Änderungshistorie

Verordnung vom 6. April 2004 zum Lehrerdienstgesetz (Lehrerdienstverordnung, LdV)

10 Versionen · 2004-04-16
2026-01-01
Verordnung vom 6 — arts. 27, 28, 29 y 35 más
2018-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 4, 8, 8 y 18 más
2017-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 22, 22, 22 y 27 más
2016-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 22, 22, 22 y 26 más
2015-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 4, 8, 8 y 33 más
2014-05-01
Verordnung vom 6 — art. 20
2013-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 4, 6, 7 y 40 más
2012-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 9, 5, 9 y 34 más
2010-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 8, 8, 8 y 35 más

Änderungen vom 2010-08-01

@@ -78,15 +78,17 @@
**Grundsatz**
Die Stellenbesetzung richtet sich nach den Vorschriften des Lehrerdienstgesetzes.
##### Art. 8a [^8]
1) Die Stellenbesetzung richtet sich nach den Vorschriften des Lehrerdienstgesetzes.
2) Die Schulleitungen werden in das Verfahren miteinbezogen. Auf die Datenbearbeitung und -bekanntgabe findet Art. 48a des Lehrerdienstgesetzes sinngemäss Anwendung.[^8]
##### Art. 8a[^9]
**Minimaler Beschäftigungsgrad**
Für eine Anstellung soll ein minimaler Beschäftigungsgrad von 15 %, einschliesslich mindestens drei Lektionen Unterricht, nicht unterschritten werden.
##### Art. 8b [^9]
##### Art. 8b[^10]
**Einsatz entsprechend Richtposition**
@@ -100,17 +102,17 @@
##### Art. 9
**Delegation[^10]**
Das Schulamt ist ermächtigt:[^11]
- a) von der Regierung bewilligte Stellen auszuschreiben;[^12]
- b) Lehrer mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 % bis zu einem Jahr befristet anzustellen.[^13]
#### C. Praktikumsstellen für stellenlose Studienabgänger[^14]
##### Art. 9a [^15]
**Delegation[^11]**
Das Schulamt ist ermächtigt:[^12]
- a) von der Regierung bewilligte Stellen auszuschreiben;[^13]
- b) Lehrer mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 % bis zu einem Jahr befristet anzustellen.[^14]
#### C. Praktikumsstellen für stellenlose Studienabgänger[^15]
##### Art. 9a[^16]
**Grundsatz**
@@ -174,7 +176,7 @@
- e) Qualitätssicherung und -entwicklung;
- f) Inspektorat und Personalgespräch;
- f) Inspektorat und Leistungsbeurteilung;[^17]
- g) Schülerbeurteilung und Elterngespräch;
@@ -194,7 +196,7 @@
- c) liechtensteinisches Schulrecht: Grundzüge des Schulgesetzes, des Lehrerdienstgesetzes und des Jugendgesetzes, einschliesslich der dazu erlassenen Verordnungen.
2) Über jeden Prüfungsgegenstand nach Abs. 1 ist eine schriftliche Prüfung in der Dauer von 60 bis 90 Minuten abzulegen. Eine Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Wiederholungsprüfungen erfolgen mündlich und dauern höchstens 20 Minuten.[^16]
2) Über jeden Prüfungsgegenstand nach Abs. 1 ist eine schriftliche Prüfung in der Dauer von 60 bis 90 Minuten abzulegen. Eine Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Wiederholungsprüfungen erfolgen mündlich und dauern höchstens 20 Minuten.[^18]
3) Wird nach vorgegebenen Richtlinien eine schriftliche Arbeit über ein landesgeschichtliches Thema vorgelegt, ist die Prüfung in Geschichte zu erlassen, sofern die Arbeit als genügend beurteilt wird.
@@ -228,7 +230,7 @@
2) Zur Sicherung der Unterrichtsqualität kann das Schulamt einem Lehrer den Besuch von bestimmten Weiterbildungsveranstaltungen vorschreiben.
3) Im Personalgespräch wird die Erfüllung der Weiterbildungspflicht beurteilt.
3) Im Mitarbeitergespräch und in der Leistungsbeurteilung wird die Erfüllung der Weiterbildungspflicht beurteilt.[^19]
4) Unterrichtsausfall zufolge Weiterbildung ist zu vermeiden (Art. 25).
@@ -272,13 +274,13 @@
3) Als Spesenersatz werden vergütet:
- a) je Mittag- und Abendessen: Pauschale nach Massgabe der Spesenverordnung;[^17]
- a) je Mittag- und Abendessen: Pauschale nach Massgabe der Spesenverordnung;[^20]
- b) je Übernachtung mit Frühstück: Kosten gemäss Beleg, höchstens 110 Franken;
- c) Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln: Fahrtkosten gemäss Beleg; fallen die voraussichtlichen Reisespesen über ein Jahr gesehen geringer aus mit einem Abonnement, so können dessen Kosten ganz oder teilweise übernommen werden;
- d) Fahrten mit dem privaten Personenwagen, falls der Zielort mit öffentlichen Verkehrsmitteln schlecht erreichbar ist: Kilometerpauschale nach Massgabe der Spesenverordnung.[^18]
- d) Fahrten mit dem privaten Personenwagen, falls der Zielort mit öffentlichen Verkehrsmitteln schlecht erreichbar ist: Kilometerpauschale nach Massgabe der Spesenverordnung.[^21]
4) Bei Fremdsprachaufenthalten von Lehrern, die eine Fremdsprache unterrichten, können in einem Zeitraum von vier Jahren je unterrichtete Fremdsprache folgende Kosten zurückerstattet werden:
@@ -304,7 +306,7 @@
2) Die Intensivweiterbildung hat zum Zweck, Lehrer fachlich und persönlich, insbesondere in den von ihnen unterrichteten Fächern und auf dem Gebiet der Pädagogik und der Didaktik, zu fördern.
3) Für die Intensivweiterbildung werden 20 besoldete Unterrichtswochen zur Verfügung gestellt, wobei für die Besoldung der durchschnittlich während der letzten sieben Dienstjahre vor Antritt der Intensivweiterbildung tatsächlich erreichte Beschäftigungsgrad von höchstens 100 % massgeblich ist.[^19]
3) Für die Intensivweiterbildung werden 20 besoldete Unterrichtswochen zur Verfügung gestellt, wobei für die Besoldung der durchschnittlich während der letzten sieben Dienstjahre vor Antritt der Intensivweiterbildung tatsächlich erreichte Beschäftigungsgrad von höchstens 100 % massgeblich ist.[^22]
4) Vor Vollendung des 40. Lebensjahres wird höchstens die Hälfte der Unterrichtszeit nach Abs. 3 zur Verfügung gestellt.
@@ -340,9 +342,9 @@
- c) Betriebs- und Sozialpraktika.
3) Veranstaltungen nach Abs. 2 Bst. a haben in der unterrichtsfreien Zeit stattzufinden.[^20]
### IV. Arbeitszeit[^21]
3) Veranstaltungen nach Abs. 2 Bst. a haben in der unterrichtsfreien Zeit stattzufinden.[^23]
### IV. Arbeitszeit[^24]
##### Art. 22
@@ -352,9 +354,9 @@
- a) Leitung einer öffentlichen Schule:
- 1. auf der Kindergartenstufe 1/2 Lektion je Gemeinde und auf der Primar- und Sekundarstufe 2 Lektionen je Schule mit 1 bis 8 Klassen, 3 Lektionen je Schule mit 9 bis 12 Klassen, zusätzlich 1 Lektion für je 8 weitere Klassen;
- 2. auf der Sekundarstufe zusätzlich 1 Lektion je Klasse; auf der Primarstufe 90 % und auf der Stufe des Kindergartens 25 % von dieser Anzahl, auf eine halbe Lektion gerundet;
- 1. auf der Primar- und Kindergartenstufe in % der Pflichtlektionenzahl: (Vollzeiteinheiten · 2.4) + 20 + (x · 2) + (y · 4), auf eine halbe Lektion gerundet, wobei x der Anzahl Kindergartenstandorte und y der Anzahl Primarschulstandorte > 1 entspricht;[^25]
- 2. auf der Sekundarstufe in % der Pflichtlektionenzahl: (Vollzeiteinheiten · 2.4 ) + 25, auf eine halbe Lektion gerundet;[^26]
- 3. auf der Primar- und der Sekundarstufe bei vorhandenem Schulsekretariat entsprechend den zur Verfügung stehenden Stellenprozenten zusätzlich:
@@ -362,7 +364,9 @@
- 5. Freiwilliges 10. Schuljahr: zusätzlich 4 Lektionen;
- 6. Gymnasium: zusätzlich 10 Lektionen für die Bearbeitung allgemeiner gymnasialer Fragestellungen im Auftrag des Schulamtes;[^22]
- 6. Gymnasium: zusätzlich 12 Lektionen für die Bearbeitung allgemeiner gymnasialer Fragestellungen im Auftrag des Schulamtes;[^27]
- 7. Berufsmittelschule: zusätzlich 2 Lektionen für die Bearbeitung allgemeiner berufsmittelschulischer Fragestellungen im Auftrag des Schulamtes;[^28]
- b) Leitung einer Klasse (ohne Berufsmittelschule): 1 Lektion;
@@ -378,25 +382,25 @@
- h) Betreuung der Schulinformatik auf der Primar- und der Sekundarstufe:
- 1. Aufgehoben[^23]
- 2. Aufgehoben[^24]
- 1. Aufgehoben[^29]
- 2. Aufgehoben[^30]
- 3. ECDL-Testleader: 1/2 Lektion je 60 PC, höchstens 1 1/2 Lektionen;
- i) Tätigkeiten im Zusammenhang mit den für die Bildung von Blockzeiten im Kindergarten und an der Primarschule notwendigen Eingangszeiten sowie Hausaufgabenhilfe: wie Unterricht anrechenbar;
- k) Mittags- und Studiumsaufsicht sowie Pausenaufsicht im Kindergarten: zu 50 % wie Unterricht anrechenbar, jeweils auf eine halbe Lektion gerundet;[^25]
- l) besondere im Interesse der Schule liegende Tätigkeiten (z.B. Koordination von Medien, Verwaltung von Sammlungen, Betreuung von Spezialräumen, Herstellung von Schulzeitungen, Mitwirkung in schulinternen Projekten, Leitung von Fachschaften) auf der Kindergartenstufe 1/2 Lektion pro Klasse und auf der Primar- und Sekundarstufe:[^26]
- k) Mittags- und Studiumsaufsicht, weitere Betreuungsaufgaben sowie Pausenaufsicht im Kindergarten: zu 50 % wie Unterricht anrechenbar;[^31]
- l) besondere im Interesse der Schule liegende Tätigkeiten (z.B. Koordination von Medien, Verwaltung von Sammlungen, Betreuung von Spezialräumen, Herstellung von Schulzeitungen, Mitwirkung in schulinternen Projekten, Leitung von Fachschaften) auf der Kindergartenstufe 1/2 Lektion pro Klasse und auf der Primar- und Sekundarstufe:[^32]
- 1. 11 Lektionen (Sekundarstufe) bzw. 5 1/2 Lektionen (Primarstufe) je Schulstandort;
- 2. zusätzlich je Schulstandort:
- 2a. Aufgehoben[^27]
- 2b. zusätzlich je Schule: 1 Lektion je Schule und 1 Lektion je 100 Schüler, jeweils auf eine halbe Lektion abgerundet;[^28]
- 2a. Aufgehoben[^33]
- 2b. zusätzlich je Schule: 1 Lektion je Schule und 1 Lektion je 100 Schüler, jeweils auf eine halbe Lektion abgerundet;[^34]
- 3. zusätzlich:
@@ -420,13 +424,13 @@
- c) alle übrigen Lektionen: Unterstufe.
4a) Unterrichtet ein Lehrer am Gymnasium oder an der Berufsmittelschule ein Pensum in den Fächern Sport, Musik oder Kunst und ein Pensum in anderen Fächern, so sind die Lektionen nach Abs. 4 vollständig dem grösseren Pensum zuzuordnen.[^29]
4b) Lektionen, welche Lehrern am Gymnasium oder an der Berufsmittelschule zum Zweck der Altersentlastung gewährt werden, sind vollständig dem grösseren Pensum zuzuordnen. Dies gilt sinngemäss für Lehrer mit unterschiedlichen Pensen nach Abs. 4a.[^30]
4a) Unterrichtet ein Lehrer am Gymnasium oder an der Berufsmittelschule ein Pensum in den Fächern Sport, Musik oder Kunst und ein Pensum in anderen Fächern, so sind die Lektionen nach Abs. 4 vollständig dem grösseren Pensum zuzuordnen.[^35]
4b) Lektionen, welche Lehrern am Gymnasium oder an der Berufsmittelschule zum Zweck der Altersentlastung gewährt werden, sind vollständig dem grösseren Pensum zuzuordnen. Dies gilt sinngemäss für Lehrer mit unterschiedlichen Pensen nach Abs. 4a.[^36]
5) Das Schulamt kann Richtlinien über die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit der erwähnten Tätigkeiten erlassen. Hierunter fallen insbesondere Pflichtenhefte für die einzelnen Tätigkeiten.
##### Art. 22a [^31]
##### Art. 22a[^37]
**Massgebliche Pflichtlektionenzahl bei gemischten Pensen auf den Sekundarstufen I und II**
@@ -434,13 +438,7 @@
2) Unterrichtet ein Lehrer für andere Fächer mindestens drei Viertel seines Pensums auf der Sekundarstufe II und höchstens ein Viertel des Pensums auf der Sekundarstufe I, gilt eine Pflichtlektionenzahl von 22; diese Zahl erhöht sich um jeweils eine Lektion je Achtelpensum, das zusätzlich auf der Sekundarstufe I erteilt wird.
##### Art. 22b [^44]
**Massgebliche Pflichtlektionenzahl bei schularten- und schulstufenübergreifenden Klassen des Kindergartens und der Primarschule**
Unterrichtet ein Lehrer an schularten- und schulstufenübergreifenden Klassen des Kindergartens und der Primarschule, gilt eine Pflichtlektionenzahl von 29.
##### Art. 23 [^32]
##### Art. 23[^38]
**Mehrarbeit**
@@ -464,13 +462,7 @@
2) Die Präsenzzeiten der einzelnen Lehrer werden von der Schulleitung im Rahmen der Jahresplanung zu Beginn eines Schuljahres so weit als möglich verbindlich festgelegt.
3) Auf Verlangen des Schulamtes sind die Präsenzzeiten der Lehrer zu belegen.[^33]
##### Art. 24a[^46]
**Besondere Vorschriften über die Arbeitszeit**
Das zuständige Anstellungsorgan kann, abweichend von Art. 20 und 21 des Lehrerdienstgesetzes, mit Dienstvertrag Arbeitszeitregelungen nach den Vorschriften des Staatspersonalgesetzes vereinbaren, insbesondere bei Schulsozialarbeitern, Lehrern an Tagesschulen, Sprach- und Unterrichtsassistenten sowie Koordinatoren an Sportklassen.
3) Auf Verlangen des Schulamtes sind die Präsenzzeiten der Lehrer zu belegen.[^39]
### V. Abwesenheit und Urlaub
@@ -490,47 +482,47 @@
- c) vorübergehende Zusammenlegung von Klassen oder Gruppen; und
- d) vorübergehender Einsatz von Aushilfen.[^34]
3) Der Einsatz von Aushilfen richtet sich nach Art. 25a.[^35]
4) Aufgehoben[^36]
- d) vorübergehender Einsatz von Aushilfen.[^40]
3) Der Einsatz von Aushilfen richtet sich nach Art. 25a.[^41]
4) Aufgehoben[^42]
##### Art. 25a
**Aushilfen[^37]**
**Aushilfen[^43]**
1) Vom Schulamt können als Aushilfen eingesetzt werden:
- a) im Schuldienst stehende Lehrer im Rahmen von Mehrarbeit nach Art. 20 Abs. 7 des Lehrerdienstgesetzes;
- b) neu zu bestellende Lehrer für die voraussichtliche Dauer der Aushilfstätigkeit, jedoch längstens auf ein Schuljahr befristet.[^38]
2) Ausserdem sind Schulleitungen befugt, in der Schule angestellte Lehrer im Rahmen von Mehrarbeit nach Art. 20 Abs. 7 des Lehrerdienstgesetzes kurzfristig als Aushilfen einzusetzen.[^39]
3) Wer als Aushilfe eingesetzt wird, hat den Dienstauftrag nach Art. 19 des Lehrerdienstgesetzes vollständig zu erfüllen.[^40]
4) Im Schuldienst stehende Lehrer nach Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 sind verpflichtet, je Schuljahr entsprechend dem vereinbarten Beschäftigungsgrad die folgende Anzahl unbesoldeter Lektionen zu erteilen:[^41]
- a) Beschäftigungsgrad 91 bis 100 %: 10 Lektionen;[^42]
- b) Beschäftigungsgrad 81 bis 90 %: 9 Lektionen;[^43]
- c) Beschäftigungsgrad 71 bis 80 %: 8 Lektionen;[^44]
- d) Beschäftigungsgrad 61 bis 70 %: 7 Lektionen;[^45]
- e) Beschäftigungsgrad 51 bis 60 %: 6 Lektionen;[^46]
- f) Beschäftigungsgrad 40 bis 50 %: 5 Lektionen.[^47]
- b) neu zu bestellende Lehrer für die voraussichtliche Dauer der Aushilfstätigkeit, jedoch längstens auf ein Schuljahr befristet.[^44]
2) Ausserdem sind Schulleitungen befugt, in der Schule angestellte Lehrer im Rahmen von Mehrarbeit nach Art. 20 Abs. 7 des Lehrerdienstgesetzes kurzfristig als Aushilfen einzusetzen.[^45]
3) Wer als Aushilfe eingesetzt wird, hat den Dienstauftrag nach Art. 19 des Lehrerdienstgesetzes vollständig zu erfüllen.[^46]
4) Im Schuldienst stehende Lehrer nach Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 sind verpflichtet, je Schuljahr entsprechend dem vereinbarten Beschäftigungsgrad die folgende Anzahl unbesoldeter Lektionen zu erteilen:[^47]
- a) Beschäftigungsgrad 91 bis 100 %: 10 Lektionen;[^48]
- b) Beschäftigungsgrad 81 bis 90 %: 9 Lektionen;[^49]
- c) Beschäftigungsgrad 71 bis 80 %: 8 Lektionen;[^50]
- d) Beschäftigungsgrad 61 bis 70 %: 7 Lektionen;[^51]
- e) Beschäftigungsgrad 51 bis 60 %: 6 Lektionen;[^52]
- f) Beschäftigungsgrad 40 bis 50 %: 5 Lektionen.[^53]
5) Die Besoldung für Aushilfen nach Abs. 1 Bst. b wird ausgerichtet:
- a) bei längerfristiger Aushilfstätigkeit monatlich; die Besoldung richtet sich nach den für Lehrer geltenden Bestimmungen des Besoldungsgesetzes;
- b) bei kurzfristiger Aushilfstätigkeit nach Beendigung der Aushilfe; die Besoldung richtet sich nach den tatsächlich erteilten Lektionen nach Massgabe der vom Schulamt festgelegten Entschädigungsansätze.[^48]
##### Art. 25b [^49]
- b) bei kurzfristiger Aushilfstätigkeit nach Beendigung der Aushilfe; die Besoldung richtet sich nach den tatsächlich erteilten Lektionen nach Massgabe der vom Schulamt festgelegten Entschädigungsansätze.[^54]
##### Art. 25b [^55]
**Matura bedingter Unterrichtsausfall**
@@ -572,9 +564,9 @@
- d) unbezahlter Urlaub (Art. 31);
- e) Urlaub für Leistungs- und Spitzensportler.[^50]
##### Art. 28 [^51]
- e) Aufgehoben[^56]
##### Art. 28[^57]
**Besoldungsrelevanter Ferienanspruch**
@@ -584,7 +576,7 @@
**Mutterschaftsurlaub**
1) Der Mutterschaftsurlaub richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Fällt der Mutterschaftsurlaub in die Schulferien nach der Verordnung über die Verteilung der Ferien auf das Schuljahr, so können die Ferientage nicht vor- oder nachbezogen werden.[^52]
1) Der Mutterschaftsurlaub richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Fällt der Mutterschaftsurlaub in die Schulferien nach der Verordnung über die Verteilung der Ferien auf das Schuljahr, so können die Ferientage nicht vor- oder nachbezogen werden.[^58]
2) Das Schulamt kann den Mutterschaftsurlaub auf Gesuch der Lehrerin für längstens zwölf Unterrichtswochen unbesoldet verlängern. Eine weitere Verlängerung richtet sich nach Art. 31.
@@ -598,7 +590,15 @@
- a) plötzliche Erkrankung eines Mitgliedes des eigenen Haushaltes oder eines nahen Angehörigen, sofern es an der notwendigen Betreuung fehlt: höchstens 3 Tage;
- b) Todesfall in der Familie: 1 Tag; bei den Eltern, beim eigenen Ehegatten oder bei eigenen Kindern: 3 Tage;
- b) im Todesfall:
- 1. der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, von Kindern oder (Schwieger-) Eltern: bis 3 Tage;
- 2. von Geschwistern: bis 2 Tage;
- 3. der Schwägerin oder des Schwagers, der Grosseltern, der Enkel, des Onkels oder der Tante, der Neffen und Nichten: bis 1 Tag;
- 4. von Arbeitskolleginnen oder -kollegen: bis zu 1/2 Tag;[^59]
- c) Geburt eines Kindes der Ehefrau oder Lebenspartnerin: 1 Tag;
@@ -614,13 +614,13 @@
2) Der Urlaub muss am Tag des Ereignisses bezogen werden. Eine Anrechnung auf das Ferienguthaben ist ausgeschlossen.
3) Zuständig für die Gewährung des Urlaubs ist:
- a) bis zu 1 Tag: die Schulleitung;
- b) 2 bis 5 Tage: das Schulamt;
- c) ab 6 Tagen: die Regierung.
3) Die Bewilligung von bezahltem Sonderurlaub erteilt:
- a) bis zu 3 Tagen: die Schulleitung;
- b) ab 4 bis zu 10 Tagen: das Schulamt;
- c) ab 11 Tagen: die Regierung.[^60]
4) Keine Bewilligungspflicht besteht in den Fällen nach Abs. 1 Bst. b bis f.
@@ -630,93 +630,27 @@
1) Unbezahlter Urlaub kann gewährt werden, sofern dieser zu keinen wesentlichen Nachteilen im Unterrichtsbetrieb und in der Schulplanung führt und die Stellvertretung während des Urlaubes sichergestellt ist.
2) Die Bewilligung von unbezahltem Urlaub bis zu 5 Tagen erteilt das Schulamt, ab 6 Tagen das zuständige Anstellungsorgan.
##### Art. 31a [^53]
**Urlaub für Leistungs- und Spitzensportler**
1) Auf Antrag des Liechtensteinischen Olympischen Sportverbandes kann die Regierung Leistungs- und Spitzensportlern zum Zweck der Vorbereitung auf und Teilnahme an olympischen Wettkämpfen einen Urlaub von insgesamt eineinhalb Jahren bei einer Besoldung von höchstens 20 Wochen gewähren, wenn:
- a) die Voraussetzungen und Kriterien nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c bzw. d des Sportgesetzes sowie Art. 9 ff. bzw. 25 ff. der Verordnung über den Spitzen- und Leistungssport erfüllt sind;
- b) der Nachweis erbracht wird, dass keine sportdisziplinarischen Vergehen begangen wurden;
- c) keine Beanstandungen in der bisherigen beruflichen Arbeit vorliegen; und
- d) eine gleichwertige Stellvertretung sichergestellt ist.
2) Die Kosten für die Besoldung nach Abs. 1 trägt vollumfänglich das Land.
3) Über den Stand und Verlauf der Vorbereitung ist dem Ressort Sport von den Leistungs-bzw. Spitzensportlern regelmässig Bericht zu erstatten.
2) Die Bewilligung von unbezahltem Urlaub erteilt:
- a) bis zu 3 Tagen: die Schulleitung nach vorgängiger Benachrichtigung des Schulamtes;
- b) ab 4 Tagen bis zu höchstens einem Schuljahr: das Schulamt.[^61]
##### Art. 31a[^62]
Aufgehoben
#### C. Altersentlastung
##### Art. 31b[^88]
### VI. Nebenbeschäftigungen
### VIa. Spesen, Versicherung und Zulagen[^69]
##### Art. 32
**Grundsatz**
1) Bei einer Freistellung aus familiären Gründen (§ 1173a Art. 34a ff. ABGB) haben die Angestellten die beabsichtigte Inanspruchnahme nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorgängig dem Schulamt zu melden, damit die erforderlichen versicherungstechnischen und schulorganisatorischen Fragen geklärt werden können.
2) Wird die Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Elternzeit in den Schulferien bezogen (Art. 7a SchulOV), so können die Ferientage nicht vor- oder nachgeholt werden.
##### Art. 31c[^89]
**Mutterschaftszeit**
1) Die Inanspruchnahme von Mutterschaftszeit (§ 1173a Art. 34a ABGB) ist unter Angabe des voraussichtlichen Geburtstermins frühestmöglich, in der Regel jedoch spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Bezug, dem Schulamt zu melden.
2) Für die Dauer der Mutterschaftszeit werden der fixe Teil der ordentlichen Besoldung sowie die Funktionszulagen weiter ausgerichtet (Art. 29 Abs. 1 BesG). Der Erwerbsersatz in Form von Mutterschaftsgeld nach dem Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetz fällt für die Zeit, während der die Besoldung weiter ausgerichtet wird, dem Staat zu (Art. 29 Abs. 2 BesG).
3) Angestellte haben den Antrag auf Mutterschaftsgeld zunächst beim Schulamt einzureichen. Das Schulamt stellt anschliessend eine Bestätigung nach Art. 34e Abs. 2 des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes aus und reicht diese gemeinsam mit dem Antrag auf Mutterschaftsgeld bei der Familienausgleichskasse ein.
##### Art. 31d[^90]
**Vaterschaftszeit**
1) Die Inanspruchnahme von Vaterschaftszeit (§ 1173a Art. 34b ABGB) ist frühestmöglich, in der Regel jedoch spätestens einen Monat vor dem voraussichtlichen Bezug, dem Schulamt zu melden.
2) Das Schulamt kann den Bezug in einem vernünftigen zeitlichen Rahmen aufschieben, wenn die geplante Inanspruchnahme eine gravierende Störung der schulbetrieblichen Abläufe bewirken würde.
3) Für die Dauer der Vaterschaftszeit werden der fixe Teil der ordentlichen Besoldung sowie die Funktionszulagen weiter ausgerichtet (Art. 29 Abs. 1 BesG). Der Erwerbsersatz in Form von Vaterschaftsgeld nach dem Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetz fällt für die Zeit, während der die Besoldung weiter ausgerichtet wird, dem Staat zu (Art. 29 Abs. 2 BesG).
4) Angestellte haben den Antrag auf Vaterschaftsgeld zunächst beim Schulamt einzureichen. Das Schulamt stellt anschliessend eine Bestätigung nach Art. 34i iVm Art. 34e Abs. 2 des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes aus und reicht diese gemeinsam mit dem Antrag auf Vaterschaftsgeld bei der Familienausgleichkasse ein.
##### Art. 31e[^91]
**Elternzeit**
1) Die Inanspruchnahme von Elternzeit (§ 1173a Art. 34c ABGB) ist frühestmöglich, spätestens jedoch drei Monate vor dem voraussichtlichen Bezug, dem Schulamt zu melden.
2) Das Schulamt kann den Bezug der Elternzeit in einem vernünftigen zeitlichen Rahmen aufschieben, wenn die geplante Inanspruchnahme eine gravierende Störung der schulbetrieblichen Abläufe bewirken würde.
3) Während der Elternzeit wird keine Besoldung ausgerichtet. Angestellte haben den Antrag auf Elterngeld zusammen mit einer vom Schulamt ausgestellten Bestätigung nach Art. 34o iVm Art. 34e Abs. 2 des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes direkt bei der Familienausgleichkasse einzureichen.
##### Art. 31f[^92]
**Betreuungszeit und Freistellung aufgrund höherer Gewalt**
Auf die Inanspruchnahme einer Betreuungszeit oder Freistellung aufgrund höherer Gewalt (§ 1173a Art. 34d und 34e ABGB) findet Art. 30 Abs. 2 und 3 sinngemäss Anwendung.
### VI. Nebenbeschäftigungen
##### Art. 31g[^94]
**Teilzeitbeschäftigung**
1) Angestellte können zum Zweck der Betreuung im Sinne von § 1173a Art. 36b ABGB eine befristete oder unbefristete Dienstauftragsreduktion beantragen.
2) Der Antrag nach Abs. 1 ist frühestmöglich, in der Regel jedoch spätestens drei Monate vor dem geplanten Bezugsbeginn bei den Schulleitungen einzureichen. Die Schulleitung hat den Antrag zeitnah zu prüfen und ihn samt einer begründeten Empfehlung an das Schulamt zur Entscheidung weiterzuleiten. Wird dem Antrag nicht oder nur teilweise stattgegeben, ist dies in der Entscheidung zu begründen.
3) Bei einer unbefristeten Dienstauftragsreduktion nach Abs. 1 können Angestellte innerhalb von drei Jahren, nachdem die Reduktion des Dienstauftrags wirksam wurde, eine Erhöhung ihres Dienstauftrags bis zu ihrem ursprünglichen Beschäftigungsgrad beantragen.
### VIa. Spesen, Versicherung und Zulagen[^57]
##### Art. 32
**Grundsatz**
1) Entlastungsberechtigt sind Lehrer ab dem vollendeten 55. Lebensjahr auf Beginn des nächsten Schuljahres oder Semesters. Der Anspruch auf Altersentlastung ist vom Lehrer jeweils vor Beginn des Schuljahres oder Semesters im Rahmen der Stundenplanung geltend zu machen.[^54]
1) Entlastungsberechtigt sind Lehrer ab dem vollendeten 55. Lebensjahr auf Beginn des nächsten Schuljahres oder Semesters. Der Anspruch auf Altersentlastung ist vom Lehrer jeweils vor Beginn des Schuljahres oder Semesters im Rahmen der Stundenplanung geltend zu machen.[^63]
2) Wird das 55. Lebensjahr zwei Monate nach Beginn eines Schuljahres oder Semesters vollendet, erfolgt die Entlastung ab Beginn des Schuljahres oder Semesters.
@@ -726,18 +660,22 @@
**Umfang der Entlastung**
1) Der Umfang der Altersentlastung ist abhängig vom aktuellen und vom durchschnittlichen, jeweils tatsächlich erreichten Beschäftigungsgrad während der letzten zehn Dienstjahre wie folgt:
- a) Beschäftigungsgrad 70 bis 100 %: 2 Lektionen;
- b) Beschäftigungsgrad 40 bis 69 %: 1 Lektion.[^55]
1a) Bei der Berechnung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades nach Abs. 1 sind fehlende Dienstjahre zu berücksichtigen (Beschäftigungsgrad = 0 %).[^56]
2) Ab vollendetem 60. Lebensjahr des Lehrers wird die Entlastung nach Abs. 1 auf Beginn des nächsten Schuljahres oder Semesters verdoppelt. Wird das 60. Lebensjahr zwei Monate nach Beginn eines Schuljahres oder Semesters vollendet, erfolgt die zusätzliche Entlastung ab Beginn des Schuljahres oder Semesters.
1) Der Umfang der Altersentlastung ist abhängig vom aktuellen und vom durchschnittlichen jeweils tatsächlich erreichten Beschäftigungsgrad während der letzten zehn Dienstjahre wie folgt:
- a) Beschäftigungsgrad 70 bis 100 %: 1 Lektion;
- b) Beschäftigungsgrad 40 bis 69 %: 1/2 Lektion.[^64]
1a) Bei der Berechnung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades nach Abs. 1 sind fehlende Dienstjahre zu berücksichtigen (Beschäftigungsgrad = 0 %).[^65]
2) Hat ein Lehrer das 60. Lebensjahr vollendet, kann ihm in Abhängigkeit seines Beschäftigungsgrades eine Entlastung von höchstens zusätzlich zwei Lektionen gewährt werden. Die Entlastung erfolgt, sofern deren Notwendigkeit durch ein ärztliches Attest bestätigt wird.[^66]
3) Wird eine Altersentlastung gewährt, darf der Beschäftigungsgrad von 100 %, einschliesslich der Altersentlastung, nicht überschritten werden.
4) Beträgt die Altersentlastung für ein Schuljahr eine halbe Lektion, so ist sie im 2. Semester als ganze Lektion anzurechnen.[^67]
5) Eine Altersentlastung darf nur gewährt werden, wenn der Lehrer mit der Geltendmachung schriftlich bestätigt, dass er keiner Nebenbeschäftigung nach Art. 34 ff. nachgeht.[^68]
### VII. Rechtsschutz
##### Art. 34
@@ -796,7 +734,7 @@
### VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
##### Art. 37a [^58]
##### Art. 37a[^70]
**Fahrspesen für den Arbeitsweg**
@@ -806,7 +744,7 @@
3) Als Arbeitsweg gilt die Fahrt zwischen Wohnort und Schulhaus. Unterrichtet ein Lehrer am selben Tag an mehreren Schulen, so gilt als Arbeitsweg der Weg zwischen Wohnort und jenem Schulhaus, das dem Wohnort am Nächsten liegt.
##### Art. 37b [^59]
##### Art. 37b [^71]
**Andere Fahrspesen**
@@ -826,37 +764,19 @@
4) Unterrichtet ein Lehrer an mehr als vier Schulen, kann das Schulamt eine pauschale Fahrspesenentschädigung bis zu einem Höchstbetrag von 2 500 Franken entrichten.
##### Art. 37c [^60]
##### Art. 37c[^72]
**Kaskoversicherung**
Für Fahrten nach Art. 37b Abs. 1 besteht eine Kaskoversicherung nach der Spesenverordnung.
##### Art. 37d [^61]
##### Art. 37d[^73]
**Entschädigung für die Durchführung von mündlichen Maturaprüfungen**
Für die Vorbereitung und Durchführung einer mündlichen Maturaprüfung wird der Lehrperson eine Entschädigung von 60 Franken ausgerichtet.
##### Art. 37e [^88]
**Entschädigung für die Betreuung der interdisziplinären Projektarbeit an der Berufsmittelschule**
Für die Betreuung einer interdisziplinären Projektarbeit an der Berufsmittelschule wird den betreuenden Lehrpersonen eine Entschädigung von insgesamt höchstens 700 Franken ausgerichtet.
##### Art. 37f [^94]
**Entschädigung für die Mitarbeit in Arbeitsgruppen**
Für die Mitarbeit in Arbeitsgruppen, die von der Regierung oder vom Schulamt eingerichtet werden, kann der Lehrperson eine Entschädigung von 41 Franken pro Stunde ausgerichtet werden.
##### Art. 37g[^100]
**Geschenk zum fünfjährigen Dienstjubiläum**
Lehrer erhalten für das fünfjährige Dienstjubiläum ein Geschenk im Wert von 100 Franken.
### Übergangsbestimmungen
#### Übergangsbestimmungen
##### Art. 38
@@ -876,13 +796,13 @@
3) Wird das Dienstverhältnis innert der Frist nach Abs. 1 aufgelöst, werden diejenigen Überstunden, die zwei Lektionen überschreiten, auf der Grundlage der Besoldung im 5. Dienstjahr ausbezahlt. Für die restlichen Überstunden erfolgt die Verrechnung nach der Verordnung über die Besoldung der Lehrer.
##### Art. 40 [^62]
##### Art. 40[^74]
**Intensivweiterbildung**
Lehrern, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung das 54. Lebensjahr vollendet, das 58. Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet haben, kann auf Gesuch hin weiterhin eine Intensivweiterbildung bewilligt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen nach Art. 20 erfüllt sind.
##### Art. 40a [^63]
##### Art. 40a[^75]
**Prüfungen in Geschichte**
@@ -936,10 +856,6 @@
### Übergangsbestimmung
### II.
### Übergangsbestimmung
**Fürstliche Regierung: gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
...
@@ -952,8 +868,14 @@
Für die Leitung von staatlichen Schulen kann die Regierung Funktionszulagen festlegen, solange Schulleitungen nicht im Rahmen einer entsprechenden Richtposition besoldet werden.
... ...
...
Wer im Schuljahr 2009/2010 mindestens das 60. Lebensjahr erreicht und dafür eine Altersentlastung im Ausmass von vier Lektionen bezogen hat, ist von der Vorlage eines ärztlichen Attests nach Art. 33 Abs. 2 befreit.
...
[^1]: LR 411.31
[^2]: Art. 1 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
@@ -968,114 +890,138 @@
[^7]: Art. 7 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^8]: Art. 8a eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^9]: Art. 8b eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^10]: Art. 9 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 155](https://www.gesetze.li/chrono/2004155000).
[^11]: Art. 9 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 155](https://www.gesetze.li/chrono/2004155000).
[^12]: Art. 9 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^13]: Art. 9 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 155](https://www.gesetze.li/chrono/2004155000).
[^14]: Überschrift vor Art. 9a eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 155](https://www.gesetze.li/chrono/2004155000).
[^15]: Art. 9a eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 155](https://www.gesetze.li/chrono/2004155000).
[^16]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2007116000).
[^17]: Art. 19 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^18]: Art. 19 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^19]: Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2007116000).
[^20]: Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^21]: Überschrift vor Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^22]: Art. 22 Abs. 1 Bst. a Ziff. 6 eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 364](https://www.gesetze.li/chrono/2007364000).
[^23]: Art. 22 Abs. 1 Bst. h Ziff. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 69](https://www.gesetze.li/chrono/2006069000).
[^24]: Art. 22 Abs. 1 Bst. h Ziff. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 69](https://www.gesetze.li/chrono/2006069000).
[^25]: Art. 22 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 155](https://www.gesetze.li/chrono/2004155000).
[^26]: Art. 22 Abs. 1 Bst. l Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 69](https://www.gesetze.li/chrono/2006069000).
[^27]: Art. 22 Abs. 1 Bst. l Ziff. 2a aufgehoben durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^28]: Art. 22 Abs. 1 Bst. l Ziff. 2b eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 69](https://www.gesetze.li/chrono/2006069000).
[^29]: Art. 22 Abs. 4a eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^30]: Art. 22 Abs. 4b eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^31]: Art. 22a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000)
[^32]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^33]: Art. 24 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^34]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^35]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^36]: Art. 25 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^37]: Art. 25a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^38]: Art. 25a Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^39]: Art. 25a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^40]: Art. 25a Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^41]: Art. 25a Abs. 4 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^42]: Art. 25a Abs. 4 Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^43]: Art. 25a Abs. 4 Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^44]: Art. 25a Abs. 4 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^45]: Art. 25a Abs. 4 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^46]: Art. 25a Abs. 4 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^47]: Art. 25a Abs. 4 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 364](https://www.gesetze.li/chrono/2007364000).
[^48]: Art. 25a Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^49]: Art. 25b eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^50]: Art. 27 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 76](https://www.gesetze.li/chrono/2007076000).
[^51]: Art. 28 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^52]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2007116000).
[^53]: Art. 31a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 76](https://www.gesetze.li/chrono/2007076000).
[^54]: Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^55]: Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2007116000).
[^56]: Art. 33 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^57]: Überschrift vor Art. 37a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^58]: Art. 37a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^59]: Art. 37b eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^60]: Art. 37c eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^61]: Art. 37d eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^62]: Art. 40 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 155](https://www.gesetze.li/chrono/2004155000).
[^63]: Art. 40a eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 155](https://www.gesetze.li/chrono/2004155000).
[^8]: Art. 8 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^9]: Art. 8a eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^10]: Art. 8b eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^11]: Art. 9 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 155](https://www.gesetze.li/chrono/2004155000).
[^12]: Art. 9 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 155](https://www.gesetze.li/chrono/2004155000).
[^13]: Art. 9 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^14]: Art. 9 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 155](https://www.gesetze.li/chrono/2004155000).
[^15]: Überschrift vor Art. 9a eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 155](https://www.gesetze.li/chrono/2004155000).
[^16]: Art. 9a eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 155](https://www.gesetze.li/chrono/2004155000).
[^17]: Art. 13 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^18]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2007116000).
[^19]: Art. 16 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^20]: Art. 19 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^21]: Art. 19 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^22]: Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2007116000).
[^23]: Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^24]: Überschrift vor Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^25]: Art. 22 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^26]: Art. 22 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^27]: Art. 22 Abs. 1 Bst. a Ziff. 6 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^28]: Art. 22 Abs. 1 Bst. a Ziff. 7 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^29]: Art. 22 Abs. 1 Bst. h Ziff. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 69](https://www.gesetze.li/chrono/2006069000).
[^30]: Art. 22 Abs. 1 Bst. h Ziff. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 69](https://www.gesetze.li/chrono/2006069000).
[^31]: Art. 22 Bst. k abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^32]: Art. 22 Abs. 1 Bst. l Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 69](https://www.gesetze.li/chrono/2006069000).
[^33]: Art. 22 Abs. 1 Bst. l Ziff. 2a aufgehoben durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^34]: Art. 22 Abs. 1 Bst. l Ziff. 2b eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 69](https://www.gesetze.li/chrono/2006069000).
[^35]: Art. 22 Abs. 4a eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^36]: Art. 22 Abs. 4b eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^37]: Art. 22a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000)
[^38]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^39]: Art. 24 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^40]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^41]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^42]: Art. 25 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^43]: Art. 25a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^44]: Art. 25a Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^45]: Art. 25a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^46]: Art. 25a Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^47]: Art. 25a Abs. 4 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^48]: Art. 25a Abs. 4 Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^49]: Art. 25a Abs. 4 Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^50]: Art. 25a Abs. 4 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^51]: Art. 25a Abs. 4 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^52]: Art. 25a Abs. 4 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^53]: Art. 25a Abs. 4 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 364](https://www.gesetze.li/chrono/2007364000).
[^54]: Art. 25a Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^55]: Art. 25b eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^56]: Art. 27 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^57]: Art. 28 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^58]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2007116000).
[^59]: Art. 30 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^60]: Art. 30 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^61]: Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^62]: Art. 31a aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^63]: Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^64]: Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^65]: Art. 33 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^66]: Art. 33 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^67]: Art. 33 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^68]: Art. 33 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^69]: Überschrift vor Art. 37a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^70]: Art. 37a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^71]: Art. 37b eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^72]: Art. 37c eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^73]: Art. 37d eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^74]: Art. 40 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 155](https://www.gesetze.li/chrono/2004155000).
[^75]: Art. 40a eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 155](https://www.gesetze.li/chrono/2004155000).
2009-01-01
Verordnung vom 6
Originalfassung Text zu diesem Datum