Änderungshistorie
Gesetz vom 25. November 2010 über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten ausser Streitsachen (Ausserstreitgesetz; AussStrG)
14 Versionen
· 2010-12-30
2026-04-01
Gesetz vom 25 — arts. 1, 7, 10 y 46 más
Änderungen vom 2026-04-01
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3) Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf Ausserstreitverfahren anzuwenden, die in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt sind.
4) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
5) Die Art. 93 bis 99 sind, soweit sie auf Ehegatten und Eheangelegenheiten Bezug nehmen, sinngemäss auf eingetragene Partner und Partnerschaftsangelegenheiten anzuwenden.[^4]
4) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^4]
5) Die Art. 93 bis 99 sind, soweit sie auf Ehegatten und Eheangelegenheiten Bezug nehmen, sinngemäss auf eingetragene Partner und Partnerschaftsangelegenheiten anzuwenden.[^5]
##### Art. 2
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##### Art. 7
**Verfahrenshilfe und Prozessbegleitung[^5]**
1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshilfe und die Prozessbegleitung sind sinngemäss anzuwenden.[^6]
**Verfahrenshilfe und Prozessbegleitung[^6]**
1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshilfe und die Prozessbegleitung sind sinngemäss anzuwenden.[^7]
2) Beantragt eine Partei innerhalb einer verfahrensrechtlichen Notfrist oder einer für eine solche eingeräumten Verbesserungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenshilfe, so beginnt für sie die Frist mit der Zustellung des Beschlusses über die Bestellung des Rechtsanwalts und, wenn ein Schriftstück fristauslösend war, mit Zustellung auch dieses an den bestellten Rechtsanwalt neu zu laufen; der Beschluss ist durch das Gericht zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen, so beginnt die Frist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses.
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##### Art. 10
**a) Grundsatz[^8]**
**a) Grundsatz[^9]**
1) Anträge, Erklärungen und Mitteilungen (Anbringen) können in der Form eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz eingebracht oder zu Protokoll erklärt werden.
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5) Wird die gesetzte Frist eingehalten, so gilt das Anbringen als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht. Die für eine Notfrist eingeräumte Verbesserungsfrist kann nicht verlängert werden.
##### Art. 10a[^9]
##### Art. 10a[^10]
**b) Geheimhaltung der Wohnanschrift**
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- c) dies im Interesse einer pflegebefohlenen Person erforderlich ist.
2a) Die Öffentlichkeit der Verhandlung kann von Amts wegen oder auf Antrag ausgeschlossen werden, wenn durch sie ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 1a Abs. 1 Bst. n des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gefährdet würde. Die Begründung über die Ausschliessung der Öffentlichkeit darf in diesem Fall nur den in Abs. 5 genannten Personen verkündet werden.[^10]
2a) Die Öffentlichkeit der Verhandlung kann von Amts wegen oder auf Antrag ausgeschlossen werden, wenn durch sie ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 1a Abs. 1 Bst. n des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gefährdet würde. Die Begründung über die Ausschliessung der Öffentlichkeit darf in diesem Fall nur den in Abs. 5 genannten Personen verkündet werden.[^11]
3) Die Öffentlichkeit ist ausserdem auf Antrag einer Partei aus berücksichtigungswürdigen Gründen auszuschliessen, insbesondere weil Tatsachen des Familienlebens zu erörtern sind.
4) Die Öffentlichkeit kann für die ganze Verhandlung oder für einzelne Teile ausgeschlossen werden. Soweit die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, ist die öffentliche Verlautbarung des Inhalts der Verhandlung untersagt.
5) Hat das Gericht die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so kann eine Partei verlangen, dass ausser ihr und ihrem Vertreter auch einer Person ihres Vertrauens die Anwesenheit bei der mündlichen Verhandlung gestattet werde; im Übrigen sind die §§ 171 Abs. 2 und 3, 173 und 175 Abs. 2 ZPO anzuwenden.[^11]
5) Hat das Gericht die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so kann eine Partei verlangen, dass ausser ihr und ihrem Vertreter auch einer Person ihres Vertrauens die Anwesenheit bei der mündlichen Verhandlung gestattet werde; im Übrigen sind die §§ 171 Abs. 2 und 3, 173 und 175 Abs. 2 ZPO anzuwenden.[^12]
##### Art. 20
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- c) der Rechtsanwalt stirbt oder die Fähigkeit verliert, die Vertretung der Partei fortzuführen, soweit eine solche Vertretung gesetzlich geboten ist;
- d) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei eröffnet wird, sofern die Bestimmungen der Insolvenzordnung dies vorsehen; oder[^12]
- d) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei eröffnet wird, sofern die Bestimmungen der Insolvenzordnung dies vorsehen; oder[^13]
- e) das Gericht infolge eines Krieges oder eines anderen vergleichbar schwerwiegenden Ereignisses seine Amtstätigkeit einstellt.
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Wenn feststeht, dass einer Partei eine Geldleistung zusteht, die Erhebung der Höhe des Betrages jedoch nicht möglich ist oder mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten verbunden wäre, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen auch unter Abstandnahme von der Aufnahme angebotener Beweise die Höhe des Betrages nach freier Überzeugung festsetzen.
##### Art. 35[^13]
##### Art. 35[^14]
**e) Ergänzendes Recht**
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1) Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist vorbehaltlich Abs. 2 und 3 der Revisionsrekurs zulässig.
2) Der Revisionsrekurs ist unzulässig, wenn die Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz und des Rekursgerichtes gleich lauten, mit Ausnahme jener über Angelegenheiten nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a (Fürsorgeverfahren für Kinder), Bst. b (Vormundschafts- und Sachwalterschaftsverfahren), Bst. d (einvernehmliche Scheidung), Bst. i (Verfahren betreffend die fürsorgerische Unterbringung), Bst. k (Verfahren betreffend den Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen) sowie in Verfahren über das Erbrecht (Art. 161).[^14]
2) Der Revisionsrekurs ist unzulässig, wenn die Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz und des Rekursgerichtes gleich lauten, mit Ausnahme jener über Angelegenheiten nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a (Fürsorgeverfahren für Kinder), Bst. b (Vormundschafts- und Sachwalterschaftsverfahren), Bst. d (einvernehmliche Scheidung), Bst. i (Verfahren betreffend die fürsorgerische Unterbringung), Bst. k (Verfahren betreffend den Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen) sowie in Verfahren über das Erbrecht (Art. 161).[^15]
3) Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig:
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**a) Antrag und Parteien**
1) Verfahren über die Abstammung werden, sofern nichts anderes angeordnet ist, nur auf Antrag eingeleitet.[^15]
1) Verfahren über die Abstammung werden, sofern nichts anderes angeordnet ist, nur auf Antrag eingeleitet.[^16]
2) In Verfahren über die Abstammung sind jedenfalls das Kind, die Person, deren Elternschaft durch das Verfahren begründet, beseitigt oder wieder begründet werden kann, und der andere Elternteil des Kindes, sofern er einsichts- und urteilsfähig sowie am Leben ist, Parteien.
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#### D. Legitimation durch den Landesfürsten
##### Art. 92[^16]
##### Art. 92[^17]
Aufgehoben
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1) Das Gericht hat die Scheidung auf gemeinsames Begehren durch Beschluss auszusprechen und die von den Ehegatten vorgelegte Vereinbarung bezüglich des Unterhaltes, die Zuweisung der Ehewohnung, der Verteilung des Hausrates sowie der Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses und der Austrittsleistungen aus der beruflichen Vorsorge zu genehmigen, wenn sich aus der Anhörung ergibt, dass beide Ehegatten den Entschluss zur Scheidung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung gefasst haben und die vorgelegte Vereinbarung nicht offensichtlich unangemessen ist.
2) Ebenso hat das Gericht mit Beschluss die vorgelegte Vereinbarung bezüglich des Unterhalts, der Obsorge und - im Fall der gemeinsamen Obsorge - der Betreuung der Kinder sowie bezüglich der persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern zu genehmigen.[^17]
2) Ebenso hat das Gericht mit Beschluss die vorgelegte Vereinbarung bezüglich des Unterhalts, der Obsorge und - im Fall der gemeinsamen Obsorge - der Betreuung der Kinder sowie bezüglich der persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern zu genehmigen.[^18]
3) Der Beschluss ist zu begründen.
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Hat eine auskunftspflichtige Person ihre Pflicht grob schuldhaft nicht erfüllt, so kann sie das Gericht auf Antrag nach billigem Ermessen zum Ersatz der dadurch entstandenen zusätzlichen Verfahrenskosten verpflichten. Hierauf ist der Auskunftspflichtige im Auskunftsersuchen hinzuweisen.
#### H. Regelung der Obsorge und des persönlichen Kontaktes zwischen Eltern und minderjährigen Kindern[^18]
##### Art. 103a[^19]
#### H. Regelung der Obsorge und des persönlichen Kontaktes zwischen Eltern und minderjährigen Kindern[^19]
##### Art. 103a[^20]
**Erstgespräch, Mediation**
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**Besondere Verfahrensfähigkeit Minderjähriger**
1) Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können in Verfahren über Pflege und Erziehung oder über das Recht auf persönlichen Kontakt selbständig vor Gericht handeln. Soweit die Verständnisfähigkeit des Minderjährigen dies erfordert, hat das Gericht spätestens anlässlich der Befragung dafür zu sorgen, dass dieser seine Verfahrensrechte wirksam wahrnehmen kann; auf bestehende Beratungsmöglichkeiten ist er hinzuweisen.[^20]
1) Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können in Verfahren über Pflege und Erziehung oder über das Recht auf persönlichen Kontakt selbständig vor Gericht handeln. Soweit die Verständnisfähigkeit des Minderjährigen dies erfordert, hat das Gericht spätestens anlässlich der Befragung dafür zu sorgen, dass dieser seine Verfahrensrechte wirksam wahrnehmen kann; auf bestehende Beratungsmöglichkeiten ist er hinzuweisen.[^21]
2) Die Befugnis des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen, auch in dessen Namen Verfahrenshandlungen zu setzen, bleibt unberührt. Stimmen Anträge, die der Minderjährige und der gesetzliche Vertreter gestellt haben, nicht überein, so sind bei der Entscheidung alle Anträge inhaltlich zu berücksichtigen.
@@ -1316,11 +1316,11 @@
**Befragung Minderjähriger**
1) Das Gericht hat Minderjährige in Verfahren über Pflege und Erziehung oder das Recht auf persönlichen Kontakt persönlich zu hören. Der Minderjährige kann auch durch das Amt für Soziale Dienste oder in anderer geeigneter Weise, etwa durch Sachverständige, gehört werden, wenn er das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn dies seine Entwicklung oder sein Gesundheitszustand erfordert oder wenn sonst eine Äusserung der ernsthaften und unbeeinflussten Meinung des Minderjährigen nicht zu erwarten ist.[^21]
1) Das Gericht hat Minderjährige in Verfahren über Pflege und Erziehung oder das Recht auf persönlichen Kontakt persönlich zu hören. Der Minderjährige kann auch durch das Amt für Soziale Dienste oder in anderer geeigneter Weise, etwa durch Sachverständige, gehört werden, wenn er das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn dies seine Entwicklung oder sein Gesundheitszustand erfordert oder wenn sonst eine Äusserung der ernsthaften und unbeeinflussten Meinung des Minderjährigen nicht zu erwarten ist.[^22]
2) Die Befragung hat zu unterbleiben, soweit durch sie oder durch einen damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Minderjährigen gefährdet wäre oder im Hinblick auf die Verständnisfähigkeit des Minderjährigen offenbar eine überlegte Äusserung zum Verfahrensgegenstand nicht zu erwarten ist.
##### Art. 106[^22]
##### Art. 106[^23]
**Befragung des Amtes für Soziale Dienste**
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**Besondere Verfahrensbestimmungen**
1) Im Verfahren über die Obsorge oder über das Recht auf persönlichen Kontakt:[^23]
1) Im Verfahren über die Obsorge oder über das Recht auf persönlichen Kontakt:[^24]
- a) ist den Parteien auf Antrag eine Ausfertigung der Entscheidung ohne Begründung oder eine Urkunde, in der der Umfang der Betrauung mit der Obsorge umschrieben ist, auszustellen;
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- c) findet ein Abänderungsverfahren nicht statt.
2) Das Gericht kann die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönlichen Kontakt auch vorläufig einräumen.[^24]
3) In Verfahren über die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönlichen Kontakt findet ein Kostenersatz nicht statt.[^25]
4) Die Kosten für eine gerichtlich verfügte Mediation nach Art. 103a Abs. 2 werden bis zu einer von der Regierung mit Verordnung bestimmten Höhe vom Land erstattet. Bei der Festlegung des Kostenersatzes berücksichtigt die Regierung das Erfordernis einer fachgerechten, dem Verfahrenszweck entsprechenden Mediation.[^26]
5) Die vom Land nicht erstatteten Kosten sind von den Parteien nach Massgabe der vertraglichen Regelung mit dem Mediator zu tragen.[^27]
##### Art. 108[^28]
2) Das Gericht kann die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönlichen Kontakt auch vorläufig einräumen.[^25]
3) In Verfahren über die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönlichen Kontakt findet ein Kostenersatz nicht statt.[^26]
4) Die Kosten für eine gerichtlich verfügte Mediation nach Art. 103a Abs. 2 werden bis zu einer von der Regierung mit Verordnung bestimmten Höhe vom Land erstattet. Bei der Festlegung des Kostenersatzes berücksichtigt die Regierung das Erfordernis einer fachgerechten, dem Verfahrenszweck entsprechenden Mediation.[^27]
5) Die vom Land nicht erstatteten Kosten sind von den Parteien nach Massgabe der vertraglichen Regelung mit dem Mediator zu tragen.[^28]
##### Art. 108[^29]
**Besondere Entscheidungen im Besuchsverfahren**
Lehnt ein Minderjähriger, der das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat, oder ein nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil ausdrücklich die Ausübung des persönlichen Kontakts ab und bleiben eine Belehrung über die Rechtslage und darüber, dass die Anbahnung oder Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts mit beiden Elternteilen grundsätzlich dem Wohl des Minderjährigen entspricht, sowie der Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos, so sind Anträge auf Regelung des persönlichen Kontakts ohne weitere inhaltliche Prüfung abzuweisen und ist von der Fortsetzung der Durchsetzung des persönlichen Kontakts abzusehen.
##### Art. 109[^29]
**Vereinbarungen über Obsorge und Recht auf persönlichen Kontakt[^30]**
##### Art. 109[^30]
**Vereinbarungen über Obsorge und Recht auf persönlichen Kontakt[^31]**
Das Gericht hat über Vereinbarungen über die Obsorge oder über das Recht auf persönlichen Kontakt eine Niederschrift aufzunehmen oder solche entgegenzunehmen. Ob diese Vereinbarung gerichtlich genehmigt wird, hat das Gericht ohne weiteren Antrag zu entscheiden. Soweit dadurch der Verfahrensgegenstand inhaltlich erledigt wurde, ist das Verfahren ohne weiteres beendet.
@@ -1362,7 +1362,7 @@
**Durchsetzung von Obsorge- und Besuchsrechtsregelungen**
1) Im Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung einer gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung der Obsorge oder des Rechts auf persönlichen Kontakt ist eine Vollstreckung nach der Exekutionsordnung ausgeschlossen.[^31]
1) Im Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung einer gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung der Obsorge oder des Rechts auf persönlichen Kontakt ist eine Vollstreckung nach der Exekutionsordnung ausgeschlossen.[^32]
2) Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen angemessene Zwangsmittel nach Art. 79 Abs. 2 anzuordnen. Entscheidungen, die die Obsorge betreffen, kann das Gericht auch durch Anwendung angemessenen unmittelbaren Zwanges vollziehen.
@@ -1370,19 +1370,19 @@
4) Wenn es das Wohl des betroffenen Minderjährigen verlangt, kann das Gericht bei der Durchsetzung der gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung der Obsorge das Amt für Soziale Dienste um Unterstützung, insbesondere um die vorübergehende Betreuung des Minderjährigen, ersuchen. Unmittelbarer Zwang zur Durchsetzung der gerichtlichen Regelung darf jedoch ausschliesslich durch Gerichtsorgane ausgeübt werden; diese können die Landespolizei beiziehen.
##### Art. 111[^32]
##### Art. 111[^33]
**Besuchsbegleitung**
Wenn es das Wohl des Minderjährigen verlangt, kann das Gericht eine geeignete und dazu bereite Person zur Unterstützung bei der Ausübung des Rechts auf persönlichen Kontakt heranziehen (Besuchsbegleitung). In einem Antrag auf Besuchsbegleitung ist eine geeignete Person oder Stelle (Besuchsbegleiter) namhaft zu machen. Die in Aussicht genommene Person oder Stelle ist am Verfahren zu beteiligen; ihre Aufgaben und Befugnisse hat das Gericht zumindest in den Grundzügen festzulegen. Zwangsmassnahmen gegen den Besuchsbegleiter sind nicht zulässig.
#### I. Vollstreckbarerklärung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt[^33]
#### I. Vollstreckbarerklärung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt[^34]
##### Art. 112
**Voraussetzungen**
1) Ausländische gerichtliche Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt können nur vollstreckt werden, wenn sie vom Gericht für Liechtenstein für vollstreckbar erklärt wurden. Dabei sind gerichtliche Vergleiche und vollstreckbare öffentliche Urkunden gerichtlichen Entscheidungen gleichzuhalten.[^34]
1) Ausländische gerichtliche Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt können nur vollstreckt werden, wenn sie vom Gericht für Liechtenstein für vollstreckbar erklärt wurden. Dabei sind gerichtliche Vergleiche und vollstreckbare öffentliche Urkunden gerichtlichen Entscheidungen gleichzuhalten.[^35]
2) Eine ausländische Entscheidung ist für vollstreckbar zu erklären, wenn sie nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und kein Grund für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung vorliegt.
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6) Ein Kostenersatz findet nicht statt.
##### Art. 115[^35]
##### Art. 115[^36]
**Anerkennung**
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2) Ist die psychisch kranke oder geistig behinderte Person minderjährig, so kann das Verfahren frühestens ein Jahr vor Erreichen der Volljährigkeit eingeleitet werden; die Bestellung eines Sachwalters wird nicht vor Eintritt der Volljährigkeit wirksam.
3) Liegen konkrete und begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vor, so hat das Gericht die betroffene Person unverzüglich zu verständigen über:[^37]
- a) die Einleitung des Sachwalterbestellungsverfahrens;
- b) gegebenenfalls die Beauftragung des Sachwaltervereins mit Abklärungen nach Art. 11 Abs. 2 des Vereinssachwaltergesetzes.
##### Art. 118
**Erstanhörung**
1) Setzt das Gericht das Verfahren fort, so hat es sich, soweit dies sinnvoll und möglich ist, einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person zu verschaffen. Es hat sie über Grund und Zweck des Verfahrens zu unterrichten und dazu zu hören.[^38]
2) Leistet die betroffene Person der Ladung vor Gericht nicht Folge, so kann sie das Gericht mit der nötigen Schonung vorführen lassen. Ist das Erscheinen der betroffenen Person vor Gericht unmöglich, untunlich oder ihrem Wohl abträglich, so hat das Gericht sie aufzusuchen.
3) Kann sich das Gericht wegen unverhältnismässiger Schwierigkeiten oder Kosten keinen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person verschaffen, so kann die Erstanhörung im Weg der Rechtshilfe erfolgen.
##### Art. 119
**Verfahrenssachwalter**
Ist das Verfahren auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortzusetzen, so hat das Gericht für einen Rechtsbeistand der betroffenen Person im Verfahren zu sorgen, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles als notwendig erscheint. Hat die betroffene Person keinen gesetzlichen oder selbstgewählten Vertreter oder widerstreiten einander dessen Interessen und diejenigen der betroffenen Person, so hat ihr das Gericht einen Sachwalter für das Verfahren (Verfahrenssachwalter) zu bestellen; dadurch wird die betroffene Person in ihren Rechtshandlungen an sich nicht beschränkt. Der Verfahrenssachwalter ist zu entheben, sobald die betroffene Person einen geeigneten Vertreter gewählt hat. Stimmen Anträge, die die betroffene Person, ihr gesetzlicher Vertreter und der Verfahrenssachwalter gestellt haben, nicht überein, so sind bei der Entscheidung alle Anträge inhaltlich zu berücksichtigen.
##### Art. 120
**Einstweiliger Sachwalter**
Erfordert es das Wohl der betroffenen Person, so hat ihr das Gericht zur Besorgung dringender Angelegenheiten längstens für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter mit sofortiger Wirksamkeit zu bestellen. Die betroffene Person wird durch die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters in ihren Rechtshandlungen nur insofern beschränkt, als es das Gericht ausdrücklich anordnet. Die Bestellung kann nur dann vor der Erstanhörung geschehen, wenn sonst ein erheblicher und unwiederbringlicher Nachteil für die betroffene Person zu besorgen wäre und die Erstanhörung unverzüglich nachgeholt wird. Für die einstweilige Sachwalterschaft gelten die Regelungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen. Art. 123 Bst. a bis d und 126 sind sinngemäss anzuwenden.
##### Art. 121
**Mündliche Verhandlung**
1) Über die Bestellung eines Sachwalters ist mündlich zu verhandeln, sofern dies nicht aufgrund der nachgewiesenen und unstrittigen Geschäftsunfähigkeit der betroffenen Person sowie der klaren Sach- und Rechtslage unnötig ist.
2) Zur mündlichen Verhandlung sind die betroffene Person und ihr Vertreter zu laden. Von der Ladung der betroffenen Person ist abzusehen, wenn feststeht, dass sie gänzlich unfähig ist der Verhandlung zu folgen oder ihr Wohl bei Anwesenheit in der Verhandlung gefährdet würde.
3) Ist das Erscheinen der betroffenen Person vor Gericht unmöglich, untunlich oder ihrem Wohl abträglich, so hat das Gericht die mündliche Verhandlung an dem Ort durchzuführen, an dem sich die betroffene Person befindet. Gelingt auch dies nicht, so kann das Gericht auch ohne die betroffene Person verhandeln, wenn sie bereits von einem Sachverständigen begutachtet worden ist und eine Erstanhörung stattgefunden hat.
4) Bei der mündlichen Verhandlung sind die für die Feststellung des Gerichtes erforderlichen Beweise, nach Tunlichkeit unter Beiziehung von der betroffenen Person nahestehenden Personen, aufzunehmen; im Übrigen sind die für die Entscheidung erheblichen Umstände vorzutragen.
5) Ein Sachwalter darf nur nach Beiziehung zumindest eines Sachverständigen bestellt werden. Sachverständige können, soweit nötig, ihr Gutachten in der mündlichen Verhandlung vortragen; der Befund darf auch ausserhalb der mündlichen Verhandlung aufgenommen werden. Das Gericht muss mündlich verhandeln und die Ergebnisse erörtern, wenn geringste Zweifel oder Unsicherheiten bestehen.
6) Die Ergebnisse der Beweisaufnahme sind in der mündlichen Verhandlung zu erörtern.
##### Art. 122
**Einstellung**
1) Gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass ein Sachwalter nicht zu bestellen ist, so hat es das Verfahren in jeder Lage einzustellen.
2) Ein Beschluss über die Einstellung ist nur dann zu fällen, wenn:
- a) die betroffene Person von der Anregung (Art. 117) oder dem Verfahren bereits Kenntnis erlangt hat; oder
- b) ein Gericht oder eine Behörde die Verfahrenseinleitung angeregt hat.
3) Der Beschluss über die Einstellung ist der betroffenen Person und ihrem Vertreter zuzustellen. Gerichte oder Behörden, die die Einleitung des Verfahrens angeregt haben, sowie der Sachwalterverein, der die Abklärung vorgenommen hat, sind von der Einstellung zu verständigen; dabei ist der Schutz des Privat- oder Familienlebens der betroffenen Person zu gewährleisten.[^39]
##### Art. 123
**Bestellung**
1) Der Beschluss über die Bestellung des Sachwalters hat zu enthalten:
- a) den Ausspruch, dass der betroffenen Person ein Sachwalter bestellt wird;
- b) die Umschreibung der Angelegenheiten, die der Sachwalter zu besorgen hat;
- c) gegebenenfalls, inwieweit die betroffene Person frei verfügen oder sich verpflichten kann;
- d) die Bezeichnung der Person des Sachwalters;
- e) den Hinweis auf die besondere Formvorschrift für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung (§ 568 ABGB);
- f) den Ausspruch über die Kosten.
2) Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters auf Antrag der betroffenen Person ist stets zu begründen.
##### Art. 124
**Zustellung und Erläuterung des Bestellungsbeschlusses**
1) Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters ist der betroffenen Person zu eigenen Handen sowie ihrem Vertreter und dem Sachwalter zuzustellen.
2) Besteht kein Zweifel daran, dass die betroffene Person den Zustellvorgang oder den Inhalt der Entscheidung auch nicht annähernd begreifen kann, so ist die Zustellung wirksam, wenn die Ausfertigung des Beschlusses auf eine Weise in den körperlichen Nahebereich der betroffenen Person gelangt, dass sie sich ohne ihre psychische Krankheit oder geistige Behinderung Kenntnis von deren Inhalt verschaffen könnte.
3) Das Gericht hat der betroffenen Person in geeigneter Weise den Inhalt des Beschlusses zu erläutern. Wenn dies zweckmässig ist, kann das Gericht den Sachwalter mit der Erläuterung beauftragen.
##### Art. 125
**Wirksamwerden der Sachwalterbestellung**
Dem Beschluss, mit dem der Sachwalter bestellt wird, kann keine vorläufige Wirksamkeit zuerkannt werden.
##### Art. 126
**Verständigungspflichten**
1) Von der Bestellung des Sachwalters sind auf geeignete Weise diejenigen Personen und Stellen zu verständigen, die nach den Ergebnissen des Verfahrens, insbesondere nach den Angaben des Sachwalters, ein begründetes Interesse daran haben.
2) Weiters hat das Gericht zu veranlassen, dass die Bestellung des Sachwalters in die öffentlichen Bücher und Register eingetragen wird, wenn der Wirkungskreis des Sachwalters die in dem betreffenden Buch oder Register eingetragenen Rechte umfasst. Darüber hinaus hat das Gericht die Bestellung des Sachwalters im Zentralen Personenregister (ZPR) entsprechend zu erfassen.[^40]
3) Überdies hat das Gericht jedermann, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, auf Anfrage über die Bestellung des Sachwalters und dessen Wirkungskreis Auskunft zu erteilen.
##### Art. 127
**Rekurs im Bestellungsverfahren**
Der Rekurs steht der betroffenen Person, ihrem Vertreter, dem Verfahrenssachwalter und der Person, die zum Sachwalter bestellt werden soll, zu. Art. 119 letzter Satz gilt entsprechend. Art. 46 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
##### Art. 128
**Beendigung, Einschränkung und Erweiterung der Sachwalterschaft**
1) Die Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters sind auch auf das Verfahren über die Beendigung, Einschränkung und Erweiterung der Sachwalterschaft sinngemäss anzuwenden; dem bereits bestellten Sachwalter kommen dabei die Aufgaben des Verfahrenssachwalters zu.
2) Das Gericht muss sich nur insoweit einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschaffen, mündlich verhandeln und einen Sachverständigen beiziehen, als dies die betroffene Person oder ihr Vertreter beantragen oder das Gericht für erforderlich hält. Dies gilt nicht für ein Verfahren über eine erhebliche Erweiterung der Sachwalterschaft.
##### Art. 129
**Kosten**
Wird ein Sachwalter bestellt, die Sachwalterschaft erweitert oder ein Verfahren nach Art. 131 durchgeführt, so sind die dem Land erwachsenen Kosten der betroffenen Person aufzuerlegen, soweit dadurch nicht ihr notwendiger Unterhalt oder der ihrer Familie, für die sie zu sorgen hat, gefährdet wird. Im Übrigen hat das Land die Kosten endgültig zu tragen.
##### Art. 130[^41]
**Berichtspflicht und Beantragung der neuerlichen Überprüfung der Urteilsfähigkeit**
1) Der Sachwalter hat dem Gericht in angemessenen Abständen, mindestens jedoch alle drei Jahre, über seine persönlichen Kontakte mit der betroffenen Person, deren Lebensweise, deren geistiges und körperliches Befinden sowie deren Urteilsfähigkeit in Bezug auf Wahlen und Abstimmungen zu berichten. Das Gericht kann dem Sachwalter auch einen Auftrag zu einem solchen Bericht erteilen.
2) Wurde die betroffene Person nach Massgabe von Art. 131a ff. vom Stimmrecht ausgeschlossen, so kann der Sachwalter - wenn ihm dies angezeigt erscheint - beim Gericht eine Überprüfung der Urteilsfähigkeit in Bezug auf Wahlen und Abstimmungen beantragen.
##### Art. 131
**Genehmigung zur Sterilisation**
Im Verfahren über die Genehmigung der Zustimmung zu einer medizinischen Massnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit der betroffenen Person zum Ziel hat, hat das Gericht zu deren Vertretung einen besonderen Sachwalter zu bestellen. Das Gericht hat dem Verfahren zwei voneinander unabhängige Sachverständige beizuziehen.
#### K.bis Verfahren über den Ausschluss vom Stimmrecht[^42]
##### Art. 131a[^43]
**Verfahrenseinleitung**
1) Das Verfahren über den Ausschluss vom Stimmrecht ist auf Antrag oder von Amts wegen einzuleiten, wenn begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines solchen Ausschlusses vorliegen.
2) Der Ausschluss vom Stimmrecht ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn dessen Voraussetzungen wegfallen.
##### Art. 131b[^44]
**Erstanhörung**
1) Das Gericht hat sich zunächst, soweit dies sinnvoll und möglich ist, einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person zu verschaffen. Es hat sie über Grund und Zweck des Verfahrens zu unterrichten und dazu zu hören.
2) Leistet die betroffene Person der Ladung vor Gericht nicht Folge, so kann sie das Gericht mit der nötigen Schonung vorführen lassen. Ist das Erscheinen der betroffenen Person vor Gericht unmöglich, untunlich oder ihrem Wohl abträglich, so hat das Gericht sie aufzusuchen.
3) Kann sich das Gericht wegen unverhältnismässiger Schwierigkeiten oder Kosten keinen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person verschaffen, so kann die Erstanhörung im Weg der Rechtshilfe erfolgen.
##### Art. 119
**Verfahrenssachwalter**
Ist das Verfahren auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortzusetzen, so hat das Gericht für einen Rechtsbeistand der betroffenen Person im Verfahren zu sorgen, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles als notwendig erscheint. Hat die betroffene Person keinen gesetzlichen oder selbstgewählten Vertreter oder widerstreiten einander dessen Interessen und diejenigen der betroffenen Person, so hat ihr das Gericht einen Sachwalter für das Verfahren (Verfahrenssachwalter) zu bestellen; dadurch wird die betroffene Person in ihren Rechtshandlungen an sich nicht beschränkt. Der Verfahrenssachwalter ist zu entheben, sobald die betroffene Person einen geeigneten Vertreter gewählt hat. Stimmen Anträge, die die betroffene Person, ihr gesetzlicher Vertreter und der Verfahrenssachwalter gestellt haben, nicht überein, so sind bei der Entscheidung alle Anträge inhaltlich zu berücksichtigen.
##### Art. 120
**Einstweiliger Sachwalter**
Erfordert es das Wohl der betroffenen Person, so hat ihr das Gericht zur Besorgung dringender Angelegenheiten längstens für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter mit sofortiger Wirksamkeit zu bestellen. Die betroffene Person wird durch die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters in ihren Rechtshandlungen nur insofern beschränkt, als es das Gericht ausdrücklich anordnet. Die Bestellung kann nur dann vor der Erstanhörung geschehen, wenn sonst ein erheblicher und unwiederbringlicher Nachteil für die betroffene Person zu besorgen wäre und die Erstanhörung unverzüglich nachgeholt wird. Für die einstweilige Sachwalterschaft gelten die Regelungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen. Art. 123 Bst. a bis d und 126 sind sinngemäss anzuwenden.
##### Art. 121
**Mündliche Verhandlung**
1) Über die Bestellung eines Sachwalters ist mündlich zu verhandeln, sofern dies nicht aufgrund der nachgewiesenen und unstrittigen Geschäftsunfähigkeit der betroffenen Person sowie der klaren Sach- und Rechtslage unnötig ist.
2) Zur mündlichen Verhandlung sind die betroffene Person und ihr Vertreter zu laden. Von der Ladung der betroffenen Person ist abzusehen, wenn feststeht, dass sie gänzlich unfähig ist der Verhandlung zu folgen oder ihr Wohl bei Anwesenheit in der Verhandlung gefährdet würde.
3) Ist das Erscheinen der betroffenen Person vor Gericht unmöglich, untunlich oder ihrem Wohl abträglich, so hat das Gericht die mündliche Verhandlung an dem Ort durchzuführen, an dem sich die betroffene Person befindet. Gelingt auch dies nicht, so kann das Gericht auch ohne die betroffene Person verhandeln, wenn sie bereits von einem Sachverständigen begutachtet worden ist und eine Erstanhörung stattgefunden hat.
4) Bei der mündlichen Verhandlung sind die für die Feststellung des Gerichtes erforderlichen Beweise, nach Tunlichkeit unter Beiziehung von der betroffenen Person nahestehenden Personen, aufzunehmen; im Übrigen sind die für die Entscheidung erheblichen Umstände vorzutragen.
5) Ein Sachwalter darf nur nach Beiziehung zumindest eines Sachverständigen bestellt werden. Sachverständige können, soweit nötig, ihr Gutachten in der mündlichen Verhandlung vortragen; der Befund darf auch ausserhalb der mündlichen Verhandlung aufgenommen werden. Das Gericht muss mündlich verhandeln und die Ergebnisse erörtern, wenn geringste Zweifel oder Unsicherheiten bestehen.
6) Die Ergebnisse der Beweisaufnahme sind in der mündlichen Verhandlung zu erörtern.
##### Art. 122
##### Art. 131c[^45]
**Einstellung**
1) Gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass ein Sachwalter nicht zu bestellen ist, so hat es das Verfahren in jeder Lage einzustellen.
1) Gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass ein Ausschluss vom Stimmrecht nicht notwendig ist, so hat es das Verfahren in jeder Lage einzustellen.
2) Ein Beschluss über die Einstellung ist nur dann zu fällen, wenn:
- a) die betroffene Person von der Anregung (Art. 117) oder dem Verfahren bereits Kenntnis erlangt hat; oder
- a) die betroffene Person von der Anregung (Art. 131a) oder dem Verfahren bereits Kenntnis erlangt hat; oder
- b) ein Gericht oder eine Behörde die Verfahrenseinleitung angeregt hat.
3) Der Beschluss über die Einstellung ist der betroffenen Person und ihrem Vertreter zuzustellen. Gerichte oder Behörden, die die Einleitung des Verfahrens angeregt haben, sind von der Einstellung zu verständigen; dabei ist der Schutz des Privat- oder Familienlebens der betroffenen Person zu gewährleisten.
##### Art. 123
**Bestellung**
1) Der Beschluss über die Bestellung des Sachwalters hat zu enthalten:
- a) den Ausspruch, dass der betroffenen Person ein Sachwalter bestellt wird;
- b) die Umschreibung der Angelegenheiten, die der Sachwalter zu besorgen hat;
- c) gegebenenfalls, inwieweit die betroffene Person frei verfügen oder sich verpflichten kann;
- d) die Bezeichnung der Person des Sachwalters;
- e) den Hinweis auf die besondere Formvorschrift für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung (§ 568 ABGB);
- f) den Ausspruch über die Kosten.
2) Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters auf Antrag der betroffenen Person ist stets zu begründen.
##### Art. 124
**Zustellung und Erläuterung des Bestellungsbeschlusses**
1) Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters ist der betroffenen Person zu eigenen Handen sowie ihrem Vertreter und dem Sachwalter zuzustellen.
2) Besteht kein Zweifel daran, dass die betroffene Person den Zustellvorgang oder den Inhalt der Entscheidung auch nicht annähernd begreifen kann, so ist die Zustellung wirksam, wenn die Ausfertigung des Beschlusses auf eine Weise in den körperlichen Nahebereich der betroffenen Person gelangt, dass sie sich ohne ihre psychische Krankheit oder geistige Behinderung Kenntnis von deren Inhalt verschaffen könnte.
3) Das Gericht hat der betroffenen Person in geeigneter Weise den Inhalt des Beschlusses zu erläutern. Wenn dies zweckmässig ist, kann das Gericht den Sachwalter mit der Erläuterung beauftragen.
##### Art. 125
**Wirksamwerden der Sachwalterbestellung**
Dem Beschluss, mit dem der Sachwalter bestellt wird, kann keine vorläufige Wirksamkeit zuerkannt werden.
##### Art. 126
**Verständigungspflichten**
1) Von der Bestellung des Sachwalters sind auf geeignete Weise diejenigen Personen und Stellen zu verständigen, die nach den Ergebnissen des Verfahrens, insbesondere nach den Angaben des Sachwalters, ein begründetes Interesse daran haben.
2) Weiters hat das Gericht zu veranlassen, dass die Bestellung des Sachwalters in die öffentlichen Bücher und Register eingetragen wird, wenn der Wirkungskreis des Sachwalters die in dem betreffenden Buch oder Register eingetragenen Rechte umfasst.
3) Überdies hat das Gericht jedermann, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, auf Anfrage über die Bestellung des Sachwalters und dessen Wirkungskreis Auskunft zu erteilen.
##### Art. 127
**Rekurs im Bestellungsverfahren**
Der Rekurs steht der betroffenen Person, ihrem Vertreter, dem Verfahrenssachwalter und der Person, die zum Sachwalter bestellt werden soll, zu. Art. 119 letzter Satz gilt entsprechend. Art. 46 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
##### Art. 128
**Beendigung, Einschränkung und Erweiterung der Sachwalterschaft**
1) Die Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters sind auch auf das Verfahren über die Beendigung, Einschränkung und Erweiterung der Sachwalterschaft sinngemäss anzuwenden; dem bereits bestellten Sachwalter kommen dabei die Aufgaben des Verfahrenssachwalters zu.
2) Das Gericht muss sich nur insoweit einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschaffen, mündlich verhandeln und einen Sachverständigen beiziehen, als dies die betroffene Person oder ihr Vertreter beantragen oder das Gericht für erforderlich hält. Dies gilt nicht für ein Verfahren über eine erhebliche Erweiterung der Sachwalterschaft.
##### Art. 129
3) Der Beschluss über die Einstellung ist der betroffenen Person zuzustellen. Gerichte oder Behörden, die die Einleitung des Verfahrens angeregt haben, sind von der Einstellung zu verständigen.
##### Art. 131d[^46]
**Ausschluss**
1) Ist die betroffene Person in Bezug auf Wahlen und Abstimmungen urteilsunfähig (Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRG), so hat der Beschluss über den Ausschluss vom Stimmrecht den Ausspruch hierüber zu enthalten.
2) Im Beschluss nach Abs. 1 ist zudem eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb derer das Gericht den Ausschluss vom Stimmrecht zu überprüfen hat; die Frist darf fünf Jahre nicht überschreiten.
##### Art. 131e[^47]
**Zustellung des Beschlusses über den Ausschluss vom Stimmrecht**
1) Der Beschluss über den Ausschluss vom Stimmrecht ist der betroffenen Person zuzustellen.
2) Die Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person ist über den Ausschluss vom Stimmrecht zu verständigen.
3) Beim Wohnsitzwechsel hat die Gemeinde des bisherigen Wohnsitzes die Gemeinde des zukünftigen Wohnsitzes über den Ausschluss vom Stimmrecht zu informieren.
4) Diese Bestimmung ist sinngemäss anzuwenden, wenn der Ausschluss vom Stimmrecht aufzuheben war.
##### Art. 131f[^48]
**Kosten**
Wird ein Sachwalter bestellt, die Sachwalterschaft erweitert oder ein Verfahren nach Art. 131 durchgeführt, so sind die dem Land erwachsenen Kosten der betroffenen Person aufzuerlegen, soweit dadurch nicht ihr notwendiger Unterhalt oder der ihrer Familie, für die sie zu sorgen hat, gefährdet wird. Im Übrigen hat das Land die Kosten endgültig zu tragen.
##### Art. 130[^36]
**Berichtspflicht und Beantragung der neuerlichen Überprüfung der Urteilsfähigkeit**
1) Der Sachwalter hat dem Gericht in angemessenen Abständen, mindestens jedoch alle drei Jahre, über seine persönlichen Kontakte mit der betroffenen Person, deren Lebensweise, deren geistiges und körperliches Befinden sowie deren Urteilsfähigkeit in Bezug auf Wahlen und Abstimmungen zu berichten. Das Gericht kann dem Sachwalter auch einen Auftrag zu einem solchen Bericht erteilen.
2) Wurde die betroffene Person nach Massgabe von Art. 131a ff. vom Stimmrecht ausgeschlossen, so kann der Sachwalter - wenn ihm dies angezeigt erscheint - beim Gericht eine Überprüfung der Urteilsfähigkeit in Bezug auf Wahlen und Abstimmungen beantragen.
##### Art. 131
**Genehmigung zur Sterilisation**
Im Verfahren über die Genehmigung der Zustimmung zu einer medizinischen Massnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit der betroffenen Person zum Ziel hat, hat das Gericht zu deren Vertretung einen besonderen Sachwalter zu bestellen. Das Gericht hat dem Verfahren zwei voneinander unabhängige Sachverständige beizuziehen.
#### K.bis Verfahren über den Ausschluss vom Stimmrecht[^37]
##### Art. 131a[^38]
**Verfahrenseinleitung**
1) Das Verfahren über den Ausschluss vom Stimmrecht ist auf Antrag oder von Amts wegen einzuleiten, wenn begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines solchen Ausschlusses vorliegen.
2) Der Ausschluss vom Stimmrecht ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn dessen Voraussetzungen wegfallen.
##### Art. 131b[^39]
**Erstanhörung**
1) Das Gericht hat sich zunächst, soweit dies sinnvoll und möglich ist, einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person zu verschaffen. Es hat sie über Grund und Zweck des Verfahrens zu unterrichten und dazu zu hören.
2) Leistet die betroffene Person der Ladung vor Gericht nicht Folge, so kann sie das Gericht mit der nötigen Schonung vorführen lassen. Ist das Erscheinen der betroffenen Person vor Gericht unmöglich, untunlich oder ihrem Wohl abträglich, so hat das Gericht sie aufzusuchen.
##### Art. 131c[^40]
**Einstellung**
1) Gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass ein Ausschluss vom Stimmrecht nicht notwendig ist, so hat es das Verfahren in jeder Lage einzustellen.
2) Ein Beschluss über die Einstellung ist nur dann zu fällen, wenn:
- a) die betroffene Person von der Anregung (Art. 131a) oder dem Verfahren bereits Kenntnis erlangt hat; oder
- b) ein Gericht oder eine Behörde die Verfahrenseinleitung angeregt hat.
3) Der Beschluss über die Einstellung ist der betroffenen Person zuzustellen. Gerichte oder Behörden, die die Einleitung des Verfahrens angeregt haben, sind von der Einstellung zu verständigen.
##### Art. 131d[^41]
**Ausschluss**
1) Ist die betroffene Person in Bezug auf Wahlen und Abstimmungen urteilsunfähig (Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRG), so hat der Beschluss über den Ausschluss vom Stimmrecht den Ausspruch hierüber zu enthalten.
2) Im Beschluss nach Abs. 1 ist zudem eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb derer das Gericht den Ausschluss vom Stimmrecht zu überprüfen hat; die Frist darf fünf Jahre nicht überschreiten.
##### Art. 131e[^42]
**Zustellung des Beschlusses über den Ausschluss vom Stimmrecht**
1) Der Beschluss über den Ausschluss vom Stimmrecht ist der betroffenen Person zuzustellen.
2) Die Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person ist über den Ausschluss vom Stimmrecht zu verständigen.
3) Beim Wohnsitzwechsel hat die Gemeinde des bisherigen Wohnsitzes die Gemeinde des zukünftigen Wohnsitzes über den Ausschluss vom Stimmrecht zu informieren.
4) Diese Bestimmung ist sinngemäss anzuwenden, wenn der Ausschluss vom Stimmrecht aufzuheben war.
##### Art. 131f[^43]
**Kosten**
Die Kosten für die Durchführung eines Verfahrens über den Ausschluss vom Stimmrecht werden vom Land getragen.
#### L. Vermögensrechte Pflegebefohlener
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**Todesfallaufnahme**
1) Die Gemeinde hat die Todesfallaufnahme zu errichten. Dazu hat sie alle Umstände zu erheben, die für die Verlassenschaftsabhandlung und allfällige pflegschaftsgerichtliche Massnahmen erforderlich sind. Sie wird dabei durch das Zivilstandsamt und das Amt für Justiz unterstützt.[^44]
1) Die Gemeinde hat die Todesfallaufnahme zu errichten. Dazu hat sie alle Umstände zu erheben, die für die Verlassenschaftsabhandlung und allfällige pflegschaftsgerichtliche Massnahmen erforderlich sind. Sie wird dabei durch das Zivilstandsamt und das Amt für Justiz unterstützt.[^49]
2) Die Todesfallaufnahme hat zu umfassen:
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**a) Verteilung**
1) Das Gericht hat die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft auf Antrag den Gläubigern zu überlassen, wenn nicht schon eine unbedingte Erbantrittserklärung oder ein Antrag auf Überlassung als erblos vorliegt und kein Verlassenschaftsinsolvenzverfahren eröffnet wurde.[^45]
1) Das Gericht hat die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft auf Antrag den Gläubigern zu überlassen, wenn nicht schon eine unbedingte Erbantrittserklärung oder ein Antrag auf Überlassung als erblos vorliegt und kein Verlassenschaftsinsolvenzverfahren eröffnet wurde.[^50]
2) Das Vermögen ist zu verteilen:
- a) zunächst in sinngemässer Anwendung der Art. 43 und 44 IO über die Masseforderungen;[^46]
- a) zunächst in sinngemässer Anwendung der Art. 43 und 44 IO über die Masseforderungen;[^51]
- b) sodann an den Sachwalter des Verstorbenen, soweit ihm für das letzte Jahr Beträge zuerkannt wurden;
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**b) Verfahren**
1) Übersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich 8 000 Franken, so hat das Gericht vor der Überlassung an Zahlungs statt die aktenkundigen Gläubiger und jene aktenkundigen Personen, die als Erben oder Pflichtteilsberechtigte in Frage kommen, zu verständigen, soweit deren Aufenthalt bekannt ist, und ihnen Gelegenheit zur Äusserung zu geben.[^47]
1) Übersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich 8 000 Franken, so hat das Gericht vor der Überlassung an Zahlungs statt die aktenkundigen Gläubiger und jene aktenkundigen Personen, die als Erben oder Pflichtteilsberechtigte in Frage kommen, zu verständigen, soweit deren Aufenthalt bekannt ist, und ihnen Gelegenheit zur Äusserung zu geben.[^52]
2) Übersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich 40 000 Franken, so sind die Verlassenschaftsgläubiger einzuberufen (Art. 174).
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**Vertretungsvorsorge**
1) Zur Durchführung der Abhandlung hat das Gericht über die Bestellung von Kuratoren in den Fällen des Art. 5 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 und Bst. b Ziff. 1 sowie für die Verlassenschaft von Amts wegen oder auf Antrag zu entscheiden. Ist der Aufenthalt bekannter Erben oder Pflichtteilsberechtigter unbekannt, so hat das Gericht für sie einen Kurator im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 zu bestellen.[^48]
1) Zur Durchführung der Abhandlung hat das Gericht über die Bestellung von Kuratoren in den Fällen des Art. 5 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 und Bst. b Ziff. 1 sowie für die Verlassenschaft von Amts wegen oder auf Antrag zu entscheiden. Ist der Aufenthalt bekannter Erben oder Pflichtteilsberechtigter unbekannt, so hat das Gericht für sie einen Kurator im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 zu bestellen.[^53]
2) Ist die Bestellung eines Verlassenschaftskurators erforderlich und hat der Verstorbene in seinem letzten Willen eine Person zur Vertretung der Verlassenschaft bestimmt, so ist diese tunlichst zum Verlassenschaftskurator zu bestellen.
@@ -1908,7 +1914,7 @@
4) Wird keine Erbantrittserklärung abgegeben, so ist, sofern dies nicht schon geschehen ist, zur Vorbereitung des Verfahrens nach Art. 184 ein Verlassenschaftskurator zu bestellen.
##### Art. 158[^49]
##### Art. 158[^54]
**Unbekannte Erben und Pflichtteilsberechtigte**
@@ -1976,7 +1982,7 @@
- a) wenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde;
- b) wenn Personen, die als Pflichtteilsberechtigte in Frage kommen, minderjährig sind oder aus anderen Gründen einen gesetzlichen Vertreter benötigen;[^50]
- b) wenn Personen, die als Pflichtteilsberechtigte in Frage kommen, minderjährig sind oder aus anderen Gründen einen gesetzlichen Vertreter benötigen;[^55]
- c) wenn die Absonderung der Verlassenschaft (§ 812 ABGB) bewilligt wurde;
@@ -2060,11 +2066,11 @@
**a) Einberufung**
1) Wird bei Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger (§§ 813 bis 815 ABGB) eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat das Gericht deren Termin öffentlich bekannt zu machen und die vermutlichen Erben, Pflichtteilsberechtigte sowie allenfalls bestellte Verlassenschaftskuratoren und Testamentsvollstrecker zu laden.[^51]
1) Wird bei Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger (§§ 813 bis 815 ABGB) eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat das Gericht deren Termin öffentlich bekannt zu machen und die vermutlichen Erben, Pflichtteilsberechtigte sowie allenfalls bestellte Verlassenschaftskuratoren und Testamentsvollstrecker zu laden.[^56]
2) Das Gericht hat in der Verhandlung auf die Herstellung von Einvernehmen über die angemeldeten Forderungen hinzuwirken.
##### Art. 174a[^52]
##### Art. 174a[^57]
**abis) Pflegeleistungen**
@@ -2108,7 +2114,7 @@
2) Weiters ist gegebenenfalls aufzunehmen:
- a) jede Beschränkung der Rechte der Erben durch Nacherbschaften oder gleichgestellte Anordnungen (§§ 707 bis 709 ABGB);[^53]
- a) jede Beschränkung der Rechte der Erben durch Nacherbschaften oder gleichgestellte Anordnungen (§§ 707 bis 709 ABGB);[^58]
- b) die Liegenschaften, bei denen aufgrund der Einantwortung Anpassungen vorzunehmen sind; dabei ist anzugeben, ob diejenigen, denen eingeantwortet wird, zum Kreis der gesetzlichen Erben zählen.
@@ -2116,7 +2122,7 @@
4) Wer glaubhaft macht, dass es sonst zu einer Beeinträchtigung der Privatsphäre des Erblassers oder der Parteien käme, kann die gesonderte Ausfertigung der Anordnungen verlangen.
5) Der Einantwortungsbeschluss ist den Parteien, bei pflegebefohlenen Erben, Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmern auch dem Pflegschaftsgericht und auf Antrag auch anderen Personen, die ein rechtliches Interesse daran dartun, insbesondere Gläubigern, zuzustellen.[^54]
5) Der Einantwortungsbeschluss ist den Parteien, bei pflegebefohlenen Erben, Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmern auch dem Pflegschaftsgericht und auf Antrag auch anderen Personen, die ein rechtliches Interesse daran dartun, insbesondere Gläubigern, zuzustellen.[^59]
6) Enthält der Einantwortungsbeschluss eine Begründung zur Erbrechtsfeststellung, so hat die für Personen, die nicht Partei des Feststellungsverfahrens waren, bestimmte Ausfertigung insoweit keine Begründung zu enthalten.
@@ -2138,9 +2144,9 @@
##### Art. 181
**Übereinkommen über die Erbteilung und die Pflegeleistungen[^55]**
1) Mehrere Erben können vor der Einantwortung ihre Vereinbarung über die Erbteilung oder die Benützung der Verlassenschaftsgegenstände bei Gericht zu Protokoll geben. Das Gleiche gilt für Vereinbarungen über Pflegeleistungen. Derartigen Vereinbarungen kommt die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs zu.[^56]
**Übereinkommen über die Erbteilung und die Pflegeleistungen[^60]**
1) Mehrere Erben können vor der Einantwortung ihre Vereinbarung über die Erbteilung oder die Benützung der Verlassenschaftsgegenstände bei Gericht zu Protokoll geben. Das Gleiche gilt für Vereinbarungen über Pflegeleistungen. Derartigen Vereinbarungen kommt die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs zu.[^61]
2) Sind Pflegebefohlene beteiligt, so bedarf die Vereinbarung der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht.
@@ -2148,7 +2154,7 @@
#### C. Verfahren ausserhalb der Abhandlung
##### Art. 182[^57]
##### Art. 182[^62]
**Grundbuchangelegenheiten**
@@ -2260,7 +2266,11 @@
### Übergangsbestimmung
**Anbringen[^7]**
### II.
### Übergangsbestimmung
**Anbringen[^8]**
**Unterbrechung des Verfahrens**
@@ -2298,7 +2308,7 @@
...
1) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^58] hängige Verfahren nach Art. 92 findet das bisherige Recht Anwendung.
1) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^63] hängige Verfahren nach Art. 92 findet das bisherige Recht Anwendung.
2) Art. 103a und 107 Abs. 4 und 5 sind auf Verfahren anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet werden.
@@ -2306,140 +2316,158 @@
...
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^59] hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^64] hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
...
...
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^60] hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^65] hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
...
...
Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anzuwenden, wenn der Erblasser frühestens am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^61] gestorben ist.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anzuwenden, wenn der Erblasser frühestens am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^66] gestorben ist.
...
...
Auf Sachwalterschaftsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^67] dieses Gesetzes anhängig sind, findet das neue Recht Anwendung.
...
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [79/2010](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=79&buajahr=2010) und [113/2010](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr= 113&buajahr=2010)
[^2]: Art. 1 Abs. 2 Bst. i eingefügt durch [LGBl. 2021 Nr. 221](https://www.gesetze.li/chrono/2021221000).
[^3]: Art. 1 Abs. 2 Bst. k eingefügt durch [LGBl. 2021 Nr. 221](https://www.gesetze.li/chrono/2021221000).
[^4]: Art. 1 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 374](https://www.gesetze.li/chrono/2011374000).
[^5]: Art. 7 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 228](https://www.gesetze.li/chrono/2021228000).
[^6]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 228](https://www.gesetze.li/chrono/2021228000).
[^7]: Sachüberschrift vor Art. 10 eingefügt durch [LGBl. 2021 Nr. 228](https://www.gesetze.li/chrono/2021228000).
[^8]: Art. 10 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 228](https://www.gesetze.li/chrono/2021228000).
[^9]: Art. 10a eingefügt durch [LGBl. 2021 Nr. 228](https://www.gesetze.li/chrono/2021228000).
[^10]: Art. 19 Abs. 2a abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 24](https://www.gesetze.li/chrono/2025024000).
[^11]: Art. 19 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 24](https://www.gesetze.li/chrono/2025024000).
[^12]: Art. 25 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 377](https://www.gesetze.li/chrono/2020377000).
[^13]: Art. 35 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 228](https://www.gesetze.li/chrono/2021228000).
[^14]: Art. 62 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 221](https://www.gesetze.li/chrono/2021221000).
[^15]: Art. 82 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^16]: Art. 92 aufgehoben durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^17]: Art. 96 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^18]: Überschrift vor Art. 103a eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^19]: Art. 103a eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^20]: Art. 104 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^21]: Art. 105 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^22]: Art. 106 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^23]: Art. 107 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^24]: Art. 107 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^25]: Art. 107 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^26]: Art. 107 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^27]: Art. 107 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^28]: Art. 108 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^29]: Art. 109 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^30]: Art. 109 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^31]: Art. 110 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^32]: Art. 111 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^33]: Überschrift vor Art. 112 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^34]: Art. 112 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^35]: Art. 115 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^36]: Art. 130 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2024004000).
[^37]: Überschrift vor Art. 131a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2012360000).
[^38]: Art. 131a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2012360000).
[^39]: Art. 131b eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2012360000).
[^40]: Art. 131c eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2012360000).
[^41]: Art. 131d abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2024004000).
[^42]: Art. 131e eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2012360000).
[^43]: Art. 131f abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2024004000).
[^44]: Art. 145 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^45]: Art. 154 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 377](https://www.gesetze.li/chrono/2020377000).
[^46]: Art. 154 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 377](https://www.gesetze.li/chrono/2020377000).
[^47]: Art. 155 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 260](https://www.gesetze.li/chrono/2024260000).
[^48]: Art. 156 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 260](https://www.gesetze.li/chrono/2024260000).
[^49]: Art. 158 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 260](https://www.gesetze.li/chrono/2024260000).
[^50]: Art. 165 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 260](https://www.gesetze.li/chrono/2024260000).
[^51]: Art. 174 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 260](https://www.gesetze.li/chrono/2024260000).
[^52]: Art. 174a eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 260](https://www.gesetze.li/chrono/2024260000).
[^53]: Art. 178 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 260](https://www.gesetze.li/chrono/2024260000).
[^54]: Art. 178 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 260](https://www.gesetze.li/chrono/2024260000).
[^55]: Art. 181 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 260](https://www.gesetze.li/chrono/2024260000).
[^56]: Art. 181 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 260](https://www.gesetze.li/chrono/2024260000).
[^57]: Art. 182 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^58]: Inkrafttreten: 1. Januar 2015.
[^59]: Inkrafttreten: 1. September 2021.
[^60]: Inkrafttreten: 1. Oktober 2021.
[^61]: Inkrafttreten: 1. August 2024.
[^4]: Art. 1 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/2026018000).
[^5]: Art. 1 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 374](https://www.gesetze.li/chrono/2011374000).
[^6]: Art. 7 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 228](https://www.gesetze.li/chrono/2021228000).
[^7]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 228](https://www.gesetze.li/chrono/2021228000).
[^8]: Sachüberschrift vor Art. 10 eingefügt durch [LGBl. 2021 Nr. 228](https://www.gesetze.li/chrono/2021228000).
[^9]: Art. 10 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 228](https://www.gesetze.li/chrono/2021228000).
[^10]: Art. 10a eingefügt durch [LGBl. 2021 Nr. 228](https://www.gesetze.li/chrono/2021228000).
[^11]: Art. 19 Abs. 2a abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 24](https://www.gesetze.li/chrono/2025024000).
[^12]: Art. 19 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 24](https://www.gesetze.li/chrono/2025024000).
[^13]: Art. 25 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 377](https://www.gesetze.li/chrono/2020377000).
[^14]: Art. 35 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 228](https://www.gesetze.li/chrono/2021228000).
[^15]: Art. 62 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 221](https://www.gesetze.li/chrono/2021221000).
[^16]: Art. 82 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^17]: Art. 92 aufgehoben durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^18]: Art. 96 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^19]: Überschrift vor Art. 103a eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^20]: Art. 103a eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^21]: Art. 104 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^22]: Art. 105 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^23]: Art. 106 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^24]: Art. 107 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^25]: Art. 107 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^26]: Art. 107 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^27]: Art. 107 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^28]: Art. 107 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^29]: Art. 108 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^30]: Art. 109 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^31]: Art. 109 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^32]: Art. 110 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^33]: Art. 111 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^34]: Überschrift vor Art. 112 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^35]: Art. 112 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^36]: Art. 115 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^37]: Art. 117 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2026 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/2026018000).
[^38]: Art. 118 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/2026018000).
[^39]: Art. 122 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/2026018000).
[^40]: Art. 126 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/2026018000).
[^41]: Art. 130 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2024004000).
[^42]: Überschrift vor Art. 131a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2012360000).
[^43]: Art. 131a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2012360000).
[^44]: Art. 131b eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2012360000).
[^45]: Art. 131c eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2012360000).
[^46]: Art. 131d abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2024004000).
[^47]: Art. 131e eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2012360000).
[^48]: Art. 131f abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2024004000).
[^49]: Art. 145 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^50]: Art. 154 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 377](https://www.gesetze.li/chrono/2020377000).
[^51]: Art. 154 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 377](https://www.gesetze.li/chrono/2020377000).
[^52]: Art. 155 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 260](https://www.gesetze.li/chrono/2024260000).
[^53]: Art. 156 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 260](https://www.gesetze.li/chrono/2024260000).
[^54]: Art. 158 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 260](https://www.gesetze.li/chrono/2024260000).
[^55]: Art. 165 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 260](https://www.gesetze.li/chrono/2024260000).
[^56]: Art. 174 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 260](https://www.gesetze.li/chrono/2024260000).
[^57]: Art. 174a eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 260](https://www.gesetze.li/chrono/2024260000).
[^58]: Art. 178 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 260](https://www.gesetze.li/chrono/2024260000).
[^59]: Art. 178 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 260](https://www.gesetze.li/chrono/2024260000).
[^60]: Art. 181 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 260](https://www.gesetze.li/chrono/2024260000).
[^61]: Art. 181 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 260](https://www.gesetze.li/chrono/2024260000).
[^62]: Art. 182 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^63]: Inkrafttreten: 1. Januar 2015.
[^64]: Inkrafttreten: 1. September 2021.
[^65]: Inkrafttreten: 1. Oktober 2021.
[^66]: Inkrafttreten: 1. August 2024.
[^67]: Inkrafttreten: 1. April 2026.
2026-01-01
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