Änderungshistorie

Richterdienstgesetz (RDG) vom 24. Oktober 2007

11 Versionen · 2007-12-21
2026-01-01
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24 — arts. 1, 2, 7 y 24 más
2020-01-01
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24 — arts. 7, 9, 10 y 13 más

Änderungen vom 2020-01-01

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1) Die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erfolgt mit der Anstellung durch die Regierung. Die Stellen für den richterlichen Vorbereitungsdienst sind in den amtlichen Publikationsorganen auszuschreiben.
2) Die Anstellung erfolgt auf Vorschlag der Konferenz der Gerichtspräsidenten. Zu diesem Zweck prüfen die Gerichtspräsidenten die Bewerbungsunterlagen und können an der Begutachtung der Bewerber teilnehmen.
2) Die Anstellung erfolgt auf gemeinsamen Vorschlag der Konferenz der Gerichtspräsidenten und des Leitenden Staatsanwaltes. Zu diesem Zweck haben die Gerichtspräsidenten und der Leitende Staatsanwalt das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse, insbesondere die fachliche und persönliche Eignung, auf geeignete Weise zu prüfen.[^1]
3) Für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst gelten folgende Erfordernisse:
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- c) uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung;
- d) der erfolgreiche Abschluss eines Studiums des österreichischen oder schweizerischen Rechts an einer Universität mit einem Master, Lizenziat, Magister der Rechtswissenschaften oder einem gleichwertigen Diplom;[^1]
- e) eine praktische rechtsberufliche Tätigkeit bei einem liechtensteinischen Gericht oder bei der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in der Dauer von mindestens sechs Monaten.[^2]
- d) der erfolgreiche Abschluss eines Studiums des österreichischen oder schweizerischen Rechts an einer Universität mit einem Master, Lizenziat, Magister der Rechtswissenschaften oder einem gleichwertigen Diplom;[^2]
- e) eine praktische rechtsberufliche Tätigkeit bei einem liechtensteinischen Gericht oder bei der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in der Dauer von mindestens sechs Monaten.[^3]
##### Art. 8
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1) Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des Vorbereitungsdienstes.
2) Das Dienstverhältnis kann von der Regierung auf Antrag der Konferenz der Gerichtspräsidenten und vom Richteramtsanwärter auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt während des ersten halben Jahres des richterlichen Vorbereitungsdienstes einen Monat, danach zwei Monate.
2) Das Dienstverhältnis kann von der Regierung auf gemeinsamen Antrag der Konferenz der Gerichtspräsidenten und des Leitenden Staatsanwaltes sowie vom Richteramtsanwärter auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt während des ersten halben Jahres des richterlichen Vorbereitungsdienstes einen Monat, danach zwei Monate.[^4]
3) Die Regierung kann das Dienstverhältnis aus folgenden Gründen kündigen:
- a) Mangel oder Wegfall eines Aufnahmeerfordernisses;
- b) unbefriedigender Arbeitserfolg;
- c) pflichtwidriges Verhalten im oder ausser Dienst.
4) Sofern die Voraussetzungen nach dem Staatspersonalgesetz gegeben sind, kann die Regierung auf Antrag der Konferenz der Gerichtspräsidenten das Dienstverhältnis fristlos auflösen.
- b) unbefriedigender Ausbildungs- oder Arbeitserfolg;[^5]
- c) pflichtwidriges Verhalten im oder ausser Dienst;
- d) Nichtantritt zur Rechtsanwaltsprüfung innert eines Jahres ab dem frühestmöglichen Termin oder zweimaliges Nichtbestehen der Rechtsanwaltsprüfung.[^6]
4) Sofern die Voraussetzungen nach dem Staatspersonalgesetz gegeben sind, kann die Regierung auf gemeinsamen Antrag der Konferenz der Gerichtspräsidenten und des Leitenden Staatsanwaltes das Dienstverhältnis fristlos auflösen.[^7]
##### 2. Ausbildung der Richteramtsanwärter
##### Art. 10 [^3]
##### Art. 10[^8]
**Dauer und Ablauf des Vorbereitungsdienstes**
1) Der richterliche Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes kann auf Antrag des Richteramtsanwärters um höchstens zwei Jahre verkürzt werden, wenn der Richteramtsanwärter bei der Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst die Befähigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in Liechtenstein besitzt.
2) Der richterliche Vorbereitungsdienst kann bei Bedarf, insbesondere bei ordnungsgemässer Bewerbung auf die Stelle eines Landrichters, bis zur Ernennung zum Landrichter verlängert werden.
2) Der richterliche Vorbereitungsdienst kann bei Bedarf, insbesondere bei beabsichtigter oder erfolgter Bewerbung auf die Stelle eines Landrichters oder Staatsanwaltes, bis zur Ernennung zum Landrichter oder Anstellung als Staatsanwalt verlängert werden.[^9]
3) Bei Abwesenheiten von mehr als einem Monat kann die Dauer des richterlichen Vorbereitungsdienstes verlängert werden. Ferien sind davon ausgenommen.
4) Mindestens ein Jahr des richterlichen Vorbereitungsdienstes ist beim Landgericht zu absolvieren. Der restliche Vorbereitungsdienst kann vorbehaltlich Abs. 5 auch beim Obergericht, beim Obersten Gerichtshof, bei der Staatsanwaltschaft, bei einer Verwaltungsbehörde des Landes oder aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung im Ausland abgelegt werden. Die praktische rechtsberufliche Tätigkeit nach Art. 7 Abs. 3 Bst. e ist auf die Dauer des richterlichen Vorbereitungsdienstes anzurechnen.
5) Richteramtsanwärter, die nicht über die Befähigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes verfügen, haben während des richterlichen Vorbereitungsdienstes die Rechtsanwaltsprüfung abzulegen. Art. 6 des Rechtsanwaltsgesetzes findet auf die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung mit der Massgabe Anwendung, dass die praktische rechtsberufliche Tätigkeit nach Art. 4 Abs. 2 Bst. a des Rechtsanwaltsgesetzes auch bei einem liechtensteinischen Gericht oder der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft absolviert werden kann. Die rechtsberufliche Tätigkeit bei einem liechtensteinischen Rechtsanwalt wird höchstens im Umfang von zwölf Monaten angerechnet. Die Regierung kann zum Zweck der Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung unbezahlten Urlaub gewähren.[^4]
4) Mindestens ein Jahr des richterlichen Vorbereitungsdienstes ist beim Landgericht oder der Staatsanwaltschaft zu absolvieren. Der restliche Vorbereitungsdienst kann vorbehaltlich Abs. 5 auch beim Obergericht, beim Obersten Gerichtshof, bei einer Verwaltungsbehörde des Landes oder aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen im Ausland abgelegt werden. Die praktische rechtsberufliche Tätigkeit nach Art. 7 Abs. 3 Bst. e ist auf die Dauer des richterlichen Vorbereitungsdienstes anzurechnen.[^10]
5) Richteramtsanwärter, die nicht über die Befähigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes verfügen, haben während des richterlichen Vorbereitungsdienstes die Rechtsanwaltsprüfung abzulegen. Art. 6 des Rechtsanwaltsgesetzes findet auf die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung mit der Massgabe Anwendung, dass die praktische rechtsberufliche Tätigkeit nach Art. 4 Abs. 2 Bst. a des Rechtsanwaltsgesetzes auch bei einem liechtensteinischen Gericht oder der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft absolviert werden kann. Die rechtsberufliche Tätigkeit bei einem liechtensteinischen Rechtsanwalt wird höchstens im Umfang von zwölf Monaten angerechnet. Die Regierung kann zum Zweck der Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung unbezahlten Urlaub gewähren.[^11]
##### Art. 11
**Gestaltung und Leitung des Vorbereitungsdienstes**
1) Der richterliche Vorbereitungsdienst ist so einzurichten, dass die Richteramtsanwärter in sämtlichen Bereichen des gerichtlichen Dienstes, einschliesslich der Justizverwaltungssachen, unterwiesen werden und die zur selbständigen Ausübung des Amtes eines Richters erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben können. Es ist den Richteramtsanwärtern insbesondere Gelegenheit zu geben, unter Aufsicht des Richters Vernehmungen durchzuführen, bei mündlichen Streitverhandlungen und bei den in die Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Schlussverhandlungen in Anwesenheit des Richters die Verhandlungen zu leiten.
2) Der Landgerichtspräsident hat den richterlichen Vorbereitungsdienst zu leiten und die Zuteilung der Richteramtsanwärter zu bestimmen. Soweit die Ausbildung im Ausland erfolgt, ist das Einvernehmen mit der Regierung herzustellen. Findet die Ausbildung ausserhalb des Landgerichtes statt, so ist das Einvernehmen mit dem zuständigen Gerichtspräsidenten oder dem leitenden Staatsanwalt herzustellen.
1) Der richterliche Vorbereitungsdienst ist so einzurichten, dass die Richteramtsanwärter in sämtlichen Bereichen des gerichtlichen und staatsanwaltlichen Dienstes, einschliesslich der Justizverwaltungssachen, unterwiesen werden und die zur selbständigen Ausübung des Amtes eines Richters oder Staatsanwaltes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben können. Es ist den Richteramtsanwärtern insbesondere Gelegenheit zu geben, unter Aufsicht des Richters Vernehmungen durchzuführen, bei mündlichen Streitverhandlungen und bei den in die Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Schlussverhandlungen in Anwesenheit des Richters die Verhandlungen zu leiten. Für die Dauer der Zuteilung bei der Staatsanwaltschaft kann Richteramtsanwärtern in Verfahren nach § 312 und § 317 der Strafprozessordnung die Vertretung der Anklage in der Schlussverhandlung vor dem Landgericht sowie die Vertretung im Rechtsmittelverfahren vor dem Obergericht übertragen werden.[^12]
2) Der Landgerichtspräsident hat in Abstimmung mit dem Leitenden Staatsanwalt den richterlichen Vorbereitungsdienst zu leiten und die Zuteilung der Richteramtsanwärter zu bestimmen. Soweit die Ausbildung im Ausland erfolgt, ist das Einvernehmen mit der Regierung herzustellen. Findet die Ausbildung ausserhalb des Landgerichtes statt, so ist das Einvernehmen mit dem zuständigen Gerichtspräsidenten oder dem Leitenden Staatsanwalt herzustellen.[^13]
3) Die Richteramtsanwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Landgerichtspräsidenten.
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- d) Absolvierung des richterlichen Vorbereitungsdienstes.
2) Liechtensteinische Staatsangehörige, die mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt oder Staatsanwalt in Liechtenstein tätig waren, sind vom Erfordernis nach Abs. 1 Bst. d befreit. Vom Erfordernis nach Abs. 1 Bst. d sind weiters jene liechtensteinischen Staatsangehörigen befreit, die in der Vergangenheit bereits als vollamtlicher Richter an einem ordentlichen Gericht in Liechtenstein tätig waren.[^5]
2) Liechtensteinische Staatsangehörige, die mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt in Liechtenstein tätig waren, sind vom Erfordernis nach Abs. 1 Bst. d befreit. Vom Erfordernis nach Abs. 1 Bst. d sind weiters jene liechtensteinischen Staatsangehörigen befreit, die in der Vergangenheit bereits als vollamtlicher Richter an einem ordentlichen Gericht in Liechtenstein oder als Staatsanwalt bei der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft tätig waren.[^14]
3) Von den Erfordernissen nach Abs. 1 Bst. a und d sind befreit:
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2) Soweit das Gerichtsorganisationsgesetz für nebenamtliche Richterfunktionen die Rechtskundigkeit vorschreibt, kann das Erfordernis der liechtensteinischen Staatsangehörigkeit entfallen.
3) Als rechtskundig gilt, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechtsanwalts- oder des Richterberufs erfüllt.
3) Als rechtskundig gilt, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechtsanwalts-, des Staatsanwalts- oder des Richterberufs erfüllt.[^15]
##### Art. 16
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1) Die Ernennung der vollamtlichen Richter erfolgt bis zum Erreichen des Zeitpunkts der Altersgrenze für den ordentlichen Altersrücktritt.
2) Nebenamtliche Richter werden für eine Amtsdauer von fünf Jahren ernannt. Diese beginnt am ersten Tag eines Kalenderjahres und endet am letzten Tag des fünften Kalenderjahres. Wiederernennungen sind möglich. Die Amtsdauer ist so zu gestalten, dass jedes Jahr höchstens zwei Richter beziehungsweise stellvertretende Richter je Gerichtssenat ausscheiden. Bei der ersten Ernennung entscheidet das Los über die Länge der Amtsdauer der Richter und stellvertretenden Richter. Scheidet ein Richter beziehungsweise ein stellvertretender Richter vorzeitig aus dem Amt, dann wird der Nachfolger für die restliche Amtsdauer des ausscheidenden Richters beziehungsweise stellvertretenden Richters ernannt.[^6]
3) Hat ein nebenamtlicher Richter an einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder an einer Schlussverhandlung teilgenommen, in der auch Beweise aufgenommen worden sind, so verlängert sich seine Amtsdauer für dieses Verfahren bis zu dessen Erledigung in dieser Instanz.[^7]
4) Abs. 2 Satz 4 und 5 findet keine Anwendung auf Gerichtssenate, die in der Besetzung mit nur einem nebenamtlichen Richter entscheiden.[^8]
2) Nebenamtliche Richter werden für eine Amtsdauer von fünf Jahren ernannt. Diese beginnt am ersten Tag eines Kalenderjahres und endet am letzten Tag des fünften Kalenderjahres. Wiederernennungen sind möglich. Die Amtsdauer ist so zu gestalten, dass jedes Jahr höchstens zwei Richter beziehungsweise stellvertretende Richter je Gerichtssenat ausscheiden. Bei der ersten Ernennung entscheidet das Los über die Länge der Amtsdauer der Richter und stellvertretenden Richter. Scheidet ein Richter beziehungsweise ein stellvertretender Richter vorzeitig aus dem Amt, dann wird der Nachfolger für die restliche Amtsdauer des ausscheidenden Richters beziehungsweise stellvertretenden Richters ernannt.[^16]
3) Hat ein nebenamtlicher Richter an einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder an einer Schlussverhandlung teilgenommen, in der auch Beweise aufgenommen worden sind, so verlängert sich seine Amtsdauer für dieses Verfahren bis zu dessen Erledigung in dieser Instanz.[^17]
4) Abs. 2 Satz 4 und 5 findet keine Anwendung auf Gerichtssenate, die in der Besetzung mit nur einem nebenamtlichen Richter entscheiden.[^18]
##### Art. 17
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Den Richtern ist verboten, Geschenke oder andere Vorteile, die ihnen oder ihren Angehörigen mit Rücksicht auf ihre Amtsführung mittelbar oder unmittelbar angeboten werden, anzunehmen. Ebenso ist ihnen verboten, sich in Beziehung auf ihre Amtsführung Geschenke oder andere Vorteile zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
##### Art. 23 [^9]
##### Art. 23[^19]
**Anwesenheit im Amt**
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- d) 30 Arbeitstage von dem Jahr, in dem das 60. Altersjahr erfüllt wird.
2) Die Ferien werden vom zuständigen Gerichtspräsidenten unter Berücksichtigung der Wünsche der vollamtlichen Richter derart angesetzt, dass der Dienstbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Das Nähere ist vom zuständigen Gerichtspräsidenten durch Dienstanweisung zu regeln.[^10]
2) Die Ferien werden vom zuständigen Gerichtspräsidenten unter Berücksichtigung der Wünsche der vollamtlichen Richter derart angesetzt, dass der Dienstbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Das Nähere ist vom zuständigen Gerichtspräsidenten durch Dienstanweisung zu regeln.[^20]
##### Art. 29
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3) Ein unbezahlter Urlaub von 21 oder mehr Arbeitstagen bedarf der Zustimmung der Regierung.
##### Art. 30 [^11]
##### Art. 30[^21]
**Datenschutz**
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1) Vollamtliche Richter können mit ihrem Einverständnis:
- a) von der Regierung mit Zustimmung des zuständigen Gerichtspräsidenten zur Besorgung von Verwaltungsaufgaben einer Amtsstelle der Landesverwaltung zugeteilt werden; [^12]
- a) von der Regierung mit Zustimmung des zuständigen Gerichtspräsidenten zur Besorgung von Verwaltungsaufgaben einer Amtsstelle der Landesverwaltung zugeteilt werden; [^22]
- b) von dem zuständigen Gerichtspräsidenten zur Erledigung von Justizverwaltungsaufgaben eingesetzt werden.
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Der Austritt aus dem Dienstverhältnis kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats schriftlich erklärt werden.
##### Art. 34 [^13]
##### Art. 34[^23]
**Altersgrenze**
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Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Verfassungsgesetz vom 24. Oktober 2007 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 in Kraft.
#### Übergangsbestimmungen
#### 173.02 Richterdienstgesetz (RDG)
### II.
### Übergangsbestimmungen
**In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. *Alois* Erbprinz**
**gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Art. 7 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 417](https://www.gesetze.li/chrono/2013417000).
[^2]: Art. 7 Abs. 3 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 417](https://www.gesetze.li/chrono/2013417000).
[^3]: Art. 10 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 51](https://www.gesetze.li/chrono/2011051000).
[^4]: Art. 10 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 417](https://www.gesetze.li/chrono/2013417000).
[^5]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 51](https://www.gesetze.li/chrono/2011051000).
[^6]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 355](https://www.gesetze.li/chrono/2012355000). Diese Bestimmung findet erstmals Anwendung auf die Ernennung nebenamtlicher Richter, deren Amtsdauer am 1. Januar 2015 beginnt.
[^7]: Art. 16 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 355](https://www.gesetze.li/chrono/2012355000). Diese Bestimmung findet erstmals Anwendung auf die Ernennung nebenamtlicher Richter, deren Amtsdauer am 1. Januar 2015 beginnt.
[^8]: Art. 16 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 22](https://www.gesetze.li/chrono/2016022000). Diese Bestimmung findet erstmals auf nebenamtliche Richter Anwendung, deren Amtsdauer am 1. Januar 2015 begonnen hat.
[^9]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 22](https://www.gesetze.li/chrono/2016022000).
[^10]: Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 22](https://www.gesetze.li/chrono/2016022000).
[^11]: Art. 30 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 364](https://www.gesetze.li/chrono/2018364000).
[^12]: Art. 31 Abs. a Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^13]: Art. 34 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 230](https://www.gesetze.li/chrono/2016230000).
...
1) Auf den richterlichen Vorbereitungsdienst, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes[^24] begonnen wurde, findet das bisherige Recht Anwendung.
2) Dem Ernennungserfordernis für vollamtliche Richter nach Art. 14 Abs. 1 Bst. d des Richterdienstgesetzes (Absolvierung des richterlichen Vorbereitungsdienstes) ist die Absolvierung des staatsanwaltlichen Vorbereitungsdienstes nach bisherigem Recht gleichgestellt.
...
[^1]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2019259000).
[^2]: Art. 7 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 417](https://www.gesetze.li/chrono/2013417000).
[^3]: Art. 7 Abs. 3 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 417](https://www.gesetze.li/chrono/2013417000).
[^4]: Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2019259000).
[^5]: Art. 9 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2019259000).
[^6]: Art. 9 Abs. 3 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2019259000).
[^7]: Art. 9 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2019259000).
[^8]: Art. 10 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 51](https://www.gesetze.li/chrono/2011051000).
[^9]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2019259000).
[^10]: Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2019259000).
[^11]: Art. 10 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 417](https://www.gesetze.li/chrono/2013417000).
[^12]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2019259000).
[^13]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2019259000).
[^14]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2019259000).
[^15]: Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2019259000).
[^16]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 355](https://www.gesetze.li/chrono/2012355000). Diese Bestimmung findet erstmals Anwendung auf die Ernennung nebenamtlicher Richter, deren Amtsdauer am 1. Januar 2015 beginnt.
[^17]: Art. 16 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 355](https://www.gesetze.li/chrono/2012355000). Diese Bestimmung findet erstmals Anwendung auf die Ernennung nebenamtlicher Richter, deren Amtsdauer am 1. Januar 2015 beginnt.
[^18]: Art. 16 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 22](https://www.gesetze.li/chrono/2016022000). Diese Bestimmung findet erstmals auf nebenamtliche Richter Anwendung, deren Amtsdauer am 1. Januar 2015 begonnen hat.
[^19]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 22](https://www.gesetze.li/chrono/2016022000).
[^20]: Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 22](https://www.gesetze.li/chrono/2016022000).
[^21]: Art. 30 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 364](https://www.gesetze.li/chrono/2018364000).
[^22]: Art. 31 Abs. a Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^23]: Art. 34 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 230](https://www.gesetze.li/chrono/2016230000).
[^24]: Inkrafttreten: 1. Januar 2020.
2019-01-01
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24 — arts. 10, 23, 30 y 2 más
2017-01-01
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24 — art. 34
2016-01-29
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24 — arts. 10, 16, 23 y 3 más
2014-07-01
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24 — arts. 10, 34
2014-01-01
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24 — arts. 7, 10, 14 y 2 más
2013-02-01
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24 — arts. 10, 31
2013-01-01
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24 — art. 16
2011-02-01
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24 — arts. 7, 10, 14
2008-07-01
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24
Originalfassung Text zu diesem Datum