Änderungshistorie

Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

12 Versionen · 2019-01-01
2025-04-28
Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte — ar
2024-01-22
Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte — ar
2023-03-03
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2022-06-03
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Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte — ar
2021-06-02
Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte — ar

Änderungen vom 2021-06-02

@@ -130,6 +130,8 @@
5) Die in Abs. 1 vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt; stimmberechtigt sind nur die anwesenden gewählten Richter. Erreicht kein Bewerber die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so finden ein oder mehrere weitere Wahlgänge statt, bis ein Bewerber die absolute Mehrheit erreicht hat. Nach jedem Wahlgang scheiden alle Bewerber aus, die weniger als fünf Stimmen erhalten haben. Haben mehr als zwei Bewerber mindestens fünf Stimmen erhalten, scheidet derjenige, der die wenigsten Stimmen erhalten hat, ebenfalls aus. Trifft dies auf mehrere Bewerber zu, so scheidet nur der nach Art. 5 rangjüngste Bewerber aus. Bei Stimmengleichheit zwischen zwei Bewerbern im letzten Wahlgang wird dem nach Art. 5 rangälteren Richter der Vorzug gegeben.
6) Die Regelung nach Abs. 5 gilt auch für die in Abs. 2 vorgesehenen Wahlen. Falls mehr als ein Wahlgang nötig ist, damit einer der Bewerber die erforderliche Mehrheit erreicht, scheidet nach jedem Wahlgang nur derjenige Bewerber aus, der die wenigsten Stimmen erhalten hat.[^4]
##### Art. 9
**Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofs**
@@ -392,7 +394,7 @@
4) Komiteepräsident ist das innerhalb der Sektion jeweils rangälteste Mitglied.
##### Art. 27a[^4]
##### Art. 27a[^5]
**Einzelrichterbesetzung**
@@ -442,7 +444,7 @@
- a) Wenn der für eine betroffene Vertragspartei gewählte Richter verhindert ist, in einer Kammer zu tagen, wenn er befangen oder freigestellt ist oder wenn es einen solchen Richter nicht gibt, benennt der Kammerpräsident einen nach Art. 28 zur Teilnahme an der Prüfung der Rechtssache geeigneten Richter ad hoc aus einem vorab von der Vertragspartei unterbreiteten Verzeichnis mit den Namen von drei bis fünf Personen, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. c erfüllen und von ihr für eine verlängerbare Amtszeit von vier Jahren als mögliche Richter ad hoc bezeichnet wurden.
Das Verzeichnis muss Personen beiderlei Geschlechts umfassen, und es sind ihm biografische Angaben zu den Personen beizufügen, deren Namen in der Liste erscheinen. Diese dürfen, gleichviel in welcher Eigenschaft, eine Partei oder einen Drittbeteiligten in einem Verfahren vor dem Gerichtshof nicht vertreten.[^5]
Das Verzeichnis muss Personen beiderlei Geschlechts umfassen, und es sind ihm biografische Angaben zu den Personen beizufügen, deren Namen in der Liste erscheinen. Diese dürfen, gleichviel in welcher Eigenschaft, eine Partei oder einen Drittbeteiligten in einem Verfahren vor dem Gerichtshof nicht vertreten.[^6]
- b) Das Verfahren nach Abs. 1 Bst. a gilt, wenn die benannte Person verhindert oder befangen ist.
@@ -502,7 +504,7 @@
3) Anträge auf Vertraulichkeit nach Abs. 1 sind zu begründen; dabei ist anzugeben, ob sämtliche Unterlagen oder nur ein Teil davon der Öffentlichkeit nicht zugänglich sein sollen.
4) Aufgehoben[^6]
4) Aufgehoben[^7]
##### Art. 34
@@ -726,7 +728,7 @@
- c) eine Darstellung der behaupteten Verletzungen der Konvention mit Begründung;
- d) eine Darstellung betreffend die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien nach Art. 35 Abs. 1 der Konvention (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe[^7] und Einhaltung der Sechsmonatsfrist);
- d) eine Darstellung betreffend die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien nach Art. 35 Abs. 1 der Konvention (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe[^8] und Einhaltung der Sechsmonatsfrist);
- e) den Gegenstand der Beschwerde sowie gegebenenfalls allgemeine Angaben zu Ansprüchen auf eine gerechte Entschädigung nach Art. 41 der Konvention zugunsten der angeblich verletzten Partei oder Parteien;
@@ -862,11 +864,11 @@
3) Bis die Kammer nach Abs. 2 gebildet ist, werden die Befugnisse, die diese Verfahrensordnung dem Kammerpräsidenten überträgt, vom Sektionspräsidenten ausgeübt.
##### Art. 52a[^8]
##### Art. 52a[^9]
**Einzelrichterverfahren**
1) Nach Art. 27 der Konvention kann ein Einzelrichter eine nach Art. 34 der Konvention erhobene Beschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. Die Entscheidung ist endgültig. Sie wird summarisch begründet. Sie wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt.[^9]
1) Nach Art. 27 der Konvention kann ein Einzelrichter eine nach Art. 34 der Konvention erhobene Beschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. Die Entscheidung ist endgültig. Sie wird summarisch begründet. Sie wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt.[^10]
2) Trifft der Einzelrichter keine Entscheidung nach Abs. 1, so übermittelt er die Beschwerde zur weiteren Prüfung an ein Komitee oder eine Kammer.
@@ -880,9 +882,9 @@
3) Ist der für die betroffene Vertragspartei gewählte Richter nicht Mitglied des Komitees, so kann er von Letzterem in jedem Stadium des Verfahrens vor dem Komitee durch einstimmigen Beschluss eingeladen werden, den Sitz eines Mitglieds im Komitee einzunehmen; das Komitee hat dabei alle erheblichen Umstände einschliesslich der Frage, ob diese Vertragspartei der Anwendung des Verfahrens nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b der Konvention entgegengetreten ist, zu berücksichtigen.
4) Entscheidungen und Urteile nach Art. 28 Abs. 1 der Konvention sind endgültig. Sie werden begründet. Die Entscheidungen können summarisch begründet werden, wenn sie nach Übermittlung durch einen Einzelrichter nach Art. 52a Abs. 2 getroffen worden sind.[^10]
5) Der Kanzler teilt dem Beschwerdeführer und der betroffenen Vertragspartei oder den betroffenen Vertragsparteien die Entscheidung des Komitees mit, soweit sie zuvor nach dieser Verfahrensordnung an der Beschwerde beteiligt wurden.[^11]
4) Entscheidungen und Urteile nach Art. 28 Abs. 1 der Konvention sind endgültig. Sie werden begründet. Die Entscheidungen können summarisch begründet werden, wenn sie nach Übermittlung durch einen Einzelrichter nach Art. 52a Abs. 2 getroffen worden sind.[^11]
5) Der Kanzler teilt dem Beschwerdeführer und der betroffenen Vertragspartei oder den betroffenen Vertragsparteien die Entscheidung des Komitees mit, soweit sie zuvor nach dieser Verfahrensordnung an der Beschwerde beteiligt wurden.[^12]
6) Trifft das Komitee keine Entscheidung oder erlässt es kein Urteil, so übermittelt es die Beschwerde der Kammer, die nach Art. 52 Abs. 2 zur Prüfung der Rechtssache gebildet wurde.
@@ -902,9 +904,9 @@
- c) die Parteien auffordern, weitere schriftliche Stellungnahmen abzugeben.
3) Der Sektionspräsident kann bei der Ausübung seiner Zuständigkeiten nach Abs. 2 Bst. b als Einzelrichter einen Teil der Beschwerde sofort für unzulässig erklären oder im Register streichen. Die Entscheidung ist endgültig. Sie wird von einer summarischen Begründung begleitet. Sie wird dem Beschwerdeführer und der betroffenen Vertragspartei oder den betroffenen Vertragsparteien mit einem Brief zur Kenntnis gebracht, in dem die Begründung dargelegt wird.[^12]
4) Abs. 2 gilt auch für die Vizepräsidenten der Sektionen, die nach Art. 39 Abs. 4 als Dienst habende Richter für die Entscheidung über die Anträge auf vorläufige Massnahmen bestimmt werden. Eine Entscheidung, mit der eine Beschwerde für unzulässig erklärt wird, wird von einer summarischen Begründung begleitet. Sie wird dem Beschwerdeführer mit einem Brief zur Kenntnis gebracht, in dem die Begründung dargelegt wird.[^13]
3) Der Sektionspräsident kann bei der Ausübung seiner Zuständigkeiten nach Abs. 2 Bst. b als Einzelrichter einen Teil der Beschwerde sofort für unzulässig erklären oder im Register streichen. Die Entscheidung ist endgültig. Sie wird von einer summarischen Begründung begleitet. Sie wird dem Beschwerdeführer und der betroffenen Vertragspartei oder den betroffenen Vertragsparteien mit einem Brief zur Kenntnis gebracht, in dem die Begründung dargelegt wird.[^13]
4) Abs. 2 gilt auch für die Vizepräsidenten der Sektionen, die nach Art. 39 Abs. 4 als Dienst habende Richter für die Entscheidung über die Anträge auf vorläufige Massnahmen bestimmt werden. Eine Entscheidung, mit der eine Beschwerde für unzulässig erklärt wird, wird von einer summarischen Begründung begleitet. Sie wird dem Beschwerdeführer mit einem Brief zur Kenntnis gebracht, in dem die Begründung dargelegt wird.[^14]
5) Bevor die Kammer über die Zulässigkeit entscheidet, kann sie auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen beschliessen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn sie der Auffassung ist, dass dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Konvention erforderlich ist. In diesem Fall werden die Parteien auch aufgefordert, sich zur Begründetheit der Beschwerde zu äussern, wenn die Kammer nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt.
@@ -930,11 +932,11 @@
**Entscheidung der Kammer**
1) In der Entscheidung der Kammer ist anzugeben, ob sie einstimmig oder durch Mehrheitsbeschluss getroffen wurde; sie ist zu begründen.[^14]
1) In der Entscheidung der Kammer ist anzugeben, ob sie einstimmig oder durch Mehrheitsbeschluss getroffen wurde; sie ist zu begründen.[^15]
2) Der Kanzler teilt die Entscheidung der Kammer dem Beschwerdeführer mit. Sie wird auch der oder den betroffenen Vertragspartei(en) und jedem Drittbeteiligten, auch dem Menschenrechtskommissar des Europarates, mitgeteilt, soweit diesen zuvor die Beschwerde nach dieser Verfahrensordnung zur Kenntnis gebracht wurde. Im Fall einer gütlichen Einigung wird die Entscheidung, eine Beschwerde im Register zu streichen, nach Art. 43 Abs. 3 dem Ministerkomitee zugeleitet.
##### Art. 57[^15]
##### Art. 57[^16]
**Sprache der Entscheidung**
@@ -1154,7 +1156,7 @@
- h) die Entscheidungsgründe;
- i) das Dispositiv[^16];
- i) das Dispositiv[^17];
- j) gegebenenfalls die Kostenentscheidung;
@@ -1176,7 +1178,7 @@
4) Wird der Gerichtshof davon unterrichtet, dass zwischen der in ihren Rechten verletzten Partei und der verantwortlichen Vertragspartei eine Einigung erzielt worden ist, so prüft er, ob die Einigung billig ist, und streicht bejahendenfalls die Rechtssache nach Art. 43 Abs. 3 im Register.
##### Art. 76[^17]
##### Art. 76[^18]
**Sprache des Urteils**
@@ -1192,7 +1194,7 @@
3) Das Urteil wird dem Ministerkomitee zugeleitet. Der Kanzler übermittelt den Parteien, dem Generalsekretär des Europarats, den Drittbeteiligten, auch dem Menschenrechtskommissar des Europarates, und allen anderen unmittelbar betroffenen Personen eine Kopie. Das ordnungsgemäss unterzeichnete Original wird im Archiv des Gerichtshofs verwahrt.
##### Art. 78[^18]
##### Art. 78[^19]
Aufgehoben
@@ -1268,7 +1270,7 @@
1) Begründete Entscheidungen und Gutachten werden von der Grossen Kammer mit Stimmenmehrheit beschlossen. Die Zahl der Richter, welche die Mehrheit gebildet haben, ist darin anzugeben.
1b) Begründete Entscheidungen und Gutachten werden in beiden Amtssprachen des Gerichtshofs erlassen, wobei beide Sprachversionen gleichermassen verbindlich sind.[^19]
1b) Begründete Entscheidungen und Gutachten werden in beiden Amtssprachen des Gerichtshofs erlassen, wobei beide Sprachversionen gleichermassen verbindlich sind.[^20]
2) Jeder Richter kann, wenn er dies wünscht, der begründeten Entscheidung oder dem Gutachten des Gerichtshofs entweder eine Darlegung seiner zustimmenden oder abweichenden persönlichen Meinung oder die blosse Feststellung seines abweichenden Votums beifügen.
@@ -1356,7 +1358,7 @@
7) Die Gutachten werden von der Grossen Kammer mit Stimmenmehrheit beschlossen. Die Zahl der Richter, welche die Mehrheit gebildet haben, ist darin anzugeben.
7b) Die Gutachten werden in beiden Amtssprachen des Gerichtshofs abgefasst, wobei beide Sprachversionen gleichermassen verbindlich sind.[^20]
7b) Die Gutachten werden in beiden Amtssprachen des Gerichtshofs abgefasst, wobei beide Sprachversionen gleichermassen verbindlich sind.[^21]
8) Jeder Richter kann, wenn er dies wünscht, dem Gutachten des Gerichtshofs entweder eine Darlegung seiner zustimmenden oder abweichenden persönlichen Meinung oder die blosse Feststellung seines abweichenden Votums beifügen.
@@ -1442,15 +1444,15 @@
#### Kapitel XIa
#### Veröffentlichung der Urteile, Entscheidungen und Gutachten[^21]
##### Art. 104a[^22]
#### Veröffentlichung der Urteile, Entscheidungen und Gutachten[^22]
##### Art. 104a[^23]
**Veröffentlichung in der Rechtsprechungsdatenbank des Gerichtshofs**
Alle Urteile, Entscheidungen und Gutachten werden unter der Verantwortung des Kanzlers in der Rechtsprechungsdatenbank HUDOC des Gerichtshofs veröffentlicht. Dies gilt jedoch nicht für Entscheidungen, die nach Art. 52a Abs. 1 von einem Einzelrichter getroffen werden, für Entscheidungen, die nach Art. 54 Abs. 3 und 4 von einem Sektionspräsidenten oder Vizepräsidenten der Sektion in seiner Eigenschaft als Einzelrichter getroffen werden, oder für Entscheidungen eines Komitees, die nach Art. 52a Abs. 2 nur summarisch begründet werden; der Gerichtshof macht der Öffentlichkeit in regelmässigen Abständen allgemeine Informationen über diese Entscheidungen zugänglich.
##### Art. 104b[^23]
##### Art. 104b[^24]
**Richtungsweisende Rechtssachen**
@@ -1458,7 +1460,7 @@
#### Kapitel XII
#### Prozesskostenhilfe[^24]
#### Prozesskostenhilfe[^25]
##### Art. 105 (bisheriger Art. 100)
@@ -1578,9 +1580,9 @@
2) Der Kanzler informiert die Vertragsparteien über die Vorschläge des Gerichtshofs zur Änderung der Bestimmungen der Verordnung, die unmittelbar die Durchführung von Verfahren vor ihm betreffen, und gibt ihnen die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu den betreffenden Vorschlägen. Ebenso gibt er den Organisationen mit Erfahrung in der Vertretung der Beschwerdeführer vor dem Gerichtshof sowie den Anwaltsverbänden die Gelegenheit, zu den Vorschlägen Stellung zu nehmen.
##### Art. 117[^25]
**Inkrafttreten der Verfahrensordnung (bisheriger Art. 112[^26])**
##### Art. 117[^26]
**Inkrafttreten der Verfahrensordnung (bisheriger Art. 112[^27])**
Diese Verfahrensordnung tritt am 1. November 1998 in Kraft.
@@ -1590,48 +1592,50 @@
[^3]: Deutschland, Österreich: Berichterstatter
[^4]: Art. 27a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 92](https://www.gesetze.li/chrono/2020092000).
[^5]: Art. 29 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 91](https://www.gesetze.li/chrono/2020091000).
[^6]: Art. 33 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^7]: Liechtenstein, Österreich: Rechtsmittel
[^8]: Art. 52a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 92](https://www.gesetze.li/chrono/2020092000).
[^9]: Art. 52a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^10]: Art. 53 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^11]: Art. 53 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^12]: Art. 54 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^13]: Art. 54 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^14]: Art. 56 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^15]: Art. 57 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^16]: Liechtenstein: den Urteilsspruch; Deutschland und Österreich: den Urteilstenor
[^17]: Art. 76 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^18]: Art. 78 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^19]: Art. 88 Abs. 1b eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^20]: Art. 94 Abs. 7b eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^21]: Überschrift vor Art. 104a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^22]: Art. 104a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^23]: Art. 104b eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^24]: Liechtenstein und Österreich: Verfahrenshilfe
[^25]: Art. 117 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^26]: Die am 8. Dez. 2000 angenommenen Änd. sind sofort in Kraft getreten. Die am 17. Juni und 8. Juli 2002 angenommenen Änd. sind am 1. Okt. 2002 in Kraft getreten. Die am 7. Juli 2003 angenommenen Änd. sind am 1. Nov. 2003 in Kraft getreten. Die am 13. Dez. 2004 angenommenen Änd. sind am 1. März 2005 in Kraft getreten. Die am 4. Juli 2005 angenommenen Änd. sind am 3. Okt. 2005 in Kraft getreten. Die am 7. Nov. 2005 angenommenen Änd. sind am 1. Dez. 2005 in Kraft getreten. Die am 29. Mai 2006 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2006 in Kraft getreten. Die am 14. Mai 2007 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Die am 11. Dez. 2007, 22. Sept. und 1. Dez. 2008 angenommenen Änd. sind am 1. Jan. 2009 in Kraft getreten. Die am 29. Juni 2009 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2009 in Kraft getreten. Die am 16. Nov. 2009 angenommenen Änd. sind am 1. Dez. 2009 in Kraft getreten. Die am 13. Nov. 2006 und 14. Mai 2007 angenommenen Änd. betreffend das Protokoll Nr. 14 zur Konvention sind am 1. Juni 2010 in Kraft getreten. Die am 21. Feb. 2011 angenommenen Änd. sind am 1. April 2011 in Kraft getreten. Die am 16. Jan. 2012 angenommenen Änd. sind am 1. Feb. 2012 in Kraft getreten. Die am 20. Feb. 2012 angenommenen Änd. sind am 1. Mai 2012 in Kraft getreten. Die am 2. April 2012 angenommenen Änd. sind am 1. Sept. 2012 in Kraft getreten. Die am 14. Jan. und 6. Feb. 2013 angenommenen Änd. sind am 1. Mai 2013 in Kraft getreten. Die am 6. Mai 2013 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2013 und 1. Jan. 2014 in Kraft getreten. Die am 14. April und 23. Juni 2014 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Einige der am 1. Juni 2015 angenommenen Änd. sind sofort in Kraft getreten. Die am 1. Juni und 5. Okt. 2015 angenommenen Änd. an Art. 47 sind am 1. Jan. 2016 in Kraft getreten. Die am 19. Sept. 2016 angenommenen Änd. an Art. 8 sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 14. Nov. 2016 angenommenen Änd. sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 16. April 2018 angenommenen Änd. an Art. 29 sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 19. Sept. 2016 angenommenen Änd. sind am 1. Aug. 2018 in Kraft getreten. Die am 3. Juni 2019 angenommene Änd. an Art. 29 Abs. 1 ist am selben Datum in Kraft getreten. Die am 9. Sept. 2019 angenommenen Änd. an Art. 27a und 52a sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 4. Nov. 2019 angenommenen Änd. sind am 1. Jan. 2020 in Kraft getreten.
[^4]: Art. 8 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2022153000).
[^5]: Art. 27a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 92](https://www.gesetze.li/chrono/2020092000).
[^6]: Art. 29 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 91](https://www.gesetze.li/chrono/2020091000).
[^7]: Art. 33 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^8]: Liechtenstein, Österreich: Rechtsmittel
[^9]: Art. 52a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 92](https://www.gesetze.li/chrono/2020092000).
[^10]: Art. 52a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^11]: Art. 53 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^12]: Art. 53 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^13]: Art. 54 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^14]: Art. 54 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^15]: Art. 56 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^16]: Art. 57 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^17]: Liechtenstein: den Urteilsspruch; Deutschland und Österreich: den Urteilstenor
[^18]: Art. 76 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^19]: Art. 78 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^20]: Art. 88 Abs. 1b eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^21]: Art. 94 Abs. 7b eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^22]: Überschrift vor Art. 104a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^23]: Art. 104a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^24]: Art. 104b eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^25]: Liechtenstein und Österreich: Verfahrenshilfe
[^26]: Art. 117 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2022153000).
[^27]: Die am 8. Dez. 2000 angenommenen Änd. sind sofort in Kraft getreten. Die am 17. Juni und 8. Juli 2002 angenommenen Änd. sind am 1. Okt. 2002 in Kraft getreten. Die am 7. Juli 2003 angenommenen Änd. sind am 1. Nov. 2003 in Kraft getreten. Die am 13. Dez. 2004 angenommenen Änd. sind am 1. März 2005 in Kraft getreten. Die am 4. Juli 2005 angenommenen Änd. sind am 3. Okt. 2005 in Kraft getreten. Die am 7. Nov. 2005 angenommenen Änd. sind am 1. Dez. 2005 in Kraft getreten. Die am 29. Mai 2006 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2006 in Kraft getreten. Die am 14. Mai 2007 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Die am 11. Dez. 2007, 22. Sept. und 1. Dez. 2008 angenommenen Änd. sind am 1. Jan. 2009 in Kraft getreten. Die am 29. Juni 2009 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2009 in Kraft getreten. Die am 16. Nov. 2009 angenommenen Änd. sind am 1. Dez. 2009 in Kraft getreten. Die am 13. Nov. 2006 und 14. Mai 2007 angenommenen Änd. betreffend das Protokoll Nr. 14 zur Konvention sind am 1. Juni 2010 in Kraft getreten. Die am 21. Feb. 2011 angenommenen Änd. sind am 1. April 2011 in Kraft getreten. Die am 16. Jan. 2012 angenommenen Änd. sind am 1. Feb. 2012 in Kraft getreten. Die am 20. Feb. 2012 angenommenen Änd. sind am 1. Mai 2012 in Kraft getreten. Die am 2. April 2012 angenommenen Änd. sind am 1. Sept. 2012 in Kraft getreten. Die am 14. Jan. und 6. Feb. 2013 angenommenen Änd. sind am 1. Mai 2013 in Kraft getreten. Die am 6. Mai 2013 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2013 und 1. Jan. 2014 in Kraft getreten. Die am 14. April und 23. Juni 2014 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Einige der am 1. Juni 2015 angenommenen Änd. sind sofort in Kraft getreten. Die am 1. Juni und 5. Okt. 2015 angenommenen Änd. an Art. 47 sind am 1. Jan. 2016 in Kraft getreten. Die am 19. Sept. 2016 angenommenen Änd. an Art. 8 sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 14. Nov. 2016 angenommenen Änd. sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 16. April 2018 angenommenen Änd. an Art. 29 sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 19. Sept. 2016 angenommenen Änd. sind am 1. Aug. 2018 in Kraft getreten. Die am 3. Juni 2019 angenommene Änd. an Art. 29 Abs. 1 ist am selben Datum in Kraft getreten. Die am 9. Sept. 2019 angenommenen Änd. an Art. 27a und 52a sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 4. Nov. 2019 angenommenen Änd. sind am 1. Jan. 2020 in Kraft getreten. Die am 2. Juni 2021 angenommenen Änd. an Art. 8 sind am selben Datum in Kraft getreten.
2020-01-01
Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte — ar
2019-09-09
Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte — ar
2019-06-03
Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte — ar
1998-11-01
Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte —
Originalfassung Text zu diesem Datum