Änderungshistorie
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24. Oktober 2007
11 Versionen
· 2007-12-21
2026-01-01
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24 — arts. 1, 2, 7 y 24 más
2020-01-01
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24 — arts. 7, 9, 10 y 13 más
2019-01-01
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24 — arts. 10, 23, 30 y 2 más
2017-01-01
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24 — art. 34
2016-01-29
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24 — arts. 10, 16, 23 y 3 más
2014-07-01
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24 — arts. 10, 34
2014-01-01
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24 — arts. 7, 10, 14 y 2 más
2013-02-01
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24 — arts. 10, 31
2013-01-01
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24 — art. 16
Änderungen vom 2013-01-01
@@ -200,7 +200,9 @@
1) Die Ernennung der vollamtlichen Richter erfolgt bis zum Erreichen des Zeitpunkts der Altersgrenze für den ordentlichen Altersrücktritt.
2) Nebenamtliche Richter werden für eine Amtsdauer von fünf Jahren ernannt. Diese beginnt am ersten Tag eines Kalenderjahres und endet am letzten Tag des fünften Kalenderjahres. Wiederernennungen sind möglich.
2) Nebenamtliche Richter werden für eine Amtsdauer von fünf Jahren ernannt. Diese beginnt am ersten Tag eines Kalenderjahres und endet am letzten Tag des fünften Kalenderjahres. Wiederernennungen sind möglich. Die Amtsdauer ist so zu gestalten, dass jedes Jahr höchstens zwei Richter beziehungsweise stellvertretende Richter je Gerichtssenat ausscheiden. Bei der ersten Ernennung entscheidet das Los über die Länge der Amtsdauer der Richter und stellvertretenden Richter. Scheidet ein Richter beziehungsweise ein stellvertretender Richter vorzeitig aus dem Amt, dann wird der Nachfolger für die restliche Amtsdauer des ausscheidenden Richters beziehungsweise stellvertretenden Richters ernannt.[^5]
3) Hat ein nebenamtlicher Richter an einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder an einer Schlussverhandlung teilgenommen, in der auch Beweise aufgenommen worden sind, so verlängert sich seine Amtsdauer für dieses Verfahren bis zu dessen Erledigung in dieser Instanz.[^6]
##### Art. 17
@@ -825,3 +827,7 @@
[^3]: Art. 10 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 51](https://www.gesetze.li/chrono/2011051000).
[^4]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 51](https://www.gesetze.li/chrono/2011051000).
[^5]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 355](https://www.gesetze.li/chrono/2012355000). Diese Bestimmung findet erstmals Anwendung auf die Ernennung nebenamtlicher Richter, deren Amtsdauer am 1. Januar 2015 beginnt.
[^6]: Art. 16 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 355](https://www.gesetze.li/chrono/2012355000). Diese Bestimmung findet erstmals Anwendung auf die Ernennung nebenamtlicher Richter, deren Amtsdauer am 1. Januar 2015 beginnt.
2011-02-01
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24 — arts. 7, 10, 14
2008-07-01
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24
Originalfassung
Text zu diesem Datum