Änderungshistorie

Verordnung vom 23. Februar 2010 über Massnahmen gegenüber Guinea

8 Versionen · 2010-02-26
2025-10-01
Verordnung vom 23 — arts. 2, 3, 5 y 4 más
2021-08-20
Verordnung vom 23 — art. 1
2018-11-09
Verordnung vom 23 — art. 1
2014-12-01
Verordnung vom 23 — arts. 1, 2, 5 y 5 más

Änderungen vom 2014-12-01

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# Verordnung vom 23. Februar 2010 über Massnahmen gegenüber Guinea
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften sowie gestützt auf die Beschlüsse vom 25. Oktober 2010 (2010/638/GASP) und 21. März 2011 (2011/169/GASP) des Rates der Europäischen Union verordnet die Regierung:[^1]
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften sowie gestützt auf die Beschlüsse vom 25. Oktober 2010 (2010/638/GASP), 21. März 2011 (2011/169/GASP) und 14. April 2014 (2014/213/GASP) des Rates der Europäischen Union verordnet die Regierung:[^1]
### I. Zwangsmassnahmen
##### Art. 1
##### Art. 1[^2]
**Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material**
1) Die Lieferung, der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Guinea sind verboten.
2) Ebenfalls verboten sind die Lieferung, der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression verwendet werden können, nach Guinea.
3) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln und die Tätigung von Investitionen im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 und 2 in Guinea sind verboten.
4) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 3 bewilligen für nichtletales militärisches Gerät, das ausschliesslich bestimmt ist für:
- a) humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke;
- b) Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung.
5) Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz, Medienvertreter und humanitäres Personal ist von den Verboten nach Abs. 1 bis 3 ausgenommen.
6) Entsprechende Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
7) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Güterkontroll-, Kriegsmaterial- und Embargogesetzgebung.
Aufgehoben
##### Art. 2
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2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:[^2]
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:[^3]
- a) Vermeidung von Härtefällen;
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- d) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^3]
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^4]
##### Art. 3
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**Kontrolle und Vollzug**
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Art. 1 und 2. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 2. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.[^5]
2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 4. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.
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**Strafbestimmungen**
1) Wer gegen Art. 1, 2 oder 4 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.
1) Wer gegen Art. 2 oder 4 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.[^6]
2) Wer gegen Art. 6 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
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Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
### Anhang 1
### Anhang 1[^7]
#### Güter, die zur internen Repression verwendet werden können
### Anhang 2[^8]
### Anhang 2[^5]
#### Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 2 und 4 richten
**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Klaus Tschütscher* Fürstlicher Regierungschef**
(Art. 1 Abs. 2)
- 1. Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 der schweizerischen Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 1998 (KMV) und nicht von Anhang 3 der schweizerischen Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 1997[^4] (GKV) erfasst werden.
- 2. Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte Fahrzeuge, wie folgt:
- 2.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;
- 2.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Abgabe von Stromstössen zur Abwehr von Angreifern;
- 2.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden;
- 2.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen;
- 2.5 Fahrzeuge und Anhänger, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen;
- 2.6 Bestandteile der in den Ziff. 2.1 bis 2.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.
- 3. Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von Anhang 3 GKV erfasst werden, wie folgt:
- 3.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nichtelektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zündverstärkern, Sprengschnüren, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags.
- 3.2 Andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe wie folgt:
- a) Amatol;
- b) Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff);
- c) Nitroglykol;
- d) Pentaerythrittetranitrat (PETN);
- e) Pikrylchlorid;
- f) 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).
- 4. Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, wie folgt:
- 4.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz;
- 4.2 Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.
- 5. Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfassten, für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen, und besonders entwickelte Software hierfür.
- 6. Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren als die von den Anhängen 3 und 5 GKV erfassten.
- 7. Bandstacheldraht.
- 8. Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm, die nicht von Ziff. 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
- 9. Güter, die für die Hinrichtung von Menschen konstruiert sind, wie folgt:
- 9.1 Galgen und Fallbeile;
- 9.2 elektrische Stühle;
- 9.3 hermetisch verschliessbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen;
- 9.4 automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz.
- 10. Elektroschock-Gürtel, konstruiert, um durch Abgabe von Elektroschocks mit einer Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt auf Menschen Zwang auszuüben.
- 11. Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt:
- 11.1 Zwangsstühle und Fesselungsbretter. Nicht erfasst sind Stühle, die für behinderte Personen konstruiert sind.
- 11.2 Fusseisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Einzelschellen oder Fesselarmbänder. Nicht erfasst sind Handschellen, deren Gesamtlänge einschliesslich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Aussenrand einer Schelle zum Aussenrand der anderen Schelle zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen.
- 11.3 Daumenschellen und Daumenschrauben, einschliesslich gezackter Daumenschellen.
- 12. Tragbare Elektroschock-Geräte, einschliesslich Elektroschock-Schlagstöcken, Elektroschock-Schilden, Elektroschockern (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen, die eine Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt haben und die nicht von Ziff. 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
Nicht erfasst sind einzelne Elektroschock-Geräte, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden.
- 13. Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie dazugehörige tragbare Ausbringungsausrüstung, wie folgt:
- 13.1 Tragbare Geräte zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz durch Verabreichung oder Verbreitung einer handlungsunfähig machenden chemischen Substanz, die nicht von Ziff. 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
Nicht erfasst sind einzelne tragbare Geräte mit oder ohne chemische Substanz, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden;
- 13.2 Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4);
- 13.3 Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6).
- 14. Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
- 15. Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
(Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1)
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- 5. Oberleutnant Jean-Claude PIVI (alias COPLAN); Geburtsdatum: 1.1.1960; Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt.
[^1]: Ingress abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2013348000).
[^1]: Ingress abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 297](https://www.gesetze.li/chrono/2014297000).
[^2]: Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2013348000).
[^2]: Art. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2014 Nr. 297](https://www.gesetze.li/chrono/2014297000).
[^3]: Art. 2 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2013348000).
[^3]: Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2013348000).
[^4]: Anhang 3 GKV ist abrufbar unter folgender Internetadresse des SECO: [www.seco.admin.ch](http://www.seco.admin.ch) (>Themen > Aussenwirtschaft > Exportkontrollen > Industrieprodukte > Rechtliche Grundlagen/Güterlisten).
[^4]: Art. 2 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2013348000).
[^5]: Anhang 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2011121000).
[^5]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 297](https://www.gesetze.li/chrono/2014297000).
#### Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 2 und 4 richten
[^6]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 297](https://www.gesetze.li/chrono/2014297000).
[^7]: Anhang 1 aufgehoben durch [LGBl. 2014 Nr. 297](https://www.gesetze.li/chrono/2014297000).
[^8]: Anhang 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2011121000).
2013-11-08
Verordnung vom 23 — arts. 2, 6
2011-03-28
Verordnung vom 23 — art. 6
2010-04-12
Verordnung vom 23 — art. 6
2010-02-26
Verordnung vom 23
Originalfassung Text zu diesem Datum