Änderungshistorie

Gesetz vom 25. November 2010 über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten ausser Streitsachen (Ausserstreitgesetz; AussStrG)

14 Versionen · 2010-12-30
2026-04-01
Gesetz vom 25 — arts. 1, 7, 10 y 46 más
2026-01-01
Gesetz vom 25 — arts. 10, 19, 25 y 37 más
2024-08-01
Gesetz vom 25 — arts. 155, 156, 158 y 8 más
2024-01-17
Gesetz vom 25 — arts. 130, 21, 131 y 8 más
2022-06-01
Gesetz vom 25 — arts. 10, 19, 25 y 28 más
2021-10-01
Gesetz vom 25 — arts. 7, 10, 10 y 31 más
2021-09-01
Gesetz vom 25 — arts. 1, 7, 25 y 29 más
2021-01-01
Gesetz vom 25 — arts. 25, 82, 92 y 24 más
2015-01-01
Gesetz vom 25 — arts. 82, 92, 96 y 26 más
2013-02-01
Gesetz vom 25 — arts. 92, 21, 131 y 7 más
2012-12-01
Gesetz vom 25 — arts. 21, 131, 131 y 12 más
2012-10-04
Gesetz vom 25 — art. 7
2011-09-01
Gesetz vom 25 — art. 1

Änderungen vom 2011-09-01

@@ -1,6 +1,6 @@
# Gesetz vom 25. November 2010 über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten ausser Streitsachen (Ausserstreitgesetz; AussStrG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: [^1]
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
### I. Allgemeine Bestimmungen
@@ -52,6 +52,8 @@
4) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
5) Die Art. 93 bis 99 sind, soweit sie auf Ehegatten und Eheangelegenheiten Bezug nehmen, sinngemäss auf eingetragene Partner und Partnerschaftsangelegenheiten anzuwenden.[^2]
##### Art. 2
**Parteien**
@@ -170,12 +172,6 @@
5) Wird die gesetzte Frist eingehalten, so gilt das Anbringen als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht. Die für eine Notfrist eingeräumte Verbesserungsfrist kann nicht verlängert werden.
##### Art. 10a[^9]
**b) Geheimhaltung der Wohnanschrift**
Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Geheimhaltung der Wohnanschrift von Parteien und Zeugen sind sinngemäss anzuwenden.
##### Art. 11
**Zurücknahme des Antrags**
@@ -1292,16 +1288,6 @@
#### H. Regelung der Obsorge und des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und minderjährigen Kindern
##### Art. 103a[^8]
**Erstgespräch, Mediation**
1) In Verfahren über einen Antrag auf Regelung der Obsorge, der Betreuung oder der Ausübung des Rechtes und der Pflicht zum persönlichen Kontakt mit einem minderjährigen Kind kann das Gericht zunächst eine Tagsatzung zu einem Erstgespräch mit den Parteien anberaumen. Hiezu sind die Parteien und das minderjährige Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, persönlich zu laden.
2) In der Tagsatzung hat das Gericht den Parteien die Rechtslage, den Verfahrensgang sowie das Wesen und die Möglichkeiten einer Mediation zu erklären. Wird der Antrag nicht bereits in dieser Tagsatzung erledigt, so kann das Gericht den Parteien, sofern dies nicht von vornherein aussichtslos erscheint, zur Erzielung einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand den Auftrag erteilen, eine Mediation mit einem Mediator nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz in Anspruch zu nehmen, und hat sodann mit dem Verfahren innezuhalten. Gegen eine solche Verfügung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie steht der Anordnung vorläufiger Massnahmen nicht entgegen.
3) Im Übrigen ist Art. 29 anzuwenden. Das Gericht hat das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen, wenn ihm eine Partei die Bestätigung eines Mediators über die erfolglose Inanspruchnahme der Mediation vorlegt.
##### Art. 104
**Besondere Verfahrensfähigkeit Minderjähriger**
@@ -1568,64 +1554,6 @@
#### L. Vermögensrechte Pflegebefohlener
##### Art. 131a[^5]
**Verfahrenseinleitung**
1) Das Verfahren über den Ausschluss vom Stimmrecht ist auf Antrag oder von Amts wegen einzuleiten, wenn begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines solchen Ausschlusses vorliegen.
2) Der Ausschluss vom Stimmrecht ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn dessen Voraussetzungen wegfallen.
##### Art. 131b[^6]
**Erstanhörung**
1) Das Gericht hat sich zunächst, soweit dies sinnvoll und möglich ist, einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person zu verschaffen. Es hat sie über Grund und Zweck des Verfahrens zu unterrichten und dazu zu hören.
2) Leistet die betroffene Person der Ladung vor Gericht nicht Folge, so kann sie das Gericht mit der nötigen Schonung vorführen lassen. Ist das Erscheinen der betroffenen Person vor Gericht unmöglich, untunlich oder ihrem Wohl abträglich, so hat das Gericht sie aufzusuchen.
##### Art. 131c[^7]
**Einstellung**
1) Gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass ein Ausschluss vom Stimmrecht nicht notwendig ist, so hat es das Verfahren in jeder Lage einzustellen.
2) Ein Beschluss über die Einstellung ist nur dann zu fällen, wenn:
- a) die betroffene Person von der Anregung (Art. 131a) oder dem Verfahren bereits Kenntnis erlangt hat; oder
- b) ein Gericht oder eine Behörde die Verfahrenseinleitung angeregt hat.
3) Der Beschluss über die Einstellung ist der betroffenen Person zuzustellen. Gerichte oder Behörden, die die Einleitung des Verfahrens angeregt haben, sind von der Einstellung zu verständigen.
##### Art. 131d[^8]
**Ausschluss**
Der Beschluss über den Ausschluss vom Stimmrecht hat zu enthalten:
- a) den Ausspruch über den Ausschluss vom Stimmrecht, wenn die betroffene Person in Bezug auf Wahlen und Abstimmungen urteilsunfähig ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRG);
- b) den Ausspruch über die Kosten.
##### Art. 131e[^9]
**Zustellung des Beschlusses über den Ausschluss vom Stimmrecht**
1) Der Beschluss über den Ausschluss vom Stimmrecht ist der betroffenen Person zuzustellen.
2) Die Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person ist über den Ausschluss vom Stimmrecht zu verständigen.
3) Beim Wohnsitzwechsel hat die Gemeinde des bisherigen Wohnsitzes die Gemeinde des zukünftigen Wohnsitzes über den Ausschluss vom Stimmrecht zu informieren.
4) Diese Bestimmung ist sinngemäss anzuwenden, wenn der Ausschluss vom Stimmrecht aufzuheben war.
##### Art. 131f[^10]
**Kosten**
Wird ein Ausschluss vom Stimmrecht beschlossen, so sind die dem Land erwachsenen Kosten der betroffenen Person aufzuerlegen, soweit dadurch nicht ihr notwendiger Unterhalt oder der ihrer Familie, für die sie zu sorgen hat, gefährdet wird. Im Übrigen hat das Land die Kosten endgültig zu tragen.
#### M. Sonstige Bestimmungen
##### Art. 132
@@ -2060,12 +1988,6 @@
2) Das Gericht hat in der Verhandlung auf die Herstellung von Einvernehmen über die angemeldeten Forderungen hinzuwirken.
##### Art. 174a [^51]
**abis) Pflegeleistungen**
Macht eine Person ein Pflegevermächtnis (§§ 677 und 678 ABGB) geltend, so hat das Gericht auf die Herstellung des Einvernehmens über die Erfüllung des Vermächtnisses hinzuwirken. Zur Vorbereitung des Einigungsversuchs hat das Gericht die nötigen Informationen und Unterlagen für das vom Erblasser bezogene Pflegegeld von den zuständigen Trägern einzuholen.
##### Art. 175
**b) Antrag auf Absonderung**
@@ -2186,8 +2108,6 @@
Beurkundungen und Beglaubigungen richten sich nach den jeweiligen spezialgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Rechtssicherungsordnung, des Personen- und Gesellschaftsrechts und des Sachenrechts.
### V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
##### Art. 187
**Änderung von Bezeichnungen**
@@ -2236,30 +2156,6 @@
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2011 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
#### Übergangsbestimmungen
#### 274.0 G über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten ausser Streitsachen (Ausserstreitgesetz; AussStrG)
### III.
### Übergangsbestimmungen
### II.
### Übergangsbestimmung
### II.
### Übergangsbestimmung
### II.
### Übergangsbestimmung
### II.
### Übergangsbestimmung
**Unterbrechung des Verfahrens**
**Beweisverfahren**
@@ -2295,3 +2191,5 @@
**gez. *Dr. Klaus Tschütscher* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [79/2010](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=79&buajahr=2010) und [113/2010](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=113&buajahr=2010)
[^2]: Art. 1 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 374](https://www.gesetze.li/chrono/2011374000).
2011-01-01
Gesetz vom 25
Originalfassung Text zu diesem Datum