Änderungshistorie

Gesetz vom 4. November 2016 über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (CbC-Gesetz)

6 Versionen · 2016-12-23
2026-01-01
Gesetz vom 4 — arts. 4, 11, 17 y 8 más
2025-01-01
Gesetz vom 4 — arts. 2, 3, 4 y 15 más
2023-12-30
Gesetz vom 4 — arts. 25, 26
2021-01-01
Gesetz vom 4 — arts. 2, 3, 7 y 13 más

Änderungen vom 2021-01-01

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- 2. Identifizierung aller konstitutiven Rechtsträger eines multinationalen Konzerns mit Angaben über den steuerlichen Ansässigkeitsstaat und, sofern abweichend, den Staat, in dem der konstitutive Rechtsträger errichtet oder eingetragen wurde, sowie die wichtigsten Geschäftstätigkeiten des konstitutiven Rechtsträgers;
- n) Partnerstaat: ein Staat oder Hoheitsgebiet, mit dem Liechtenstein übereingekommen ist, länderbezogene Berichte automatisch auszutauschen.
- n) Partnerstaat: ein Staat oder Hoheitsgebiet, mit dem Liechtenstein übereingekommen ist, länderbezogene Berichte automatisch auszutauschen;
- o) vertretungsbefugte Organe: sämtliche zur Vertretung nach aussen berufene Organe eines konstitutiven Rechtsträgers ohne Rücksicht auf die Art des jeweiligen Zeichnungsrechtes und die Zahl der vertretungsbefugten Organe.[^3]
2) Soweit das anwendbare Abkommen oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist die Steuerverwaltung die nach dem anwendbaren Abkommen zuständige liechtensteinische Behörde.
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**Pflicht der Konzernobergesellschaft zur Erstellung und Einreichung des länderbezogenen Berichts**
1) In Liechtenstein ansässige Konzernobergesellschaften, die nicht nach Art. 1099 bis 1101 PGR von der Pflicht zur Aufstellung eines konsolidierten Geschäftsberichtes nach Art. 1097 PGR befreit sind, sind verpflichtet, einen länderbezogenen Bericht zu erstellen und bei der Steuerverwaltung einzureichen.[^3]
1) In Liechtenstein ansässige Konzernobergesellschaften, die nicht nach Art. 1099 bis 1101 PGR von der Pflicht zur Aufstellung eines konsolidierten Geschäftsberichtes nach Art. 1097 PGR befreit sind, sind verpflichtet, einen länderbezogenen Bericht zu erstellen und bei der Steuerverwaltung einzureichen.[^4]
2) Bestimmt eine in Liechtenstein ansässige Konzernobergesellschaft einen im Ausland ansässigen konstitutiven Rechtsträger als substituierende Konzernobergesellschaft, ist die in Liechtenstein ansässige Konzernobergesellschaft von ihrer Pflicht nach Abs. 1 befreit.
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2) Die Registrierung hat gemäss den Vorgaben der Steuerverwaltung bis zum letzten Tag der Berichtssteuerperiode zu erfolgen.
3) Änderungen der nach Abs. 1 registrierten Daten sind der Steuerverwaltung unverzüglich mitzuteilen.[^5]
4) Endet die Eigenschaft als berichtender Rechtsträger, so hat sich der Rechtsträger bei der Steuerverwaltung unaufgefordert abzumelden.[^6]
### III. Übermittlung länderbezogener Berichte
##### Art. 8
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3) Die Steuerverwaltung ist nicht verpflichtet, länderbezogene Berichte oder Teile davon weiterzuleiten, wenn die zuständige ausländische Behörde nicht in der Lage ist, vergleichbare Informationen der Steuerverwaltung zur Verfügung zu stellen.
4) Die Steuerverwaltung hat die ausgetauschten länderbezogenen Berichte bis zum Ablauf der maximalen Verjährungsfristen nach Art. 26 aufzubewahren. Die ausgetauschten länderbezogenen Berichte sind nach Ablauf der maximalen Verjährungsfristen zu vernichten.[^4]
### IV. Vertraulichkeit, Verwendung der Informationen und Datenschutz
4) Die Steuerverwaltung hat die ausgetauschten länderbezogenen Berichte bis zum Ablauf der maximalen Verjährungsfristen nach Art. 26 aufzubewahren. Die ausgetauschten länderbezogenen Berichte sind nach Ablauf der maximalen Verjährungsfristen zu vernichten.[^7]
### IV. Vertraulichkeit, Verwendung der Informationen sowie Datenverarbeitung und Datensicherheit[^8]
##### Art. 9
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Die Steuerverwaltung darf die von den Partnerstaaten eingehenden länderbezogenen Berichte nur im Sinne von Art. 9 Abs. 2 verwenden.
##### Art. 11 [^5]
**Datenverarbeitung und Datensicherheit**
1) Die Steuerverwaltung ist im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung befugt, auszutauschende Informationen sowie personenbezogene Daten zu verarbeiten. Sie kann zu diesem Zweck ein Informationssystem betreiben.
2) Auszutauschende Informationen, die von der Steuerverwaltung und der zuständigen Behörde des Partnerstaates verarbeitet werden, müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Verarbeiten geschützt werden.
##### Art. 11[^9]
**Datenverarbeitung**
Die Steuerverwaltung darf personenbezogene Daten verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Sie kann zu diesem Zweck ein Informationssystem betreiben.
##### Art. 12
**Sicherheitsverletzungen**
1) Die Steuerverwaltung unterrichtet in Liechtenstein ansässige berichtende Rechtsträger über eine Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der Steuerverwaltung verarbeitet werden, wenn durch diese Verletzung eine Beeinträchtigung des Schutzes personenbezogener Daten zu erwarten ist.[^6]
2) Abs. 1 gilt sinngemäss bei einer Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der zuständigen Behörde des Partnerstaates verarbeitet werden, sofern die Steuerverwaltung hierüber benachrichtigt wird.[^7]
3) In Liechtenstein ansässige berichtende Rechtsträger sind verpflichtet, im Ausland ansässige konstitutive Rechtsträger unverzüglich über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2 zu informieren.
4) Die Steuerverwaltung informiert die Datenschutzstelle über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2.
1) Die Steuerverwaltung unterrichtet in Liechtenstein ansässige berichtende Rechtsträger über eine Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der Steuerverwaltung verarbeitet werden, wenn durch diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen oder die Rechte von Rechtsträgern zu erwarten ist.[^10]
2) Abs. 1 gilt sinngemäss bei einer Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der zuständigen Behörde des Partnerstaates verarbeitet werden, sofern die Steuerverwaltung hierüber benachrichtigt wird.[^11]
3) In Liechtenstein ansässige berichtende Rechtsträger sind verpflichtet, natürliche Personen und Rechtsträger unverzüglich über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2 zu informieren, sofern diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen oder die Rechte von Rechtsträgern zur Folge hat.[^12]
4) Die Steuerverwaltung informiert die Datenschutzstelle über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2, sofern diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen zur Folge hat.[^13]
### V. Verfahrensbestimmungen
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2) Die Frist nach Abs. 1 kann in begründeten Fällen angemessen verlängert werden. Wird der Fehler nicht fristgerecht behoben, so erlässt die Steuerverwaltung eine entsprechende Verfügung.
3) Im Falle einer erheblichen Nichteinhaltung nach Abs. 1 Bst. b und der Nichtherstellung des ordnungsgemässen Zustands nach Rechtskraft einer Verfügung nach Abs. 2 bleibt die Verhängung einer Busse nach Art. 20 bis 22 vorbehalten.
3) Vorbehalten bleibt die Verhängung von Bussen nach Art. 20 bis 21a.[^14]
##### Art. 17
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### VI. Strafbestimmungen
##### Art. 20
**Verletzung der Einreichungs- und Registrierungspflicht**
1) Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
- a) die Einreichungspflicht nach Art. 3, 4 oder 5 verletzt;
- b) die Registrierungspflicht nach Art. 7 verletzt.
2) Bei Fahrlässigkeit beträgt die Busse nach Abs. 1 bis zu 100 000 Franken.
##### Art. 21
**Verletzung der Auskunftspflicht und Vereitelung von Kontrollen**
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer die Durchführung des anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes gefährdet, indem er vorsätzlich oder fahrlässig:
- a) die Auskunftspflicht nach Art. 14 verletzt;
- b) die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle nach Art. 15 erschwert, behindert oder verunmöglicht.
##### Art. 22
**Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen und behördliche Anordnungen**
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- a) einer Ausführungsbestimmung zu diesem Gesetz zuwiderhandelt, sofern deren Übertretung für strafbar erklärt wird;
- b) gegen eine an ihn gerichtete amtliche Verfügung verstösst, welche auf die Strafandrohung dieses Artikels hinweist.
##### Art. 23
##### Art. 20[^15]
**Verwaltungsübertretungen**
1) Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich die Einreichungspflicht nach Art. 3, 4 oder 5 verletzt.
2) Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
- a) die Registrierungspflicht nach Art. 7 verletzt;
- b) die Auskunftspflicht nach Art. 14 gegenüber der Steuerverwaltung verletzt, indem er Auskünfte verweigert, unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;
- c) die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle nach Art. 15 erschwert, behindert oder verunmöglicht.
3) Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich gegen eine an ihn gerichtete rechtskräftige Verfügung oder Entscheidung der Steuerverwaltung nach Art. 13 verstösst.
4) Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse:
- a) bei Übertretungen nach Abs. 1: bis zu 100 000 Franken;
- b) bei Übertretungen nach Abs. 2 Bst. a: bis zu 10 000 Franken.
##### Art. 21[^16]
**Schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstösse**
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft, wer Verstösse nach Art. 20 Abs. 1 schwerwiegend, wiederholt oder systematisch begeht.
##### Art. 21a[^17]
**Beteiligte**
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft, wer in schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Weise einen anderen zu einem Verstoss nach Art. 20 Abs. 1 bestimmt oder sonst zu seiner Ausführung beiträgt.
##### Art. 22[^18]
**Verwaltungsstrafrechtliche Verfahrensvorschriften**
1) In einem Verfahren wegen eines Verstosses nach Art. 20 kann die Steuerverwaltung bei klarer Sach- und Rechtslage mittels eines Verwaltungsstrafbotes vorgehen. Soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Vorschriften bestehen, finden die Art. 147 bis 149 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege sinngemäss Anwendung.
2) In allen übrigen Verfahren wegen Verstössen nach Art. 20 sowie in Verfahren wegen Verstössen nach Art. 21 und 21a finden, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen bestehen, die Art. 152 bis 159 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege sinngemäss Anwendung.
##### Art. 23[^19]
**Rechtsmittel im Verwaltungsstrafverfahren**
1) Verwaltungsstrafentscheidungen der Steuerverwaltung nach Art. 20 bis 22 können binnen 14 Tagen ab Zustellung bei der Landessteuerkommission angefochten werden.
2) Beschwerdeentscheidungen der Landessteuerkommission können binnen 14 Tagen ab Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.
##### Art. 24
**Ergänzende Verfahrensvorschriften**
In einem Verfahren nach Art. 20 bis 22 finden, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Vorschriften bestehen, Art. 152 bis 159 LVG sinngemäss Anwendung.
##### Art. 25
**Verantwortlichkeit juristischer Personen**
1) Werden die Widerhandlungen durch eine juristische Person begangen, so wird die juristische Person gebüsst.
2) Für die verhängten Bussen haften die handelnden Organe zur ungeteilten Hand, sofern die Busse von der juristischen Person nicht bezahlt wird.
1) Gegen Verwaltungsstrafentscheidungen der Steuerverwaltung nach Art. 20 bis 21a kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Landessteuerkommission erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Landessteuerkommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Gegen Verwaltungsstrafbote der Steuerverwaltung nach Art. 22 Abs. 1 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Einspruch (Art. 149 LVG) bei der Steuerverwaltung erhoben werden. Wird einem Verwaltungsstrafbot eine Busse bis zu 5 000 Franken ausgesprochen, so ist statt des Einspruchs ausschliesslich die Beschwerde nach Abs. 1 zulässig.
##### Art. 24[^20]
Aufgehoben
##### Art. 25[^21]
**Verantwortlichkeit von konstitutiven Rechtsträgern**
1) Werden mit Wirkung für einen konstitutiven Rechtsträger Widerhandlungen begangen, so wird der konstitutive Rechtsträger gebüsst.
2) Für die verhängten Bussen haften die zum Tatzeitpunkt vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand, sofern die Busse vom konstitutiven Rechtsträger nicht bezahlt wird.
##### Art. 26
**Verjährung**
1) Die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung verjähren bei Widerhandlungen nach Art. 20 bis 22 in fünf Jahren.
2) Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt nach Ablauf des Jahres, in welchem die Gesetzesverletzung letztmals begangen wurde. Sie ist gehemmt, solange die tatverdächtige Person im Ausland ist. Die Verjährung wird durch jede gegen die tatverdächtige Person gerichtete Untersuchungshandlung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.
1) Die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung verjähren bei Widerhandlungen nach Art. 20 bis 21a in fünf Jahren.[^22]
2) Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt nach Ablauf des Jahres, in welchem die Gesetzesverletzung letztmals begangen wurde oder mit Beendigung der Funktion als vertretungsbefugtes Organ. Sie ist gehemmt, solange die tatverdächtige Person im Ausland ist. Die Verjährung wird durch jede gegen die tatverdächtige Person gerichtete Untersuchungshandlung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.[^23]
3) Die Verjährung der Strafvollstreckung beginnt mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Sie ist gehemmt, solange die Strafe im Inland nicht vollzogen werden kann. Die Verjährung des Strafvollzuges wird durch jede gegen die verurteilte Person gerichtete Vollstreckungshandlung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.
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[^2]: Art. 2 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 313](https://www.gesetze.li/chrono/2019313000).
[^3]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 313](https://www.gesetze.li/chrono/2019313000).
[^4]: Art. 8 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 313](https://www.gesetze.li/chrono/2019313000).
[^5]: Art. 11 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 313](https://www.gesetze.li/chrono/2019313000).
[^6]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 313](https://www.gesetze.li/chrono/2019313000).
[^7]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 313](https://www.gesetze.li/chrono/2019313000).
[^3]: Art. 2 Abs. 1 Bst. o eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^4]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 313](https://www.gesetze.li/chrono/2019313000).
[^5]: Art. 7 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^6]: Art. 7 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^7]: Art. 8 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 313](https://www.gesetze.li/chrono/2019313000).
[^8]: Überschrift vor Art. 9 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^9]: Art. 11 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^10]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^11]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 313](https://www.gesetze.li/chrono/2019313000).
[^12]: Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^13]: Art. 12 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^14]: Art. 16 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^15]: Art. 20 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^16]: Art. 21 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^17]: Art. 21a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^18]: Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^19]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^20]: Art. 24 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^21]: Art. 25 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^22]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^23]: Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
2020-01-01
Gesetz vom 4 — arts. 2, 3, 8 y 2 más
2017-01-01
Gesetz vom 4
Originalfassung Text zu diesem Datum