Änderungshistorie

Verordnung vom 24. Mai 2011 über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der Führer von Motorfahrzeugen zum Güter- und Personentransport (ARV)

6 Versionen · 2011-05-31
2023-05-01
Verordnung vom 24 — arts. 1, 2, 3 y 18 más
2019-10-01
Verordnung vom 24 — arts. 15, 16, 17 y 13 más
2019-02-28
Verordnung vom 24 — arts. 1, 2, 3 y 19 más
2012-02-17
Verordnung vom 24 — arts. 3, 37, 38, 39

Änderungen vom 2012-02-17

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- h) Fahrzeuge, die in ihrem Zulassungsstaat als historisch gelten (Veteranenfahrzeuge) und die zur nichtgewerblichen Güter- oder Personenbeförderung verwendet werden.
2) Im Inlandverkehr gelten die Art. 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 für Beförderungen im Strassenverkehr, ausgenommen:
2) Die Art. 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sowie die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und dieser Verordnung gelten nicht für Beförderungen im Inlandverkehr mit folgenden Fahrzeugen:[^2]
- a) Fahrzeuge, die im Eigentum von Behörden sind oder von diesen ohne Führer angemietet sind, um Beförderungen im Strassenverkehr durchzuführen, die nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen stehen;
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1) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt vorbehaltlich Abs. 2 bis 4 der Landespolizei. Sie führt auf der Strasse und in den Betrieben Kontrollen durch. Vorbehalten bleibt die Verordnung über die Kontrolle der Lenk- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (LRKV).
2) Die Betriebskontrollen werden am Geschäftssitz des Betriebes durchgeführt. Das Amt für Volkswirtschaft stellt der Landespolizei ein Verzeichnis der Betriebe, die in Liechtenstein ihren Geschäftssitz haben, zur Verfügung.[^2]
2) Die Betriebskontrollen werden am Geschäftssitz des Betriebes durchgeführt. Das Amt für Volkswirtschaft stellt der Landespolizei ein Verzeichnis der Betriebe, die in Liechtenstein ihren Geschäftssitz haben, zur Verfügung.[^3]
3) Die Motorfahrzeugkontrolle ist für die Erteilung, den Entzug und die Ungültigkeitserklärung der Fahrtschreiberkarten (Art. 15 Abs. 1) zuständig.
4) Das Amt für Volkswirtschaft ist Kontaktstelle im Sinne von Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.[^3]
4) Das Amt für Volkswirtschaft ist Kontaktstelle im Sinne von Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.[^4]
5) Die Landespolizei ist verpflichtet, Anzeigen wegen Nichtbefolgen der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EWG) Nr. 3821/85 und des AETR sowie dieser Verordnung zu prüfen, zu verfolgen und die notwendigen Massnahmen zu treffen. Bei Zuwiderhandlungen können Dokumente, die zur Beweisführung dienen, gegen Bestätigung sichergestellt werden.
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1) Die Motorfahrzeugkontrolle kann Administrativmassnahmen anordnen, wenn durch eine Verletzung dieser Verordnung die Voraussetzungen von Art. 15 SVG erfüllt sind.
2) Das Amt für Volkswirtschaft kann Administrativmassnahmen anordnen, wenn durch eine Verletzung dieser Verordnung die Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 2 Bst. d des Strassentransportgesetzes erfüllt sind.[^4]
2) Das Amt für Volkswirtschaft kann Administrativmassnahmen anordnen, wenn durch eine Verletzung dieser Verordnung die Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 2 Bst. d des Strassentransportgesetzes erfüllt sind.[^5]
##### Art. 39
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1) Die mit dem Vollzug dieser Verordnung betrauten Behörden stellen einander die erforderlichen Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.
2) Das Amt für Volkswirtschaft als Kontaktstelle leistet den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) Nr. 3821/85 Amtshilfe in Verwaltungssachen.[^5]
3) Stellt die Landespolizei an einem Fahrzeug, das in einem anderen EWR-Mitgliedstaat immatrikuliert ist, Mängel an der Einrichtung und Funktion des Fahrtschreibers fest, so teilt sie dies unverzüglich dem Amt für Volkswirtschaft mit. Dieses meldet den zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaates die Feststellungen der Landespolizei. Das Amt für Volkswirtschaft kann diese Behörden zudem ersuchen, gegenüber den betreffenden Personen oder Unternehmen angemessene Massnahmen zu ergreifen und es über die getroffenen Massnahmen zu informieren. Weitere Massnahmen nach dieser Verordnung bleiben unberührt.[^6]
4) Wird dem Amt für Volkswirtschaft durch eine zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates ein Mangel im Sinne von Abs. 3 gemeldet oder ersucht diese Behörde um angemessene Massnahmen, so ergreift es die erforderlichen Massnahmen oder leitet das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter. Das Amt für Volkswirtschaft informiert die ersuchende Behörde des anderen EWR-Mitgliedstaates über die getroffenen Massnahmen.[^7]
2) Das Amt für Volkswirtschaft als Kontaktstelle leistet den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) Nr. 3821/85 Amtshilfe in Verwaltungssachen.[^6]
3) Stellt die Landespolizei an einem Fahrzeug, das in einem anderen EWR-Mitgliedstaat immatrikuliert ist, Mängel an der Einrichtung und Funktion des Fahrtschreibers fest, so teilt sie dies unverzüglich dem Amt für Volkswirtschaft mit. Dieses meldet den zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaates die Feststellungen der Landespolizei. Das Amt für Volkswirtschaft kann diese Behörden zudem ersuchen, gegenüber den betreffenden Personen oder Unternehmen angemessene Massnahmen zu ergreifen und es über die getroffenen Massnahmen zu informieren. Weitere Massnahmen nach dieser Verordnung bleiben unberührt.[^7]
4) Wird dem Amt für Volkswirtschaft durch eine zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates ein Mangel im Sinne von Abs. 3 gemeldet oder ersucht diese Behörde um angemessene Massnahmen, so ergreift es die erforderlichen Massnahmen oder leitet das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter. Das Amt für Volkswirtschaft informiert die ersuchende Behörde des anderen EWR-Mitgliedstaates über die getroffenen Massnahmen.[^8]
##### Art. 40
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[^1]: LR 741.01
[^2]: Art. 37 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^3]: Art. 37 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^4]: Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^5]: Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^6]: Art. 39 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^7]: Art. 39 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^2]: Art. 3 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2012045000).
[^3]: Art. 37 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^4]: Art. 37 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^5]: Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^6]: Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^7]: Art. 39 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^8]: Art. 39 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
2012-01-01
Verordnung vom 24 — arts. 37, 38, 39
2011-05-31
Verordnung vom 24
Originalfassung Text zu diesem Datum