Änderungshistorie
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24. Oktober 2007
11 Versionen
· 2007-12-21
2026-01-01
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24 — arts. 1, 2, 7 y 24 más
2020-01-01
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24 — arts. 7, 9, 10 y 13 más
2019-01-01
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24 — arts. 10, 23, 30 y 2 más
2017-01-01
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24 — art. 34
2016-01-29
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24 — arts. 10, 16, 23 y 3 más
2014-07-01
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24 — arts. 10, 34
2014-01-01
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24 — arts. 7, 10, 14 y 2 más
Änderungen vom 2014-01-01
@@ -72,9 +72,9 @@
- c) uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung;
- d) der erfolgreiche Abschluss eines mindestens vierjährigen juristischen Studiums an einer von der Regierung anerkannten Universität oder universitären Hochschule mit einem Master, Lizentiat, Magister oder einem gleichwertigen Diplom;[^1]
- e) die Absolvierung einer praktischen rechtsberuflichen Tätigkeit beim Landgericht oder bei der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. d des Rechtsanwaltsgesetzes.[^2]
- d) der erfolgreiche Abschluss eines Studiums des österreichischen oder schweizerischen Rechts an einer Universität mit einem Master, Lizenziat, Magister der Rechtswissenschaften oder einem gleichwertigen Diplom;[^1]
- e) eine praktische rechtsberufliche Tätigkeit bei einem liechtensteinischen Gericht oder bei der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in der Dauer von mindestens sechs Monaten.[^2]
##### Art. 8
@@ -102,7 +102,7 @@
##### 2. Ausbildung der Richteramtsanwärter
##### Art. 10 [^3]
##### Art. 10[^3]
**Dauer und Ablauf des Vorbereitungsdienstes**
@@ -114,7 +114,7 @@
4) Mindestens ein Jahr des richterlichen Vorbereitungsdienstes ist beim Landgericht zu absolvieren. Der restliche Vorbereitungsdienst kann vorbehaltlich Abs. 5 auch beim Obergericht, beim Obersten Gerichtshof, bei der Staatsanwaltschaft, bei einer Verwaltungsbehörde des Landes oder aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung im Ausland abgelegt werden. Die praktische rechtsberufliche Tätigkeit nach Art. 7 Abs. 3 Bst. e ist auf die Dauer des richterlichen Vorbereitungsdienstes anzurechnen.
5) Richteramtsanwärter, die nicht über die Befähigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes verfügen, haben während des richterlichen Vorbereitungsdienstes die Rechtsanwaltsprüfung abzulegen. Art. 3 Abs. 1 Bst. d des Rechtsanwaltsgesetzes findet auf die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung mit der Massgabe Anwendung, dass höchstens ein Jahr der praktischen rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem Rechtsanwalt absolviert werden kann; die Regierung kann für diesen Zweck unbezahlten Urlaub gewähren.
5) Richteramtsanwärter, die nicht über die Befähigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes verfügen, haben während des richterlichen Vorbereitungsdienstes die Rechtsanwaltsprüfung abzulegen. Art. 6 des Rechtsanwaltsgesetzes findet auf die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung mit der Massgabe Anwendung, dass die praktische rechtsberufliche Tätigkeit nach Art. 4 Abs. 2 Bst. a des Rechtsanwaltsgesetzes auch bei einem liechtensteinischen Gericht oder der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft absolviert werden kann. Die rechtsberufliche Tätigkeit bei einem liechtensteinischen Rechtsanwalt wird höchstens im Umfang von zwölf Monaten angerechnet. Die Regierung kann zum Zweck der Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung unbezahlten Urlaub gewähren.[^4]
##### Art. 11
@@ -170,7 +170,7 @@
- d) Absolvierung des richterlichen Vorbereitungsdienstes.
2) Liechtensteinische Staatsangehörige, die mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt oder Staatsanwalt in Liechtenstein tätig waren, sind vom Erfordernis nach Abs. 1 Bst. d befreit. Vom Erfordernis nach Abs. 1 Bst. d sind weiters jene liechtensteinischen Staatsangehörigen befreit, die in der Vergangenheit bereits als vollamtlicher Richter an einem ordentlichen Gericht in Liechtenstein tätig waren.[^4]
2) Liechtensteinische Staatsangehörige, die mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt oder Staatsanwalt in Liechtenstein tätig waren, sind vom Erfordernis nach Abs. 1 Bst. d befreit. Vom Erfordernis nach Abs. 1 Bst. d sind weiters jene liechtensteinischen Staatsangehörigen befreit, die in der Vergangenheit bereits als vollamtlicher Richter an einem ordentlichen Gericht in Liechtenstein tätig waren.[^5]
3) Von den Erfordernissen nach Abs. 1 Bst. a und d sind befreit:
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1) Die Ernennung der vollamtlichen Richter erfolgt bis zum Erreichen des Zeitpunkts der Altersgrenze für den ordentlichen Altersrücktritt.
2) Nebenamtliche Richter werden für eine Amtsdauer von fünf Jahren ernannt. Diese beginnt am ersten Tag eines Kalenderjahres und endet am letzten Tag des fünften Kalenderjahres. Wiederernennungen sind möglich. Die Amtsdauer ist so zu gestalten, dass jedes Jahr höchstens zwei Richter beziehungsweise stellvertretende Richter je Gerichtssenat ausscheiden. Bei der ersten Ernennung entscheidet das Los über die Länge der Amtsdauer der Richter und stellvertretenden Richter. Scheidet ein Richter beziehungsweise ein stellvertretender Richter vorzeitig aus dem Amt, dann wird der Nachfolger für die restliche Amtsdauer des ausscheidenden Richters beziehungsweise stellvertretenden Richters ernannt.[^5]
3) Hat ein nebenamtlicher Richter an einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder an einer Schlussverhandlung teilgenommen, in der auch Beweise aufgenommen worden sind, so verlängert sich seine Amtsdauer für dieses Verfahren bis zu dessen Erledigung in dieser Instanz.[^6]
2) Nebenamtliche Richter werden für eine Amtsdauer von fünf Jahren ernannt. Diese beginnt am ersten Tag eines Kalenderjahres und endet am letzten Tag des fünften Kalenderjahres. Wiederernennungen sind möglich. Die Amtsdauer ist so zu gestalten, dass jedes Jahr höchstens zwei Richter beziehungsweise stellvertretende Richter je Gerichtssenat ausscheiden. Bei der ersten Ernennung entscheidet das Los über die Länge der Amtsdauer der Richter und stellvertretenden Richter. Scheidet ein Richter beziehungsweise ein stellvertretender Richter vorzeitig aus dem Amt, dann wird der Nachfolger für die restliche Amtsdauer des ausscheidenden Richters beziehungsweise stellvertretenden Richters ernannt.[^6]
3) Hat ein nebenamtlicher Richter an einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder an einer Schlussverhandlung teilgenommen, in der auch Beweise aufgenommen worden sind, so verlängert sich seine Amtsdauer für dieses Verfahren bis zu dessen Erledigung in dieser Instanz.[^7]
##### Art. 17
@@ -350,7 +350,7 @@
1) Vollamtliche Richter können mit ihrem Einverständnis:
- a) von der Regierung mit Zustimmung des zuständigen Gerichtspräsidenten zur Besorgung von Verwaltungsaufgaben einer Amtsstelle der Landesverwaltung zugeteilt werden; [^7]
- a) von der Regierung mit Zustimmung des zuständigen Gerichtspräsidenten zur Besorgung von Verwaltungsaufgaben einer Amtsstelle der Landesverwaltung zugeteilt werden; [^8]
- b) von dem zuständigen Gerichtspräsidenten zur Erledigung von Justizverwaltungsaufgaben eingesetzt werden.
@@ -820,16 +820,18 @@
**gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Art. 7 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 51](https://www.gesetze.li/chrono/2011051000).
[^2]: Art. 7 Abs. 3 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 51](https://www.gesetze.li/chrono/2011051000).
[^1]: Art. 7 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 417](https://www.gesetze.li/chrono/2013417000).
[^2]: Art. 7 Abs. 3 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 417](https://www.gesetze.li/chrono/2013417000).
[^3]: Art. 10 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 51](https://www.gesetze.li/chrono/2011051000).
[^4]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 51](https://www.gesetze.li/chrono/2011051000).
[^5]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 355](https://www.gesetze.li/chrono/2012355000). Diese Bestimmung findet erstmals Anwendung auf die Ernennung nebenamtlicher Richter, deren Amtsdauer am 1. Januar 2015 beginnt.
[^6]: Art. 16 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 355](https://www.gesetze.li/chrono/2012355000). Diese Bestimmung findet erstmals Anwendung auf die Ernennung nebenamtlicher Richter, deren Amtsdauer am 1. Januar 2015 beginnt.
[^7]: Art. 31 Abs. a Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^4]: Art. 10 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 417](https://www.gesetze.li/chrono/2013417000).
[^5]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 51](https://www.gesetze.li/chrono/2011051000).
[^6]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 355](https://www.gesetze.li/chrono/2012355000). Diese Bestimmung findet erstmals Anwendung auf die Ernennung nebenamtlicher Richter, deren Amtsdauer am 1. Januar 2015 beginnt.
[^7]: Art. 16 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 355](https://www.gesetze.li/chrono/2012355000). Diese Bestimmung findet erstmals Anwendung auf die Ernennung nebenamtlicher Richter, deren Amtsdauer am 1. Januar 2015 beginnt.
[^8]: Art. 31 Abs. a Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
2013-02-01
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24 — arts. 10, 31
2013-01-01
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24 — art. 16
2011-02-01
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24 — arts. 7, 10, 14
2008-07-01
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24
Originalfassung
Text zu diesem Datum