Änderungshistorie
Gesetz vom 4. November 2016 über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (CbC-Gesetz)
6 Versionen
· 2016-12-23
2026-01-01
Gesetz vom 4 — arts. 4, 11, 17 y 8 más
2025-01-01
Gesetz vom 4 — arts. 2, 3, 4 y 15 más
2023-12-30
Gesetz vom 4 — arts. 25, 26
Änderungen vom 2023-12-30
@@ -334,7 +334,7 @@
**Verantwortlichkeit von konstitutiven Rechtsträgern**
1) Werden mit Wirkung für einen konstitutiven Rechtsträger Widerhandlungen begangen, so wird der konstitutive Rechtsträger gebüsst.
1) Werden mit Wirkung für einen konstitutiven Rechtsträger Widerhandlungen begangen, so wird der konstitutive Rechtsträger gebüsst und zwar unabhängig davon, ob dieser über Rechtspersönlichkeit verfügt.[^22]
2) Für die verhängten Bussen haften die zum Tatzeitpunkt vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand, sofern die Busse vom konstitutiven Rechtsträger nicht bezahlt wird.
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**Verjährung**
1) Die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung verjähren bei Widerhandlungen nach Art. 20 bis 21a in fünf Jahren.[^22]
2) Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt nach Ablauf des Jahres, in welchem die Gesetzesverletzung letztmals begangen wurde oder mit Beendigung der Funktion als vertretungsbefugtes Organ. Sie ist gehemmt, solange die tatverdächtige Person im Ausland ist. Die Verjährung wird durch jede gegen die tatverdächtige Person gerichtete Untersuchungshandlung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.[^23]
1) Die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung verjähren bei Widerhandlungen nach Art. 20 bis 21a in fünf Jahren.[^23]
2) Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt nach Ablauf des Jahres, in welchem die Gesetzesverletzung letztmals begangen wurde oder mit Beendigung der Funktion als vertretungsbefugtes Organ. Sie ist gehemmt, solange die tatverdächtige Person im Ausland ist. Die Verjährung wird durch jede gegen die tatverdächtige Person gerichtete Untersuchungshandlung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.[^24]
3) Die Verjährung der Strafvollstreckung beginnt mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Sie ist gehemmt, solange die Strafe im Inland nicht vollzogen werden kann. Die Verjährung des Strafvollzuges wird durch jede gegen die verurteilte Person gerichtete Vollstreckungshandlung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.
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[^21]: Art. 25 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^22]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^23]: Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^22]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 489](https://www.gesetze.li/chrono/2023489000).
[^23]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
[^24]: Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 502](https://www.gesetze.li/chrono/2020502000).
2021-01-01
Gesetz vom 4 — arts. 2, 3, 7 y 13 más
2020-01-01
Gesetz vom 4 — arts. 2, 3, 8 y 2 más
2017-01-01
Gesetz vom 4
Originalfassung
Text zu diesem Datum