Änderungshistorie
Verordnung vom 24. Mai 2011 über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der Führer von Motorfahrzeugen zum Güter- und Personentransport (ARV)
6 Versionen
· 2011-05-31
2023-05-01
Verordnung vom 24 — arts. 1, 2, 3 y 18 más
Änderungen vom 2023-05-01
@@ -1,6 +1,6 @@
# Verordnung vom 24. Mai 2011 über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der Führer von Motorfahrzeugen zum Güter- und Personentransport (ARV)
Aufgrund von Art. 52, 97 und 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18[^1], in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Aufgrund von Art. 52, 97 und 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
### I. Allgemeine Bestimmungen
@@ -20,7 +20,7 @@
- a) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 24e.01);
- b) der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Strassenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Strassenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 21b.01);[^2]
- b) der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Strassenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Strassenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 21b.01);[^1]
- c) des Europäischen Übereinkommens vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR); und
@@ -40,7 +40,7 @@
2) Sie gilt für Personen, die Fahrtätigkeiten mit Motorfahrzeugen nach Abs. 1 ausüben. Für Arbeitgeber, Unternehmen und Werkstätten gilt sie nur, soweit einzelne Bestimmungen dieser Verordnung dies ausdrücklich vorsehen.
3) Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 sowie, soweit der grenzüberschreitende Strassenverkehr von und/oder nach Drittstaaten betroffen ist, des AETR.[^3]
3) Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 sowie, soweit der grenzüberschreitende Strassenverkehr von und/oder nach Drittstaaten betroffen ist, des AETR.[^2]
4) Soweit diese Verordnung für das Fahrpersonal keine Bestimmungen enthält, kommt das Arbeitsgesetz und die dazu ergangenen Verordnungen zur Anwendung.
@@ -62,7 +62,7 @@
- f) Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Strasse durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind;
- g) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7.5 t, die verwendet werden:[^4]
- g) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7.5 t, die verwendet werden:[^3]
- 1. zur nichtgewerblichen Güterbeförderung; oder
@@ -70,7 +70,7 @@
- h) Fahrzeuge, die in ihrem Zulassungsstaat als historisch gelten (Veteranenfahrzeuge) und die zur nichtgewerblichen Güter- oder Personenbeförderung verwendet werden.
2) Die Art. 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sowie die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und dieser Verordnung gelten nicht für Beförderungen im Inlandverkehr mit folgenden Fahrzeugen:[^5]
2) Die Art. 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sowie die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und dieser Verordnung gelten nicht für Beförderungen im Inlandverkehr mit folgenden Fahrzeugen:[^4]
- a) Fahrzeuge, die im Eigentum von Behörden sind oder von diesen ohne Führer angemietet sind, um Beförderungen im Strassenverkehr durchzuführen, die nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen stehen;
@@ -78,7 +78,7 @@
- c) land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt werden;
- d) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7.5 t, die von Universaldienstanbietern im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Postgesetzes zum Zweck der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes benutzt werden;[^6]
- d) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7.5 t, die von Universaldiensteanbietern im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Bst. p des Postdienste- und Paketzustelldienstegesetzes zum Zweck der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes benutzt werden;[^5]
- e) Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung mit Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb benutzt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht einschliesslich Anhänger oder Sattelanhänger 7.5 t nicht übersteigt;
@@ -170,7 +170,7 @@
- o) "Nachtarbeit": jede Arbeit, die während der Nachtzeit ausgeführt wird.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014, mit der Massgabe Anwendung, dass abweichend davon folgende Begriffe verwendet werden:[^7]
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014, mit der Massgabe Anwendung, dass abweichend davon folgende Begriffe verwendet werden:[^6]
- a) "Motorfahrzeug" für "Kraftfahrzeug";
@@ -182,7 +182,7 @@
- e) "Lenkpause" für "Fahrtunterbrechung";
- f) "Gesamtgewicht" für "Höchstmasse".[^8]
- f) "Gesamtgewicht" für "Höchstmasse".[^7]
3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
@@ -294,7 +294,7 @@
Zur Kontrolle der Einhaltung der Lenkzeiten, Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten nach Art. 5 bis 12 dieser Verordnung, Art. 4 Bst. g bis l iVm Art. 6 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und Art. 6 bis 9 des AETR dienen namentlich:
- a) die Aufzeichnungen des analogen Fahrtschreibers und die Eintragungen auf den Fahrtschreiber-Einlageblättern oder den besonderen, den Einlageblättern oder der Fahrerkarte beigefügten Blättern (Art. 37 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014);[^9]
- a) die Aufzeichnungen des analogen Fahrtschreibers und die Eintragungen auf den Fahrtschreiber-Einlageblättern oder den besonderen, den Einlageblättern oder der Fahrerkarte beigefügten Blättern (Art. 37 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014);[^8]
- b) die Aufzeichnungen des digitalen Fahrtschreibers und die vom Führer datierten und unterschriebenen Ausdrucke;
@@ -306,7 +306,7 @@
- f) die Eintragungen in betriebsinternen Tagesrapporten und die Daten betriebsinterner Zeiterfassungsgeräte;
- g) die Bescheinigung des Arbeitgebers über die berücksichtigungsfreien Tage (Art. 25 Abs. 4);[^10]
- g) die Bescheinigung des Arbeitgebers über die berücksichtigungsfreien Tage (Art. 25 Abs. 4);[^9]
- h) die Eintragungen im Dienst- und Fahrplan (Art. 24).
@@ -338,11 +338,11 @@
- d) die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
3) Ändern sich die Angaben auf den Fahrtschreiberkarten, so muss eine neue Karte ausgestellt werden. Der Inhaber muss dem Amt für Strassenverkehr innerhalb von 14 Tagen jede entsprechende Änderung melden. Die bisherige Karte verliert mit der Aushändigung der neuen Karte ihre Gültigkeit.[^11]
3) Ändern sich die Angaben auf den Fahrtschreiberkarten, so muss eine neue Karte ausgestellt werden. Der Inhaber muss dem Amt für Strassenverkehr innerhalb von 14 Tagen jede entsprechende Änderung melden. Die bisherige Karte verliert mit der Aushändigung der neuen Karte ihre Gültigkeit.[^10]
4) Fahrtschreiberkarten können erneuert werden. Das Gesuch kann frühestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Karten gestellt werden. Geht das Gesuch weniger als 15 Tage vor Ablauf der Gültigkeit ein, so wird eine neue Karte ausgestellt.
5) Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl einer Fahrtschreiberkarte muss der Karteninhaber dem Amt für Strassenverkehr innerhalb von sieben Tagen Meldung erstatten; bei Verlust oder Diebstahl der Fahrtschreiberkarten muss eine Anzeigebestätigung der Landespolizei beigebracht werden. Innerhalb dieser Frist muss er den Ersatz der Karte beantragen. Mit der Anzeige verliert die betreffende Fahrtschreiberkarte ihre Gültigkeit.[^12]
5) Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl einer Fahrtschreiberkarte muss der Karteninhaber dem Amt für Strassenverkehr innerhalb von sieben Tagen Meldung erstatten; bei Verlust oder Diebstahl der Fahrtschreiberkarten muss eine Anzeigebestätigung der Landespolizei beigebracht werden. Innerhalb dieser Frist muss er den Ersatz der Karte beantragen. Mit der Anzeige verliert die betreffende Fahrtschreiberkarte ihre Gültigkeit.[^11]
6) Die in Liechtenstein anwendbare schweizerische Verordnung über das Fahrtschreiberkartenregister findet ergänzend Anwendung.
@@ -352,7 +352,7 @@
1) Fahrerkarten werden nur an Führer mit Wohnsitz in Liechtenstein erteilt, die einen Lernfahr- oder Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK) der Kategorien B, C, D, der Unterkategorien C1 oder D1 oder der Spezialkategorie F (Art. 3 VZV) besitzen.
2) Das Gesuch um eine Fahrerkarte ist beim Amt für Strassenverkehr einzureichen und beinhaltet:[^13]
2) Das Gesuch um eine Fahrerkarte ist beim Amt für Strassenverkehr einzureichen und beinhaltet:[^12]
- a) die Personalien der gesuchstellenden Person;
@@ -362,9 +362,9 @@
4) Es darf pro Führer nur eine Fahrerkarte ausgestellt werden. Die Fahrerkarte ist persönlich und nicht übertragbar.
5) Hat der Inhaber einer von einem ausländischen Staat erteilten gültigen Fahrerkarte den Wohnsitz nach Liechtenstein verlegt, so kann er beim Amt für Strassenverkehr ein Gesuch um Umtausch der Fahrerkarte stellen. Die ausländische Fahrerkarte muss dem Amt für Strassenverkehr abgegeben werden.[^14]
6) Fahrerkarten müssen dem Amt für Strassenverkehr bei Änderungen nach Art. 15 Abs. 3, Beschädigung oder Fehlfunktion zurückgegeben werden. Wird eine ersetzte Fahrerkarte wieder aufgefunden, so muss sie innerhalb von 14 Tagen dem Amt für Strassenverkehr abgegeben werden. Die auf der Karte gespeicherten Daten sind vorgängig zu sichern.[^15]
5) Hat der Inhaber einer von einem ausländischen Staat erteilten gültigen Fahrerkarte den Wohnsitz nach Liechtenstein verlegt, so kann er beim Amt für Strassenverkehr ein Gesuch um Umtausch der Fahrerkarte stellen. Die ausländische Fahrerkarte muss dem Amt für Strassenverkehr abgegeben werden.[^13]
6) Fahrerkarten müssen dem Amt für Strassenverkehr bei Änderungen nach Art. 15 Abs. 3, Beschädigung oder Fehlfunktion zurückgegeben werden. Wird eine ersetzte Fahrerkarte wieder aufgefunden, so muss sie innerhalb von 14 Tagen dem Amt für Strassenverkehr abgegeben werden. Die auf der Karte gespeicherten Daten sind vorgängig zu sichern.[^14]
7) Der Diebstahl einer Fahrerkarte ist den zuständigen Behörden des Staates, in dem sich der Diebstahl ereignet hat, zu melden.
@@ -372,13 +372,13 @@
**Werkstattkarte**
1) Werkstattkarten werden Werkstätten erteilt, die über eine entsprechende Bewilligung des Amts für Strassenverkehr verfügen (Art. 101 VTS) und die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Unternehmenskarte nicht erfüllen. In begründeten Fällen können Werkstattkarten auch Werkstätten erteilt werden, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Unternehmenskarte erfüllen, wenn ihre unternehmerische Tätigkeit das Sicherheitssystem nicht gefährdet.[^16]
2) Das Gesuch um eine Werkstattkarte ist beim Amt für Strassenverkehr einzureichen und beinhaltet:[^17]
1) Werkstattkarten werden Werkstätten erteilt, die über eine entsprechende Bewilligung des Amts für Strassenverkehr verfügen (Art. 101 VTS) und die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Unternehmenskarte nicht erfüllen. In begründeten Fällen können Werkstattkarten auch Werkstätten erteilt werden, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Unternehmenskarte erfüllen, wenn ihre unternehmerische Tätigkeit das Sicherheitssystem nicht gefährdet.[^15]
2) Das Gesuch um eine Werkstattkarte ist beim Amt für Strassenverkehr einzureichen und beinhaltet:[^16]
- a) Name, Adresse und Sitz der Werkstatt, des Fahrtschreiberherstellers oder des Fahrzeugherstellers;
- b) Zulassungsbewilligung nach Art. 101 VTS;[^18]
- b) Zulassungsbewilligung nach Art. 101 VTS;[^17]
- c) Prüfzertifikatnummer, Datum, Aussteller;
@@ -388,7 +388,7 @@
4) Die Werkstattkarte wird auf die Werkstatt und deren berechtigte Techniker ausgestellt. Sie darf nur vom berechtigten Werkstatttechniker und nur am Sitz der entsprechenden Werkstatt benutzt werden. Der Techniker ist persönlich verantwortlich für die mit seiner Werkstattkarte durchgeführten Arbeiten und Kalibrierungen an digitalen Fahrtschreibern.
5) Werkstattkarten müssen dem Amt für Strassenverkehr bei Änderungen nach Art. 15 Abs. 3, Beschädigung oder Fehlfunktion zurückgegeben werden. Wird eine ersetzte Werkstattkarte wieder aufgefunden, so muss sie innerhalb von 14 Tagen dem Amt für Strassenverkehr abgegeben werden. Die auf der Karte gespeicherten Daten sind vorgängig zu sichern.[^19]
5) Werkstattkarten müssen dem Amt für Strassenverkehr bei Änderungen nach Art. 15 Abs. 3, Beschädigung oder Fehlfunktion zurückgegeben werden. Wird eine ersetzte Werkstattkarte wieder aufgefunden, so muss sie innerhalb von 14 Tagen dem Amt für Strassenverkehr abgegeben werden. Die auf der Karte gespeicherten Daten sind vorgängig zu sichern.[^18]
##### Art. 18
@@ -396,7 +396,7 @@
1) Unternehmenskarten werden Arbeitgebern, selbstständigerwerbenden Führern und Vermietern von Fahrzeugen mit digitalem Fahrtschreiber erteilt.
2) Das Gesuch um eine Unternehmenskarte ist beim Amt für Strassenverkehr einzureichen und beinhaltet den Namen, die Adresse und den Sitz des Unternehmens.[^20]
2) Das Gesuch um eine Unternehmenskarte ist beim Amt für Strassenverkehr einzureichen und beinhaltet den Namen, die Adresse und den Sitz des Unternehmens.[^19]
3) Die Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte beträgt fünf Jahre.
@@ -408,9 +408,9 @@
1) Den für die Durchführung von Strassen- und Betriebskontrollen zuständigen Behörden werden eine oder mehrere Kontrollkarten erteilt.
2) Das Gesuch um eine Kontrollkarte ist beim Amt für Strassenverkehr einzureichen.[^21]
3) Die Gültigkeitsdauer der Kontrollkarte beträgt zwei Jahre.[^22]
2) Das Gesuch um eine Kontrollkarte ist beim Amt für Strassenverkehr einzureichen.[^20]
3) Die Gültigkeitsdauer der Kontrollkarte beträgt zwei Jahre.[^21]
4) Die Kontrollkarte ist unpersönlich und übertragbar.
@@ -458,13 +458,13 @@
2) Der Arbeitgeber hat zu gewährleisten, dass er jederzeit für die einzelnen Führer die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit schlüssig und lückenlos nachweisen kann. Dieser Nachweis hat zu erfolgen über:
- a) die führerbezogenen Aufzeichnungen nach Art. 20 bis 23 dieser Verordnung und Art. 32 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014; oder[^23]
- a) die führerbezogenen Aufzeichnungen nach Art. 20 bis 23 dieser Verordnung und Art. 32 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014; oder[^22]
- b) den Auszug aus dem Dienstplan (Abs. 4) und den fahrzeugbezogenen Aufzeichnungen des Fahrtschreibers.
3) Erfolgt der Nachweis nach Abs. 2 Bst. b, so muss jeder Führer einen Auszug aus dem Dienstplan (Abs. 4) und eine Ausfertigung des Fahrplanes mit sich führen. Der Fahrtschreiber ist ständig in Betrieb zu halten und so zu bedienen, dass die fahrzeugbezogenen Daten aufgezeichnet werden. Ist das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschreiber ausgerüstet, ist pro Tag und Fahrzeug ein Einlageblatt einzulegen und entsprechend zu beschriften.
3a) Bei Betriebsstörung oder Fehlfunktion des Fahrtschreibers muss der Arbeitgeber unverzüglich die Reparatur in einer Werkstätte durchführen lassen, die über eine entsprechende Bewilligung des Amts für Strassenverkehr verfügt (Art. 101 VTS).[^24]
3a) Bei Betriebsstörung oder Fehlfunktion des Fahrtschreibers muss der Arbeitgeber unverzüglich die Reparatur in einer Werkstätte durchführen lassen, die über eine entsprechende Bewilligung des Amts für Strassenverkehr verfügt (Art. 101 VTS).[^23]
4) Der Dienstplan muss:
@@ -476,7 +476,7 @@
#### D. Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage
##### Art. 25 [^25]
##### Art. 25 [^24]
**Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage**
@@ -508,7 +508,7 @@
**Tageskontrollblatt**
1) Führer von Fahrzeugen, die in einem Drittstaat zugelassen sind, müssen bei ihrer Einreise in Liechtenstein ein Tageskontrollblatt nach Anhang 2 führen, sofern das Fahrzeug nicht mit einem Fahrtschreiber nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgerüstet ist. Das Tageskontrollblatt und die Aufstellung sind der Kontrollbehörde auf Verlangen vorzuweisen.[^26]
1) Führer von Fahrzeugen, die in einem Drittstaat zugelassen sind, müssen bei ihrer Einreise in Liechtenstein ein Tageskontrollblatt nach Anhang 2 führen, sofern das Fahrzeug nicht mit einem Fahrtschreiber nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgerüstet ist. Das Tageskontrollblatt und die Aufstellung sind der Kontrollbehörde auf Verlangen vorzuweisen.[^25]
2) Das Tageskontrollblatt enthält die für die Kontrolle erforderlichen Angaben über die Lenkzeit, Pausen, Ruhezeit, sonstige Arbeitszeit und Bereitschaftszeit des Führers; diese hat er von Hand laufend einzutragen. Die Eintragungen haben in leserlicher und unverwischbarer Schrift zu erfolgen.
@@ -554,7 +554,7 @@
**Überwachung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit**
1) Der Arbeitgeber überwacht laufend anhand der verfügbaren Kontrollmittel nach Art. 14, ob die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit einschliesslich Pausen sowie die Benutzungsvorschriften nach Art. 32 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder ansonsten des AETR durch das Fahrpersonal eingehalten werden.[^27]
1) Der Arbeitgeber überwacht laufend anhand der verfügbaren Kontrollmittel nach Art. 14, ob die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit einschliesslich Pausen sowie die Benutzungsvorschriften nach Art. 32 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder ansonsten des AETR durch das Fahrpersonal eingehalten werden.[^26]
2) Abs. 1 gilt sinngemäss für selbstständigerwerbende Führer.
@@ -606,7 +606,7 @@
4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Fahrpersonal auf Anfrage eine Kopie der Aufzeichnung der geleisteten Stunden unentgeltlich auszuhändigen.
5) Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass personenbezogene Daten des Fahrpersonals, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 bei ihm anfallen, nur für diese Zwecke verwendet und gegen unbefugten Zugriff geschützt werden.[^28]
5) Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass personenbezogene Daten des Fahrpersonals, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 bei ihm anfallen, nur für diese Zwecke verwendet und gegen unbefugten Zugriff geschützt werden.[^27]
##### Art. 32
@@ -676,13 +676,13 @@
- a) die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten, Lenk- und Ruhepausen sowie das Verbot bestimmter Arten des Entgeltes (Art. 5 bis 9 und 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Art. 6 bis 8 des AETR und Art. 5 bis 13 dieser Verordnung) verletzt;
- b) die Kontrollbestimmungen (Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Art. 32 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, Art. 10 und 11 des AETR sowie Art. 14 bis 32 dieser Verordnung) verletzt, insbesondere wer:[^29]
- b) die Kontrollbestimmungen (Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Art. 32 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, Art. 10 und 11 des AETR sowie Art. 14 bis 32 dieser Verordnung) verletzt, insbesondere wer:[^28]
- 1. die Kontrollmittel (Art. 14) nicht oder nicht vorschriftsgemäss führt, bedient, sie nicht benutzt oder sie beschädigt,
- 2. gegenüber dem Amt für Strassenverkehr hinsichtlich der Fahrtschreiberkarte falsche oder unvollständige Angaben zu seiner Person macht (Art. 15 bis 19),[^30]
- 3. den Fahrtschreiber nicht in Betrieb hält, nicht richtig bedient, die Aufzeichnungen verfälscht oder die Reparatur des Fahrtschreibers nicht rechtzeitig durchführen lässt,[^31]
- 2. gegenüber dem Amt für Strassenverkehr hinsichtlich der Fahrtschreiberkarte falsche oder unvollständige Angaben zu seiner Person macht (Art. 15 bis 19),[^29]
- 3. den Fahrtschreiber nicht in Betrieb hält, nicht richtig bedient, die Aufzeichnungen verfälscht oder die Reparatur des Fahrtschreibers nicht rechtzeitig durchführen lässt,[^30]
- 4. in Kontrolldokumenten und elektronischen Daten wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben macht, die Lesbarkeit der Dokumente und Daten erschwert, ihren Inhalt verändert oder eine teilweise oder vollständige Datenlöschung herbeiführt,
@@ -706,7 +706,7 @@
**Strafverfolgung**
1) Widerhandlungen gegen diese Verordnung, die Art. 5 bis 9 und 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie die Art. 5 bis 8 sowie 10 bis 11 des AETR sind auch dann als Übertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Inland nicht mehr andauert und der Führer nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.[^32]
1) Widerhandlungen gegen diese Verordnung, die Art. 5 bis 9 und 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie die Art. 5 bis 8 sowie 10 bis 11 des AETR sind auch dann als Übertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Inland nicht mehr andauert und der Führer nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.[^31]
2) Lenkt ein Führer in einem Drittland ein Fahrzeug, das in Liechtenstein immatrikuliert ist, so gelten die Bestimmungen dieser Verordnung und des AETR.
@@ -718,13 +718,13 @@
1) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt vorbehaltlich Abs. 2 bis 4 der Landespolizei. Sie führt auf der Strasse und in den Betrieben Kontrollen durch. Vorbehalten bleibt die Verordnung über die Kontrolle der Lenk- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (LRKV).
2) Die Betriebskontrollen werden am Geschäftssitz des Betriebes durchgeführt. Das Amt für Volkswirtschaft stellt der Landespolizei ein Verzeichnis der Betriebe, die in Liechtenstein ihren Geschäftssitz haben, zur Verfügung.[^33]
3) Das Amt für Strassenverkehr ist für die Erteilung, den Entzug und die Ungültigkeitserklärung der Fahrtschreiberkarten (Art. 15 Abs. 1) zuständig.[^34]
4) Das Amt für Volkswirtschaft ist Kontaktstelle im Sinne von Art. 40 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.[^35]
5) Die Landespolizei ist verpflichtet, Anzeigen wegen Nichtbefolgen der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EU) Nr. 165/2014 und des AETR sowie dieser Verordnung zu prüfen, zu verfolgen und die notwendigen Massnahmen zu treffen. Bei Zuwiderhandlungen können Dokumente, die zur Beweisführung dienen, gegen Bestätigung sichergestellt werden.[^36]
2) Die Betriebskontrollen werden am Geschäftssitz des Betriebes durchgeführt. Das Amt für Volkswirtschaft stellt der Landespolizei ein Verzeichnis der Betriebe, die in Liechtenstein ihren Geschäftssitz haben, zur Verfügung.[^32]
3) Das Amt für Strassenverkehr ist für die Erteilung, den Entzug und die Ungültigkeitserklärung der Fahrtschreiberkarten (Art. 15 Abs. 1) zuständig.[^33]
4) Das Amt für Volkswirtschaft ist Kontaktstelle im Sinne von Art. 40 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.[^34]
5) Die Landespolizei ist verpflichtet, Anzeigen wegen Nichtbefolgen der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EU) Nr. 165/2014 und des AETR sowie dieser Verordnung zu prüfen, zu verfolgen und die notwendigen Massnahmen zu treffen. Bei Zuwiderhandlungen können Dokumente, die zur Beweisführung dienen, gegen Bestätigung sichergestellt werden.[^35]
6) Die Landespolizei kann Führer, die keinen oder einen nicht vollständigen Nachweis über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten sowie Lenk- und Ruhepausen vorweisen können, zurückweisen oder ihnen die Weiterfahrt untersagen.
@@ -732,11 +732,11 @@
**Administrativmassnahmen**
1) Das Amt für Strassenverkehr kann Administrativmassnahmen anordnen, wenn durch eine Verletzung dieser Verordnung die Voraussetzungen von Art. 15 SVG erfüllt sind.[^37]
2) Das Amt für Volkswirtschaft kann Administrativmassnahmen anordnen, wenn durch eine Verletzung dieser Verordnung die Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 2 Bst. d des Strassentransportgesetzes erfüllt sind.[^38]
##### Art. 39 [^39]
1) Das Amt für Strassenverkehr kann Administrativmassnahmen anordnen, wenn durch eine Verletzung dieser Verordnung die Voraussetzungen von Art. 15 SVG erfüllt sind.[^36]
2) Das Amt für Volkswirtschaft kann Administrativmassnahmen anordnen, wenn durch eine Verletzung dieser Verordnung die Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 2 Bst. d des Strassentransportgesetzes erfüllt sind.[^37]
##### Art. 39 [^38]
**Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten sowie Amtshilfe**
@@ -794,7 +794,7 @@
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
### Anhang 1[^40]
### Anhang 1[^39]
### Anhang 2
@@ -816,82 +816,80 @@
...
[^1]: LR 741.01
[^2]: Art. 1 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^3]: Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^4]: Art. 3 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^5]: Art. 3 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^6]: Art. 3 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^7]: Art. 4 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^8]: Art. 4 Abs. 2 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^9]: Art. 14 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^10]: Art. 14 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^11]: Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^12]: Art. 15 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^13]: Art. 16 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^14]: Art. 16 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^15]: Art. 16 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^16]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^17]: Art. 17 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^18]: Art. 17 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^19]: Art. 17 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^20]: Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^21]: Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^22]: Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^23]: Art. 24 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^24]: Art. 24 Abs. 3a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^25]: Art. 25 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^26]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^27]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^28]: Art. 31 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^29]: Art. 35 Abs. 1 Bst. b Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^30]: Art. 35 Abs. 1 Bst. b Ziff.2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^31]: Art. 35 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^32]: Art. 36 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^33]: Art. 37 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^34]: Art. 37 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^35]: Art. 37 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^36]: Art. 37 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^37]: Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^38]: Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^39]: Art. 39 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^40]: Anhang 1 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^1]: Art. 1 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^2]: Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^3]: Art. 3 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^4]: Art. 3 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^5]: Art. 3 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 169](https://www.gesetze.li/chrono/2023169000).
[^6]: Art. 4 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^7]: Art. 4 Abs. 2 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^8]: Art. 14 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^9]: Art. 14 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^10]: Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^11]: Art. 15 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^12]: Art. 16 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^13]: Art. 16 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^14]: Art. 16 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^15]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^16]: Art. 17 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^17]: Art. 17 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^18]: Art. 17 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^19]: Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^20]: Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^21]: Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^22]: Art. 24 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^23]: Art. 24 Abs. 3a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^24]: Art. 25 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^25]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^26]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^27]: Art. 31 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^28]: Art. 35 Abs. 1 Bst. b Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^29]: Art. 35 Abs. 1 Bst. b Ziff.2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^30]: Art. 35 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^31]: Art. 36 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^32]: Art. 37 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^33]: Art. 37 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^34]: Art. 37 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^35]: Art. 37 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^36]: Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^37]: Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^38]: Art. 39 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^39]: Anhang 1 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
2019-10-01
Verordnung vom 24 — arts. 15, 16, 17 y 13 más
2019-02-28
Verordnung vom 24 — arts. 1, 2, 3 y 19 más
2012-02-17
Verordnung vom 24 — arts. 3, 37, 38, 39
2012-01-01
Verordnung vom 24 — arts. 37, 38, 39
2011-05-31
Verordnung vom 24
Originalfassung
Text zu diesem Datum