Änderungshistorie
Verordnung vom 24. Mai 2011 über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der Führer von Motorfahrzeugen zum Güter- und Personentransport (ARV)
6 Versionen
· 2011-05-31
2023-05-01
Verordnung vom 24 — arts. 1, 2, 3 y 18 más
2019-10-01
Verordnung vom 24 — arts. 15, 16, 17 y 13 más
Änderungen vom 2019-10-01
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- d) die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
3) Ändern sich die Angaben auf den Fahrtschreiberkarten, so muss eine neue Karte ausgestellt werden. Der Inhaber muss der Motorfahrzeugkontrolle innerhalb von 14 Tagen jede entsprechende Änderung melden. Die bisherige Karte verliert mit der Aushändigung der neuen Karte ihre Gültigkeit.
3) Ändern sich die Angaben auf den Fahrtschreiberkarten, so muss eine neue Karte ausgestellt werden. Der Inhaber muss dem Amt für Strassenverkehr innerhalb von 14 Tagen jede entsprechende Änderung melden. Die bisherige Karte verliert mit der Aushändigung der neuen Karte ihre Gültigkeit.[^11]
4) Fahrtschreiberkarten können erneuert werden. Das Gesuch kann frühestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Karten gestellt werden. Geht das Gesuch weniger als 15 Tage vor Ablauf der Gültigkeit ein, so wird eine neue Karte ausgestellt.
5) Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl einer Fahrtschreiberkarte muss der Karteninhaber der Motorfahrzeugkontrolle innerhalb von sieben Tagen Meldung erstatten; bei Verlust oder Diebstahl der Fahrtschreiberkarten muss eine Anzeigebestätigung der Landespolizei beigebracht werden. Innerhalb dieser Frist muss er den Ersatz der Karte beantragen. Mit der Anzeige verliert die betreffende Fahrtschreiberkarte ihre Gültigkeit.
5) Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl einer Fahrtschreiberkarte muss der Karteninhaber dem Amt für Strassenverkehr innerhalb von sieben Tagen Meldung erstatten; bei Verlust oder Diebstahl der Fahrtschreiberkarten muss eine Anzeigebestätigung der Landespolizei beigebracht werden. Innerhalb dieser Frist muss er den Ersatz der Karte beantragen. Mit der Anzeige verliert die betreffende Fahrtschreiberkarte ihre Gültigkeit.[^12]
6) Die in Liechtenstein anwendbare schweizerische Verordnung über das Fahrtschreiberkartenregister findet ergänzend Anwendung.
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1) Fahrerkarten werden nur an Führer mit Wohnsitz in Liechtenstein erteilt, die einen Lernfahr- oder Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK) der Kategorien B, C, D, der Unterkategorien C1 oder D1 oder der Spezialkategorie F (Art. 3 VZV) besitzen.
2) Das Gesuch um eine Fahrerkarte ist bei der Motorfahrzeugkontrolle einzureichen und beinhaltet:
2) Das Gesuch um eine Fahrerkarte ist beim Amt für Strassenverkehr einzureichen und beinhaltet:[^13]
- a) die Personalien der gesuchstellenden Person;
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4) Es darf pro Führer nur eine Fahrerkarte ausgestellt werden. Die Fahrerkarte ist persönlich und nicht übertragbar.
5) Hat der Inhaber einer von einem ausländischen Staat erteilten gültigen Fahrerkarte den Wohnsitz nach Liechtenstein verlegt, so kann er bei der Motorfahrzeugkontrolle ein Gesuch um Umtausch der Fahrerkarte stellen. Die ausländische Fahrerkarte muss der Motorfahrzeugkontrolle abgegeben werden.
6) Fahrerkarten müssen der Motorfahrzeugkontrolle bei Änderungen nach Art. 15 Abs. 3, Beschädigung oder Fehlfunktion zurückgegeben werden. Wird eine ersetzte Fahrerkarte wieder aufgefunden, so muss sie innerhalb von 14 Tagen der Motorfahrzeugkontrolle abgegeben werden. Die auf der Karte gespeicherten Daten sind vorgängig zu sichern.
5) Hat der Inhaber einer von einem ausländischen Staat erteilten gültigen Fahrerkarte den Wohnsitz nach Liechtenstein verlegt, so kann er beim Amt für Strassenverkehr ein Gesuch um Umtausch der Fahrerkarte stellen. Die ausländische Fahrerkarte muss dem Amt für Strassenverkehr abgegeben werden.[^14]
6) Fahrerkarten müssen dem Amt für Strassenverkehr bei Änderungen nach Art. 15 Abs. 3, Beschädigung oder Fehlfunktion zurückgegeben werden. Wird eine ersetzte Fahrerkarte wieder aufgefunden, so muss sie innerhalb von 14 Tagen dem Amt für Strassenverkehr abgegeben werden. Die auf der Karte gespeicherten Daten sind vorgängig zu sichern.[^15]
7) Der Diebstahl einer Fahrerkarte ist den zuständigen Behörden des Staates, in dem sich der Diebstahl ereignet hat, zu melden.
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**Werkstattkarte**
1) Werkstattkarten werden Werkstätten erteilt, die über eine entsprechende Bewilligung der Motorfahrzeugkontrolle verfügen (Art. 101 VTS) und die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Unternehmenskarte nicht erfüllen. In begründeten Fällen können Werkstattkarten auch Werkstätten erteilt werden, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Unternehmenskarte erfüllen, wenn ihre unternehmerische Tätigkeit das Sicherheitssystem nicht gefährdet.[^11]
2) Das Gesuch um eine Werkstattkarte ist bei der Motorfahrzeugkontrolle einzureichen und beinhaltet:
1) Werkstattkarten werden Werkstätten erteilt, die über eine entsprechende Bewilligung des Amts für Strassenverkehr verfügen (Art. 101 VTS) und die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Unternehmenskarte nicht erfüllen. In begründeten Fällen können Werkstattkarten auch Werkstätten erteilt werden, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Unternehmenskarte erfüllen, wenn ihre unternehmerische Tätigkeit das Sicherheitssystem nicht gefährdet.[^16]
2) Das Gesuch um eine Werkstattkarte ist beim Amt für Strassenverkehr einzureichen und beinhaltet:[^17]
- a) Name, Adresse und Sitz der Werkstatt, des Fahrtschreiberherstellers oder des Fahrzeugherstellers;
- b) Zulassungsbewilligung nach Art. 101 VTS;[^12]
- b) Zulassungsbewilligung nach Art. 101 VTS;[^18]
- c) Prüfzertifikatnummer, Datum, Aussteller;
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4) Die Werkstattkarte wird auf die Werkstatt und deren berechtigte Techniker ausgestellt. Sie darf nur vom berechtigten Werkstatttechniker und nur am Sitz der entsprechenden Werkstatt benutzt werden. Der Techniker ist persönlich verantwortlich für die mit seiner Werkstattkarte durchgeführten Arbeiten und Kalibrierungen an digitalen Fahrtschreibern.
5) Werkstattkarten müssen der Motorfahrzeugkontrolle bei Änderungen nach Art. 15 Abs. 3, Beschädigung oder Fehlfunktion zurückgegeben werden. Wird eine ersetzte Werkstattkarte wieder aufgefunden, so muss sie innerhalb von 14 Tagen der Motorfahrzeugkontrolle abgegeben werden. Die auf der Karte gespeicherten Daten sind vorgängig zu sichern.
5) Werkstattkarten müssen dem Amt für Strassenverkehr bei Änderungen nach Art. 15 Abs. 3, Beschädigung oder Fehlfunktion zurückgegeben werden. Wird eine ersetzte Werkstattkarte wieder aufgefunden, so muss sie innerhalb von 14 Tagen dem Amt für Strassenverkehr abgegeben werden. Die auf der Karte gespeicherten Daten sind vorgängig zu sichern.[^19]
##### Art. 18
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1) Unternehmenskarten werden Arbeitgebern, selbstständigerwerbenden Führern und Vermietern von Fahrzeugen mit digitalem Fahrtschreiber erteilt.
2) Das Gesuch um eine Unternehmenskarte ist bei der Motorfahrzeugkontrolle einzureichen und beinhaltet den Namen, die Adresse und den Sitz des Unternehmens.
2) Das Gesuch um eine Unternehmenskarte ist beim Amt für Strassenverkehr einzureichen und beinhaltet den Namen, die Adresse und den Sitz des Unternehmens.[^20]
3) Die Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte beträgt fünf Jahre.
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1) Den für die Durchführung von Strassen- und Betriebskontrollen zuständigen Behörden werden eine oder mehrere Kontrollkarten erteilt.
2) Das Gesuch um eine Kontrollkarte ist bei der Motorfahrzeugkontrolle einzureichen.
3) Die Gültigkeitsdauer der Kontrollkarte beträgt zwei Jahre.[^13]
2) Das Gesuch um eine Kontrollkarte ist beim Amt für Strassenverkehr einzureichen.[^21]
3) Die Gültigkeitsdauer der Kontrollkarte beträgt zwei Jahre.[^22]
4) Die Kontrollkarte ist unpersönlich und übertragbar.
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2) Der Arbeitgeber hat zu gewährleisten, dass er jederzeit für die einzelnen Führer die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit schlüssig und lückenlos nachweisen kann. Dieser Nachweis hat zu erfolgen über:
- a) die führerbezogenen Aufzeichnungen nach Art. 20 bis 23 dieser Verordnung und Art. 32 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014; oder[^14]
- a) die führerbezogenen Aufzeichnungen nach Art. 20 bis 23 dieser Verordnung und Art. 32 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014; oder[^23]
- b) den Auszug aus dem Dienstplan (Abs. 4) und den fahrzeugbezogenen Aufzeichnungen des Fahrtschreibers.
3) Erfolgt der Nachweis nach Abs. 2 Bst. b, so muss jeder Führer einen Auszug aus dem Dienstplan (Abs. 4) und eine Ausfertigung des Fahrplanes mit sich führen. Der Fahrtschreiber ist ständig in Betrieb zu halten und so zu bedienen, dass die fahrzeugbezogenen Daten aufgezeichnet werden. Ist das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschreiber ausgerüstet, ist pro Tag und Fahrzeug ein Einlageblatt einzulegen und entsprechend zu beschriften.
3a) Bei Betriebsstörung oder Fehlfunktion des Fahrtschreibers muss der Arbeitgeber unverzüglich die Reparatur in einer Werkstätte durchführen lassen, die über eine entsprechende Bewilligung der Motorfahrzeugkontrolle verfügt (Art. 101 VTS).[^15]
3a) Bei Betriebsstörung oder Fehlfunktion des Fahrtschreibers muss der Arbeitgeber unverzüglich die Reparatur in einer Werkstätte durchführen lassen, die über eine entsprechende Bewilligung des Amts für Strassenverkehr verfügt (Art. 101 VTS).[^24]
4) Der Dienstplan muss:
@@ -476,7 +476,7 @@
#### D. Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage
##### Art. 25[^16]
##### Art. 25 [^25]
**Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage**
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**Tageskontrollblatt**
1) Führer von Fahrzeugen, die in einem Drittstaat zugelassen sind, müssen bei ihrer Einreise in Liechtenstein ein Tageskontrollblatt nach Anhang 2 führen, sofern das Fahrzeug nicht mit einem Fahrtschreiber nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgerüstet ist. Das Tageskontrollblatt und die Aufstellung sind der Kontrollbehörde auf Verlangen vorzuweisen.[^17]
1) Führer von Fahrzeugen, die in einem Drittstaat zugelassen sind, müssen bei ihrer Einreise in Liechtenstein ein Tageskontrollblatt nach Anhang 2 führen, sofern das Fahrzeug nicht mit einem Fahrtschreiber nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgerüstet ist. Das Tageskontrollblatt und die Aufstellung sind der Kontrollbehörde auf Verlangen vorzuweisen.[^26]
2) Das Tageskontrollblatt enthält die für die Kontrolle erforderlichen Angaben über die Lenkzeit, Pausen, Ruhezeit, sonstige Arbeitszeit und Bereitschaftszeit des Führers; diese hat er von Hand laufend einzutragen. Die Eintragungen haben in leserlicher und unverwischbarer Schrift zu erfolgen.
@@ -554,7 +554,7 @@
**Überwachung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit**
1) Der Arbeitgeber überwacht laufend anhand der verfügbaren Kontrollmittel nach Art. 14, ob die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit einschliesslich Pausen sowie die Benutzungsvorschriften nach Art. 32 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder ansonsten des AETR durch das Fahrpersonal eingehalten werden.[^18]
1) Der Arbeitgeber überwacht laufend anhand der verfügbaren Kontrollmittel nach Art. 14, ob die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit einschliesslich Pausen sowie die Benutzungsvorschriften nach Art. 32 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder ansonsten des AETR durch das Fahrpersonal eingehalten werden.[^27]
2) Abs. 1 gilt sinngemäss für selbstständigerwerbende Führer.
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4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Fahrpersonal auf Anfrage eine Kopie der Aufzeichnung der geleisteten Stunden unentgeltlich auszuhändigen.
5) Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass personenbezogene Daten des Fahrpersonals, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 bei ihm anfallen, nur für diese Zwecke verwendet und gegen unbefugten Zugriff geschützt werden.[^19]
5) Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass personenbezogene Daten des Fahrpersonals, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 bei ihm anfallen, nur für diese Zwecke verwendet und gegen unbefugten Zugriff geschützt werden.[^28]
##### Art. 32
@@ -676,13 +676,13 @@
- a) die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten, Lenk- und Ruhepausen sowie das Verbot bestimmter Arten des Entgeltes (Art. 5 bis 9 und 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Art. 6 bis 8 des AETR und Art. 5 bis 13 dieser Verordnung) verletzt;
- b) die Kontrollbestimmungen (Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Art. 32 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, Art. 10 und 11 des AETR sowie Art. 14 bis 32 dieser Verordnung) verletzt, insbesondere wer:[^20]
- b) die Kontrollbestimmungen (Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Art. 32 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, Art. 10 und 11 des AETR sowie Art. 14 bis 32 dieser Verordnung) verletzt, insbesondere wer:[^29]
- 1. die Kontrollmittel (Art. 14) nicht oder nicht vorschriftsgemäss führt, bedient, sie nicht benutzt oder sie beschädigt,
- 2. gegenüber der Motorfahrzeugkontrolle hinsichtlich der Fahrtschreiberkarte falsche oder unvollständige Angaben zu seiner Person macht (Art. 15 bis 19),
- 3. den Fahrtschreiber nicht in Betrieb hält, nicht richtig bedient, die Aufzeichnungen verfälscht oder die Reparatur des Fahrtschreibers nicht rechtzeitig durchführen lässt,[^21]
- 2. gegenüber dem Amt für Strassenverkehr hinsichtlich der Fahrtschreiberkarte falsche oder unvollständige Angaben zu seiner Person macht (Art. 15 bis 19),[^30]
- 3. den Fahrtschreiber nicht in Betrieb hält, nicht richtig bedient, die Aufzeichnungen verfälscht oder die Reparatur des Fahrtschreibers nicht rechtzeitig durchführen lässt,[^31]
- 4. in Kontrolldokumenten und elektronischen Daten wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben macht, die Lesbarkeit der Dokumente und Daten erschwert, ihren Inhalt verändert oder eine teilweise oder vollständige Datenlöschung herbeiführt,
@@ -706,7 +706,7 @@
**Strafverfolgung**
1) Widerhandlungen gegen diese Verordnung, die Art. 5 bis 9 und 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie die Art. 5 bis 8 sowie 10 bis 11 des AETR sind auch dann als Übertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Inland nicht mehr andauert und der Führer nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.[^22]
1) Widerhandlungen gegen diese Verordnung, die Art. 5 bis 9 und 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie die Art. 5 bis 8 sowie 10 bis 11 des AETR sind auch dann als Übertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Inland nicht mehr andauert und der Führer nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.[^32]
2) Lenkt ein Führer in einem Drittland ein Fahrzeug, das in Liechtenstein immatrikuliert ist, so gelten die Bestimmungen dieser Verordnung und des AETR.
@@ -718,13 +718,13 @@
1) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt vorbehaltlich Abs. 2 bis 4 der Landespolizei. Sie führt auf der Strasse und in den Betrieben Kontrollen durch. Vorbehalten bleibt die Verordnung über die Kontrolle der Lenk- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (LRKV).
2) Die Betriebskontrollen werden am Geschäftssitz des Betriebes durchgeführt. Das Amt für Volkswirtschaft stellt der Landespolizei ein Verzeichnis der Betriebe, die in Liechtenstein ihren Geschäftssitz haben, zur Verfügung.[^23]
3) Die Motorfahrzeugkontrolle ist für die Erteilung, den Entzug und die Ungültigkeitserklärung der Fahrtschreiberkarten (Art. 15 Abs. 1) zuständig.
4) Das Amt für Volkswirtschaft ist Kontaktstelle im Sinne von Art. 40 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.[^24]
5) Die Landespolizei ist verpflichtet, Anzeigen wegen Nichtbefolgen der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EU) Nr. 165/2014 und des AETR sowie dieser Verordnung zu prüfen, zu verfolgen und die notwendigen Massnahmen zu treffen. Bei Zuwiderhandlungen können Dokumente, die zur Beweisführung dienen, gegen Bestätigung sichergestellt werden.[^25]
2) Die Betriebskontrollen werden am Geschäftssitz des Betriebes durchgeführt. Das Amt für Volkswirtschaft stellt der Landespolizei ein Verzeichnis der Betriebe, die in Liechtenstein ihren Geschäftssitz haben, zur Verfügung.[^33]
3) Das Amt für Strassenverkehr ist für die Erteilung, den Entzug und die Ungültigkeitserklärung der Fahrtschreiberkarten (Art. 15 Abs. 1) zuständig.[^34]
4) Das Amt für Volkswirtschaft ist Kontaktstelle im Sinne von Art. 40 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.[^35]
5) Die Landespolizei ist verpflichtet, Anzeigen wegen Nichtbefolgen der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EU) Nr. 165/2014 und des AETR sowie dieser Verordnung zu prüfen, zu verfolgen und die notwendigen Massnahmen zu treffen. Bei Zuwiderhandlungen können Dokumente, die zur Beweisführung dienen, gegen Bestätigung sichergestellt werden.[^36]
6) Die Landespolizei kann Führer, die keinen oder einen nicht vollständigen Nachweis über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten sowie Lenk- und Ruhepausen vorweisen können, zurückweisen oder ihnen die Weiterfahrt untersagen.
@@ -732,11 +732,11 @@
**Administrativmassnahmen**
1) Die Motorfahrzeugkontrolle kann Administrativmassnahmen anordnen, wenn durch eine Verletzung dieser Verordnung die Voraussetzungen von Art. 15 SVG erfüllt sind.
2) Das Amt für Volkswirtschaft kann Administrativmassnahmen anordnen, wenn durch eine Verletzung dieser Verordnung die Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 2 Bst. d des Strassentransportgesetzes erfüllt sind.[^26]
##### Art. 39[^27]
1) Das Amt für Strassenverkehr kann Administrativmassnahmen anordnen, wenn durch eine Verletzung dieser Verordnung die Voraussetzungen von Art. 15 SVG erfüllt sind.[^37]
2) Das Amt für Volkswirtschaft kann Administrativmassnahmen anordnen, wenn durch eine Verletzung dieser Verordnung die Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 2 Bst. d des Strassentransportgesetzes erfüllt sind.[^38]
##### Art. 39 [^39]
**Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten sowie Amtshilfe**
@@ -794,7 +794,7 @@
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
### Anhang 1[^28]
### Anhang 1[^40]
### Anhang 2
@@ -836,38 +836,62 @@
[^10]: Art. 14 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^11]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^12]: Art. 17 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^13]: Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^14]: Art. 24 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^15]: Art. 24 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^16]: Art. 25 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^17]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^18]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^19]: Art. 31 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^20]: Art. 35 Abs. 1 Bst. b Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^21]: Art. 35 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^22]: Art. 36 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^23]: Art. 37 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^24]: Art. 37 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^25]: Art. 37 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^26]: Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^27]: Art. 39 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^28]: Anhang 1 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^11]: Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^12]: Art. 15 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^13]: Art. 16 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^14]: Art. 16 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^15]: Art. 16 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^16]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^17]: Art. 17 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^18]: Art. 17 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^19]: Art. 17 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^20]: Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^21]: Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^22]: Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^23]: Art. 24 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^24]: Art. 24 Abs. 3a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^25]: Art. 25 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^26]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^27]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^28]: Art. 31 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^29]: Art. 35 Abs. 1 Bst. b Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^30]: Art. 35 Abs. 1 Bst. b Ziff.2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^31]: Art. 35 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^32]: Art. 36 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^33]: Art. 37 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^34]: Art. 37 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^35]: Art. 37 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^36]: Art. 37 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^37]: Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^38]: Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^39]: Art. 39 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
[^40]: Anhang 1 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2019047000).
2019-02-28
Verordnung vom 24 — arts. 1, 2, 3 y 19 más
2012-02-17
Verordnung vom 24 — arts. 3, 37, 38, 39
2012-01-01
Verordnung vom 24 — arts. 37, 38, 39
2011-05-31
Verordnung vom 24
Originalfassung
Text zu diesem Datum