt eine pauschale Fahrspesenentschädigung bis zu einem Höchstbetrag von 2 500 Franken entrichten.
##### Art. 37c[^84]
##### Art. 37c [^86]
**Kaskoversicherung**
Für Fahrten nach Art. 37b Abs. 1 besteht eine Kaskoversicherung nach der Spesenverordnung.
##### Art. 37d[^85]
##### Art. 37d [^87]
**Entschädigung für die Durchführung von mündlichen Maturaprüfungen**
Für die Vorbereitung und Durchführung einer mündlichen Maturaprüfung wird der Lehrperson eine Entschädigung von 60 Franken ausgerichtet.
##### Art. 37e [^88]
**Entschädigung für die Betreuung der interdisziplinären Projektarbeit an der Berufsmittelschule**
Für die Betreuung einer interdisziplinären Projektarbeit an der Berufsmittelschule wird den betreuenden Lehrpersonen eine Entschädigung von insgesamt höchstens 700 Franken ausgerichtet.
#### Übergangsbestimmungen
##### Art. 38[^86]
##### Art. 38 [^89]
**Beschwerderecht**
@@ -782,13 +788,13 @@
3) Wird das Dienstverhältnis innert der Frist nach Abs. 1 aufgelöst, werden diejenigen Überstunden, die zwei Lektionen überschreiten, auf der Grundlage der Besoldung im 5. Dienstjahr ausbezahlt. Für die restlichen Überstunden erfolgt die Verrechnung nach der Verordnung über die Besoldung der Lehrer.
##### Art. 40[^87]
##### Art. 40 [^90]
**Intensivweiterbildung**
Lehrern, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung das 54. Lebensjahr vollendet, das 58. Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet haben, kann auf Gesuch hin weiterhin eine Intensivweiterbildung bewilligt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen nach Art. 20 erfüllt sind.
##### Art. 40a[^88]
##### Art. 40a [^91]
**Prüfungen in Geschichte**
@@ -906,134 +912,140 @@
[^22]: Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2012214000).
[^23]: Art. 19 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^24]: Art. 19 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^25]: Art. 20 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 92](https://www.gesetze.li/chrono/2014092000).
[^26]: Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^27]: Überschrift vor Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^28]: Art. 22 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2012214000).
[^29]: Art. 22 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2013269000).
[^30]: Art. 22 Bst. k abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^31]: Art. 22 Bst. l Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2012214000).
[^32]: Art. 22 Abs. 1 Bst. l Ziff. 2a aufgehoben durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^33]: Art. 22 Abs. 1 Bst. l Ziff. 2b eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 69](https://www.gesetze.li/chrono/2006069000).
[^34]: Art. 22 Abs. 1 Bst. l Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2013269000).
[^35]: Art. 22 Abs. 1 Bst. l Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2013269000).
[^36]: Art. 22 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2012214000).
[^37]: Art. 22 Abs. 4a eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^38]: Art. 22 Abs. 4b eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^39]: Art. 22a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000)
[^40]: Art. 23 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^41]: Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^42]: Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^43]: Art. 23 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^44]: Art. 23 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2012214000).
[^45]: Art. 23 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2012214000).
[^46]: Art. 23 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2012214000).
[^47]: Art. 23 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2012214000).
[^48]: Art. 24 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^49]: Art. 24a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2012214000).
[^50]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^51]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^52]: Art. 25 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^53]: Art. 25a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^54]: Art. 25a Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^55]: Art. 25a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^56]: Art. 25a Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^57]: Art. 25a Abs. 4 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^58]: Art. 25a Abs. 4 Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^59]: Art. 25a Abs. 4 Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^60]: Art. 25a Abs. 4 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^61]: Art. 25a Abs. 4 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^62]: Art. 25a Abs. 4 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^63]: Art. 25a Abs. 4 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 364](https://www.gesetze.li/chrono/2007364000).
[^64]: Art. 25a Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^65]: Art. 25b eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^66]: Art. 27 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^67]: Art. 28 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^68]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2007116000).
[^69]: Art. 30 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^70]: Art. 30 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^71]: Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^72]: Art. 31a aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^73]: Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^74]: Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^75]: Art. 33 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^76]: Art. 33 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^77]: Art. 33 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^78]: Art. 33 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^79]: Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2012214000).
[^80]: Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2012214000).
[^81]: Überschrift vor Art. 37a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^82]: Art. 37a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^83]: Art. 37b eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^84]: Art. 37c eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^85]: Art. 37d eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^86]: Art. 38 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2012214000).
[^87]: Art. 40 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 155](https://www.gesetze.li/chrono/2004155000).
[^88]: Art. 40a eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 155](https://www.gesetze.li/chrono/2004155000).
[^23]: Art. 18 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 176](https://www.gesetze.li/chrono/2015176000).
[^24]: Art. 19 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^25]: Art. 19 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^26]: Art. 20 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 92](https://www.gesetze.li/chrono/2014092000).
[^27]: Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 176](https://www.gesetze.li/chrono/2015176000).
[^28]: Überschrift vor Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^29]: Art. 22 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2012214000).
[^30]: Art. 22 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 176](https://www.gesetze.li/chrono/2015176000).
[^31]: Art. 22 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2013269000).
[^32]: Art. 22 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^33]: Art. 22 Abs. 1 Bst. l Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2012214000).
[^34]: Art. 22 Abs. 1 Bst. l Ziff. 2a aufgehoben durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^35]: Art. 22 Abs. 1 Bst. l Ziff. 2b eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 69](https://www.gesetze.li/chrono/2006069000).
[^36]: Art. 22 Abs. 1 Bst. l Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 176](https://www.gesetze.li/chrono/2015176000).
[^37]: Art. 22 Abs. 1 Bst. l Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2013269000).
[^38]: Art. 22 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2012214000).
[^39]: Art. 22 Abs. 4a eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^40]: Art. 22 Abs. 4b eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^41]: Art. 22a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000)
[^42]: Art. 23 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^43]: Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^44]: Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^45]: Art. 23 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^46]: Art. 23 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2012214000).
[^47]: Art. 23 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2012214000).
[^48]: Art. 23 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2012214000).
[^49]: Art. 23 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2012214000).
[^50]: Art. 24 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^51]: Art. 24a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2012214000).
[^52]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^53]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^54]: Art. 25 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^55]: Art. 25a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^56]: Art. 25a Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^57]: Art. 25a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^58]: Art. 25a Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^59]: Art. 25a Abs. 4 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^60]: Art. 25a Abs. 4 Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^61]: Art. 25a Abs. 4 Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^62]: Art. 25a Abs. 4 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^63]: Art. 25a Abs. 4 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^64]: Art. 25a Abs. 4 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^65]: Art. 25a Abs. 4 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 364](https://www.gesetze.li/chrono/2007364000).
[^66]: Art. 25a Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^67]: Art. 25b eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^68]: Art. 27 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^69]: Art. 28 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^70]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2007116000).
[^71]: Art. 30 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^72]: Art. 30 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^73]: Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^74]: Art. 31a aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^75]: Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^76]: Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^77]: Art. 33 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^78]: Art. 33 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^79]: Art. 33 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^80]: Art. 33 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^81]: Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2012214000).
[^82]: Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2012214000).
[^83]: Überschrift vor Art. 37a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^84]: Art. 37a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^85]: Art. 37b eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^86]: Art. 37c eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^87]: Art. 37d eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^88]: Art. 37e eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 176](https://www.gesetze.li/chrono/2015176000).
[^89]: Art. 38 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2012214000).
[^90]: Art. 40 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 155](https://www.gesetze.li/chrono/2004155000).
[^91]: Art. 40a eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 155](https://www.gesetze.li/chrono/2004155000).
2014-05-01
Verordnung vom 6 — art. 20
2013-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 4, 6, 7 y 40 más
2012-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 9, 5, 9 y 34 más
2010-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 8, 8, 8 y 35 más
2009-01-01
Verordnung vom 6
Originalfassung
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