Änderungshistorie

Gesetz vom 16. September 2009 über die Amtshilfe in Steuersachen mit den Vereinigten Staaten von Amerika (Steueramtshilfegesetz-USA; AHG-USA)

9 Versionen · 2009-12-11
2026-01-01
Gesetz vom 16 — arts. 2, 4, 6 y 11 más
2024-12-24
Gesetz vom 16 — arts. 2, 3, 4 y 42 más

Änderungen vom 2024-12-24

@@ -24,6 +24,12 @@
3) Die Anhängigkeit eines Strafrechtshilfeverfahrens nach dem Vertrag vom 8. Juli 2002 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (nachstehend Rechtshilfevertrag) in derselben Angelegenheit hindert die Gewährung der Amtshilfe nach diesem Gesetz nicht.
##### Art. 2a [^3]
**Anwendbares Recht**
Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich der Informationsaustausch in Steuersachen auf Ersuchen nach dem Gesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen.
##### Art. 3
**Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen**
@@ -54,19 +60,19 @@
- f) "Berechtigter": ein Informationsinhaber oder eine betroffene Person.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^4]
##### Art. 4 und 5 [^5]
Aufgehoben
### II. Leistung von Amtshilfe
#### A. Ordentliches Verfahren[^3]
##### Art. 6
**Entgegennahme und Weiterleitung der Ersuchen**
1) Die Steuerverwaltung nimmt Ersuchen der zuständigen amerikanischen Behörde entgegen.
2) Bei anderen Behörden einlangende Ersuchen sind an die Steuerverwaltung weiterzuleiten.
#### A. Ordentliches Verfahren[^6]
##### Art. 6 [^7]
Aufgehoben
##### Art. 7
@@ -100,7 +106,7 @@
- b) die Gründe zur Annahme, dass die zur Gruppe gehörenden Steuerpflichtigen die Steuergesetze verletzt haben, samt einer Erläuterung der anwendbaren Bestimmungen;
- c) die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen für die Beurteilung der Steuerkonformität der zur Gruppe gehörenden Steuerpflichtigen voraussichtlich bedeutsam sind.[^4]
- c) die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen für die Beurteilung der Steuerkonformität der zur Gruppe gehörenden Steuerpflichtigen voraussichtlich bedeutsam sind.[^8]
##### Art. 8
@@ -126,35 +132,27 @@
4) Über die Feststellung der Zulässigkeit wird keine gesonderte Verfügung erlassen.
##### Art. 10
**Beschaffung der Informationen**
1) Ergibt die Prüfung des Ersuchens dessen Zulässigkeit:
- a) benachrichtigt die Steuerverwaltung den Informationsinhaber über den Eingang des Ersuchens und die darin verlangten Informationen;
- b) fordert die Steuerverwaltung den Informationsinhaber gleichzeitig auf, ihr die verlangten Informationen binnen 14 Tagen zukommen zu lassen, sofern ihr diese nicht bereits bekannt sind oder vorliegen;
- c) trägt die Steuerverwaltung dem Informationsinhaber auf, allfällige betroffene Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland über den Eingang des Ersuchens, über die darin verlangten Informationen sowie über das inzwischen eingeleitete inländische Verfahren in Kenntnis zu setzen und diese dahingehend zu informieren, dass ihnen das Recht zusteht, sich am inländischen Verfahren zu beteiligen und gegebenenfalls einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen;
- d) informiert die Steuerverwaltung allfällige betroffene Personen, die in Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz haben und der Steuerverwaltung bekannt sind, über den Eingang des Ersuchens, über die darin verlangten Informationen, über das inzwischen eingeleitete inländische Verfahren sowie über das ihnen zustehende Recht, sich am inländischen Verfahren zu beteiligen.[^5]
2) Die Frist nach Abs. 1 Bst. b kann in begründeten Fällen angemessen verlängert werden.
##### Art. 11[^6]
##### Art. 10 [^9]
Aufgehoben
##### Art. 11 [^10]
**Zusammenarbeit mit inländischen Verwaltungsbehörden**
Die inländischen Verwaltungsbehörden - mit Ausnahme der Stabsstelle FIU -, insbesondere das Amt für Justiz und die Finanzmarktaufsicht (FMA), sind verpflichtet, der Steuerverwaltung alle für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Informationen zu erteilen.
##### Art. 12 bis 16 [^11]
Aufgehoben
##### Art. 17
**Zulassung von Vertretern der zuständigen amerikanischen Behörde zu Verfahrenshandlungen**
1) Die Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz durch Vertreter der zuständigen amerikanischen Behörde auf dem Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein ist vorbehaltlich Abs. 2 bis 5 unzulässig.
2) Das für das Ministerium für Präsidiales und Finanzen zuständige Regierungsmitglied kann die Anwesenheit von Vertretern der zuständigen amerikanischen Behörde bewilligen, um unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften einen Informationsinhaber oder eine betroffene Person zu befragen und Unterlagen einzusehen, sofern:[^8]
2) Das für das Ministerium für Präsidiales und Finanzen zuständige Regierungsmitglied kann die Anwesenheit von Vertretern der zuständigen amerikanischen Behörde bewilligen, um unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften einen Informationsinhaber oder eine betroffene Person zu befragen und Unterlagen einzusehen, sofern:[^12]
- a) dies zur sachgemässen Erledigung des Ersuchens erforderlich ist; und
@@ -162,10 +160,14 @@
3) Der Steuerverwaltung steht es frei, an einem Treffen nach Abs. 2 zwischen den Vertretern der zuständigen amerikanischen Behörde und dem Informationsinhaber bzw. der betroffenen Person teilzunehmen.
4) Das für das Ministerium für Präsidiales und Finanzen zuständige Regierungsmitglied kann die Anwesenheit von Vertretern der zuständigen amerikanischen Behörde bewilligen, um an einer von der Steuerverwaltung durchzuführenden oder von ihr in Auftrag gegebenen Steuerprüfung teilzunehmen, wenn dies zur sachgemässen Erledigung des Ersuchens erforderlich erscheint. Die Steuerprüfung ist stets von der Steuerverwaltung oder deren Beauftragten durchzuführen. Vertreter der zuständigen amerikanischen Behörde dürfen selbst keine Ermittlungshandlungen vornehmen. Sie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Steuerverwaltung.[^9]
4) Das für das Ministerium für Präsidiales und Finanzen zuständige Regierungsmitglied kann die Anwesenheit von Vertretern der zuständigen amerikanischen Behörde bewilligen, um an einer von der Steuerverwaltung durchzuführenden oder von ihr in Auftrag gegebenen Steuerprüfung teilzunehmen, wenn dies zur sachgemässen Erledigung des Ersuchens erforderlich erscheint. Die Steuerprüfung ist stets von der Steuerverwaltung oder deren Beauftragten durchzuführen. Vertreter der zuständigen amerikanischen Behörde dürfen selbst keine Ermittlungshandlungen vornehmen. Sie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Steuerverwaltung.[^13]
5) Den nach Abs. 4 zugelassenen Vertretern der zuständigen amerikanischen Behörde steht das Recht zu, die eine Zeugenaussage machende oder Geschäftsbücher, Dokumente, Unterlagen und andere bewegliche Sachen herausgebende Person durch die Steuerverwaltung befragen zu lassen.
##### Art. 18 bis 20 [^14]
Aufgehoben
##### Art. 21
**Schlussverfügung**
@@ -174,7 +176,7 @@
2) Erwächst die Schlussverfügung in Rechtskraft, übermittelt die Steuerverwaltung die Informationen an die zuständige amerikanische Behörde.
3) Informationen, welche der zuständigen amerikanischen Behörde nicht übermittelt werden, sind den Berechtigten zurückzugeben.
3) Informationen, welche der zuständigen amerikanischen Behörde nicht übermittelt werden, sind den Berechtigten zurückzugeben und von der Steuerverwaltung zu löschen.[^15]
##### Art. 22
@@ -204,37 +206,55 @@
- b) keine besonderen Gründe einer Weiterleitung entgegenstehen.
##### Art. 24 und 25 [^16]
Aufgehoben
##### Art. 26
**a) Verfügungen der Steuerverwaltung**
Schlussverfügungen nach Art. 21 sowie Verfügungen nach Art. 22 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 1 können binnen 14 Tagen ab Zustellung mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.
#### B. Ausnahmeverfahren mit nachträglicher Information der betroffenen Personen[^14]
##### Art. 28a[^15]
**Grundsatz**
1) Ein Ausnahmeverfahren mit nachträglicher Information der betroffenen Personen (Ausnahmeverfahren) ist durchzuführen, wenn die zuständige amerikanische Behörde im Rahmen eines Ersuchens nach Art. 7 Abs. 1 und 2:
- a) die Steuerverwaltung auffordert, mit dem Ersuchen verbundene Tatsachen oder Vorgänge gegenüber vom Ersuchen betroffenen Personen geheim zu halten; und
- b) glaubhaft darlegt, dass die Benachrichtigung allfälliger betroffener Personen den Erfolg des amerikanischen Ermittlungsverfahrens vereiteln würde.
2) Die Steuerverwaltung prüft nach Feststellung der Zulässigkeit des Ersuchens nach Art. 9, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für ein Ausnahmeverfahren vorliegen.
3) Liegen die Voraussetzungen für ein Ausnahmeverfahren nicht vor, teilt die Steuerverwaltung dies der zuständigen amerikanischen Behörde unverzüglich mit. Gleichzeitig fordert sie die zuständige amerikanische Behörde auf, ihr mitzuteilen, ob sie das Ersuchen aufgrund dieser Tatsache zurückzieht oder ob das inländische Verfahren mit vorgängiger Information der betroffenen Personen fortgesetzt werden soll.
##### Art. 27 und 28 [^17]
Aufgehoben
#### B. Ausnahmeverfahren mit nachträglicher Information der betroffenen Personen[^18]
##### Art. 28a [^19]
**Anwendbares Recht**
Auf das Ausnahmeverfahren mit nachträglicher Information der betroffenen Personen finden die Art. 28a bis 28m des Gesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass sich nach diesem Gesetz richten:
- a) die Prüfung der Zulässigkeit des Ersuchens (Art. 7 bis 9);
- b) die Zusammenarbeit mit inländischen Verwaltungsbehörden (Art. 11);
- c) die Zulassung von Vertretern der zuständigen amerikanischen Behörde zu Verfahrenshandlungen (Art. 17);
- d) der Erlass der Schlussverfügung (Art. 21 mit Ausnahme von Abs. 2);
- e) die Vertraulichkeit von Informationen (Art. 22 mit Ausnahme von Abs. 3 Satz 2);
- f) die Weiterleitung von Informationen an Drittstaaten (Art. 23);
- g) die Beschwerde gegen Verfügungen der Steuerverwaltung (Art. 26).
##### Art. 28b bis 28e [^20]
Aufgehoben
##### Art. 28f bis 28m [^22]
Aufgehoben
### III. Erwirkung der Amtshilfe
##### Art. 29
**Voraussetzungen und Verfahren**
1) Ersuchen der Steuerverwaltung sind von dieser an die zuständige amerikanische Behörde zu richten.
2) Die Ersuchen haben den dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt und die nach dem Übereinkommen erforderlichen Angaben zu enthalten.
##### Art. 29 [^23]
Aufgehoben
### IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
@@ -250,7 +270,7 @@
2) Informationen, die vor dem 1. Januar 2009 erstellt wurden, können nur an die zuständige amerikanische Behörde übermittelt werden, sofern diese für ein Ersuchen mit Bezug auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, voraussichtlich bedeutsam sind.
##### Art. 30a[^28]
##### Art. 30a [^24]
Aufgehoben
@@ -262,7 +282,7 @@
***Beschwerde***
**Aufhebung des Informationsverbots[^20]**
**Aufhebung des Informationsverbots[^21]**
**In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. *Alois* Erbprinz**
@@ -272,308 +292,46 @@
[^2]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2012121000).
[^3]: Überschrift vor Art. 6 eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000).
[^4]: Art. 7 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2012121000).
[^5]: Art. 10 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000). Er ist erstmals auf Ersuchen anwendbar, die ab seinem Inkrafttreten (1. August 2015) gestellt werden ([LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000)).
[^6]: Art. 11 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^7]: Art. 15 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 202](https://www.gesetze.li/chrono/2021202000).
[^8]: Art. 17 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^9]: Art. 17 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^10]: Art. 18 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^11]: Art. 24 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000). Er ist erstmals auf Ersuchen anwendbar, die ab seinem Inkrafttreten (1. August 2015) gestellt werden ([LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000)).
[^12]: Art. 28 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2015366000).
[^13]: Art. 28 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2015366000).
[^14]: Überschrift vor Art. 28a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000).
[^15]: Art. 28a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000). Er ist erstmals auf Ersuchen anwendbar, die ab seinem Inkrafttreten (1. August 2015) gestellt werden ([LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000)).
[^16]: Art. 28b eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000). Er ist erstmals auf Ersuchen anwendbar, die ab seinem Inkrafttreten (1. August 2015) gestellt werden ([LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000)).
[^17]: Art. 28c eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000). Er ist erstmals auf Ersuchen anwendbar, die ab seinem Inkrafttreten (1. August 2015) gestellt werden ([LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000)).
[^18]: Art. 28d eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000). Er ist erstmals auf Ersuchen anwendbar, die ab seinem Inkrafttreten (1. August 2015) gestellt werden ([LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000)).
[^19]: Art. 28e eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000). Er ist erstmals auf Ersuchen anwendbar, die ab seinem Inkrafttreten (1. August 2015) gestellt werden ([LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000)).
[^20]: Sachüberschrift vor Art. 28f eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000).
[^21]: Art. 28f eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000). Er ist erstmals auf Ersuchen anwendbar, die ab seinem Inkrafttreten (1. August 2015) gestellt werden ([LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000)).
[^22]: Art. 28g eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000). Er ist erstmals auf Ersuchen anwendbar, die ab seinem Inkrafttreten (1. August 2015) gestellt werden ([LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000)).
[^23]: Art. 28h eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000). Er ist erstmals auf Ersuchen anwendbar, die ab seinem Inkrafttreten (1. August 2015) gestellt werden ([LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000)).
[^24]: Art. 28i eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000). Er ist erstmals auf Ersuchen anwendbar, die ab seinem Inkrafttreten (1. August 2015) gestellt werden ([LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000)).
[^25]: Art. 28k eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000). Er ist erstmals auf Ersuchen anwendbar, die ab seinem Inkrafttreten (1. August 2015) gestellt werden ([LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000)).
[^26]: Art. 28l eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000). Er ist erstmals auf Ersuchen anwendbar, die ab seinem Inkrafttreten (1. August 2015) gestellt werden ([LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000)).
[^27]: Art. 28m eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000). Er ist erstmals auf Ersuchen anwendbar, die ab seinem Inkrafttreten (1. August 2015) gestellt werden ([LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000)).
[^28]: Art. 30a, am 1. Mai 2013 ausser Kraft getreten ([LGBl. 2012 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2012121000)), war verfassungswidrig, soweit er sich auf Steuerjahre bezog, die vor dem 1. Januar 2009 beginnen ([LGBl. 2013 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2013276000)).
##### Art. 4
**Direkter Verkehr**
Die Steuerverwaltung verkehrt direkt mit der zuständigen amerikanischen Behörde.
##### Art. 5
**Gebot der raschen Erledigung**
Verfahren nach diesem Gesetz sind zügig durchzuführen.
##### Art. 12
**Informationen aus dem Geheimbereich**
1) Gesetzliche Vorschriften über ein Berufs- oder Geschäftsgeheimnis stehen der Beschaffung der Informationen, abgesehen von den in den Abs. 2 und 3 genannten Fällen, nicht entgegen.
2) Ein dem Anwaltsgeheimnis verpflichteter Rechtsanwalt muss der Steuerverwaltung Informationen, die ihm in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt zum Zwecke der anwaltlichen Beratung oder zum Zwecke der Verwendung in laufenden oder in Erwägung gezogener Rechtsverfahren anvertraut worden sind, nicht preisgeben. Darüber hinausgehende Informationen hat der Rechtsanwalt der Steuerverwaltung preiszugeben.
3) Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisse oder Geschäftsverfahren hat der Informationsinhaber nicht preiszugeben, wobei Informationen nicht lediglich deshalb als geheimhaltungswürdig betrachtet werden dürfen, weil sie sich im Besitz von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen befinden, die als Vertreter oder in treuhänderischer Eigenschaft handeln.
##### Art. 13
**Umfang der Informationen**
Die Steuerverwaltung hat, sofern dies im Ersuchen verlangt wird, insbesondere folgende Informationen zu beschaffen:
- a) Informationen, die sich im Besitz von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, einschliesslich Bevollmächtigter und Treuhänder, die als Agent oder in treuhänderischer Eigenschaft handeln, befinden;
- b) Informationen über die Eigentumsverhältnisse von Rechtsträgern, einschliesslich Informationen über alle Personen in einer Kette von Eigentümern;
- c) bei Personengesellschaften Informationen über die Identität der Mitglieder der Personengesellschaften;
- d) bei Trusts Informationen über die Settlors, Trustees und Begünstigten;
- e) bei Stiftungen Informationen über die Stifter, Mitglieder des Stiftungsrats und Begünstigten.
##### Art. 14
**Anordnung von Zwangsmassnahmen**
1) Wird der von der Steuerverwaltung nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b erteilten Aufforderung von einem Informationsinhaber nicht freiwillig innerhalb der gesetzten Frist Folge geleistet, ordnet sie umgehend mit Verfügung die erforderlichen Zwangsmassnahmen an.
2) Die Verfügung nach Abs. 1 hat den dem Ersuchen zu Grunde liegenden Sachverhalt sowie die erforderlichen Zwangsmassnahmen aufzuführen.
3) Zu ihrer Wirksamkeit bedarf die Verfügung nach Abs. 1 der Genehmigung durch Beschluss eines Richters des Verwaltungsgerichtshofs. Er kann der Steuerverwaltung vor oder mit dem Beschluss die Ergänzung der Verfügung auftragen.
4) Der für die Genehmigung der Verfügung nach Abs. 1 zuständige Richter ist in der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofs festzulegen.
5) Bei Gefahr in Verzug ist der Erlass einer Verfügung nach Abs. 1 auch ohne vorgängige Aufforderung nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b zulässig.
##### Art. 15
**Zwangsmassnahmen**
Als Zwangsmassnahmen können angeordnet werden:
- a) Haus- und Personendurchsuchungen (§ 92 ff. StPO);
- b) Beschlagnahme (§§ 96 Abs. 1 bis 2a und 4, 96b, 97 und 98 StPO);[^7]
- c) Zwangs- und Beugemittel gegen Zeugen mit Ausnahme der Verhängung einer Beugehaft (§§ 113 und 114 StPO).
##### Art. 16
**Durchführung der Zwangsmassnahmen**
1) Zwangsmassnahmen sind von der Steuerverwaltung durchzuführen.
2) Die Steuerverwaltung kann die Landespolizei um Unterstützung bei der Durchführung der Zwangsmassnahmen ersuchen.
##### Art. 18
**Zulassung weiterer Personen zu Verfahrenshandlungen**
Das für das Ministerium für Präsidiales und Finanzen zuständige Regierungsmitglied kann die Anwesenheit von Personen, die von der zuständigen amerikanischen Behörde bestimmt wurden, weil diese in die Behandlung des Ersuchens involviert oder davon betroffen sind, einschliesslich des Beschuldigten, des Rechtsvertreters des Beschuldigten und der Personen, die für die Verwaltung und die Vollstreckung der vom Übereinkommen betroffenen innerstaatlichen Vorschriften des ersuchenden Staates zuständig sind, bewilligen, um die eine Zeugenaussage machende oder Geschäftsbücher, Dokumente, Unterlagen und andere bewegliche Sachen herausgebende Person durch die Steuerverwaltung befragen zu lassen.[^10]
##### Art. 19
**Fehlende Informationen**
Kann einem Ersuchen nicht oder nur teilweise entsprochen werden, weil sich die verlangten Informationen weder bei den inländischen Behörden noch im Besitz oder unter der Kontrolle einer Person innerhalb des Fürstentums Liechtenstein befinden, teilt die Steuerverwaltung dies der zuständigen amerikanischen Behörde unverzüglich mit.
##### Art. 20
**Vereinfachtes Verfahren**
1) Die Berechtigten können bis zum Abschluss des Verfahrens der Übermittlung der Informationen schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
2) Willigen alle Berechtigten ein, hält die Steuerverwaltung die Zustimmung schriftlich fest und übermittelt die Informationen an die zuständige amerikanische Behörde.
3) Umfasst die Zustimmung nur einen Teil der Informationen, wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt.
##### Art. 24
**Rechte der Berechtigten**
1) Die Berechtigten können sich am Verfahren beteiligen und ihre Rechte wahrnehmen, soweit dies für die Wahrung schutzwürdiger Interessen notwendig ist.
2) Die Berechtigten können Einsicht in die entscheidungsrelevanten Auszüge des Ersuchens nehmen. Die Einsichtnahme in Aktenstücke oder die Teilnahme am Verfahren kann darüber hinaus nur eingeschränkt und nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden:[^11]
- a) im Interesse des ausländischen Verfahrens;
- b) zum Schutz eines wesentlichen Interesses, sofern die zuständige amerikanische Behörde es verlangt;
- c) wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Amtshilfehandlung;
- d) zum Schutz wesentlicher privater Interessen; oder
- e) im Interesse eines liechtensteinischen Verfahrens.
##### Art. 25
**Zustellung**
1) Die Steuerverwaltung und die Rechtsmittelinstanzen stellen ihre Benachrichtigungen, Ladungen und Entscheidungen zu:
- a) den Berechtigten, die in Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz haben und der Steuerverwaltung bekannt sind; und
- b) den inländischen Zustellungsbevollmächtigten der im Ausland ansässigen betroffenen Personen, soweit sich diese am Verfahren beteiligt und einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht haben.
2) Macht die im Ausland ansässige betroffene Person keinen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft, erfolgt die Zustellung an den Informationsinhaber.
3) Bei Berechtigten, die in Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz haben und der Steuerverwaltung nicht bekannt sind, erfolgt die Zustellung an den Informationsinhaber.
4) Bei juristischen Personen und personenrechtlichen Gemeinschaften, die über keine Organe mehr verfügen, erfolgt die Zustellung an dasjenige Organ oder denjenigen Repräsentanten, das oder der zuletzt diese Funktion ausgeübt hat.
##### Art. 27
**b) Beschlüsse betreffend Zwangsmassnahmen**
1) Beschlüsse nach Art. 14 Abs. 3 sind sofort vollstreckbar und können nur gleichzeitig mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2) Beschlüsse, mit welchen eine Genehmigung nach Art. 14 Abs. 3 verweigert wird, können von der Steuerverwaltung binnen einer Woche ab Zustellung mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.
##### Art. 28
**Anwendbares Recht und Kostenersatz[^12]**
1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege und finden für die Anordnung von Zwangsmassnahmen sowie die Vernehmung und Beeidigung von Personen die Bestimmungen der Strafprozessordnung sinngemäss Anwendung.
2) Die Kosten aus der Beschaffung der Informationen werden nicht erstattet.[^13]
##### Art. 28b[^16]
**Beschaffung der Informationen**
Ist ein Ersuchen nach Art. 9 zulässig und liegen die Voraussetzungen für ein Ausnahmeverfahren vor, so hat die Steuerverwaltung:
- a) den Informationsinhaber über den Eingang des Ersuchens und die darin verlangten Informationen zu benachrichtigen;
- b) den Informationsinhaber gleichzeitig aufzufordern, ihr die verlangten Informationen binnen 14 Tagen zukommen zu lassen, sofern ihr diese nicht bereits bekannt sind oder vorliegen; Art. 10 Abs. 2 findet sinngemäss Anwendung;
- c) dem Informationsinhaber mitzuteilen, dass das Ersuchen und Vorgänge im Zusammenhang mit dem Ersuchen gegenüber betroffenen Personen oder Dritten geheim zu halten sind (Informationsverbot) und das Informationsverbot bis zur Mitteilung über die Aufhebung durch die Steuerverwaltung nach Art. 28h gilt;
- d) den Informationsinhaber auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich innerhalb der Frist nach Bst. b schriftlich zum Ersuchen, insbesondere zu dessen Zulässigkeit, zu den darin verlangten Informationen, zum Umfang der zu übermittelnden Informationen sowie zur Notwendigkeit des Informationsverbots, zu äussern. Art. 24 findet auf den Informationsinhaber sinngemäss Anwendung.
##### Art. 28c[^17]
**Richterliche Überprüfung**
1) Nach Ablauf der Frist nach Art. 28b Bst. b hat die Steuerverwaltung:
- a) die Zulässigkeit des Ersuchens und das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Ausnahmeverfahren nochmals zu prüfen; und
- b) das Ersuchen, die zu übermittelnden Informationen sowie die Äusserung des Informationsinhabers unverzüglich an den zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtshofs weiterzuleiten und die Genehmigung des Vollzugs der Amtshilfe mit nachträglicher Information der betroffenen Personen zu beantragen.
2) Der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs prüft:
- a) die Zulässigkeit des Ersuchens nach Art. 9;
- b) das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Ausnahmeverfahren;
- c) den Umfang der zu übermittelnden Informationen.
3) Der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs entscheidet als Einzelrichter innert fünf Arbeitstagen über den Antrag der Steuerverwaltung. Hierüber wird keine gesonderte Verfügung erlassen.
##### Art. 28d[^18]
**Übermittlung von Informationen**
1) Genehmigt der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs den Vollzug der Amtshilfe, übermittelt die Steuerverwaltung die Informationen an die zuständige amerikanische Behörde. Die Steuerverwaltung erlässt dazu eine Schlussverfügung; vorbehalten bleibt Art. 28i.
2) Genehmigt der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs den Vollzug der Amtshilfe nicht, weil die Anforderungen nach Art. 7 Abs. 1 und 2 nicht erfüllt sind oder ein Ablehnungsgrund nach Art. 8 vorliegt, teilt die Steuerverwaltung dies der zuständigen amerikanischen Behörde unverzüglich mit.
3) Genehmigt der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs den Vollzug der Amtshilfe nicht, weil die Voraussetzungen für ein Ausnahmeverfahren nicht erfüllt sind, teilt die Steuerverwaltung dies der zuständigen amerikanischen Behörde unverzüglich mit und fordert sie gleichzeitig auf, ihr mitzuteilen, ob sie das Ersuchen aufgrund dieser Tatsache zurückzieht oder ob das inländische Verfahren mit vorgängiger Information der betroffenen Personen fortgesetzt werden soll.
##### Art. 28e[^19]
**Rechte der Berechtigten**
1) Die Berechtigten können ihre Rechte nach Art. 24 Abs. 1 im Ausnahmeverfahren erst nach Aufhebung des Informationsverbots wahrnehmen. Art. 28b Bst. d bleibt vorbehalten.
2) Art. 24 Abs. 2 findet sinngemäss Anwendung.
##### Art. 28f[^21]
**a) Grundsatz**
1) Die Steuerverwaltung hat das Informationsverbot nach Art. 28b unverzüglich aufzuheben, sobald der Zweck des amerikanischen Ermittlungsverfahrens es zulässt.
2) Das Informationsverbot ist spätestens aufzuheben:
- a) mit Ablauf einer Frist von zwölf Monaten ab Zustellung der Mitteilung über das Informationsverbot nach Art. 28b Bst. c;
- b) im Falle einer Verlängerung des Informationsverbots nach Art. 28g mit Ablauf der richterlich genehmigten Frist.
##### Art. 28g[^22]
**b) Verlängerung des Informationsverbots**
1) Erklärt die zuständige amerikanische Behörde, dass die Aufhebung des Informationsverbots nach Art. 28f Abs. 2 Bst. a den Erfolg des amerikanischen Ermittlungsverfahrens vereiteln würde, so beantragt die Steuerverwaltung beim zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtshofs eine Verlängerung des Informationsverbots um höchstens weitere zwölf Monate.
2) Der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs prüft, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Informationsverbots vorliegen. Er entscheidet als Einzelrichter innert fünf Arbeitstagen über den Antrag der Steuerverwaltung. Hierüber wird keine gesonderte Verfügung erlassen.
3) Genehmigt der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs die Verlängerung des Informationsverbots, teilt die Steuerverwaltung dies dem Informationsinhaber mit. Die Steuerverwaltung erlässt dazu eine Verfügung; vorbehalten bleibt Art. 28i.
##### Art. 28h[^23]
**c) Mitteilungspflichten**
Nach Aufhebung des Informationsverbots nach Art. 28f hat die Steuerverwaltung:
- a) den Informationsinhaber unverzüglich über die Aufhebung des Informationsverbots zu informieren;
- b) dem Informationsinhaber aufzutragen, allfällige betroffene Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland über den Eingang des Ersuchens, über die darin verlangten Informationen, über das eingeleitete inländische Verfahren sowie über die bereits erfolgte Übermittlung der Informationen an die zuständige amerikanische Behörde in Kenntnis zu setzen und diese dahingehend zu informieren, dass ihnen das Recht zusteht, sich am inländischen Verfahren zu beteiligen und gegebenenfalls einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen;
- c) allfällige betroffene Personen, die in Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz haben und der Steuerverwaltung bekannt sind, über den Eingang des Ersuchens, über die darin verlangten Informationen, über das eingeleitete inländische Verfahren, über die bereits erfolgte Übermittlung der Informationen an die zuständige amerikanische Behörde sowie über das ihnen zustehende Recht, sich am inländischen Verfahren zu beteiligen, zu informieren.
##### Art. 28i[^24]
**Zustellung der Schlussverfügung und der Verfügung über die Verlängerung des Informationsverbots**
Berechtigte können innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Information nach Art. 28h von der Steuerverwaltung die Zustellung der Schlussverfügung sowie der Verfügung über die Verlängerung des Informationsverbots verlangen.
##### Art. 28k[^25]
**Feststellung der Rechtswidrigkeit**
Wird gegen eine Schlussverfügung oder eine Verfügung über die Verlängerung des Informationsverbots Beschwerde nach Art. 26 erhoben, so kann lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Informationsübermittlung verlangt werden.
##### Art. 28l[^26]
**Verletzung des Informationsverbots**
Wer vorsätzlich das Informationsverbot nach Art. 28b Abs. 1 verletzt, wird vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.
##### Art. 28m[^27]
**Ergänzendes Recht**
Auf das Ausnahmeverfahren finden im Übrigen die Art. 6, 11 bis 19, 21 Abs. 1 und 3, Art. 22 (mit Ausnahme von Abs. 3 Satz 2), 23 und 25 bis 28 sinngemäss Anwendung.
[^3]: Art. 2a eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 485](https://www.gesetze.li/chrono/2024485000).
[^4]: Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 485](https://www.gesetze.li/chrono/2024485000).
[^5]: Art. 4 und 5 aufgehoben durch [LGBl. 2024 Nr. 485](https://www.gesetze.li/chrono/2024485000).
[^6]: Überschrift vor Art. 6 eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000).
[^7]: Art. 6 aufgehoben durch [LGBl. 2024 Nr. 485](https://www.gesetze.li/chrono/2024485000).
[^8]: Art. 7 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2012121000).
[^9]: Art. 10 aufgehoben durch [LGBl. 2024 Nr. 485](https://www.gesetze.li/chrono/2024485000).
[^10]: Art. 11 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^11]: Art. 12 bis 16 aufgehoben durch [LGBl. 2024 Nr. 485](https://www.gesetze.li/chrono/2024485000).
[^12]: Art. 17 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^13]: Art. 17 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^14]: Art. 18 bis 20 aufgehoben durch [LGBl. 2024 Nr. 485](https://www.gesetze.li/chrono/2024485000).
[^15]: Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 485](https://www.gesetze.li/chrono/2024485000).
[^16]: Art. 24 und 25 aufgehoben durch [LGBl. 2024 Nr. 485](https://www.gesetze.li/chrono/2024485000).
[^17]: Art. 27 und 28 aufgehoben durch [LGBl. 2024 Nr. 485](https://www.gesetze.li/chrono/2024485000).
[^18]: Überschrift vor Art. 28a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000).
[^19]: Art. 28a abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 485](https://www.gesetze.li/chrono/2024485000).
[^20]: Art. 28b bis 28e aufgehoben durch [LGBl. 2024 Nr. 485](https://www.gesetze.li/chrono/2024485000).
[^21]: Sachüberschrift vor Art. 28f eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000).
[^22]: Art. 28f bis 28m aufgehoben durch [LGBl. 2024 Nr. 485](https://www.gesetze.li/chrono/2024485000).
[^23]: Art. 29 aufgehoben durch [LGBl. 2024 Nr. 485](https://www.gesetze.li/chrono/2024485000).
[^24]: Art. 30a, am 1. Mai 2013 ausser Kraft getreten ([LGBl. 2012 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2012121000)), war verfassungswidrig, soweit er sich auf Steuerjahre bezog, die vor dem 1. Januar 2009 beginnen ([LGBl. 2013 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2013276000)).
2021-06-30
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Gesetz vom 16
Originalfassung Text zu diesem Datum