Änderungshistorie
Gesetz vom 27. Februar 2019 über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Banken und Wertpapierfirmen (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz; EAG)
6 Versionen
· 2019-04-29
2025-02-01
Gesetz vom 27 — arts. 1, 2, 4 y 35 más
2023-05-01
Gesetz vom 27 — arts. 19, 22, 23 y 9 más
2023-01-01
Gesetz vom 27 — arts. 30, 32, 33 y 5 más
2022-05-01
Gesetz vom 27 — arts. 5, 13, 22 y 7 más
2021-01-01
Gesetz vom 27 — arts. 22, 52, 63
Änderungen vom 2021-01-01
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4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften nach Abs. 3 ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
##### Art. 1a [^3]
**Geltungsbereich**
1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf:
- a) Sicherungseinrichtungen nach Art. 4 oder 34; und
- b) Mitgliedsinstitute nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 16.
2) Soweit dies gesetzlich ausdrücklich geregelt ist, gilt es zudem für Zweigstellen von Banken nach Art. 4 Abs. 2 des Bankengesetzes bzw. Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen in anderen EWR-Mitgliedstaaten.
3) Art. 34 bis 50 und 56 bis 61 finden zudem Anwendung auf:
- a) Verwaltungsgesellschaften nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, deren Zulassungsumfang die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b des genannten Gesetzes umfasst, sowie deren Zweigniederlassungen in anderen EWR-Mitgliedstaaten;
- b) Verwalter (AIFM) nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds, deren Zulassungsumfang die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 29 Abs. 2 Bst. a und b des genannten Gesetzes umfasst, sowie deren Zweigniederlassungen in anderen EWR-Mitgliedstaaten;
- c) inländische Zweigniederlassungen von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nach Art. 2 Abs. 1 Bst. g der Richtlinie 2009/65/EG[^4]; und
- d) inländische Zweigniederlassungen von AIFM mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c der Richtlinie 2011/61/EG[^5].
##### Art. 2
**Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen**
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3) Forderungen gegen die Sicherungseinrichtung und Forderungen, die dem Einlagensicherungsfonds zuzurechnen sind, können rechtswirksam nicht gegeneinander aufgerechnet werden.
4) Die dem Einlagensicherungsfonds zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkursverfahren eine Sondermasse (Art. 45 der Konkursordnung).
4) Die dem Einlagensicherungsfonds zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkursverfahren eine Sondermasse (Art. 45 der Insolvenzordnung).[^3]
##### Art. 23
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2) Vertrauliche Informationen nach Abs. 1 dürfen nach Massgabe dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnung sowie entsprechender gesetzlicher Vorschriften weitergegeben werden.
3) Wurde gegen eine Bank oder Wertpapierfirma durch Gerichtsbeschluss der Konkurs eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivilrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.
3) Wurde gegen eine Bank oder Wertpapierfirma durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivilrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.[^4]
4) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen die FMA, alle anderen Verwaltungsbehörden, Gerichte und Stellen sowie andere natürliche und juristische Personen vertrauliche Informationen, die sie nach diesem Gesetz erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten und Aufgaben nach diesem Gesetz oder für die Zwecke, für welche die Information übermittelt wurde, und/oder bei Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben beziehen, verwenden. Gibt die FMA, eine andere Verwaltungsbehörde, ein Gericht, eine Stelle oder eine Person, welche die Information übermittelt, jedoch ihre Zustimmung, so darf die Behörde, das Gericht, die Stelle oder die Person, welche die Information erhält, diese für andere finanzmarktaufsichtsrechtliche Zwecke verwenden.
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1) Wird in diesem Gesetz oder den zu diesem Gesetz erlassenen Verordnungen auf Vorschriften der Richtlinie (EU) 2014/49/EU verwiesen, so gelten diese bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen als nationale Rechtsvorschriften.
2) Der vollständige Wortlaut der Richtlinie (EU) 2014/49/EU ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter [http://eur-lex.europa.eu](http://eur-lex.europa.eu) veröffentlicht; er kann auch auf der Internetseite der FMA unter [www.fma-li.li](http://www.fma-li.li) abgerufen werden.
2) Der vollständige Wortlaut der Richtlinie (EU) 2014/49/EU ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eur-lex.europa.eu veröffentlicht; er kann auch auf der Internetseite der FMA unter [www.fma-li.li](http://www.fma-li.li) abgerufen werden.
##### Art. 64
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[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [98/2018](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=98&buajahr=2018) und [13/2019](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr= 13&buajahr=2019)
[^2]: Art. 1 Abs. 3 Bst. a tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/49/EU in Kraft.
[^3]: Art. 22 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 393](https://www.gesetze.li/chrono/2020393000).
[^4]: Art. 52 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 393](https://www.gesetze.li/chrono/2020393000).
2019-06-01
Gesetz vom 27
Originalfassung
Text zu diesem Datum