Änderungshistorie

Gesetz vom 27. Februar 2019 über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Banken und Wertpapierfirmen (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz; EAG)

6 Versionen · 2019-04-29
2025-02-01
Gesetz vom 27 — arts. 1, 2, 4 y 35 más
2023-05-01
Gesetz vom 27 — arts. 19, 22, 23 y 9 más
2023-01-01
Gesetz vom 27 — arts. 30, 32, 33 y 5 más

Änderungen vom 2023-01-01

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5) Informationen nach Abs. 2 bis 4 dürfen zu Werbezwecken nur einen Hinweis auf die Sicherungseinrichtung zur Sicherung des Produkts, auf das in der Werbung Bezug genommen wird, enthalten und die Funktionsweise der Sicherungseinrichtung sachlich beschreiben. Ein Verweis auf eine unbegrenzte Deckung von Einlagen ist unzulässig.
6) Tritt ein Mitgliedsinstitut unter unterschiedlichen Marken nach Art. 2 der Richtlinie 2008/95/EG auf, so hat es den Einleger über diesen Umstand zu informieren und darüber aufzuklären, dass die Gesamtheit der Einlagen bei dieser Bank die Basis für die Berechnung der gedeckten Einlagen nach Art. 12 darstellt. In einem solchen Fall hat die Bank diese Informationen ergänzend in den nach Abs. 3 zu erstellenden Informationsbogen aufzunehmen.
6) Tritt ein Mitgliedsinstitut unter unterschiedlichen Marken nach Art. 3 der Richtlinie (EU) 2015/2436[^9] auf, so hat es den Einleger über diesen Umstand zu informieren und darüber aufzuklären, dass die Gesamtheit der Einlagen bei dieser Bank die Basis für die Berechnung der gedeckten Einlagen nach Art. 12 darstellt. In einem solchen Fall hat die Bank diese Informationen ergänzend in den nach Abs. 3 zu erstellenden Informationsbogen aufzunehmen.[^10]
7) Im Fall einer Verschmelzung, einer Umwandlung von Tochterunternehmen in Zweigstellen oder ähnlicher Vorgänge sind die Einleger mindestens einen Monat, bevor die Verschmelzung, die Umwandlung oder ein ähnlicher Vorgang Rechtswirkung erlangt, darüber zu informieren. Dies gilt nicht, wenn die FMA aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses oder der Stabilität des Finanzsystems einer kürzeren Frist zustimmt. Den Einlegern ist die Möglichkeit zu eröffnen, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung der Verschmelzung oder der Umwandlung oder des ähnlichen Vorgangs ihre erstattungsfähigen Einlagen einschliesslich aller aufgelaufenen Zinsen und Vorteile, soweit sie über die Deckungssumme nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 13 oder Art. 9 hinausgehen, höchstens jedoch den Betrag zum Zeitpunkt des Vorgangs, abzuheben oder auf eine andere Bank mit Sitz im Inland oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zu übertragen. Die Bank darf für diese Abhebung oder Übertragung kein Entgelt einheben.
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- c) die gesetzlichen Pflichten systematisch oder wiederholt verletzt.
3) Auf den Entzug der Anerkennung einer Sicherungseinrichtung nach Art. 4 Abs. 2 finden im Übrigen Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und Art. 29 des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.[^9]
3) Auf den Entzug der Anerkennung einer Sicherungseinrichtung nach Art. 4 Abs. 2 finden im Übrigen Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und Art. 29 des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.[^11]
4) Entzieht die FMA einer Sicherungseinrichtung nach Art. 4 Abs. 2 die Anerkennung, so hat die Sicherungseinrichtung seine Mitgliedsinstitute über den Entzug zu informieren und ihnen mitzuteilen, dass sie sich spätestens mit Rechtskraft des Entzugs einer anderen Sicherungseinrichtung anzuschliessen haben. Ebenso hat die Sicherungseinrichtung, deren Anerkennung entzogen wurde, die Sicherungseinrichtung nach Art. 4 Abs. 1 über den Entzug der Anerkennung zu informieren.
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1) Kommt ein Mitgliedsinstitut seinen Verpflichtungen als Mitglied einer Sicherungseinrichtung nicht nach, hat die Sicherungseinrichtung unverzüglich die FMA zu informieren.
2) Verletzt ein Mitgliedsinstitut seine Pflichten nach diesem Gesetz oder erfüllt dieses die Kriterien für die Mitgliedschaft bei der Sicherungseinrichtung nicht mehr, hat die FMA nach Anhörung der jeweiligen Sicherungseinrichtung:[^10]
2) Verletzt ein Mitgliedsinstitut seine Pflichten nach diesem Gesetz oder erfüllt dieses die Kriterien für die Mitgliedschaft bei der Sicherungseinrichtung nicht mehr, hat die FMA nach Anhörung der jeweiligen Sicherungseinrichtung:[^12]
- a) dem Mitgliedsinstitut unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmässigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;
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4) Einlagen, die zum Zeitpunkt des Ausschlusses der Bank gehalten werden, sind weiterhin durch die Sicherungseinrichtung geschützt.
5) Wird einem Mitgliedsinstitut die Bewilligung nach Art. 28 des Bankengesetzes oder nach Art. 35 Abs. 3 dieses Gesetzes entzogen oder erlischt die Bewilligung eines Mitgliedinstituts nach Art. 27 des Bankengesetzes, besteht die in Art. 5 Abs. 1 vorgesehene Deckung auch nach dem Entzug oder dem Erlöschen einer Bewilligung für die zu diesem Zeitpunkt entgegengenommenen Einlagen.[^11]
5) Wird einem Mitgliedsinstitut die Bewilligung nach Art. 28 des Bankengesetzes oder nach Art. 35 Abs. 3 dieses Gesetzes entzogen oder erlischt die Bewilligung eines Mitgliedinstituts nach Art. 27 des Bankengesetzes, besteht die in Art. 5 Abs. 1 vorgesehene Deckung auch nach dem Entzug oder dem Erlöschen einer Bewilligung für die zu diesem Zeitpunkt entgegengenommenen Einlagen.[^13]
### III. Anlegerentschädigung
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2) Die Sicherungseinrichtung hat Banken und Wertpapierfirmen nach Abs. 1 sowie Zweigstellen von Banken und Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat unter den Voraussetzungen des Art. 45 als Mitgliedsinstitute aufzunehmen.
3) Gehört eine Bank oder Wertpapierfirma nach Abs. 1 keiner Sicherungseinrichtung an, hat die FMA ihr die Bewilligung zu entziehen. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und Art. 29 des Bankengesetzes gelten sinngemäss.[^12]
3) Gehört eine Bank oder Wertpapierfirma nach Abs. 1 keiner Sicherungseinrichtung an, hat die FMA ihr die Bewilligung zu entziehen. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und Art. 29 des Bankengesetzes gelten sinngemäss.[^14]
4) Die Mitgliedsinstitute haben ihren Verpflichtungen nach diesem Gesetz jederzeit nachzukommen und diese in ihren internen Verfahren und Reglementen entsprechend zu berücksichtigen.
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- c) ein Gericht aus Gründen, die mit der Finanzlage des Mitgliedsinstituts unmittelbar zusammenhängen, eine Entscheidung getroffen hat, die ein Ruhen der Forderungen der Anleger gegen das Mitgliedsinstitut bewirkt.
2) Die FMA trifft die Feststellung nach Abs. 1 Bst. a so rasch wie möglich, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nachdem sie Kenntnis davon erlangt, dass das Mitgliedsinstitut den Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.[^13]
3) Sie hat die Sicherungseinrichtung, der das betroffene Mitgliedinstitut angehört, über den Eintritt eines Entschädigungsfalls nach Abs. 1 zu informieren und diesen unverzüglich auf ihrer Website zu veröffentlichen.[^14]
4) Die FMA und die Sicherungseinrichtungen haben sich gegenseitig darüber zu informieren, wenn diese bei einem Mitgliedsinstitut Anzeichen erkennen, die zu einer Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung führen können (gegenseitiger Frühwarnmechanismus).[^15]
2) Die FMA trifft die Feststellung nach Abs. 1 Bst. a so rasch wie möglich, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nachdem sie Kenntnis davon erlangt, dass das Mitgliedsinstitut den Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.[^15]
3) Sie hat die Sicherungseinrichtung, der das betroffene Mitgliedinstitut angehört, über den Eintritt eines Entschädigungsfalls nach Abs. 1 zu informieren und diesen unverzüglich auf ihrer Website zu veröffentlichen.[^16]
4) Die FMA und die Sicherungseinrichtungen haben sich gegenseitig darüber zu informieren, wenn diese bei einem Mitgliedsinstitut Anzeichen erkennen, die zu einer Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung führen können (gegenseitiger Frühwarnmechanismus).[^17]
##### Art. 37
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4) Bei in jeder Hinsicht aussergewöhnlichen Umständen und in besonderen Fällen kann die FMA auf Antrag der Sicherungseinrichtung einmalig die Frist um höchstens weitere drei Monate verlängern. Die FMA hat ihre Entscheidung auf ihrer Website zu veröffentlichen.
5) Im Rahmen der Auszahlung von Forderungen eines Anlegers nach Abs. 1 gelten Art. 18 Abs. 3 und 4 sowie Art. 18b des Sorgfaltspflichtgesetzes für die Sicherungseinrichtung sinngemäss. Wenn gegen den Anleger oder eine andere Person, die Anspruch auf eine Anlage hat oder daran beteiligt ist, ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei im Sinne des § 165 des Strafgesetzbuches oder einer entsprechenden ausländischen Bestimmung anhängig ist, können unbeschadet der in Abs. 2 und 3 genannten Fristen Entschädigungszahlungen aus dem Anlegerentschädigungssystem ausgesetzt werden, bis die Staatsanwaltschaft die Sicherungseinrichtung von der Einstellung oder sonstigen Beendigung des Strafverfahrens verständigt oder die Gerichte ihr die Ausfertigung von rechtskräftigen Urteilen übermitteln.[^16]
5) Im Rahmen der Auszahlung von Forderungen eines Anlegers nach Abs. 1 gelten Art. 18 Abs. 3 und 4 sowie Art. 18b des Sorgfaltspflichtgesetzes für die Sicherungseinrichtung sinngemäss. Wenn gegen den Anleger oder eine andere Person, die Anspruch auf eine Anlage hat oder daran beteiligt ist, ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei im Sinne des § 165 des Strafgesetzbuches oder einer entsprechenden ausländischen Bestimmung anhängig ist, können unbeschadet der in Abs. 2 und 3 genannten Fristen Entschädigungszahlungen aus dem Anlegerentschädigungssystem ausgesetzt werden, bis die Staatsanwaltschaft die Sicherungseinrichtung von der Einstellung oder sonstigen Beendigung des Strafverfahrens verständigt oder die Gerichte ihr die Ausfertigung von rechtskräftigen Urteilen übermitteln.[^18]
6) Die Sicherungseinrichtungen haben die Unterlagen über die einzuhaltenden Bedingungen und Formalitäten für die Anlegerentschädigung ausführlich und zumindest in deutscher Sprache abzufassen.
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2) Vertrauliche Informationen nach Abs. 1 dürfen nach Massgabe dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnung sowie entsprechender gesetzlicher Vorschriften weitergegeben werden.
3) Wurde gegen eine Bank oder Wertpapierfirma durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivilrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.[^17]
3) Wurde gegen eine Bank oder Wertpapierfirma durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivilrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.[^19]
4) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen die FMA, alle anderen Verwaltungsbehörden, Gerichte und Stellen sowie andere natürliche und juristische Personen vertrauliche Informationen, die sie nach diesem Gesetz erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten und Aufgaben nach diesem Gesetz oder für die Zwecke, für welche die Information übermittelt wurde, und/oder bei Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben beziehen, verwenden. Gibt die FMA, eine andere Verwaltungsbehörde, ein Gericht, eine Stelle oder eine Person, welche die Information übermittelt, jedoch ihre Zustimmung, so darf die Behörde, das Gericht, die Stelle oder die Person, welche die Information erhält, diese für andere finanzmarktaufsichtsrechtliche Zwecke verwenden.
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1) Einleger oder Anleger, deren Forderung nicht innerhalb der in Art. 12 und 13 oder 40 vorgesehenen Fristen erstattet oder anerkannt wurde, können binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt einer Feststellung nach Art. 7 Abs. 1 oder Art. 36 Klage beim Landgericht gegen die Sicherungseinrichtung erheben.
1a) Forderungen nach Abs. 1 verjähren jedenfalls in fünf Jahren nach der Veröffentlichung des Sicherungs- bzw. Entschädigungsfalls nach Art. 7 Abs. 1 oder Art. 36 Abs. 1.[^18]
1a) Forderungen nach Abs. 1 verjähren jedenfalls in fünf Jahren nach der Veröffentlichung des Sicherungs- bzw. Entschädigungsfalls nach Art. 7 Abs. 1 oder Art. 36 Abs. 1.[^20]
2) Für das gerichtliche Verfahren gelten die allgemeinen zivilprozessualen Bestimmungen.
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[^8]: Art. 22 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 393](https://www.gesetze.li/chrono/2020393000).
[^9]: Art. 32 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^10]: Art. 33 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^11]: Art. 33 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^12]: Art. 35 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^13]: Art. 36 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^14]: Art. 36 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^15]: Art. 36 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^16]: Art. 40 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^17]: Art. 52 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 393](https://www.gesetze.li/chrono/2020393000).
[^18]: Art. 58 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^9]: Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [(ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2015.336.01.0001.01.DEU)
[^10]: Art. 30 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2022348000).
[^11]: Art. 32 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^12]: Art. 33 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^13]: Art. 33 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^14]: Art. 35 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^15]: Art. 36 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^16]: Art. 36 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^17]: Art. 36 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^18]: Art. 40 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^19]: Art. 52 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 393](https://www.gesetze.li/chrono/2020393000).
[^20]: Art. 58 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
2022-05-01
Gesetz vom 27 — arts. 5, 13, 22 y 7 más
2021-01-01
Gesetz vom 27 — arts. 22, 52, 63
2019-06-01
Gesetz vom 27
Originalfassung Text zu diesem Datum