Änderungshistorie

Gesetz vom 4. November 2016 über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (CbC-Gesetz)

6 Versionen · 2016-12-23
2026-01-01
Gesetz vom 4 — arts. 4, 11, 17 y 8 más

Änderungen vom 2026-01-01

@@ -102,7 +102,7 @@
- d) der Ansässigkeitsstaat vom konstitutiven Rechtsträger die Meldung über dessen Eigenschaft als substituierende Konzernobergesellschaft erhalten hat.
##### Art. 4 [^7]
##### Art. 4[^7]
**Pflicht der substituierenden Konzernobergesellschaft zur Einreichung des länderbezogenen Berichts**
@@ -178,7 +178,7 @@
Die Steuerverwaltung darf die von den Partnerstaaten eingehenden länderbezogenen Berichte nur im Sinne von Art. 9 Abs. 2 verwenden.
##### Art. 11 [^12]
##### Art. 11[^12]
**Datenverarbeitung**
@@ -238,11 +238,11 @@
3) Vorbehalten bleibt die Verhängung von Bussen nach Art. 20 bis 21a.[^18]
##### Art. 17
##### Art. 17[^19]
**Anwendbares Verfahrensrecht**
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) anwendbar.
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für Verwaltungsverfahren das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) anwendbar.
##### Art. 18
@@ -276,7 +276,7 @@
### VI. Strafbestimmungen
##### Art. 20 [^19]
##### Art. 20[^20]
**Verwaltungsübertretungen**
@@ -298,27 +298,33 @@
- b) bei Übertretungen nach Abs. 2 Bst. a: bis zu 10 000 Franken.
##### Art. 21 [^20]
5) In Abweichung von Art. 21 des Verwaltungsstrafgesetzes können bei der Strafbemessung auch im abgekürzten Verfahren (Art. 53 ff. VStG) die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe berücksichtigt werden.[^21]
##### Art. 21[^22]
**Schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstösse**
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft, wer Verstösse nach Art. 20 Abs. 1 schwerwiegend, wiederholt oder systematisch begeht.
##### Art. 21a [^21]
##### Art. 21a[^23]
**Beteiligte**
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft, wer in schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Weise einen anderen zu einem Verstoss nach Art. 20 Abs. 1 bestimmt oder sonst zu seiner Ausführung beiträgt.
##### Art. 22 [^22]
**Verwaltungsstrafrechtliche Verfahrensvorschriften**
1) In einem Verfahren wegen eines Verstosses nach Art. 20 kann die Steuerverwaltung bei klarer Sach- und Rechtslage mittels eines Verwaltungsstrafbotes vorgehen. Soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Vorschriften bestehen, finden die Art. 147 bis 149 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege sinngemäss Anwendung.
2) In allen übrigen Verfahren wegen Verstössen nach Art. 20 sowie in Verfahren wegen Verstössen nach Art. 21 und 21a finden, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen bestehen, die Art. 152 bis 159 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege sinngemäss Anwendung.
##### Art. 23 [^23]
##### Art. 22[^24]
**Verwaltungsstrafverfahren**
1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für Verwaltungsstrafverfahren das Verwaltungsstrafgesetz anwendbar.
2) In einem Verfahren wegen eines Verstosses nach Art. 20 kann die Steuerverwaltung bei klarer Sach- und Rechtslage mittels einer Strafverfügung vorgehen. Soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Vorschriften bestehen, finden die Art. 53 ff. des Verwaltungsstrafgesetzes sinngemäss Anwendung.
3) In allen übrigen Verfahren wegen Verstössen nach Art. 20 sowie in Verfahren wegen Verstössen nach Art. 21 und 21a finden, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen bestehen, die Art. 40 ff. des Verwaltungsstrafgesetzes sinngemäss Anwendung.
4) In einem Verfahren wegen eines Verstosses nach Art. 20 bis 21a ist Art. 29 des Verwaltungsstrafgesetzes nicht anwendbar.
##### Art. 23[^25]
**Rechtsmittel im Verwaltungsstrafverfahren**
@@ -326,17 +332,17 @@
2) Gegen Entscheidungen der Landessteuerkommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Gegen Verwaltungsstrafbote der Steuerverwaltung nach Art. 22 Abs. 1 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Einspruch (Art. 149 LVG) bei der Steuerverwaltung erhoben werden. Wird einem Verwaltungsstrafbot eine Busse bis zu 5 000 Franken ausgesprochen, so ist statt des Einspruchs ausschliesslich die Beschwerde nach Abs. 1 zulässig.
##### Art. 24 [^24]
3) Gegen Strafverfügungen der Steuerverwaltung nach Art. 22 Abs. 2 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Einspruch (Art. 55 VStG) bei der Steuerverwaltung erhoben werden. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes bleibt vorbehalten.[^26]
##### Art. 24[^27]
Aufgehoben
##### Art. 25 [^25]
##### Art. 25[^28]
**Verantwortlichkeit von konstitutiven Rechtsträgern**
1) Werden mit Wirkung für einen konstitutiven Rechtsträger Widerhandlungen begangen, so wird der konstitutive Rechtsträger gebüsst und zwar unabhängig davon, ob dieser über Rechtspersönlichkeit verfügt.[^26]
1) Werden mit Wirkung für einen Rechtsträger Widerhandlungen begangen, so wird der Rechtsträger gebüsst und zwar unabhängig davon, ob dieser über Rechtspersönlichkeit verfügt. Die Verantwortlichkeit von Rechtsträgern besteht unabhängig davon, wer für den Rechtsträger die Widerhandlung begangen hat.[^29]
2) Für die verhängten Bussen haften die zum Tatzeitpunkt vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand, sofern die Busse vom konstitutiven Rechtsträger nicht bezahlt wird.
@@ -344,9 +350,9 @@
**Verjährung**
1) Die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung verjähren bei Widerhandlungen nach Art. 20 bis 21a in fünf Jahren.[^27]
2) Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt nach Ablauf des Jahres, in welchem die Gesetzesverletzung letztmals begangen wurde oder mit Beendigung der Funktion als vertretungsbefugtes Organ. Sie ist gehemmt, solange die tatverdächtige Person im Ausland ist. Die Verjährung wird durch jede gegen die tatverdächtige Person gerichtete Untersuchungshandlung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.[^28]
1) Die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung verjähren bei Widerhandlungen nach Art. 20 bis 21a in fünf Jahren.[^30]
2) Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt nach Ablauf des Jahres, in welchem die Gesetzesverletzung letztmals begangen wurde oder mit Beendigung der Funktion als vertretungsbefugtes Organ. Sie ist gehemmt, solange die tatverdächtige Person im Ausland ist. Die Verjährung wird durch jede gegen die tatverdächtige Person gerichtete Untersuchungshandlung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.[^31]
3) Die Verjährung der Strafvollstreckung beginnt mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Sie ist gehemmt, solange die Strafe im Inland nicht vollzogen werden kann. Die Verjährung des Strafvollzuges wird durch jede gegen die verurteilte Person gerichtete Vollstreckungshandlung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.
@@ -416,22 +422,28 @@
[^18]: Art. 16 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^19]: Art. 20 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^20]: Art. 21 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^21]: Art. 21a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^22]: Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^23]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^24]: Art. 24 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^25]: Art. 25 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^26]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 489](https://www.gesetze.li/chrono/2023489000).
[^27]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^28]: Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^19]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 593](https://www.gesetze.li/chrono/2025593000).
[^20]: Art. 20 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^21]: Art. 20 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 593](https://www.gesetze.li/chrono/2025593000).
[^22]: Art. 21 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^23]: Art. 21a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^24]: Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 593](https://www.gesetze.li/chrono/2025593000).
[^25]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^26]: Art. 23 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 593](https://www.gesetze.li/chrono/2025593000).
[^27]: Art. 24 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^28]: Art. 25 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^29]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 593](https://www.gesetze.li/chrono/2025593000).
[^30]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^31]: Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
2025-01-01
Gesetz vom 4 — arts. 2, 3, 4 y 15 más
2023-12-30
Gesetz vom 4 — arts. 25, 26
2021-01-01
Gesetz vom 4 — arts. 2, 3, 7 y 13 más
2020-01-01
Gesetz vom 4 — arts. 2, 3, 8 y 2 más
2017-01-01
Gesetz vom 4
Originalfassung Text zu diesem Datum