Änderungshistorie
Gesetz vom 25. November 2010 über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten ausser Streitsachen (Ausserstreitgesetz; AussStrG)
14 Versionen
· 2010-12-30
2026-04-01
Gesetz vom 25 — arts. 1, 7, 10 y 46 más
2026-01-01
Gesetz vom 25 — arts. 10, 19, 25 y 37 más
2024-08-01
Gesetz vom 25 — arts. 155, 156, 158 y 8 más
Änderungen vom 2024-08-01
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**b) Verfahren**
1) Übersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich 8 000 Franken, so hat das Gericht vor der Überlassung an Zahlungs statt die aktenkundigen Gläubiger und jene aktenkundigen Personen, die als Erben oder Noterben in Frage kommen, zu verständigen, soweit deren Aufenthalt bekannt ist, und ihnen Gelegenheit zur Äusserung zu geben.
1) Übersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich 8 000 Franken, so hat das Gericht vor der Überlassung an Zahlungs statt die aktenkundigen Gläubiger und jene aktenkundigen Personen, die als Erben oder Pflichtteilsberechtigte in Frage kommen, zu verständigen, soweit deren Aufenthalt bekannt ist, und ihnen Gelegenheit zur Äusserung zu geben.[^46]
2) Übersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich 40 000 Franken, so sind die Verlassenschaftsgläubiger einzuberufen (Art. 174).
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**Vertretungsvorsorge**
1) Zur Durchführung der Abhandlung hat das Gericht über die Bestellung von Kuratoren in den Fällen des Art. 5 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 und Bst. b Ziff. 1 sowie für die Verlassenschaft von Amts wegen oder auf Antrag zu entscheiden. Ist der Aufenthalt bekannter Erben oder Noterben unbekannt, so hat das Gericht für sie einen Kurator im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 zu bestellen.
1) Zur Durchführung der Abhandlung hat das Gericht über die Bestellung von Kuratoren in den Fällen des Art. 5 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 und Bst. b Ziff. 1 sowie für die Verlassenschaft von Amts wegen oder auf Antrag zu entscheiden. Ist der Aufenthalt bekannter Erben oder Pflichtteilsberechtigter unbekannt, so hat das Gericht für sie einen Kurator im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 zu bestellen.[^47]
2) Ist die Bestellung eines Verlassenschaftskurators erforderlich und hat der Verstorbene in seinem letzten Willen eine Person zur Vertretung der Verlassenschaft bestimmt, so ist diese tunlichst zum Verlassenschaftskurator zu bestellen.
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4) Wird keine Erbantrittserklärung abgegeben, so ist, sofern dies nicht schon geschehen ist, zur Vorbereitung des Verfahrens nach Art. 184 ein Verlassenschaftskurator zu bestellen.
##### Art. 158
**Unbekannte Erben und Noterben**
1) Sind keine Erben bekannt oder bestehen nach der Aktenlage Anhaltspunkte dafür, dass neben den bekannten Personen noch andere als Erben oder Noterben in Betracht kommen, so hat sie das Gericht durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern, ihre Ansprüche binnen sechs Monaten geltend zu machen.
2) Wird diese Frist versäumt, so kann die Verlassenschaft ohne Rücksicht auf die Ansprüche der unbekannten Erben oder Noterben den bekannten Erben eingeantwortet oder für erblos erklärt werden. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
##### Art. 158 [^48]
**Unbekannte Erben und Pflichtteilsberechtigte**
1) Sind keine Erben bekannt oder bestehen nach der Aktenlage Anhaltspunkte dafür, dass neben den bekannten Personen noch andere als Erben oder Pflichtteilsberechtigte in Betracht kommen, so hat sie das Gericht durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern, ihre Ansprüche binnen sechs Monaten geltend zu machen.
2) Wird diese Frist versäumt, so kann die Verlassenschaft ohne Rücksicht auf die Ansprüche der unbekannten Erben oder Pflichtteilsberechtigten den bekannten Erben eingeantwortet oder für erblos erklärt werden. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
##### Art. 159
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- a) wenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde;
- b) wenn Personen, die als Noterben in Frage kommen, minderjährig sind oder aus anderen Gründen einen gesetzlichen Vertreter benötigen;
- b) wenn Personen, die als Pflichtteilsberechtigte in Frage kommen, minderjährig sind oder aus anderen Gründen einen gesetzlichen Vertreter benötigen;[^49]
- c) wenn die Absonderung der Verlassenschaft (§ 812 ABGB) bewilligt wurde;
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**a) Einberufung**
1) Wird bei Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger (§§ 813 bis 815 ABGB) eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat das Gericht deren Termin öffentlich bekannt zu machen und die vermutlichen Erben, Noterben sowie allenfalls bestellte Verlassenschaftskuratoren und Testamentsvollstrecker zu laden.
1) Wird bei Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger (§§ 813 bis 815 ABGB) eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat das Gericht deren Termin öffentlich bekannt zu machen und die vermutlichen Erben, Pflichtteilsberechtigte sowie allenfalls bestellte Verlassenschaftskuratoren und Testamentsvollstrecker zu laden.[^50]
2) Das Gericht hat in der Verhandlung auf die Herstellung von Einvernehmen über die angemeldeten Forderungen hinzuwirken.
##### Art. 174a [^51]
**abis) Pflegeleistungen**
Macht eine Person ein Pflegevermächtnis (§§ 677 und 678 ABGB) geltend, so hat das Gericht auf die Herstellung des Einvernehmens über die Erfüllung des Vermächtnisses hinzuwirken. Zur Vorbereitung des Einigungsversuchs hat das Gericht die nötigen Informationen und Unterlagen für das vom Erblasser bezogene Pflegegeld von den zuständigen Trägern einzuholen.
##### Art. 175
**b) Antrag auf Absonderung**
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2) Weiters ist gegebenenfalls aufzunehmen:
- a) jede Beschränkung der Rechte der Erben durch fideikommissarische Substitutionen oder gleichgestellte Anordnungen (§§ 707 bis 709 ABGB);
- a) jede Beschränkung der Rechte der Erben durch Nacherbschaften oder gleichgestellte Anordnungen (§§ 707 bis 709 ABGB);[^52]
- b) die Liegenschaften, bei denen aufgrund der Einantwortung Anpassungen vorzunehmen sind; dabei ist anzugeben, ob diejenigen, denen eingeantwortet wird, zum Kreis der gesetzlichen Erben zählen.
@@ -2110,7 +2116,7 @@
4) Wer glaubhaft macht, dass es sonst zu einer Beeinträchtigung der Privatsphäre des Erblassers oder der Parteien käme, kann die gesonderte Ausfertigung der Anordnungen verlangen.
5) Der Einantwortungsbeschluss ist den Parteien, bei pflegebefohlenen Erben, Noterben oder Vermächtnisnehmern auch dem Pflegschaftsgericht und auf Antrag auch anderen Personen, die ein rechtliches Interesse daran dartun, insbesondere Gläubigern, zuzustellen.
5) Der Einantwortungsbeschluss ist den Parteien, bei pflegebefohlenen Erben, Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmern auch dem Pflegschaftsgericht und auf Antrag auch anderen Personen, die ein rechtliches Interesse daran dartun, insbesondere Gläubigern, zuzustellen.[^53]
6) Enthält der Einantwortungsbeschluss eine Begründung zur Erbrechtsfeststellung, so hat die für Personen, die nicht Partei des Feststellungsverfahrens waren, bestimmte Ausfertigung insoweit keine Begründung zu enthalten.
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##### Art. 181
**Erbteilungsübereinkommen**
1) Mehrere Erben können vor der Einantwortung ihre Vereinbarung über die Erbteilung oder die Benützung der Verlassenschaftsgegenstände bei Gericht zu Protokoll geben. Derartigen Vereinbarungen kommt die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs zu.
**Übereinkommen über die Erbteilung und die Pflegeleistungen[^54]**
1) Mehrere Erben können vor der Einantwortung ihre Vereinbarung über die Erbteilung oder die Benützung der Verlassenschaftsgegenstände bei Gericht zu Protokoll geben. Das Gleiche gilt für Vereinbarungen über Pflegeleistungen. Derartigen Vereinbarungen kommt die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs zu.[^55]
2) Sind Pflegebefohlene beteiligt, so bedarf die Vereinbarung der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht.
@@ -2142,7 +2148,7 @@
#### C. Verfahren ausserhalb der Abhandlung
##### Art. 182 [^46]
##### Art. 182 [^56]
**Grundbuchangelegenheiten**
@@ -2250,6 +2256,10 @@
### Übergangsbestimmung
### II.
### Übergangsbestimmung
**Anbringen[^7]**
**Unterbrechung des Verfahrens**
@@ -2288,7 +2298,7 @@
...
1) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^47] hängige Verfahren nach Art. 92 findet das bisherige Recht Anwendung.
1) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^57] hängige Verfahren nach Art. 92 findet das bisherige Recht Anwendung.
2) Art. 103a und 107 Abs. 4 und 5 sind auf Verfahren anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet werden.
@@ -2296,16 +2306,22 @@
...
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^48] hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^58] hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
...
...
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^49] hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^59] hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
...
...
Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anzuwenden, wenn der Erblasser frühestens am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^60] gestorben ist.
...
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [79/2010](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=79&buajahr=2010) und [113/2010](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr= 113&buajahr=2010)
[^2]: Art. 1 Abs. 2 Bst. i eingefügt durch [LGBl. 2021 Nr. 221](https://www.gesetze.li/chrono/2021221000).
@@ -2396,10 +2412,32 @@
[^45]: Art. 154 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 377](https://www.gesetze.li/chrono/2020377000).
[^46]: Art. 182 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^47]: Inkrafttreten: 1. Januar 2015.
[^48]: Inkrafttreten: 1. September 2021.
[^49]: Inkrafttreten: 1. Oktober 2021.
[^46]: Art. 155 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 260](https://www.gesetze.li/chrono/2024260000).
[^47]: Art. 156 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 260](https://www.gesetze.li/chrono/2024260000).
[^48]: Art. 158 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 260](https://www.gesetze.li/chrono/2024260000).
[^49]: Art. 165 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 260](https://www.gesetze.li/chrono/2024260000).
[^50]: Art. 174 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 260](https://www.gesetze.li/chrono/2024260000).
[^51]: Art. 174a eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 260](https://www.gesetze.li/chrono/2024260000).
[^52]: Art. 178 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 260](https://www.gesetze.li/chrono/2024260000).
[^53]: Art. 178 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 260](https://www.gesetze.li/chrono/2024260000).
[^54]: Art. 181 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 260](https://www.gesetze.li/chrono/2024260000).
[^55]: Art. 181 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 260](https://www.gesetze.li/chrono/2024260000).
[^56]: Art. 182 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^57]: Inkrafttreten: 1. Januar 2015.
[^58]: Inkrafttreten: 1. September 2021.
[^59]: Inkrafttreten: 1. Oktober 2021.
[^60]: Inkrafttreten: 1. August 2024.
2024-01-17
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Text zu diesem Datum