Änderungshistorie

Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

12 Versionen · 2019-01-01
2025-04-28
Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte — ar
2024-01-22
Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte — ar
2023-03-03
Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte — ar
2022-06-03
Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte — ar
2022-05-30
Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte — ar

Änderungen vom 2022-05-30

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4) Die Präsidenten und die Vizepräsidenten führen ihre Geschäfte bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter.
5) Die in Abs. 1 vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt; stimmberechtigt sind nur die anwesenden gewählten Richter. Erreicht kein Bewerber die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so finden ein oder mehrere weitere Wahlgänge statt, bis ein Bewerber die absolute Mehrheit erreicht hat. Nach jedem Wahlgang scheiden alle Bewerber aus, die weniger als fünf Stimmen erhalten haben. Haben mehr als zwei Bewerber mindestens fünf Stimmen erhalten, scheidet derjenige, der die wenigsten Stimmen erhalten hat, ebenfalls aus. Trifft dies auf mehrere Bewerber zu, so scheidet nur der nach Art. 5 rangjüngste Bewerber aus. Bei Stimmengleichheit zwischen zwei Bewerbern im letzten Wahlgang wird dem nach Art. 5 rangälteren Richter der Vorzug gegeben.
6) Die Regelung nach Abs. 5 gilt auch für die in Abs. 2 vorgesehenen Wahlen. Falls mehr als ein Wahlgang nötig ist, damit einer der Bewerber die erforderliche Mehrheit erreicht, scheidet nach jedem Wahlgang nur derjenige Bewerber aus, der die wenigsten Stimmen erhalten hat.[^4]
5) Die in Abs. 1 vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt; stimmberechtigt sind nur die anwesenden gewählten Richter. Erreicht kein Bewerber die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so finden ein oder mehrere weitere Wahlgänge statt, bis ein Bewerber die absolute Mehrheit erreicht hat. Nach dem ersten Wahlgang scheiden alle Bewerber aus, die weniger als fünf Stimmen erhalten haben, und die Wahl wird mit den verbleibenden Bewerbern fortgesetzt. Hat kein Bewerber nach dem ersten Wahlgang weniger als fünf Stimmen erhalten, scheidet derjenige Bewerber aus, der die wenigsten Stimmen erhalten hat. Nach jedem darauffolgenden Wahlgang scheidet derjenige Bewerber aus, der die wenigsten Stimmen erhalten hat. Verbleiben nur zwei Bewerber und hat keiner von ihnen nach zwei Wahlgängen die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, ist der Bewerber gewählt, der nach dem nächsten Wahlgang ohne Berücksichtigung der leeren und ungültigen Wahlzettel die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit zwischen zwei Bewerbern im letzten Wahlgang wird dem nach Art. 5 rangälteren Richter der Vorzug gegeben.[^4]
6) Die Regelung nach Abs. 5 gilt auch für die in Abs. 2 vorgesehenen Wahlen. Falls mehr als ein Wahlgang nötig ist, damit einer der Bewerber die erforderliche Mehrheit erreicht, scheidet nach jedem Wahlgang nur derjenige Bewerber aus, der die wenigsten Stimmen erhalten hat.[^5]
##### Art. 9
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- b) Der für die betroffene Vertragspartei gewählte Richter oder gegebenenfalls der nach Art. 29 oder Art. 30 benannte Richter ist nach Art. 26 Abs. 4 und 5 der Konvention von Amts wegen Mitglied der Grossen Kammer.
- c) In Rechtssachen, die nach Art. 43 der Konvention an die Grosse Kammer verwiesen werden, gehört der Grossen Kammer kein Richter an, welcher der Kammer angehörte, die das Urteil in der verwiesenen Rechtssache fällte, mit Ausnahme des Präsidenten jener Kammer und des Richters, der ihr für die betroffene Vertragspartei angehörte, ebenso wenig ein Richter, welcher der oder den Kammern angehörte, die sich über die Zulässigkeit der Beschwerde aussprachen.[^5]
- d) Die Richter und Ersatzrichter, welche die Grosse Kammer jeweils in einer ihr vorgelegten Rechtssache vervollständigen sollen, werden aus dem Kreis der verbleibenden Richter vom Präsidenten des Gerichtshofs im Beisein des Kanzlers durch das Los bestimmt. Die Einzelheiten des Losverfahrens werden unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit einer geografisch ausgewogenen Zusammensetzung, die den unterschiedlichen Rechtssystemen der Vertragsparteien Rechnung trägt, vom Plenum festgelegt.[^6]
- e) Bei der Prüfung eines Antrags nach Art. 46 Abs. 4 der Konvention gehören der Grossen Kammer neben den Richtern nach Abs. 2 Bst. a und b die Mitglieder des Komitees oder der Kammer, das oder die das entsprechende Urteil gefällt hat, an. Wurde das Urteil von einer Grossen Kammer gefällt, so besteht sie aus den gleichen Richtern wie diese Kammer. Die Richter und Ersatzrichter, welche die Grosse Kammer vervollständigen sollen, werden in jedem Fall nach Abs. 2 Bst. d bestimmt; dies gilt auch in Fällen, in denen es nicht möglich ist, die ursprüngliche Grosse Kammer zusammenzusetzen.[^7]
- f) Bei der Prüfung eines Antrags auf Erstattung eines Gutachtens nach Art. 47 der Konvention wird die Grosse Kammer nach Abs. 2 Bst. a und e gebildet.[^8]
- g) Bei der Prüfung eines Antrags auf Erstattung eines Gutachtens nach dem Protokoll Nr. 16 zur Konvention wird die Grosse Kammer nach Abs. 2 Bst. a, b und d gebildet; ihr gehört der Richter an, der nach Art. 93 Abs. 1.1 Bst. b als Referent bestimmt wird.[^9]
3) Sind Richter verhindert, so werden sie durch Ersatzrichter vertreten, die in der Reihenfolge nach Abs. 2 Bst. e bestimmt werden. Solange für die betreffenden Richter keine Vertretung bestimmt worden ist, dürfen die Ersatzrichter nicht an der Abstimmung teilnehmen.[^10]
- c) In Rechtssachen, die nach Art. 43 der Konvention an die Grosse Kammer verwiesen werden, gehört der Grossen Kammer kein Richter an, welcher der Kammer angehörte, die das Urteil in der verwiesenen Rechtssache fällte, mit Ausnahme des Präsidenten jener Kammer und des Richters, der ihr für die betroffene Vertragspartei angehörte, ebenso wenig ein Richter, welcher der oder den Kammern angehörte, die sich über die Zulässigkeit der Beschwerde aussprachen.[^6]
- d) Die Richter und Ersatzrichter, welche die Grosse Kammer jeweils in einer ihr vorgelegten Rechtssache vervollständigen sollen, werden aus dem Kreis der verbleibenden Richter vom Präsidenten des Gerichtshofs im Beisein des Kanzlers durch das Los bestimmt. Die Einzelheiten des Losverfahrens werden unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit einer geografisch ausgewogenen Zusammensetzung, die den unterschiedlichen Rechtssystemen der Vertragsparteien Rechnung trägt, vom Plenum festgelegt.[^7]
- e) Bei der Prüfung eines Antrags nach Art. 46 Abs. 4 der Konvention gehören der Grossen Kammer neben den Richtern nach Abs. 2 Bst. a und b die Mitglieder des Komitees oder der Kammer, das oder die das entsprechende Urteil gefällt hat, an. Wurde das Urteil von einer Grossen Kammer gefällt, so besteht sie aus den gleichen Richtern wie diese Kammer. Die Richter und Ersatzrichter, welche die Grosse Kammer vervollständigen sollen, werden in jedem Fall nach Abs. 2 Bst. d bestimmt; dies gilt auch in Fällen, in denen es nicht möglich ist, die ursprüngliche Grosse Kammer zusammenzusetzen.[^8]
- f) Bei der Prüfung eines Antrags auf Erstattung eines Gutachtens nach Art. 47 der Konvention wird die Grosse Kammer nach Abs. 2 Bst. a und e gebildet.[^9]
- g) Bei der Prüfung eines Antrags auf Erstattung eines Gutachtens nach dem Protokoll Nr. 16 zur Konvention wird die Grosse Kammer nach Abs. 2 Bst. a, b und d gebildet; ihr gehört der Richter an, der nach Art. 93 Abs. 1.1 Bst. b als Referent bestimmt wird.[^10]
3) Sind Richter verhindert, so werden sie durch Ersatzrichter vertreten, die in der Reihenfolge nach Abs. 2 Bst. e bestimmt werden. Solange für die betreffenden Richter keine Vertretung bestimmt worden ist, dürfen die Ersatzrichter nicht an der Abstimmung teilnehmen.[^11]
4) Die so bestimmten Richter und Ersatzrichter bleiben für die Prüfung der Rechtssache Mitglieder der Grossen Kammer, bis das Verfahren abgeschlossen ist. Sie setzen ihre Tätigkeit in einer Rechtssache auch nach Ablauf ihrer Amtszeit fort, wenn sie an der Prüfung der Begründetheit teilgenommen haben. Diese Bestimmungen gelten auch für das Verfahren zur Erstattung von Gutachten.
5)
- a) Der Ausschuss von fünf Richtern der Grossen Kammer, der einen nach Art. 43 der Konvention vorgelegten Antrag zu prüfen hat, besteht aus:[^11]
- a) Der Ausschuss von fünf Richtern der Grossen Kammer, der einen nach Art. 43 der Konvention vorgelegten Antrag zu prüfen hat, besteht aus:[^12]
- b) Prüft der Ausschuss einen Antrag auf Verweisung, so gehört ihm kein Richter an, der an der Prüfung der Zulässigkeit oder der Begründetheit der betreffenden Rechtssache teilgenommen hat.
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4) Komiteepräsident ist das innerhalb der Sektion jeweils rangälteste Mitglied.
##### Art. 27a [^12]
##### Art. 27a[^13]
**Einzelrichterbesetzung**
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- a) Wenn der für eine betroffene Vertragspartei gewählte Richter verhindert ist, in einer Kammer zu tagen, wenn er befangen oder freigestellt ist oder wenn es einen solchen Richter nicht gibt, benennt der Kammerpräsident einen nach Art. 28 zur Teilnahme an der Prüfung der Rechtssache geeigneten Richter ad hoc aus einem vorab von der Vertragspartei unterbreiteten Verzeichnis mit den Namen von drei bis fünf Personen, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. c erfüllen und von ihr für eine verlängerbare Amtszeit von vier Jahren als mögliche Richter ad hoc bezeichnet wurden.
Das Verzeichnis muss Personen beiderlei Geschlechts umfassen, und es sind ihm biografische Angaben zu den Personen beizufügen, deren Namen in der Liste erscheinen. Diese dürfen, gleichviel in welcher Eigenschaft, eine Partei oder einen Drittbeteiligten in einem Verfahren vor dem Gerichtshof nicht vertreten.[^13]
Das Verzeichnis muss Personen beiderlei Geschlechts umfassen, und es sind ihm biografische Angaben zu den Personen beizufügen, deren Namen in der Liste erscheinen. Diese dürfen, gleichviel in welcher Eigenschaft, eine Partei oder einen Drittbeteiligten in einem Verfahren vor dem Gerichtshof nicht vertreten.[^14]
- b) Das Verfahren nach Abs. 1 Bst. a gilt, wenn die benannte Person verhindert oder befangen ist.
@@ -506,7 +506,7 @@
3) Anträge auf Vertraulichkeit nach Abs. 1 sind zu begründen; dabei ist anzugeben, ob sämtliche Unterlagen oder nur ein Teil davon der Öffentlichkeit nicht zugänglich sein sollen.
4) Aufgehoben[^14]
4) Aufgehoben[^15]
##### Art. 34
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- a) Der nach den Abs. 2 und 3 im Namen des Beschwerdeführers handelnde Vertreter muss ein in einer Vertragspartei zugelassener Rechtsbeistand mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei sein oder aber eine andere Person, die der Kammerpräsident zulässt.
- b) Gibt der Vertreter einer Partei missbräuchliche, leichtfertige, schikanöse, irreführende oder weitschweifige Stellungnahmen ab, so kann der Kammerpräsident unbeschadet des Art. 35 Abs. 3 der Konvention die Annahme der Stellungnahmen ganz oder teilweise verweigern oder eine andere ihm angebracht erscheinende Anordnung treffen.[^15]
- c) Unter aussergewöhnlichen Umständen kann der Kammerpräsident, wenn er der Meinung ist, dass die Umstände oder das Verhalten des Rechtsbeistands oder der anderen Person, die nach Bst. a bestellt wurden, dies rechtfertigt, in jedem Stadium des Verfahrens zur Prüfung einer Beschwerde bestimmen, dass der Rechtsbeistand oder diese Person den Beschwerdeführer im Rahmen dieses Verfahrens nicht mehr vertreten oder unterstützen darf und dieser einen anderen Vertreter suchen muss. Der betreffende Vertreter muss die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten, bevor eine solche Anordnung getroffen wird.[^16]
- b) Gibt der Vertreter einer Partei missbräuchliche, leichtfertige, schikanöse, irreführende oder weitschweifige Stellungnahmen ab, so kann der Kammerpräsident unbeschadet des Art. 35 Abs. 3 der Konvention die Annahme der Stellungnahmen ganz oder teilweise verweigern oder eine andere ihm angebracht erscheinende Anordnung treffen.[^16]
- c) Unter aussergewöhnlichen Umständen kann der Kammerpräsident, wenn er der Meinung ist, dass die Umstände oder das Verhalten des Rechtsbeistands oder der anderen Person, die nach Bst. a bestellt wurden, dies rechtfertigt, in jedem Stadium des Verfahrens zur Prüfung einer Beschwerde bestimmen, dass der Rechtsbeistand oder diese Person den Beschwerdeführer im Rahmen dieses Verfahrens nicht mehr vertreten oder unterstützen darf und dieser einen anderen Vertreter suchen muss. Der betreffende Vertreter muss die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten, bevor eine solche Anordnung getroffen wird.[^17]
5)
@@ -694,7 +694,7 @@
2) Unterlässt oder verweigert eine beschwerdegegnerische Vertragspartei in dem Verfahren die Mitwirkung, so ist dies für sich genommen kein Grund für die Kammer, die Prüfung der Beschwerde einzustellen.
##### Art. 44d [^17]
##### Art. 44d[^18]
**Verbot der Vertretung oder Unterstützung von Parteien vor dem Gerichtshof**
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- c) eine Darstellung der behaupteten Verletzungen der Konvention mit Begründung;
- d) eine Darstellung betreffend die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien nach Art. 35 Abs. 1 der Konvention (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe[^18] und Einhaltung der Sechsmonatsfrist);
- d) eine Darstellung betreffend die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien nach Art. 35 Abs. 1 der Konvention (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe[^19] und Einhaltung der Sechsmonatsfrist);
- e) den Gegenstand der Beschwerde sowie gegebenenfalls allgemeine Angaben zu Ansprüchen auf eine gerechte Entschädigung nach Art. 41 der Konvention zugunsten der angeblich verletzten Partei oder Parteien;
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3) Bis die Kammer nach Abs. 2 gebildet ist, werden die Befugnisse, die diese Verfahrensordnung dem Kammerpräsidenten überträgt, vom Sektionspräsidenten ausgeübt.
##### Art. 52a [^19]
##### Art. 52a[^20]
**Einzelrichterverfahren**
1) Nach Art. 27 der Konvention kann ein Einzelrichter eine nach Art. 34 der Konvention erhobene Beschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. Die Entscheidung ist endgültig. Sie wird summarisch begründet. Sie wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt.[^20]
1) Nach Art. 27 der Konvention kann ein Einzelrichter eine nach Art. 34 der Konvention erhobene Beschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. Die Entscheidung ist endgültig. Sie wird summarisch begründet. Sie wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt.[^21]
2) Trifft der Einzelrichter keine Entscheidung nach Abs. 1, so übermittelt er die Beschwerde zur weiteren Prüfung an ein Komitee oder eine Kammer.
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3) Ist der für die betroffene Vertragspartei gewählte Richter nicht Mitglied des Komitees, so kann er von Letzterem in jedem Stadium des Verfahrens vor dem Komitee durch einstimmigen Beschluss eingeladen werden, den Sitz eines Mitglieds im Komitee einzunehmen; das Komitee hat dabei alle erheblichen Umstände einschliesslich der Frage, ob diese Vertragspartei der Anwendung des Verfahrens nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b der Konvention entgegengetreten ist, zu berücksichtigen.
4) Entscheidungen und Urteile nach Art. 28 Abs. 1 der Konvention sind endgültig. Sie werden begründet. Die Entscheidungen können summarisch begründet werden, wenn sie nach Übermittlung durch einen Einzelrichter nach Art. 52a Abs. 2 getroffen worden sind.[^21]
5) Der Kanzler teilt dem Beschwerdeführer und der betroffenen Vertragspartei oder den betroffenen Vertragsparteien die Entscheidung des Komitees mit, soweit sie zuvor nach dieser Verfahrensordnung an der Beschwerde beteiligt wurden.[^22]
4) Entscheidungen und Urteile nach Art. 28 Abs. 1 der Konvention sind endgültig. Sie werden begründet. Die Entscheidungen können summarisch begründet werden, wenn sie nach Übermittlung durch einen Einzelrichter nach Art. 52a Abs. 2 getroffen worden sind.[^22]
5) Der Kanzler teilt dem Beschwerdeführer und der betroffenen Vertragspartei oder den betroffenen Vertragsparteien die Entscheidung des Komitees mit, soweit sie zuvor nach dieser Verfahrensordnung an der Beschwerde beteiligt wurden.[^23]
6) Trifft das Komitee keine Entscheidung oder erlässt es kein Urteil, so übermittelt es die Beschwerde der Kammer, die nach Art. 52 Abs. 2 zur Prüfung der Rechtssache gebildet wurde.
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- c) die Parteien auffordern, weitere schriftliche Stellungnahmen abzugeben.
3) Der Sektionspräsident kann bei der Ausübung seiner Zuständigkeiten nach Abs. 2 Bst. b als Einzelrichter einen Teil der Beschwerde sofort für unzulässig erklären oder im Register streichen. Die Entscheidung ist endgültig. Sie wird von einer summarischen Begründung begleitet. Sie wird dem Beschwerdeführer und der betroffenen Vertragspartei oder den betroffenen Vertragsparteien mit einem Brief zur Kenntnis gebracht, in dem die Begründung dargelegt wird.[^23]
4) Abs. 2 gilt auch für die Vizepräsidenten der Sektionen, die nach Art. 39 Abs. 4 als Dienst habende Richter für die Entscheidung über die Anträge auf vorläufige Massnahmen bestimmt werden. Eine Entscheidung, mit der eine Beschwerde für unzulässig erklärt wird, wird von einer summarischen Begründung begleitet. Sie wird dem Beschwerdeführer mit einem Brief zur Kenntnis gebracht, in dem die Begründung dargelegt wird.[^24]
3) Der Sektionspräsident kann bei der Ausübung seiner Zuständigkeiten nach Abs. 2 Bst. b als Einzelrichter einen Teil der Beschwerde sofort für unzulässig erklären oder im Register streichen. Die Entscheidung ist endgültig. Sie wird von einer summarischen Begründung begleitet. Sie wird dem Beschwerdeführer und der betroffenen Vertragspartei oder den betroffenen Vertragsparteien mit einem Brief zur Kenntnis gebracht, in dem die Begründung dargelegt wird.[^24]
4) Abs. 2 gilt auch für die Vizepräsidenten der Sektionen, die nach Art. 39 Abs. 4 als Dienst habende Richter für die Entscheidung über die Anträge auf vorläufige Massnahmen bestimmt werden. Eine Entscheidung, mit der eine Beschwerde für unzulässig erklärt wird, wird von einer summarischen Begründung begleitet. Sie wird dem Beschwerdeführer mit einem Brief zur Kenntnis gebracht, in dem die Begründung dargelegt wird.[^25]
5) Bevor die Kammer über die Zulässigkeit entscheidet, kann sie auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen beschliessen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn sie der Auffassung ist, dass dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Konvention erforderlich ist. In diesem Fall werden die Parteien auch aufgefordert, sich zur Begründetheit der Beschwerde zu äussern, wenn die Kammer nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt.
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**Entscheidung der Kammer**
1) In der Entscheidung der Kammer ist anzugeben, ob sie einstimmig oder durch Mehrheitsbeschluss getroffen wurde; sie ist zu begründen.[^25]
1) In der Entscheidung der Kammer ist anzugeben, ob sie einstimmig oder durch Mehrheitsbeschluss getroffen wurde; sie ist zu begründen.[^26]
2) Der Kanzler teilt die Entscheidung der Kammer dem Beschwerdeführer mit. Sie wird auch der oder den betroffenen Vertragspartei(en) und jedem Drittbeteiligten, auch dem Menschenrechtskommissar des Europarates, mitgeteilt, soweit diesen zuvor die Beschwerde nach dieser Verfahrensordnung zur Kenntnis gebracht wurde. Im Fall einer gütlichen Einigung wird die Entscheidung, eine Beschwerde im Register zu streichen, nach Art. 43 Abs. 3 dem Ministerkomitee zugeleitet.
##### Art. 57 [^26]
##### Art. 57[^27]
**Sprache der Entscheidung**
@@ -1164,7 +1164,7 @@
- h) die Entscheidungsgründe;
- i) das Dispositiv[^27];
- i) das Dispositiv[^28];
- j) gegebenenfalls die Kostenentscheidung;
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4) Wird der Gerichtshof davon unterrichtet, dass zwischen der in ihren Rechten verletzten Partei und der verantwortlichen Vertragspartei eine Einigung erzielt worden ist, so prüft er, ob die Einigung billig ist, und streicht bejahendenfalls die Rechtssache nach Art. 43 Abs. 3 im Register.
##### Art. 76 [^28]
##### Art. 76[^29]
**Sprache des Urteils**
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3) Das Urteil wird dem Ministerkomitee zugeleitet. Der Kanzler übermittelt den Parteien, dem Generalsekretär des Europarats, den Drittbeteiligten, auch dem Menschenrechtskommissar des Europarates, und allen anderen unmittelbar betroffenen Personen eine Kopie. Das ordnungsgemäss unterzeichnete Original wird im Archiv des Gerichtshofs verwahrt.
##### Art. 78 [^29]
##### Art. 78[^30]
Aufgehoben
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1) Begründete Entscheidungen und Gutachten werden von der Grossen Kammer mit Stimmenmehrheit beschlossen. Die Zahl der Richter, welche die Mehrheit gebildet haben, ist darin anzugeben.
1b) Begründete Entscheidungen und Gutachten werden in beiden Amtssprachen des Gerichtshofs erlassen, wobei beide Sprachversionen gleichermassen verbindlich sind.[^30]
1b) Begründete Entscheidungen und Gutachten werden in beiden Amtssprachen des Gerichtshofs erlassen, wobei beide Sprachversionen gleichermassen verbindlich sind.[^31]
2) Jeder Richter kann, wenn er dies wünscht, der begründeten Entscheidung oder dem Gutachten des Gerichtshofs entweder eine Darlegung seiner zustimmenden oder abweichenden persönlichen Meinung oder die blosse Feststellung seines abweichenden Votums beifügen.
@@ -1330,9 +1330,9 @@
- a) dem Präsidenten des Gerichtshofs; ist der Präsident des Gerichtshofs verhindert, so wird er durch den rangälteren Vizepräsidenten des Gerichtshofs vertreten;
- b) einem Richter, der nach Art. 91 und entsprechend Art. 49 als Referent bestimmt wird;[^31]
- c) zwei Sektionspräsidenten, die im Rotationsverfahren bestimmt werden; ist ein so bestimmter Sektionspräsident verhindert, so wird er durch den Vizepräsidenten der Sektion vertreten;[^32]
- b) einem Richter, der nach Art. 91 und entsprechend Art. 49 als Referent bestimmt wird;[^32]
- c) zwei Sektionspräsidenten, die im Rotationsverfahren bestimmt werden; ist ein so bestimmter Sektionspräsident verhindert, so wird er durch den Vizepräsidenten der Sektion vertreten;[^33]
- d) dem Richter, der für die betroffene Vertragspartei gewählt wurde, deren Hoheitsgewalt das ersuchende Gericht untersteht, oder gegebenenfalls einem Richter, der nach Art. 29 benannt wird;
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**Verfahren nach Annahme eines Antrags um Erstattung eines Gutachtens durch den Ausschuss**
1) Nimmt der Ausschuss einen Antrag auf Erstattung eines Gutachtens nach Art. 93 an, so wird nach Art. 24 Abs. 2 Bst. g eine Grosse Kammer gebildet, um den Antrag zu prüfen und ein Gutachten zu erstatten.[^33]
1) Nimmt der Ausschuss einen Antrag auf Erstattung eines Gutachtens nach Art. 93 an, so wird nach Art. 24 Abs. 2 Bst. g eine Grosse Kammer gebildet, um den Antrag zu prüfen und ein Gutachten zu erstatten.[^34]
2) Der Präsident der Grossen Kammer kann das ersuchende Gericht auffordern, dem Gerichtshof alle weiteren Informationen mitzuteilen, die erforderlich sind, um den Gegenstand des Antrags oder die Auffassung des betreffenden Gerichts zur im Antrag aufgeworfenen Frage näher zu bestimmen.
3) Der Präsident der Grossen Kammer kann die Parteien des innerstaatlichen Verfahrens auffordern, schriftlich Stellung zu nehmen und gegebenenfalls an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
4) Die schriftlichen Stellungnahmen oder sonstigen Unterlagen sind innerhalb der vom Präsidenten der Grossen Kammer bestimmten Fristen beim Kanzler einzureichen; danach gilt das schriftliche Verfahren als abgeschlossen.[^34]
5) Auf das Verfahren zur Erstattung eines Gutachtens durch die Grosse Kammer nach Art. 2 des Protokolls Nr. 16 zur Konvention sind die Bestimmungen der Art. 59 Abs. 3 und 71 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Spätestens nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens entscheidet der Präsident der Grossen Kammer, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist.[^35]
6) Eine Kopie der nach den Bestimmungen von Art. 44 eingereichten schriftlichen Stellungnahmen wird dem ersuchenden Gericht zugeleitet, das zu den betreffenden Stellungnahmen Bemerkungen anbringen kann.[^36]
4) Die schriftlichen Stellungnahmen oder sonstigen Unterlagen sind innerhalb der vom Präsidenten der Grossen Kammer bestimmten Fristen beim Kanzler einzureichen; danach gilt das schriftliche Verfahren als abgeschlossen.[^35]
5) Auf das Verfahren zur Erstattung eines Gutachtens durch die Grosse Kammer nach Art. 2 des Protokolls Nr. 16 zur Konvention sind die Bestimmungen der Art. 59 Abs. 3 und 71 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Spätestens nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens entscheidet der Präsident der Grossen Kammer, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist.[^36]
6) Eine Kopie der nach den Bestimmungen von Art. 44 eingereichten schriftlichen Stellungnahmen wird dem ersuchenden Gericht zugeleitet, das zu den betreffenden Stellungnahmen Bemerkungen anbringen kann.[^37]
7) Die Gutachten werden von der Grossen Kammer mit Stimmenmehrheit beschlossen. Die Zahl der Richter, welche die Mehrheit gebildet haben, ist darin anzugeben.
7b) Die Gutachten werden in beiden Amtssprachen des Gerichtshofs abgefasst, wobei beide Sprachversionen gleichermassen verbindlich sind.[^37]
7b) Die Gutachten werden in beiden Amtssprachen des Gerichtshofs abgefasst, wobei beide Sprachversionen gleichermassen verbindlich sind.[^38]
8) Jeder Richter kann, wenn er dies wünscht, dem Gutachten des Gerichtshofs entweder eine Darlegung seiner zustimmenden oder abweichenden persönlichen Meinung oder die blosse Feststellung seines abweichenden Votums beifügen.
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- e) Kopien aller anderen Unterlagen, die zur Klärung der Frage dienen können.
##### Art. 101 (bisheriger Art. 96) [^38]
##### Art. 101 (bisheriger Art. 96)[^39]
Für die Prüfung der dem Gerichtshof vorgelegten Frage wird eine Grosse Kammer nach Art. 24 Abs. 2 Bst. e gebildet.
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#### Kapitel XIa
#### Veröffentlichung der Urteile, Entscheidungen und Gutachten[^39]
##### Art. 104a [^40]
#### Veröffentlichung der Urteile, Entscheidungen und Gutachten[^40]
##### Art. 104a[^41]
**Veröffentlichung in der Rechtsprechungsdatenbank des Gerichtshofs**
Alle Urteile, Entscheidungen und Gutachten werden unter der Verantwortung des Kanzlers in der Rechtsprechungsdatenbank HUDOC des Gerichtshofs veröffentlicht. Dies gilt jedoch nicht für Entscheidungen, die nach Art. 52a Abs. 1 von einem Einzelrichter getroffen werden, für Entscheidungen, die nach Art. 54 Abs. 3 und 4 von einem Sektionspräsidenten oder Vizepräsidenten der Sektion in seiner Eigenschaft als Einzelrichter getroffen werden, oder für Entscheidungen eines Komitees, die nach Art. 52a Abs. 2 nur summarisch begründet werden; der Gerichtshof macht der Öffentlichkeit in regelmässigen Abständen allgemeine Informationen über diese Entscheidungen zugänglich.
##### Art. 104b [^41]
##### Art. 104b[^42]
**Richtungsweisende Rechtssachen**
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#### Kapitel XII
#### Prozesskostenhilfe[^42]
#### Prozesskostenhilfe[^43]
##### Art. 105 (bisheriger Art. 100)
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2) Der Kanzler informiert die Vertragsparteien über die Vorschläge des Gerichtshofs zur Änderung der Bestimmungen der Verordnung, die unmittelbar die Durchführung von Verfahren vor ihm betreffen, und gibt ihnen die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu den betreffenden Vorschlägen. Ebenso gibt er den Organisationen mit Erfahrung in der Vertretung der Beschwerdeführer vor dem Gerichtshof sowie den Anwaltsverbänden die Gelegenheit, zu den Vorschlägen Stellung zu nehmen.
##### Art. 117 [^43]
**Inkrafttreten der Verfahrensordnung (bisheriger Art. 112[^44])**
##### Art. 117[^44]
**Inkrafttreten der Verfahrensordnung (bisheriger Art. 112[^45])**
Diese Verfahrensordnung tritt am 1. November 1998 in Kraft.
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[^3]: Deutschland, Österreich: Berichterstatter
[^4]: Art. 8 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2022153000).
[^5]: Art. 24 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2022153000).
[^6]: Art. 24 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2022153000).
[^7]: Art. 24 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2022153000).
[^8]: Art. 24 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2022153000).
[^9]: Art. 24 Abs. 2 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2022153000).
[^10]: Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2022153000).
[^11]: Art. 24 Abs. 5 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2022153000).
[^12]: Art. 27a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 92](https://www.gesetze.li/chrono/2020092000).
[^13]: Art. 29 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 91](https://www.gesetze.li/chrono/2020091000).
[^14]: Art. 33 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^15]: Art. 36 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2022154000).
[^16]: Art. 36 Abs. 4 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2022154000).
[^17]: Art. 44d abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2022154000).
[^18]: Liechtenstein, Österreich: Rechtsmittel
[^19]: Art. 52a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 92](https://www.gesetze.li/chrono/2020092000).
[^20]: Art. 52a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^21]: Art. 53 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^22]: Art. 53 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^23]: Art. 54 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^24]: Art. 54 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^25]: Art. 56 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^26]: Art. 57 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^27]: Liechtenstein: den Urteilsspruch; Deutschland und Österreich: den Urteilstenor
[^28]: Art. 76 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^29]: Art. 78 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^30]: Art. 88 Abs. 1b eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^31]: Art. 93 Abs. 1.1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2022153000).
[^32]: Art. 93 Abs. 1.1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2022153000).
[^33]: Art. 94 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2022153000).
[^34]: Art. 94 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2022153000).
[^35]: Art. 94 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2022153000).
[^36]: Art. 94 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2022153000).
[^37]: Art. 94 Abs. 7b eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^38]: Art. 101 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2022153000).
[^39]: Überschrift vor Art. 104a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^40]: Art. 104a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^41]: Art. 104b eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^42]: Liechtenstein und Österreich: Verfahrenshilfe
[^43]: Art. 117 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2022154000).
[^44]: Die am 8. Dez. 2000 angenommenen Änd. sind sofort in Kraft getreten. Die am 17. Juni und 8. Juli 2002 angenommenen Änd. sind am 1. Okt. 2002 in Kraft getreten. Die am 7. Juli 2003 angenommenen Änd. sind am 1. Nov. 2003 in Kraft getreten. Die am 13. Dez. 2004 angenommenen Änd. sind am 1. März 2005 in Kraft getreten. Die am 4. Juli 2005 angenommenen Änd. sind am 3. Okt. 2005 in Kraft getreten. Die am 7. Nov. 2005 angenommenen Änd. sind am 1. Dez. 2005 in Kraft getreten. Die am 29. Mai 2006 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2006 in Kraft getreten. Die am 14. Mai 2007 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Die am 11. Dez. 2007, 22. Sept. und 1. Dez. 2008 angenommenen Änd. sind am 1. Jan. 2009 in Kraft getreten. Die am 29. Juni 2009 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2009 in Kraft getreten. Die am 16. Nov. 2009 angenommenen Änd. sind am 1. Dez. 2009 in Kraft getreten. Die am 13. Nov. 2006 und 14. Mai 2007 angenommenen Änd. betreffend das Protokoll Nr. 14 zur Konvention sind am 1. Juni 2010 in Kraft getreten. Die am 21. Feb. 2011 angenommenen Änd. sind am 1. April 2011 in Kraft getreten. Die am 16. Jan. 2012 angenommenen Änd. sind am 1. Feb. 2012 in Kraft getreten. Die am 20. Feb. 2012 angenommenen Änd. sind am 1. Mai 2012 in Kraft getreten. Die am 2. April 2012 angenommenen Änd. sind am 1. Sept. 2012 in Kraft getreten. Die am 14. Jan. und 6. Feb. 2013 angenommenen Änd. sind am 1. Mai 2013 in Kraft getreten. Die am 6. Mai 2013 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2013 und 1. Jan. 2014 in Kraft getreten. Die am 14. April und 23. Juni 2014 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Einige der am 1. Juni 2015 angenommenen Änd. sind sofort in Kraft getreten. Die am 1. Juni und 5. Okt. 2015 angenommenen Änd. an Art. 47 sind am 1. Jan. 2016 in Kraft getreten. Die am 19. Sept. 2016 angenommenen Änd. an Art. 8 sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 14. Nov. 2016 angenommenen Änd. sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 16. April 2018 angenommenen Änd. an Art. 29 sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 19. Sept. 2016 angenommenen Änd. sind am 1. Aug. 2018 in Kraft getreten. Die am 3. Juni 2019 angenommene Änd. an Art. 29 Abs. 1 ist am selben Datum in Kraft getreten. Die am 9. Sept. 2019 angenommenen Änd. an Art. 27a und 52a sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 4. Nov. 2019 angenommenen Änd. sind am 1. Jan. 2020 in Kraft getreten. Die am 2. Juni 2021 angenommenen Änd. an Art. 8 sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 11. Oktober 2021 angenommenen Änd. an Art. 24, 93, 94 und 101 sind am 18. Oktober 2021 in Kraft getreten. Die am 7. Februar 2022 angenommenen Änd. an Art. 36 und 44d sind am selben Datum in Kraft getreten.
[^4]: Art. 8 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 323](https://www.gesetze.li/chrono/2024323000).
[^5]: Art. 8 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2022153000).
[^6]: Art. 24 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2022153000).
[^7]: Art. 24 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2022153000).
[^8]: Art. 24 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2022153000).
[^9]: Art. 24 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2022153000).
[^10]: Art. 24 Abs. 2 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2022153000).
[^11]: Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2022153000).
[^12]: Art. 24 Abs. 5 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2022153000).
[^13]: Art. 27a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 92](https://www.gesetze.li/chrono/2020092000).
[^14]: Art. 29 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 91](https://www.gesetze.li/chrono/2020091000).
[^15]: Art. 33 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^16]: Art. 36 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2022154000).
[^17]: Art. 36 Abs. 4 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2022154000).
[^18]: Art. 44d abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2022154000).
[^19]: Liechtenstein, Österreich: Rechtsmittel
[^20]: Art. 52a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 92](https://www.gesetze.li/chrono/2020092000).
[^21]: Art. 52a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^22]: Art. 53 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^23]: Art. 53 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^24]: Art. 54 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^25]: Art. 54 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^26]: Art. 56 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^27]: Art. 57 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^28]: Liechtenstein: den Urteilsspruch; Deutschland und Österreich: den Urteilstenor
[^29]: Art. 76 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^30]: Art. 78 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^31]: Art. 88 Abs. 1b eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^32]: Art. 93 Abs. 1.1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2022153000).
[^33]: Art. 93 Abs. 1.1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2022153000).
[^34]: Art. 94 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2022153000).
[^35]: Art. 94 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2022153000).
[^36]: Art. 94 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2022153000).
[^37]: Art. 94 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2022153000).
[^38]: Art. 94 Abs. 7b eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^39]: Art. 101 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2022153000).
[^40]: Überschrift vor Art. 104a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^41]: Art. 104a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^42]: Art. 104b eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2020093000).
[^43]: Liechtenstein und Österreich: Verfahrenshilfe
[^44]: Art. 117 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 323](https://www.gesetze.li/chrono/2024323000).
[^45]: Die am 8. Dez. 2000 angenommenen Änd. sind sofort in Kraft getreten. Die am 17. Juni und 8. Juli 2002 angenommenen Änd. sind am 1. Okt. 2002 in Kraft getreten. Die am 7. Juli 2003 angenommenen Änd. sind am 1. Nov. 2003 in Kraft getreten. Die am 13. Dez. 2004 angenommenen Änd. sind am 1. März 2005 in Kraft getreten. Die am 4. Juli 2005 angenommenen Änd. sind am 3. Okt. 2005 in Kraft getreten. Die am 7. Nov. 2005 angenommenen Änd. sind am 1. Dez. 2005 in Kraft getreten. Die am 29. Mai 2006 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2006 in Kraft getreten. Die am 14. Mai 2007 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Die am 11. Dez. 2007, 22. Sept. und 1. Dez. 2008 angenommenen Änd. sind am 1. Jan. 2009 in Kraft getreten. Die am 29. Juni 2009 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2009 in Kraft getreten. Die am 16. Nov. 2009 angenommenen Änd. sind am 1. Dez. 2009 in Kraft getreten. Die am 13. Nov. 2006 und 14. Mai 2007 angenommenen Änd. betreffend das Protokoll Nr. 14 zur Konvention sind am 1. Juni 2010 in Kraft getreten. Die am 21. Feb. 2011 angenommenen Änd. sind am 1. April 2011 in Kraft getreten. Die am 16. Jan. 2012 angenommenen Änd. sind am 1. Feb. 2012 in Kraft getreten. Die am 20. Feb. 2012 angenommenen Änd. sind am 1. Mai 2012 in Kraft getreten. Die am 2. April 2012 angenommenen Änd. sind am 1. Sept. 2012 in Kraft getreten. Die am 14. Jan. und 6. Feb. 2013 angenommenen Änd. sind am 1. Mai 2013 in Kraft getreten. Die am 6. Mai 2013 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2013 und 1. Jan. 2014 in Kraft getreten. Die am 14. April und 23. Juni 2014 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Einige der am 1. Juni 2015 angenommenen Änd. sind sofort in Kraft getreten. Die am 1. Juni und 5. Okt. 2015 angenommenen Änd. an Art. 47 sind am 1. Jan. 2016 in Kraft getreten. Die am 19. Sept. 2016 angenommenen Änd. an Art. 8 sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 14. Nov. 2016 angenommenen Änd. sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 16. April 2018 angenommenen Änd. an Art. 29 sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 19. Sept. 2016 angenommenen Änd. sind am 1. Aug. 2018 in Kraft getreten. Die am 3. Juni 2019 angenommene Änd. an Art. 29 Abs. 1 ist am selben Datum in Kraft getreten. Die am 9. Sept. 2019 angenommenen Änd. an Art. 27a und 52a sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 4. Nov. 2019 angenommenen Änd. sind am 1. Jan. 2020 in Kraft getreten. Die am 2. Juni 2021 angenommenen Änd. an Art. 8 sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 11. Oktober 2021 angenommenen Änd. an Art. 24, 93, 94 und 101 sind am 18. Oktober 2021 in Kraft getreten. Die am 7. Februar 2022 angenommenen Änd. an Art. 36 und 44d sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 30. Mai 2022 angenommene Änd. an Art. 8 Abs. 5 ist am selben Datum in Kraft getreten.
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