Änderungshistorie
Verordnung vom 6. April 2004 zum Lehrerdienstgesetz (Lehrerdienstverordnung, LdV)
10 Versionen
· 2004-04-16
2026-01-01
Verordnung vom 6 — arts. 27, 28, 29 y 35 más
Änderungen vom 2026-01-01
@@ -548,15 +548,15 @@
- a) Ferien (Art. 28);
- b) Mutterschaftsurlaub (Art. 29);
- b) Aufgehoben[^72]
- c) bezahlter Sonderurlaub (Art. 30);
- d) unbezahlter Urlaub (Art. 31);
- e) Aufgehoben[^72]
##### Art. 28[^73]
- e) Aufgehoben[^73]
##### Art. 28[^74]
**Besoldungsrelevanter Schulferienanteil**
@@ -568,15 +568,11 @@
2) Der Schulferienanteil beträgt ein Drittel der in die Dienstzeit fallenden effektiven Schultage (ohne Feiertage).
##### Art. 29
**Mutterschaftsurlaub**
1) Der Mutterschaftsurlaub richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Fällt der Mutterschaftsurlaub in die Schulferien nach der Verordnung über die Verteilung der Ferien auf das Schuljahr, so können die Ferientage nicht vor- oder nachbezogen werden.[^74]
2) Das Schulamt kann den Mutterschaftsurlaub auf Gesuch der Lehrerin für längstens zwölf Unterrichtswochen unbesoldet verlängern. Eine weitere Verlängerung richtet sich nach Art. 31.
3) Die Lehrerin informiert das Schulamt rechtzeitig über den erwarteten Geburtstermin.
3) Ist ein Lehrer während eines Kalenderjahres wegen Elternzeit an der Dienstausübung verhindert, wird der besoldungsrelevante Schulferienanteil nach Abs. 2 für die ersten zwei Monate nicht berücksichtigt.[^75]
##### Art. 29[^76]
Aufgehoben
##### Art. 30
@@ -584,7 +580,7 @@
1) In den folgenden Fällen kann ein bezahlter Sonderurlaub gewährt werden:
- a) plötzliche Erkrankung eines Mitgliedes des eigenen Haushaltes oder eines nahen Angehörigen, sofern es an der notwendigen Betreuung fehlt: höchstens 3 Tage;
- a) Aufgehoben[^77]
- b) im Todesfall:
@@ -594,13 +590,13 @@
- 3. der Schwägerin oder des Schwagers, der Grosseltern, der Enkel, des Onkels oder der Tante, der Neffen und Nichten: bis 1 Tag;
- 4. von Arbeitskolleginnen oder -kollegen: bis zu ½ Tag;[^75]
- c) Geburt eines Kindes der Ehefrau oder Lebenspartnerin: 1 Tag;
- d) Aufgehoben;[^76]
- e) Ausübung der Funktion eines Landtagsabgeordneten: jährlich 6 Tage;[^77]
- 4. von Arbeitskolleginnen oder -kollegen: bis zu ½ Tag;[^78]
- c) Aufgehoben[^79]
- d) Aufgehoben[^80]
- e) Ausübung der Funktion eines Landtagsabgeordneten: jährlich 6 Tage;[^81]
- f) gerichtliche Vorladung: Teilnahme an der Verhandlung;
@@ -616,13 +612,13 @@
- b) ab 4 bis zu 10 Tagen: das Schulamt;
- c) ab 11 Tagen: die Regierung.[^78]
- c) ab 11 Tagen: die Regierung.[^82]
4) Keine Bewilligungspflicht besteht in den Fällen nach Abs. 1 Bst. b bis f.
##### Art. 31
**a) Im Allgemeinen[^80]**
**a) Im Allgemeinen[^84]**
1) Unbezahlter Urlaub kann gewährt werden, sofern dieser zu keinen wesentlichen Nachteilen im Unterrichtsbetrieb und in der Schulplanung führt und die Stellvertretung während des Urlaubes sichergestellt ist.
@@ -630,9 +626,9 @@
- a) bis zu 3 Tagen: die Schulleitung nach vorgängiger Benachrichtigung des Schulamtes;
- b) ab 4 Tagen bis zu höchstens einem Schuljahr: das Schulamt.[^81]
##### Art. 31a[^82]
- b) ab 4 Tagen bis zu höchstens einem Schuljahr: das Schulamt.[^85]
##### Art. 31a[^86]
**b) Ausübung eines öffentlichen Amtes**
@@ -642,230 +638,290 @@
- b) für die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes im Inland: bis zu 10 Tage pro Schuljahr.
#### Bbis. Freistellung aus familiären Gründen[^87]
##### Art. 31b[^88]
**Grundsatz**
1) Bei einer Freistellung aus familiären Gründen (§ 1173a Art. 34a ff. ABGB) haben die Angestellten die beabsichtigte Inanspruchnahme nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorgängig dem Schulamt zu melden, damit die erforderlichen versicherungstechnischen und schulorganisatorischen Fragen geklärt werden können.
2) Wird die Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Elternzeit in den Schulferien bezogen (Art. 7a SchulOV), so können die Ferientage nicht vor- oder nachgeholt werden.
##### Art. 31c[^89]
**Mutterschaftszeit**
1) Die Inanspruchnahme von Mutterschaftszeit (§ 1173a Art. 34a ABGB) ist unter Angabe des voraussichtlichen Geburtstermins frühestmöglich, in der Regel jedoch spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Bezug, dem Schulamt zu melden.
2) Für die Dauer der Mutterschaftszeit werden der fixe Teil der ordentlichen Besoldung sowie die Funktionszulagen weiter ausgerichtet (Art. 29 Abs. 1 BesG). Der Erwerbsersatz in Form von Mutterschaftsgeld nach dem Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetz fällt für die Zeit, während der die Besoldung weiter ausgerichtet wird, dem Staat zu (Art. 29 Abs. 2 BesG).
3) Angestellte haben den Antrag auf Mutterschaftsgeld zunächst beim Schulamt einzureichen. Das Schulamt stellt anschliessend eine Bestätigung nach Art. 34e Abs. 2 des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes aus und reicht diese gemeinsam mit dem Antrag auf Mutterschaftsgeld bei der Familienausgleichskasse ein.
##### Art. 31d[^90]
**Vaterschaftszeit**
1) Die Inanspruchnahme von Vaterschaftszeit (§ 1173a Art. 34b ABGB) ist frühestmöglich, in der Regel jedoch spätestens einen Monat vor dem voraussichtlichen Bezug, dem Schulamt zu melden.
2) Das Schulamt kann den Bezug in einem vernünftigen zeitlichen Rahmen aufschieben, wenn die geplante Inanspruchnahme eine gravierende Störung der schulbetrieblichen Abläufe bewirken würde.
3) Für die Dauer der Vaterschaftszeit werden der fixe Teil der ordentlichen Besoldung sowie die Funktionszulagen weiter ausgerichtet (Art. 29 Abs. 1 BesG). Der Erwerbsersatz in Form von Vaterschaftsgeld nach dem Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetz fällt für die Zeit, während der die Besoldung weiter ausgerichtet wird, dem Staat zu (Art. 29 Abs. 2 BesG).
4) Angestellte haben den Antrag auf Vaterschaftsgeld zunächst beim Schulamt einzureichen. Das Schulamt stellt anschliessend eine Bestätigung nach Art. 34i iVm Art. 34e Abs. 2 des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes aus und reicht diese gemeinsam mit dem Antrag auf Vaterschaftsgeld bei der Familienausgleichkasse ein.
##### Art. 31e[^91]
**Elternzeit**
1) Die Inanspruchnahme von Elternzeit (§ 1173a Art. 34c ABGB) ist frühestmöglich, spätestens jedoch drei Monate vor dem voraussichtlichen Bezug, dem Schulamt zu melden.
2) Das Schulamt kann den Bezug der Elternzeit in einem vernünftigen zeitlichen Rahmen aufschieben, wenn die geplante Inanspruchnahme eine gravierende Störung der schulbetrieblichen Abläufe bewirken würde.
3) Während der Elternzeit wird keine Besoldung ausgerichtet. Angestellte haben den Antrag auf Elterngeld zusammen mit einer vom Schulamt ausgestellten Bestätigung nach Art. 34o iVm Art. 34e Abs. 2 des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes direkt bei der Familienausgleichkasse einzureichen.
##### Art. 31f[^92]
**Betreuungszeit und Freistellung aufgrund höherer Gewalt**
Auf die Inanspruchnahme einer Betreuungszeit oder Freistellung aufgrund höherer Gewalt (§ 1173a Art. 34d und 34e ABGB) findet Art. 30 Abs. 2 und 3 sinngemäss Anwendung.
#### Bter. Flexible Arbeitsregelungen aus familiären Gründen[^93]
##### Art. 31g[^94]
**Teilzeitbeschäftigung**
1) Angestellte können zum Zweck der Betreuung im Sinne von § 1173a Art. 36b ABGB eine befristete oder unbefristete Dienstauftragsreduktion beantragen.
2) Der Antrag nach Abs. 1 ist frühestmöglich, in der Regel jedoch spätestens drei Monate vor dem geplanten Bezugsbeginn bei den Schulleitungen einzureichen. Die Schulleitung hat den Antrag zeitnah zu prüfen und ihn samt einer begründeten Empfehlung an das Schulamt zur Entscheidung weiterzuleiten. Wird dem Antrag nicht oder nur teilweise stattgegeben, ist dies in der Entscheidung zu begründen.
3) Bei einer unbefristeten Dienstauftragsreduktion nach Abs. 1 können Angestellte innerhalb von drei Jahren, nachdem die Reduktion des Dienstauftrags wirksam wurde, eine Erhöhung ihres Dienstauftrags bis zu ihrem ursprünglichen Beschäftigungsgrad beantragen.
#### C. Altersentlastung
##### Art. 32
**Grundsatz**
1) Entlastungsberechtigt sind Lehrer ab dem vollendeten 56. Lebensjahr auf Beginn des nächsten Schuljahres oder Semesters. Der Anspruch auf Altersentlastung ist vom Lehrer jeweils vor Beginn des Schuljahres oder Semesters im Rahmen der Stundenplanung geltend zu machen.[^95]
2) Wird das 56. Lebensjahr zwei Monate nach Beginn eines Schuljahres oder Semesters vollendet, erfolgt die Entlastung ab Beginn des Schuljahres oder Semesters.[^96]
3) Der Beginn eines Schuljahres oder Semesters wird durch die Verordnung über die Verteilung der Ferien auf das Schuljahr festgelegt.
##### Art. 33
**Umfang der Entlastung**
1) Der Umfang der Altersentlastung ist abhängig vom aktuellen und vom durchschnittlichen jeweils tatsächlich erreichten Beschäftigungsgrad während der letzten zehn Dienstjahre wie folgt:
- a) Beschäftigungsgrad 70 bis 100 %: 1 Lektion;
- b) Beschäftigungsgrad 40 bis 69 %: ½ Lektion.[^97]
1a) Bei der Berechnung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades nach Abs. 1 sind fehlende Dienstjahre zu berücksichtigen (Beschäftigungsgrad = 0 %).[^98]
2) Hat ein Lehrer das 61. Lebensjahr vollendet, kann ihm in Abhängigkeit seines Beschäftigungsgrades eine Entlastung von höchstens zusätzlich zwei Lektionen gewährt werden. Die Entlastung erfolgt, sofern deren Notwendigkeit durch ein ärztliches Attest bestätigt wird.[^99]
3) Wird eine Altersentlastung gewährt, darf der Beschäftigungsgrad von 100 %, einschliesslich der Altersentlastung, nicht überschritten werden.
4) Beträgt die Altersentlastung für ein Schuljahr eine halbe Lektion, so ist sie im 2. Semester als ganze Lektion anzurechnen.[^100]
5) Eine Altersentlastung darf nur gewährt werden, wenn der Lehrer mit der Geltendmachung schriftlich bestätigt, dass er keiner Nebenbeschäftigung nach Art. 34 ff. nachgeht.[^101]
### VI. Nebenbeschäftigungen
### VIa. Spesen, Versicherung und Zulagen[^93]
##### Art. 32
**Grundsatz**
1) Entlastungsberechtigt sind Lehrer ab dem vollendeten 56. Lebensjahr auf Beginn des nächsten Schuljahres oder Semesters. Der Anspruch auf Altersentlastung ist vom Lehrer jeweils vor Beginn des Schuljahres oder Semesters im Rahmen der Stundenplanung geltend zu machen.[^83]
2) Wird das 56. Lebensjahr zwei Monate nach Beginn eines Schuljahres oder Semesters vollendet, erfolgt die Entlastung ab Beginn des Schuljahres oder Semesters.[^84]
3) Der Beginn eines Schuljahres oder Semesters wird durch die Verordnung über die Verteilung der Ferien auf das Schuljahr festgelegt.
##### Art. 33
**Umfang der Entlastung**
1) Der Umfang der Altersentlastung ist abhängig vom aktuellen und vom durchschnittlichen jeweils tatsächlich erreichten Beschäftigungsgrad während der letzten zehn Dienstjahre wie folgt:
- a) Beschäftigungsgrad 70 bis 100 %: 1 Lektion;
- b) Beschäftigungsgrad 40 bis 69 %: ½ Lektion.[^85]
1a) Bei der Berechnung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades nach Abs. 1 sind fehlende Dienstjahre zu berücksichtigen (Beschäftigungsgrad = 0 %).[^86]
2) Hat ein Lehrer das 61. Lebensjahr vollendet, kann ihm in Abhängigkeit seines Beschäftigungsgrades eine Entlastung von höchstens zusätzlich zwei Lektionen gewährt werden. Die Entlastung erfolgt, sofern deren Notwendigkeit durch ein ärztliches Attest bestätigt wird.[^87]
3) Wird eine Altersentlastung gewährt, darf der Beschäftigungsgrad von 100 %, einschliesslich der Altersentlastung, nicht überschritten werden.
4) Beträgt die Altersentlastung für ein Schuljahr eine halbe Lektion, so ist sie im 2. Semester als ganze Lektion anzurechnen.[^88]
5) Eine Altersentlastung darf nur gewährt werden, wenn der Lehrer mit der Geltendmachung schriftlich bestätigt, dass er keiner Nebenbeschäftigung nach Art. 34 ff. nachgeht.[^89]
##### Art. 34
**Begriff der Nebenbeschäftigung**
1) Als Nebenbeschäftigung gilt jede selbständige oder unselbständige Tätigkeit, für die ein Honorar oder sonst ein Entgelt ausgerichtet wird.
2) Nicht als Nebenbeschäftigung gelten:
- a) Aufgehoben[^102]
- b) unentgeltliche Freizeitbeschäftigungen und Tätigkeiten in Vereinen mit sportlichem, kulturellem oder sonst gemeinnützigem Zweck oder unentgeltliche Tätigkeiten in liechtensteinischen politischen Parteien, soweit keine Arbeitszeit versäumt wird, sowie unentgeltliche Tätigkeiten in Personalverbänden.
##### Art. 35
**Meldepflicht**
1) Lehrer sind verpflichtet, der Schulleitung sämtliche Nebenbeschäftigungen nach Art. 34 Abs. 1 vor Antritt der Beschäftigung zu melden.[^103]
2) Die Meldung hat zu enthalten:
- a) die Nebenbeschäftigung (exakte Beschreibung);
- b) die zu erwartende zeitliche Belastung.
3) Die zu erwartende zeitliche Belastung ist durch einen an der Jahresarbeitszeit der Landesbediensteten orientierten Beschäftigungsgrad zu quantifizieren.
4) Die Meldung hat auf amtlichem Formular zu erfolgen und ist vom Lehrer mit Unterschrift zu bestätigen.
5) Für unvollständige oder unrichtige Angaben auf dem Formular ist der Lehrer disziplinarisch verantwortlich.
##### Art. 36
**Bewilligungspflicht**
1) Nebenbeschäftigungen nach Art. 34 Abs. 1 sind bewilligungspflichtig.
2) Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist die Schulleitung.[^104]
##### Art. 37
**Bewilligungskriterien**
1) Wird der Lehrer durch eine Nebenbeschäftigung in der Erfüllung seines Dienstauftrages beeinträchtigt oder verträgt sich die Nebenbeschäftigung nicht mit dem Dienstauftrag des Lehrers, darf keine Bewilligung erteilt werden; andernfalls ist die Bewilligung zu erteilen.
2) Der Dienstauftrag gilt als durch eine Nebenbeschäftigung beeinträchtigt, wenn der gesamte Beschäftigungsgrad einschliesslich der Nebenbeschäftigung 120 % übersteigt.
3) Die Nebenbeschäftigung verträgt sich nicht mit dem Dienstauftrag, wenn:
- a) der Lehrer wegen der Nebenbeschäftigung seinen Dienstauftrag nicht mehr unbefangen ausüben kann;
- b) der Lehrer in seiner Nebenbeschäftigung Kenntnisse verwerten kann, die unter das Dienstgeheimnis fallen;
- c) die Vertrauenswürdigkeit des Lehrers und die Würde der Schule durch die Nebenbeschäftigung beeinträchtigt wird.
### VIa. Spesen, Versicherung und Zulagen[^105]
##### Art. 37a[^106]
**Fahrspesen für den Arbeitsweg**
1) Für den Arbeitsweg besteht vorbehaltlich Abs. 2 kein Anspruch auf Ersatz der Fahrspesen.
2) Lehrern mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 40 % kann ein Beitrag an die Fahrspesen ausgerichtet werden, sofern der Arbeitsweg mindestens 80 Kilometer beträgt.
3) Als Arbeitsweg gilt die Fahrt zwischen Wohnort und Schulhaus. Unterrichtet ein Lehrer am selben Tag an mehreren Schulen, so gilt als Arbeitsweg der Weg zwischen Wohnort und jenem Schulhaus, das dem Wohnort am Nächsten liegt.
##### Art. 37b[^107]
**Andere Fahrspesen**
1) Anspruch auf Spesenersatz besteht für:
- a) notwendige Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug (z.B. Materialtransporte), einschliesslich Parkgebühren;
- b) Fahrten zwischen den Schulhäusern, soweit ein Lehrer am selben Tag an mehreren öffentlichen Schulen unterrichtet.
2) Als Spesenersatz wird die Kilometerentschädigung nach der Spesenverordnung vergütet. Vorbehalten bleibt Abs. 4.
3) Spesen sind geltend zu machen:
- a) in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a bei der Schulleitung;
- b) in den Fällen nach Abs. 1 Bst. b beim zuständigen Inspektorat.
4) Unterrichtet ein Lehrer an mehr als vier Schulen, kann das Schulamt eine pauschale Fahrspesenentschädigung bis zu einem Höchstbetrag von 2 500 Franken entrichten.
##### Art. 37c[^108]
**Kaskoversicherung**
Für Fahrten nach Art. 37b Abs. 1 besteht eine Kaskoversicherung nach der Spesenverordnung.
##### Art. 37d[^109]
**Entschädigung für die Durchführung von mündlichen Maturaprüfungen**
Für die Vorbereitung und Durchführung einer mündlichen Maturaprüfung wird der Lehrperson eine Entschädigung von 60 Franken ausgerichtet.
##### Art. 37e[^110]
**Entschädigung für die Betreuung der interdisziplinären Projektarbeit an der Berufsmittelschule**
Für die Betreuung einer interdisziplinären Projektarbeit an der Berufsmittelschule wird den betreuenden Lehrpersonen eine Entschädigung von insgesamt höchstens 700 Franken ausgerichtet.
##### Art. 37f[^111]
**Entschädigung für die Mitarbeit in Arbeitsgruppen**
Für die Mitarbeit in Arbeitsgruppen, die von der Regierung oder vom Schulamt eingerichtet werden, kann der Lehrperson eine Entschädigung von 41 Franken pro Stunde ausgerichtet werden.
##### Art. 37g[^112]
**Geschenk zum fünfjährigen Dienstjubiläum**
Lehrer erhalten für das fünfjährige Dienstjubiläum ein Geschenk im Wert von 100 Franken.
### VII. Rechtsschutz
##### Art. 34
**Begriff der Nebenbeschäftigung**
1) Als Nebenbeschäftigung gilt jede selbständige oder unselbständige Tätigkeit, für die ein Honorar oder sonst ein Entgelt ausgerichtet wird.
2) Nicht als Nebenbeschäftigung gelten:
- a) Aufgehoben[^90]
- b) unentgeltliche Freizeitbeschäftigungen und Tätigkeiten in Vereinen mit sportlichem, kulturellem oder sonst gemeinnützigem Zweck oder unentgeltliche Tätigkeiten in liechtensteinischen politischen Parteien, soweit keine Arbeitszeit versäumt wird, sowie unentgeltliche Tätigkeiten in Personalverbänden.
##### Art. 35
**Meldepflicht**
1) Lehrer sind verpflichtet, der Schulleitung sämtliche Nebenbeschäftigungen nach Art. 34 Abs. 1 vor Antritt der Beschäftigung zu melden.[^91]
2) Die Meldung hat zu enthalten:
- a) die Nebenbeschäftigung (exakte Beschreibung);
- b) die zu erwartende zeitliche Belastung.
3) Die zu erwartende zeitliche Belastung ist durch einen an der Jahresarbeitszeit der Landesbediensteten orientierten Beschäftigungsgrad zu quantifizieren.
4) Die Meldung hat auf amtlichem Formular zu erfolgen und ist vom Lehrer mit Unterschrift zu bestätigen.
5) Für unvollständige oder unrichtige Angaben auf dem Formular ist der Lehrer disziplinarisch verantwortlich.
##### Art. 36
**Bewilligungspflicht**
1) Nebenbeschäftigungen nach Art. 34 Abs. 1 sind bewilligungspflichtig.
2) Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist die Schulleitung.[^92]
##### Art. 37
**Bewilligungskriterien**
1) Wird der Lehrer durch eine Nebenbeschäftigung in der Erfüllung seines Dienstauftrages beeinträchtigt oder verträgt sich die Nebenbeschäftigung nicht mit dem Dienstauftrag des Lehrers, darf keine Bewilligung erteilt werden; andernfalls ist die Bewilligung zu erteilen.
2) Der Dienstauftrag gilt als durch eine Nebenbeschäftigung beeinträchtigt, wenn der gesamte Beschäftigungsgrad einschliesslich der Nebenbeschäftigung 120 % übersteigt.
3) Die Nebenbeschäftigung verträgt sich nicht mit dem Dienstauftrag, wenn:
- a) der Lehrer wegen der Nebenbeschäftigung seinen Dienstauftrag nicht mehr unbefangen ausüben kann;
- b) der Lehrer in seiner Nebenbeschäftigung Kenntnisse verwerten kann, die unter das Dienstgeheimnis fallen;
- c) die Vertrauenswürdigkeit des Lehrers und die Würde der Schule durch die Nebenbeschäftigung beeinträchtigt wird.
##### Art. 38[^113]
**Beschwerderecht**
1) Gegen Beschlüsse der Prüfungskommission und Verfügungen des Schulamtes kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Schulleitung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Schulamt erhoben werden.
### VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
##### Art. 37a[^94]
**Fahrspesen für den Arbeitsweg**
1) Für den Arbeitsweg besteht vorbehaltlich Abs. 2 kein Anspruch auf Ersatz der Fahrspesen.
2) Lehrern mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 40 % kann ein Beitrag an die Fahrspesen ausgerichtet werden, sofern der Arbeitsweg mindestens 80 Kilometer beträgt.
3) Als Arbeitsweg gilt die Fahrt zwischen Wohnort und Schulhaus. Unterrichtet ein Lehrer am selben Tag an mehreren Schulen, so gilt als Arbeitsweg der Weg zwischen Wohnort und jenem Schulhaus, das dem Wohnort am Nächsten liegt.
##### Art. 37b[^95]
**Andere Fahrspesen**
1) Anspruch auf Spesenersatz besteht für:
- a) notwendige Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug (z.B. Materialtransporte), einschliesslich Parkgebühren;
- b) Fahrten zwischen den Schulhäusern, soweit ein Lehrer am selben Tag an mehreren öffentlichen Schulen unterrichtet.
2) Als Spesenersatz wird die Kilometerentschädigung nach der Spesenverordnung vergütet. Vorbehalten bleibt Abs. 4.
3) Spesen sind geltend zu machen:
- a) in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a bei der Schulleitung;
- b) in den Fällen nach Abs. 1 Bst. b beim zuständigen Inspektorat.
4) Unterrichtet ein Lehrer an mehr als vier Schulen, kann das Schulamt eine pauschale Fahrspesenentschädigung bis zu einem Höchstbetrag von 2 500 Franken entrichten.
##### Art. 37c[^96]
**Kaskoversicherung**
Für Fahrten nach Art. 37b Abs. 1 besteht eine Kaskoversicherung nach der Spesenverordnung.
##### Art. 37d[^97]
**Entschädigung für die Durchführung von mündlichen Maturaprüfungen**
Für die Vorbereitung und Durchführung einer mündlichen Maturaprüfung wird der Lehrperson eine Entschädigung von 60 Franken ausgerichtet.
##### Art. 37e[^98]
**Entschädigung für die Betreuung der interdisziplinären Projektarbeit an der Berufsmittelschule**
Für die Betreuung einer interdisziplinären Projektarbeit an der Berufsmittelschule wird den betreuenden Lehrpersonen eine Entschädigung von insgesamt höchstens 700 Franken ausgerichtet.
##### Art. 37f[^99]
**Entschädigung für die Mitarbeit in Arbeitsgruppen**
Für die Mitarbeit in Arbeitsgruppen, die von der Regierung oder vom Schulamt eingerichtet werden, kann der Lehrperson eine Entschädigung von 41 Franken pro Stunde ausgerichtet werden.
##### Art. 37g[^100]
**Geschenk zum fünfjährigen Dienstjubiläum**
Lehrer erhalten für das fünfjährige Dienstjubiläum ein Geschenk im Wert von 100 Franken.
##### Art. 39
**Gutgeschriebene Überstunden**
1) Überstunden, die nach bisherigem Recht von einem Schuljahr auf das andere Schuljahr gutgeschrieben wurden, sind, bei sonstigem Verfall, spätestens binnen fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf den Stand von höchstens zwei Lektionen abzubauen.
2) Der Abbau von Überstunden nach Abs. 1 erfolgt in der Weise, dass in der Regel jährlich eine Verrechnung mit mindestens einer Jahresstunde erfolgt.
3) Wird das Dienstverhältnis innert der Frist nach Abs. 1 aufgelöst, werden diejenigen Überstunden, die zwei Lektionen überschreiten, auf der Grundlage der Besoldung im 5. Dienstjahr ausbezahlt. Für die restlichen Überstunden erfolgt die Verrechnung nach der Verordnung über die Besoldung der Lehrer.
##### Art. 40[^114]
**Intensivweiterbildung**
Lehrern, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung das 54. Lebensjahr vollendet, das 58. Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet haben, kann auf Gesuch hin weiterhin eine Intensivweiterbildung bewilligt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen nach Art. 20 erfüllt sind.
##### Art. 40a[^115]
**Prüfungen in Geschichte**
Bis zum 1. August 2006 wird die Prüfung in Geschichte nach Art. 14 schriftlich durchgeführt; sie dauert höchstens 60 Minuten. Eine Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Wiederholungsprüfungen erfolgen mündlich.
##### Art. 41
**Aufhebung bisherigen Rechts**
Es werden aufgehoben:
- a) Verordnung vom 15. Februar 1983 betreffend die Prüfung von provisorisch angestellten Lehrern in Schulgesetzgebung und Landeskunde, LGBl. 1983 Nr. 21;
- b) Verordnung vom 7. April 1987 über die Abänderung der Verordnung betreffend die Prüfung von provisorisch angestellten Lehrern in Schulgesetzgebung und Landeskunde, LGBl. 1987 Nr. 15;
- c) Verordnung vom 6. März 1991 über die Abänderung der Verordnung betreffend die Prüfung von provisorisch angestellten Lehrern in Schulgesetzgebung und Landeskunde, LGBl. 1991 Nr. 22;
- d) Verordnung vom 19. Mai 1998 über die Abänderung der Verordnung betreffend die Prüfung von provisorisch angestellten Lehrern in Schulgesetzgebung und Landeskunde, LGBl. 1998 Nr. 86;
- e) Verordnung vom 2. Mai 1989 über die Lehrverpflichtung und den Studienurlaub für Hauptlehrer, LGBl. 1989 Nr. 40;
- f) Verordnung vom 18. Juni 1991 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung und den Studienurlaub für Hauptlehrer, LGBl. 1991 Nr. 45;
- g) Verordnung vom 13. Juni 1995 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung und den Studienurlaub für Hauptlehrer, LGBl. 1995 Nr. 154;
- h) Verordnung vom 20. August 1996 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung und den Studienurlaub für Hauptlehrer, LGBl. 1996 Nr. 131;
- i) Verordnung vom 1. April 1997 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung und den Studienurlaub für Hauptlehrer, LGBl. 1997 Nr. 84;
- k) Verordnung vom 20. Januar 1998 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung und den Studienurlaub für Hauptlehrer, LGBl. 1998 Nr. 17;
- l) Verordnung vom 24. April 2001 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung und den Studienurlaub für Hauptlehrer, LGBl. 2001 Nr. 90;
- m) Verordnung vom 4. April 1995 über die Delegation von Geschäften nach dem Gesetz über die allgemeinen Anstellungserfordernisse und das Dienstverhältnis der Lehrer, LGBl. 1995 Nr. 65.
##### Art. 42
**Inkrafttreten**
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
#### Übergangsbestimmungen
##### Art. 38[^101]
**Beschwerderecht**
1) Gegen Beschlüsse der Prüfungskommission und Verfügungen des Schulamtes kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Schulleitung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Schulamt erhoben werden.
#### 411.311 Verordnung zum Lehrerdienstgesetz (Lehrerdienstverordnung, LdV)
##### Art. 39
**Gutgeschriebene Überstunden**
1) Überstunden, die nach bisherigem Recht von einem Schuljahr auf das andere Schuljahr gutgeschrieben wurden, sind, bei sonstigem Verfall, spätestens binnen fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf den Stand von höchstens zwei Lektionen abzubauen.
2) Der Abbau von Überstunden nach Abs. 1 erfolgt in der Weise, dass in der Regel jährlich eine Verrechnung mit mindestens einer Jahresstunde erfolgt.
3) Wird das Dienstverhältnis innert der Frist nach Abs. 1 aufgelöst, werden diejenigen Überstunden, die zwei Lektionen überschreiten, auf der Grundlage der Besoldung im 5. Dienstjahr ausbezahlt. Für die restlichen Überstunden erfolgt die Verrechnung nach der Verordnung über die Besoldung der Lehrer.
##### Art. 40[^102]
**Intensivweiterbildung**
Lehrern, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung das 54. Lebensjahr vollendet, das 58. Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet haben, kann auf Gesuch hin weiterhin eine Intensivweiterbildung bewilligt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen nach Art. 20 erfüllt sind.
##### Art. 40a[^103]
**Prüfungen in Geschichte**
Bis zum 1. August 2006 wird die Prüfung in Geschichte nach Art. 14 schriftlich durchgeführt; sie dauert höchstens 60 Minuten. Eine Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Wiederholungsprüfungen erfolgen mündlich.
##### Art. 41
**Aufhebung bisherigen Rechts**
Es werden aufgehoben:
- a) Verordnung vom 15. Februar 1983 betreffend die Prüfung von provisorisch angestellten Lehrern in Schulgesetzgebung und Landeskunde, LGBl. 1983 Nr. 21;
- b) Verordnung vom 7. April 1987 über die Abänderung der Verordnung betreffend die Prüfung von provisorisch angestellten Lehrern in Schulgesetzgebung und Landeskunde, LGBl. 1987 Nr. 15;
- c) Verordnung vom 6. März 1991 über die Abänderung der Verordnung betreffend die Prüfung von provisorisch angestellten Lehrern in Schulgesetzgebung und Landeskunde, LGBl. 1991 Nr. 22;
- d) Verordnung vom 19. Mai 1998 über die Abänderung der Verordnung betreffend die Prüfung von provisorisch angestellten Lehrern in Schulgesetzgebung und Landeskunde, LGBl. 1998 Nr. 86;
- e) Verordnung vom 2. Mai 1989 über die Lehrverpflichtung und den Studienurlaub für Hauptlehrer, LGBl. 1989 Nr. 40;
- f) Verordnung vom 18. Juni 1991 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung und den Studienurlaub für Hauptlehrer, LGBl. 1991 Nr. 45;
- g) Verordnung vom 13. Juni 1995 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung und den Studienurlaub für Hauptlehrer, LGBl. 1995 Nr. 154;
- h) Verordnung vom 20. August 1996 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung und den Studienurlaub für Hauptlehrer, LGBl. 1996 Nr. 131;
- i) Verordnung vom 1. April 1997 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung und den Studienurlaub für Hauptlehrer, LGBl. 1997 Nr. 84;
- k) Verordnung vom 20. Januar 1998 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung und den Studienurlaub für Hauptlehrer, LGBl. 1998 Nr. 17;
- l) Verordnung vom 24. April 2001 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung und den Studienurlaub für Hauptlehrer, LGBl. 2001 Nr. 90;
- m) Verordnung vom 4. April 1995 über die Delegation von Geschäften nach dem Gesetz über die allgemeinen Anstellungserfordernisse und das Dienstverhältnis der Lehrer, LGBl. 1995 Nr. 65.
##### Art. 42
**Inkrafttreten**
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
### II.
### Übergangsbestimmung
@@ -878,7 +934,7 @@
### Übergangsbestimmung
**Unbezahlter Urlaub[^79]**
**Unbezahlter Urlaub[^83]**
**Fürstliche Regierung: gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
@@ -1042,66 +1098,90 @@
[^71]: Art. 25b eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^72]: Art. 27 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^73]: Art. 28 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 245](https://www.gesetze.li/chrono/2016245000).
[^74]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2007116000).
[^75]: Art. 30 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^76]: Art. 30 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 245](https://www.gesetze.li/chrono/2016245000).
[^77]: Art. 30 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 245](https://www.gesetze.li/chrono/2016245000).
[^78]: Art. 30 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^79]: Sachüberschrift vor Art. 31 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 181](https://www.gesetze.li/chrono/2017181000).
[^80]: Art. 31 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 181](https://www.gesetze.li/chrono/2017181000).
[^81]: Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^82]: Art. 31a abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 181](https://www.gesetze.li/chrono/2017181000).
[^83]: Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 373](https://www.gesetze.li/chrono/2016373000).
[^84]: Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 373](https://www.gesetze.li/chrono/2016373000).
[^85]: Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^86]: Art. 33 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^87]: Art. 33 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 373](https://www.gesetze.li/chrono/2016373000).
[^88]: Art. 33 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^89]: Art. 33 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^90]: Art. 34 Abs. 2 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 181](https://www.gesetze.li/chrono/2017181000).
[^91]: Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2012214000).
[^92]: Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2012214000).
[^93]: Überschrift vor Art. 37a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^94]: Art. 37a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^95]: Art. 37b eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^96]: Art. 37c eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^97]: Art. 37d eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^98]: Art. 37e eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 176](https://www.gesetze.li/chrono/2015176000).
[^99]: Art. 37f eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 245](https://www.gesetze.li/chrono/2016245000).
[^100]: Art. 37g eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2018149000).
[^101]: Art. 38 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2012214000).
[^102]: Art. 40 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 155](https://www.gesetze.li/chrono/2004155000).
[^103]: Art. 40a eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 155](https://www.gesetze.li/chrono/2004155000).
[^72]: Art. 27 Bst. b aufgehoben durch [LGBl. 2025 Nr. 600](https://www.gesetze.li/chrono/2025600000).
[^73]: Art. 27 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^74]: Art. 28 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 245](https://www.gesetze.li/chrono/2016245000).
[^75]: Art. 28 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2026 Nr. 86](https://www.gesetze.li/chrono/2026086000).
[^76]: Art. 29 aufgehoben durch [LGBl. 2025 Nr. 600](https://www.gesetze.li/chrono/2025600000).
[^77]: Art. 30 Abs. 1 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2025 Nr. 600](https://www.gesetze.li/chrono/2025600000).
[^78]: Art. 30 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^79]: Art. 30 Abs. 1 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2025 Nr. 600](https://www.gesetze.li/chrono/2025600000).
[^80]: Art. 30 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 245](https://www.gesetze.li/chrono/2016245000).
[^81]: Art. 30 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 245](https://www.gesetze.li/chrono/2016245000).
[^82]: Art. 30 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^83]: Sachüberschrift vor Art. 31 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 181](https://www.gesetze.li/chrono/2017181000).
[^84]: Art. 31 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 181](https://www.gesetze.li/chrono/2017181000).
[^85]: Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^86]: Art. 31a abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 181](https://www.gesetze.li/chrono/2017181000).
[^87]: Überschrift vor Art. 31b eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 600](https://www.gesetze.li/chrono/2025600000).
[^88]: Art. 31b eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 600](https://www.gesetze.li/chrono/2025600000).
[^89]: Art. 31c eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 600](https://www.gesetze.li/chrono/2025600000).
[^90]: Art. 31d eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 600](https://www.gesetze.li/chrono/2025600000).
[^91]: Art. 31e eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 600](https://www.gesetze.li/chrono/2025600000).
[^92]: Art. 31f eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 600](https://www.gesetze.li/chrono/2025600000).
[^93]: Überschrift vor Art. 31g eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 600](https://www.gesetze.li/chrono/2025600000).
[^94]: Art. 31g eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 600](https://www.gesetze.li/chrono/2025600000).
[^95]: Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 373](https://www.gesetze.li/chrono/2016373000).
[^96]: Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 373](https://www.gesetze.li/chrono/2016373000).
[^97]: Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^98]: Art. 33 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^99]: Art. 33 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 373](https://www.gesetze.li/chrono/2016373000).
[^100]: Art. 33 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^101]: Art. 33 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^102]: Art. 34 Abs. 2 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 181](https://www.gesetze.li/chrono/2017181000).
[^103]: Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2012214000).
[^104]: Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2012214000).
[^105]: Überschrift vor Art. 37a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^106]: Art. 37a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^107]: Art. 37b eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^108]: Art. 37c eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^109]: Art. 37d eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^110]: Art. 37e eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 176](https://www.gesetze.li/chrono/2015176000).
[^111]: Art. 37f eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 245](https://www.gesetze.li/chrono/2016245000).
[^112]: Art. 37g eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2018149000).
[^113]: Art. 38 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2012214000).
[^114]: Art. 40 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 155](https://www.gesetze.li/chrono/2004155000).
[^115]: Art. 40a eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 155](https://www.gesetze.li/chrono/2004155000).
2018-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 4, 8, 8 y 18 más
2017-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 22, 22, 22 y 27 más
2016-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 22, 22, 22 y 26 más
2015-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 4, 8, 8 y 33 más
2014-05-01
Verordnung vom 6 — art. 20
2013-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 4, 6, 7 y 40 más
2012-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 9, 5, 9 y 34 más
2010-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 8, 8, 8 y 35 más
2009-01-01
Verordnung vom 6
Originalfassung
Text zu diesem Datum