Änderungshistorie

Gesetz vom 4. November 2016 über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (CbC-Gesetz)

6 Versionen · 2016-12-23
2026-01-01
Gesetz vom 4 — arts. 4, 11, 17 y 8 más
2025-01-01
Gesetz vom 4 — arts. 2, 3, 4 y 15 más
2023-12-30
Gesetz vom 4 — arts. 25, 26
2021-01-01
Gesetz vom 4 — arts. 2, 3, 7 y 13 más
2020-01-01
Gesetz vom 4 — arts. 2, 3, 8 y 2 más

Änderungen vom 2020-01-01

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1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
- a) Konzern: eine Gruppe von Unternehmen, deren Mutterunternehmen zur Aufstellung eines konsolidierten Geschäftsberichts im Sinne von Art. 1097 ff. PGR verpflichtet ist;
- a) Konzern: eine Gruppe von Unternehmen, die durch Eigentum oder Beherrschung verbunden sind, sodass die Gruppe entweder nach den geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen zur Aufstellung eines Konzernabschlusses für Rechnungslegungszwecke verpflichtet ist oder dazu verpflichtet wäre, wenn Eigenkapitalbeteiligungen an einem der Unternehmen an einer öffentlichen Wertpapierbörse gehandelt würden;[^2]
- b) multinationaler Konzern: ein Konzern, der:
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**Pflicht der Konzernobergesellschaft zur Erstellung und Einreichung des länderbezogenen Berichts**
1) In Liechtenstein ansässige Konzernobergesellschaften, die nicht nach Art. 1098 bis 1101 PGR von der Pflicht zur Aufstellung eines konsolidierten Geschäftsberichtes nach Art. 1097 PGR befreit sind, sind verpflichtet, einen länderbezogenen Bericht zu erstellen und bei der Steuerverwaltung einzureichen.
1) In Liechtenstein ansässige Konzernobergesellschaften, die nicht nach Art. 1099 bis 1101 PGR von der Pflicht zur Aufstellung eines konsolidierten Geschäftsberichtes nach Art. 1097 PGR befreit sind, sind verpflichtet, einen länderbezogenen Bericht zu erstellen und bei der Steuerverwaltung einzureichen.[^3]
2) Bestimmt eine in Liechtenstein ansässige Konzernobergesellschaft einen im Ausland ansässigen konstitutiven Rechtsträger als substituierende Konzernobergesellschaft, ist die in Liechtenstein ansässige Konzernobergesellschaft von ihrer Pflicht nach Abs. 1 befreit.
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3) Die Steuerverwaltung ist nicht verpflichtet, länderbezogene Berichte oder Teile davon weiterzuleiten, wenn die zuständige ausländische Behörde nicht in der Lage ist, vergleichbare Informationen der Steuerverwaltung zur Verfügung zu stellen.
4) Die Steuerverwaltung hat die ausgetauschten länderbezogenen Berichte bis zum Ablauf der maximalen Verjährungsfristen nach Art. 26 aufzubewahren. Ungeachtet von Art. 25 DSG sind die ausgetauschten Informationen nach Ablauf der maximalen Verjährungsfristen zu vernichten.
4) Die Steuerverwaltung hat die ausgetauschten länderbezogenen Berichte bis zum Ablauf der maximalen Verjährungsfristen nach Art. 26 aufzubewahren. Die ausgetauschten länderbezogenen Berichte sind nach Ablauf der maximalen Verjährungsfristen zu vernichten.[^4]
### IV. Vertraulichkeit, Verwendung der Informationen und Datenschutz
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Die Steuerverwaltung darf die von den Partnerstaaten eingehenden länderbezogenen Berichte nur im Sinne von Art. 9 Abs. 2 verwenden.
##### Art. 11
**Datenbearbeitung und Datensicherheit**
1) Die Steuerverwaltung ist im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung befugt, auszutauschende Informationen, einschliesslich Personendaten sowie besonders schützenswerte Personendaten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen in Steuersachen, zu bearbeiten. Sie kann zu diesem Zweck ein Informationssystem betreiben.
2) Auszutauschende Informationen, die von der Steuerverwaltung und der zuständigen Behörde des Partnerstaates bearbeitet werden, müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden.
3) Die Datenschutzstelle ist für die Überwachung der gesetzmässigen Bearbeitung von auszutauschenden Informationen zuständig.
##### Art. 11 [^5]
**Datenverarbeitung und Datensicherheit**
1) Die Steuerverwaltung ist im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung befugt, auszutauschende Informationen sowie personenbezogene Daten zu verarbeiten. Sie kann zu diesem Zweck ein Informationssystem betreiben.
2) Auszutauschende Informationen, die von der Steuerverwaltung und der zuständigen Behörde des Partnerstaates verarbeitet werden, müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Verarbeiten geschützt werden.
##### Art. 12
**Sicherheitsverletzungen**
1) Die Steuerverwaltung unterrichtet in Liechtenstein ansässige berichtende Rechtsträger über eine Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der Steuerverwaltung bearbeitet werden, wenn durch diese Verletzung eine Beeinträchtigung des Schutzes personenbezogener Daten zu erwarten ist.
2) Abs. 1 gilt sinngemäss bei einer Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der zuständigen Behörde des Partnerstaates bearbeitet werden, sofern die Steuerverwaltung hierüber benachrichtigt wird.
1) Die Steuerverwaltung unterrichtet in Liechtenstein ansässige berichtende Rechtsträger über eine Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der Steuerverwaltung verarbeitet werden, wenn durch diese Verletzung eine Beeinträchtigung des Schutzes personenbezogener Daten zu erwarten ist.[^6]
2) Abs. 1 gilt sinngemäss bei einer Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der zuständigen Behörde des Partnerstaates verarbeitet werden, sofern die Steuerverwaltung hierüber benachrichtigt wird.[^7]
3) In Liechtenstein ansässige berichtende Rechtsträger sind verpflichtet, im Ausland ansässige konstitutive Rechtsträger unverzüglich über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2 zu informieren.
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- b) die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle nach Art. 15 erschwert, behindert oder verunmöglicht.
##### Art. 21a[^17]
**Beteiligte**
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft, wer in schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Weise einen anderen zu einem Verstoss nach Art. 20 Abs. 1 bestimmt oder sonst zu seiner Ausführung beiträgt.
##### Art. 22
**Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen und behördliche Anordnungen**
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**gez. *Adrian Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. [99/2016](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=99&buajahr=2016)
[^2]: Art. 2 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 313](https://www.gesetze.li/chrono/2019313000).
[^3]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 313](https://www.gesetze.li/chrono/2019313000).
[^4]: Art. 8 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 313](https://www.gesetze.li/chrono/2019313000).
[^5]: Art. 11 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 313](https://www.gesetze.li/chrono/2019313000).
[^6]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 313](https://www.gesetze.li/chrono/2019313000).
[^7]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 313](https://www.gesetze.li/chrono/2019313000).
2017-01-01
Gesetz vom 4
Originalfassung Text zu diesem Datum