Änderungshistorie

Gesetz vom 27. Februar 2019 über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Banken und Wertpapierfirmen (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz; EAG)

6 Versionen · 2019-04-29
2025-02-01
Gesetz vom 27 — arts. 1, 2, 4 y 35 más
2023-05-01
Gesetz vom 27 — arts. 19, 22, 23 y 9 más
2023-01-01
Gesetz vom 27 — arts. 30, 32, 33 y 5 más
2022-05-01
Gesetz vom 27 — arts. 5, 13, 22 y 7 más

Änderungen vom 2022-05-01

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1) Die Sicherungseinrichtung hat die Deckung für nichtverfügbare Einlagen bei Mitgliedsinstituten zu gewährleisten, soweit es sich um gedeckte Einlagen handelt.
2) Sie hat Informationen, die ihr aufgrund ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich gemacht werden, vertraulich zu behandeln, soweit nicht die Übermittlung solcher Informationen gesetzlich angeordnet ist.
2) Sie hat Informationen, die ihr aufgrund ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich gemacht werden, vertraulich zu behandeln, soweit nicht die Übermittlung solcher Informationen gesetzlich angeordnet ist. Sie darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.[^3]
3) Sie hat wirksame Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten festzulegen, einzuhalten und aufrechtzuerhalten. Diese Grundsätze sind schriftlich festzulegen und müssen der Grösse, Komplexität und Organisation der Sicherungseinrichtung angemessen sein.
3a) Die mit der Geschäftsleitung betrauten Personen sind jederzeit rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von den Mitgliedsinstituten.[^4]
3b) Der Verwaltungsrat einer Sicherungseinrichtung hat jederzeit zumindest aus drei stimmberechtigten Mitgliedern zu bestehen, wobei zumindest ein Mitglied rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von den Mitgliedsinstituten ist. Die Mitglieder haben zu jedem Zeitpunkt im Interesse der Anleger und Einleger zu handeln. Die Sicherungseinrichtung hat in ihren Reglementen wirksame Grundsätze und organisatorische Vorkehrungen schriftlich festzulegen, um jederzeit sicherzustellen, dass zumindest ein Mitglied des Verwaltungsrats rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von den Mitgliedsinstituten ist.[^5]
3c) Liegt ein Sicherungsfall nach Art. 7 oder ein Entschädigungsfall nach Art. 36 vor, so verlieren jene Mitglieder des Verwaltungsrats, die nicht rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von den direkt oder indirekt betroffenen Mitgliedsinstituten sind, für alle Entscheidungen des Verwaltungsrats betreffend die Abwicklung des Sicherungs- oder Entschädigungsfalls ihr Stimmrecht. Die Sicherungseinrichtung hat für diese Fälle in ihren Reglementen angemessene Vorkehrungen festzulegen.[^6]
4) Die Sicherungseinrichtung hat über die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu verfügen, die eine Ermittlung der bestehenden oder potenziellen Verbindlichkeiten sicherstellen. Diese haben insbesondere durch Aufbau, Wiederauffüllung und Veranlagung des Einlagensicherungsfonds die Erfüllung der Verpflichtungen im Sicherungsfall nach Art. 7 zu gewährleisten. Die Sicherungseinrichtung hat dabei insbesondere angemessene organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die eine unverzügliche Bemessung und rechtzeitige Erstattung der gedeckten Einlagen ermöglichen.
5) Die Sicherungseinrichtung ist zur teilweisen oder vollständigen Rückversicherung berechtigt. Ihre gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere ihre Zahlungspflicht gegenüber den Einlegern im Sicherungsfall, bleiben davon unberührt.
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3) Die Auszahlung darf in Fällen nach Abs. 2 Bst. a, b und e bis zur Anerkennung des Anspruchs des Einlegers durch die Sicherungseinrichtung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch ein Gericht, in Fällen nach Abs. 2 Bst. c bis zur Aufhebung der restriktiven Massnahme und in Fällen nach Abs. 2 Bst. g zur Bereitstellung der notwendigen Mittel durch das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaates aufgeschoben werden. In Fällen nach Abs. 2 Bst. d und f hat die Auszahlung binnen drei Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls zu erfolgen.
4) Abweichend von Art. 12 hat die Sicherungseinrichtung die Erstattung auszusetzen, wenn gegen den Einleger oder eine andere Person, die Anspruch auf die Einlage hat oder daran beteiligt ist, ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei im Sinne des § 165 des Strafgesetzbuches oder einer entsprechenden ausländischen Bestimmung anhängig ist, bis die Staatsanwaltschaft sie von der Einstellung oder sonstigen Beendigung des Strafverfahrens verständigt oder die Gerichte ihr die Ausfertigung von rechtskräftigen Urteilen übermitteln.
4) Im Rahmen der Zurverfügungstellung des Betrags nach Art. 12 Abs. 1 gelten die Art. 18 Abs. 3 und 4 sowie Art. 18b des Sorgfaltspflichtgesetzes für die Sicherungseinrichtung sinngemäss. Abweichend von Art. 12 hat die Sicherungseinrichtung die Erstattung auszusetzen, wenn gegen den Einleger oder eine andere Person, die Anspruch auf die Einlage hat oder daran beteiligt ist, ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei im Sinne des § 165 des Strafgesetzbuches oder einer entsprechenden ausländischen Bestimmung anhängig ist, bis die Staatsanwaltschaft sie von der Einstellung oder sonstigen Beendigung des Strafverfahrens verständigt oder die Gerichte ihr die Ausfertigung von rechtskräftigen Urteilen übermitteln.[^7]
##### Art. 14
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3) Forderungen gegen die Sicherungseinrichtung und Forderungen, die dem Einlagensicherungsfonds zuzurechnen sind, können rechtswirksam nicht gegeneinander aufgerechnet werden.
4) Die dem Einlagensicherungsfonds zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkursverfahren eine Sondermasse (Art. 45 der Insolvenzordnung).[^3]
4) Die dem Einlagensicherungsfonds zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkursverfahren eine Sondermasse (Art. 45 der Insolvenzordnung).[^8]
##### Art. 23
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- c) die gesetzlichen Pflichten systematisch oder wiederholt verletzt.
3) Auf den Entzug der Anerkennung einer Sicherungseinrichtung nach Art. 4 Abs. 2 findet im Übrigen Art. 28 Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 5 und 6 des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.
3) Auf den Entzug der Anerkennung einer Sicherungseinrichtung nach Art. 4 Abs. 2 finden im Übrigen Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und Art. 29 des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.[^9]
4) Entzieht die FMA einer Sicherungseinrichtung nach Art. 4 Abs. 2 die Anerkennung, so hat die Sicherungseinrichtung seine Mitgliedsinstitute über den Entzug zu informieren und ihnen mitzuteilen, dass sie sich spätestens mit Rechtskraft des Entzugs einer anderen Sicherungseinrichtung anzuschliessen haben. Ebenso hat die Sicherungseinrichtung, deren Anerkennung entzogen wurde, die Sicherungseinrichtung nach Art. 4 Abs. 1 über den Entzug der Anerkennung zu informieren.
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1) Kommt ein Mitgliedsinstitut seinen Verpflichtungen als Mitglied einer Sicherungseinrichtung nicht nach, hat die Sicherungseinrichtung unverzüglich die FMA zu informieren.
2) Verletzt ein Mitgliedsinstitut seine Pflichten nach diesem Gesetz, hat die FMA nach Anhörung der jeweiligen Sicherungseinrichtung:
2) Verletzt ein Mitgliedsinstitut seine Pflichten nach diesem Gesetz oder erfüllt dieses die Kriterien für die Mitgliedschaft bei der Sicherungseinrichtung nicht mehr, hat die FMA nach Anhörung der jeweiligen Sicherungseinrichtung:[^10]
- a) dem Mitgliedsinstitut unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmässigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;
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4) Einlagen, die zum Zeitpunkt des Ausschlusses der Bank gehalten werden, sind weiterhin durch die Sicherungseinrichtung geschützt.
5) Wird einem Mitgliedsinstitut die Bewilligung nach Art. 28 des Bankengesetzes oder nach Art. 35 Abs. 3 dieses Gesetzes entzogen oder erlischt die Bewilligung eines Mitgliedinstituts nach Art. 27 des Bankengesetzes, besteht die in Art. 5 Abs. 1 vorgesehene Deckung auch nach dem Entzug oder dem Erlöschen einer Bewilligung für die zu diesem Zeitpunkt entgegengenommenen Einlagen.[^11]
### III. Anlegerentschädigung
#### A. Sicherungseinrichtungen
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2) Die Sicherungseinrichtung hat Banken und Wertpapierfirmen nach Abs. 1 sowie Zweigstellen von Banken und Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat unter den Voraussetzungen des Art. 45 als Mitgliedsinstitute aufzunehmen.
3) Gehört eine Bank oder Wertpapierfirma nach Abs. 1 keiner Sicherungseinrichtung an, hat die FMA ihr die Bewilligung zu entziehen. Art. 28 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Bankengesetzes gelten sinngemäss.
3) Gehört eine Bank oder Wertpapierfirma nach Abs. 1 keiner Sicherungseinrichtung an, hat die FMA ihr die Bewilligung zu entziehen. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und Art. 29 des Bankengesetzes gelten sinngemäss.[^12]
4) Die Mitgliedsinstitute haben ihren Verpflichtungen nach diesem Gesetz jederzeit nachzukommen und diese in ihren internen Verfahren und Reglementen entsprechend zu berücksichtigen.
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**Entschädigungsfall**
Ein Entschädigungsfall liegt vor, wenn:
1) Ein Entschädigungsfall liegt vor, wenn:
- a) die FMA festgestellt hat, dass ein Mitgliedsinstitut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen aus den Forderungen der Anleger nachzukommen, und gegenwärtig keine Aussicht auf eine spätere Erfüllung dieser Verpflichtungen besteht;
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- c) ein Gericht aus Gründen, die mit der Finanzlage des Mitgliedsinstituts unmittelbar zusammenhängen, eine Entscheidung getroffen hat, die ein Ruhen der Forderungen der Anleger gegen das Mitgliedsinstitut bewirkt.
2) Die FMA trifft die Feststellung nach Abs. 1 Bst. a so rasch wie möglich, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nachdem sie Kenntnis davon erlangt, dass das Mitgliedsinstitut den Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.[^13]
3) Sie hat die Sicherungseinrichtung, der das betroffene Mitgliedinstitut angehört, über den Eintritt eines Entschädigungsfalls nach Abs. 1 zu informieren und diesen unverzüglich auf ihrer Website zu veröffentlichen.[^14]
4) Die FMA und die Sicherungseinrichtungen haben sich gegenseitig darüber zu informieren, wenn diese bei einem Mitgliedsinstitut Anzeichen erkennen, die zu einer Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung führen können (gegenseitiger Frühwarnmechanismus).[^15]
##### Art. 37
**Anlegerentschädigung**
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4) Bei in jeder Hinsicht aussergewöhnlichen Umständen und in besonderen Fällen kann die FMA auf Antrag der Sicherungseinrichtung einmalig die Frist um höchstens weitere drei Monate verlängern. Die FMA hat ihre Entscheidung auf ihrer Website zu veröffentlichen.
5) Wenn gegen den Anleger oder eine andere Person, die Anspruch auf eine Anlage hat oder daran beteiligt ist, ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei im Sinne des § 165 des Strafgesetzbuches oder einer entsprechenden ausländischen Bestimmung anhängig ist, können unbeschadet der in Abs. 2 und 3 genannten Fristen Entschädigungszahlungen aus dem Anlegerentschädigungssystem ausgesetzt werden, bis die Staatsanwaltschaft die Sicherungseinrichtung von der Einstellung oder sonstigen Beendigung des Strafverfahrens verständigt oder die Gerichte ihr die Ausfertigung von rechtskräftigen Urteilen übermitteln.
5) Im Rahmen der Auszahlung von Forderungen eines Anlegers nach Abs. 1 gelten Art. 18 Abs. 3 und 4 sowie Art. 18b des Sorgfaltspflichtgesetzes für die Sicherungseinrichtung sinngemäss. Wenn gegen den Anleger oder eine andere Person, die Anspruch auf eine Anlage hat oder daran beteiligt ist, ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei im Sinne des § 165 des Strafgesetzbuches oder einer entsprechenden ausländischen Bestimmung anhängig ist, können unbeschadet der in Abs. 2 und 3 genannten Fristen Entschädigungszahlungen aus dem Anlegerentschädigungssystem ausgesetzt werden, bis die Staatsanwaltschaft die Sicherungseinrichtung von der Einstellung oder sonstigen Beendigung des Strafverfahrens verständigt oder die Gerichte ihr die Ausfertigung von rechtskräftigen Urteilen übermitteln.[^16]
6) Die Sicherungseinrichtungen haben die Unterlagen über die einzuhaltenden Bedingungen und Formalitäten für die Anlegerentschädigung ausführlich und zumindest in deutscher Sprache abzufassen.
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2) Vertrauliche Informationen nach Abs. 1 dürfen nach Massgabe dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnung sowie entsprechender gesetzlicher Vorschriften weitergegeben werden.
3) Wurde gegen eine Bank oder Wertpapierfirma durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivilrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.[^4]
3) Wurde gegen eine Bank oder Wertpapierfirma durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivilrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.[^17]
4) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen die FMA, alle anderen Verwaltungsbehörden, Gerichte und Stellen sowie andere natürliche und juristische Personen vertrauliche Informationen, die sie nach diesem Gesetz erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten und Aufgaben nach diesem Gesetz oder für die Zwecke, für welche die Information übermittelt wurde, und/oder bei Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben beziehen, verwenden. Gibt die FMA, eine andere Verwaltungsbehörde, ein Gericht, eine Stelle oder eine Person, welche die Information übermittelt, jedoch ihre Zustimmung, so darf die Behörde, das Gericht, die Stelle oder die Person, welche die Information erhält, diese für andere finanzmarktaufsichtsrechtliche Zwecke verwenden.
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1) Einleger oder Anleger, deren Forderung nicht innerhalb der in Art. 12 und 13 oder 40 vorgesehenen Fristen erstattet oder anerkannt wurde, können binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt einer Feststellung nach Art. 7 Abs. 1 oder Art. 36 Klage beim Landgericht gegen die Sicherungseinrichtung erheben.
1a) Forderungen nach Abs. 1 verjähren jedenfalls in fünf Jahren nach der Veröffentlichung des Sicherungs- bzw. Entschädigungsfalls nach Art. 7 Abs. 1 oder Art. 36 Abs. 1.[^18]
2) Für das gerichtliche Verfahren gelten die allgemeinen zivilprozessualen Bestimmungen.
### V. Strafbestimmungen
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[^2]: Art. 1 Abs. 3 Bst. a tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/49/EU in Kraft.
[^3]: Art. 22 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 393](https://www.gesetze.li/chrono/2020393000).
[^4]: Art. 52 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 393](https://www.gesetze.li/chrono/2020393000).
[^3]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^4]: Art. 5 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^5]: Art. 5 Abs. 3b eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^6]: Art. 5 Abs. 3c eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^7]: Art. 13 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^8]: Art. 22 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 393](https://www.gesetze.li/chrono/2020393000).
[^9]: Art. 32 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^10]: Art. 33 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^11]: Art. 33 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^12]: Art. 35 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^13]: Art. 36 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^14]: Art. 36 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^15]: Art. 36 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^16]: Art. 40 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^17]: Art. 52 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 393](https://www.gesetze.li/chrono/2020393000).
[^18]: Art. 58 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
2021-01-01
Gesetz vom 27 — arts. 22, 52, 63
2019-06-01
Gesetz vom 27
Originalfassung Text zu diesem Datum