Änderungshistorie

Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

12 Versionen · 2019-01-01
2025-04-28
Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte — ar
2024-01-22
Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte — ar
2023-03-03
Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte — ar
2022-06-03
Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte — ar
2022-05-30
Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte — ar
2022-02-07
Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte — ar
2021-10-18
Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte — ar
2021-06-02
Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte — ar
2020-01-01
Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte — ar

Änderungen vom 2020-01-01

@@ -502,7 +502,7 @@
3) Anträge auf Vertraulichkeit nach Abs. 1 sind zu begründen; dabei ist anzugeben, ob sämtliche Unterlagen oder nur ein Teil davon der Öffentlichkeit nicht zugänglich sein sollen.
4) Entscheidungen und Urteile einer Kammer sind der Öffentlichkeit zugänglich. Entscheidungen und Urteile eines Komitees, einschliesslich der unter die Einschränkung zu Art. 53 Abs. 5 fallenden Entscheidungen, sind der Öffentlichkeit zugänglich. Der Gerichtshof macht der Öffentlichkeit in regelmässigen Abständen allgemeine Informationen über Entscheidungen zugänglich, die von den Komitees nach Art. 53 Abs. 2 getroffen wurden.
4) Aufgehoben[^6]
##### Art. 34
@@ -726,7 +726,7 @@
- c) eine Darstellung der behaupteten Verletzungen der Konvention mit Begründung;
- d) eine Darstellung betreffend die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien nach Art. 35 Abs. 1 der Konvention (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe[^6] und Einhaltung der Sechsmonatsfrist);
- d) eine Darstellung betreffend die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien nach Art. 35 Abs. 1 der Konvention (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe[^7] und Einhaltung der Sechsmonatsfrist);
- e) den Gegenstand der Beschwerde sowie gegebenenfalls allgemeine Angaben zu Ansprüchen auf eine gerechte Entschädigung nach Art. 41 der Konvention zugunsten der angeblich verletzten Partei oder Parteien;
@@ -862,11 +862,11 @@
3) Bis die Kammer nach Abs. 2 gebildet ist, werden die Befugnisse, die diese Verfahrensordnung dem Kammerpräsidenten überträgt, vom Sektionspräsidenten ausgeübt.
##### Art. 52a[^7]
##### Art. 52a[^8]
**Einzelrichterverfahren**
1) Nach Art. 27 der Konvention kann ein Einzelrichter eine nach Art. 34 der Konvention erhobene Beschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. Die Entscheidung ist endgültig. Sie wird dem Beschwerdeführer brieflich zur Kenntnis gebracht.
1) Nach Art. 27 der Konvention kann ein Einzelrichter eine nach Art. 34 der Konvention erhobene Beschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. Die Entscheidung ist endgültig. Sie wird summarisch begründet. Sie wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt.[^9]
2) Trifft der Einzelrichter keine Entscheidung nach Abs. 1, so übermittelt er die Beschwerde zur weiteren Prüfung an ein Komitee oder eine Kammer.
@@ -880,9 +880,9 @@
3) Ist der für die betroffene Vertragspartei gewählte Richter nicht Mitglied des Komitees, so kann er von Letzterem in jedem Stadium des Verfahrens vor dem Komitee durch einstimmigen Beschluss eingeladen werden, den Sitz eines Mitglieds im Komitee einzunehmen; das Komitee hat dabei alle erheblichen Umstände einschliesslich der Frage, ob diese Vertragspartei der Anwendung des Verfahrens nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b der Konvention entgegengetreten ist, zu berücksichtigen.
4) Entscheidungen und Urteile nach Art. 28 Abs. 1 der Konvention sind endgültig.
5) Dem Beschwerdeführer und den betroffenen Vertragsparteien, soweit sie zuvor nach dieser Verfahrensordnung an der Beschwerde beteiligt wurden, wird die Entscheidung des Komitees nach Art. 28 Abs. 1 Bst. a der Konvention brieflich zur Kenntnis gebracht, sofern das Komitee nicht anders entscheidet.
4) Entscheidungen und Urteile nach Art. 28 Abs. 1 der Konvention sind endgültig. Sie werden begründet. Die Entscheidungen können summarisch begründet werden, wenn sie nach Übermittlung durch einen Einzelrichter nach Art. 52a Abs. 2 getroffen worden sind.[^10]
5) Der Kanzler teilt dem Beschwerdeführer und der betroffenen Vertragspartei oder den betroffenen Vertragsparteien die Entscheidung des Komitees mit, soweit sie zuvor nach dieser Verfahrensordnung an der Beschwerde beteiligt wurden.[^11]
6) Trifft das Komitee keine Entscheidung oder erlässt es kein Urteil, so übermittelt es die Beschwerde der Kammer, die nach Art. 52 Abs. 2 zur Prüfung der Rechtssache gebildet wurde.
@@ -902,9 +902,9 @@
- c) die Parteien auffordern, weitere schriftliche Stellungnahmen abzugeben.
3) Der Sektionspräsident kann bei der Ausübung seiner Zuständigkeiten nach Abs. 2 Bst. b als Einzelrichter einen Teil der Beschwerde sofort für unzulässig erklären oder im Register streichen. Die Entscheidung ist endgültig; sie wird dem Beschwerdeführer brieflich zur Kenntnis gebracht.
4) Die Abs. 2 und 3 gelten auch für die Vizepräsidenten der Sektionen, die nach Art. 39 Abs. 4 als Dienst habende Richter für die Entscheidung über die Anträge auf vorläufige Massnahmen bestimmt werden.
3) Der Sektionspräsident kann bei der Ausübung seiner Zuständigkeiten nach Abs. 2 Bst. b als Einzelrichter einen Teil der Beschwerde sofort für unzulässig erklären oder im Register streichen. Die Entscheidung ist endgültig. Sie wird von einer summarischen Begründung begleitet. Sie wird dem Beschwerdeführer und der betroffenen Vertragspartei oder den betroffenen Vertragsparteien mit einem Brief zur Kenntnis gebracht, in dem die Begründung dargelegt wird.[^12]
4) Abs. 2 gilt auch für die Vizepräsidenten der Sektionen, die nach Art. 39 Abs. 4 als Dienst habende Richter für die Entscheidung über die Anträge auf vorläufige Massnahmen bestimmt werden. Eine Entscheidung, mit der eine Beschwerde für unzulässig erklärt wird, wird von einer summarischen Begründung begleitet. Sie wird dem Beschwerdeführer mit einem Brief zur Kenntnis gebracht, in dem die Begründung dargelegt wird.[^13]
5) Bevor die Kammer über die Zulässigkeit entscheidet, kann sie auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen beschliessen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn sie der Auffassung ist, dass dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Konvention erforderlich ist. In diesem Fall werden die Parteien auch aufgefordert, sich zur Begründetheit der Beschwerde zu äussern, wenn die Kammer nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt.
@@ -930,17 +930,15 @@
**Entscheidung der Kammer**
1) In der Entscheidung der Kammer ist anzugeben, ob sie einstimmig oder durch Mehrheitsbeschluss getroffen wurde; sie ist gleichzeitig oder später zu begründen.
1) In der Entscheidung der Kammer ist anzugeben, ob sie einstimmig oder durch Mehrheitsbeschluss getroffen wurde; sie ist zu begründen.[^14]
2) Der Kanzler teilt die Entscheidung der Kammer dem Beschwerdeführer mit. Sie wird auch der oder den betroffenen Vertragspartei(en) und jedem Drittbeteiligten, auch dem Menschenrechtskommissar des Europarates, mitgeteilt, soweit diesen zuvor die Beschwerde nach dieser Verfahrensordnung zur Kenntnis gebracht wurde. Im Fall einer gütlichen Einigung wird die Entscheidung, eine Beschwerde im Register zu streichen, nach Art. 43 Abs. 3 dem Ministerkomitee zugeleitet.
##### Art. 57
##### Art. 57[^15]
**Sprache der Entscheidung**
1) Der Gerichtshof erlässt seine Kammerentscheidungen in englischer oder französischer Sprache, wenn er nicht beschliesst, eine Entscheidung in beiden Amtssprachen zu erlassen. Die ergangenen Entscheidungen sind der Öffentlichkeit zugänglich.
2) Die in Art. 78 vorgesehene Veröffentlichung der Entscheidungen in der amtlichen Sammlung des Gerichtshofs erfolgt in beiden Amtssprachen des Gerichtshofs.
Der Gerichtshof erlässt seine Entscheidungen in englischer oder französischer Sprache, wenn er nicht beschliesst, eine Entscheidung in beiden Amtssprachen zu erlassen. Die Entscheidungen der Grossen Kammer jedoch werden in beiden Amtssprachen erlassen, wobei beide Sprachversionen gleichermassen verbindlich sind.
#### Kapitel V
@@ -1156,7 +1154,7 @@
- h) die Entscheidungsgründe;
- i) das Dispositiv[^8];
- i) das Dispositiv[^16];
- j) gegebenenfalls die Kostenentscheidung;
@@ -1178,13 +1176,11 @@
4) Wird der Gerichtshof davon unterrichtet, dass zwischen der in ihren Rechten verletzten Partei und der verantwortlichen Vertragspartei eine Einigung erzielt worden ist, so prüft er, ob die Einigung billig ist, und streicht bejahendenfalls die Rechtssache nach Art. 43 Abs. 3 im Register.
##### Art. 76
##### Art. 76[^17]
**Sprache des Urteils**
1) Der Gerichtshof erlässt seine Urteile in englischer oder französischer Sprache, wenn er nicht beschliesst, ein Urteil in beiden Amtssprachen zu erlassen.
2) Die in Art. 78 vorgesehene Veröffentlichung der Urteile in der amtlichen Sammlung des Gerichtshofs erfolgt in beiden Amtssprachen des Gerichtshofs.
Der Gerichtshof erlässt seine Urteile in englischer oder französischer Sprache, wenn er nicht beschliesst, ein Urteil in beiden Amtssprachen zu erlassen. Die Urteile der Grossen Kammer jedoch werden in beiden Amtssprachen erlassen, wobei beide Sprachversionen gleichermassen verbindlich sind.
##### Art. 77
@@ -1196,11 +1192,9 @@
3) Das Urteil wird dem Ministerkomitee zugeleitet. Der Kanzler übermittelt den Parteien, dem Generalsekretär des Europarats, den Drittbeteiligten, auch dem Menschenrechtskommissar des Europarates, und allen anderen unmittelbar betroffenen Personen eine Kopie. Das ordnungsgemäss unterzeichnete Original wird im Archiv des Gerichtshofs verwahrt.
##### Art. 78
**Veröffentlichung der Urteile und anderer Schriftstücke**
Nach Art. 44 Abs. 3 der Konvention werden die endgültigen Urteile des Gerichtshofs unter der Verantwortung des Kanzlers in geeigneter Form veröffentlicht. Der Kanzler ist ausserdem für die Herausgabe der amtlichen Sammlung zuständig, die ausgewählte Urteile und Entscheidungen sowie sonstige Schriftstücke enthält, deren Veröffentlichung der Präsident des Gerichtshofs für zweckmässig hält.
##### Art. 78[^18]
Aufgehoben
##### Art. 79
@@ -1274,6 +1268,8 @@
1) Begründete Entscheidungen und Gutachten werden von der Grossen Kammer mit Stimmenmehrheit beschlossen. Die Zahl der Richter, welche die Mehrheit gebildet haben, ist darin anzugeben.
1b) Begründete Entscheidungen und Gutachten werden in beiden Amtssprachen des Gerichtshofs erlassen, wobei beide Sprachversionen gleichermassen verbindlich sind.[^19]
2) Jeder Richter kann, wenn er dies wünscht, der begründeten Entscheidung oder dem Gutachten des Gerichtshofs entweder eine Darlegung seiner zustimmenden oder abweichenden persönlichen Meinung oder die blosse Feststellung seines abweichenden Votums beifügen.
##### Art. 89
@@ -1360,6 +1356,8 @@
7) Die Gutachten werden von der Grossen Kammer mit Stimmenmehrheit beschlossen. Die Zahl der Richter, welche die Mehrheit gebildet haben, ist darin anzugeben.
7b) Die Gutachten werden in beiden Amtssprachen des Gerichtshofs abgefasst, wobei beide Sprachversionen gleichermassen verbindlich sind.[^20]
8) Jeder Richter kann, wenn er dies wünscht, dem Gutachten des Gerichtshofs entweder eine Darlegung seiner zustimmenden oder abweichenden persönlichen Meinung oder die blosse Feststellung seines abweichenden Votums beifügen.
9) Das Gutachten wird vom Präsidenten der Grossen Kammer und vom Kanzler unterzeichnet. Die ordnungsgemäss unterzeichnete Urschrift wird im Archiv des Gerichtshofs verwahrt. Der Kanzler übermittelt dem ersuchenden Gericht und der Vertragspartei, deren Hoheitsgewalt es untersteht, eine beglaubigte Kopie.
@@ -1434,114 +1432,138 @@
2) Die Grosse Kammer kann beschliessen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
##### Art. 104 (bisheriger Art. 95)
Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe bestimmt der Kanzler:
- a) die Höhe der Honorare entsprechend den geltenden Tarifen;
- b) den Betrag der zu zahlenden Kosten.
#### Kapitel XIa
#### Veröffentlichung der Urteile, Entscheidungen und Gutachten[^21]
##### Art. 104a[^22]
**Veröffentlichung in der Rechtsprechungsdatenbank des Gerichtshofs**
Alle Urteile, Entscheidungen und Gutachten werden unter der Verantwortung des Kanzlers in der Rechtsprechungsdatenbank HUDOC des Gerichtshofs veröffentlicht. Dies gilt jedoch nicht für Entscheidungen, die nach Art. 52a Abs. 1 von einem Einzelrichter getroffen werden, für Entscheidungen, die nach Art. 54 Abs. 3 und 4 von einem Sektionspräsidenten oder Vizepräsidenten der Sektion in seiner Eigenschaft als Einzelrichter getroffen werden, oder für Entscheidungen eines Komitees, die nach Art. 52a Abs. 2 nur summarisch begründet werden; der Gerichtshof macht der Öffentlichkeit in regelmässigen Abständen allgemeine Informationen über diese Entscheidungen zugänglich.
##### Art. 104b[^23]
**Richtungsweisende Rechtssachen**
Darüber hinaus kennzeichnet der Kanzler in geeigneter Weise die Urteile, Entscheidungen und Gutachten die gemäss dem Präsidium in Verbindung mit richtungsweisenden Rechtssachen stehen.
#### Kapitel XII
#### Prozesskostenhilfe[^9]
#### Prozesskostenhilfe[^24]
##### Art. 105 (bisheriger Art. 100)
1) Der Kammerpräsident kann einem Beschwerdeführer, der eine Beschwerde nach Art. 34 der Konvention erhoben hat, auf dessen Antrag oder von Amts wegen für die Verfolgung seiner Sache Prozesskostenhilfe bewilligen, nachdem die beschwerdegegnerische Vertragspartei nach Art. 54 Abs. 2 Bst. b dieser Verfahrensordnung zur Zulässigkeit der Beschwerde Stellung genommen hat oder die Frist hierfür abgelaufen ist.
2) Wird einem Beschwerdeführer für die Verfolgung seiner Sache vor der Kammer Prozesskostenhilfe bewilligt, so gilt die Bewilligung vorbehaltlich des Art. 96 im Verfahren vor der Grossen Kammer weiter.
##### Art. 106 (bisheriger Art. 101)
Prozesskostenhilfe kann nur bewilligt werden, wenn der Kammerpräsident feststellt:
- a) dass die Bewilligung dieser Hilfe für die ordnungsgemässe Prüfung der Rechtssache vor der Kammer notwendig ist;
- b) dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die anfallenden Kosten ganz oder teilweise zu begleichen.
##### Art. 107 (bisheriger Art. 102)
1) Um festzustellen, ob der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die anfallenden Kosten ganz oder teilweise zu begleichen, wird er aufgefordert, ein Erklärungsformular auszufüllen, aus dem sein Einkommen, sein Kapitalvermögen und seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber Unterhaltsberechtigten sowie alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen hervorgehen. Diese Erklärung muss von der oder den zuständigen innerstaatlichen Behörde(n) bestätigt sein.
2) Der Kammerpräsident kann die betroffene Vertragspartei auffordern, schriftlich Stellung zu nehmen.
3) Nach Eingang der in Abs. 1 genannten Unterlagen entscheidet der Kammerpräsident, ob Prozesskostenhilfe bewilligt oder abgelehnt wird. Der Kanzler informiert die betroffenen Parteien.
##### Art. 108 (bisheriger Art. 103)
1) Honorare dürfen nur einem Rechtsbeistand oder einer anderen nach Art. 36 Abs. 4 bestellten Person gezahlt werden. Gegebenenfalls können auch mehreren Vertretern Honorare gezahlt werden.
2) Die Prozesskostenhilfe kann ausser den Honoraren auch die Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie andere notwendige Auslagen umfassen, die dem Beschwerdeführer oder der zu seinem Vertreter bestellten Person entstehen.
##### Art. 109 (bisheriger Art. 104)
Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe bestimmt der Kanzler:
- a) die Höhe der Honorare entsprechend den geltenden Tarifen;
- b) den Betrag der zu zahlenden Kosten.
##### Art. 110 (bisheriger Art. 105)
Der Kammerpräsident kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe jederzeit rückgängig machen oder ändern, wenn er feststellt, dass die Voraussetzungen nach Art. 92 nicht mehr erfüllt sind.
## Titel III
### Übergangsbestimmungen
##### Art. 105 (bisheriger Art. 100)
1) Der Kammerpräsident kann einem Beschwerdeführer, der eine Beschwerde nach Art. 34 der Konvention erhoben hat, auf dessen Antrag oder von Amts wegen für die Verfolgung seiner Sache Prozesskostenhilfe bewilligen, nachdem die beschwerdegegnerische Vertragspartei nach Art. 54 Abs. 2 Bst. b dieser Verfahrensordnung zur Zulässigkeit der Beschwerde Stellung genommen hat oder die Frist hierfür abgelaufen ist.
2) Wird einem Beschwerdeführer für die Verfolgung seiner Sache vor der Kammer Prozesskostenhilfe bewilligt, so gilt die Bewilligung vorbehaltlich des Art. 96 im Verfahren vor der Grossen Kammer weiter.
##### Art. 106 (bisheriger Art. 101)
Prozesskostenhilfe kann nur bewilligt werden, wenn der Kammerpräsident feststellt:
- a) dass die Bewilligung dieser Hilfe für die ordnungsgemässe Prüfung der Rechtssache vor der Kammer notwendig ist;
- b) dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die anfallenden Kosten ganz oder teilweise zu begleichen.
##### Art. 107 (bisheriger Art. 102)
1) Um festzustellen, ob der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die anfallenden Kosten ganz oder teilweise zu begleichen, wird er aufgefordert, ein Erklärungsformular auszufüllen, aus dem sein Einkommen, sein Kapitalvermögen und seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber Unterhaltsberechtigten sowie alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen hervorgehen. Diese Erklärung muss von der oder den zuständigen innerstaatlichen Behörde(n) bestätigt sein.
2) Der Kammerpräsident kann die betroffene Vertragspartei auffordern, schriftlich Stellung zu nehmen.
3) Nach Eingang der in Abs. 1 genannten Unterlagen entscheidet der Kammerpräsident, ob Prozesskostenhilfe bewilligt oder abgelehnt wird. Der Kanzler informiert die betroffenen Parteien.
##### Art. 108 (bisheriger Art. 103)
1) Honorare dürfen nur einem Rechtsbeistand oder einer anderen nach Art. 36 Abs. 4 bestellten Person gezahlt werden. Gegebenenfalls können auch mehreren Vertretern Honorare gezahlt werden.
2) Die Prozesskostenhilfe kann ausser den Honoraren auch die Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie andere notwendige Auslagen umfassen, die dem Beschwerdeführer oder der zu seinem Vertreter bestellten Person entstehen.
##### Art. 109 (bisheriger Art. 104)
Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe bestimmt der Kanzler:
- a) die Höhe der Honorare entsprechend den geltenden Tarifen;
- b) den Betrag der zu zahlenden Kosten.
##### Art. 110 (bisheriger Art. 105)
Der Kammerpräsident kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe jederzeit rückgängig machen oder ändern, wenn er feststellt, dass die Voraussetzungen nach Art. 92 nicht mehr erfüllt sind.
##### Art. 111 (bisheriger Art. 106)
**Verhältnis zwischen Gerichtshof und Kommission**
1) In Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Art. 5 Abs. 4 und 5 des Protokolls Nr. 11 vorgelegt werden, kann der Gerichtshof die Kommission bitten, eines oder mehrere ihrer Mitglieder für die Teilnahme an der Prüfung der Rechtssache vor dem Gerichtshof zu entsenden.
2) In Rechtssachen nach Abs. 1 berücksichtigt der Gerichtshof den von der Kommission nach dem früheren Art. 31 der Konvention angenommenen Bericht.
3) Wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt, sorgt der Kanzler so bald wie möglich nach der Anrufung des Gerichtshofs für die Veröffentlichung des Berichts.
4) Im Übrigen bleibt in Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Art. 5 Abs. 2 bis 5 des Protokolls Nr. 11 vorliegen, die Verfahrensakte der Kommission, einschliesslich aller Schriftsätze und Stellungnahmen, vertraulich, wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt.
5) In Rechtssachen, in denen die Kommission Beweise erhoben hat, aber nicht in der Lage war, einen Bericht nach dem früheren Art. 31 der Konvention anzunehmen, berücksichtigt der Gerichtshof die Protokolle und Unterlagen sowie die Meinungen, welche die Kommissionsbeauftragten im Anschluss an die Beweiserhebung geäussert haben.
##### Art. 112 (bisheriger Art. 107)
**Verfahren vor einer Kammer und der Grossen Kammer**
1) Wird eine Rechtssache dem Gerichtshof nach Art. 5 Abs. 4 des Protokolls Nr. 11 zur Konvention vorgelegt, so entscheidet ein nach Art. 24 Abs. 6 dieser Verfahrensordnung gebildeter Ausschuss der Grossen Kammer, ob der Fall von einer Kammer oder von der Grossen Kammer geprüft wird; der Ausschuss entscheidet ausschliesslich auf der Grundlage der Akten.
2) Wird die Rechtssache von einer Kammer entschieden, so ist ihr Urteil nach Art. 5 Abs. 4 des Protokolls Nr. 11 endgültig, und Art. 73 dieser Verfahrensordnung findet keine Anwendung.
3) Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Art. 5 Abs. 5 des Protokolls Nr. 11 übertragen sind, werden der Grossen Kammer vom Präsidenten des Gerichtshofs vorgelegt.
4) Bei jeder Rechtssache, die der Grossen Kammer nach Art. 5 Abs. 5 des Protokolls Nr. 11 vorliegt, wird die Grosse Kammer durch Richter einer der in Art. 24 Abs. 3 dieser Verfahrensordnung bezeichneten Gruppen ergänzt, die im Rotationsverfahren bestimmt werden; beide Gruppen werden abwechselnd herangezogen.
##### Art. 113 (bisheriger Art. 108)
**Bewilligung der Prozesskostenhilfe**
Ist einem Beschwerdeführer in Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Art. 5 Abs. 2-5 des Protokolls Nr. 11 zur Konvention vorliegen, im Verfahren vor der Kommission oder dem früheren Gerichtshof Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so gilt die Bewilligung im Verfahren vor dem Gerichtshof weiter; Art. 101 dieser Verfahrensordnung bleibt vorbehalten.
##### Art. 114 (bisheriger Art. 109)
**Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens**
1) Anträge einer Partei auf Wiederaufnahme eines Verfahrens des früheren Gerichtshofs werden vom Präsidenten des Gerichtshofs je nach Fall nach Art. 51 oder 52 einer Sektion zugewiesen.
2) Ungeachtet des Art. 80 Abs. 3 bildet der Präsident der betroffenen Sektion für die Behandlung des Antrags eine neue Kammer.
3) Dieser Kammer gehören von Amts wegen folgende Mitglieder an:
- a) der Sektionspräsident;
sowie, unabhängig davon, ob sie der betroffenen Sektion angehören,
- b) der für die betroffene Vertragspartei gewählte Richter oder, wenn dieser verhindert ist, ein Richter, der nach Art. 29 benannt wird;
- c) die Mitglieder des Gerichtshofs, die der ursprünglichen Kammer des früheren Gerichtshofs, die das Urteil gefällt hat, angehört haben.
4)
- a) Der Sektionspräsident bestimmt die übrigen Mitglieder der Kammer aus dem Kreis der Mitglieder der betroffenen Sektion durch das Los.
- b) Die Mitglieder der Sektion, die nicht auf diese Weise bestimmt wurden, tagen als Ersatzrichter.
## Titel IV
### Schlussbestimmungen
##### Art. 111 (bisheriger Art. 106)
**Verhältnis zwischen Gerichtshof und Kommission**
1) In Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Art. 5 Abs. 4 und 5 des Protokolls Nr. 11 vorgelegt werden, kann der Gerichtshof die Kommission bitten, eines oder mehrere ihrer Mitglieder für die Teilnahme an der Prüfung der Rechtssache vor dem Gerichtshof zu entsenden.
2) In Rechtssachen nach Abs. 1 berücksichtigt der Gerichtshof den von der Kommission nach dem früheren Art. 31 der Konvention angenommenen Bericht.
3) Wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt, sorgt der Kanzler so bald wie möglich nach der Anrufung des Gerichtshofs für die Veröffentlichung des Berichts.
4) Im Übrigen bleibt in Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Art. 5 Abs. 2 bis 5 des Protokolls Nr. 11 vorliegen, die Verfahrensakte der Kommission, einschliesslich aller Schriftsätze und Stellungnahmen, vertraulich, wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt.
5) In Rechtssachen, in denen die Kommission Beweise erhoben hat, aber nicht in der Lage war, einen Bericht nach dem früheren Art. 31 der Konvention anzunehmen, berücksichtigt der Gerichtshof die Protokolle und Unterlagen sowie die Meinungen, welche die Kommissionsbeauftragten im Anschluss an die Beweiserhebung geäussert haben.
##### Art. 112 (bisheriger Art. 107)
**Verfahren vor einer Kammer und der Grossen Kammer**
1) Wird eine Rechtssache dem Gerichtshof nach Art. 5 Abs. 4 des Protokolls Nr. 11 zur Konvention vorgelegt, so entscheidet ein nach Art. 24 Abs. 6 dieser Verfahrensordnung gebildeter Ausschuss der Grossen Kammer, ob der Fall von einer Kammer oder von der Grossen Kammer geprüft wird; der Ausschuss entscheidet ausschliesslich auf der Grundlage der Akten.
2) Wird die Rechtssache von einer Kammer entschieden, so ist ihr Urteil nach Art. 5 Abs. 4 des Protokolls Nr. 11 endgültig, und Art. 73 dieser Verfahrensordnung findet keine Anwendung.
3) Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Art. 5 Abs. 5 des Protokolls Nr. 11 übertragen sind, werden der Grossen Kammer vom Präsidenten des Gerichtshofs vorgelegt.
4) Bei jeder Rechtssache, die der Grossen Kammer nach Art. 5 Abs. 5 des Protokolls Nr. 11 vorliegt, wird die Grosse Kammer durch Richter einer der in Art. 24 Abs. 3 dieser Verfahrensordnung bezeichneten Gruppen ergänzt, die im Rotationsverfahren bestimmt werden; beide Gruppen werden abwechselnd herangezogen.
##### Art. 113 (bisheriger Art. 108)
**Bewilligung der Prozesskostenhilfe**
Ist einem Beschwerdeführer in Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Art. 5 Abs. 2-5 des Protokolls Nr. 11 zur Konvention vorliegen, im Verfahren vor der Kommission oder dem früheren Gerichtshof Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so gilt die Bewilligung im Verfahren vor dem Gerichtshof weiter; Art. 101 dieser Verfahrensordnung bleibt vorbehalten.
##### Art. 114 (bisheriger Art. 109)
**Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens**
1) Anträge einer Partei auf Wiederaufnahme eines Verfahrens des früheren Gerichtshofs werden vom Präsidenten des Gerichtshofs je nach Fall nach Art. 51 oder 52 einer Sektion zugewiesen.
2) Ungeachtet des Art. 80 Abs. 3 bildet der Präsident der betroffenen Sektion für die Behandlung des Antrags eine neue Kammer.
3) Dieser Kammer gehören von Amts wegen folgende Mitglieder an:
- a) der Sektionspräsident;
sowie, unabhängig davon, ob sie der betroffenen Sektion angehören,
- b) der für die betroffene Vertragspartei gewählte Richter oder, wenn dieser verhindert ist, ein Richter, der nach Art. 29 benannt wird;
- c) die Mitglieder des Gerichtshofs, die der ursprünglichen Kammer des früheren Gerichtshofs, die das Urteil gefällt hat, angehört haben.
4)
- a) Der Sektionspräsident bestimmt die übrigen Mitglieder der Kammer aus dem Kreis der Mitglieder der betroffenen Sektion durch das Los.
- b) Die Mitglieder der Sektion, die nicht auf diese Weise bestimmt wurden, tagen als Ersatzrichter.
##### Art. 115 (bisheriger Art. 110)
**Aussetzung der Anwendung von Bestimmungen**
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2) Der Kanzler informiert die Vertragsparteien über die Vorschläge des Gerichtshofs zur Änderung der Bestimmungen der Verordnung, die unmittelbar die Durchführung von Verfahren vor ihm betreffen, und gibt ihnen die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu den betreffenden Vorschlägen. Ebenso gibt er den Organisationen mit Erfahrung in der Vertretung der Beschwerdeführer vor dem Gerichtshof sowie den Anwaltsverbänden die Gelegenheit, zu den Vorschlägen Stellung zu nehmen.
##### Art. 117[^10]
**Inkrafttreten der Verfahrensordnung (bisheriger Art. 112[^11])**
##### Art. 117[^25]
**Inkrafttreten der Verfahrensordnung (bisheriger Art. 112[^26])**
Diese Verfahrensordnung tritt am 1. November 1998 in Kraft.
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[^5]: Art. 29 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 91](https://www.gesetze.li/chrono/2020091000).
[^6]: Liechtenstein, Österreich: Rechtsmittel
[^7]: Art. 52a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 92](https://www.gesetze.li/chrono/2020092000).
[^8]: Liechtenstein: den Urteilsspruch; Deutschland und Österreich: den Urteilstenor
[^9]: Liechtenstein und Österreich: Verfahrenshilfe
[^10]: Art. 117 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 92](https://www.gesetze.li/chrono/2020092000).
[^11]: Die am 8. Dez. 2000 angenommenen Änd. sind sofort in Kraft getreten. Die am 17. Juni und 8. Juli 2002 angenommenen Änd. sind am 1. Okt. 2002 in Kraft getreten. Die am 7. Juli 2003 angenommenen Änd. sind am 1. Nov. 2003 in Kraft getreten. Die am 13. Dez. 2004 angenommenen Änd. sind am 1. März 2005 in Kraft getreten. Die am 4. Juli 2005 angenommenen Änd. sind am 3. Okt. 2005 in Kraft getreten. Die am 7. Nov. 2005 angenommenen Änd. sind am 1. Dez. 2005 in Kraft getreten. Die am 29. Mai 2006 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2006 in Kraft getreten. Die am 14. Mai 2007 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Die am 11. Dez. 2007, 22. Sept. und 1. Dez. 2008 angenommenen Änd. sind am 1. Jan. 2009 in Kraft getreten. Die am 29. Juni 2009 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2009 in Kraft getreten. Die am 16. Nov. 2009 angenommenen Änd. sind am 1. Dez. 2009 in Kraft getreten. Die am 13. Nov. 2006 und 14. Mai 2007 angenommenen Änd. betreffend das Protokoll Nr. 14 zur Konvention sind am 1. Juni 2010 in Kraft getreten. Die am 21. Feb. 2011 angenommenen Änd. sind am 1. April 2011 in Kraft getreten. Die am 16. Jan. 2012 angenommenen Änd. sind am 1. Feb. 2012 in Kraft getreten. Die am 20. Feb. 2012 angenommenen Änd. sind am 1. Mai 2012 in Kraft getreten. Die am 2. April 2012 angenommenen Änd. sind am 1. Sept. 2012 in Kraft getreten. Die am 14. Jan. und 6. Feb. 2013 angenommenen Änd. sind am 1. Mai 2013 in Kraft getreten. Die am 6. Mai 2013 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2013 und 1. Jan. 2014 in Kraft getreten. Die am 14. April und 23. Juni 2014 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Einige der am 1. Juni 2015 angenommenen Änd. sind sofort in Kraft getreten. Die am 1. Juni und 5. Okt. 2015 angenommenen Änd. an Art. 47 sind am 1. Jan. 2016 in Kraft getreten. Die am 19. Sept. 2016 angenommenen Änd. an Art. 8 sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 14. Nov. 2016 angenommenen Änd. sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 16. April 2018 angenommenen Änd. an Art. 29 sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 19. Sept. 2016 angenommenen Änd. sind am 1. Aug. 2018 in Kraft getreten. Die am 3. Juni 2019 angenommene Änd. an Art. 29 Abs. 1 ist am selben Datum in Kraft getreten. Die am 9. Sept. 2019 angenommenen Änd. an Art. 27a und 52a sind am selben Datum in Kraft getreten.
##### Art. 104 (bisheriger Art. 99)
Die Grosse Kammer entscheidet durch Urteil. Kopien des Urteils werden dem Ministerkomitee und den betroffenen Parteien sowie jedem Drittbeteiligten, auch dem Menschenrechtskommissar des Europarats, zugeleitet.
[^6]: Art. 33 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^7]: Liechtenstein, Österreich: Rechtsmittel
[^8]: Art. 52a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 92](https://www.gesetze.li/chrono/2020092000).
[^9]: Art. 52a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^10]: Art. 53 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^11]: Art. 53 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^12]: Art. 54 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^13]: Art. 54 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^14]: Art. 56 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^15]: Art. 57 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^16]: Liechtenstein: den Urteilsspruch; Deutschland und Österreich: den Urteilstenor
[^17]: Art. 76 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^18]: Art. 78 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^19]: Art. 88 Abs. 1b eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^20]: Art. 94 Abs. 7b eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^21]: Überschrift vor Art. 104a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^22]: Art. 104a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^23]: Art. 104b eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^24]: Liechtenstein und Österreich: Verfahrenshilfe
[^25]: Art. 117 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^26]: Die am 8. Dez. 2000 angenommenen Änd. sind sofort in Kraft getreten. Die am 17. Juni und 8. Juli 2002 angenommenen Änd. sind am 1. Okt. 2002 in Kraft getreten. Die am 7. Juli 2003 angenommenen Änd. sind am 1. Nov. 2003 in Kraft getreten. Die am 13. Dez. 2004 angenommenen Änd. sind am 1. März 2005 in Kraft getreten. Die am 4. Juli 2005 angenommenen Änd. sind am 3. Okt. 2005 in Kraft getreten. Die am 7. Nov. 2005 angenommenen Änd. sind am 1. Dez. 2005 in Kraft getreten. Die am 29. Mai 2006 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2006 in Kraft getreten. Die am 14. Mai 2007 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Die am 11. Dez. 2007, 22. Sept. und 1. Dez. 2008 angenommenen Änd. sind am 1. Jan. 2009 in Kraft getreten. Die am 29. Juni 2009 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2009 in Kraft getreten. Die am 16. Nov. 2009 angenommenen Änd. sind am 1. Dez. 2009 in Kraft getreten. Die am 13. Nov. 2006 und 14. Mai 2007 angenommenen Änd. betreffend das Protokoll Nr. 14 zur Konvention sind am 1. Juni 2010 in Kraft getreten. Die am 21. Feb. 2011 angenommenen Änd. sind am 1. April 2011 in Kraft getreten. Die am 16. Jan. 2012 angenommenen Änd. sind am 1. Feb. 2012 in Kraft getreten. Die am 20. Feb. 2012 angenommenen Änd. sind am 1. Mai 2012 in Kraft getreten. Die am 2. April 2012 angenommenen Änd. sind am 1. Sept. 2012 in Kraft getreten. Die am 14. Jan. und 6. Feb. 2013 angenommenen Änd. sind am 1. Mai 2013 in Kraft getreten. Die am 6. Mai 2013 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2013 und 1. Jan. 2014 in Kraft getreten. Die am 14. April und 23. Juni 2014 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Einige der am 1. Juni 2015 angenommenen Änd. sind sofort in Kraft getreten. Die am 1. Juni und 5. Okt. 2015 angenommenen Änd. an Art. 47 sind am 1. Jan. 2016 in Kraft getreten. Die am 19. Sept. 2016 angenommenen Änd. an Art. 8 sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 14. Nov. 2016 angenommenen Änd. sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 16. April 2018 angenommenen Änd. an Art. 29 sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 19. Sept. 2016 angenommenen Änd. sind am 1. Aug. 2018 in Kraft getreten. Die am 3. Juni 2019 angenommene Änd. an Art. 29 Abs. 1 ist am selben Datum in Kraft getreten. Die am 9. Sept. 2019 angenommenen Änd. an Art. 27a und 52a sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 4. Nov. 2019 angenommenen Änd. sind am 1. Jan. 2020 in Kraft getreten.
2019-09-09
Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte — ar
2019-06-03
Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte — ar
1998-11-01
Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte —
Originalfassung Text zu diesem Datum