Änderungshistorie
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24. Oktober 2007
11 Versionen
· 2007-12-21
2026-01-01
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24 — arts. 1, 2, 7 y 24 más
Änderungen vom 2026-01-01
@@ -4,11 +4,11 @@
### I. Allgemeine Bestimmungen
##### Art. 1
##### Art. 1[^1]
**Geltungsbereich**
Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Richter der ordentlichen Gerichte und die Richteramtsanwärter.
Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Richter der ordentlichen Gerichte, einschliesslich des Obersten Gerichtshofes als Verwaltungsgerichtshof, und die Richteramtsanwärter.
##### Art. 2
@@ -16,6 +16,8 @@
1) Richter im Sinne dieses Gesetzes sind die vollamtlichen, nebenamtlichen und Ad-hoc-Richter des Fürstlichen Landgerichtes, des Fürstlichen Obergerichtes und des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes.
1a) Als vollamtliche Richter gelten alle in Voll- oder Teilzeit beschäftigten Richter.[^2]
2) Richter sind in der Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. Sie sind nur dem Recht verpflichtet.
3) Richter sind unabsetzbar und unversetzbar, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
@@ -62,7 +64,7 @@
1) Die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erfolgt mit der Anstellung durch die Regierung. Die Stellen für den richterlichen Vorbereitungsdienst sind in den amtlichen Publikationsorganen auszuschreiben.
2) Die Anstellung erfolgt auf gemeinsamen Vorschlag der Konferenz der Gerichtspräsidenten und des Leitenden Staatsanwaltes. Zu diesem Zweck haben die Gerichtspräsidenten und der Leitende Staatsanwalt das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse, insbesondere die fachliche und persönliche Eignung, auf geeignete Weise zu prüfen.[^1]
2) Die Anstellung erfolgt auf gemeinsamen Vorschlag der Konferenz der Gerichtspräsidenten und des Leitenden Staatsanwaltes. Zu diesem Zweck haben die Gerichtspräsidenten und der Leitende Staatsanwalt das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse, insbesondere die fachliche und persönliche Eignung, auf geeignete Weise zu prüfen.[^3]
3) Für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst gelten folgende Erfordernisse:
@@ -72,9 +74,9 @@
- c) uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung;
- d) der erfolgreiche Abschluss eines Studiums des österreichischen oder schweizerischen Rechts an einer Universität mit einem Master, Lizenziat, Magister der Rechtswissenschaften oder einem gleichwertigen Diplom;[^2]
- e) eine praktische rechtsberufliche Tätigkeit bei einem liechtensteinischen Gericht oder bei der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in der Dauer von mindestens sechs Monaten.[^3]
- d) der erfolgreiche Abschluss eines Studiums des österreichischen oder schweizerischen Rechts an einer Universität mit einem Master, Lizenziat, Magister der Rechtswissenschaften oder einem gleichwertigen Diplom;[^4]
- e) eine praktische rechtsberufliche Tätigkeit bei einem liechtensteinischen Gericht oder bei der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in der Dauer von mindestens sechs Monaten.[^5]
##### Art. 8
@@ -88,43 +90,45 @@
1) Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des Vorbereitungsdienstes.
2) Das Dienstverhältnis kann von der Regierung auf gemeinsamen Antrag der Konferenz der Gerichtspräsidenten und des Leitenden Staatsanwaltes sowie vom Richteramtsanwärter auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt während des ersten halben Jahres des richterlichen Vorbereitungsdienstes einen Monat, danach zwei Monate.[^4]
2) Das Dienstverhältnis kann von der Regierung auf gemeinsamen Antrag der Konferenz der Gerichtspräsidenten und des Leitenden Staatsanwaltes sowie vom Richteramtsanwärter auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt während des ersten halben Jahres des richterlichen Vorbereitungsdienstes einen Monat, danach zwei Monate.[^6]
3) Die Regierung kann das Dienstverhältnis aus folgenden Gründen kündigen:
- a) Mangel oder Wegfall eines Aufnahmeerfordernisses;
- b) unbefriedigender Ausbildungs- oder Arbeitserfolg;[^5]
- b) unbefriedigender Ausbildungs- oder Arbeitserfolg;[^7]
- c) pflichtwidriges Verhalten im oder ausser Dienst;
- d) Nichtantritt zur Rechtsanwaltsprüfung innert eines Jahres ab dem frühestmöglichen Termin oder zweimaliges Nichtbestehen der Rechtsanwaltsprüfung.[^6]
4) Sofern die Voraussetzungen nach dem Staatspersonalgesetz gegeben sind, kann die Regierung auf gemeinsamen Antrag der Konferenz der Gerichtspräsidenten und des Leitenden Staatsanwaltes das Dienstverhältnis fristlos auflösen.[^7]
- d) Nichtantritt zur Rechtsanwaltsprüfung innert eines Jahres ab dem frühestmöglichen Termin oder zweimaliges Nichtbestehen der Rechtsanwaltsprüfung.[^8]
4) Sofern die Voraussetzungen nach dem Staatspersonalgesetz gegeben sind, kann die Regierung auf gemeinsamen Antrag der Konferenz der Gerichtspräsidenten und des Leitenden Staatsanwaltes das Dienstverhältnis fristlos auflösen.[^9]
##### 2. Ausbildung der Richteramtsanwärter
##### Art. 10[^8]
##### Art. 10[^10]
**Dauer und Ablauf des Vorbereitungsdienstes**
1) Der richterliche Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes kann auf Antrag des Richteramtsanwärters um höchstens zwei Jahre verkürzt werden, wenn der Richteramtsanwärter bei der Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst die Befähigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in Liechtenstein besitzt.
2) Der richterliche Vorbereitungsdienst kann bei Bedarf, insbesondere bei beabsichtigter oder erfolgter Bewerbung auf die Stelle eines Landrichters oder Staatsanwaltes, bis zur Ernennung zum Landrichter oder Anstellung als Staatsanwalt verlängert werden.[^9]
2) Der richterliche Vorbereitungsdienst kann bei Bedarf, insbesondere bei beabsichtigter oder erfolgter Bewerbung auf die Stelle eines Landrichters oder Staatsanwaltes, bis zur Ernennung zum Landrichter oder Anstellung als Staatsanwalt verlängert werden.[^11]
3) Bei Abwesenheiten von mehr als einem Monat kann die Dauer des richterlichen Vorbereitungsdienstes verlängert werden. Ferien sind davon ausgenommen.
4) Mindestens ein Jahr des richterlichen Vorbereitungsdienstes ist beim Landgericht oder der Staatsanwaltschaft zu absolvieren. Der restliche Vorbereitungsdienst kann vorbehaltlich Abs. 5 auch beim Obergericht, beim Obersten Gerichtshof, bei einer Verwaltungsbehörde des Landes oder aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen im Ausland abgelegt werden. Die praktische rechtsberufliche Tätigkeit nach Art. 7 Abs. 3 Bst. e ist auf die Dauer des richterlichen Vorbereitungsdienstes anzurechnen.[^10]
5) Richteramtsanwärter, die nicht über die Befähigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes verfügen, haben während des richterlichen Vorbereitungsdienstes die Rechtsanwaltsprüfung abzulegen. Art. 6 des Rechtsanwaltsgesetzes findet auf die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung mit der Massgabe Anwendung, dass die praktische rechtsberufliche Tätigkeit nach Art. 4 Abs. 2 Bst. a des Rechtsanwaltsgesetzes auch bei einem liechtensteinischen Gericht oder der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft absolviert werden kann. Die rechtsberufliche Tätigkeit bei einem liechtensteinischen Rechtsanwalt wird höchstens im Umfang von zwölf Monaten angerechnet. Die Regierung kann zum Zweck der Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung unbezahlten Urlaub gewähren.[^11]
3a) Der richterliche Vorbereitungsdienst kann auch in einem Teilzeitarbeitsverhältnis in einem Ausmass von mindestens 50 % der Vollzeitbeschäftigung absolviert werden; der richterliche Vorbereitungsdienst verlängert sich hierdurch entsprechend.[^12]
4) Mindestens ein Jahr des richterlichen Vorbereitungsdienstes ist beim Landgericht oder der Staatsanwaltschaft zu absolvieren. Der restliche Vorbereitungsdienst kann vorbehaltlich Abs. 5 auch beim Obergericht, beim Obersten Gerichtshof, bei einer Verwaltungsbehörde des Landes oder aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen im Ausland abgelegt werden. Die praktische rechtsberufliche Tätigkeit nach Art. 7 Abs. 3 Bst. e ist auf die Dauer des richterlichen Vorbereitungsdienstes anzurechnen.[^13]
5) Richteramtsanwärter, die nicht über die Befähigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes verfügen, haben während des richterlichen Vorbereitungsdienstes die Rechtsanwaltsprüfung abzulegen. Art. 6 des Rechtsanwaltsgesetzes findet auf die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung mit der Massgabe Anwendung, dass die praktische rechtsberufliche Tätigkeit nach Art. 4 Abs. 2 Bst. a des Rechtsanwaltsgesetzes auch bei einem liechtensteinischen Gericht oder der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft absolviert werden kann. Die rechtsberufliche Tätigkeit bei einem liechtensteinischen Rechtsanwalt wird höchstens im Umfang von zwölf Monaten angerechnet. Die Regierung kann zum Zweck der Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung unbezahlten Urlaub gewähren.[^14]
##### Art. 11
**Gestaltung und Leitung des Vorbereitungsdienstes**
1) Der richterliche Vorbereitungsdienst ist so einzurichten, dass die Richteramtsanwärter in sämtlichen Bereichen des gerichtlichen und staatsanwaltlichen Dienstes, einschliesslich der Justizverwaltungssachen, unterwiesen werden und die zur selbständigen Ausübung des Amtes eines Richters oder Staatsanwaltes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben können. Es ist den Richteramtsanwärtern insbesondere Gelegenheit zu geben, unter Aufsicht des Richters Vernehmungen durchzuführen, bei mündlichen Streitverhandlungen und bei den in die Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Schlussverhandlungen in Anwesenheit des Richters die Verhandlungen zu leiten. Für die Dauer der Zuteilung bei der Staatsanwaltschaft kann Richteramtsanwärtern in Verfahren nach § 312 und § 317 der Strafprozessordnung die Vertretung der Anklage in der Schlussverhandlung vor dem Landgericht sowie die Vertretung im Rechtsmittelverfahren vor dem Obergericht übertragen werden.[^12]
2) Der Landgerichtspräsident hat in Abstimmung mit dem Leitenden Staatsanwalt den richterlichen Vorbereitungsdienst zu leiten und die Zuteilung der Richteramtsanwärter zu bestimmen. Soweit die Ausbildung im Ausland erfolgt, ist das Einvernehmen mit der Regierung herzustellen. Findet die Ausbildung ausserhalb des Landgerichtes statt, so ist das Einvernehmen mit dem zuständigen Gerichtspräsidenten oder dem Leitenden Staatsanwalt herzustellen.[^13]
1) Der richterliche Vorbereitungsdienst ist so einzurichten, dass die Richteramtsanwärter in sämtlichen Bereichen des gerichtlichen und staatsanwaltlichen Dienstes, einschliesslich der Justizverwaltungssachen, unterwiesen werden und die zur selbständigen Ausübung des Amtes eines Richters oder Staatsanwaltes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben können. Es ist den Richteramtsanwärtern insbesondere Gelegenheit zu geben, unter Aufsicht des Richters Vernehmungen durchzuführen, bei mündlichen Streitverhandlungen und bei den in die Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Schlussverhandlungen in Anwesenheit des Richters die Verhandlungen zu leiten. Für die Dauer der Zuteilung bei der Staatsanwaltschaft kann Richteramtsanwärtern in Verfahren nach § 312 und § 317 der Strafprozessordnung die Vertretung der Anklage in der Schlussverhandlung vor dem Landgericht sowie die Vertretung im Rechtsmittelverfahren vor dem Obergericht übertragen werden.[^15]
2) Der Landgerichtspräsident hat in Abstimmung mit dem Leitenden Staatsanwalt den richterlichen Vorbereitungsdienst zu leiten und die Zuteilung der Richteramtsanwärter zu bestimmen. Soweit die Ausbildung im Ausland erfolgt, ist das Einvernehmen mit der Regierung herzustellen. Findet die Ausbildung ausserhalb des Landgerichtes statt, so ist das Einvernehmen mit dem zuständigen Gerichtspräsidenten oder dem Leitenden Staatsanwalt herzustellen.[^16]
3) Die Richteramtsanwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Landgerichtspräsidenten.
@@ -172,7 +176,13 @@
- d) Absolvierung des richterlichen Vorbereitungsdienstes.
2) Liechtensteinische Staatsangehörige, die mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt in Liechtenstein tätig waren, sind vom Erfordernis nach Abs. 1 Bst. d befreit. Vom Erfordernis nach Abs. 1 Bst. d sind weiters jene liechtensteinischen Staatsangehörigen befreit, die in der Vergangenheit bereits als vollamtlicher Richter an einem ordentlichen Gericht in Liechtenstein oder als Staatsanwalt bei der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft tätig waren.[^14]
2) Vom Erfordernis nach Abs. 1 Bst. d sind befreit:[^17]
- a) liechtensteinische Staatsangehörige, die mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt in Liechtenstein tätig waren;
- b) liechtensteinische Staatsangehörige, die in der Vergangenheit bereits als vollamtlicher Richter an einem ordentlichen Gericht in Liechtenstein oder als Staatsanwalt bei der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft tätig waren;
- c) rechtskundige (Art. 15 Abs. 3) liechtensteinische Staatsangehörige, die mindestens drei Jahre in der Landesverwaltung mit selbständigem Wirkungskreis tätig waren.
3) Von den Erfordernissen nach Abs. 1 Bst. a und d sind befreit:
@@ -192,21 +202,45 @@
- b) volle Handlungsfähigkeit.
2) Soweit das Gerichtsorganisationsgesetz für nebenamtliche Richterfunktionen die Rechtskundigkeit vorschreibt, kann das Erfordernis der liechtensteinischen Staatsangehörigkeit entfallen.
3) Als rechtskundig gilt, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechtsanwalts-, des Staatsanwalts- oder des Richterberufs erfüllt.[^15]
2) Vom Erfordernis nach Abs. 1 Bst. a sind befreit:[^18]
- a) die nebenamtlichen Beisitzer des Obergerichtes;
- b) die nebenamtlichen Richter des Obersten Gerichtshofes.
3) Als rechtskundig gilt, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechtsanwalts-, des Staatsanwalts- oder des Richterberufs erfüllt.[^19]
##### Art. 16
**Amtsdauer**
1) Die Ernennung der vollamtlichen Richter erfolgt bis zum Erreichen des Zeitpunkts der Altersgrenze für den ordentlichen Altersrücktritt.
2) Nebenamtliche Richter werden für eine Amtsdauer von fünf Jahren ernannt. Diese beginnt am ersten Tag eines Kalenderjahres und endet am letzten Tag des fünften Kalenderjahres. Wiederernennungen sind möglich. Die Amtsdauer ist so zu gestalten, dass jedes Jahr höchstens zwei Richter beziehungsweise stellvertretende Richter je Gerichtssenat ausscheiden. Bei der ersten Ernennung entscheidet das Los über die Länge der Amtsdauer der Richter und stellvertretenden Richter. Scheidet ein Richter beziehungsweise ein stellvertretender Richter vorzeitig aus dem Amt, dann wird der Nachfolger für die restliche Amtsdauer des ausscheidenden Richters beziehungsweise stellvertretenden Richters ernannt.[^16]
3) Hat ein nebenamtlicher Richter an einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder an einer Schlussverhandlung teilgenommen, in der auch Beweise aufgenommen worden sind, so verlängert sich seine Amtsdauer für dieses Verfahren bis zu dessen Erledigung in dieser Instanz.[^17]
4) Abs. 2 Satz 4 und 5 findet keine Anwendung auf Gerichtssenate, die in der Besetzung mit nur einem nebenamtlichen Richter entscheiden.[^18]
1) Die Ernennung der vollamtlichen Richter erfolgt vorbehaltlich einer Kündigung nach Art. 16a Abs. 3 bis zum Erreichen des Zeitpunkts der Altersgrenze für den ordentlichen Altersrücktritt.[^20]
2) Nebenamtliche Richter werden für eine Amtsdauer von fünf Jahren ernannt. Diese beginnt am ersten Tag eines Kalenderjahres und endet am letzten Tag des fünften Kalenderjahres. Wiederernennungen sind möglich. Die Amtsdauer ist so zu gestalten, dass jedes Jahr höchstens zwei Richter je Gerichtssenat ausscheiden. Bei der ersten Ernennung entscheidet das Los über die Länge der Amtsdauer der Richter. Scheidet ein Richter vorzeitig aus dem Amt, dann wird der Nachfolger für die restliche Amtsdauer des ausscheidenden Richters ernannt.[^21]
3) Hat ein nebenamtlicher Richter an einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder an einer Schlussverhandlung teilgenommen, in der auch Beweise aufgenommen worden sind, so verlängert sich seine Amtsdauer für dieses Verfahren bis zu dessen Erledigung in dieser Instanz.[^22]
4) Abs. 2 Satz 4 und 5 findet keine Anwendung auf Gerichtssenate, die in der Besetzung mit nur einem nebenamtlichen Richter entscheiden.[^23]
##### Art. 16a[^24]
**Probephase**
1) Für vollamtliche Richter des Landgerichtes gilt eine Probephase von drei Jahren. Diese beginnt mit dem Monat, in dem der Landrichter nach Ernennung durch den Landesfürsten seine Tätigkeit aufnimmt. Davon ausgenommen sind Richter, die zuvor bereits als vollamtliche Richter an einem ordentlichen Gericht in Liechtenstein oder als Staatsanwalt bei der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft tätig waren. Richter führen während der Probephase die Bezeichnung "Richter".
2) Die Konferenz der Gerichtspräsidenten hat den Richtern des Landgerichtes während der Probephase am Ende eines jeden Dienstjahres unter sinngemässer Anwendung von Art. 12 Abs. 2 einen schriftlichen Bericht über die Beurteilung der Eignung als Richter zu erstatten. Der Bericht hat die Feststellung zu enthalten, ob die Beurteilung positiv oder negativ ist. Im Falle einer negativen Beurteilung am Ende des ersten oder zweiten Dienstjahres hat nach weiteren sechs Monaten eine zusätzliche Beurteilung zu erfolgen. Der Richter hat das Recht, sich zur Beurteilung schriftlich zu äussern. Diese Äusserung ist der Beurteilung anzufügen.
3) Das Dienstverhältnis kann in der Probephase vom Richter aufgelöst werden. Die Konferenz der Gerichtspräsidenten hat das Dienstverhältnis aufzulösen, wenn der Richter aufgrund der jährlich zu erstellenden Beurteilungen für das Richteramt nicht geeignet ist. Die Kündigungsfrist beträgt im ersten Dienstjahr drei Monate, im zweiten Dienstjahr vier Monate und im dritten Dienstjahr sechs Monate.
4) Die Konferenz der Gerichtspräsidenten kann im Falle einer negativen Beurteilung im Rahmen der am Ende eines Dienstjahres zu erstellenden Beurteilungen feststellen, dass der Richter für das Richteramt nicht geeignet ist. Der Richter ist für das Richteramt jedenfalls ungeeignet, wenn eine zweite negative Beurteilung erfolgt.
5) Eine Kündigung durch die Konferenz der Gerichtspräsidenten nach Abs. 3 ist zu begründen. Gegen eine solche Kündigung kann der betroffene Richter Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.
6) Über die Beschwerde nach Abs. 5 entscheidet der Oberste Gerichtshof nach Anhörung des betroffenen Richters. Im Beschwerdeverfahren sind keine Gebühren zu entrichten.
7) Die Probephase kann auch in einem Teilzeitarbeitsverhältnis in einem Ausmass von mindestens 50 % der Vollzeitbeschäftigung absolviert werden; sie verlängert sich hierdurch nicht.
8) Die Probephase verlängert sich um die Dauer des Bezugs einer Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Elternzeit.
##### Art. 17
@@ -238,6 +272,12 @@
4) Die Richter haben sich im und ausser Dienst vorwurfsfrei zu benehmen und alles zu unterlassen, was das Vertrauen in die richterlichen Amtshandlungen oder die Achtung vor dem Richterstand schmälern könnte.
##### Art. 19a[^25]
**Weiterbildung**
Vollamtliche Richter sind zu einer angemessenen beruflichen Weiterbildung verpflichtet.
##### Art. 20
**Verschwiegenheitspflicht**
@@ -272,7 +312,7 @@
Den Richtern ist verboten, Geschenke oder andere Vorteile, die ihnen oder ihren Angehörigen mit Rücksicht auf ihre Amtsführung mittelbar oder unmittelbar angeboten werden, anzunehmen. Ebenso ist ihnen verboten, sich in Beziehung auf ihre Amtsführung Geschenke oder andere Vorteile zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
##### Art. 23[^19]
##### Art. 23[^26]
**Anwesenheit im Amt**
@@ -284,7 +324,7 @@
1) Die Richter dürfen ausserhalb ihres Dienstverhältnisses keine Tätigkeiten ausüben, die das Ansehen oder die Unabhängigkeit ihres Amtes beeinträchtigen oder die sie bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten behindern oder sonstige wesentliche dienstlichen Interessen gefährden könnten.
2) Richter dürfen weder dem Landtag, noch der Regierung angehören, noch die Funktion eines Gemeindevorstehers oder eines Gemeinderates einer liechtensteinischen Gemeinde ausüben.
2) Richter dürfen weder dem Landtag oder der Regierung angehören, noch die Funktion eines Gemeindevorstehers oder eines Gemeinderates einer liechtensteinischen Gemeinde ausüben; dieser Ausschlussgrund gilt bis zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem entsprechenden politischen Amt. Ebenso dürfen Richter weder bei einer Stabsstelle der Kollegialregierung noch im Generalsekretariat eines Ministeriums beschäftigt sein.[^27]
3) Vollamtliche Richter dürfen weder als Rechtsanwalt, noch als Patentanwalt, noch als Treuhänder oder Vermögensverwalter tätig sein.
@@ -300,6 +340,14 @@
3) Die zuständige Stelle kann vollamtlichen Richtern Nebenbeschäftigungen untersagen, soweit sie die Erfüllung der Dienstpflichten behindern.
##### Art. 25a[^28]
**Beratungsstelle für Richter**
1) Richter sind berechtigt, vertrauliche Beratungen, insbesondere zu Themen der Ethik und Integrität, bei einer von der Regierung bestellten Beratungsstelle in Anspruch zu nehmen.
2) Personen, welche die Funktion nach Abs. 1 ausüben, unterstehen zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis und haben die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung zu beachten. § 53 Abs. 2 Ziff. 1 und § 106 Abs. 1 Ziff. 2 der Strafprozessordnung sind anwendbar.
##### Art. 26
**Besoldung und Entschädigung**
@@ -328,19 +376,37 @@
- d) 30 Arbeitstage von dem Jahr, in dem das 60. Altersjahr erfüllt wird.
2) Die Ferien werden vom zuständigen Gerichtspräsidenten unter Berücksichtigung der Wünsche der vollamtlichen Richter derart angesetzt, dass der Dienstbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Das Nähere ist vom zuständigen Gerichtspräsidenten durch Dienstanweisung zu regeln.[^20]
2) Die Ferien werden vom zuständigen Gerichtspräsidenten unter Berücksichtigung der Wünsche der vollamtlichen Richter derart angesetzt, dass der Dienstbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Das Nähere ist vom zuständigen Gerichtspräsidenten durch Dienstanweisung zu regeln.[^29]
##### Art. 29
**Urlaub und dienstfreie Tage**
1) Die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub für vollamtliche Richter sowie die Regelung der dienstfreien Tage richten sich nach den Bestimmungen des Staatspersonalgesetzes und den dazugehörenden Ausführungsverordnungen.
1) Die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub, die Freistellung und flexible Arbeitsregelung aus familiären Gründen sowie die Regelung der dienstfreien Tage für vollamtliche Richter richten sich nach den Bestimmungen des Staatspersonalgesetzes und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen.[^30]
2) Der zuständige Gerichtspräsident kann einem vollamtlichen Richter, der an dem von ihm geleiteten Gericht tätig ist, auf schriftlichen Antrag den Bezug eines unbezahlten Urlaubs bis zu 20 Arbeitstagen bewilligen.
3) Ein unbezahlter Urlaub von 21 oder mehr Arbeitstagen bedarf der Zustimmung der Regierung.
##### Art. 30[^21]
##### Art. 29a[^31]
**Teilzeitarbeit**
1) Vollamtliche Richter können ihre Tätigkeit mit Zustimmung des zuständigen Gerichtspräsidenten in Teilzeit ausüben, sofern der Dienstbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.
2) Es besteht weder ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit noch auf Erhöhung oder Reduktion des Arbeitspensums.
##### Art. 29b[^32]
**Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen**
1) Der Staat schützt seine Richter vor ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen, wenn diese im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit stehen.
2) Der Staat übernimmt vorbehaltlich Abs. 3 bei ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen gegenüber Richtern die Kosten für den notwendigen Rechtsschutz.
3) Hat ein Richter in Zusammenhang mit diesen Angriffen und Ansprüchen Dienstpflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann die Übernahme der Kosten für den Rechtsschutz ganz oder teilweise verweigert werden.
##### Art. 30[^33]
**Datenschutz**
@@ -354,7 +420,7 @@
1) Vollamtliche Richter können mit ihrem Einverständnis:
- a) von der Regierung mit Zustimmung des zuständigen Gerichtspräsidenten zur Besorgung von Verwaltungsaufgaben einer Amtsstelle der Landesverwaltung zugeteilt werden; [^22]
- a) von der Regierung mit Zustimmung des zuständigen Gerichtspräsidenten zur Besorgung von Verwaltungsaufgaben einer Amtsstelle der Landesverwaltung zugeteilt werden; [^34]
- b) von dem zuständigen Gerichtspräsidenten zur Erledigung von Justizverwaltungsaufgaben eingesetzt werden.
@@ -378,7 +444,9 @@
- e) den Amtsverlust nach § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;
- f) den Verlust der erforderlichen Staatsangehörigkeit.
- f) den Verlust der erforderlichen Staatsangehörigkeit;
- g) Kündigung während der Probephase (Art. 16a).[^35]
2) Das Dienstverhältnis der nebenamtlichen Richter wird aufgelöst durch:
@@ -398,11 +466,17 @@
Der Austritt aus dem Dienstverhältnis kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats schriftlich erklärt werden.
##### Art. 34[^23]
##### Art. 34[^36]
**Altersgrenze**
Das Dienstverhältnis der vollamtlichen Richter endet am Monatsende nach Vollendung des ordentlichen AHV-Rentenalters oder aufgrund des vorzeitigen Altersrücktritts.
1) Das Dienstverhältnis der vollamtlichen Richter endet am Monatsende nach Vollendung des ordentlichen AHV-Rentenalters oder aufgrund des vorzeitigen Altersrücktritts.
2) Eine einmalige Weiterbeschäftigung über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus ist in begründeten Fällen mit Zustimmung des zuständigen Gerichtspräsidenten für eine maximale Dauer von fünf Jahren zulässig.[^37]
3) Der Richter hat den Antrag auf Weiterbeschäftigung nach Abs. 2 frühestens zwei Jahre und spätestens ein Jahr vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters über den zuständigen Gerichtspräsidenten beim Richterauswahlgremium zu stellen und dabei die beabsichtigte Dauer derselben sowie das angestrebte Arbeitspensum anzugeben. Der zuständige Gerichtspräsident hat die Notwendigkeit der Weiterbeschäftigung glaubhaft zu machen.[^38]
4) Das Bestellungsverfahren bei einer Weiterbeschäftigung richtet sich im Übrigen nach dem Richterbestellungsgesetz.[^39]
##### Art. 35
@@ -454,9 +528,11 @@
- b) der Präsident des Obersten Gerichtshofes als Einzelrichter für den Obergerichtspräsidenten, die Oberrichter und die Oberstrichter;
- c) ein aus drei rechtskundigen Oberstrichtern bestehender Dienstsenat des Obersten Gerichtshofes für den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes.
2) Im Übrigen findet auf das Dienstgericht Art. 43 Abs. 2 bis 4 sinngemäss Anwendung.
- c) ein aus drei Richtern des Obersten Gerichtshofes bestehender Dienstsenat für den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes.[^40]
2) Die Mitglieder des Dienstsenates nach Abs. 1 Bst. c werden im Rahmen der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes bestimmt.[^41]
3) Im Übrigen findet auf das Dienstgericht Art. 43 Abs. 3 und 4 sinngemäss Anwendung.[^42]
##### Art. 38
@@ -526,7 +602,7 @@
4) Disziplinarstrafen können nur vom Disziplinargericht nach vorangegangener mündlicher Verhandlung durch Erkenntnis verhängt werden.
5) Bei nebenamtlichen Richtern kann ausschliesslich die Disziplinarstrafe der Dienstentlassung verhängt werden.
5) Bei nebenamtlichen Richtern und Richtern in der Probephase kann ausschliesslich die Disziplinarstrafe der Dienstentlassung verhängt werden.[^43]
#### B. Disziplinargericht und Parteien
@@ -540,9 +616,9 @@
- b) der Präsident des Obersten Gerichtshofes als Einzelrichter für den Obergerichtspräsidenten, die Oberrichter und die Oberstrichter;
- c) ein aus drei rechtskundigen Oberstrichtern bestehender Disziplinarsenat des Obersten Gerichtshofes für den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes.
2) Die Mitglieder des Disziplinarsenats werden im Rahmen der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes bestimmt. Sie dürfen weder als Rechtsanwalt, noch als Patentanwalt, noch als Treuhänder oder Vermögensverwalter in Liechtenstein tätig sein.
- c) ein aus drei Richtern bestehender Disziplinarsenat des Obersten Gerichtshofes für den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes.[^44]
2) Die Mitglieder des Disziplinarsenats werden im Rahmen der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes bestimmt.[^45]
3) Beschlüsse des Disziplinarsenats werden mit absoluter Stimmenmehrheit nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung gefasst. Der Berichterstatter hat zuerst, der Vorsitzende zuletzt abzustimmen.
@@ -828,62 +904,120 @@
### Übergangsbestimmungen
### II.
### Übergangsbestimmungen
**In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. *Alois* Erbprinz**
**gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
...
1) Auf den richterlichen Vorbereitungsdienst, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes[^24] begonnen wurde, findet das bisherige Recht Anwendung.
1) Auf den richterlichen Vorbereitungsdienst, der vor Inkrafttreten[^46] dieses Gesetzes begonnen wurde, findet das bisherige Recht Anwendung.
2) Dem Ernennungserfordernis für vollamtliche Richter nach Art. 14 Abs. 1 Bst. d des Richterdienstgesetzes (Absolvierung des richterlichen Vorbereitungsdienstes) ist die Absolvierung des staatsanwaltlichen Vorbereitungsdienstes nach bisherigem Recht gleichgestellt.
...
[^1]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2019259000).
[^2]: Art. 7 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 417](https://www.gesetze.li/chrono/2013417000).
[^3]: Art. 7 Abs. 3 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 417](https://www.gesetze.li/chrono/2013417000).
[^4]: Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2019259000).
[^5]: Art. 9 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2019259000).
[^6]: Art. 9 Abs. 3 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2019259000).
[^7]: Art. 9 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2019259000).
[^8]: Art. 10 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 51](https://www.gesetze.li/chrono/2011051000).
[^9]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2019259000).
[^10]: Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2019259000).
[^11]: Art. 10 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 417](https://www.gesetze.li/chrono/2013417000).
[^12]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2019259000).
[^13]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2019259000).
[^14]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2019259000).
[^15]: Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2019259000).
[^16]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 355](https://www.gesetze.li/chrono/2012355000). Diese Bestimmung findet erstmals Anwendung auf die Ernennung nebenamtlicher Richter, deren Amtsdauer am 1. Januar 2015 beginnt.
[^17]: Art. 16 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 355](https://www.gesetze.li/chrono/2012355000). Diese Bestimmung findet erstmals Anwendung auf die Ernennung nebenamtlicher Richter, deren Amtsdauer am 1. Januar 2015 beginnt.
[^18]: Art. 16 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 22](https://www.gesetze.li/chrono/2016022000). Diese Bestimmung findet erstmals auf nebenamtliche Richter Anwendung, deren Amtsdauer am 1. Januar 2015 begonnen hat.
[^19]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 22](https://www.gesetze.li/chrono/2016022000).
[^20]: Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 22](https://www.gesetze.li/chrono/2016022000).
[^21]: Art. 30 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 364](https://www.gesetze.li/chrono/2018364000).
[^22]: Art. 31 Abs. a Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^23]: Art. 34 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 230](https://www.gesetze.li/chrono/2016230000).
[^24]: Inkrafttreten: 1. Januar 2020.
...
1) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^47] dieses Gesetzes bestehenden Dienstverhältnisse gilt vorbehaltlich Abs. 2 das neue Recht.
2) Für vollamtliche Richter, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes unbefristet oder nach Art. 3 Abs. 2 befristet bestellt sind, gilt die Probephase nach Art. 16a als erfüllt.
...
[^1]: Art. 1 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2025017000).
[^2]: Art. 2 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2025017000).
[^3]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2019259000).
[^4]: Art. 7 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 417](https://www.gesetze.li/chrono/2013417000).
[^5]: Art. 7 Abs. 3 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 417](https://www.gesetze.li/chrono/2013417000).
[^6]: Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2019259000).
[^7]: Art. 9 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2019259000).
[^8]: Art. 9 Abs. 3 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2019259000).
[^9]: Art. 9 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2019259000).
[^10]: Art. 10 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 51](https://www.gesetze.li/chrono/2011051000).
[^11]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2019259000).
[^12]: Art. 10 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2025017000).
[^13]: Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2019259000).
[^14]: Art. 10 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 417](https://www.gesetze.li/chrono/2013417000).
[^15]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2019259000).
[^16]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2019259000).
[^17]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2025017000).
[^18]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2025017000).
[^19]: Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2019259000).
[^20]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2025017000).
[^21]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2025017000).
[^22]: Art. 16 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 355](https://www.gesetze.li/chrono/2012355000). Diese Bestimmung findet erstmals Anwendung auf die Ernennung nebenamtlicher Richter, deren Amtsdauer am 1. Januar 2015 beginnt.
[^23]: Art. 16 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 22](https://www.gesetze.li/chrono/2016022000). Diese Bestimmung findet erstmals auf nebenamtliche Richter Anwendung, deren Amtsdauer am 1. Januar 2015 begonnen hat.
[^24]: Art. 16a eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2025017000).
[^25]: Art. 19a eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2025017000).
[^26]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 22](https://www.gesetze.li/chrono/2016022000).
[^27]: Art. 24 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2025017000).
[^28]: Art. 25a eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2025017000).
[^29]: Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 22](https://www.gesetze.li/chrono/2016022000).
[^30]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 3](https://www.gesetze.li/chrono/2025003000).
[^31]: Art. 29a eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2025017000).
[^32]: Art. 29b eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2025017000).
[^33]: Art. 30 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 364](https://www.gesetze.li/chrono/2018364000).
[^34]: Art. 31 Abs. a Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^35]: Art. 32 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2025017000).
[^36]: Art. 34 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 230](https://www.gesetze.li/chrono/2016230000).
[^37]: Art. 34 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2025017000).
[^38]: Art. 34 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2025017000).
[^39]: Art. 34 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2025017000).
[^40]: Art. 37 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2025017000).
[^41]: Art. 37 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2025017000).
[^42]: Art. 37 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2025017000).
[^43]: Art. 42 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2025017000).
[^44]: Art. 43 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2025017000).
[^45]: Art. 43 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2025017000).
[^46]: Inkrafttreten: 1. Januar 2020.
[^47]: Inkrafttreten: 1. Januar 2026.
2020-01-01
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24 — arts. 7, 9, 10 y 13 más
2019-01-01
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24 — arts. 10, 23, 30 y 2 más
2017-01-01
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24 — art. 34
2016-01-29
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24 — arts. 10, 16, 23 y 3 más
2014-07-01
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24 — arts. 10, 34
2014-01-01
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24 — arts. 7, 10, 14 y 2 más
2013-02-01
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24 — arts. 10, 31
2013-01-01
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24 — art. 16
2011-02-01
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24 — arts. 7, 10, 14
2008-07-01
Richterdienstgesetz (RDG) vom 24
Originalfassung
Text zu diesem Datum