Änderungshistorie
Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
12 Versionen
· 2019-01-01
2025-04-28
Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte — ar
2024-01-22
Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte — ar
Änderungen vom 2024-01-22
@@ -416,9 +416,9 @@
##### Art. 28
**Verhinderung, Ablehnung, Freistellung**
1) Jeder Richter, der verhindert ist, an Sitzungen teilzunehmen, zu denen er einberufen wurde, hat dies umgehend dem Kammerpräsidenten mitzuteilen.
**Verhinderung und Ausstand**
1) Jeder Richter hat an allen ihm zugeteilten Rechtssachen mitzuwirken, es sei denn, er kann aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe nicht an der Prüfung der Rechtssache teilnehmen.[^14]
2) Ein Richter darf an der Prüfung einer Rechtssache nicht teilnehmen:
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- e) wenn aus einem anderen Grund berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit bestehen.
3) Ist ein Richter aus einem der genannten Gründe befangen, so teilt er dies dem Kammerpräsidenten mit; dieser stellt ihn von der Teilnahme an der Rechtssache frei.
4) Hat der betroffene Richter oder der Kammerpräsident Zweifel, ob einer der in Abs. 2 genannten Ablehnungsgründe vorliegt, so entscheidet die Kammer. Nach Anhörung des betroffenen Richters berät die Kammer und stimmt ab; dabei ist der betroffene Richter nicht anwesend. Für die Zwecke der Beratungen und der Abstimmung der Kammer über diese Frage wird er durch den ersten Ersatzrichter der Kammer vertreten. Dasselbe gilt, wenn der Richter der Kammer für eine betroffene Vertragspartei nach den Art. 29 und 30 angehört.
5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Mitwirkung eines Richters in einer Kammer oder in einem Komitee; in diesem Fall ist die nach Abs. 1 oder 3 vorgeschriebene Mitteilung an den Sektionspräsidenten zu richten.
3) Jeder Richter, der aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe verhindert ist, an einer bestimmten Rechtssache mitzuwirken, für die er einberufen war, hat dies, wenn diese Rechtssache einem Komitee oder einer Kammer zugewiesen wurde, umgehend dem Sektionspräsidenten mitzuteilen; dieser entscheidet darüber, ob der Richter von der Teilnahme an der Rechtssache freigestellt werden soll. Hat der betroffene Richter oder der Präsident Zweifel, ob einer der in Abs. 2 genannten Ablehnungsgründe vorliegt, so entscheidet die Kammer. Nach Anhörung des betroffenen Richters berät die Kammer und stimmt ab; dabei ist der betroffene Richter nicht anwesend. Für die Zwecke der Beratungen und der Abstimmung der Kammer über diese Frage wird er durch den ersten Ersatzrichter der Kammer vertreten. Dasselbe gilt, wenn der Richter der Kammer für eine Vertragspartei nach den Art. 29 und 30 angehört.[^15]
4) Nur die Verfahrensparteien können aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe den Ausstand eines in der betreffenden Rechtssache mitwirkenden Richters verlangen. Ein solcher Antrag ist zu begründen und muss umgehend gestellt werden, sobald ein Vorliegen dieser Gründe bekannt ist. Die Kammer entscheidet über den Antrag nach dem Verfahren in Abs. 3. Die Parteien werden über die Annahme oder Ablehnung des Antrags informiert.[^16]
5) Auf die Rechtssachen, die vor der Grossen Kammer verhandelt werden, sowie auf die Richter, die unter Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofs als Einzelrichter nach Art. 27 der Konvention oder als Dienst habende Richter nach Art. 39 dieser Verfahrensordnung mitwirken, sind die vorstehenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.[^17]
##### Art. 29
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- a) Wenn der für eine betroffene Vertragspartei gewählte Richter verhindert ist, in einer Kammer zu tagen, wenn er befangen oder freigestellt ist oder wenn es einen solchen Richter nicht gibt, benennt der Kammerpräsident einen nach Art. 28 zur Teilnahme an der Prüfung der Rechtssache geeigneten Richter ad hoc aus einem vorab von der Vertragspartei unterbreiteten Verzeichnis mit den Namen von drei bis fünf Personen, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. c erfüllen und von ihr für eine verlängerbare Amtszeit von vier Jahren als mögliche Richter ad hoc bezeichnet wurden.
Das Verzeichnis muss Personen beiderlei Geschlechts umfassen, und es sind ihm biografische Angaben zu den Personen beizufügen, deren Namen in der Liste erscheinen. Diese dürfen, gleichviel in welcher Eigenschaft, eine Partei oder einen Drittbeteiligten in einem Verfahren vor dem Gerichtshof nicht vertreten.[^14]
Das Verzeichnis muss Personen beiderlei Geschlechts umfassen, und es sind ihm biografische Angaben zu den Personen beizufügen, deren Namen in der Liste erscheinen. Diese dürfen, gleichviel in welcher Eigenschaft, eine Partei oder einen Drittbeteiligten in einem Verfahren vor dem Gerichtshof nicht vertreten.[^18]
- b) Das Verfahren nach Abs. 1 Bst. a gilt, wenn die benannte Person verhindert oder befangen ist.
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3) Anträge auf Vertraulichkeit nach Abs. 1 sind zu begründen; dabei ist anzugeben, ob sämtliche Unterlagen oder nur ein Teil davon der Öffentlichkeit nicht zugänglich sein sollen.
4) Aufgehoben[^15]
4) Aufgehoben[^19]
##### Art. 34
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- a) Der nach den Abs. 2 und 3 im Namen des Beschwerdeführers handelnde Vertreter muss ein in einer Vertragspartei zugelassener Rechtsbeistand mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei sein oder aber eine andere Person, die der Kammerpräsident zulässt.
- b) Gibt der Vertreter einer Partei missbräuchliche, leichtfertige, schikanöse, irreführende oder weitschweifige Stellungnahmen ab, so kann der Kammerpräsident unbeschadet des Art. 35 Abs. 3 der Konvention die Annahme der Stellungnahmen ganz oder teilweise verweigern oder eine andere ihm angebracht erscheinende Anordnung treffen.[^16]
- c) Unter aussergewöhnlichen Umständen kann der Kammerpräsident, wenn er der Meinung ist, dass die Umstände oder das Verhalten des Rechtsbeistands oder der anderen Person, die nach Bst. a bestellt wurden, dies rechtfertigt, in jedem Stadium des Verfahrens zur Prüfung einer Beschwerde bestimmen, dass der Rechtsbeistand oder diese Person den Beschwerdeführer im Rahmen dieses Verfahrens nicht mehr vertreten oder unterstützen darf und dieser einen anderen Vertreter suchen muss. Der betreffende Vertreter muss die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten, bevor eine solche Anordnung getroffen wird.[^17]
- b) Gibt der Vertreter einer Partei missbräuchliche, leichtfertige, schikanöse, irreführende oder weitschweifige Stellungnahmen ab, so kann der Kammerpräsident unbeschadet des Art. 35 Abs. 3 der Konvention die Annahme der Stellungnahmen ganz oder teilweise verweigern oder eine andere ihm angebracht erscheinende Anordnung treffen.[^20]
- c) Unter aussergewöhnlichen Umständen kann der Kammerpräsident, wenn er der Meinung ist, dass die Umstände oder das Verhalten des Rechtsbeistands oder der anderen Person, die nach Bst. a bestellt wurden, dies rechtfertigt, in jedem Stadium des Verfahrens zur Prüfung einer Beschwerde bestimmen, dass der Rechtsbeistand oder diese Person den Beschwerdeführer im Rahmen dieses Verfahrens nicht mehr vertreten oder unterstützen darf und dieser einen anderen Vertreter suchen muss. Der betreffende Vertreter muss die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten, bevor eine solche Anordnung getroffen wird.[^21]
5)
@@ -654,17 +654,17 @@
- b) Möchte eine Vertragspartei von ihrem Recht auf schriftliche Stellungnahme oder auf Teilnahme an mündlichen Verhandlungen nach Art. 36 Abs. 1 der Konvention Gebrauch machen, so hat sie dies dem Kanzler spätestens zwölf Wochen nach der Übermittlung oder Unterrichtung nach Bst. a schriftlich anzuzeigen. Der Kammerpräsident kann ausnahmsweise eine andere Frist bestimmen.
2) Möchte der Menschenrechtskommissar des Europarats von seinem Recht nach Art. 36 Abs. 3 der Konvention Gebrauch machen, schriftliche Stellungnahmen abzugeben, so hat er dies dem Kanzler spätestens zwölf Wochen nach Veröffentlichung der Information in HUDOC (Rechtsprechungsdatenbank des Gerichtshofs), dass die Beschwerde der beschwerdegegnerischen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht worden ist, schriftlich anzuzeigen. Möchte der Menschenrechtskommissar des Europarats von seinem Recht nach Art. 36 Abs. 3 der Konvention Gebrauch machen, an einer mündlichen Verhandlung vor einer Kammer teilzunehmen, so hat er dies dem Kanzler spätestens vier Wochen nach Veröffentlichung der Information auf der Website des Gerichtshofs, dass die Kammer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen hat, schriftlich anzuzeigen. Der Kammerpräsident kann ausnahmsweise eine andere Frist bestimmen. Ist der Menschenrechtskommissar verhindert, selbst an dem Verfahren vor dem Gerichtshof teilzunehmen, so benennt er die Person oder Personen aus seinem Büro, die er als Vertreter benannt hat. Die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand ist zulässig.[^18]
2) Möchte der Menschenrechtskommissar des Europarats von seinem Recht nach Art. 36 Abs. 3 der Konvention Gebrauch machen, schriftliche Stellungnahmen abzugeben, so hat er dies dem Kanzler spätestens zwölf Wochen nach Veröffentlichung der Information in HUDOC (Rechtsprechungsdatenbank des Gerichtshofs), dass die Beschwerde der beschwerdegegnerischen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht worden ist, schriftlich anzuzeigen. Möchte der Menschenrechtskommissar des Europarats von seinem Recht nach Art. 36 Abs. 3 der Konvention Gebrauch machen, an einer mündlichen Verhandlung vor einer Kammer teilzunehmen, so hat er dies dem Kanzler spätestens vier Wochen nach Veröffentlichung der Information auf der Website des Gerichtshofs, dass die Kammer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen hat, schriftlich anzuzeigen. Der Kammerpräsident kann ausnahmsweise eine andere Frist bestimmen. Ist der Menschenrechtskommissar verhindert, selbst an dem Verfahren vor dem Gerichtshof teilzunehmen, so benennt er die Person oder Personen aus seinem Büro, die er als Vertreter benannt hat. Die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand ist zulässig.[^22]
3)
- a) Ist eine Beschwerde der beschwerdegegnerischen Vertragspartei nach Art. 51 Abs. 1 oder 54 Abs. 2 Bst. b zur Kenntnis gebracht worden, so kann der Kammerpräsident im Interesse der Rechtspflege, wie in Art. 36 Abs. 2 der Konvention vorgesehen, jede Vertragspartei, die in dem Verfahren nicht Partei ist, oder jede betroffene Person, die nicht Beschwerdeführer ist, auffordern oder ermächtigen, schriftlich Stellung zu nehmen oder, falls aussergewöhnliche Umstände vorliegen, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
- b) Anträge auf eine solche Ermächtigung müssen mit einer gebührenden Begründung versehen schriftlich nach Art. 34 Abs. 4 in einer der Amtssprachen eingereicht werden. Anträge auf Ermächtigung zur schriftlichen Stellungnahme sind spätestens zwölf Wochen nach Veröffentlichung der Information in HUDOC (Rechtsprechungsdatenbank des Gerichtshofs), dass die Beschwerde der beschwerdegegnerischen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht worden ist, einzureichen. Anträge auf Ermächtigung zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung vor einer Kammer sind spätestens vier Wochen nach Veröffentlichung der Information auf der Website des Gerichtshofs, dass die Kammer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen hat, einzureichen. Der Kammerpräsident kann ausnahmsweise eine andere Frist bestimmen.[^19]
- b) Anträge auf eine solche Ermächtigung müssen mit einer gebührenden Begründung versehen schriftlich nach Art. 34 Abs. 4 in einer der Amtssprachen eingereicht werden. Anträge auf Ermächtigung zur schriftlichen Stellungnahme sind spätestens zwölf Wochen nach Veröffentlichung der Information in HUDOC (Rechtsprechungsdatenbank des Gerichtshofs), dass die Beschwerde der beschwerdegegnerischen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht worden ist, einzureichen. Anträge auf Ermächtigung zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung vor einer Kammer sind spätestens vier Wochen nach Veröffentlichung der Information auf der Website des Gerichtshofs, dass die Kammer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen hat, einzureichen. Der Kammerpräsident kann ausnahmsweise eine andere Frist bestimmen.[^23]
4)
- a) In Rechtssachen, die von der Grossen Kammer zu prüfen sind, beginnen die in den Abs. 1 und 2 bestimmten Fristen mit der Veröffentlichung der Information auf der Website des Gerichtshofs, dass die Kammer beschlossen hat, die Rechtssache nach Art. 72 Abs. 1 an die Grosse Kammer abzugeben, oder dass der Ausschuss der Grossen Kammer nach Art. 73 Abs. 2 beschlossen hat, den Antrag einer Partei auf Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer anzunehmen.[^20]
- a) In Rechtssachen, die von der Grossen Kammer zu prüfen sind, beginnen die in den Abs. 1 und 2 bestimmten Fristen mit der Veröffentlichung der Information auf der Website des Gerichtshofs, dass die Kammer beschlossen hat, die Rechtssache nach Art. 72 Abs. 1 an die Grosse Kammer abzugeben, oder dass der Ausschuss der Grossen Kammer nach Art. 73 Abs. 2 beschlossen hat, den Antrag einer Partei auf Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer anzunehmen.[^24]
- b) Die in diesem Artikel bestimmten Fristen können vom Kammerpräsidenten ausnahmsweise verlängert werden, wenn hinreichende Gründe angeführt werden.
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2) Unterlässt oder verweigert eine beschwerdegegnerische Vertragspartei in dem Verfahren die Mitwirkung, so ist dies für sich genommen kein Grund für die Kammer, die Prüfung der Beschwerde einzustellen.
##### Art. 44d [^21]
##### Art. 44d [^25]
**Verbot der Vertretung oder Unterstützung von Parteien vor dem Gerichtshof**
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- c) eine Darstellung der behaupteten Verletzungen der Konvention mit Begründung;
- d) eine Darstellung betreffend die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien nach Art. 35 Abs. 1 der Konvention (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe[^22] und Einhaltung der Sechsmonatsfrist);
- d) eine Darstellung betreffend die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien nach Art. 35 Abs. 1 der Konvention (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe[^26] und Einhaltung der Sechsmonatsfrist);
- e) den Gegenstand der Beschwerde sowie gegebenenfalls allgemeine Angaben zu Ansprüchen auf eine gerechte Entschädigung nach Art. 41 der Konvention zugunsten der angeblich verletzten Partei oder Parteien;
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- b) gegebenenfalls den Namen, die Adresse, die Telefon- und Telefaxnummern und die E-Mail-Adresse seines Vertreters;
- c) wenn der Beschwerdeführer einen Vertreter hat, das Datum und die Originalunterschrift des Beschwerdeführers im Feld des Beschwerdeformulars zur Vollmacht; die Originalunterschrift des Vertreters, mit der er seine Bereitschaft bestätigt, im Namen des Beschwerdeführers zu handeln, ist ebenfalls in diesem Feld anzubringen;
- c) wenn der Beschwerdeführer einen Vertreter hat, das Datum und die Originalunterschrift des Beschwerdeführers im Feld des Beschwerdeformulars zur Vollmacht; die Originalunterschrift des Vertreters, mit der er seine Bereitschaft bestätigt, im Namen des Beschwerdeführers zu handeln, ist ebenfalls in diesem Feld anzubringen; der Gerichtshof kann eine Kopie der Unterschriften oder anderer in der innerstaatlichen Rechtsordnung der Vertragsparteien gültiger Vollmachten annehmen, wenn zwingende Gründe für die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen vorgebracht und das vom Gerichtshof zur Verfügung gestellte Formular mit den Originalunterschriften innerhalb einer angemessenen Frist dem Gerichtshof übermittelt werden;[^27]
- d) die Vertragspartei oder Vertragsparteien, gegen die sich die Beschwerde richtet;
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3.2) Die zur Unterstützung der Beschwerde eingereichten Unterlagen müssen in chronologischer Reihenfolge mit fortlaufenden Nummern in einem Verzeichnis aufgeführt und eindeutig zu identifizieren sein.
4) Ein Beschwerdeführer, der nicht wünscht, dass seine Identität offen gelegt wird, hat dies mitzuteilen und die Gründe darzulegen, die eine Abweichung von der gewöhnlichen Regel rechtfertigen, nach der das Verfahren vor dem Gerichtshof öffentlich ist. Der Kammerpräsident kann dem Beschwerdeführer erlauben, anonym zu bleiben, oder von Amts wegen Anonymität gewähren.
4) Ein Beschwerdeführer, der nicht wünscht, dass seine Identität offen gelegt wird, hat dies mitzuteilen und die Gründe darzulegen, die eine Abweichung von der gewöhnlichen Regel rechtfertigen, nach der das Verfahren vor dem Gerichtshof öffentlich ist. Letzterer kann dem Beschwerdeführer erlauben, anonym zu bleiben, oder von Amts wegen Anonymität gewähren.[^28]
5.1) Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 3 führt dazu, dass die Beschwerde vom Gericht nicht geprüft wird, es sei denn:
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6)
- a) Für die Zwecke des Art. 35 Abs. 1 der Konvention ist als Datum der Beschwerdeerhebung in der Regel das Datum anzusehen, zu dem ein Beschwerdeformular beim Gerichtshof eingereicht worden ist, das den Erfordernissen nach diesem Artikel entspricht; als Absendetag gilt das Datum des Poststempels.
- a) Für die Zwecke des Art. 35 Abs. 1 der Konvention ist als Datum der Beschwerdeerhebung das Datum anzusehen, zu dem ein Beschwerdeformular beim Gerichtshof eingereicht worden ist, das den Erfordernissen nach diesem Artikel entspricht; als Absendetag gilt das Datum des Poststempels.[^29]
- b) Der Gerichtshof kann jedoch entscheiden, dass ein anderes Datum gilt, wenn er dies für gerechtfertigt hält.
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3) Bis die Kammer nach Abs. 2 gebildet ist, werden die Befugnisse, die diese Verfahrensordnung dem Kammerpräsidenten überträgt, vom Sektionspräsidenten ausgeübt.
##### Art. 52a [^23]
##### Art. 52a [^30]
**Einzelrichterverfahren**
1) Nach Art. 27 der Konvention kann ein Einzelrichter eine nach Art. 34 der Konvention erhobene Beschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. Die Entscheidung ist endgültig. Sie wird summarisch begründet. Sie wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt.[^24]
1) Nach Art. 27 der Konvention kann ein Einzelrichter eine nach Art. 34 der Konvention erhobene Beschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. Die Entscheidung ist endgültig. Sie wird summarisch begründet. Sie wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt.[^31]
2) Trifft der Einzelrichter keine Entscheidung nach Abs. 1, so übermittelt er die Beschwerde zur weiteren Prüfung an ein Komitee oder eine Kammer.
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3) Ist der für die betroffene Vertragspartei gewählte Richter nicht Mitglied des Komitees, so kann er von Letzterem in jedem Stadium des Verfahrens vor dem Komitee durch einstimmigen Beschluss eingeladen werden, den Sitz eines Mitglieds im Komitee einzunehmen; das Komitee hat dabei alle erheblichen Umstände einschliesslich der Frage, ob diese Vertragspartei der Anwendung des Verfahrens nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b der Konvention entgegengetreten ist, zu berücksichtigen.
4) Entscheidungen und Urteile nach Art. 28 Abs. 1 der Konvention sind endgültig. Sie werden begründet. Die Entscheidungen können summarisch begründet werden, wenn sie nach Übermittlung durch einen Einzelrichter nach Art. 52a Abs. 2 getroffen worden sind.[^25]
5) Der Kanzler teilt dem Beschwerdeführer und der betroffenen Vertragspartei oder den betroffenen Vertragsparteien die Entscheidung des Komitees mit, soweit sie zuvor nach dieser Verfahrensordnung an der Beschwerde beteiligt wurden.[^26]
4) Entscheidungen und Urteile nach Art. 28 Abs. 1 der Konvention sind endgültig. Sie werden begründet. Die Entscheidungen können summarisch begründet werden, wenn sie nach Übermittlung durch einen Einzelrichter nach Art. 52a Abs. 2 getroffen worden sind.[^32]
5) Der Kanzler teilt dem Beschwerdeführer und der betroffenen Vertragspartei oder den betroffenen Vertragsparteien die Entscheidung des Komitees mit, soweit sie zuvor nach dieser Verfahrensordnung an der Beschwerde beteiligt wurden.[^33]
6) Trifft das Komitee keine Entscheidung oder erlässt es kein Urteil, so übermittelt es die Beschwerde der Kammer, die nach Art. 52 Abs. 2 zur Prüfung der Rechtssache gebildet wurde.
@@ -912,9 +912,9 @@
- c) die Parteien auffordern, weitere schriftliche Stellungnahmen abzugeben.
3) Der Sektionspräsident kann bei der Ausübung seiner Zuständigkeiten nach Abs. 2 Bst. b als Einzelrichter einen Teil der Beschwerde sofort für unzulässig erklären oder im Register streichen. Die Entscheidung ist endgültig. Sie wird von einer summarischen Begründung begleitet. Sie wird dem Beschwerdeführer und der betroffenen Vertragspartei oder den betroffenen Vertragsparteien mit einem Brief zur Kenntnis gebracht, in dem die Begründung dargelegt wird.[^27]
4) Abs. 2 gilt auch für die Vizepräsidenten der Sektionen, die nach Art. 39 Abs. 4 als Dienst habende Richter für die Entscheidung über die Anträge auf vorläufige Massnahmen bestimmt werden. Eine Entscheidung, mit der eine Beschwerde für unzulässig erklärt wird, wird von einer summarischen Begründung begleitet. Sie wird dem Beschwerdeführer mit einem Brief zur Kenntnis gebracht, in dem die Begründung dargelegt wird.[^28]
3) Der Sektionspräsident kann bei der Ausübung seiner Zuständigkeiten nach Abs. 2 Bst. b als Einzelrichter einen Teil der Beschwerde sofort für unzulässig erklären oder im Register streichen. Die Entscheidung ist endgültig. Sie wird von einer summarischen Begründung begleitet. Sie wird dem Beschwerdeführer und der betroffenen Vertragspartei oder den betroffenen Vertragsparteien mit einem Brief zur Kenntnis gebracht, in dem die Begründung dargelegt wird.[^34]
4) Abs. 2 gilt auch für die Vizepräsidenten der Sektionen, die nach Art. 39 Abs. 4 als Dienst habende Richter für die Entscheidung über die Anträge auf vorläufige Massnahmen bestimmt werden. Eine Entscheidung, mit der eine Beschwerde für unzulässig erklärt wird, wird von einer summarischen Begründung begleitet. Sie wird dem Beschwerdeführer mit einem Brief zur Kenntnis gebracht, in dem die Begründung dargelegt wird.[^35]
5) Bevor die Kammer über die Zulässigkeit entscheidet, kann sie auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen beschliessen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn sie der Auffassung ist, dass dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Konvention erforderlich ist. In diesem Fall werden die Parteien auch aufgefordert, sich zur Begründetheit der Beschwerde zu äussern, wenn die Kammer nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt.
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**Entscheidung der Kammer**
1) In der Entscheidung der Kammer ist anzugeben, ob sie einstimmig oder durch Mehrheitsbeschluss getroffen wurde; sie ist zu begründen.[^29]
1) In der Entscheidung der Kammer ist anzugeben, ob sie einstimmig oder durch Mehrheitsbeschluss getroffen wurde; sie ist zu begründen.[^36]
2) Der Kanzler teilt die Entscheidung der Kammer dem Beschwerdeführer mit. Sie wird auch der oder den betroffenen Vertragspartei(en) und jedem Drittbeteiligten, auch dem Menschenrechtskommissar des Europarates, mitgeteilt, soweit diesen zuvor die Beschwerde nach dieser Verfahrensordnung zur Kenntnis gebracht wurde. Im Fall einer gütlichen Einigung wird die Entscheidung, eine Beschwerde im Register zu streichen, nach Art. 43 Abs. 3 dem Ministerkomitee zugeleitet.
##### Art. 57 [^30]
##### Art. 57 [^37]
**Sprache der Entscheidung**
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- h) die Entscheidungsgründe;
- i) das Dispositiv[^31];
- i) das Dispositiv[^38];
- j) gegebenenfalls die Kostenentscheidung;
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4) Wird der Gerichtshof davon unterrichtet, dass zwischen der in ihren Rechten verletzten Partei und der verantwortlichen Vertragspartei eine Einigung erzielt worden ist, so prüft er, ob die Einigung billig ist, und streicht bejahendenfalls die Rechtssache nach Art. 43 Abs. 3 im Register.
##### Art. 76 [^32]
##### Art. 76 [^39]
**Sprache des Urteils**
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3) Das Urteil wird dem Ministerkomitee zugeleitet. Der Kanzler übermittelt den Parteien, dem Generalsekretär des Europarats, den Drittbeteiligten, auch dem Menschenrechtskommissar des Europarates, und allen anderen unmittelbar betroffenen Personen eine Kopie. Das ordnungsgemäss unterzeichnete Original wird im Archiv des Gerichtshofs verwahrt.
##### Art. 78 [^33]
##### Art. 78 [^40]
Aufgehoben
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1) Begründete Entscheidungen und Gutachten werden von der Grossen Kammer mit Stimmenmehrheit beschlossen. Die Zahl der Richter, welche die Mehrheit gebildet haben, ist darin anzugeben.
1b) Begründete Entscheidungen und Gutachten werden in beiden Amtssprachen des Gerichtshofs erlassen, wobei beide Sprachversionen gleichermassen verbindlich sind.[^34]
1b) Begründete Entscheidungen und Gutachten werden in beiden Amtssprachen des Gerichtshofs erlassen, wobei beide Sprachversionen gleichermassen verbindlich sind.[^41]
2) Jeder Richter kann, wenn er dies wünscht, der begründeten Entscheidung oder dem Gutachten des Gerichtshofs entweder eine Darlegung seiner zustimmenden oder abweichenden persönlichen Meinung oder die blosse Feststellung seines abweichenden Votums beifügen.
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- a) dem Präsidenten des Gerichtshofs; ist der Präsident des Gerichtshofs verhindert, so wird er durch den rangälteren Vizepräsidenten des Gerichtshofs vertreten;
- b) einem Richter, der nach Art. 91 und entsprechend Art. 49 als Referent bestimmt wird;[^35]
- c) zwei Sektionspräsidenten, die im Rotationsverfahren bestimmt werden; ist ein so bestimmter Sektionspräsident verhindert, so wird er durch den Vizepräsidenten der Sektion vertreten;[^36]
- b) einem Richter, der nach Art. 91 und entsprechend Art. 49 als Referent bestimmt wird;[^42]
- c) zwei Sektionspräsidenten, die im Rotationsverfahren bestimmt werden; ist ein so bestimmter Sektionspräsident verhindert, so wird er durch den Vizepräsidenten der Sektion vertreten;[^43]
- d) dem Richter, der für die betroffene Vertragspartei gewählt wurde, deren Hoheitsgewalt das ersuchende Gericht untersteht, oder gegebenenfalls einem Richter, der nach Art. 29 benannt wird;
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**Verfahren nach Annahme eines Antrags um Erstattung eines Gutachtens durch den Ausschuss**
1) Nimmt der Ausschuss einen Antrag auf Erstattung eines Gutachtens nach Art. 93 an, so wird nach Art. 24 Abs. 2 Bst. g eine Grosse Kammer gebildet, um den Antrag zu prüfen und ein Gutachten zu erstatten.[^37]
1) Nimmt der Ausschuss einen Antrag auf Erstattung eines Gutachtens nach Art. 93 an, so wird nach Art. 24 Abs. 2 Bst. g eine Grosse Kammer gebildet, um den Antrag zu prüfen und ein Gutachten zu erstatten.[^44]
2) Der Präsident der Grossen Kammer kann das ersuchende Gericht auffordern, dem Gerichtshof alle weiteren Informationen mitzuteilen, die erforderlich sind, um den Gegenstand des Antrags oder die Auffassung des betreffenden Gerichts zur im Antrag aufgeworfenen Frage näher zu bestimmen.
3) Der Präsident der Grossen Kammer kann die Parteien des innerstaatlichen Verfahrens auffordern, schriftlich Stellung zu nehmen und gegebenenfalls an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
4) Die schriftlichen Stellungnahmen oder sonstigen Unterlagen sind innerhalb der vom Präsidenten der Grossen Kammer bestimmten Fristen beim Kanzler einzureichen; danach gilt das schriftliche Verfahren als abgeschlossen.[^38]
5) Auf das Verfahren zur Erstattung eines Gutachtens durch die Grosse Kammer nach Art. 2 des Protokolls Nr. 16 zur Konvention sind die Bestimmungen der Art. 59 Abs. 3 und 71 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Spätestens nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens entscheidet der Präsident der Grossen Kammer, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist.[^39]
6) Eine Kopie der nach den Bestimmungen von Art. 44 eingereichten schriftlichen Stellungnahmen wird dem ersuchenden Gericht zugeleitet, das zu den betreffenden Stellungnahmen Bemerkungen anbringen kann.[^40]
4) Die schriftlichen Stellungnahmen oder sonstigen Unterlagen sind innerhalb der vom Präsidenten der Grossen Kammer bestimmten Fristen beim Kanzler einzureichen; danach gilt das schriftliche Verfahren als abgeschlossen.[^45]
5) Auf das Verfahren zur Erstattung eines Gutachtens durch die Grosse Kammer nach Art. 2 des Protokolls Nr. 16 zur Konvention sind die Bestimmungen der Art. 59 Abs. 3 und 71 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Spätestens nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens entscheidet der Präsident der Grossen Kammer, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist.[^46]
6) Eine Kopie der nach den Bestimmungen von Art. 44 eingereichten schriftlichen Stellungnahmen wird dem ersuchenden Gericht zugeleitet, das zu den betreffenden Stellungnahmen Bemerkungen anbringen kann.[^47]
7) Die Gutachten werden von der Grossen Kammer mit Stimmenmehrheit beschlossen. Die Zahl der Richter, welche die Mehrheit gebildet haben, ist darin anzugeben.
7b) Die Gutachten werden in beiden Amtssprachen des Gerichtshofs abgefasst, wobei beide Sprachversionen gleichermassen verbindlich sind.[^41]
7b) Die Gutachten werden in beiden Amtssprachen des Gerichtshofs abgefasst, wobei beide Sprachversionen gleichermassen verbindlich sind.[^48]
8) Jeder Richter kann, wenn er dies wünscht, dem Gutachten des Gerichtshofs entweder eine Darlegung seiner zustimmenden oder abweichenden persönlichen Meinung oder die blosse Feststellung seines abweichenden Votums beifügen.
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- e) Kopien aller anderen Unterlagen, die zur Klärung der Frage dienen können.
##### Art. 101 (bisheriger Art. 96) [^42]
##### Art. 101 (bisheriger Art. 96) [^49]
Für die Prüfung der dem Gerichtshof vorgelegten Frage wird eine Grosse Kammer nach Art. 24 Abs. 2 Bst. e gebildet.
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#### Kapitel XIa
#### Veröffentlichung der Urteile, Entscheidungen und Gutachten[^43]
##### Art. 104a [^44]
#### Veröffentlichung der Urteile, Entscheidungen und Gutachten[^50]
##### Art. 104a [^51]
**Veröffentlichung in der Rechtsprechungsdatenbank des Gerichtshofs**
Alle Urteile, Entscheidungen und Gutachten werden unter der Verantwortung des Kanzlers in der Rechtsprechungsdatenbank HUDOC des Gerichtshofs veröffentlicht. Dies gilt jedoch nicht für Entscheidungen, die nach Art. 52a Abs. 1 von einem Einzelrichter getroffen werden, für Entscheidungen, die nach Art. 54 Abs. 3 und 4 von einem Sektionspräsidenten oder Vizepräsidenten der Sektion in seiner Eigenschaft als Einzelrichter getroffen werden, oder für Entscheidungen eines Komitees, die nach Art. 52a Abs. 2 nur summarisch begründet werden; der Gerichtshof macht der Öffentlichkeit in regelmässigen Abständen allgemeine Informationen über diese Entscheidungen zugänglich.
##### Art. 104b [^45]
##### Art. 104b [^52]
**Richtungsweisende Rechtssachen**
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#### Kapitel XII
#### Prozesskostenhilfe[^46]
#### Prozesskostenhilfe[^53]
##### Art. 105 (bisheriger Art. 100)
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2) Der Kanzler informiert die Vertragsparteien über die Vorschläge des Gerichtshofs zur Änderung der Bestimmungen der Verordnung, die unmittelbar die Durchführung von Verfahren vor ihm betreffen, und gibt ihnen die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu den betreffenden Vorschlägen. Ebenso gibt er den Organisationen mit Erfahrung in der Vertretung der Beschwerdeführer vor dem Gerichtshof sowie den Anwaltsverbänden die Gelegenheit, zu den Vorschlägen Stellung zu nehmen.
##### Art. 117 [^47]
**Inkrafttreten der Verfahrensordnung (bisheriger Art. 112[^48])**
##### Art. 117 [^54]
**Inkrafttreten der Verfahrensordnung (bisheriger Art. 112[^55])**
Diese Verfahrensordnung tritt am 1. November 1998 in Kraft.
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[^13]: Art. 27a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 92](https://www.gesetze.li/chrono/2020092000).
[^14]: Art. 29 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 91](https://www.gesetze.li/chrono/2020091000).
[^15]: Art. 33 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^16]: Art. 36 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2022154000).
[^17]: Art. 36 Abs. 4 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2022154000).
[^18]: Art. 44 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 323](https://www.gesetze.li/chrono/2024323000).
[^19]: Art. 44 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 323](https://www.gesetze.li/chrono/2024323000).
[^20]: Art. 44 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 323](https://www.gesetze.li/chrono/2024323000).
[^21]: Art. 44d abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2022154000).
[^22]: Liechtenstein, Österreich: Rechtsmittel
[^23]: Art. 52a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 92](https://www.gesetze.li/chrono/2020092000).
[^24]: Art. 52a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^25]: Art. 53 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^26]: Art. 53 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^27]: Art. 54 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^28]: Art. 54 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^29]: Art. 56 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^30]: Art. 57 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^31]: Liechtenstein: den Urteilsspruch; Deutschland und Österreich: den Urteilstenor
[^32]: Art. 76 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^33]: Art. 78 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^34]: Art. 88 Abs. 1b eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^35]: Art. 93 Abs. 1.1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2022153000).
[^36]: Art. 93 Abs. 1.1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2022153000).
[^37]: Art. 94 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2022153000).
[^38]: Art. 94 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2022153000).
[^39]: Art. 94 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2022153000).
[^40]: Art. 94 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2022153000).
[^41]: Art. 94 Abs. 7b eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^42]: Art. 101 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2022153000).
[^43]: Überschrift vor Art. 104a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^44]: Art. 104a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^45]: Art. 104b eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^46]: Liechtenstein und Österreich: Verfahrenshilfe
[^47]: Art. 117 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2022154000).
[^48]: Die am 8. Dez. 2000 angenommenen Änd. sind sofort in Kraft getreten. Die am 17. Juni und 8. Juli 2002 angenommenen Änd. sind am 1. Okt. 2002 in Kraft getreten. Die am 7. Juli 2003 angenommenen Änd. sind am 1. Nov. 2003 in Kraft getreten. Die am 13. Dez. 2004 angenommenen Änd. sind am 1. März 2005 in Kraft getreten. Die am 4. Juli 2005 angenommenen Änd. sind am 3. Okt. 2005 in Kraft getreten. Die am 7. Nov. 2005 angenommenen Änd. sind am 1. Dez. 2005 in Kraft getreten. Die am 29. Mai 2006 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2006 in Kraft getreten. Die am 14. Mai 2007 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Die am 11. Dez. 2007, 22. Sept. und 1. Dez. 2008 angenommenen Änd. sind am 1. Jan. 2009 in Kraft getreten. Die am 29. Juni 2009 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2009 in Kraft getreten. Die am 16. Nov. 2009 angenommenen Änd. sind am 1. Dez. 2009 in Kraft getreten. Die am 13. Nov. 2006 und 14. Mai 2007 angenommenen Änd. betreffend das Protokoll Nr. 14 zur Konvention sind am 1. Juni 2010 in Kraft getreten. Die am 21. Feb. 2011 angenommenen Änd. sind am 1. April 2011 in Kraft getreten. Die am 16. Jan. 2012 angenommenen Änd. sind am 1. Feb. 2012 in Kraft getreten. Die am 20. Feb. 2012 angenommenen Änd. sind am 1. Mai 2012 in Kraft getreten. Die am 2. April 2012 angenommenen Änd. sind am 1. Sept. 2012 in Kraft getreten. Die am 14. Jan. und 6. Feb. 2013 angenommenen Änd. sind am 1. Mai 2013 in Kraft getreten. Die am 6. Mai 2013 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2013 und 1. Jan. 2014 in Kraft getreten. Die am 14. April und 23. Juni 2014 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Einige der am 1. Juni 2015 angenommenen Änd. sind sofort in Kraft getreten. Die am 1. Juni und 5. Okt. 2015 angenommenen Änd. an Art. 47 sind am 1. Jan. 2016 in Kraft getreten. Die am 19. Sept. 2016 angenommenen Änd. an Art. 8 sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 14. Nov. 2016 angenommenen Änd. sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 16. April 2018 angenommenen Änd. an Art. 29 sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 19. Sept. 2016 angenommenen Änd. sind am 1. Aug. 2018 in Kraft getreten. Die am 3. Juni 2019 angenommene Änd. an Art. 29 Abs. 1 ist am selben Datum in Kraft getreten. Die am 9. Sept. 2019 angenommenen Änd. an Art. 27a und 52a sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 4. Nov. 2019 angenommenen Änd. sind am 1. Jan. 2020 in Kraft getreten. Die am 2. Juni 2021 angenommenen Änd. an Art. 8 sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 11. Oktober 2021 angenommenen Änd. an Art. 24, 93, 94 und 101 sind am 18. Oktober 2021 in Kraft getreten. Die am 7. Februar 2022 angenommenen Änd. an Art. 36 und 44d sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 3. Juni 2022 angenommene Änd. an Art. 44 Abs. 4 ist am selben Datum in Kraft getreten. Die am 3. März 2023 angenommene Änd. an Art. 44 Abs. 2 und 3 Bst. b ist am selben Datum in Kraft getreten.
[^14]: Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 324](https://www.gesetze.li/chrono/2024324000).
[^15]: Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 324](https://www.gesetze.li/chrono/2024324000).
[^16]: Art. 28 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 324](https://www.gesetze.li/chrono/2024324000).
[^17]: Art. 28 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 324](https://www.gesetze.li/chrono/2024324000).
[^18]: Art. 29 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 91](https://www.gesetze.li/chrono/2020091000).
[^19]: Art. 33 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^20]: Art. 36 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2022154000).
[^21]: Art. 36 Abs. 4 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2022154000).
[^22]: Art. 44 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 323](https://www.gesetze.li/chrono/2024323000).
[^23]: Art. 44 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 323](https://www.gesetze.li/chrono/2024323000).
[^24]: Art. 44 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 323](https://www.gesetze.li/chrono/2024323000).
[^25]: Art. 44d abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2022154000).
[^26]: Liechtenstein, Österreich: Rechtsmittel
[^27]: Art. 47 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 324](https://www.gesetze.li/chrono/2024324000).
[^28]: Art. 47 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 324](https://www.gesetze.li/chrono/2024324000).
[^29]: Art. 47 Abs. 6 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 324](https://www.gesetze.li/chrono/2024324000).
[^30]: Art. 52a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 92](https://www.gesetze.li/chrono/2020092000).
[^31]: Art. 52a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^32]: Art. 53 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^33]: Art. 53 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^34]: Art. 54 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^35]: Art. 54 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^36]: Art. 56 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^37]: Art. 57 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^38]: Liechtenstein: den Urteilsspruch; Deutschland und Österreich: den Urteilstenor
[^39]: Art. 76 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^40]: Art. 78 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^41]: Art. 88 Abs. 1b eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^42]: Art. 93 Abs. 1.1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2022153000).
[^43]: Art. 93 Abs. 1.1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2022153000).
[^44]: Art. 94 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2022153000).
[^45]: Art. 94 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2022153000).
[^46]: Art. 94 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2022153000).
[^47]: Art. 94 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2022153000).
[^48]: Art. 94 Abs. 7b eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^49]: Art. 101 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2022153000).
[^50]: Überschrift vor Art. 104a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^51]: Art. 104a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^52]: Art. 104b eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^53]: Liechtenstein und Österreich: Verfahrenshilfe
[^54]: Art. 117 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 324](https://www.gesetze.li/chrono/2024324000).
[^55]: Die am 8. Dez. 2000 angenommenen Änd. sind sofort in Kraft getreten. Die am 17. Juni und 8. Juli 2002 angenommenen Änd. sind am 1. Okt. 2002 in Kraft getreten. Die am 7. Juli 2003 angenommenen Änd. sind am 1. Nov. 2003 in Kraft getreten. Die am 13. Dez. 2004 angenommenen Änd. sind am 1. März 2005 in Kraft getreten. Die am 4. Juli 2005 angenommenen Änd. sind am 3. Okt. 2005 in Kraft getreten. Die am 7. Nov. 2005 angenommenen Änd. sind am 1. Dez. 2005 in Kraft getreten. Die am 29. Mai 2006 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2006 in Kraft getreten. Die am 14. Mai 2007 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Die am 11. Dez. 2007, 22. Sept. und 1. Dez. 2008 angenommenen Änd. sind am 1. Jan. 2009 in Kraft getreten. Die am 29. Juni 2009 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2009 in Kraft getreten. Die am 16. Nov. 2009 angenommenen Änd. sind am 1. Dez. 2009 in Kraft getreten. Die am 13. Nov. 2006 und 14. Mai 2007 angenommenen Änd. betreffend das Protokoll Nr. 14 zur Konvention sind am 1. Juni 2010 in Kraft getreten. Die am 21. Feb. 2011 angenommenen Änd. sind am 1. April 2011 in Kraft getreten. Die am 16. Jan. 2012 angenommenen Änd. sind am 1. Feb. 2012 in Kraft getreten. Die am 20. Feb. 2012 angenommenen Änd. sind am 1. Mai 2012 in Kraft getreten. Die am 2. April 2012 angenommenen Änd. sind am 1. Sept. 2012 in Kraft getreten. Die am 14. Jan. und 6. Feb. 2013 angenommenen Änd. sind am 1. Mai 2013 in Kraft getreten. Die am 6. Mai 2013 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2013 und 1. Jan. 2014 in Kraft getreten. Die am 14. April und 23. Juni 2014 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Einige der am 1. Juni 2015 angenommenen Änd. sind sofort in Kraft getreten. Die am 1. Juni und 5. Okt. 2015 angenommenen Änd. an Art. 47 sind am 1. Jan. 2016 in Kraft getreten. Die am 19. Sept. 2016 angenommenen Änd. an Art. 8 sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 14. Nov. 2016 angenommenen Änd. sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 16. April 2018 angenommenen Änd. an Art. 29 sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 19. Sept. 2016 angenommenen Änd. sind am 1. Aug. 2018 in Kraft getreten. Die am 3. Juni 2019 angenommene Änd. an Art. 29 Abs. 1 ist am selben Datum in Kraft getreten. Die am 9. Sept. 2019 angenommenen Änd. an Art. 27a und 52a sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 4. Nov. 2019 angenommenen Änd. sind am 1. Jan. 2020 in Kraft getreten. Die am 2. Juni 2021 angenommenen Änd. an Art. 8 sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 11. Oktober 2021 angenommenen Änd. an Art. 24, 93, 94 und 101 sind am 18. Oktober 2021 in Kraft getreten. Die am 7. Februar 2022 angenommenen Änd. an Art. 36 und 44d sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 3. Juni 2022 angenommene Änd. an Art. 44 Abs. 4 ist am selben Datum in Kraft getreten. Die am 3. März 2023 angenommene Änd. an Art. 44 Abs. 2 und 3 Bst. b ist am selben Datum in Kraft getreten. Die am 15. Dezember 2023 angenommenen Änd. an Art. 28 und die am 18. Januar 2024 angenommenen Änd. an Art. 47 sind am 22. Januar 2024 in Kraft getreten.
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