Änderungshistorie
Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
12 Versionen
· 2019-01-01
2025-04-28
Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte — ar
2024-01-22
Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte — ar
2023-03-03
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2022-06-03
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2022-05-30
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2022-02-07
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2021-10-18
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2021-06-02
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2020-01-01
Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte — ar
2019-09-09
Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte — ar
Änderungen vom 2019-09-09
@@ -392,11 +392,11 @@
4) Komiteepräsident ist das innerhalb der Sektion jeweils rangälteste Mitglied.
##### Art. 27a
##### Art. 27a[^4]
**Einzelrichterbesetzung**
1) Nach Art. 27 Abs. 1 der Konvention wird eine Einzelrichterbesetzung eingeführt. Nach Anhörung des Präsidiums bestimmt der Präsident des Gerichtshofs die Zahl und die Amtszeit der zu benennenden Einzelrichter und nimmt die Benennungen vor. Der Präsident erstellt vorab ein Verzeichnis der Vertragsparteien, für die jeder Richter während seiner gesamten Amtszeit als Einzelrichter Beschwerden prüft.
1) Nach Art. 26 Abs. 1 der Konvention wird eine Einzelrichterbesetzung eingeführt. Nach Anhörung des Präsidiums bestimmt der Präsident des Gerichtshofs die Zahl der zu benennenden Einzelrichter und nimmt die Benennungen für eine oder mehrere Vertragsparteien vor.
2) Als Einzelrichter tagen ebenfalls:
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- b) die Vizepräsidenten der Sektion, die für die Entscheidung über die Anträge auf vorläufige Massnahmen nach Art. 39 Abs. 4 dieser Verfahrensordnung bestimmt werden.
3) Die Einzelrichter werden für eine Amtszeit von zwölf Monaten benannt. Sie nehmen weiterhin ihre anderen Aufgaben innerhalb der Sektionen wahr, denen sie nach Art. 25 Abs. 2 angehören.
4) Nach Art. 24 Abs. 2 der Konvention wird jeder Einzelrichter bei seinen Entscheidungen von einem nicht richterlichen Berichterstatter unterstützt.
3) Nach Art. 26 Abs. 3 der Konvention darf ein Richter nicht als Einzelrichter eine Beschwerde gegen die Vertragspartei, für die er gewählt worden ist, prüfen. Ferner darf ein Richter nicht als Einzelrichter eine Beschwerde gegen eine Vertragspartei, deren Staatsangehöriger er ist, prüfen.
4) Die Einzelrichter werden für eine Amtszeit von zwölf Monaten benannt. Sie nehmen weiterhin ihre anderen Aufgaben innerhalb der Sektionen wahr, denen sie nach Art. 25 Abs. 2 angehören.
5) Nach Art. 24 Abs. 2 der Konvention wird jeder Einzelrichter bei seinen Entscheidungen von einem nicht richterlichen Berichterstatter unterstützt.
##### Art. 28
@@ -440,7 +442,7 @@
- a) Wenn der für eine betroffene Vertragspartei gewählte Richter verhindert ist, in einer Kammer zu tagen, wenn er befangen oder freigestellt ist oder wenn es einen solchen Richter nicht gibt, benennt der Kammerpräsident einen nach Art. 28 zur Teilnahme an der Prüfung der Rechtssache geeigneten Richter ad hoc aus einem vorab von der Vertragspartei unterbreiteten Verzeichnis mit den Namen von drei bis fünf Personen, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. c erfüllen und von ihr für eine verlängerbare Amtszeit von vier Jahren als mögliche Richter ad hoc bezeichnet wurden.
Das Verzeichnis muss Personen beiderlei Geschlechts umfassen, und es sind ihm biografische Angaben zu den Personen beizufügen, deren Namen in der Liste erscheinen. Diese dürfen, gleichviel in welcher Eigenschaft, eine Partei oder einen Drittbeteiligten in einem Verfahren vor dem Gerichtshof nicht vertreten.[^4]
Das Verzeichnis muss Personen beiderlei Geschlechts umfassen, und es sind ihm biografische Angaben zu den Personen beizufügen, deren Namen in der Liste erscheinen. Diese dürfen, gleichviel in welcher Eigenschaft, eine Partei oder einen Drittbeteiligten in einem Verfahren vor dem Gerichtshof nicht vertreten.[^5]
- b) Das Verfahren nach Abs. 1 Bst. a gilt, wenn die benannte Person verhindert oder befangen ist.
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- c) eine Darstellung der behaupteten Verletzungen der Konvention mit Begründung;
- d) eine Darstellung betreffend die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien nach Art. 35 Abs. 1 der Konvention (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe[^5] und Einhaltung der Sechsmonatsfrist);
- d) eine Darstellung betreffend die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien nach Art. 35 Abs. 1 der Konvention (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe[^6] und Einhaltung der Sechsmonatsfrist);
- e) den Gegenstand der Beschwerde sowie gegebenenfalls allgemeine Angaben zu Ansprüchen auf eine gerechte Entschädigung nach Art. 41 der Konvention zugunsten der angeblich verletzten Partei oder Parteien;
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3) Bis die Kammer nach Abs. 2 gebildet ist, werden die Befugnisse, die diese Verfahrensordnung dem Kammerpräsidenten überträgt, vom Sektionspräsidenten ausgeübt.
##### Art. 52a
##### Art. 52a[^7]
**Einzelrichterverfahren**
1) Nach Art. 27 der Konvention kann ein Einzelrichter eine nach Art. 34 erhobene Beschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. Die Entscheidung ist endgültig. Sie wird dem Beschwerdeführer brieflich zur Kenntnis gebracht.
2) Nach Art. 26 Abs. 3 der Konvention darf ein Einzelrichter keine Beschwerde gegen die Vertragspartei, für die er gewählt worden ist, prüfen.
3) Trifft der Einzelrichter keine Entscheidung nach Abs. 1, so übermittelt er die Beschwerde zur weiteren Prüfung an ein Komitee oder eine Kammer.
1) Nach Art. 27 der Konvention kann ein Einzelrichter eine nach Art. 34 der Konvention erhobene Beschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. Die Entscheidung ist endgültig. Sie wird dem Beschwerdeführer brieflich zur Kenntnis gebracht.
2) Trifft der Einzelrichter keine Entscheidung nach Abs. 1, so übermittelt er die Beschwerde zur weiteren Prüfung an ein Komitee oder eine Kammer.
##### Art. 53
@@ -1156,7 +1156,7 @@
- h) die Entscheidungsgründe;
- i) das Dispositiv[^6];
- i) das Dispositiv[^8];
- j) gegebenenfalls die Kostenentscheidung;
@@ -1436,7 +1436,7 @@
#### Kapitel XII
#### Prozesskostenhilfe[^7]
#### Prozesskostenhilfe[^9]
## Titel III
@@ -1556,9 +1556,9 @@
2) Der Kanzler informiert die Vertragsparteien über die Vorschläge des Gerichtshofs zur Änderung der Bestimmungen der Verordnung, die unmittelbar die Durchführung von Verfahren vor ihm betreffen, und gibt ihnen die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu den betreffenden Vorschlägen. Ebenso gibt er den Organisationen mit Erfahrung in der Vertretung der Beschwerdeführer vor dem Gerichtshof sowie den Anwaltsverbänden die Gelegenheit, zu den Vorschlägen Stellung zu nehmen.
##### Art. 117[^8]
**Inkrafttreten der Verfahrensordnung (bisheriger Art. 112[^9])**
##### Art. 117[^10]
**Inkrafttreten der Verfahrensordnung (bisheriger Art. 112[^11])**
Diese Verfahrensordnung tritt am 1. November 1998 in Kraft.
@@ -1568,17 +1568,21 @@
[^3]: Deutschland, Österreich: Berichterstatter
[^4]: Art. 29 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 91](https://www.gesetze.li/chrono/2020091000).
[^5]: Liechtenstein, Österreich: Rechtsmittel
[^6]: Liechtenstein: den Urteilsspruch; Deutschland und Österreich: den Urteilstenor
[^7]: Liechtenstein und Österreich: Verfahrenshilfe
[^8]: Art. 117 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 91](https://www.gesetze.li/chrono/2020091000).
[^9]: Die am 8. Dez. 2000 angenommenen Änd. sind sofort in Kraft getreten. Die am 17. Juni und 8. Juli 2002 angenommenen Änd. sind am 1. Okt. 2002 in Kraft getreten. Die am 7. Juli 2003 angenommenen Änd. sind am 1. Nov. 2003 in Kraft getreten. Die am 13. Dez. 2004 angenommenen Änd. sind am 1. März 2005 in Kraft getreten. Die am 4. Juli 2005 angenommenen Änd. sind am 3. Okt. 2005 in Kraft getreten. Die am 7. Nov. 2005 angenommenen Änd. sind am 1. Dez. 2005 in Kraft getreten. Die am 29. Mai 2006 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2006 in Kraft getreten. Die am 14. Mai 2007 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Die am 11. Dez. 2007, 22. Sept. und 1. Dez. 2008 angenommenen Änd. sind am 1. Jan. 2009 in Kraft getreten. Die am 29. Juni 2009 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2009 in Kraft getreten. Die am 16. Nov. 2009 angenommenen Änd. sind am 1. Dez. 2009 in Kraft getreten. Die am 13. Nov. 2006 und 14. Mai 2007 angenommenen Änd. betreffend das Protokoll Nr. 14 zur Konvention sind am 1. Juni 2010 in Kraft getreten. Die am 21. Feb. 2011 angenommenen Änd. sind am 1. April 2011 in Kraft getreten. Die am 16. Jan. 2012 angenommenen Änd. sind am 1. Feb. 2012 in Kraft getreten. Die am 20. Feb. 2012 angenommenen Änd. sind am 1. Mai 2012 in Kraft getreten. Die am 2. April 2012 angenommenen Änd. sind am 1. Sept. 2012 in Kraft getreten. Die am 14. Jan. und 6. Feb. 2013 angenommenen Änd. sind am 1. Mai 2013 in Kraft getreten. Die am 6. Mai 2013 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2013 und 1. Jan. 2014 in Kraft getreten. Die am 14. April und 23. Juni 2014 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Einige der am 1. Juni 2015 angenommenen Änd. sind sofort in Kraft getreten. Die am 1. Juni und 5. Okt. 2015 angenommenen Änd. an Art. 47 sind am 1. Jan. 2016 in Kraft getreten. Die am 19. Sept. 2016 angenommenen Änd. an Art. 8 sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 14. Nov. 2016 angenommenen Änd. sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 16. April 2018 angenommenen Änd. an Art. 29 sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 19. Sept. 2016 angenommenen Änd. sind am 1. Aug. 2018 in Kraft getreten. Die am 3. Juni 2019 angenommene Änd. an Art. 29 Abs. 1 ist am selben Datum in Kraft getreten.
[^4]: Art. 27a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 92](https://www.gesetze.li/chrono/2020092000).
[^5]: Art. 29 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 91](https://www.gesetze.li/chrono/2020091000).
[^6]: Liechtenstein, Österreich: Rechtsmittel
[^7]: Art. 52a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 92](https://www.gesetze.li/chrono/2020092000).
[^8]: Liechtenstein: den Urteilsspruch; Deutschland und Österreich: den Urteilstenor
[^9]: Liechtenstein und Österreich: Verfahrenshilfe
[^10]: Art. 117 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 92](https://www.gesetze.li/chrono/2020092000).
[^11]: Die am 8. Dez. 2000 angenommenen Änd. sind sofort in Kraft getreten. Die am 17. Juni und 8. Juli 2002 angenommenen Änd. sind am 1. Okt. 2002 in Kraft getreten. Die am 7. Juli 2003 angenommenen Änd. sind am 1. Nov. 2003 in Kraft getreten. Die am 13. Dez. 2004 angenommenen Änd. sind am 1. März 2005 in Kraft getreten. Die am 4. Juli 2005 angenommenen Änd. sind am 3. Okt. 2005 in Kraft getreten. Die am 7. Nov. 2005 angenommenen Änd. sind am 1. Dez. 2005 in Kraft getreten. Die am 29. Mai 2006 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2006 in Kraft getreten. Die am 14. Mai 2007 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Die am 11. Dez. 2007, 22. Sept. und 1. Dez. 2008 angenommenen Änd. sind am 1. Jan. 2009 in Kraft getreten. Die am 29. Juni 2009 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2009 in Kraft getreten. Die am 16. Nov. 2009 angenommenen Änd. sind am 1. Dez. 2009 in Kraft getreten. Die am 13. Nov. 2006 und 14. Mai 2007 angenommenen Änd. betreffend das Protokoll Nr. 14 zur Konvention sind am 1. Juni 2010 in Kraft getreten. Die am 21. Feb. 2011 angenommenen Änd. sind am 1. April 2011 in Kraft getreten. Die am 16. Jan. 2012 angenommenen Änd. sind am 1. Feb. 2012 in Kraft getreten. Die am 20. Feb. 2012 angenommenen Änd. sind am 1. Mai 2012 in Kraft getreten. Die am 2. April 2012 angenommenen Änd. sind am 1. Sept. 2012 in Kraft getreten. Die am 14. Jan. und 6. Feb. 2013 angenommenen Änd. sind am 1. Mai 2013 in Kraft getreten. Die am 6. Mai 2013 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2013 und 1. Jan. 2014 in Kraft getreten. Die am 14. April und 23. Juni 2014 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Einige der am 1. Juni 2015 angenommenen Änd. sind sofort in Kraft getreten. Die am 1. Juni und 5. Okt. 2015 angenommenen Änd. an Art. 47 sind am 1. Jan. 2016 in Kraft getreten. Die am 19. Sept. 2016 angenommenen Änd. an Art. 8 sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 14. Nov. 2016 angenommenen Änd. sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 16. April 2018 angenommenen Änd. an Art. 29 sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 19. Sept. 2016 angenommenen Änd. sind am 1. Aug. 2018 in Kraft getreten. Die am 3. Juni 2019 angenommene Änd. an Art. 29 Abs. 1 ist am selben Datum in Kraft getreten. Die am 9. Sept. 2019 angenommenen Änd. an Art. 27a und 52a sind am selben Datum in Kraft getreten.
##### Art. 104 (bisheriger Art. 99)
2019-06-03
Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte — ar
1998-11-01
Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte —
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Text zu diesem Datum