Änderungshistorie
Gesetz vom 25. November 2010 über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten ausser Streitsachen (Ausserstreitgesetz; AussStrG)
14 Versionen
· 2010-12-30
2026-04-01
Gesetz vom 25 — arts. 1, 7, 10 y 46 más
2026-01-01
Gesetz vom 25 — arts. 10, 19, 25 y 37 más
2024-08-01
Gesetz vom 25 — arts. 155, 156, 158 y 8 más
2024-01-17
Gesetz vom 25 — arts. 130, 21, 131 y 8 más
2022-06-01
Gesetz vom 25 — arts. 10, 19, 25 y 28 más
2021-10-01
Gesetz vom 25 — arts. 7, 10, 10 y 31 más
2021-09-01
Gesetz vom 25 — arts. 1, 7, 25 y 29 más
2021-01-01
Gesetz vom 25 — arts. 25, 82, 92 y 24 más
2015-01-01
Gesetz vom 25 — arts. 82, 92, 96 y 26 más
2013-02-01
Gesetz vom 25 — arts. 92, 21, 131 y 7 más
Änderungen vom 2013-02-01
@@ -1132,7 +1132,7 @@
1) Die Legitimation durch Entschliessung des Landesfürsten kann jeder Elternteil oder das Kind beantragen. Ist das Kind minderjährig, so bedarf die Antragstellung der Bewilligung des Pflegschaftsgerichts.
2) Das Gericht hat die Lebensverhältnisse des Kindes und der Eltern, die Beziehungen zwischen den Eltern und dem Kind sowie den Grund, aus dem die Eheschliessung unterblieben ist, zu erheben, sich zum Antrag zu äussern und diesen unmittelbar dem für das Ressort Justiz zuständigen Regierungsmitglied vorzulegen. Findet dieses keine Bedenken gegen die Bewilligung des Gesuches, so hat er dem Landesfürsten die Ehelicherklärung des Kindes vorzuschlagen. Das Gericht kann um ergänzende Beweisaufnahmen ersucht werden.
2) Das Gericht hat die Lebensverhältnisse des Kindes und der Eltern, die Beziehungen zwischen den Eltern und dem Kind sowie den Grund, aus dem die Eheschliessung unterblieben ist, zu erheben, sich zum Antrag zu äussern und diesen unmittelbar dem für den Geschäftsbereich Justiz zuständigen Regierungsmitglied vorzulegen. Findet dieses keine Bedenken gegen die Bewilligung des Gesuches, so hat er dem Landesfürsten die Ehelicherklärung des Kindes vorzuschlagen. Das Gericht kann um ergänzende Beweisaufnahmen ersucht werden. [^4]
3) Die Entschliessung des Landesfürsten wird mit dem Tag ihrer Unterfertigung wirksam. Das Gericht hat den Parteien die Ehelicherklärung mitzuteilen.
@@ -1552,9 +1552,9 @@
Im Verfahren über die Genehmigung der Zustimmung zu einer medizinischen Massnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit der betroffenen Person zum Ziel hat, hat das Gericht zu deren Vertretung einen besonderen Sachwalter zu bestellen. Das Gericht hat dem Verfahren zwei voneinander unabhängige Sachverständige beizuziehen.
#### K.bis Verfahren über den Ausschluss vom Stimmrecht[^4]
##### Art. 131a[^5]
#### K.bis Verfahren über den Ausschluss vom Stimmrecht[^5]
##### Art. 131a [^6]
**Verfahrenseinleitung**
@@ -1562,7 +1562,7 @@
2) Der Ausschluss vom Stimmrecht ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn dessen Voraussetzungen wegfallen.
##### Art. 131b[^6]
##### Art. 131b [^7]
**Erstanhörung**
@@ -1570,7 +1570,7 @@
2) Leistet die betroffene Person der Ladung vor Gericht nicht Folge, so kann sie das Gericht mit der nötigen Schonung vorführen lassen. Ist das Erscheinen der betroffenen Person vor Gericht unmöglich, untunlich oder ihrem Wohl abträglich, so hat das Gericht sie aufzusuchen.
##### Art. 131c[^7]
##### Art. 131c [^8]
**Einstellung**
@@ -1584,7 +1584,7 @@
3) Der Beschluss über die Einstellung ist der betroffenen Person zuzustellen. Gerichte oder Behörden, die die Einleitung des Verfahrens angeregt haben, sind von der Einstellung zu verständigen.
##### Art. 131d[^8]
##### Art. 131d [^9]
**Ausschluss**
@@ -1594,7 +1594,7 @@
- b) den Ausspruch über die Kosten.
##### Art. 131e[^9]
##### Art. 131e [^10]
**Zustellung des Beschlusses über den Ausschluss vom Stimmrecht**
@@ -1606,7 +1606,7 @@
4) Diese Bestimmung ist sinngemäss anzuwenden, wenn der Ausschluss vom Stimmrecht aufzuheben war.
##### Art. 131f[^10]
##### Art. 131f [^11]
**Kosten**
@@ -1740,7 +1740,7 @@
**Todesfallaufnahme**
1) Die Gemeinde hat die Todesfallaufnahme zu errichten. Dazu hat sie alle Umstände zu erheben, die für die Verlassenschaftsabhandlung und allfällige pflegschaftsgerichtliche Massnahmen erforderlich sind. Sie wird dabei durch das Zivilstandsamt und das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt unterstützt.
1) Die Gemeinde hat die Todesfallaufnahme zu errichten. Dazu hat sie alle Umstände zu erheben, die für die Verlassenschaftsabhandlung und allfällige pflegschaftsgerichtliche Massnahmen erforderlich sind. Sie wird dabei durch das Zivilstandsamt und das Amt für Justiz unterstützt.[^12]
2) Die Todesfallaufnahme hat zu umfassen:
@@ -2124,11 +2124,11 @@
#### C. Verfahren ausserhalb der Abhandlung
##### Art. 182
##### Art. 182 [^13]
**Grundbuchangelegenheiten**
Das Gericht übermittelt nach Einholung der notwendigen Zustimmungserklärungen dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt eine Abschrift des Einantwortungsbeschlusses, soweit Grundstücke in Liechtenstein betroffen sind. Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt wird die notwendigen Schritte vornehmen.
Das Gericht übermittelt nach Einholung der notwendigen Zustimmungserklärungen dem Amt für Justiz eine Abschrift des Einantwortungsbeschlusses, soweit Grundstücke in Liechtenstein betroffen sind. Das Amt für Justiz wird die notwendigen Schritte vornehmen.
##### Art. 183
@@ -2256,16 +2256,22 @@
[^3]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 292](https://www.gesetze.li/chrono/2012292000).
[^4]: Überschrift vor Art. 131a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2012360000).
[^5]: Art. 131a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2012360000).
[^6]: Art. 131b eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2012360000).
[^7]: Art. 131c eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2012360000).
[^8]: Art. 131d eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2012360000).
[^9]: Art. 131e eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2012360000).
[^10]: Art. 131f eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2012360000).
[^4]: Art. 92 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^5]: Überschrift vor Art. 131a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2012360000).
[^6]: Art. 131a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2012360000).
[^7]: Art. 131b eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2012360000).
[^8]: Art. 131c eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2012360000).
[^9]: Art. 131d eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2012360000).
[^10]: Art. 131e eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2012360000).
[^11]: Art. 131f eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2012360000).
[^12]: Art. 145 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^13]: Art. 182 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
2012-12-01
Gesetz vom 25 — arts. 21, 131, 131 y 12 más
2012-10-04
Gesetz vom 25 — art. 7
2011-09-01
Gesetz vom 25 — art. 1
2011-01-01
Gesetz vom 25
Originalfassung
Text zu diesem Datum