Änderungshistorie

Gesetz vom 25. November 2010 über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten ausser Streitsachen (Ausserstreitgesetz; AussStrG)

14 Versionen · 2010-12-30
2026-04-01
Gesetz vom 25 — arts. 1, 7, 10 y 46 más
2026-01-01
Gesetz vom 25 — arts. 10, 19, 25 y 37 más
2024-08-01
Gesetz vom 25 — arts. 155, 156, 158 y 8 más
2024-01-17
Gesetz vom 25 — arts. 130, 21, 131 y 8 más
2022-06-01
Gesetz vom 25 — arts. 10, 19, 25 y 28 más
2021-10-01
Gesetz vom 25 — arts. 7, 10, 10 y 31 más
2021-09-01
Gesetz vom 25 — arts. 1, 7, 25 y 29 más
2021-01-01
Gesetz vom 25 — arts. 25, 82, 92 y 24 más

Änderungen vom 2021-01-01

@@ -302,7 +302,7 @@
- c) der Rechtsanwalt stirbt oder die Fähigkeit verliert, die Vertretung der Partei fortzuführen, soweit eine solche Vertretung gesetzlich geboten ist;
- d) der Konkurs über das Vermögen einer Partei eröffnet wird, sofern die Bestimmungen der Konkursordnung dies vorsehen; oder
- d) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei eröffnet wird, sofern die Bestimmungen der Insolvenzordnung dies vorsehen; oder[^4]
- e) das Gericht infolge eines Krieges oder eines anderen vergleichbar schwerwiegenden Ereignisses seine Amtstätigkeit einstellt.
@@ -962,7 +962,7 @@
**a) Antrag und Parteien**
1) Verfahren über die Abstammung werden, sofern nichts anderes angeordnet ist, nur auf Antrag eingeleitet.[^4]
1) Verfahren über die Abstammung werden, sofern nichts anderes angeordnet ist, nur auf Antrag eingeleitet.[^5]
2) In Verfahren über die Abstammung sind jedenfalls das Kind, die Person, deren Elternschaft durch das Verfahren begründet, beseitigt oder wieder begründet werden kann, und der andere Elternteil des Kindes, sofern er einsichts- und urteilsfähig sowie am Leben ist, Parteien.
@@ -1126,7 +1126,7 @@
#### D. Legitimation durch den Landesfürsten
##### Art. 92[^5]
##### Art. 92[^6]
Aufgehoben
@@ -1192,7 +1192,7 @@
1) Das Gericht hat die Scheidung auf gemeinsames Begehren durch Beschluss auszusprechen und die von den Ehegatten vorgelegte Vereinbarung bezüglich des Unterhaltes, die Zuweisung der Ehewohnung, der Verteilung des Hausrates sowie der Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses und der Austrittsleistungen aus der beruflichen Vorsorge zu genehmigen, wenn sich aus der Anhörung ergibt, dass beide Ehegatten den Entschluss zur Scheidung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung gefasst haben und die vorgelegte Vereinbarung nicht offensichtlich unangemessen ist.
2) Ebenso hat das Gericht mit Beschluss die vorgelegte Vereinbarung bezüglich des Unterhalts, der Obsorge und - im Fall der gemeinsamen Obsorge - der Betreuung der Kinder sowie bezüglich der persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern zu genehmigen.[^6]
2) Ebenso hat das Gericht mit Beschluss die vorgelegte Vereinbarung bezüglich des Unterhalts, der Obsorge und - im Fall der gemeinsamen Obsorge - der Betreuung der Kinder sowie bezüglich der persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern zu genehmigen.[^7]
3) Der Beschluss ist zu begründen.
@@ -1278,9 +1278,9 @@
Hat eine auskunftspflichtige Person ihre Pflicht grob schuldhaft nicht erfüllt, so kann sie das Gericht auf Antrag nach billigem Ermessen zum Ersatz der dadurch entstandenen zusätzlichen Verfahrenskosten verpflichten. Hierauf ist der Auskunftspflichtige im Auskunftsersuchen hinzuweisen.
#### H. Regelung der Obsorge und des persönlichen Kontaktes zwischen Eltern und minderjährigen Kindern[^7]
##### Art. 103a[^8]
#### H. Regelung der Obsorge und des persönlichen Kontaktes zwischen Eltern und minderjährigen Kindern[^8]
##### Art. 103a[^9]
**Erstgespräch, Mediation**
@@ -1294,7 +1294,7 @@
**Besondere Verfahrensfähigkeit Minderjähriger**
1) Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können in Verfahren über Pflege und Erziehung oder über das Recht auf persönlichen Kontakt selbständig vor Gericht handeln. Soweit die Verständnisfähigkeit des Minderjährigen dies erfordert, hat das Gericht spätestens anlässlich der Befragung dafür zu sorgen, dass dieser seine Verfahrensrechte wirksam wahrnehmen kann; auf bestehende Beratungsmöglichkeiten ist er hinzuweisen.[^9]
1) Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können in Verfahren über Pflege und Erziehung oder über das Recht auf persönlichen Kontakt selbständig vor Gericht handeln. Soweit die Verständnisfähigkeit des Minderjährigen dies erfordert, hat das Gericht spätestens anlässlich der Befragung dafür zu sorgen, dass dieser seine Verfahrensrechte wirksam wahrnehmen kann; auf bestehende Beratungsmöglichkeiten ist er hinzuweisen.[^10]
2) Die Befugnis des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen, auch in dessen Namen Verfahrenshandlungen zu setzen, bleibt unberührt. Stimmen Anträge, die der Minderjährige und der gesetzliche Vertreter gestellt haben, nicht überein, so sind bei der Entscheidung alle Anträge inhaltlich zu berücksichtigen.
@@ -1304,11 +1304,11 @@
**Befragung Minderjähriger**
1) Das Gericht hat Minderjährige in Verfahren über Pflege und Erziehung oder das Recht auf persönlichen Kontakt persönlich zu hören. Der Minderjährige kann auch durch das Amt für Soziale Dienste oder in anderer geeigneter Weise, etwa durch Sachverständige, gehört werden, wenn er das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn dies seine Entwicklung oder sein Gesundheitszustand erfordert oder wenn sonst eine Äusserung der ernsthaften und unbeeinflussten Meinung des Minderjährigen nicht zu erwarten ist.[^10]
1) Das Gericht hat Minderjährige in Verfahren über Pflege und Erziehung oder das Recht auf persönlichen Kontakt persönlich zu hören. Der Minderjährige kann auch durch das Amt für Soziale Dienste oder in anderer geeigneter Weise, etwa durch Sachverständige, gehört werden, wenn er das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn dies seine Entwicklung oder sein Gesundheitszustand erfordert oder wenn sonst eine Äusserung der ernsthaften und unbeeinflussten Meinung des Minderjährigen nicht zu erwarten ist.[^11]
2) Die Befragung hat zu unterbleiben, soweit durch sie oder durch einen damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Minderjährigen gefährdet wäre oder im Hinblick auf die Verständnisfähigkeit des Minderjährigen offenbar eine überlegte Äusserung zum Verfahrensgegenstand nicht zu erwarten ist.
##### Art. 106[^11]
##### Art. 106[^12]
**Befragung des Amtes für Soziale Dienste**
@@ -1318,7 +1318,7 @@
**Besondere Verfahrensbestimmungen**
1) Im Verfahren über die Obsorge oder über das Recht auf persönlichen Kontakt:[^12]
1) Im Verfahren über die Obsorge oder über das Recht auf persönlichen Kontakt:[^13]
- a) ist den Parteien auf Antrag eine Ausfertigung der Entscheidung ohne Begründung oder eine Urkunde, in der der Umfang der Betrauung mit der Obsorge umschrieben ist, auszustellen;
@@ -1326,23 +1326,23 @@
- c) findet ein Abänderungsverfahren nicht statt.
2) Das Gericht kann die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönlichen Kontakt auch vorläufig einräumen.[^13]
3) In Verfahren über die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönlichen Kontakt findet ein Kostenersatz nicht statt.[^14]
4) Die Kosten für eine gerichtlich verfügte Mediation nach Art. 103a Abs. 2 werden bis zu einer von der Regierung mit Verordnung bestimmten Höhe vom Land erstattet. Bei der Festlegung des Kostenersatzes berücksichtigt die Regierung das Erfordernis einer fachgerechten, dem Verfahrenszweck entsprechenden Mediation.[^15]
5) Die vom Land nicht erstatteten Kosten sind von den Parteien nach Massgabe der vertraglichen Regelung mit dem Mediator zu tragen.[^16]
##### Art. 108[^17]
2) Das Gericht kann die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönlichen Kontakt auch vorläufig einräumen.[^14]
3) In Verfahren über die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönlichen Kontakt findet ein Kostenersatz nicht statt.[^15]
4) Die Kosten für eine gerichtlich verfügte Mediation nach Art. 103a Abs. 2 werden bis zu einer von der Regierung mit Verordnung bestimmten Höhe vom Land erstattet. Bei der Festlegung des Kostenersatzes berücksichtigt die Regierung das Erfordernis einer fachgerechten, dem Verfahrenszweck entsprechenden Mediation.[^16]
5) Die vom Land nicht erstatteten Kosten sind von den Parteien nach Massgabe der vertraglichen Regelung mit dem Mediator zu tragen.[^17]
##### Art. 108[^18]
**Besondere Entscheidungen im Besuchsverfahren**
Lehnt ein Minderjähriger, der das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat, oder ein nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil ausdrücklich die Ausübung des persönlichen Kontakts ab und bleiben eine Belehrung über die Rechtslage und darüber, dass die Anbahnung oder Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts mit beiden Elternteilen grundsätzlich dem Wohl des Minderjährigen entspricht, sowie der Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos, so sind Anträge auf Regelung des persönlichen Kontakts ohne weitere inhaltliche Prüfung abzuweisen und ist von der Fortsetzung der Durchsetzung des persönlichen Kontakts abzusehen.
##### Art. 109[^18]
**Vereinbarungen über Obsorge und Recht auf persönlichen Kontakt[^19]**
##### Art. 109[^19]
**Vereinbarungen über Obsorge und Recht auf persönlichen Kontakt[^20]**
Das Gericht hat über Vereinbarungen über die Obsorge oder über das Recht auf persönlichen Kontakt eine Niederschrift aufzunehmen oder solche entgegenzunehmen. Ob diese Vereinbarung gerichtlich genehmigt wird, hat das Gericht ohne weiteren Antrag zu entscheiden. Soweit dadurch der Verfahrensgegenstand inhaltlich erledigt wurde, ist das Verfahren ohne weiteres beendet.
@@ -1350,7 +1350,7 @@
**Durchsetzung von Obsorge- und Besuchsrechtsregelungen**
1) Im Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung einer gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung der Obsorge oder des Rechts auf persönlichen Kontakt ist eine Vollstreckung nach der Exekutionsordnung ausgeschlossen.[^20]
1) Im Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung einer gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung der Obsorge oder des Rechts auf persönlichen Kontakt ist eine Vollstreckung nach der Exekutionsordnung ausgeschlossen.[^21]
2) Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen angemessene Zwangsmittel nach Art. 79 Abs. 2 anzuordnen. Entscheidungen, die die Obsorge betreffen, kann das Gericht auch durch Anwendung angemessenen unmittelbaren Zwanges vollziehen.
@@ -1358,19 +1358,19 @@
4) Wenn es das Wohl des betroffenen Minderjährigen verlangt, kann das Gericht bei der Durchsetzung der gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung der Obsorge das Amt für Soziale Dienste um Unterstützung, insbesondere um die vorübergehende Betreuung des Minderjährigen, ersuchen. Unmittelbarer Zwang zur Durchsetzung der gerichtlichen Regelung darf jedoch ausschliesslich durch Gerichtsorgane ausgeübt werden; diese können die Landespolizei beiziehen.
##### Art. 111[^21]
##### Art. 111[^22]
**Besuchsbegleitung**
Wenn es das Wohl des Minderjährigen verlangt, kann das Gericht eine geeignete und dazu bereite Person zur Unterstützung bei der Ausübung des Rechts auf persönlichen Kontakt heranziehen (Besuchsbegleitung). In einem Antrag auf Besuchsbegleitung ist eine geeignete Person oder Stelle (Besuchsbegleiter) namhaft zu machen. Die in Aussicht genommene Person oder Stelle ist am Verfahren zu beteiligen; ihre Aufgaben und Befugnisse hat das Gericht zumindest in den Grundzügen festzulegen. Zwangsmassnahmen gegen den Besuchsbegleiter sind nicht zulässig.
#### I. Vollstreckbarerklärung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt[^22]
#### I. Vollstreckbarerklärung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt[^23]
##### Art. 112
**Voraussetzungen**
1) Ausländische gerichtliche Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt können nur vollstreckt werden, wenn sie vom Gericht für Liechtenstein für vollstreckbar erklärt wurden. Dabei sind gerichtliche Vergleiche und vollstreckbare öffentliche Urkunden gerichtlichen Entscheidungen gleichzuhalten.[^23]
1) Ausländische gerichtliche Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt können nur vollstreckt werden, wenn sie vom Gericht für Liechtenstein für vollstreckbar erklärt wurden. Dabei sind gerichtliche Vergleiche und vollstreckbare öffentliche Urkunden gerichtlichen Entscheidungen gleichzuhalten.[^24]
2) Eine ausländische Entscheidung ist für vollstreckbar zu erklären, wenn sie nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und kein Grund für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung vorliegt.
@@ -1406,7 +1406,7 @@
6) Ein Kostenersatz findet nicht statt.
##### Art. 115[^24]
##### Art. 115[^25]
**Anerkennung**
@@ -1558,9 +1558,9 @@
Im Verfahren über die Genehmigung der Zustimmung zu einer medizinischen Massnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit der betroffenen Person zum Ziel hat, hat das Gericht zu deren Vertretung einen besonderen Sachwalter zu bestellen. Das Gericht hat dem Verfahren zwei voneinander unabhängige Sachverständige beizuziehen.
#### K.bis Verfahren über den Ausschluss vom Stimmrecht[^25]
##### Art. 131a[^26]
#### K.bis Verfahren über den Ausschluss vom Stimmrecht[^26]
##### Art. 131a[^27]
**Verfahrenseinleitung**
@@ -1568,7 +1568,7 @@
2) Der Ausschluss vom Stimmrecht ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn dessen Voraussetzungen wegfallen.
##### Art. 131b[^27]
##### Art. 131b[^28]
**Erstanhörung**
@@ -1576,7 +1576,7 @@
2) Leistet die betroffene Person der Ladung vor Gericht nicht Folge, so kann sie das Gericht mit der nötigen Schonung vorführen lassen. Ist das Erscheinen der betroffenen Person vor Gericht unmöglich, untunlich oder ihrem Wohl abträglich, so hat das Gericht sie aufzusuchen.
##### Art. 131c[^28]
##### Art. 131c[^29]
**Einstellung**
@@ -1590,7 +1590,7 @@
3) Der Beschluss über die Einstellung ist der betroffenen Person zuzustellen. Gerichte oder Behörden, die die Einleitung des Verfahrens angeregt haben, sind von der Einstellung zu verständigen.
##### Art. 131d[^29]
##### Art. 131d[^30]
**Ausschluss**
@@ -1600,7 +1600,7 @@
- b) den Ausspruch über die Kosten.
##### Art. 131e[^30]
##### Art. 131e[^31]
**Zustellung des Beschlusses über den Ausschluss vom Stimmrecht**
@@ -1612,7 +1612,7 @@
4) Diese Bestimmung ist sinngemäss anzuwenden, wenn der Ausschluss vom Stimmrecht aufzuheben war.
##### Art. 131f[^31]
##### Art. 131f[^32]
**Kosten**
@@ -1746,7 +1746,7 @@
**Todesfallaufnahme**
1) Die Gemeinde hat die Todesfallaufnahme zu errichten. Dazu hat sie alle Umstände zu erheben, die für die Verlassenschaftsabhandlung und allfällige pflegschaftsgerichtliche Massnahmen erforderlich sind. Sie wird dabei durch das Zivilstandsamt und das Amt für Justiz unterstützt.[^32]
1) Die Gemeinde hat die Todesfallaufnahme zu errichten. Dazu hat sie alle Umstände zu erheben, die für die Verlassenschaftsabhandlung und allfällige pflegschaftsgerichtliche Massnahmen erforderlich sind. Sie wird dabei durch das Zivilstandsamt und das Amt für Justiz unterstützt.[^33]
2) Die Todesfallaufnahme hat zu umfassen:
@@ -1844,11 +1844,11 @@
**a) Verteilung**
1) Das Gericht hat die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft auf Antrag den Gläubigern zu überlassen, wenn nicht schon eine unbedingte Erbantrittserklärung oder ein Antrag auf Überlassung als erblos vorliegt und kein Verlassenschaftskonkurs eröffnet wurde.
1) Das Gericht hat die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft auf Antrag den Gläubigern zu überlassen, wenn nicht schon eine unbedingte Erbantrittserklärung oder ein Antrag auf Überlassung als erblos vorliegt und kein Verlassenschaftsinsolvenzverfahren eröffnet wurde.[^34]
2) Das Vermögen ist zu verteilen:
- a) zunächst in sinngemässer Anwendung der Art. 43 und 44 KO über die Masseforderungen;
- a) zunächst in sinngemässer Anwendung der Art. 43 und 44 IO über die Masseforderungen;[^35]
- b) sodann an den Sachwalter des Verstorbenen, soweit ihm für das letzte Jahr Beträge zuerkannt wurden;
@@ -2130,7 +2130,7 @@
#### C. Verfahren ausserhalb der Abhandlung
##### Art. 182[^33]
##### Art. 182[^36]
**Grundbuchangelegenheiten**
@@ -2266,76 +2266,82 @@
...
1) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^34] hängige Verfahren nach Art. 92 findet das bisherige Recht Anwendung.
1) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^37] hängige Verfahren nach Art. 92 findet das bisherige Recht Anwendung.
2) Art. 103a und 107 Abs. 4 und 5 sind auf Verfahren anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet werden.
...
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [79/2010](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=79&buajahr=2010) und [113/2010](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=113&buajahr=2010)
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [79/2010](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=79&buajahr=2010) und [113/2010](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr= 113&buajahr=2010)
[^2]: Art. 1 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 374](https://www.gesetze.li/chrono/2011374000).
[^3]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 292](https://www.gesetze.li/chrono/2012292000).
[^4]: Art. 82 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^5]: Art. 92 aufgehoben durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^6]: Art. 96 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^7]: Überschrift vor Art. 103a eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^8]: Art. 103a eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^9]: Art. 104 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^10]: Art. 105 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^11]: Art. 106 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^12]: Art. 107 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^13]: Art. 107 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^14]: Art. 107 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^15]: Art. 107 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^16]: Art. 107 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^17]: Art. 108 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^18]: Art. 109 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^19]: Art. 109 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^20]: Art. 110 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^21]: Art. 111 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^22]: Überschrift vor Art. 112 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^23]: Art. 112 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^24]: Art. 115 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^25]: Überschrift vor Art. 131a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2012360000).
[^26]: Art. 131a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2012360000).
[^27]: Art. 131b eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2012360000).
[^28]: Art. 131c eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2012360000).
[^29]: Art. 131d eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2012360000).
[^30]: Art. 131e eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2012360000).
[^31]: Art. 131f eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2012360000).
[^32]: Art. 145 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^33]: Art. 182 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^34]: Inkrafttreten: 1. Januar 2015.
[^4]: Art. 25 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 377](https://www.gesetze.li/chrono/2020377000).
[^5]: Art. 82 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^6]: Art. 92 aufgehoben durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^7]: Art. 96 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^8]: Überschrift vor Art. 103a eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^9]: Art. 103a eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^10]: Art. 104 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^11]: Art. 105 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^12]: Art. 106 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^13]: Art. 107 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^14]: Art. 107 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^15]: Art. 107 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^16]: Art. 107 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^17]: Art. 107 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^18]: Art. 108 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^19]: Art. 109 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^20]: Art. 109 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^21]: Art. 110 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^22]: Art. 111 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^23]: Überschrift vor Art. 112 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^24]: Art. 112 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^25]: Art. 115 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2014200000).
[^26]: Überschrift vor Art. 131a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2012360000).
[^27]: Art. 131a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2012360000).
[^28]: Art. 131b eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2012360000).
[^29]: Art. 131c eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2012360000).
[^30]: Art. 131d eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2012360000).
[^31]: Art. 131e eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2012360000).
[^32]: Art. 131f eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2012360000).
[^33]: Art. 145 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^34]: Art. 154 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 377](https://www.gesetze.li/chrono/2020377000).
[^35]: Art. 154 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 377](https://www.gesetze.li/chrono/2020377000).
[^36]: Art. 182 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^37]: Inkrafttreten: 1. Januar 2015.
2015-01-01
Gesetz vom 25 — arts. 82, 92, 96 y 26 más
2013-02-01
Gesetz vom 25 — arts. 92, 21, 131 y 7 más
2012-12-01
Gesetz vom 25 — arts. 21, 131, 131 y 12 más
2012-10-04
Gesetz vom 25 — art. 7
2011-09-01
Gesetz vom 25 — art. 1
2011-01-01
Gesetz vom 25
Originalfassung Text zu diesem Datum