Änderungshistorie
Gesetz vom 4. November 2016 über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (CbC-Gesetz)
6 Versionen
· 2016-12-23
2026-01-01
Gesetz vom 4 — arts. 4, 11, 17 y 8 más
2025-01-01
Gesetz vom 4 — arts. 2, 3, 4 y 15 más
Änderungen vom 2025-01-01
@@ -80,7 +80,7 @@
2) Soweit das anwendbare Abkommen oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist die Steuerverwaltung die nach dem anwendbaren Abkommen zuständige liechtensteinische Behörde.
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^4]
### II. Pflichten konstitutiver Rechtsträger
@@ -88,9 +88,9 @@
**Pflicht der Konzernobergesellschaft zur Erstellung und Einreichung des länderbezogenen Berichts**
1) In Liechtenstein ansässige Konzernobergesellschaften, die nicht nach Art. 1099 bis 1101 PGR von der Pflicht zur Aufstellung eines konsolidierten Geschäftsberichtes nach Art. 1097 PGR befreit sind, sind verpflichtet, einen länderbezogenen Bericht zu erstellen und bei der Steuerverwaltung einzureichen.[^4]
2) Bestimmt eine in Liechtenstein ansässige Konzernobergesellschaft einen im Ausland ansässigen konstitutiven Rechtsträger als substituierende Konzernobergesellschaft, ist die in Liechtenstein ansässige Konzernobergesellschaft von ihrer Pflicht nach Abs. 1 befreit.
1) In Liechtenstein ansässige Konzernobergesellschaften, die nicht nach Art. 1099 bis 1101 PGR von der Pflicht zur Aufstellung eines konsolidierten Geschäftsberichtes nach Art. 1097 PGR befreit sind, sind verpflichtet, einen länderbezogenen Bericht zu erstellen und bei der Steuerverwaltung einzureichen.[^5]
2) Bestimmt eine in Liechtenstein ansässige Konzernobergesellschaft einen in Liechtenstein oder im Ausland ansässigen konstitutiven Rechtsträger als substituierende Konzernobergesellschaft, ist die in Liechtenstein ansässige Konzernobergesellschaft von ihrer Pflicht nach Abs. 1 befreit.[^6]
3) Eine in Liechtenstein ansässige Konzernobergesellschaft darf einen im Ausland ansässigen konstitutiven Rechtsträger als substituierende Konzernobergesellschaft nur bestimmen, wenn:
@@ -102,11 +102,11 @@
- d) der Ansässigkeitsstaat vom konstitutiven Rechtsträger die Meldung über dessen Eigenschaft als substituierende Konzernobergesellschaft erhalten hat.
##### Art. 4
##### Art. 4 [^7]
**Pflicht der substituierenden Konzernobergesellschaft zur Einreichung des länderbezogenen Berichts**
In Liechtenstein ansässige substituierende Konzernobergesellschaften einer im Ausland ansässigen Konzernobergesellschaft sind verpflichtet, den länderbezogenen Bericht bei der Steuerverwaltung einzureichen.
In Liechtenstein ansässige substituierende Konzernobergesellschaften einer in Liechtenstein oder im Ausland ansässigen Konzernobergesellschaft sind verpflichtet, den länderbezogenen Bericht bei der Steuerverwaltung einzureichen.
##### Art. 5
@@ -142,9 +142,9 @@
2) Die Registrierung hat gemäss den Vorgaben der Steuerverwaltung bis zum letzten Tag der Berichtssteuerperiode zu erfolgen.
3) Änderungen der nach Abs. 1 registrierten Daten sind der Steuerverwaltung unverzüglich mitzuteilen.[^5]
4) Endet die Eigenschaft als berichtender Rechtsträger, so hat sich der Rechtsträger bei der Steuerverwaltung unaufgefordert abzumelden.[^6]
3) Änderungen der nach Abs. 1 registrierten Daten sind der Steuerverwaltung unverzüglich mitzuteilen.[^8]
4) Endet die Eigenschaft als berichtender Rechtsträger, so hat sich der Rechtsträger bei der Steuerverwaltung unaufgefordert abzumelden.[^9]
### III. Übermittlung länderbezogener Berichte
@@ -158,9 +158,9 @@
3) Die Steuerverwaltung ist nicht verpflichtet, länderbezogene Berichte oder Teile davon weiterzuleiten, wenn die zuständige ausländische Behörde nicht in der Lage ist, vergleichbare Informationen der Steuerverwaltung zur Verfügung zu stellen.
4) Die Steuerverwaltung hat die ausgetauschten länderbezogenen Berichte bis zum Ablauf der maximalen Verjährungsfristen nach Art. 26 aufzubewahren. Die ausgetauschten länderbezogenen Berichte sind nach Ablauf der maximalen Verjährungsfristen zu vernichten.[^7]
### IV. Vertraulichkeit, Verwendung der Informationen sowie Datenverarbeitung und Datensicherheit[^8]
4) Die Steuerverwaltung hat die ausgetauschten länderbezogenen Berichte bis zum Ablauf der maximalen Verjährungsfristen nach Art. 26 aufzubewahren. Die ausgetauschten länderbezogenen Berichte sind nach Ablauf der maximalen Verjährungsfristen zu vernichten.[^10]
### IV. Vertraulichkeit, Verwendung der Informationen sowie Datenverarbeitung und Datensicherheit[^11]
##### Art. 9
@@ -178,7 +178,7 @@
Die Steuerverwaltung darf die von den Partnerstaaten eingehenden länderbezogenen Berichte nur im Sinne von Art. 9 Abs. 2 verwenden.
##### Art. 11[^9]
##### Art. 11 [^12]
**Datenverarbeitung**
@@ -188,13 +188,13 @@
**Sicherheitsverletzungen**
1) Die Steuerverwaltung unterrichtet in Liechtenstein ansässige berichtende Rechtsträger über eine Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der Steuerverwaltung verarbeitet werden, wenn durch diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen oder die Rechte von Rechtsträgern zu erwarten ist.[^10]
2) Abs. 1 gilt sinngemäss bei einer Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der zuständigen Behörde des Partnerstaates verarbeitet werden, sofern die Steuerverwaltung hierüber benachrichtigt wird.[^11]
3) In Liechtenstein ansässige berichtende Rechtsträger sind verpflichtet, natürliche Personen und Rechtsträger unverzüglich über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2 zu informieren, sofern diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen oder die Rechte von Rechtsträgern zur Folge hat.[^12]
4) Die Steuerverwaltung informiert die Datenschutzstelle über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2, sofern diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen zur Folge hat.[^13]
1) Die Steuerverwaltung unterrichtet in Liechtenstein ansässige berichtende Rechtsträger über eine Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der Steuerverwaltung verarbeitet werden, wenn durch diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen oder die Rechte von Rechtsträgern zu erwarten ist.[^13]
2) Abs. 1 gilt sinngemäss bei einer Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der zuständigen Behörde des Partnerstaates verarbeitet werden, sofern die Steuerverwaltung hierüber benachrichtigt wird.[^14]
3) In Liechtenstein ansässige berichtende Rechtsträger sind verpflichtet, natürliche Personen und Rechtsträger unverzüglich über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2 zu informieren.[^15]
4) Die Steuerverwaltung informiert die Datenschutzstelle über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2, sofern diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen zur Folge hat.[^16]
### V. Verfahrensbestimmungen
@@ -214,6 +214,8 @@
2) Gesetzliche Vorschriften über Daten-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse stehen der Herausgabe der Informationen nach Abs. 1 nicht entgegen, ausser es handelt sich um Informationen, die vom Geheimnisschutz nach § 108 Abs. 1 Ziff. 2 StPO erfasst sind und deren Herausgabe eine unzulässige Umgehung des Geheimnisschutzes im Sinne von § 108 Abs. 3 StPO bedeuten würde. In Liechtenstein ansässige konstitutive Rechtsträger sind im entsprechenden Umfang von ihren Geheimhaltungspflichten entbunden.
3) Die Kosten für die Erteilung von Auskünften werden nicht erstattet.[^17]
##### Art. 15
**Kontrolle**
@@ -234,7 +236,7 @@
2) Die Frist nach Abs. 1 kann in begründeten Fällen angemessen verlängert werden. Wird der Fehler nicht fristgerecht behoben, so erlässt die Steuerverwaltung eine entsprechende Verfügung.
3) Vorbehalten bleibt die Verhängung von Bussen nach Art. 20 bis 21a.[^14]
3) Vorbehalten bleibt die Verhängung von Bussen nach Art. 20 bis 21a.[^18]
##### Art. 17
@@ -274,7 +276,7 @@
### VI. Strafbestimmungen
##### Art. 20[^15]
##### Art. 20 [^19]
**Verwaltungsübertretungen**
@@ -296,19 +298,19 @@
- b) bei Übertretungen nach Abs. 2 Bst. a: bis zu 10 000 Franken.
##### Art. 21[^16]
##### Art. 21 [^20]
**Schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstösse**
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft, wer Verstösse nach Art. 20 Abs. 1 schwerwiegend, wiederholt oder systematisch begeht.
##### Art. 21a[^17]
##### Art. 21a [^21]
**Beteiligte**
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft, wer in schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Weise einen anderen zu einem Verstoss nach Art. 20 Abs. 1 bestimmt oder sonst zu seiner Ausführung beiträgt.
##### Art. 22[^18]
##### Art. 22 [^22]
**Verwaltungsstrafrechtliche Verfahrensvorschriften**
@@ -316,7 +318,7 @@
2) In allen übrigen Verfahren wegen Verstössen nach Art. 20 sowie in Verfahren wegen Verstössen nach Art. 21 und 21a finden, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen bestehen, die Art. 152 bis 159 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege sinngemäss Anwendung.
##### Art. 23[^19]
##### Art. 23 [^23]
**Rechtsmittel im Verwaltungsstrafverfahren**
@@ -326,15 +328,15 @@
3) Gegen Verwaltungsstrafbote der Steuerverwaltung nach Art. 22 Abs. 1 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Einspruch (Art. 149 LVG) bei der Steuerverwaltung erhoben werden. Wird einem Verwaltungsstrafbot eine Busse bis zu 5 000 Franken ausgesprochen, so ist statt des Einspruchs ausschliesslich die Beschwerde nach Abs. 1 zulässig.
##### Art. 24[^20]
##### Art. 24 [^24]
Aufgehoben
##### Art. 25[^21]
##### Art. 25 [^25]
**Verantwortlichkeit von konstitutiven Rechtsträgern**
1) Werden mit Wirkung für einen konstitutiven Rechtsträger Widerhandlungen begangen, so wird der konstitutive Rechtsträger gebüsst und zwar unabhängig davon, ob dieser über Rechtspersönlichkeit verfügt.[^22]
1) Werden mit Wirkung für einen konstitutiven Rechtsträger Widerhandlungen begangen, so wird der konstitutive Rechtsträger gebüsst und zwar unabhängig davon, ob dieser über Rechtspersönlichkeit verfügt.[^26]
2) Für die verhängten Bussen haften die zum Tatzeitpunkt vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand, sofern die Busse vom konstitutiven Rechtsträger nicht bezahlt wird.
@@ -342,9 +344,9 @@
**Verjährung**
1) Die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung verjähren bei Widerhandlungen nach Art. 20 bis 21a in fünf Jahren.[^23]
2) Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt nach Ablauf des Jahres, in welchem die Gesetzesverletzung letztmals begangen wurde oder mit Beendigung der Funktion als vertretungsbefugtes Organ. Sie ist gehemmt, solange die tatverdächtige Person im Ausland ist. Die Verjährung wird durch jede gegen die tatverdächtige Person gerichtete Untersuchungshandlung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.[^24]
1) Die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung verjähren bei Widerhandlungen nach Art. 20 bis 21a in fünf Jahren.[^27]
2) Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt nach Ablauf des Jahres, in welchem die Gesetzesverletzung letztmals begangen wurde oder mit Beendigung der Funktion als vertretungsbefugtes Organ. Sie ist gehemmt, solange die tatverdächtige Person im Ausland ist. Die Verjährung wird durch jede gegen die tatverdächtige Person gerichtete Untersuchungshandlung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.[^28]
3) Die Verjährung der Strafvollstreckung beginnt mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Sie ist gehemmt, solange die Strafe im Inland nicht vollzogen werden kann. Die Verjährung des Strafvollzuges wird durch jede gegen die verurteilte Person gerichtete Vollstreckungshandlung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.
@@ -384,44 +386,52 @@
[^3]: Art. 2 Abs. 1 Bst. o eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^4]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 313](https://www.gesetze.li/chrono/2019313000).
[^5]: Art. 7 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^6]: Art. 7 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^7]: Art. 8 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 313](https://www.gesetze.li/chrono/2019313000).
[^8]: Überschrift vor Art. 9 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^9]: Art. 11 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^10]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^11]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 313](https://www.gesetze.li/chrono/2019313000).
[^12]: Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^13]: Art. 12 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^14]: Art. 16 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^15]: Art. 20 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^16]: Art. 21 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^17]: Art. 21a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^18]: Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^19]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^20]: Art. 24 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^21]: Art. 25 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^22]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 489](https://www.gesetze.li/chrono/2023489000).
[^23]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^24]: Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^4]: Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 489](https://www.gesetze.li/chrono/2024489000).
[^5]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 313](https://www.gesetze.li/chrono/2019313000).
[^6]: Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 489](https://www.gesetze.li/chrono/2024489000).
[^7]: Art. 4 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 489](https://www.gesetze.li/chrono/2024489000).
[^8]: Art. 7 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^9]: Art. 7 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^10]: Art. 8 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 313](https://www.gesetze.li/chrono/2019313000).
[^11]: Überschrift vor Art. 9 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^12]: Art. 11 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^13]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^14]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 313](https://www.gesetze.li/chrono/2019313000).
[^15]: Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 489](https://www.gesetze.li/chrono/2024489000).
[^16]: Art. 12 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^17]: Art. 14 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 489](https://www.gesetze.li/chrono/2024489000).
[^18]: Art. 16 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^19]: Art. 20 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^20]: Art. 21 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^21]: Art. 21a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^22]: Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^23]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^24]: Art. 24 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^25]: Art. 25 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^26]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 489](https://www.gesetze.li/chrono/2023489000).
[^27]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^28]: Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
2023-12-30
Gesetz vom 4 — arts. 25, 26
2021-01-01
Gesetz vom 4 — arts. 2, 3, 7 y 13 más
2020-01-01
Gesetz vom 4 — arts. 2, 3, 8 y 2 más
2017-01-01
Gesetz vom 4
Originalfassung
Text zu diesem Datum