Änderungshistorie
Gesetz vom 16. September 2009 über die Amtshilfe in Steuersachen mit den Vereinigten Staaten von Amerika (Steueramtshilfegesetz-USA; AHG-USA)
9 Versionen
· 2009-12-11
2026-01-01
Gesetz vom 16 — arts. 2, 4, 6 y 11 más
2024-12-24
Gesetz vom 16 — arts. 2, 3, 4 y 42 más
2021-06-30
Gesetz vom 16 — arts. 11, 4, 28 y 13 más
Änderungen vom 2021-06-30
@@ -142,7 +142,7 @@
2) Die Frist nach Abs. 1 Bst. b kann in begründeten Fällen angemessen verlängert werden.
##### Art. 11 [^6]
##### Art. 11[^6]
**Zusammenarbeit mit inländischen Verwaltungsbehörden**
@@ -210,9 +210,9 @@
Schlussverfügungen nach Art. 21 sowie Verfügungen nach Art. 22 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 1 können binnen 14 Tagen ab Zustellung mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.
#### B. Ausnahmeverfahren mit nachträglicher Information der betroffenen Personen [^14]
##### Art. 28a [^15]
#### B. Ausnahmeverfahren mit nachträglicher Information der betroffenen Personen[^14]
##### Art. 28a[^15]
**Grundsatz**
@@ -250,7 +250,7 @@
2) Informationen, die vor dem 1. Januar 2009 erstellt wurden, können nur an die zuständige amerikanische Behörde übermittelt werden, sofern diese für ein Ersuchen mit Bezug auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, voraussichtlich bedeutsam sind.
##### Art. 30a [^28]
##### Art. 30a[^28]
Aufgehoben
@@ -268,7 +268,7 @@
**gez. *Dr. Klaus Tschütscher* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [40/2009](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=40&buajahr=2009) und [61/2009](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=61&buajahr=2009)
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [40/2009](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=40&buajahr=2009) und [61/2009](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr= 61&buajahr=2009)
[^2]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2012121000).
@@ -280,7 +280,7 @@
[^6]: Art. 11 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^7]: Art. 15 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2015366000).
[^7]: Art. 15 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 202](https://www.gesetze.li/chrono/2021202000).
[^8]: Art. 17 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
@@ -384,7 +384,7 @@
- a) Haus- und Personendurchsuchungen (§ 92 ff. StPO);
- b) Beschlagnahme (§ 96 Abs. 1 bis 2a und 4 sowie §§ 97 und 98 StPO); § 98a StPO findet für die Zwecke dieses Gesetzes sinngemäss Anwendung;[^7]
- b) Beschlagnahme (§§ 96 Abs. 1 bis 2a und 4, 96b, 97 und 98 StPO);[^7]
- c) Zwangs- und Beugemittel gegen Zeugen mit Ausnahme der Verhängung einer Beugehaft (§§ 113 und 114 StPO).
@@ -468,7 +468,7 @@
2) Die Kosten aus der Beschaffung der Informationen werden nicht erstattet.[^13]
##### Art. 28b [^16]
##### Art. 28b[^16]
**Beschaffung der Informationen**
@@ -482,7 +482,7 @@
- d) den Informationsinhaber auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich innerhalb der Frist nach Bst. b schriftlich zum Ersuchen, insbesondere zu dessen Zulässigkeit, zu den darin verlangten Informationen, zum Umfang der zu übermittelnden Informationen sowie zur Notwendigkeit des Informationsverbots, zu äussern. Art. 24 findet auf den Informationsinhaber sinngemäss Anwendung.
##### Art. 28c [^17]
##### Art. 28c[^17]
**Richterliche Überprüfung**
@@ -502,7 +502,7 @@
3) Der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs entscheidet als Einzelrichter innert fünf Arbeitstagen über den Antrag der Steuerverwaltung. Hierüber wird keine gesonderte Verfügung erlassen.
##### Art. 28d [^18]
##### Art. 28d[^18]
**Übermittlung von Informationen**
@@ -512,7 +512,7 @@
3) Genehmigt der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs den Vollzug der Amtshilfe nicht, weil die Voraussetzungen für ein Ausnahmeverfahren nicht erfüllt sind, teilt die Steuerverwaltung dies der zuständigen amerikanischen Behörde unverzüglich mit und fordert sie gleichzeitig auf, ihr mitzuteilen, ob sie das Ersuchen aufgrund dieser Tatsache zurückzieht oder ob das inländische Verfahren mit vorgängiger Information der betroffenen Personen fortgesetzt werden soll.
##### Art. 28e [^19]
##### Art. 28e[^19]
**Rechte der Berechtigten**
@@ -520,7 +520,7 @@
2) Art. 24 Abs. 2 findet sinngemäss Anwendung.
##### Art. 28f [^21]
##### Art. 28f[^21]
**a) Grundsatz**
@@ -532,7 +532,7 @@
- b) im Falle einer Verlängerung des Informationsverbots nach Art. 28g mit Ablauf der richterlich genehmigten Frist.
##### Art. 28g [^22]
##### Art. 28g[^22]
**b) Verlängerung des Informationsverbots**
@@ -542,7 +542,7 @@
3) Genehmigt der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs die Verlängerung des Informationsverbots, teilt die Steuerverwaltung dies dem Informationsinhaber mit. Die Steuerverwaltung erlässt dazu eine Verfügung; vorbehalten bleibt Art. 28i.
##### Art. 28h [^23]
##### Art. 28h[^23]
**c) Mitteilungspflichten**
@@ -554,25 +554,25 @@
- c) allfällige betroffene Personen, die in Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz haben und der Steuerverwaltung bekannt sind, über den Eingang des Ersuchens, über die darin verlangten Informationen, über das eingeleitete inländische Verfahren, über die bereits erfolgte Übermittlung der Informationen an die zuständige amerikanische Behörde sowie über das ihnen zustehende Recht, sich am inländischen Verfahren zu beteiligen, zu informieren.
##### Art. 28i [^24]
##### Art. 28i[^24]
**Zustellung der Schlussverfügung und der Verfügung über die Verlängerung des Informationsverbots**
Berechtigte können innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Information nach Art. 28h von der Steuerverwaltung die Zustellung der Schlussverfügung sowie der Verfügung über die Verlängerung des Informationsverbots verlangen.
##### Art. 28k [^25]
##### Art. 28k[^25]
**Feststellung der Rechtswidrigkeit**
Wird gegen eine Schlussverfügung oder eine Verfügung über die Verlängerung des Informationsverbots Beschwerde nach Art. 26 erhoben, so kann lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Informationsübermittlung verlangt werden.
##### Art. 28l [^26]
##### Art. 28l[^26]
**Verletzung des Informationsverbots**
Wer vorsätzlich das Informationsverbot nach Art. 28b Abs. 1 verletzt, wird vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.
##### Art. 28m [^27]
##### Art. 28m[^27]
**Ergänzendes Recht**
2016-01-01
Gesetz vom 16 — arts. 11, 17, 4 y 17 más
2015-08-01
Gesetz vom 16 — arts. 3, 7, 10 y 20 más
2013-05-01
Gesetz vom 16 — arts. 11, 17, 30, 18
2013-02-01
Gesetz vom 16 — arts. 11, 17, 30, 18
2012-05-01
Gesetz vom 16 — arts. 2, 7, 30
2010-01-01
Gesetz vom 16
Originalfassung
Text zu diesem Datum