Änderungshistorie
Gesetz vom 16. September 2009 über die Amtshilfe in Steuersachen mit den Vereinigten Staaten von Amerika (Steueramtshilfegesetz-USA; AHG-USA)
9 Versionen
· 2009-12-11
2026-01-01
Gesetz vom 16 — arts. 2, 4, 6 y 11 más
2024-12-24
Gesetz vom 16 — arts. 2, 3, 4 y 42 más
2021-06-30
Gesetz vom 16 — arts. 11, 4, 28 y 13 más
2016-01-01
Gesetz vom 16 — arts. 11, 17, 4 y 17 más
Änderungen vom 2016-01-01
@@ -142,7 +142,7 @@
2) Die Frist nach Abs. 1 Bst. b kann in begründeten Fällen angemessen verlängert werden.
##### Art. 11[^6]
##### Art. 11 [^6]
**Zusammenarbeit mit inländischen Verwaltungsbehörden**
@@ -154,7 +154,7 @@
1) Die Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz durch Vertreter der zuständigen amerikanischen Behörde auf dem Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein ist vorbehaltlich Abs. 2 bis 5 unzulässig.
2) Das für das Ministerium für Präsidiales und Finanzen zuständige Regierungsmitglied kann die Anwesenheit von Vertretern der zuständigen amerikanischen Behörde bewilligen, um unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften einen Informationsinhaber oder eine betroffene Person zu befragen und Unterlagen einzusehen, sofern:[^7]
2) Das für das Ministerium für Präsidiales und Finanzen zuständige Regierungsmitglied kann die Anwesenheit von Vertretern der zuständigen amerikanischen Behörde bewilligen, um unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften einen Informationsinhaber oder eine betroffene Person zu befragen und Unterlagen einzusehen, sofern:[^8]
- a) dies zur sachgemässen Erledigung des Ersuchens erforderlich ist; und
@@ -162,7 +162,7 @@
3) Der Steuerverwaltung steht es frei, an einem Treffen nach Abs. 2 zwischen den Vertretern der zuständigen amerikanischen Behörde und dem Informationsinhaber bzw. der betroffenen Person teilzunehmen.
4) Das für das Ministerium für Präsidiales und Finanzen zuständige Regierungsmitglied kann die Anwesenheit von Vertretern der zuständigen amerikanischen Behörde bewilligen, um an einer von der Steuerverwaltung durchzuführenden oder von ihr in Auftrag gegebenen Steuerprüfung teilzunehmen, wenn dies zur sachgemässen Erledigung des Ersuchens erforderlich erscheint. Die Steuerprüfung ist stets von der Steuerverwaltung oder deren Beauftragten durchzuführen. Vertreter der zuständigen amerikanischen Behörde dürfen selbst keine Ermittlungshandlungen vornehmen. Sie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Steuerverwaltung.[^8]
4) Das für das Ministerium für Präsidiales und Finanzen zuständige Regierungsmitglied kann die Anwesenheit von Vertretern der zuständigen amerikanischen Behörde bewilligen, um an einer von der Steuerverwaltung durchzuführenden oder von ihr in Auftrag gegebenen Steuerprüfung teilzunehmen, wenn dies zur sachgemässen Erledigung des Ersuchens erforderlich erscheint. Die Steuerprüfung ist stets von der Steuerverwaltung oder deren Beauftragten durchzuführen. Vertreter der zuständigen amerikanischen Behörde dürfen selbst keine Ermittlungshandlungen vornehmen. Sie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Steuerverwaltung.[^9]
5) Den nach Abs. 4 zugelassenen Vertretern der zuständigen amerikanischen Behörde steht das Recht zu, die eine Zeugenaussage machende oder Geschäftsbücher, Dokumente, Unterlagen und andere bewegliche Sachen herausgebende Person durch die Steuerverwaltung befragen zu lassen.
@@ -210,9 +210,9 @@
Schlussverfügungen nach Art. 21 sowie Verfügungen nach Art. 22 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 1 können binnen 14 Tagen ab Zustellung mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.
#### B. Ausnahmeverfahren mit nachträglicher Information der betroffenen Personen[^11]
##### Art. 28a[^12]
#### B. Ausnahmeverfahren mit nachträglicher Information der betroffenen Personen [^14]
##### Art. 28a [^15]
**Grundsatz**
@@ -250,7 +250,7 @@
2) Informationen, die vor dem 1. Januar 2009 erstellt wurden, können nur an die zuständige amerikanische Behörde übermittelt werden, sofern diese für ein Ersuchen mit Bezug auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, voraussichtlich bedeutsam sind.
##### Art. 30a[^25]
##### Art. 30a [^28]
Aufgehoben
@@ -262,7 +262,7 @@
***Beschwerde***
**Aufhebung des Informationsverbots[^17]**
**Aufhebung des Informationsverbots[^20]**
**In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. *Alois* Erbprinz**
@@ -280,43 +280,49 @@
[^6]: Art. 11 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^7]: Art. 17 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^8]: Art. 17 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^9]: Art. 18 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^10]: Art. 24 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000). Er ist erstmals auf Ersuchen anwendbar, die ab seinem Inkrafttreten (1. August 2015) gestellt werden ([LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000)).
[^11]: Überschrift vor Art. 28a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000).
[^12]: Art. 28a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000). Er ist erstmals auf Ersuchen anwendbar, die ab seinem Inkrafttreten (1. August 2015) gestellt werden ([LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000)).
[^13]: Art. 28b eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000). Er ist erstmals auf Ersuchen anwendbar, die ab seinem Inkrafttreten (1. August 2015) gestellt werden ([LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000)).
[^14]: Art. 28c eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000). Er ist erstmals auf Ersuchen anwendbar, die ab seinem Inkrafttreten (1. August 2015) gestellt werden ([LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000)).
[^15]: Art. 28d eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000). Er ist erstmals auf Ersuchen anwendbar, die ab seinem Inkrafttreten (1. August 2015) gestellt werden ([LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000)).
[^16]: Art. 28e eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000). Er ist erstmals auf Ersuchen anwendbar, die ab seinem Inkrafttreten (1. August 2015) gestellt werden ([LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000)).
[^17]: Sachüberschrift vor Art. 28f eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000).
[^18]: Art. 28f eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000). Er ist erstmals auf Ersuchen anwendbar, die ab seinem Inkrafttreten (1. August 2015) gestellt werden ([LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000)).
[^19]: Art. 28g eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000). Er ist erstmals auf Ersuchen anwendbar, die ab seinem Inkrafttreten (1. August 2015) gestellt werden ([LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000)).
[^20]: Art. 28h eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000). Er ist erstmals auf Ersuchen anwendbar, die ab seinem Inkrafttreten (1. August 2015) gestellt werden ([LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000)).
[^21]: Art. 28i eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000). Er ist erstmals auf Ersuchen anwendbar, die ab seinem Inkrafttreten (1. August 2015) gestellt werden ([LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000)).
[^22]: Art. 28k eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000). Er ist erstmals auf Ersuchen anwendbar, die ab seinem Inkrafttreten (1. August 2015) gestellt werden ([LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000)).
[^23]: Art. 28l eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000). Er ist erstmals auf Ersuchen anwendbar, die ab seinem Inkrafttreten (1. August 2015) gestellt werden ([LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000)).
[^24]: Art. 28m eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000). Er ist erstmals auf Ersuchen anwendbar, die ab seinem Inkrafttreten (1. August 2015) gestellt werden ([LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000)).
[^25]: Art. 30a, am 1. Mai 2013 ausser Kraft getreten ([LGBl. 2012 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2012121000)), war verfassungswidrig, soweit er sich auf Steuerjahre bezog, die vor dem 1. Januar 2009 beginnen ([LGBl. 2013 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2013276000)).
[^7]: Art. 15 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2015366000).
[^8]: Art. 17 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^9]: Art. 17 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^10]: Art. 18 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^11]: Art. 24 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000). Er ist erstmals auf Ersuchen anwendbar, die ab seinem Inkrafttreten (1. August 2015) gestellt werden ([LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000)).
[^12]: Art. 28 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2015366000).
[^13]: Art. 28 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2015366000).
[^14]: Überschrift vor Art. 28a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000).
[^15]: Art. 28a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000). Er ist erstmals auf Ersuchen anwendbar, die ab seinem Inkrafttreten (1. August 2015) gestellt werden ([LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000)).
[^16]: Art. 28b eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000). Er ist erstmals auf Ersuchen anwendbar, die ab seinem Inkrafttreten (1. August 2015) gestellt werden ([LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000)).
[^17]: Art. 28c eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000). Er ist erstmals auf Ersuchen anwendbar, die ab seinem Inkrafttreten (1. August 2015) gestellt werden ([LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000)).
[^18]: Art. 28d eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000). Er ist erstmals auf Ersuchen anwendbar, die ab seinem Inkrafttreten (1. August 2015) gestellt werden ([LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000)).
[^19]: Art. 28e eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000). Er ist erstmals auf Ersuchen anwendbar, die ab seinem Inkrafttreten (1. August 2015) gestellt werden ([LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000)).
[^20]: Sachüberschrift vor Art. 28f eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000).
[^21]: Art. 28f eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000). Er ist erstmals auf Ersuchen anwendbar, die ab seinem Inkrafttreten (1. August 2015) gestellt werden ([LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000)).
[^22]: Art. 28g eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000). Er ist erstmals auf Ersuchen anwendbar, die ab seinem Inkrafttreten (1. August 2015) gestellt werden ([LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000)).
[^23]: Art. 28h eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000). Er ist erstmals auf Ersuchen anwendbar, die ab seinem Inkrafttreten (1. August 2015) gestellt werden ([LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000)).
[^24]: Art. 28i eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000). Er ist erstmals auf Ersuchen anwendbar, die ab seinem Inkrafttreten (1. August 2015) gestellt werden ([LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000)).
[^25]: Art. 28k eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000). Er ist erstmals auf Ersuchen anwendbar, die ab seinem Inkrafttreten (1. August 2015) gestellt werden ([LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000)).
[^26]: Art. 28l eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000). Er ist erstmals auf Ersuchen anwendbar, die ab seinem Inkrafttreten (1. August 2015) gestellt werden ([LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000)).
[^27]: Art. 28m eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000). Er ist erstmals auf Ersuchen anwendbar, die ab seinem Inkrafttreten (1. August 2015) gestellt werden ([LGBl. 2015 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2015193000)).
[^28]: Art. 30a, am 1. Mai 2013 ausser Kraft getreten ([LGBl. 2012 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2012121000)), war verfassungswidrig, soweit er sich auf Steuerjahre bezog, die vor dem 1. Januar 2009 beginnen ([LGBl. 2013 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2013276000)).
##### Art. 4
@@ -378,7 +384,7 @@
- a) Haus- und Personendurchsuchungen (§ 92 ff. StPO);
- b) Beschlagnahme (§§ 96, 97 und 98 StPO); § 98a StPO findet für die Zwecke dieses Gesetzes sinngemäss Anwendung;
- b) Beschlagnahme (§ 96 Abs. 1 bis 2a und 4 sowie §§ 97 und 98 StPO); § 98a StPO findet für die Zwecke dieses Gesetzes sinngemäss Anwendung;[^7]
- c) Zwangs- und Beugemittel gegen Zeugen mit Ausnahme der Verhängung einer Beugehaft (§§ 113 und 114 StPO).
@@ -394,7 +400,7 @@
**Zulassung weiterer Personen zu Verfahrenshandlungen**
Das für das Ministerium für Präsidiales und Finanzen zuständige Regierungsmitglied kann die Anwesenheit von Personen, die von der zuständigen amerikanischen Behörde bestimmt wurden, weil diese in die Behandlung des Ersuchens involviert oder davon betroffen sind, einschliesslich des Beschuldigten, des Rechtsvertreters des Beschuldigten und der Personen, die für die Verwaltung und die Vollstreckung der vom Übereinkommen betroffenen innerstaatlichen Vorschriften des ersuchenden Staates zuständig sind, bewilligen, um die eine Zeugenaussage machende oder Geschäftsbücher, Dokumente, Unterlagen und andere bewegliche Sachen herausgebende Person durch die Steuerverwaltung befragen zu lassen.[^9]
Das für das Ministerium für Präsidiales und Finanzen zuständige Regierungsmitglied kann die Anwesenheit von Personen, die von der zuständigen amerikanischen Behörde bestimmt wurden, weil diese in die Behandlung des Ersuchens involviert oder davon betroffen sind, einschliesslich des Beschuldigten, des Rechtsvertreters des Beschuldigten und der Personen, die für die Verwaltung und die Vollstreckung der vom Übereinkommen betroffenen innerstaatlichen Vorschriften des ersuchenden Staates zuständig sind, bewilligen, um die eine Zeugenaussage machende oder Geschäftsbücher, Dokumente, Unterlagen und andere bewegliche Sachen herausgebende Person durch die Steuerverwaltung befragen zu lassen.[^10]
##### Art. 19
@@ -418,7 +424,7 @@
1) Die Berechtigten können sich am Verfahren beteiligen und ihre Rechte wahrnehmen, soweit dies für die Wahrung schutzwürdiger Interessen notwendig ist.
2) Die Berechtigten können Einsicht in die entscheidungsrelevanten Auszüge des Ersuchens nehmen. Die Einsichtnahme in Aktenstücke oder die Teilnahme am Verfahren kann darüber hinaus nur eingeschränkt und nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden:[^10]
2) Die Berechtigten können Einsicht in die entscheidungsrelevanten Auszüge des Ersuchens nehmen. Die Einsichtnahme in Aktenstücke oder die Teilnahme am Verfahren kann darüber hinaus nur eingeschränkt und nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden:[^11]
- a) im Interesse des ausländischen Verfahrens;
@@ -456,11 +462,13 @@
##### Art. 28
**Anwendbares Recht**
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege und finden für die Anordnung von Zwangsmassnahmen sowie die Vernehmung und Beeidigung von Personen die Bestimmungen der Strafprozessordnung sinngemäss Anwendung.
##### Art. 28b[^13]
**Anwendbares Recht und Kostenersatz[^12]**
1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege und finden für die Anordnung von Zwangsmassnahmen sowie die Vernehmung und Beeidigung von Personen die Bestimmungen der Strafprozessordnung sinngemäss Anwendung.
2) Die Kosten aus der Beschaffung der Informationen werden nicht erstattet.[^13]
##### Art. 28b [^16]
**Beschaffung der Informationen**
@@ -474,7 +482,7 @@
- d) den Informationsinhaber auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich innerhalb der Frist nach Bst. b schriftlich zum Ersuchen, insbesondere zu dessen Zulässigkeit, zu den darin verlangten Informationen, zum Umfang der zu übermittelnden Informationen sowie zur Notwendigkeit des Informationsverbots, zu äussern. Art. 24 findet auf den Informationsinhaber sinngemäss Anwendung.
##### Art. 28c[^14]
##### Art. 28c [^17]
**Richterliche Überprüfung**
@@ -494,7 +502,7 @@
3) Der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs entscheidet als Einzelrichter innert fünf Arbeitstagen über den Antrag der Steuerverwaltung. Hierüber wird keine gesonderte Verfügung erlassen.
##### Art. 28d[^15]
##### Art. 28d [^18]
**Übermittlung von Informationen**
@@ -504,7 +512,7 @@
3) Genehmigt der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs den Vollzug der Amtshilfe nicht, weil die Voraussetzungen für ein Ausnahmeverfahren nicht erfüllt sind, teilt die Steuerverwaltung dies der zuständigen amerikanischen Behörde unverzüglich mit und fordert sie gleichzeitig auf, ihr mitzuteilen, ob sie das Ersuchen aufgrund dieser Tatsache zurückzieht oder ob das inländische Verfahren mit vorgängiger Information der betroffenen Personen fortgesetzt werden soll.
##### Art. 28e[^16]
##### Art. 28e [^19]
**Rechte der Berechtigten**
@@ -512,7 +520,7 @@
2) Art. 24 Abs. 2 findet sinngemäss Anwendung.
##### Art. 28f[^18]
##### Art. 28f [^21]
**a) Grundsatz**
@@ -524,7 +532,7 @@
- b) im Falle einer Verlängerung des Informationsverbots nach Art. 28g mit Ablauf der richterlich genehmigten Frist.
##### Art. 28g[^19]
##### Art. 28g [^22]
**b) Verlängerung des Informationsverbots**
@@ -534,7 +542,7 @@
3) Genehmigt der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs die Verlängerung des Informationsverbots, teilt die Steuerverwaltung dies dem Informationsinhaber mit. Die Steuerverwaltung erlässt dazu eine Verfügung; vorbehalten bleibt Art. 28i.
##### Art. 28h[^20]
##### Art. 28h [^23]
**c) Mitteilungspflichten**
@@ -546,25 +554,25 @@
- c) allfällige betroffene Personen, die in Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz haben und der Steuerverwaltung bekannt sind, über den Eingang des Ersuchens, über die darin verlangten Informationen, über das eingeleitete inländische Verfahren, über die bereits erfolgte Übermittlung der Informationen an die zuständige amerikanische Behörde sowie über das ihnen zustehende Recht, sich am inländischen Verfahren zu beteiligen, zu informieren.
##### Art. 28i[^21]
##### Art. 28i [^24]
**Zustellung der Schlussverfügung und der Verfügung über die Verlängerung des Informationsverbots**
Berechtigte können innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Information nach Art. 28h von der Steuerverwaltung die Zustellung der Schlussverfügung sowie der Verfügung über die Verlängerung des Informationsverbots verlangen.
##### Art. 28k[^22]
##### Art. 28k [^25]
**Feststellung der Rechtswidrigkeit**
Wird gegen eine Schlussverfügung oder eine Verfügung über die Verlängerung des Informationsverbots Beschwerde nach Art. 26 erhoben, so kann lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Informationsübermittlung verlangt werden.
##### Art. 28l[^23]
##### Art. 28l [^26]
**Verletzung des Informationsverbots**
Wer vorsätzlich das Informationsverbot nach Art. 28b Abs. 1 verletzt, wird vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.
##### Art. 28m[^24]
##### Art. 28m [^27]
**Ergänzendes Recht**
2015-08-01
Gesetz vom 16 — arts. 3, 7, 10 y 20 más
2013-05-01
Gesetz vom 16 — arts. 11, 17, 30, 18
2013-02-01
Gesetz vom 16 — arts. 11, 17, 30, 18
2012-05-01
Gesetz vom 16 — arts. 2, 7, 30
2010-01-01
Gesetz vom 16
Originalfassung
Text zu diesem Datum