Änderungshistorie

Verordnung vom 6. April 2004 zum Lehrerdienstgesetz (Lehrerdienstverordnung, LdV)

10 Versionen · 2004-04-16
2026-01-01
Verordnung vom 6 — arts. 27, 28, 29 y 35 más
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Verordnung vom 6 — arts. 4, 8, 8 y 33 más
2014-05-01
Verordnung vom 6 — art. 20

Änderungen vom 2014-05-01

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6) Über die Rückerstattung der Kosten entscheidet das Schulamt auf Antrag des Lehrers im Rahmen des Voranschlages. Beim Gymnasium und bei der Berufsmittelschule kann das Schulamt diese Kompetenz an die jeweilige Schulleitung delegieren.
##### Art. 20
##### Art. 20[^25]
**Intensivweiterbildung**
1) Die Regierung kann unbefristet angestellten Lehrern, die während mindestens zehn Jahren, davon die letzten fünf Jahre ununterbrochen, an öffentlichen Schulen angestellt gewesen sind und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auf Gesuch hin eine Intensivweiterbildung bewilligen.
2) Die Intensivweiterbildung hat zum Zweck, Lehrer fachlich und persönlich, insbesondere in den von ihnen unterrichteten Fächern und auf dem Gebiet der Pädagogik und der Didaktik, zu fördern.
3) Für die Intensivweiterbildung werden 20 besoldete Unterrichtswochen zur Verfügung gestellt, wobei für die Besoldung der durchschnittlich während der letzten sieben Dienstjahre vor Antritt der Intensivweiterbildung tatsächlich erreichte Beschäftigungsgrad von höchstens 100 % massgeblich ist.[^25]
4) Vor Vollendung des 40. Lebensjahres wird höchstens die Hälfte der Unterrichtszeit nach Abs. 3 zur Verfügung gestellt.
5) Dem Gesuch hat der Lehrer beizulegen:
- a) ein ausführliches Studienprogramm;
- b) ein Budget;
- c) einen Nachweis über die bisher besuchten Fortbildungsveranstaltungen;
- d) eine Zusicherung über die anteilsmässige Rückerstattung der übernommenen Kosten, einschliesslich der Kosten für die Stellvertretung, im Falle einer Entlassung auf eigenes Begehren innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Intensivweiterbildung; sowie gegebenenfalls
- e) eine Stellungnahme des Gemeindeschulrates, sofern der Lehrer an einer von der Gemeinde getragenen Schule tätig ist.
6) Die im Rahmen der Intensivweiterbildung anfallenden Kosten trägt grundsätzlich der Lehrer. Das Land übernimmt die Kosten für die Stellvertretung und kann Studiengebühren, Reisespesen und Materialkosten ganz oder teilweise übernehmen. Allfällige Nebeneinkünfte in der Zeit der Intensivweiterbildung sind zu melden, damit sie mit der Grundbesoldung verrechnet werden können.
7) Die Intensivweiterbildung kann in einer oder in mehreren Sequenzen mit vollständiger oder teilweiser Befreiung vom Unterricht bezogen werden.
8) Das Schulamt erlässt die erforderlichen Richtlinien zu diesen Bestimmungen.
1) Das Schulamt kann unbefristet angestellten Lehrern auf Gesuch hin eine Intensivweiterbildung bewilligen, wenn sie:
- a) bei Antritt der Intensivweiterbildung das 40. Lebensjahr vollendet und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; und
- b) während mindestens zehn Jahren, davon die letzten fünf Jahre ununterbrochen, an öffentlichen Schulen angestellt gewesen sind.
2) Die Intensivweiterbildung dient der nachhaltigen Förderung von fachlichen und persönlichen Kompetenzen, insbesondere in den von ihnen unterrichteten Fächern und auf dem Gebiet der Pädagogik und der Didaktik.
3) Für die Intensivweiterbildung werden höchstens zehn besoldete Unterrichtswochen zur Verfügung gestellt, wobei für die Besoldung der durchschnittlich während der letzten sieben Dienstjahre vor Antritt der Intensivweiterbildung tatsächlich erreichte Beschäftigungsgrad von höchstens 100 % massgeblich ist.
4) Die im Rahmen der Intensivweiterbildung anfallenden Kosten trägt grundsätzlich der Lehrer. Das Land kann die Kosten für die Stellvertretung, Studiengebühren, Reisespesen, Übernachtungs- und Verpflegungsspesen sowie Materialkosten abzüglich allfälliger in Zusammenhang mit der Intensivweiterbildung erzielter Einkünfte ganz oder teilweise übernehmen. Der Lehrer ist verpflichtet, die vom Staat übernommenen Kosten der Intensivweiterbildung, einschliesslich der Kosten für die Stellvertretung, im Falle der Entlassung auf eigenes Begehren oder im gegenseitigen Einvernehmen innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Intensivweiterbildung anteilsmässig zurückzuerstatten.
5) Eine Intensivweiterbildung kann nur einmal bewilligt werden.
6) Das Schulamt legt das Nähere über die Intensivweiterbildungen in einer Richtlinie fest.
##### Art. 21
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[^24]: Art. 19 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^25]: Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2007116000).
[^25]: Art. 20 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 92](https://www.gesetze.li/chrono/2014092000).
[^26]: Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
2013-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 4, 6, 7 y 40 más
2012-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 9, 5, 9 y 34 más
2010-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 8, 8, 8 y 35 más
2009-01-01
Verordnung vom 6
Originalfassung Text zu diesem Datum