Änderungshistorie

Gesetz vom 27. Februar 2019 über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Banken und Wertpapierfirmen (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz; EAG)

6 Versionen · 2019-04-29
2025-02-01
Gesetz vom 27 — arts. 1, 2, 4 y 35 más

Änderungen vom 2025-02-01

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4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften nach Abs. 3 ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
##### Art. 1a [^3]
**Geltungsbereich**
1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf:
- a) Sicherungseinrichtungen nach Art. 4 oder 34; und
- b) Mitgliedsinstitute nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 16.
2) Soweit dies gesetzlich ausdrücklich geregelt ist, gilt es zudem für Zweigstellen von Banken nach Art. 4 Abs. 2 des Bankengesetzes bzw. Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen in anderen EWR-Mitgliedstaaten.
3) Art. 34 bis 50 und 56 bis 61 finden zudem Anwendung auf:
- a) Verwaltungsgesellschaften nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, deren Zulassungsumfang die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b des genannten Gesetzes umfasst, sowie deren Zweigniederlassungen in anderen EWR-Mitgliedstaaten;
- b) Verwalter (AIFM) nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds, deren Zulassungsumfang die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 29 Abs. 2 Bst. a und b des genannten Gesetzes umfasst, sowie deren Zweigniederlassungen in anderen EWR-Mitgliedstaaten;
- c) inländische Zweigniederlassungen von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nach Art. 2 Abs. 1 Bst. g der Richtlinie 2009/65/EG[^4]; und
- d) inländische Zweigniederlassungen von AIFM mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c der Richtlinie 2011/61/EG[^5].
##### Art. 2
**Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen**
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- 4. "Aufnahmemitgliedstaat": ein Aufnahmemitgliedstaat im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 44 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- 5. "Bank": ein Unternehmen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 des Bankengesetzes sowie Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- 5. "Bank": eine Bank nach Art. 4 Abs. 1 des Bankengesetzes;[^6]
- 5a. "EWR-Kreditinstitut": ein EWR-Kreditinstitut nach Art. 5 Abs. 1 des Bankengesetzes;[^7]
- 6. "benannte Behörde":
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- b) eine Einrichtung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 18 der Richtlinie 2014/49/EU ein Einlagensicherungssystem verwaltet oder, falls der Betrieb eines Einlagensicherungssystems in diesem EWR-Mitgliedstaat von einem privaten Unternehmen verwaltet wird, eine Behörde, die von diesem EWR-Mitgliedstaat zur Beaufsichtigung des Systems benannt wurde;
- 7. "Einlagen":
- a) Einlagen nach Art. 3 Abs. 3 Bst. a des Bankengesetzes;
- b) Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von Bankgeschäften nach Art. 3 Abs. 3 des Bankengesetzes ergeben und von der Bank nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zurückzuzahlen sind; ausgenommen sind Guthaben bei einer Bank:
- aa) deren Existenz nur durch ein Finanzinstrument nach Anhang 2 Abschnitt C des Bankengesetzes nachgewiesen werden kann;
- bb) die nicht zum Nennwert rückzahlbar sind; oder
- cc) die nur im Rahmen einer bestimmten, von einer Bank oder einem Dritten gestellten Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar sind;
- 7. "Einlagen": Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von Bankgeschäften nach Art. 6 Abs. 1 des Bankengesetzes ergeben und von der Bank nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zurückzuzahlen sind, einschliesslich Festgeldeinlagen und Spareinlagen; ausgenommen sind Guthaben bei einer Bank:[^8]
- a) deren Existenz nur durch ein Finanzinstrument nach Anhang 1 Abschnitt C des Wertpapierdienstleistungsgesetzes nachgewiesen werden kann;
- b) die nicht zum Nennwert rückzahlbar sind; oder
- c) die nur im Rahmen einer bestimmten, von einer Bank oder einem Dritten gestellten Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar sind;
- 8. "erstattungsfähige Einlagen": Einlagen, die nach Art. 8 erstattungsfähig sind;
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- d) ausländische institutsbezogene Sicherungssysteme, die nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssysteme anerkannt sind;
- 11. "Finanzinstrument": ein Finanzinstrument nach Anhang 2 Abschnitt C des Bankengesetzes;
- 12. "gedeckte Anlagen": erstattungsfähige Gelder oder Finanzinstrumente nach Anhang 2 Abschnitt C des Bankengesetzes, die ein Anleger im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen einer Bank oder einer Wertpapierfirma anvertraut hat und die insgesamt für den einzelnen Anleger die Summe von 30 000 Franken nicht übersteigen;
- 11. "Finanzinstrument": ein Finanzinstrument nach Anhang 1 Abschnitt C des Wertpapierdienstleistungsgesetzes, nach Anhang 1 Abschnitt C des Wertpapierfirmengesetzes bzw. nach Anhang 2 des Vermögensverwaltungsgesetzes;[^9]
- 12. "gedeckte Anlagen": erstattungsfähige Gelder oder Finanzinstrumente nach Anhang 1 Abschnitt C des Wertpapierdienstleistungsgesetzes, Anhang 1 Abschnitt C des Wertpapierfirmengesetzes oder nach Anhang 2 des Vermögensverwaltungsgesetzes, die ein Anleger im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen einer Bank oder einer Wertpapierfirma anvertraut hat und die insgesamt für den einzelnen Anleger die Summe von 30 000 Franken nicht übersteigen;[^10]
- 13. "gedeckte Einlagen": erstattungsfähige Einlagen bis zu einer Höhe von 100 000 Franken oder den Gegenwert in fremder Währung pro Einleger bei einem Mitgliedsinstitut, sowie die zeitlich begrenzt gedeckten Einlagen nach Art. 9; für die Zwecke des Kapitels II Abschnitt C gelten zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen nach Art. 9 nicht als gedeckte Einlagen;
- 14. "Gemeinschaftskonto": ein Konto, das im Namen von zwei oder mehreren Personen eröffnet wurde oder an dem zwei oder mehrere Personen Rechte haben, die mittels der Unterschrift von einer oder mehreren dieser Personen ausgeübt werden können;
- 15. "Herkunftsmitgliedstaat": ein Herkunftsmitgliedstaat im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- 16. "Mitgliedsinstitut": Banken, Wertpapierfirmen und inländische Zweigstellen von Banken und Wertpapierfirmen aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die an einer liechtensteinischen Sicherungseinrichtung im Sinne von Art. 6 oder 35 teilnehmen;
- 15. "Herkunftsmitgliedstaat": ein Herkunftsmitgliedstaat nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 42 des Bankengesetzes oder nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 36 des Wertpapierfirmengesetzes;[^11]
- 16. "Mitgliedsinstitut": Banken, Wertpapierfirmen sowie inländische Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten und Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die an einer liechtensteinischen Sicherungseinrichtung im Sinne von Art. 6 oder 35 teilnehmen;[^12]
- 17. "nichtverfügbare Einlage": eine Einlage, die nach den für sie geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zwar fällig und zu zahlen ist, jedoch nicht gezahlt wurde, soweit bei dem die Einlage entgegennehmenden Mitgliedsinstitut ein Sicherungsfall nach Art. 7 eingetreten ist;
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- 19. "verfügbare Finanzmittel": Bargeld, Einlagen und risikoarme Schuldtitel, die innerhalb der in Art. 12 oder 40 genannten Zeiträume liquidiert werden können, und Zahlungsverpflichtungen bis zu der in Art. 18 Abs. 3 festgesetzten Obergrenze;
- 20. "Wertpapierdienstleistungen": Dienstleistungen nach Anhang 2 Abschnitt A und B Ziff. 1 des Bankengesetzes;
- 21. "Wertpapierfirma": ein Unternehmen nach Art. 3 Abs. 2, Art. 30u und 30v des Bankengesetzes sowie Art. 4 Abs. 1 Ziff. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- 20. "Wertpapierdienstleistungen": Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes bzw. Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3 des Wertpapierfirmengesetzes oder nach Art. 3 Abs. 1 des Vermögensverwaltungsgesetzes;[^13]
- 21. "Wertpapierfirma":[^14]
- a) eine Wertpapierfirma nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 des Wertpapierfirmengesetzes; und
- b) eine Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 des Vermögensverwaltungsgesetzes;
- 22. "Zahlungsverpflichtungen": Zahlungsverpflichtungen einer Bank gegenüber dem Einlagensicherungssystem, die vollständig besichert sind, vorausgesetzt, die Sicherheiten:
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- a) die FMA in Liechtenstein;
- b) eine in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zuständige Behörde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
- b) eine in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zuständige Behörde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Art. 4 Abs. 1 Ziff. 26 der Richtlinie 2014/65/EU[^15] und Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5 der Richtlinie 2019/2034[^16].[^17]
2) Der in Abs. 1 Ziff. 13 genannte Betrag wird alle fünf Jahre von der Regierung überprüft. Bei unvorhergesehenen Ereignissen wie Währungsschwankungen ist der Betrag nach Konsultation der EFTA-Überwachungsbehörde zu einem früheren Zeitpunkt zu überprüfen.
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**Gesetzliche und vertragliche Sicherungseinrichtungen**
1) Die Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-Stiftung SV (EAS) gilt als gesetzliche Sicherungseinrichtung nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 10 Bst a. Die Organisation der EAS richtet sich nach dem Personen- und Gesellschaftsrecht. Die EAS muss über eine fachlich qualifizierte und zuverlässige Geschäftsführung verfügen; Art. 19 des Bankengesetzes gilt sinngemäss.
1) Die Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-Stiftung SV (EAS) gilt als gesetzliche Sicherungseinrichtung nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 10 Bst. a. Die Organisation der EAS richtet sich nach dem Personen- und Gesellschaftsrecht. Die EAS muss über eine fachlich qualifizierte und zuverlässige Geschäftsführung verfügen; Art. 63 und 64 des Bankengesetzes gelten sinngemäss.[^18]
2) Die FMA kann vertragliche Sicherungseinrichtungen anerkennen, wenn sie:
- a) über eine Rechtsform sowie eine Organisation und Kontrollmechanismen verfügen, welche die Sicherungseinrichtung dazu befähigt, ihre Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen;
- b) über eine fachlich qualifizierte und zuverlässige Geschäftsführung verfügen; Art. 19 des Bankengesetzes gilt sinngemäss.
- b) über eine fachlich qualifizierte und zuverlässige Geschäftsführung verfügen; Art. 63 und 64 des Bankengesetzes gelten sinngemäss.[^19]
##### Art. 5
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1) Die Sicherungseinrichtung hat die Deckung für nichtverfügbare Einlagen bei Mitgliedsinstituten zu gewährleisten, soweit es sich um gedeckte Einlagen handelt.
2) Sie hat Informationen, die ihr aufgrund ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich gemacht werden, vertraulich zu behandeln, soweit nicht die Übermittlung solcher Informationen gesetzlich angeordnet ist. Sie darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.[^3]
2) Sie hat Informationen, die ihr aufgrund ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich gemacht werden, vertraulich zu behandeln, soweit nicht die Übermittlung solcher Informationen gesetzlich angeordnet ist. Sie darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.[^20]
3) Sie hat wirksame Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten festzulegen, einzuhalten und aufrechtzuerhalten. Diese Grundsätze sind schriftlich festzulegen und müssen der Grösse, Komplexität und Organisation der Sicherungseinrichtung angemessen sein.
3a) Die mit der Geschäftsleitung betrauten Personen sind jederzeit rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von den Mitgliedsinstituten.[^4]
3b) Der Verwaltungsrat einer Sicherungseinrichtung hat jederzeit zumindest aus drei stimmberechtigten Mitgliedern zu bestehen, wobei zumindest ein Mitglied rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von den Mitgliedsinstituten ist. Die Mitglieder haben zu jedem Zeitpunkt im Interesse der Anleger und Einleger zu handeln. Die Sicherungseinrichtung hat in ihren Reglementen wirksame Grundsätze und organisatorische Vorkehrungen schriftlich festzulegen, um jederzeit sicherzustellen, dass zumindest ein Mitglied des Verwaltungsrats rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von den Mitgliedsinstituten ist.[^5]
3c) Liegt ein Sicherungsfall nach Art. 7 oder ein Entschädigungsfall nach Art. 36 vor, so verlieren jene Mitglieder des Verwaltungsrats, die nicht rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von den direkt oder indirekt betroffenen Mitgliedsinstituten sind, für alle Entscheidungen des Verwaltungsrats betreffend die Abwicklung des Sicherungs- oder Entschädigungsfalls ihr Stimmrecht. Die Sicherungseinrichtung hat für diese Fälle in ihren Reglementen angemessene Vorkehrungen festzulegen.[^6]
3a) Die mit der Geschäftsleitung betrauten Personen sind jederzeit rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von den Mitgliedsinstituten.[^21]
3b) Der Verwaltungsrat einer Sicherungseinrichtung hat jederzeit zumindest aus drei stimmberechtigten Mitgliedern zu bestehen, wobei zumindest ein Mitglied rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von den Mitgliedsinstituten ist. Die Mitglieder haben zu jedem Zeitpunkt im Interesse der Anleger und Einleger zu handeln. Die Sicherungseinrichtung hat in ihren Reglementen wirksame Grundsätze und organisatorische Vorkehrungen schriftlich festzulegen, um jederzeit sicherzustellen, dass zumindest ein Mitglied des Verwaltungsrats rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von den Mitgliedsinstituten ist.[^22]
3c) Liegt ein Sicherungsfall nach Art. 7 oder ein Entschädigungsfall nach Art. 36 vor, so verlieren jene Mitglieder des Verwaltungsrats, die nicht rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von den direkt oder indirekt betroffenen Mitgliedsinstituten sind, für alle Entscheidungen des Verwaltungsrats betreffend die Abwicklung des Sicherungs- oder Entschädigungsfalls ihr Stimmrecht. Die Sicherungseinrichtung hat für diese Fälle in ihren Reglementen angemessene Vorkehrungen festzulegen.[^23]
4) Die Sicherungseinrichtung hat über die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu verfügen, die eine Ermittlung der bestehenden oder potenziellen Verbindlichkeiten sicherstellen. Diese haben insbesondere durch Aufbau, Wiederauffüllung und Veranlagung des Einlagensicherungsfonds die Erfüllung der Verpflichtungen im Sicherungsfall nach Art. 7 zu gewährleisten. Die Sicherungseinrichtung hat dabei insbesondere angemessene organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die eine unverzügliche Bemessung und rechtzeitige Erstattung der gedeckten Einlagen ermöglichen.
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7) Die Sicherungseinrichtung hat die FMA über die Ergebnisse ihrer Stresstests zu informieren. Die FMA hat die Ergebnisse der Stresstests an die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) zu übermitteln.
8) Die Sicherungseinrichtungen haben der FMA die Zusammensetzung der Geschäftsführung, die Statuten, die Organisation, die Identität und die Höhe der Beteiligung der direkten und indirekten Anteilseigner, die als natürliche oder juristische Personen eine qualifizierte Beteiligung an der Sicherungseinrichtung halten, oder - falls keine qualifizierten Beteiligungen vorhanden sind - die Identität und Höhe der Beteiligung der 20 grössten Anteilseigner sowie die Revisionsstelle zu melden. Zudem ist spätestens bis zum 31. März jeden Jahres eine vollständige Aufstellung aller geltenden Reglemente bei der FMA einzureichen. Art. 26 Abs. 2 und 3 des Bankengesetzes gilt sinngemäss.
8) Die Sicherungseinrichtungen haben der FMA die Zusammensetzung der Geschäftsführung, die Statuten, die Organisation, die Identität und die Höhe der Beteiligung der direkten und indirekten Anteilseigner, die als natürliche oder juristische Personen eine qualifizierte Beteiligung an der Sicherungseinrichtung halten, oder - falls keine qualifizierten Beteiligungen vorhanden sind - die Identität und Höhe der Beteiligung der 20 grössten Anteilseigner sowie die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu melden. Zudem ist spätestens bis zum 31. März jeden Jahres eine vollständige Aufstellung aller geltenden Reglemente bei der FMA einzureichen. Art. 90 Abs. 1 Bst. a und q und Abs. 3 sowie Art. 92 Abs. 8 des Bankengesetzes gelten sinngemäss.[^24]
9) Die Sicherungseinrichtung kann von Banken jederzeit und unverzüglich sämtliche Informationen verlangen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt; diese Informationen umfassen insbesondere Angaben zur Höhe der erstattungsfähigen und gedeckten Einlagen jedes einzelnen Einlegers einer Bank sowie Angaben, die die Sicherungseinrichtung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Durchführung von Stresstests benötigt. Jede Sicherungseinrichtung ist berechtigt, bei der Einholung solcher Informationen periodische Meldungen vorzuschreiben.
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**Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung**
1) Banken, die Einlagen nach Art. 3 Abs. 3 Bst. a des Bankengesetzes entgegennehmen, müssen einer Sicherungseinrichtung nach Art. 4 angehören.
1) Banken, die Einlagen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes entgegennehmen, müssen einer Sicherungseinrichtung nach Art. 4 angehören.[^25]
2) Die Sicherungseinrichtung hat Banken nach Abs. 1 als Mitgliedsinstitute aufzunehmen.
3) Gehört eine Bank nach Abs. 1 keiner Sicherungseinrichtung an, hat die FMA ihr die Bewilligung zu entziehen. Art. 28 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Bankengesetzes gilt sinngemäss.
3) Gehört eine Bank nach Abs. 1 keiner Sicherungseinrichtung an, hat die FMA ihr die Bewilligung zu entziehen. Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 des Bankengesetzes gelten sinngemäss.[^26]
4) Die Mitgliedsinstitute haben ihren Verpflichtungen nach diesem Gesetz jederzeit nachzukommen und diese in ihren internen Verfahren und Reglementen entsprechend zu berücksichtigen.
5) Wird einem Mitgliedsinstitut die Bewilligung nach Art. 33 des Bankengesetzes oder nach Art. 35 Abs. 3 entzogen:[^27]
- a) ist ein Ausscheiden aus der Sicherungseinrichtung erst dann möglich, wenn alle offenen Bankgeschäfte nach Art. 6 Abs. 1 des Bankengesetzes beendet wurden;
- b) besteht die in Art. 5 Abs. 1 vorgesehene Deckung auch nach dem Entzug der Bewilligung für die zu diesem Zeitpunkt entgegengenommenen Einlagen; bis zur Beendigung aller offenen Bankgeschäfte nach Art. 6 Abs. 1 des Bankengesetzes hat das Mitgliedsinstitut weiterhin allen seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz jederzeit nachzukommen.
#### B. Entschädigung der Einleger
##### Art. 7
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- a) die FMA festgestellt hat, dass ein Mitgliedsinstitut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, nicht in der Lage ist, fällige Einlagen zurückzuzahlen, und gegenwärtig keine Aussicht auf eine spätere Rückzahlung besteht;
- b) die FMA hinsichtlich der gedeckten Einlagen eines Mitgliedsinstituts ein Verbot zur Auszahlung verfügt hat (Art. 35 Abs. 2 Bst. g des Bankengesetzes); oder
- b) die FMA hinsichtlich der gedeckten Einlagen eines Mitgliedsinstituts ein Verbot zur Auszahlung verfügt hat (Art. 154 Abs. 3 Bst. q des Bankengesetzes); oder[^28]
- c) ein Gericht aus Gründen, die mit der Finanzlage des Mitgliedsinstituts unmittelbar zusammenhängen, eine Entscheidung getroffen hat, die ein Ruhen der Rechte der Einleger, Forderungen gegen das Mitgliedsinstitut zu erheben, bewirkt.
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1) Einlagen sind erstattungsfähig, mit folgenden Ausnahmen:
- a) Einlagen, die inländische Banken oder Banken aus anderen EWR-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getätigt haben; vorbehalten bleibt Art. 11 Abs. 3;
- a) Einlagen, die Banken, EWR-Kreditinstitute oder Drittstaatsbanken im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getätigt haben; vorbehalten bleibt Art. 11 Abs. 3;[^29]
- b) Eigenmittel nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- c) Einlagen von Finanzinstituten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- d) Einlagen von Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Vermögensverwaltungsgesetzes;
- d) Einlagen von Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 des Vermögensverwaltungsgesetzes;[^30]
- e) Einlagen von Verwaltungsgesellschaften im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 4 des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren;
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- n) Einlagen von Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes über die betriebliche Personalversorge oder Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über die betriebliche Personalversorge des Staates;
- o) Einlagen von inländischen Wertpapierfirmen oder Wertpapierfirmen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten;
- o) Einlagen von Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 des Wertpapierfirmengesetzes, von Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder von Wertpapierfirmen aus Drittstaaten;[^31]
- p) Einlagen von Staaten, Regierungen und Zentralverwaltungen sowie in- und ausländischen regionalen, lokalen sowie kommunalen Gebietskörperschaften;
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- f) es sich bei der Einlage um eine Einlage nach Art. 10 Abs. 4 handelt; oder
- g) die Sicherungseinrichtung eine Erstattung nach Art. 28 Abs. 1 an Einleger einer Zweigstelle einer Bank aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat in Liechtenstein vorzunehmen hat.
- g) die Sicherungseinrichtung eine Erstattung nach Art. 28 Abs. 1 an Einleger einer inländischen Zweigstelle eines EWR-Kreditinstituts vorzunehmen hat.[^32]
3) Die Auszahlung darf in Fällen nach Abs. 2 Bst. a, b und e bis zur Anerkennung des Anspruchs des Einlegers durch die Sicherungseinrichtung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch ein Gericht, in Fällen nach Abs. 2 Bst. c bis zur Aufhebung der restriktiven Massnahme und in Fällen nach Abs. 2 Bst. g zur Bereitstellung der notwendigen Mittel durch das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaates aufgeschoben werden. In Fällen nach Abs. 2 Bst. d und f hat die Auszahlung binnen drei Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls zu erfolgen.
4) Im Rahmen der Zurverfügungstellung des Betrags nach Art. 12 Abs. 1 gelten die Art. 18 Abs. 3 und 4 sowie Art. 18b des Sorgfaltspflichtgesetzes für die Sicherungseinrichtung sinngemäss. Abweichend von Art. 12 hat die Sicherungseinrichtung die Erstattung auszusetzen, wenn gegen den Einleger oder eine andere Person, die Anspruch auf die Einlage hat oder daran beteiligt ist, ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei im Sinne des § 165 des Strafgesetzbuches oder einer entsprechenden ausländischen Bestimmung anhängig ist, bis die Staatsanwaltschaft sie von der Einstellung oder sonstigen Beendigung des Strafverfahrens verständigt oder die Gerichte ihr die Ausfertigung von rechtskräftigen Urteilen übermitteln.[^7]
4) Im Rahmen der Zurverfügungstellung des Betrags nach Art. 12 Abs. 1 gelten die Art. 18 Abs. 3 und 4 sowie Art. 18b des Sorgfaltspflichtgesetzes für die Sicherungseinrichtung sinngemäss. Abweichend von Art. 12 hat die Sicherungseinrichtung die Erstattung auszusetzen, wenn gegen den Einleger oder eine andere Person, die Anspruch auf die Einlage hat oder daran beteiligt ist, ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei im Sinne des § 165 des Strafgesetzbuches oder einer entsprechenden ausländischen Bestimmung anhängig ist, bis die Staatsanwaltschaft sie von der Einstellung oder sonstigen Beendigung des Strafverfahrens verständigt oder die Gerichte ihr die Ausfertigung von rechtskräftigen Urteilen übermitteln.[^33]
##### Art. 14
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- b) in jener Amtssprache des EWR-Mitgliedstaates, in dem sich die gedeckte Einlage befindet.
2) Ist eine Bank in einem anderen EWR-Mitgliedstaat im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 30c des Bankengesetzes oder über einen Agenten tätig, so ist die Sprache zu verwenden, die der Einleger bei Kontoeröffnung gewählt hat.
2) Ist eine Bank in einem anderen EWR-Mitgliedstaat im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 41 des Bankengesetzes tätig, so ist die Sprache zu verwenden, die der Einleger bei Kontoeröffnung gewählt hat.[^34]
##### Art. 15
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**Sonderbeiträge**
1) Jede Sicherungseinrichtung hat ihren Mitgliedsinstituten pro Kalenderjahr Sonderbeiträge in der Höhe von maximal 0,5 % ihrer gedeckten Einlagen vorzuschreiben und zeitgerecht einzuheben, falls die verfügbaren Finanzmittel einer Sicherungseinrichtung, auch im Falle der Durchführung von Kreditoperationen nach Art. 23, nicht ausreichen, um die Einleger im Sicherungsfall zu entschädigen. Reichen die Sonderbeiträge nicht aus, um diesen Zweck sicherzustellen, hat die Sicherungseinrichtung einen Antrag auf erhöhte Sonderbeiträge nach Abs. 3 zu stellen.[^8]
1) Jede Sicherungseinrichtung hat ihren Mitgliedsinstituten pro Kalenderjahr Sonderbeiträge in der Höhe von maximal 0,5 % ihrer gedeckten Einlagen vorzuschreiben und zeitgerecht einzuheben, falls die verfügbaren Finanzmittel einer Sicherungseinrichtung, auch im Falle der Durchführung von Kreditoperationen nach Art. 23, nicht ausreichen, um die Einleger im Sicherungsfall zu entschädigen. Reichen die Sonderbeiträge nicht aus, um diesen Zweck sicherzustellen, hat die Sicherungseinrichtung einen Antrag auf erhöhte Sonderbeiträge nach Abs. 3 zu stellen.[^35]
2) Die Höhe des Sonderbeitrags der Mitgliedsinstitute nach Abs. 1 bemisst sich grundsätzlich nach dem Verhältnis des zuletzt fälligen Jahresbeitrags des Mitgliedsinstituts zur Gesamtsumme der zuletzt fälligen Jahresbeiträge der Mitgliedsinstitute einer Sicherungseinrichtung.
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- b) diese Vorgehensweise sicherstellt, dass die verfügbaren Finanzmittel einer Sicherungseinrichtung in einem angemessenen Verhältnis zu ihren bestehenden und potenziellen Verbindlichkeiten stehen.
- c) Aufgehoben[^9]
4) Die FMA hat den Antrag der Sicherungseinrichtung vollständig oder teilweise abzulehnen, wenn durch die Erhebung der erhöhten Sonderbeiträge die Solvenz oder Liquidität eines Mitgliedsinstituts schwerwiegend negativ beeinträchtigt würde. Eine solche liegt vor, wenn das Mitgliedsinstitut durch die Zahlung der erhöhten Sonderbeiträge entweder keinerlei Ausschüttungen nach Art. 4c des Bankengesetzes mehr vornehmen dürfte oder das Mitgliedsinstitut die Mindestanforderungen der Liquiditätskennzahlen nach Art. 412 oder 413 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Hälfte unterschreiten würde. In letzterem Fall darf das Mitgliedsinstitut für die nächsten 60 Tage von einer Stressperiode im Sinne von Art. 412 oder 413 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgehen.
- c) Aufgehoben[^36]
4) Die FMA hat den Antrag der Sicherungseinrichtung vollständig oder teilweise abzulehnen, wenn durch die Erhebung der erhöhten Sonderbeiträge die Solvenz oder Liquidität eines Mitgliedsinstituts schwerwiegend negativ beeinträchtigt würde. Eine solche liegt vor, wenn das Mitgliedsinstitut durch die Zahlung der erhöhten Sonderbeiträge entweder keinerlei Ausschüttungen nach Art. 108 des Bankengesetzes mehr vornehmen dürfte oder das Mitgliedsinstitut die Mindestanforderungen der Liquiditätskennzahlen nach Art. 412 oder 413 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Hälfte unterschreiten würde. In letzterem Fall darf das Mitgliedsinstitut für die nächsten 60 Tage von einer Stressperiode im Sinne von Art. 412 oder 413 der genannten Verordnung ausgehen.[^37]
5) Die Mitgliedsinstitute haben ihre Sonderbeiträge in der festgelegten Höhe bis zum festgelegten Zeitpunkt zu entrichten.
6) Die FMA kann auf Antrag eines Mitgliedsinstituts eine Stundung von Sonderbeiträgen bewilligen, wenn die sofortige Erhebung erhöhter Sonderbeiträge eine unzureichende Liquiditätssituation beim Mitgliedsinstitut zur Folge hätte. Eine solche liegt vor, wenn das Mitgliedsinstitut durch die Zahlung der erhöhten Sonderbeiträge die Mindestanforderungen der Liquiditätskennzahlen nach Art. 412 oder 413 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterschreiten würde. Die Stundung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen, kann aber auf Antrag des Mitgliedsinstituts verlängert werden. Liegt keine Gefahr mehr für die Liquidität des Mitgliedsinstituts vor, hat das Mitgliedsinstitut gestundete Sonderbeiträge und angefallene Zinsen unverzüglich an die Sicherungseinrichtung zu leisten.
7) Ein Mitgliedsinstitut hat dem Antrag nach Abs. 6 geeignete Unterlagen beizulegen, die eine Gefahr im Sinne des Abs. 6 für das Mitgliedsinstitut nachweisen. Der Nachweis ist durch die nach Art. 37 des Bankengesetzes anerkannte Revisionsstelle des Mitgliedsinstituts zu prüfen und zu bestätigen.
7) Ein Mitgliedsinstitut hat dem Antrag nach Abs. 6 geeignete Unterlagen beizulegen, die eine Gefahr im Sinne des Abs. 6 für das Mitgliedsinstitut nachweisen. Der Nachweis ist durch die nach Art. 124 des Bankengesetzes anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des Mitgliedsinstituts zu prüfen und zu bestätigen.[^38]
8) Sobald das säumige Mitgliedsinstitut seinen Verpflichtungen nachkommt, hat die Sicherungseinrichtung eine anteilige Rückerstattung an jene Mitgliedsinstitute, die zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Sicherungssystems Sonderbeiträge geleistet haben, vorzusehen. Sind durch die Stundung von Sonderbeiträgen anderen Mitgliedsinstituten Aufwendungen erwachsen, sind diese vom säumigen Mitgliedsinstitut zu ersetzen.
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- b) die FMA der Auffassung ist, dass die in der Methode vorgesehenen Risikokategorien, Risikoindikatoren, Gewichtungen von Risikofaktoren und Risikokategorien sowie die weiteren notwendigen Komponenten dazu geeignet sind, der Ausprägung des Risikos des jeweiligen Mitgliedsinstituts zu entsprechen.
3a) Geplante wesentliche Änderungen einer bewilligten Methode zur Ermittlung von Beiträgen und Sonderbeiträgen sind der FMA unverzüglich zu melden und dürfen nur nach vorgängiger Bewilligung durch die FMA vorgenommen werden. Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss.[^39]
4) Die FMA informiert die EBA über die von ihr genehmigten Methoden zur Ermittlung von Beiträgen und Sonderbeiträgen.
5) Jedes Mitgliedsinstitut ist verpflichtet, der Sicherungseinrichtung die erforderlichen Informationen zur Bestimmung des möglichen Risikoprofils des Mitgliedsinstituts zu übermitteln. Bei Nichtvorlage benötigter Informationen sind die Beiträge und Sonderbeiträge von der Sicherungseinrichtung vorläufig auf Basis eines möglichen Risikoprofils zu bestimmen. Nach Übermittlung der für die Beitragsberechnung benötigten Informationen hat die Sicherungseinrichtung die Beiträge und Sonderbeiträge des Mitgliedsinstituts auf Basis der tatsächlichen Daten zu berechnen und dem Mitgliedsinstitut die Differenz zu den vorläufig entrichteten Beiträgen und Sonderbeiträgen vorzuschreiben oder gutzuschreiben.
6) Die Sicherungseinrichtung hat ihre Mitgliedsinstitute über die von ihr angewandte Methode zur Berechnung von Beiträgen und Sonderbeiträgen zu informieren. Bei der Ermittlung von Beiträgen und Sonderbeiträgen hat die Sicherungseinrichtung, soweit möglich, auf vorhandene Informationen zurückzugreifen.
6a) Die Sicherungseinrichtung hat eine Beschreibung der Methode für die Berechnung von Beiträgen und Sonderbeiträgen sowie die Parameter für die Berechnungsformel, einschliesslich der Risikoindikatoren, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Eine Veröffentlichung der Gewichtungen von Risikofaktoren und Risikokategorien kann unterbleiben.[^40]
7) Jede Sicherungseinrichtung kann in ihren Statuten vorsehen, dass die Mitgliedsinstitute ungeachtet der Höhe ihrer gedeckten Einlagen einen Mindestbeitrag zu entrichten haben.
##### Art. 21
@@ -460,15 +494,15 @@
3) Forderungen gegen die Sicherungseinrichtung und Forderungen, die dem Einlagensicherungsfonds zuzurechnen sind, können rechtswirksam nicht gegeneinander aufgerechnet werden.
4) Die dem Einlagensicherungsfonds zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkursverfahren eine Sondermasse (Art. 45 der Insolvenzordnung).[^10]
4) Die dem Einlagensicherungsfonds zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkursverfahren eine Sondermasse (Art. 45 der Insolvenzordnung).[^41]
##### Art. 23
**Kreditoperationen**
1) Können Ansprüche von Einlegern im Sicherungsfall nicht vollständig und rechtzeitig aus Fondsmitteln des Einlagensicherungsfonds befriedigt werden, kann die Sicherungseinrichtung, der ein Sicherungsfall nach Art. 7 zuzurechnen ist, anstelle der oder zusätzlich zur Einhebung von Sonderbeiträgen nach Art. 19 und 20 Kreditoperationen durchführen.[^11]
1a) Falls die verfügbaren Finanzmittel einer Sicherungseinrichtung nicht ausreichen, um die Verpflichtungen aus den Kreditoperationen nach Abs. 1 fristgerecht zu bedienen, hat sie den Mitgliedsinstituten gesonderte Beiträge vorzuschreiben. Die Art. 19 und 20 gelten sinngemäss.[^12]
1) Können Ansprüche von Einlegern im Sicherungsfall nicht vollständig und rechtzeitig aus Fondsmitteln des Einlagensicherungsfonds befriedigt werden, kann die Sicherungseinrichtung, der ein Sicherungsfall nach Art. 7 zuzurechnen ist, anstelle der oder zusätzlich zur Einhebung von Sonderbeiträgen nach Art. 19 und 20 Kreditoperationen durchführen.[^42]
1a) Falls die verfügbaren Finanzmittel einer Sicherungseinrichtung nicht ausreichen, um die Verpflichtungen aus den Kreditoperationen nach Abs. 1 fristgerecht zu bedienen, hat sie den Mitgliedsinstituten gesonderte Beiträge vorzuschreiben. Die Art. 19 und 20 gelten sinngemäss.[^43]
2) Nimmt die Sicherungseinrichtung einen Kredit im Sinne des Abs. 1 bei einem Einlagensicherungssystem in einem anderen EWR-Mitgliedstaat auf, hat sie unter anderem durch angepasste Beitragseinhebung nach Art. 18 und 19 sicherzustellen, dass der aufgenommene Kredit fristgerecht zurückgezahlt und die Zielausstattung nach Art. 17 Abs. 1 so schnell wie möglich wieder erreicht werden.
@@ -518,11 +552,11 @@
6) Bei der Ermittlung des Gesamtwertes der dem Einlagensicherungsfonds zugeordneten Vermögenswerte zum Abschlussstichtag sind erkennbare Risiken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese Umstände erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung der Jahresrechnung bekannt geworden sind. Notwendige Wertberichtigungen sind bei der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände selbst zu berücksichtigen.
7) Die Gesetzes- und Ordnungsmässigkeit der Sicherungseinrichtung ist durch eine nach Art. 37 des Bankengesetzes anerkannte Revisionsstelle zu prüfen. Die Revisionsstelle nimmt in einem schriftlichen Revisionsbericht hierzu Stellung. Gegenstand der Prüfung bildet ausserdem die Angemessenheit der Organisationsstruktur sowie der Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren nach diesem Gesetz. Im Übrigen finden die Art. 38 bis 40 des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.
7) Die Gesetzes- und Ordnungsmässigkeit der Sicherungseinrichtung ist durch eine nach Art. 124 des Bankengesetzes anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nimmt in einem schriftlichen Prüfbericht hierzu Stellung. Gegenstand der Prüfung bildet ausserdem die Angemessenheit der Organisationsstruktur sowie der Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren nach diesem Gesetz. Im Übrigen finden die Art. 127 bis 134 des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.[^44]
8) Die Sicherungseinrichtung hat den geprüften Geschäftsbericht einschliesslich des Revisionsberichtes bis zum 31. Juli nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen. Der Geschäftsbericht ist zu veröffentlichen.
9) Die FMA ist berechtigt, eine Revisionsstelle mit einer ausserordentlichen Prüfung der Sicherungseinrichtung zu beauftragen. Die Kosten der ausserordentlichen Revision trägt die Sicherungseinrichtung.
9) Die FMA ist berechtigt, eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit einer ausserordentlichen Prüfung der Sicherungseinrichtung zu beauftragen. Die Kosten der ausserordentlichen Prüfung trägt die Sicherungseinrichtung.[^45]
10) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere über die Prüfung von Sicherungseinrichtungen nach Abs. 7, mit Verordnung regeln.
@@ -550,6 +584,8 @@
4) Meldungen einer Sicherungseinrichtung nach Abs. 1 und 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger zu erstatten. Die FMA kann insbesondere technische Anforderungen, Umfang und Form sowie Inhalt und Gliederung für Meldungen von Sicherungseinrichtungen festlegen.
4a) Die Sicherungseinrichtung hat der FMA spätestens bis zum 31. Dezember jeden Jahres nicht wesentliche Änderungen einer nach Art. 20 Abs. 3 bewilligten Methode zur Ermittlung von Beiträgen und Sonderbeiträgen zu melden.[^46]
5) Die FMA hat die Summe der gedeckten Einlagen aller Mitgliedsinstitute sowie die Höhe und Zusammensetzung der verfügbaren Finanzmittel aller Einlagensicherungsfonds per Stichtag 31. Dezember bis zum 31. März jeden Jahres an die EBA zu übermitteln.
##### Art. 27
@@ -592,9 +628,9 @@
##### Art. 29
**Zweigstellen von Banken aus anderen EWR-Mitgliedstaaten in Liechtenstein**
1) Betreibt eine Bank mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat Zweigstellen in Liechtenstein, so hat im Sicherungsfall jene inländische Sicherungseinrichtung die Einlagen zu erstatten, mit der das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaates eine entsprechende Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hat. Die Erstattung der Einlagen erfolgt entsprechend den Anweisungen und im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaates. Eine Erstattung ist nur zulässig, wenn das Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaates der inländischen Sicherungseinrichtung vorher die notwendigen Mittel bereitgestellt und die angefallenen Kosten erstattet hat. Die inländische Sicherungseinrichtung haftet nicht für Handlungen, die entsprechend den Anweisungen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaates vorgenommen wurden.
**Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten in Liechtenstein[^47]**
1) Betreibt ein EWR-Kreditinstitut Zweigstellen in Liechtenstein, so hat im Sicherungsfall jene inländische Sicherungseinrichtung die Einlagen zu erstatten, mit der das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaates eine entsprechende Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hat. Die Erstattung der Einlagen erfolgt entsprechend den Anweisungen und im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaates. Eine Erstattung ist nur zulässig, wenn das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaates der inländischen Sicherungseinrichtung vorher die notwendigen Mittel bereitgestellt und die angefallenen Kosten erstattet hat. Die inländische Sicherungseinrichtung haftet nicht für Handlungen, die entsprechend den Anweisungen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaates vorgenommen wurden.[^48]
2) Die Sicherungseinrichtung informiert die betroffenen Einleger im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaates und ist befugt, die Korrespondenz dieser Einleger im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaates entgegenzunehmen.
@@ -614,9 +650,9 @@
5) Informationen nach Abs. 2 bis 4 dürfen zu Werbezwecken nur einen Hinweis auf die Sicherungseinrichtung zur Sicherung des Produkts, auf das in der Werbung Bezug genommen wird, enthalten und die Funktionsweise der Sicherungseinrichtung sachlich beschreiben. Ein Verweis auf eine unbegrenzte Deckung von Einlagen ist unzulässig.
6) Tritt ein Mitgliedsinstitut unter unterschiedlichen Marken nach Art. 3 der Richtlinie (EU) 2015/2436[^13] auf, so hat es den Einleger über diesen Umstand zu informieren und darüber aufzuklären, dass die Gesamtheit der Einlagen bei dieser Bank die Basis für die Berechnung der gedeckten Einlagen nach Art. 12 darstellt. In einem solchen Fall hat die Bank diese Informationen ergänzend in den nach Abs. 3 zu erstellenden Informationsbogen aufzunehmen.[^14]
7) Im Fall einer Verschmelzung, einer Umwandlung von Tochterunternehmen in Zweigstellen oder ähnlicher Vorgänge sind die Einleger mindestens einen Monat, bevor die Verschmelzung, die Umwandlung oder ein ähnlicher Vorgang Rechtswirkung erlangt, darüber zu informieren. Dies gilt nicht, wenn die FMA aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses oder der Stabilität des Finanzsystems einer kürzeren Frist zustimmt. Den Einlegern ist die Möglichkeit zu eröffnen, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung der Verschmelzung oder der Umwandlung oder des ähnlichen Vorgangs ihre erstattungsfähigen Einlagen einschliesslich aller aufgelaufenen Zinsen und Vorteile, soweit sie über die Deckungssumme nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 13 oder Art. 9 hinausgehen, höchstens jedoch den Betrag zum Zeitpunkt des Vorgangs, abzuheben oder auf eine andere Bank mit Sitz im Inland oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zu übertragen. Die Bank darf für diese Abhebung oder Übertragung kein Entgelt einheben.
6) Tritt ein Mitgliedsinstitut unter unterschiedlichen Marken nach Art. 3 der Richtlinie (EU) 2015/2436[^49] auf, so hat es den Einleger über diesen Umstand zu informieren und darüber aufzuklären, dass die Gesamtheit der Einlagen bei dieser Bank die Basis für die Berechnung der gedeckten Einlagen nach Art. 12 darstellt. In einem solchen Fall hat die Bank diese Informationen ergänzend in den nach Abs. 3 zu erstellenden Informationsbogen aufzunehmen.[^50]
7) Im Fall einer Verschmelzung, einer Umwandlung von Tochterunternehmen in Zweigstellen oder ähnlicher Vorgänge sind die Einleger mindestens einen Monat, bevor die Verschmelzung, die Umwandlung oder ein ähnlicher Vorgang Rechtswirkung erlangt, darüber zu informieren. Dies gilt nicht, wenn die FMA aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses oder der Stabilität des Finanzsystems einer kürzeren Frist zustimmt. Den Einlegern ist die Möglichkeit zu eröffnen, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung der Verschmelzung oder der Umwandlung oder des ähnlichen Vorgangs ihre erstattungsfähigen Einlagen einschliesslich aller aufgelaufenen Zinsen und Vorteile, soweit sie über die Deckungssumme nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 13 oder Art. 9 hinausgehen, höchstens jedoch den Betrag zum Zeitpunkt des Vorgangs, abzuheben oder auf eine andere Bank mit Sitz im Inland oder auf ein anderes EWR-Kreditinstitut zu übertragen. Die Bank darf für diese Abhebung oder Übertragung kein Entgelt einheben.[^51]
8) Nutzt ein Einleger Onlinebanking, so können die Informationen nach diesem Artikel elektronisch zugänglich gemacht oder mitgeteilt werden. Auf Wunsch des Einlegers sind sie in Papierform zur Verfügung zu stellen.
@@ -630,7 +666,7 @@
2) Binnen zwei Monaten nach Wechsel der Sicherungseinrichtung hat die bisherige Sicherungseinrichtung die in den zwölf Monaten vor Ende der Mitgliedschaft von der Bank geleisteten Beiträge auf die neue Sicherungseinrichtung zu übertragen; ausgenommen davon sind Sonderbeiträge nach Art. 19. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn eine Bank von einer Sicherungseinrichtung ausgeschlossen wurde.
3) Werden Einlagen einer Bank auf eine andere Bank mit Sitz im Inland oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat mit der Folge übertragen, dass für die Sicherung dieser Einlagen nunmehr eine andere Sicherungseinrichtung oder ein anderes Einlagensicherungssystem zuständig ist, hat die bisherige Sicherungseinrichtung die Beiträge der Bank, die in den zwölf Monaten vor der Übertragung gezahlt wurden, proportional zur Höhe der übertragenen gedeckten Einlagen auf die andere Sicherungseinrichtung bzw. auf das andere Einlagensicherungssystem zu übertragen. Ausgenommen davon sind Sonderbeiträge nach Art. 19.
3) Werden Einlagen einer Bank auf eine andere Bank mit Sitz im Inland oder auf ein anderes EWR-Kreditinstitut mit der Folge übertragen, dass für die Sicherung dieser Einlagen nunmehr eine andere Sicherungseinrichtung oder ein anderes Einlagensicherungssystem zuständig ist, hat die bisherige Sicherungseinrichtung die Beiträge der Bank, die in den zwölf Monaten vor der Übertragung gezahlt wurden, proportional zur Höhe der übertragenen gedeckten Einlagen auf die andere Sicherungseinrichtung bzw. auf das andere Einlagensicherungssystem zu übertragen. Ausgenommen davon sind Sonderbeiträge nach Art. 19.[^52]
4) Bestehende Verpflichtungen der Bank gegenüber der bisherigen Sicherungseinrichtung, insbesondere solche aus früheren Sicherungsfällen, bestehen auch nach dem Wechsel der Bank zur neuen Sicherungseinrichtung weiter.
@@ -656,13 +692,13 @@
- c) die gesetzlichen Pflichten systematisch oder wiederholt verletzt.
3) Auf den Entzug der Anerkennung einer Sicherungseinrichtung nach Art. 4 Abs. 2 finden im Übrigen Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und Art. 29 des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.[^15]
3) Auf den Entzug der Anerkennung einer Sicherungseinrichtung nach Art. 4 Abs. 2 finden im Übrigen Art. 33 Abs. 2 Satz 1 und Art. 34 des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.[^53]
4) Entzieht die FMA einer Sicherungseinrichtung nach Art. 4 Abs. 2 die Anerkennung, so hat die Sicherungseinrichtung seine Mitgliedsinstitute über den Entzug zu informieren und ihnen mitzuteilen, dass sie sich spätestens mit Rechtskraft des Entzugs einer anderen Sicherungseinrichtung anzuschliessen haben. Ebenso hat die Sicherungseinrichtung, deren Anerkennung entzogen wurde, die Sicherungseinrichtung nach Art. 4 Abs. 1 über den Entzug der Anerkennung zu informieren.
5) Die Sicherungseinrichtung, deren Anerkennung entzogen wurde, hat nach Rechtskraft des Entzugs ihre verfügbaren Finanzmittel, einschliesslich noch offener Forderungen gegen ihre Mitgliedsinstitute, innerhalb von fünf Arbeitstagen an die Sicherungseinrichtung nach Art. 4 Abs. 1 zu übertragen.
6) Auf das Erlöschen der Anerkennung einer Sicherungseinrichtung nach Art. 4 Abs. 2 findet Art. 27 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.
6) Auf das Erlöschen der Anerkennung einer Sicherungseinrichtung nach Art. 4 Abs. 2 finden im Übrigen Art. 32 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie Art. 34 des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.[^54]
##### Art. 33
@@ -670,7 +706,7 @@
1) Kommt ein Mitgliedsinstitut seinen Verpflichtungen als Mitglied einer Sicherungseinrichtung nicht nach, hat die Sicherungseinrichtung unverzüglich die FMA zu informieren.
2) Verletzt ein Mitgliedsinstitut seine Pflichten nach diesem Gesetz oder erfüllt dieses die Kriterien für die Mitgliedschaft bei der Sicherungseinrichtung nicht mehr, hat die FMA nach Anhörung der jeweiligen Sicherungseinrichtung:[^16]
2) Verletzt ein Mitgliedsinstitut seine Pflichten nach diesem Gesetz oder erfüllt dieses die Kriterien für die Mitgliedschaft bei der Sicherungseinrichtung nicht mehr, hat die FMA nach Anhörung der jeweiligen Sicherungseinrichtung:[^55]
- a) dem Mitgliedsinstitut unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmässigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;
@@ -680,7 +716,7 @@
4) Einlagen, die zum Zeitpunkt des Ausschlusses der Bank gehalten werden, sind weiterhin durch die Sicherungseinrichtung geschützt.
5) Wird einem Mitgliedsinstitut die Bewilligung nach Art. 28 des Bankengesetzes oder nach Art. 35 Abs. 3 dieses Gesetzes entzogen oder erlischt die Bewilligung eines Mitgliedinstituts nach Art. 27 des Bankengesetzes, besteht die in Art. 5 Abs. 1 vorgesehene Deckung auch nach dem Entzug oder dem Erlöschen einer Bewilligung für die zu diesem Zeitpunkt entgegengenommenen Einlagen.[^17]
5) Aufgehoben[^56]
### III. Anlegerentschädigung
@@ -698,14 +734,16 @@
**Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung**
1) Banken und Wertpapierfirmen, die Wertpapierdienstleistungen nach Art. 3 Abs. 4 des Bankengesetzes erbringen, müssen einer Sicherungseinrichtung nach Art. 34 angehören.
2) Die Sicherungseinrichtung hat Banken und Wertpapierfirmen nach Abs. 1 sowie Zweigstellen von Banken und Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat unter den Voraussetzungen des Art. 45 als Mitgliedsinstitute aufzunehmen.
3) Gehört eine Bank oder Wertpapierfirma nach Abs. 1 keiner Sicherungseinrichtung an, hat die FMA ihr die Bewilligung zu entziehen. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und Art. 29 des Bankengesetzes gelten sinngemäss.[^18]
1) Banken und Wertpapierfirmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, müssen einer Sicherungseinrichtung nach Art. 34 angehören.[^57]
2) Die Sicherungseinrichtung hat Banken und Wertpapierfirmen nach Abs. 1 sowie Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten und Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat unter den Voraussetzungen des Art. 45 als Mitgliedsinstitute aufzunehmen.[^58]
3) Gehört eine Bank oder Wertpapierfirma nach Abs. 1 keiner Sicherungseinrichtung an, hat die FMA ihr die Bewilligung bzw. die Zulassung zu entziehen. Art. 33 Abs. 2 Satz 1 und Art. 34 des Bankengesetzes, Art. 10 und 12 des Wertpapierfirmengesetzes sowie Art. 31 und 31b des Vermögensverwaltungsgesetzes gelten sinngemäss.[^59]
4) Die Mitgliedsinstitute haben ihren Verpflichtungen nach diesem Gesetz jederzeit nachzukommen und diese in ihren internen Verfahren und Reglementen entsprechend zu berücksichtigen.
5) Wird einem Mitgliedsinstitut die Bewilligung bzw. Zulassung nach Abs. 3 entzogen, besteht die in Art. 37 vorgesehene Deckung auch nach dem Entzug der Bewilligung bzw. Zulassung für die bis zum Zeitpunkt des Entzugs gehaltenen Anlagen. Bis zur Beendigung aller Wertpapiergeschäfte hat das Mitgliedsinstitut weiterhin allen seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz jederzeit nachzukommen.[^60]
#### B. Entschädigung der Anleger
##### Art. 36
@@ -716,15 +754,15 @@
- a) die FMA festgestellt hat, dass ein Mitgliedsinstitut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen aus den Forderungen der Anleger nachzukommen, und gegenwärtig keine Aussicht auf eine spätere Erfüllung dieser Verpflichtungen besteht;
- b) die FMA hinsichtlich der gedeckten Anlagen eines Mitgliedsinstituts ein Verbot zur Auszahlung verfügt hat (Art. 35 Abs. 2 Bst. g des Bankengesetzes); oder
- b) die FMA hinsichtlich der gedeckten Anlagen eines Mitgliedsinstituts ein Verbot zur Auszahlung verfügt hat (Art. 154 Abs. 3 Bst. q des Bankengesetzes; Art. 58 Abs. 3 Bst. m des Wertpapierfirmengesetzes); oder[^61]
- c) ein Gericht aus Gründen, die mit der Finanzlage des Mitgliedsinstituts unmittelbar zusammenhängen, eine Entscheidung getroffen hat, die ein Ruhen der Forderungen der Anleger gegen das Mitgliedsinstitut bewirkt.
2) Die FMA trifft die Feststellung nach Abs. 1 Bst. a so rasch wie möglich, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nachdem sie Kenntnis davon erlangt, dass das Mitgliedsinstitut den Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.[^19]
3) Sie hat die Sicherungseinrichtung, der das betroffene Mitgliedinstitut angehört, über den Eintritt eines Entschädigungsfalls nach Abs. 1 zu informieren und diesen unverzüglich auf ihrer Website zu veröffentlichen.[^20]
4) Die FMA und die Sicherungseinrichtungen haben sich gegenseitig darüber zu informieren, wenn diese bei einem Mitgliedsinstitut Anzeichen erkennen, die zu einer Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung führen können (gegenseitiger Frühwarnmechanismus).[^21]
2) Die FMA trifft die Feststellung nach Abs. 1 Bst. a so rasch wie möglich, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nachdem sie Kenntnis davon erlangt, dass das Mitgliedsinstitut den Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.[^62]
3) Sie hat die Sicherungseinrichtung, der das betroffene Mitgliedinstitut angehört, über den Eintritt eines Entschädigungsfalls nach Abs. 1 zu informieren und diesen unverzüglich auf ihrer Website zu veröffentlichen.[^63]
4) Die FMA und die Sicherungseinrichtungen haben sich gegenseitig darüber zu informieren, wenn diese bei einem Mitgliedsinstitut Anzeichen erkennen, die zu einer Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung führen können (gegenseitiger Frühwarnmechanismus).[^64]
##### Art. 37
@@ -742,15 +780,15 @@
1) Von der Anlegerentschädigung ausgeschlossen sind Forderungen nachfolgender Anleger:
- a) professionelle Kunden nach Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 1 des Bankengesetzes;
- a) professionelle Kunden nach Anhang 2 Abschnitt B des Wertpapierdienstleistungsgesetzes, Anhang 2 Abschnitt B des Wertpapierfirmengesetzes, Art. 4 Abs. 1 Ziff. 7 des Vermögensverwaltungsgesetzes bzw. nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 31 des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds;[^65]
- b) Anleger, die bestimmte Sachverhalte herbeigeführt oder genutzt haben, welche die der Sicherungseinrichtung angeschlossene Bank oder Wertpapierfirma betreffen und deren finanzielle Schwierigkeiten verursacht oder zur Verschlechterung von deren finanzieller Lage beigetragen haben;
- c) sonstige Anleger, die aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit der der Sicherungseinrichtung angeschlossenen Bank oder Wertpapierfirma die Qualifikation als "professioneller Kunde" nach Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 2 des Bankengesetzes gewählt haben.
- c) sonstige Anleger, die aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit der der Sicherungseinrichtung angeschlossenen Bank, Wertpapierfirma, Verwaltungsgesellschaft nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder AIFM nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds die Qualifikation als "professioneller Kunde" nach Anhang 2 Abschnitt C des Wertpapierdienstleistungsgesetzes, Anhang 2 Abschnitt C des Wertpapierfirmengesetzes, Art. 4 Abs. 1 Ziff. 7 des Vermögensverwaltungsgesetzes bzw. Art. 4 Abs. 1 Ziff. 31 des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds gewählt haben.[^66]
2) Von der Anlegerentschädigung sind überdies ausgeschlossen:
- a) Forderungen anderer Banken oder Wertpapierfirmen mit Sitz im Inland oder in anderen EWR-Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung; vorbehalten bleibt Art. 39 Abs. 4;
- a) Forderungen anderer Banken oder Wertpapierfirmen mit Sitz im Inland, anderer EWR-Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat sowie anderer Drittstaatsbanken oder Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittstaat im eigenen Namen und auf eigene Rechnung; vorbehalten bleibt Art. 39 Abs. 4;[^67]
- b) Anlagen im Zusammenhang mit Transaktionen, aufgrund deren Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei im Sinne des § 165 des Strafgesetzbuches oder einer entsprechenden ausländischen Bestimmung rechtskräftig verurteilt wurden.
@@ -758,7 +796,7 @@
**Berechnung der Anlegerentschädigung**
1) Die in Art. 2 Abs. 1 Ziff. 12 genannte Obergrenze gilt für die Gesamtforderung eines Anlegers bei ein und derselben Bank oder Wertpapierfirma unbeschadet der Anzahl der bestehenden Wertpapierdienstleistungen, der gehaltenen Finanzinstrumente, der Währung oder Ort der Anlagen. Anlagen bei Zweigstellen liechtensteinischer Banken und Wertpapierfirmen in anderen EWR-Mitgliedstaaten sind in der Berechnung zu berücksichtigen.
1) Die in Art. 2 Abs. 1 Ziff. 12 genannte Obergrenze gilt für die Gesamtforderung eines Anlegers bei ein und derselben Bank oder Wertpapierfirma unbeschadet der Anzahl der bestehenden Wertpapierdienstleistungen, der gehaltenen Finanzinstrumente, der Währung oder Ort der Anlagen. Anlagen bei Zweigstellen liechtensteinischer Banken bzw. Zweigniederlassungen liechtensteinischer Wertpapierfirmen in anderen EWR-Mitgliedstaaten sind in der Berechnung zu berücksichtigen.[^68]
2) Bei der Berechnung der Obergrenze nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 12 wird der auf jeden Anleger entfallende Anteil an einer gemeinsamen Anlage berücksichtigt. Fehlen besondere Bestimmungen, werden die Forderungen zu gleichen Teilen auf die Anleger verteilt.
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4) Bei in jeder Hinsicht aussergewöhnlichen Umständen und in besonderen Fällen kann die FMA auf Antrag der Sicherungseinrichtung einmalig die Frist um höchstens weitere drei Monate verlängern. Die FMA hat ihre Entscheidung auf ihrer Website zu veröffentlichen.
5) Im Rahmen der Auszahlung von Forderungen eines Anlegers nach Abs. 1 gelten Art. 18 Abs. 3 und 4 sowie Art. 18b des Sorgfaltspflichtgesetzes für die Sicherungseinrichtung sinngemäss. Wenn gegen den Anleger oder eine andere Person, die Anspruch auf eine Anlage hat oder daran beteiligt ist, ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei im Sinne des § 165 des Strafgesetzbuches oder einer entsprechenden ausländischen Bestimmung anhängig ist, können unbeschadet der in Abs. 2 und 3 genannten Fristen Entschädigungszahlungen aus dem Anlegerentschädigungssystem ausgesetzt werden, bis die Staatsanwaltschaft die Sicherungseinrichtung von der Einstellung oder sonstigen Beendigung des Strafverfahrens verständigt oder die Gerichte ihr die Ausfertigung von rechtskräftigen Urteilen übermitteln.[^22]
5) Im Rahmen der Auszahlung von Forderungen eines Anlegers nach Abs. 1 gelten Art. 18 Abs. 3 und 4 sowie Art. 18b des Sorgfaltspflichtgesetzes für die Sicherungseinrichtung sinngemäss. Wenn gegen den Anleger oder eine andere Person, die Anspruch auf eine Anlage hat oder daran beteiligt ist, ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei im Sinne des § 165 des Strafgesetzbuches oder einer entsprechenden ausländischen Bestimmung anhängig ist, können unbeschadet der in Abs. 2 und 3 genannten Fristen Entschädigungszahlungen aus dem Anlegerentschädigungssystem ausgesetzt werden, bis die Staatsanwaltschaft die Sicherungseinrichtung von der Einstellung oder sonstigen Beendigung des Strafverfahrens verständigt oder die Gerichte ihr die Ausfertigung von rechtskräftigen Urteilen übermitteln.[^69]
6) Die Sicherungseinrichtungen haben die Unterlagen über die einzuhaltenden Bedingungen und Formalitäten für die Anlegerentschädigung ausführlich und zumindest in deutscher Sprache abzufassen.
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#### D. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
##### Art. 44
**Zweigstellen von Banken und Wertpapierfirmen in anderen EWR-Mitgliedstaaten**
Betreibt eine Bank oder Wertpapierfirma Zweigstellen in anderen EWR-Mitgliedstaaten, so werden dort entgegengenommene Anlagen durch jene Sicherungseinrichtung geschützt, der die Bank oder Wertpapierfirma angehört. Gewährleistet das Anlegerentschädigungssystem im anderen EWR-Mitgliedstaat eine ergänzende Deckung im Sinne von Art. 45, so gelten für die von der liechtensteinischen Sicherungseinrichtung zu leistende Entschädigung ausschliesslich die Regelungen nach diesem Gesetz.
##### Art. 44 [^70]
**Zweigstellen von Banken und Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen in anderen EWR-Mitgliedstaaten**
Betreibt eine Bank oder Wertpapierfirma Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen in anderen EWR-Mitgliedstaaten, so werden dort entgegengenommene Anlagen durch jene Sicherungseinrichtung geschützt, der die Bank oder Wertpapierfirma angehört. Gewährleistet das Anlegerentschädigungssystem im anderen EWR-Mitgliedstaat eine ergänzende Deckung im Sinne von Art. 45, so gelten für die von der liechtensteinischen Sicherungseinrichtung zu leistende Entschädigung ausschliesslich die Regelungen nach diesem Gesetz.
##### Art. 45
**Zweigstellen von Banken und Wertpapierfirmen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten in Liechtenstein**
1) Liechtensteinische Zweigstellen von Banken und Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat können sich zur Ergänzung der im Herkunftsmitgliedstaat vorhandenen Deckung freiwillig einer Sicherungseinrichtung nach Art. 34 anschliessen, sofern die Höhe und/oder der Umfang - einschliesslich der Quote - der Deckung der liechtensteinischen Sicherungseinrichtung die Höhe und/oder den Umfang der Deckung des Anlegerentschädigungssystems im Herkunftsmitgliedstaat überschreitet.
**Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten und Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten in Liechtenstein[^71]**
1) Inländische Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten und Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat können sich zur Ergänzung der im Herkunftsmitgliedstaat vorhandenen Deckung freiwillig einer Sicherungseinrichtung nach Art. 34 anschliessen, sofern die Höhe und/oder der Umfang - einschliesslich der Quote - der Deckung der liechtensteinischen Sicherungseinrichtung die Höhe und/oder den Umfang der Deckung des Anlegerentschädigungssystems im Herkunftsmitgliedstaat überschreitet.[^72]
2) Für die freiwillige Mitgliedschaft hat die Sicherungseinrichtung objektive und allgemein geltende Bedingungen anzuwenden.
3) Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass die Zweigstelle alle mit der Mitgliedschaft einhergehenden Verpflichtungen erfüllt und insbesondere alle Beiträge und sonstigen Gebühren entrichtet.
4) Kommt eine Zweigstelle den Verpflichtungen nicht nach, ist die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates, welche die Bewilligung erteilt hat, unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. Diese ergreift im Zusammenwirken mit der liechtensteinischen Sicherungseinrichtung und der FMA alle erforderlichen Massnahmen, um die Erfüllung der Verpflichtungen der Zweigstelle sicherzustellen.
5) Kommt eine Zweigstelle trotz dieser Massnahmen ihren Verpflichtungen nicht nach, so kann sie nach Ablauf einer angemessenen Kündigungsfrist von mindestens zwölf Monaten mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates, welche die Bewilligung erteilt hat, von der Sicherungseinrichtung ausgeschlossen werden. Die FMA ist hiervon unverzüglich zu informieren.
6) Wertpapierdienstleistungen, welche vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses getätigt wurden, verbleiben nach diesem Zeitpunkt in der Deckung der Sicherungseinrichtung, der sich die Zweigstelle freiwillig angeschlossen hat. Die Anleger sind vom Wegfall der ergänzenden Deckung und vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Änderung zu unterrichten.
7) Bestehen in Liechtenstein mehrere Sicherungseinrichtungen, soll sich die Zweigstelle derjenigen Einrichtung anschliessen, die für den Institutstyp vorgesehen ist, der sie zuzurechnen ist oder am ehesten entspricht.
3) Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass die Zweigstelle bzw. Zweigniederlassung alle mit der Mitgliedschaft einhergehenden Verpflichtungen erfüllt und insbesondere alle Beiträge und sonstigen Gebühren entrichtet.[^73]
4) Kommt eine Zweigstelle bzw. Zweigniederlassung den Verpflichtungen nicht nach, ist die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates, welche die Zulassung erteilt hat, unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. Diese ergreift im Zusammenwirken mit der liechtensteinischen Sicherungseinrichtung und der FMA alle erforderlichen Massnahmen, um die Erfüllung der Verpflichtungen der Zweigstelle bzw. der Zweigniederlassung sicherzustellen.[^74]
5) Kommt eine Zweigstelle bzw. eine Zweigniederlassung trotz dieser Massnahmen ihren Verpflichtungen nicht nach, so kann sie nach Ablauf einer angemessenen Kündigungsfrist von mindestens zwölf Monaten mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates, welche die Zulassung erteilt hat, von der Sicherungseinrichtung ausgeschlossen werden. Die FMA ist hiervon unverzüglich zu informieren.[^75]
6) Wertpapierdienstleistungen, welche vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses getätigt wurden, verbleiben nach diesem Zeitpunkt in der Deckung der Sicherungseinrichtung, der sich die Zweigstelle bzw. Zweigniederlassung freiwillig angeschlossen hat. Die Anleger sind vom Wegfall der ergänzenden Deckung und vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Änderung zu unterrichten.[^76]
7) Bestehen in Liechtenstein mehrere Sicherungseinrichtungen, soll sich die Zweigstelle bzw. Zweigniederlassung derjenigen Einrichtung anschliessen, die für den Institutstyp vorgesehen ist, der sie zuzurechnen ist oder am ehesten entspricht.[^77]
##### Art. 46
**Zusammenarbeit der Sicherungseinrichtungen**
1) Beantragt eine Zweigstelle zur Ergänzung der Deckung den Anschluss an eine Sicherungseinrichtung nach Art. 45 Abs. 1, hat diese gemeinsam mit dem Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaates geeignete Regeln und Verfahren für die Zahlung von Entschädigungen an die Anleger dieser Zweigstelle festzulegen.
2) Ungeachtet dessen hat die liechtensteinische Sicherungseinrichtung das uneingeschränkte Recht, den angeschlossenen Zweigstellen ihre eigenen objektiven und allgemein geltenden Vorschriften aufzuerlegen. Insbesondere hat sie das Recht, die Übermittlung aller einschlägigen Angaben zu fordern und diese im Benehmen mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates zu überprüfen.
1) Beantragt eine Zweigstelle eines EWR-Kreditinstituts bzw. eine Zweigniederlassung einer Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zur Ergänzung der Deckung den Anschluss an eine Sicherungseinrichtung nach Art. 45 Abs. 1, hat diese gemeinsam mit dem Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaates geeignete Regeln und Verfahren für die Zahlung von Entschädigungen an die Anleger dieser Zweigstelle bzw. dieser Zweigniederlassung festzulegen.[^78]
2) Ungeachtet dessen hat die liechtensteinische Sicherungseinrichtung das uneingeschränkte Recht, den angeschlossenen Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen ihre eigenen objektiven und allgemein geltenden Vorschriften aufzuerlegen. Insbesondere hat sie das Recht, die Übermittlung aller einschlägigen Angaben zu fordern und diese im Benehmen mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates zu überprüfen.[^79]
3) Die liechtensteinische Sicherungseinrichtung und die Anlegerentschädigungseinrichtung des Herkunftsmitgliedstaates arbeiten eng zusammen, um sicherzustellen, dass die Anleger unverzüglich und ordnungsgemäss entschädigt werden. Es sind insbesondere Vereinbarungen darüber zu treffen, wie etwaige Gegenforderungen, die nach den Vorschriften des einen oder anderen Anlegerentschädigungssystems Anlass zu einer Aufrechnung geben können, sich auf die Entschädigung des Anlegers aus jedem der beiden Systeme auswirken.
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2) Die liechtensteinische Sicherungseinrichtung hat weiterhin das uneingeschränkte Recht, vor der Zahlung einer ergänzenden Entschädigung nach ihren eigenen Regeln und Verfahren zu prüfen, ob der Anleger anspruchsberechtigt ist.
3) Die liechtensteinische Sicherungseinrichtung ist berechtigt, Zweigstellen mit den Kosten der ergänzenden Deckung in angemessener Weise zu belasten. Hierbei ist die vom System des Herkunftsmitgliedstaates geleistete Deckung mit zu berücksichtigen.
3) Die liechtensteinische Sicherungseinrichtung ist berechtigt, Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten bzw. Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat mit den Kosten der ergänzenden Deckung in angemessener Weise zu belasten. Hierbei ist die vom System des Herkunftsmitgliedstaates geleistete Deckung mit zu berücksichtigen.[^80]
4) Die liechtensteinische Sicherungseinrichtung kann zur Vereinfachung der Kostenberechnung davon ausgehen, dass ihre Verbindlichkeiten unter allen Umständen auf den Teil der Sicherung begrenzt sind, der über die von dem Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaates geleistete Deckung hinausgeht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Herkunftsmitgliedstaat tatsächlich eine Entschädigung für in Liechtenstein bestehende Forderungen von Anlegern zahlt oder nicht.
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**Informationen für Anleger**
1) Banken und Wertpapierfirmen haben ihren Anlegern die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit sie die Sicherungseinrichtung, der die Bank oder Wertpapierfirma sowie deren Zweigstellen angehören, ermitteln können.
1) Banken und Wertpapierfirmen haben ihren Anlegern die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit sie die Sicherungseinrichtung, der die Bank oder Wertpapierfirma sowie deren Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen angehören, ermitteln können.[^81]
2) Die Anleger sind über die Sicherungseinrichtung, einschliesslich der Höhe und des Umfangs der Deckung, in leicht verständlicher Form zu unterrichten.
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2) Kommt das Mitgliedsinstitut trotz dieser Massnahmen seinen Verpflichtungen nicht nach, kann die Sicherungseinrichtung das Mitgliedsinstitut mit Zustimmung der FMA mit einer Frist von mindestens zwölf Monaten ausschliessen. Kommt das Mitgliedsinstitut bis Ablauf dieser Ausschlussfrist seinen Verpflichtungen nicht nach, hat die Sicherungseinrichtung den Ausschluss mit Zustimmung der FMA zu vollziehen. Anlagen, die zum Zeitpunkt des Ausschlusses des Mitgliedsinstituts gehalten werden, sind weiterhin durch die Sicherungseinrichtung geschützt. Die ausgeschlossene Bank oder Wertpapierfirma hat ihre Anleger innerhalb eines Monats über den Ausschluss aus der Sicherungseinrichtung und dessen Rechtsfolgen zu informieren.
3) Wird einem Mitgliedsinstitut die Bewilligung nach Art. 35 Abs. 3 entzogen, besteht die in Art. 37 vorgesehene Deckung auch nach dem Entzug der Bewilligung für die bis zum Zeitpunkt des Bewilligungsentzugs gehaltenen Anlagen.
3) Aufgehoben[^82]
### IV. Aufsicht
#### A. Allgemeines
##### Art. 51
##### Art. 51 [^83]
**Organisation und Durchführung**
Mit der Durchführung dieses Gesetzes werden betraut:
- a) die Finanzmarktaufsicht (FMA);
- b) die Revisionsstellen.
Mit der Durchführung dieses Gesetzes wird die FMA betraut.
##### Art. 52
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2) Vertrauliche Informationen nach Abs. 1 dürfen nach Massgabe dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnung sowie entsprechender gesetzlicher Vorschriften weitergegeben werden.
3) Wurde gegen eine Bank oder Wertpapierfirma durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivilrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.[^23]
3) Wurde gegen eine Bank oder Wertpapierfirma durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivilrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.[^84]
4) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen die FMA, alle anderen Verwaltungsbehörden, Gerichte und Stellen sowie andere natürliche und juristische Personen vertrauliche Informationen, die sie nach diesem Gesetz erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten und Aufgaben nach diesem Gesetz oder für die Zwecke, für welche die Information übermittelt wurde, und/oder bei Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben beziehen, verwenden. Gibt die FMA, eine andere Verwaltungsbehörde, ein Gericht, eine Stelle oder eine Person, welche die Information übermittelt, jedoch ihre Zustimmung, so darf die Behörde, das Gericht, die Stelle oder die Person, welche die Information erhält, diese für andere finanzmarktaufsichtsrechtliche Zwecke verwenden.
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- c) Vor-Ort-Überprüfungen bei Sicherungseinrichtungen durchführen; die Kompetenz zur Vor-Ort-Überprüfung erstreckt sich dabei auf die Prüfung aller Aufgaben und Pflichten der Sicherungseinrichtungen nach diesem Gesetz;
- d) durch Revisionsstellen und Sachverständige Vor-Ort-Überprüfungen bei Sicherungseinrichtungen durchführen lassen;
- d) durch anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Sachverständige Vor-Ort-Überprüfungen bei Sicherungseinrichtungen durchführen lassen;[^85]
- e) bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Informationen der Sicherungseinrichtung anfordern;
- f) von der Revisionsstelle der Sicherungseinrichtung Auskünfte einholen.
- f) von der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Sicherungseinrichtung Auskünfte einholen.[^86]
3) Bei einer Prüfung nach Abs. 2 Bst. c und d sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen. Sie haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Prüfungen sind der betroffenen Sicherungseinrichtung mit Beginn der Prüfungshandlungen mitzuteilen. Ist eine Vereitelung des Prüfungszwecks durch eine Vorankündigung nicht anzunehmen und ist die Vorankündigung zur leichteren und rascheren Prüfungsdurchführung aufgrund organisatorischer Vorbereitungen der Sicherungseinrichtung zweckmässig, so kann die Prüfung vor Beginn angekündigt werden.
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1) Einleger oder Anleger, deren Forderung nicht innerhalb der in Art. 12 und 13 oder 40 vorgesehenen Fristen erstattet oder anerkannt wurde, können binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt einer Feststellung nach Art. 7 Abs. 1 oder Art. 36 Klage beim Landgericht gegen die Sicherungseinrichtung erheben.
1a) Forderungen nach Abs. 1 verjähren jedenfalls in fünf Jahren nach der Veröffentlichung des Sicherungs- bzw. Entschädigungsfalls nach Art. 7 Abs. 1 oder Art. 36 Abs. 1.[^24]
1a) Forderungen nach Abs. 1 verjähren jedenfalls in fünf Jahren nach der Veröffentlichung des Sicherungs- bzw. Entschädigungsfalls nach Art. 7 Abs. 1 oder Art. 36 Abs. 1.[^87]
2) Für das gerichtliche Verfahren gelten die allgemeinen zivilprozessualen Bestimmungen.
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- c) die Pflichten nach Art. 17 Abs. 1 verletzt;
- d) die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 oder Art. 23 Abs. 1a verletzt;[^25]
- d) die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 oder Art. 23 Abs. 1a verletzt;[^88]
- e) verfügbare Finanzmittel der Sicherungseinrichtung entgegen Art. 24 Abs. 1 verwendet;
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- 3. die Kooperationsbereitschaft mit der FMA;
- 4. Meldungen an das interne Meldesystem einer Bank oder Wertpapierfirma nach Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Bankengesetzes oder an die FMA nach Art. 64a des Bankengesetzes;
- 4. Meldungen an das interne Meldesystem einer Bank nach Art. 65 Abs. 1 Bst. f des Bankengesetzes, einer Wertpapierfirma nach Art. 6 Abs. 1 Bst. n des Wertpapierfirmengesetzes bzw. einer Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Art. 6 Abs. 1 Bst. n des Vermögensverwaltungsgesetzes oder an die FMA nach Art. 171 des Bankengesetzes, nach Art. 99 des Wertpapierfirmengesetzes bzw. nach Art. 63a des Vermögensverwaltungsgesetzes;[^89]
- 5. frühere Verstösse und Massnahmen zur Verhinderung einer Wiederholung dieser Verstösse.
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##### Art. 63
**Verweis auf die Richtlinie (EU) 2014/49/EU**
1) Wird in diesem Gesetz oder den zu diesem Gesetz erlassenen Verordnungen auf Vorschriften der Richtlinie (EU) 2014/49/EU verwiesen, so gelten diese bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen als nationale Rechtsvorschriften.
**Anwendbarkeit von EU-Rechtsvorschriften[^90]**
1) Bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen gilt die Richtlinie (EU) 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme [(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2014.173.01.0149.01.DEU) als nationale Rechtsvorschrift.[^91]
2) Der vollständige Wortlaut der Richtlinie (EU) 2014/49/EU ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eur-lex.europa.eu veröffentlicht; er kann auch auf der Internetseite der FMA unter [www.fma-li.li](http://www.fma-li.li) abgerufen werden.
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[^2]: Art. 1 Abs. 3 Bst. a tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/49/EU in Kraft.
[^3]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^4]: Art. 5 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^5]: Art. 5 Abs. 3b eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^6]: Art. 5 Abs. 3c eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^7]: Art. 13 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^8]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2023149000).
[^9]: Art. 19 Abs. 3 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2023 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2023149000).
[^10]: Art. 22 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 393](https://www.gesetze.li/chrono/2020393000).
[^11]: Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2023149000).
[^12]: Art. 23 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2023149000).
[^13]: Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [(ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2015.336.01.0001.01.DEU)
[^14]: Art. 30 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2022348000).
[^15]: Art. 32 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^16]: Art. 33 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^17]: Art. 33 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^18]: Art. 35 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^19]: Art. 36 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^20]: Art. 36 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^21]: Art. 36 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^22]: Art. 40 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^23]: Art. 52 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 393](https://www.gesetze.li/chrono/2020393000).
[^24]: Art. 58 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^25]: Art. 59 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2023149000).
[^3]: Art. 1a eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^4]: Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) [(ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2009.302.01.0032.01.DEU)
[^5]: Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 [(ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2011.174.01.0001.01.DEU)
[^6]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 5 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^7]: Art. 2 Abs. 1 ZIff. 5a eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^8]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 7 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^9]: Art. 2 Art. 1 Ziff. 11 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^10]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 12 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^11]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 15 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^12]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 16 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^13]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 20 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^14]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 21 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^15]: Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU [(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2014.173.01.0349.01.DEU)
[^16]: Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU [(ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2019.314.01.0064.01.DEU)
[^17]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 24 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^18]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^19]: Art. 4 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^20]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^21]: Art. 5 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^22]: Art. 5 Abs. 3b eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^23]: Art. 5 Abs. 3c eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^24]: Art. 5 Abs. 8 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^25]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^26]: Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^27]: Art. 6 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^28]: Art. 7 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^29]: Art. 8 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^30]: Art. 8 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^31]: Art. 8 Abs. 1 Bst. o abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^32]: Art. 13 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^33]: Art. 13 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^34]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^35]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2023149000).
[^36]: Art. 19 Abs. 3 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2023 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2023149000).
[^37]: Art. 19 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^38]: Art. 19 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^39]: Art. 20 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^40]: Art. 20 Abs. 6a eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^41]: Art. 22 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 393](https://www.gesetze.li/chrono/2020393000).
[^42]: Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2023149000).
[^43]: Art. 23 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2023149000).
[^44]: Art. 25 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^45]: Art. 25 Abs. 9 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^46]: Art. 26 Abs. 4a eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^47]: Art. 29 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^48]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^49]: Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [(ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2015.336.01.0001.01.DEU)
[^50]: Art. 30 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2022348000).
[^51]: Art. 30 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^52]: Art. 31 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^53]: Art. 32 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^54]: Art. 32 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^55]: Art. 33 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^56]: Art. 33 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^57]: Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^58]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^59]: Art. 35 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^60]: Art. 35 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^61]: Art. 36 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^62]: Art. 36 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^63]: Art. 36 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^64]: Art. 36 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^65]: Art. 38 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^66]: Art. 38 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^67]: Art. 38 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^68]: Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^69]: Art. 40 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^70]: Art. 44 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^71]: Art. 45 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^72]: Art. 45 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^73]: Art. 45 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^74]: Art. 45 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^75]: Art. 45 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^76]: Art. 45 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^77]: Art. 45 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^78]: Art. 46 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^79]: Art. 46 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^80]: Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^81]: Art. 48 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^82]: Art. 50 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^83]: Art. 51 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^84]: Art. 52 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 393](https://www.gesetze.li/chrono/2020393000).
[^85]: Art. 55 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^86]: Art. 55 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^87]: Art. 58 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2022112000).
[^88]: Art. 59 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2023149000).
[^89]: Art. 60 Bst. b Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^90]: Art. 63 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
[^91]: Art. 63 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2025088000).
2023-05-01
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Originalfassung Text zu diesem Datum