Änderungshistorie

Verordnung vom 24. Mai 2011 über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der Führer von Motorfahrzeugen zum Güter- und Personentransport (ARV)

6 Versionen · 2011-05-31
2023-05-01
Verordnung vom 24 — arts. 1, 2, 3 y 18 más
2019-10-01
Verordnung vom 24 — arts. 15, 16, 17 y 13 más
2019-02-28
Verordnung vom 24 — arts. 1, 2, 3 y 19 más
2012-02-17
Verordnung vom 24 — arts. 3, 37, 38, 39
2012-01-01
Verordnung vom 24 — arts. 37, 38, 39

Änderungen vom 2012-01-01

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# Verordnung vom 24. Mai 2011 über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der Führer von Motorfahrzeugen zum Güter- und Personentransport (ARV)
Aufgrund von Art. 52, 97 und 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Aufgrund von Art. 52, 97 und 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18[^1], in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
### I. Allgemeine Bestimmungen
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1) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt vorbehaltlich Abs. 2 bis 4 der Landespolizei. Sie führt auf der Strasse und in den Betrieben Kontrollen durch. Vorbehalten bleibt die Verordnung über die Kontrolle der Lenk- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (LRKV).
2) Die Betriebskontrollen werden am Geschäftssitz des Betriebes durchgeführt. Das Amt für Handel und Transport stellt der Landespolizei ein Verzeichnis der Betriebe, die in Liechtenstein ihren Geschäftssitz haben, zur Verfügung.
2) Die Betriebskontrollen werden am Geschäftssitz des Betriebes durchgeführt. Das Amt für Volkswirtschaft stellt der Landespolizei ein Verzeichnis der Betriebe, die in Liechtenstein ihren Geschäftssitz haben, zur Verfügung.[^2]
3) Die Motorfahrzeugkontrolle ist für die Erteilung, den Entzug und die Ungültigkeitserklärung der Fahrtschreiberkarten (Art. 15 Abs. 1) zuständig.
4) Das Amt für Handel und Transport ist Kontaktstelle im Sinne von Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.
4) Das Amt für Volkswirtschaft ist Kontaktstelle im Sinne von Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.[^3]
5) Die Landespolizei ist verpflichtet, Anzeigen wegen Nichtbefolgen der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EWG) Nr. 3821/85 und des AETR sowie dieser Verordnung zu prüfen, zu verfolgen und die notwendigen Massnahmen zu treffen. Bei Zuwiderhandlungen können Dokumente, die zur Beweisführung dienen, gegen Bestätigung sichergestellt werden.
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1) Die Motorfahrzeugkontrolle kann Administrativmassnahmen anordnen, wenn durch eine Verletzung dieser Verordnung die Voraussetzungen von Art. 15 SVG erfüllt sind.
2) Das Amt für Handel und Transport kann Administrativmassnahmen anordnen, wenn durch eine Verletzung dieser Verordnung die Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 2 Bst. d des Strassentransportgesetzes erfüllt sind.
2) Das Amt für Volkswirtschaft kann Administrativmassnahmen anordnen, wenn durch eine Verletzung dieser Verordnung die Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 2 Bst. d des Strassentransportgesetzes erfüllt sind.[^4]
##### Art. 39
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1) Die mit dem Vollzug dieser Verordnung betrauten Behörden stellen einander die erforderlichen Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.
2) Das Amt für Handel und Transport als Kontaktstelle leistet den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) Nr. 3821/85 Amtshilfe in Verwaltungssachen.
3) Stellt die Landespolizei an einem Fahrzeug, das in einem anderen EWR-Mitgliedstaat immatrikuliert ist, Mängel an der Einrichtung und Funktion des Fahrtschreibers fest, so teilt sie dies unverzüglich dem Amt für Handel und Transport mit. Dieses meldet den zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaates die Feststellungen der Landespolizei. Das Amt für Handel und Transport kann diese Behörden zudem ersuchen, gegenüber den betreffenden Personen oder Unternehmen angemessene Massnahmen zu ergreifen und es über die getroffenen Massnahmen zu informieren. Weitere Massnahmen nach dieser Verordnung bleiben unberührt.
4) Wird dem Amt für Handel und Transport durch eine zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates ein Mangel im Sinne von Abs. 3 gemeldet oder ersucht diese Behörde um angemessene Massnahmen, so ergreift es die erforderlichen Massnahmen oder leitet das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter. Das Amt für Handel und Transport informiert die ersuchende Behörde des anderen EWR-Mitgliedstaates über die getroffenen Massnahmen.
2) Das Amt für Volkswirtschaft als Kontaktstelle leistet den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) Nr. 3821/85 Amtshilfe in Verwaltungssachen.[^5]
3) Stellt die Landespolizei an einem Fahrzeug, das in einem anderen EWR-Mitgliedstaat immatrikuliert ist, Mängel an der Einrichtung und Funktion des Fahrtschreibers fest, so teilt sie dies unverzüglich dem Amt für Volkswirtschaft mit. Dieses meldet den zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaates die Feststellungen der Landespolizei. Das Amt für Volkswirtschaft kann diese Behörden zudem ersuchen, gegenüber den betreffenden Personen oder Unternehmen angemessene Massnahmen zu ergreifen und es über die getroffenen Massnahmen zu informieren. Weitere Massnahmen nach dieser Verordnung bleiben unberührt.[^6]
4) Wird dem Amt für Volkswirtschaft durch eine zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates ein Mangel im Sinne von Abs. 3 gemeldet oder ersucht diese Behörde um angemessene Massnahmen, so ergreift es die erforderlichen Massnahmen oder leitet das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter. Das Amt für Volkswirtschaft informiert die ersuchende Behörde des anderen EWR-Mitgliedstaates über die getroffenen Massnahmen.[^7]
##### Art. 40
@@ -786,14 +786,6 @@
### Anhang 2
#### Übergangsbestimmungen
#### 814.061.1 V über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der Führer von Motorfahrzeugen zum Güter- und Personentransport (ARV)
### II.
### Übergangsbestimmung
**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Martin Meyer* Regierungschef-Stellvertreter**
(Art. 25)
2011-05-31
Verordnung vom 24
Originalfassung Text zu diesem Datum