Änderungshistorie

Gesetz vom 16. September 2009 über die Amtshilfe in Steuersachen mit den Vereinigten Staaten von Amerika (Steueramtshilfegesetz-USA; AHG-USA)

9 Versionen · 2009-12-11
2026-01-01
Gesetz vom 16 — arts. 2, 4, 6 y 11 más
2024-12-24
Gesetz vom 16 — arts. 2, 3, 4 y 42 más
2021-06-30
Gesetz vom 16 — arts. 11, 4, 28 y 13 más
2016-01-01
Gesetz vom 16 — arts. 11, 17, 4 y 17 más
2015-08-01
Gesetz vom 16 — arts. 3, 7, 10 y 20 más
2013-05-01
Gesetz vom 16 — arts. 11, 17, 30, 18
2013-02-01
Gesetz vom 16 — arts. 11, 17, 30, 18

Änderungen vom 2013-02-01

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2) Die Frist nach Abs. 1 Bst. b kann in begründeten Fällen angemessen verlängert werden.
##### Art. 11
##### Art. 11[^4]
**Zusammenarbeit mit inländischen Verwaltungsbehörden**
Die inländischen Verwaltungsbehörden - mit Ausnahme der Stabsstelle FIU -, insbesondere das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt und die Finanzmarktaufsicht (FMA), sind verpflichtet, der Steuerverwaltung alle für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Informationen zu erteilen.
Die inländischen Verwaltungsbehörden - mit Ausnahme der Stabsstelle FIU -, insbesondere das Amt für Justiz und die Finanzmarktaufsicht (FMA), sind verpflichtet, der Steuerverwaltung alle für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Informationen zu erteilen.
##### Art. 17
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1) Die Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz durch Vertreter der zuständigen amerikanischen Behörde auf dem Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein ist vorbehaltlich Abs. 2 bis 5 unzulässig.
2) Das Ressort Finanzen kann die Anwesenheit von Vertretern der zuständigen amerikanischen Behörde bewilligen, um unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften einen Informationsinhaber oder eine betroffene Person zu befragen und Unterlagen einzusehen, sofern:
2) Das für das Ministerium für Präsidiales und Finanzen zuständige Regierungsmitglied kann die Anwesenheit von Vertretern der zuständigen amerikanischen Behörde bewilligen, um unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften einen Informationsinhaber oder eine betroffene Person zu befragen und Unterlagen einzusehen, sofern:[^5]
- a) dies zur sachgemässen Erledigung des Ersuchens erforderlich ist; und
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3) Der Steuerverwaltung steht es frei, an einem Treffen nach Abs. 2 zwischen den Vertretern der zuständigen amerikanischen Behörde und dem Informationsinhaber bzw. der betroffenen Person teilzunehmen.
4) Das Ressort Finanzen kann die Anwesenheit von Vertretern der zuständigen amerikanischen Behörde bewilligen, um an einer von der Steuerverwaltung durchzuführenden oder von ihr in Auftrag gegebenen Steuerprüfung teilzunehmen, wenn dies zur sachgemässen Erledigung des Ersuchens erforderlich erscheint. Die Steuerprüfung ist stets von der Steuerverwaltung oder deren Beauftragten durchzuführen. Vertreter der zuständigen amerikanischen Behörde dürfen selbst keine Ermittlungshandlungen vornehmen. Sie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Steuerverwaltung.
4) Das für das Ministerium für Präsidiales und Finanzen zuständige Regierungsmitglied kann die Anwesenheit von Vertretern der zuständigen amerikanischen Behörde bewilligen, um an einer von der Steuerverwaltung durchzuführenden oder von ihr in Auftrag gegebenen Steuerprüfung teilzunehmen, wenn dies zur sachgemässen Erledigung des Ersuchens erforderlich erscheint. Die Steuerprüfung ist stets von der Steuerverwaltung oder deren Beauftragten durchzuführen. Vertreter der zuständigen amerikanischen Behörde dürfen selbst keine Ermittlungshandlungen vornehmen. Sie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Steuerverwaltung.[^6]
5) Den nach Abs. 4 zugelassenen Vertretern der zuständigen amerikanischen Behörde steht das Recht zu, die eine Zeugenaussage machende oder Geschäftsbücher, Dokumente, Unterlagen und andere bewegliche Sachen herausgebende Person durch die Steuerverwaltung befragen zu lassen.
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2) Informationen, die vor dem 1. Januar 2009 erstellt wurden, können nur an die zuständige amerikanische Behörde übermittelt werden, sofern diese für ein Ersuchen mit Bezug auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, voraussichtlich bedeutsam sind.
##### Art. 30a [^4]
##### Art. 30a[^8]
**Ersuchen, die zwischen 1. Mai 2012 und 30. April 2013 eingehen**
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Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
**Beschwerde**
***Beschwerde***
**In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. *Alois* Erbprinz**
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[^3]: Art. 7 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2012121000).
[^4]: Art. 30a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2012121000).
[^4]: Art. 11 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^5]: Art. 17 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^6]: Art. 17 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^7]: Art. 18 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^8]: Art. 30a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2012121000). Art. 30a ist verfassungswidrig, soweit er sich auf Steuerjahre bezieht, die vor dem 1. Januar 2009 beginnen ([LGBl. 2013 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2013276000)).
##### Art. 4
@@ -334,7 +342,7 @@
**Zulassung weiterer Personen zu Verfahrenshandlungen**
Das Ressort Finanzen kann die Anwesenheit von Personen, die von der zuständigen amerikanischen Behörde bestimmt wurden, weil diese in die Behandlung des Ersuchens involviert oder davon betroffen sind, einschliesslich des Beschuldigten, des Rechtsvertreters des Beschuldigten und der Personen, die für die Verwaltung und die Vollstreckung der vom Übereinkommen betroffenen innerstaatlichen Vorschriften des ersuchenden Staates zuständig sind, bewilligen, um die eine Zeugenaussage machende oder Geschäftsbücher, Dokumente, Unterlagen und andere bewegliche Sachen herausgebende Person durch die Steuerverwaltung befragen zu lassen.
Das für das Ministerium für Präsidiales und Finanzen zuständige Regierungsmitglied kann die Anwesenheit von Personen, die von der zuständigen amerikanischen Behörde bestimmt wurden, weil diese in die Behandlung des Ersuchens involviert oder davon betroffen sind, einschliesslich des Beschuldigten, des Rechtsvertreters des Beschuldigten und der Personen, die für die Verwaltung und die Vollstreckung der vom Übereinkommen betroffenen innerstaatlichen Vorschriften des ersuchenden Staates zuständig sind, bewilligen, um die eine Zeugenaussage machende oder Geschäftsbücher, Dokumente, Unterlagen und andere bewegliche Sachen herausgebende Person durch die Steuerverwaltung befragen zu lassen.[^7]
##### Art. 19
2012-05-01
Gesetz vom 16 — arts. 2, 7, 30
2010-01-01
Gesetz vom 16
Originalfassung Text zu diesem Datum