Gesetz vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2025-01-28
Letzte Aktualisierung 2026-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 255
Änderungshistorie JSON API

Zustellung des Beschlusses über die Konkurseröffnung und weitere Unterrichtung der Gläubiger

1) Eine Ausfertigung des Konkursedikts ist den Gläubigern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat haben, zuzustellen, selbst wenn die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 5 der Insolvenzordnung vorliegen. Dem Edikt ist eine Belehrung anzuschliessen, die in sämtlichen Amtssprachen des EWR mit den Worten "Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Fristen beachten!" überschrieben sein muss und in der anzugeben ist, bei welchem Gericht die Forderung anzumelden ist und ob die bevorrechtigten oder dinglich gesicherten Gläubiger ihre Forderungen anmelden müssen.

2) Der Bankliquidator hat die Gläubiger in geeigneter Form, insbesondere über den Fortgang der Verwertung, zu unterrichten.

Art. 224

Zahlung nach Eröffnung eines Liquidationsverfahrens

1) Wer an eine Bank, über deren Vermögen ein Liquidationsverfahren in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eröffnet worden ist, leistet, wird von seiner Schuld befreit, wenn ihm die Eröffnung des Liquidationsverfahrens nicht bekannt war.

2) Erfolgt die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung nach Art. 220, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung des Liquidationsverfahrens nicht bekannt war. Erfolgt die Leistung nach dieser Bekanntmachung, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung bekannt war.

Art. 225

Geltendmachung der Forderungen

1) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat hat, hat in der Anmeldung die Art, den Entstehungszeitpunkt und den Betrag der Forderung anzugeben, weiters ob er für die Forderung ein Vorrecht, eine dingliche Sicherheit oder einen Eigentumsvorbehalt geltend macht und welche Vermögenswerte Gegenstand seiner Sicherheit sind. Er hat der Anmeldung eine Kopie der etwaigen Belege anzuschliessen.

2) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden. In diesem Fall muss die Anmeldung die Überschrift "Anmeldung einer Forderung" in deutscher Sprache tragen. Das Landgericht kann jedoch vom Gläubiger eine Übersetzung der Anmeldung verlangen.

C. Anerkennung ausländischer Verfahren

Art. 226

Grundsatz

Die Entscheidung eines EWR-Mitgliedstaats über Sanierungsmassnahmen und die Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation einer Bank wird in Liechtenstein ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 3 der Insolvenzordnung anerkannt. Sie ist in Liechtenstein wirksam, sobald die Entscheidung in dem Staat der Verfahrenseröffnung wirksam wird. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Sanierungsmassnahme in Liechtenstein nicht vorgesehen ist.

Art. 227

Befugnisse ausländischer Verwalter und Liquidatoren

1) Die ausländischen Verwalter und Liquidatoren dürfen in Liechtenstein ohne weitere Formalität alle Befugnisse ausüben, die ihnen im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaats zustehen. Davon ausgeschlossen ist die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht, über Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu befinden.

2) Die Verwalter und Liquidatoren haben bei der Ausübung ihrer Befugnisse in Liechtenstein liechtensteinisches Recht, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Verwertung von Vermögenswerten und der Unterrichtung der Arbeitnehmer, zu beachten.

3) Die Verwalter und Liquidatoren sowie die Personen, die sie vertreten oder sonst bei der Arbeit unterstützen, unterliegen dem liechtensteinischen Bankgeheimnis (Art. 12) und den damit verbundenen Strafbestimmungen. Informationen, welche unter das Bankgeheimnis fallen, müssen den Verwaltern und Liquidatoren nur zugänglich gemacht werden, wenn:

  • a) sie in Zusammenhang mit der Sanierungsmassnahme oder dem Liquidationsverfahren stehen und die Informationen zu dessen Abwicklung tatsächlich erforderlich sind; und
  • b) der Verwalter oder Liquidator, dessen allfällige Vertreter sowie die für ihre Aufsicht zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden im Herkunftsmitgliedstaat einer Art. 142 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

4) Die nach Abs. 3 erlangten Informationen dürfen ausschliesslich zur Durchführung der Sanierungsmassnahme oder des Liquidationsverfahrens verwendet werden.

5) Der Verwalter und der Liquidator weisen ihre Bestellung durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die sie bestellt worden sind, oder durch eine andere von der Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung nach. Es kann eine Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.

Art. 228

Anmerkungen

1) Auf Antrag des Verwalters, des Liquidators oder auf Ersuchen jeder Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats hat das Landgericht die Anmerkungen nach Art. 12 der Insolvenzordnung zu veranlassen.

2) Hat die Bank in Liechtenstein eine Zweigstelle oder Vermögen, so muss der Verwalter oder die sonst zuständige Stelle einen Antrag nach Abs. 1 stellen.

D. Zweigstellen

Art. 229

Unterrichtung

1) Hält die FMA bei Banken, die im Wege einer Zweigstelle in Liechtenstein tätig sind, die Durchführung einer oder mehrerer Sanierungsmassnahmen für notwendig, so setzt sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats davon in Kenntnis.

2) Die zuständige Behörde im Sinne des Abs. 1 ist eine zuständige Behörde nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder eine Abwicklungsbehörde nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 18 der Richtlinie 2014/59/EU hinsichtlich der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Reorganisationsmassnahmen.

Art. 230

Drittstaatsbanken

1) Hat eine Drittstaatsbank in zumindest zwei EWR-Mitgliedstaaten Zweigstellen, so hat das Landgericht von der Entscheidung über die Bewilligung der Stundung bzw. Nachlassstundung oder von der Entscheidung über die Konkurseröffnung sowie den konkreten Wirkungen der jeweiligen Entscheidung unverzüglich auch die FMA zu verständigen; die Abwicklungsbehörde verständigt die FMA von der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse. Die FMA hat von dieser Entscheidung und vom Entzug der Bewilligung unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Aufnahmemitgliedstaaten, in denen die Bank Zweigstellen errichtet hat und die in der jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Liste nach Art. 20 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU angeführt sind, zu unterrichten.

2) Die zuständigen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie Liquidatoren haben nach Möglichkeit ihr Vorgehen abzustimmen.

E. Anwendbares Recht

Art. 231

Grundsatz

1) Für die Stundung, die Nachlassstundung und das Konkursverfahren sowie die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse gilt, soweit in Art. 232 bis 242 nichts anderes bestimmt ist, das Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wird.

2) Nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung richten sich insbesondere:

  • a) welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung von der Bank erlangten Vermögenswerte zu behandeln sind;
  • b) die jeweiligen Befugnisse der Bank sowie des Verwalters oder Liquidators;
  • c) die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Aufrechnung;
  • d) wie sich die Eröffnung eines Verfahrens auf laufende Verträge auswirkt;
  • e) wie sich die Eröffnung eines Verfahrens auf Rechtsverfolgungsmassnahmen einzelner Gläubiger auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten nach Art. 242;
  • f) welche Forderungen anzumelden sind und wie Forderungen zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Verfahrens entstehen;
  • g) die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen;
  • h) die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens, der Rang der Forderungen und die Rechte der Gläubiger, die nach der Eröffnung des Verfahrens aufgrund eines dinglichen Rechts oder infolge einer Aufrechnung teilweise befriedigt wurden;
  • i) die Voraussetzungen und Wirkungen der Beendigung des Verfahrens, insbesondere durch Nachlassstundung;
  • k) die Rechte der Gläubiger nach Beendigung des Verfahrens;
  • l) wer die Kosten des Verfahrens einschliesslich der Auslagen zu tragen hat;
  • m) welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.

Art. 232

Wirkungen auf bestimmte Verträge und Rechte

Für die Wirkungen der Stundung, der Nachlassstundung, des Konkurses und der Abwicklungsinstrumente sowie für die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse ist:

  • a) auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis ausschliesslich das Recht des Staates massgebend, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist;
  • b) auf einen Vertrag, der zur Nutzung oder zum Erwerb einer unbeweglichen Sache berechtigt, ausschliesslich das Recht des Staates massgebend, in dessen Gebiet diese unbewegliche Sache gelegen ist;
  • c) auf Rechte der Bank an einer unbeweglichen Sache, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ausschliesslich das Recht des Staates massgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.

Art. 233

Dingliche Rechte Dritter

1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Sachen der Bank, sowohl an bestimmten Sachen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Sachen mit wechselnder Zusammensetzung, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaats befinden, wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt.

2) Rechte im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:

  • a) das Recht, die Sache zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den Nutzungen dieser Sache befriedigt zu werden, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts oder einer Hypothek;
  • b) das ausschliessliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts an einer Forderung oder aufgrund einer Sicherungsabtretung dieser Forderung;
  • c) das Recht, die Herausgabe der Sache von jedermann zu verlangen, der diese gegen den Willen des Berechtigten besitzt oder nutzt;
  • d) das dingliche Recht, die Früchte einer Sache zu beziehen.

3) Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht, ein dingliches Recht im Sinne des Abs. 1 zu erlangen, wird einem dinglichen Recht gleichgestellt.

4) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 231 Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.

Art. 234

Eigentumsvorbehalt

1) Die Eröffnung eines Verfahrens über das Vermögen des Käufers einer Sache lässt die Rechte des Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaats als dem der Verfahrenseröffnung befindet.

2) Die Eröffnung eines Verfahrens über das Vermögen des Verkäufers einer Sache nach deren Lieferung rechtfertigt nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache bei Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaats als dem der Verfahrenseröffnung befindet.

3) Abs. 1 und 2 stehen der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 231 Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.

Art. 235

Aufrechnung

1) Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung der Bank aufzurechnen, wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung der Bank massgebenden Recht zulässig ist.

2) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 231 Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.

Art. 236

Recht der gelegenen Sache

Für die Ausübung von Eigentumsrechten oder anderen Rechten an Finanzinstrumenten nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 50 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in ein in einem EWR-Mitgliedstaat geführtes Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt, ist das Recht des Staates massgebend, in dem sich das Register, das Konto bzw. die zentrale Verwahrstelle befindet, in dem bzw. bei der die betreffenden Rechte eingetragen wurden.

Art. 237

Saldierungsvereinbarungen

Unbeschadet der Art. 87 und 90 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes gilt für Saldierungsvereinbarungen ausschliesslich das Recht, das für den Vertrag über derartige Vereinbarungen massgeblich ist.

Art. 238

Wertpapierpensionsgeschäfte

Unbeschadet der Art. 87 und 90 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes gilt für Wertpapierpensionsgeschäfte ausschliesslich das Recht, das für den Vertrag über derartige Geschäfte massgeblich ist.

Art. 239

Geregelte Märkte

1) Unbeschadet des Art. 236 ist für Transaktionen im Rahmen eines geregelten Marktes das Recht des Staates massgebend, das auf derartige Transaktionen anzuwenden ist.

2) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 231 Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.

Art. 240

Anfechtung

Art. 231 findet keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung begünstigt wurde, nachweist, dass:

  • a) für diese Handlung das Recht eines anderen Staates massgebend ist; und
  • b) im Fall nach Abs. 1 diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist.

Art. 241

Schutz des Dritterwerbers

Verfügt die Bank durch eine nach Eröffnung des Verfahrens vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über eine unbewegliche Sache, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt oder Finanzinstrumente so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung nach dem Recht des Staates, in dem diese unbewegliche Sache gelegen ist oder unter dessen Aufsicht das Register, das Konto oder die Verwahrstelle steht.

Art. 242

Anhängige Rechtsstreitigkeiten

Für die Wirkungen des Verfahrens auf eine anhängige Rechtsstreitigkeit über eine Sache oder ein Recht der Masse ist ausschliesslich das Recht des Staates massgebend, in dem die Rechtsstreitigkeit anhängig ist.

XIII. Rechtsschutz

Art. 243

Rechtsmittel und Verfahren

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.

2) Wird über einen vollständigen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Bank nicht binnen sechs Monaten entschieden, kann Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.

3) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

4) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege und des Verwaltungsstrafgesetzes Anwendung.37

Art. 244

Schlichtungsstelle

1) Die Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich ist als AS-Stelle nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c des Alternative-Streitbeilegungs-Gesetzes für die aussergerichtliche Beilegung von Streitfällen zwischen Kunden und Banken über die erbrachten Bankdienstleistungen zuständig.

2) Sie hat zur Aufgabe, in Streitigkeiten zwischen Kunden und Banken auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.

3) Sie hat auch Beschwerden von Organisationen, die sich landesweit und statutengemäss dem Konsumentenschutz oder anderen Bankdienstleistungen betreffenden Themen widmen, entgegenzunehmen und zu behandeln.

4) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

5) Im Übrigen findet das Alternative-Streitbeilegungs-Gesetz Anwendung.

6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

XIV. Strafbestimmungen

Art. 245

Vergehen

1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer:

  • a) entgegen Art. 7 ohne Bewilligung Bankgeschäfte gewerbsmässig erbringt oder deren Erbringung anbietet;
  • b) entgegen Art. 8 Abs. 1 ohne Bewilligung Werbung für die Erbringung von Bankgeschäften betreibt;
  • c) entgegen Art. 10 eine Sitzbank betreibt;
  • d) ohne eine Bewilligung nach Art. 16 eine Tätigkeit nach Art. 17 Abs. 1 erbringt oder deren Erbringung anbietet, obwohl die Schwellenwerte nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erreicht wurden;
  • e) als Organmitglied, Mitarbeiter oder sonst für eine Bank, Finanzholdinggesellschaft bzw. gemischte Finanzholdinggesellschaft oder anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätige Person, als Geschäftsabwickler, Beobachter oder als Sonderbeauftragter die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten versucht.

2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis 360 Tagessätzen bestraft, wer:

  • a) ohne Anerkennung nach Art. 124 als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig ist;
  • b) die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher und Belege nicht aufbewahrt.

3) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für ein Vergehen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach §§ 74a ff. des Strafgesetzbuches.

4) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.

5) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 und 2 auf die Hälfte herabgesetzt.

Art. 246

Übertretungen

1) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 2 und 3 bestraft, wer:

    1. entgegen Art. 8 Abs. 2 oder 3 die Vorschriften für die Werbung nicht einhält;
    1. entgegen Art. 9 Abs. 1 Bezeichnungen verwendet, welche eine Tätigkeit als Bank vermuten lassen;
    1. entgegen Art. 9 Abs. 2 irreführende Bezeichnungen in seiner Firma führt, die falsche Vermutungen betreffend den Tätigkeitsbereich hervorrufen;
    1. entgegen Art. 11 Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a entgegennimmt oder Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten nach Art. 6 Abs. 2 Bst. a erbringt bzw. ausübt, ohne einer Sicherungseinrichtung anzugehören;
    1. eine Bewilligung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat;
    1. entgegen Art. 20 Abs. 1 irreführende Bezeichnungen in einer Firma verwendet;
    1. entgegen Art. 23 Abs. 5 die laufende Einhaltung der Statuten und Reglemente nicht sicherstellt;
    1. die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen nach Art. 25 Abs. 2 oder Art. 28 Abs. 2 verletzt;
    1. entgegen Art. 26 Abs. 1 oder 2 ohne Bewilligung als Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft tätig ist und keine Befreiung durch die FMA nach Art. 26 Abs. 3 vorliegt;
    1. der FMA als konsolidierenden Aufsichtsbehörde die Angaben nach Art. 29 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
    1. entgegen Art. 40 Abs. 5 oder Art. 42 Abs. 6 der FMA nicht mindestens einen Monat vor deren Durchführung jede Änderung des Inhalts der Angaben nach Art. 40 Abs. 1 Bst. b bis d oder Art. 42 Abs. 1 Bst. b bis d schriftlich mitteilt;
    1. entgegen Art. 44 Abs. 4 oder Art. 46 Abs. 3 vor Eingang der Mitteilung der FMA bzw. vor Ablauf der Frist eine Zweigstelle in Liechtenstein errichtet und die Geschäftstätigkeit aufnimmt;
    1. gegen die nach Art. 44 Abs. 6 oder Art. 46 Abs. 5 auf Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten oder EWR-Finanzinstituten anwendbaren Bestimmungen verstösst;
    1. entgegen Art. 45 Abs. 2 oder Art. 47 Abs. 2 im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in Liechtenstein vor Eingang der Mitteilung nach Art. 45 oder 47 bei der FMA tätig wird;
    1. entgegen Art. 56 Abs. 2 zugelassen hat, dass eine oder mehrere Personen, welche die Anforderungen nach Art. 63 nicht erfüllen, Leiter einer Zweigstelle oder einer Repräsentanz einer Bank in einem Drittstaat geworden oder geblieben sind;
    1. als Leiter einer Repräsentanz die Anzeigen nach Art. 54 oder 57 nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
    1. entgegen Art. 58 Abs. 1 oder 2 der FMA den beabsichtigten direkten oder indirekten Erwerb, die beabsichtigte direkte oder indirekte Erhöhung, die beabsichtigte direkte oder indirekte Veräusserung oder die beabsichtigte direkte oder indirekte Verringerung einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank nicht schriftlich anzeigt;
    1. entgegen Art. 58 Abs. 6 trotz Kenntnis, dass aufgrund einer Erhöhung oder einer Verringerung einer Beteiligung an seinem Kapital die Schwellenwerte nach Art. 58 Abs. 1 über- oder unterschritten werden, die Anzeige an die FMA nicht unverzüglich erstattet;
    1. entgegen Art. 59 Abs. 2 während des Beurteilungszeitraums oder entgegen Art. 62 trotz Einspruchs der FMA den direkten oder indirekten Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank sowie die direkte oder indirekte Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank, wenn aufgrund der Erhöhung die Schwellenwerte nach Art. 58 Abs. 1 erreicht, unter- oder überschreiten würden oder die Bank zum Tochterunternehmen würde, durchführt;
    1. zugelassen hat, dass eine oder mehrere Personen, welche die Anforderungen nach Art. 63 nicht erfüllen, Mitglied der Geschäftsleitung, Mitglied des Verwaltungsrats, Leiter der internen Revision oder Inhaber einer Schlüsselposition geworden oder geblieben sind;
    1. zugelassen hat, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung die Anforderungen nach Art. 63 Abs. 7 nicht kollektiv erfüllen oder die Anforderung an die vorgeschriebene Anzahl an unabhängigen Mitgliedern im Verwaltungsrat nach Art. 63 Abs. 10 nicht erfüllt wird;
    1. die organisatorischen Anforderungen nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 65 Abs. 1 und 2, Art. 66 bis 70, 73 bis 76 und 137, nicht erfüllt;
    1. zugelassen hat, dass eine Person entgegen Art. 65 Abs. 3 vor Ablauf einer Periode von einem Jahr nach Beendigung seiner Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung eine Tätigkeit als Vorsitzender des Verwaltungsrats oder als stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats innerhalb derselben Bank aufnimmt, in der er zuvor als Mitglied der Geschäftsleitung tätig war;
    1. die Anforderungen an eine solide Unternehmenssteuerung und Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle nach Art. 71 nicht erfüllt;
    1. den Veröffentlichungspflichten betreffend die Unternehmensführung und -kontrolle nach Art. 77 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
    1. es entgegen Art. 78 Abs. 2 unterlässt, die Strategien, Methoden und Verfahren nach Art. 78 Abs. 1 regelmässig zu überprüfen;
    1. die Anforderungen an das Risikomanagement nach Art. 79 oder 139 nicht erfüllt;
    1. die Anforderungen an die Vergütungspolitik und -praxis nach Art. 82 bis 84 nicht erfüllt;
    1. den Veröffentlichungspflichten betreffend die Vergütung nach Art. 85 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
    1. es entgegen Art. 89 Abs. 3 als Zentralorganisation eines Bankenverbundes unterlässt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch den Bankenverbund sicherzustellen;
    1. nach Art. 90 Abs. 1 erforderliche Genehmigungen der FMA nicht oder nicht fristgerecht einholt;
    1. die Anzeigen oder Meldungen nach Art. 92 nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
    1. die periodischen Meldungen von Finanzinformationen nach Art. 93 nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
    1. entgegen Art. 108 oder 112 Ausschüttungen vornimmt oder Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel der Bank sind, oder wenn solche Zahlungen nach Art. 28, 52 oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind;
    1. entgegen Art. 119 den Geschäftsbericht, den konsolidierten Geschäftsbericht, den Zwischenabschluss oder den konsolidierten Zwischenabschluss nicht vorschriftsgemäss erstellt oder entgegen Art. 120 den Geschäftsbericht, den konsolidierten Geschäftsbericht, den Zwischenabschluss oder den konsolidierten Zwischenabschluss nicht veröffentlicht oder nicht fristgerecht an die FMA übermittelt;
    1. die Anforderungen an die gesetzlichen Reserven nach Art. 121 nicht erfüllt;
    1. entgegen Art. 122 Abs. 9 das Grundkapital unter den Betrag des jeweiligen Anfangskapitals herabsetzt;
    1. entgegen Art. 123 Abs. 1, Art. 130 Abs. 1 oder Art. 136 die ordentliche oder eine von der FMA nach Art. 154 Abs. 2 Bst. f ausserordentlich angeordnete Prüfung nicht durchführen lässt;
    1. der FMA oder der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft falsche Auskünfte erteilt;
    1. als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder als verantwortlicher Wirtschaftsprüfer seine Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 124 und 127 bis 129, verletzt oder im Bericht über die Aufsichtsprüfung unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;
    1. als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die nach Art. 131 Abs. 1 bis 4 vorgeschriebenen Berichte und Meldungen nicht erstattet;
    1. zugelassen hat, dass eine oder mehrere Personen, welche die Anforderungen nach Art. 135 Abs. 1 nicht erfüllen, Mitglied der Geschäftsleitung einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft geworden oder geblieben sind;
    1. zugelassen hat, dass die Mitglieder der Geschäftsleitung einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft entgegen Art. 135 Abs. 1 die Anforderungen nach Art. 63 Abs. 7 nicht kollektiv erfüllen;
    1. es entgegen Art. 138 Abs. 1 und 2 als Mutterinstitut bzw. als EWR-Mutterinstitut, als Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. als EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 unterlässt, die Einhaltung der auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorgeschriebenen Aufsichtsanforderungen nach Teil 3, 4, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a, Art. 155 und 157 dieses Gesetzes sicherzustellen;
    1. einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 154 oder einer anderen Verfügung oder Anordnung der FMA nicht nachkommt;
    1. von der FMA nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderungen nicht erfüllt;
    1. von der FMA vorgeschriebene besondere Liquiditätsanforderungen nach Art. 157 nicht erfüllt;
    1. von der FMA vorgeschriebenen besonderen Publizitätsanforderungen nach Art. 158 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
    1. gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verstösst, indem er:
  • a) entgegen Art. 28 Abs. 1 Bst. f den Kapitalbetrag von Instrumenten des harten Kernkapitals verringert oder zurückzahlt;
  • b) entgegen Art. 28 Abs. 1 Bst. h Ziff. i Vorzugsausschüttungen auf Instrumente des harten Kernkapitals vornimmt;
  • c) entgegen Art. 28 Abs. 1 Bst. h Ziff. ii oder Art. 52 Abs. 1 Bst. l Ziff. i aus nicht ausschüttungsfähigen Posten Ausschüttungen auf Instrumente des harten oder zusätzlichen Kernkapitals vornimmt;
  • d) entgegen Art. 52 Abs. 1 Bst. i Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals kündigt, zurückzahlt oder zurückkauft;
  • e) die Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 nicht erfüllt;
  • f) über die Obergrenzen des Art. 395 hinausgehende Risikopositionen hält oder solche eingeht;
  • g) die Meldung über die Höhe der Überschreitung und den Namen des betreffenden Kunden oder die betroffene Gruppe verbundener Kunden nach Art. 395 Abs. 5 nicht oder nicht unverzüglich einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
  • h) die Meldung nach Art. 396 Abs. 1 über den Forderungswert nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
  • i) dem Kreditrisiko einer Verbriefungsposition ausgesetzt ist und die Bedingungen des Art. 405 nicht erfüllt;
  • k) die Liquiditätsdeckungsanforderung nach Art. 412 nicht erfüllt;
  • l) entgegen Art. 414 Satz 1 erster Halbsatz die Nichteinhaltung oder das erwartete Nichteinhalten der Anforderungen nicht oder nicht fristgerecht mitteilt oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
  • m) entgegen Art. 414 Satz 1 zweiter Halbsatz einen Plan nicht oder nicht fristgerecht vorlegt oder darin unvollständige oder unrichtige Angaben macht;
  • n) wiederholt oder dauerhaft die strukturelle Liquiditätsquote nach Art. 428b nicht bei mindestens 100 % hält;
  • o) die Meldungen nach Teil 7a an die FMA nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
  • p) die nach Art. 431 Abs. 1 bis 3 oder Art. 451 Abs. 1 vorgeschriebenen Informationen nicht offenlegt oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
  • q) die nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlichen Genehmigungen durch die FMA nicht oder nicht fristgerecht einholt;
    1. sonstige nach diesem Gesetz, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder von der FMA vorgeschriebene Anzeigen oder Meldungen nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht.

2) Die Busse nach Abs. 1 beträgt vorbehaltlich Abs. 3:

  • a) bei juristischen Personen bis zu 1 000 000 Franken;
  • b) bei natürlichen Personen bis zu 500 000 Franken.

3) Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstössen beträgt die Busse nach Abs. 1:

  • a) bei juristischen Personen bis zu 10 % des höchsten in den letzten drei Geschäftsjahren erzielten jährlichen Gesamtnettoumsatzes, einschliesslich des Bruttoertrags oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt; bei der Festlegung der Höhe für Bussen nach Abs. 1 Ziff. 47 ist die Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Liquiditätsposition einer Bank und den durch dieses Gesetz festgelegten Anforderungen an die Liquidität und stabile Refinanzierung zu berücksichtigen;
  • b) bei natürlichen Personen bis zu 6 200 000 Franken oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt.

4) Die FMA kann den aus einem Verstoss gezogenen Nutzen nach Abs. 3 schätzen, wenn dieser nicht ermittelt oder berechnet werden kann.

5) Die FMA hat Bussen nach Abs. 2 Bst. a oder Abs. 3 Bst. a zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:

  • a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
  • b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
  • c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.

6) Für Übertretungen nach Abs. 1, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 5 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.

7) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 5 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 6 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für dieselbe Verletzung bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.

8) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 2 und 3 auf die Hälfte herabgesetzt.

9) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.

Art. 247

Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot

1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 245 und 246 berücksichtigen das Landgericht und die FMA:

  • a) die Schwere und Dauer des Verstosses;
  • b) den Grad an Verantwortung der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  • c) die Finanzkraft der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz einer juristischen Person oder den Jahreseinkünften einer natürlichen Person ablesen lässt;
  • d) die Höhe der erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, sofern diese sich beziffern lassen;
  • e) die Verluste, die Dritten durch den Verstoss entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
  • f) das Mass der Bereitschaft der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft, dem Landgericht oder der FMA;
  • g) frühere Verstösse der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  • h) alle möglichen systemrelevanten Auswirkungen des Verstosses.

2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.

Art. 248

Veröffentlichung von Bussen und Information der EBA

1) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite alle rechtskräftig verhängten Bussen nach Art. 246 unverzüglich, nachdem die von der Entscheidung betroffene Person informiert wurde. Eine solche Veröffentlichung stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 142 dar. Die Veröffentlichung enthält:

  • a) Informationen zu Art und Charakter des Verstosses; und
  • b) den Namen bzw. die Firma der natürlichen oder juristischen Person, gegen welche die Busse verhängt wurde.

2) Die FMA veröffentlicht rechtskräftig verhängte Bussen nach Art. 246 auf ihrer Internetseite in anonymisierter Form, wenn:

  • a) bei Verhängung einer Busse gegen eine natürliche Person die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten unverhältnismässig wäre;
  • b) die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde; oder
  • c) die Veröffentlichung den Beteiligten einen unverhältnismässig hohen Schaden zufügen würde, sofern sich ein solcher ermitteln lässt.

3) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung nach Abs. 2 vor, ist aber davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA auf die anonyme Veröffentlichung verzichten und die Busse nach Wegfall der Gründe nach Abs. 2 veröffentlichen.

4) Die FMA stellt sicher, dass die Veröffentlichung der Busse mindestens fünf Jahre ab ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite abrufbar ist. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten nur aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien des Abs. 2 erfüllt werden würde.

5) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 ist von der FMA zu verfügen; dies gilt nicht für anonyme Veröffentlichungen.

6) Die FMA informiert die EBA über rechtskräftig verhängte Bussen, insbesondere auch über jene Bussen, die zwar verhängt, aber nicht veröffentlicht wurden. Dies stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 142 dar. Die FMA übermittelt zudem jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle verhängten Bussen. Ebenso übermittelt die FMA anonymisierte und aggregierte Daten über alle durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten gerichtlichen Strafen, sofern die FMA über diese Daten verfügt.

Art. 249

Verantwortlichkeit

Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person für die Geldstrafen, Bussen und Kosten.

Art. 250

Mitteilungspflicht der Staatsanwaltschaft und der Gerichte

Die Staatsanwaltschaft hat die FMA über die Einleitung und Einstellung von Verfahren im Zusammenhang mit Art. 245 zu benachrichtigen. Darüber hinaus übermittelt das Landgericht Ausfertigungen entsprechender Entscheidungen an die FMA.

XV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 251

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen; dabei berücksichtigt sie die Vorgaben, Standards und Verfahren der Europäischen Aufsichtsbehörden.

Art. 252

Übergangsbestimmungen

1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Bewilligungen für Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften bleiben im bisherigen Umfang aufrecht.

2) Wertpapierfirmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, haben bei der FMA bis zum 1. Februar 2026 einen Antrag auf Bewilligung als Bank nach Art. 17 zu stellen. Kommt eine Wertpapierfirma dieser Verpflichtung nicht in der genannten Frist nach, gilt Art. 17 Abs. 3 sinngemäss.

3) Hat ein Unternehmen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung als Wertpapierfirma nach dem bisherigen Recht beantragt, um Wertpapierdienstleistungen nach Anhang 2 Abschnitt A Abs. 1 Ziff. 3 und 6 des bisherigen Rechts erbringen zu können, und entsprechen oder überschreiten die Vermögenswerte voraussichtlich den Betrag von 30 Milliarden Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken, findet auf das Bewilligungsverfahren das neue Recht Anwendung. Der ursprünglich eingebrachte Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Wertpapierfirma nach dem bisherigen Recht gilt als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Art. 16. Die FMA hat das Unternehmen darüber zu informieren.

4) Hat ein Unternehmen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung als Bank, Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft nach dem bisherigen Recht beantragt, findet auf das Bewilligungsverfahren das neue Recht Anwendung.

5) Unternehmen oder Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Geschäfte im Sinne von Art. 6 Abs. 1 erbracht haben, für die nach dem bisherigen Recht keine Bewilligung erforderlich war:

  • a) dürfen diese Geschäfte ohne entsprechende Bewilligung der FMA ausschliesslich für die Zwecke ihrer Beendigung weiter erbringen; der Abschluss neuer bewilligungspflichtiger Geschäfte ist unzulässig; Art. 174 gilt sinngemäss; oder
  • b) haben bis zum 1. Februar 2026 eine entsprechende Bewilligung bei der FMA zu beantragen, sofern diese Geschäfte nach dem neuen Recht bewilligungspflichtig sind; die FMA kann während dieser Frist von allen Befugnissen nach diesem Gesetz Gebrauch machen. Wurde bis zum 1. Februar 2026 keine Bewilligung beantragt, gilt Art. 174 sinngemäss.

6) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sonstige hängige Verwaltungsverfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

Art. 253

Aufhebung bisherigen Rechts

1) Das Gesetz vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

2) Das Gesetz vom 7. September 2023 über die Abänderung des Bankengesetzes, LGBl. 2023 Nr. 415, wird aufgehoben.

Art. 254

Inkrafttreten

1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2025 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

2) Art. 1 Abs. 3 Bst. d tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/49/EU in das EWR-Abkommen in Kraft.

3) Art. 1 Abs. 3 Bst. g tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/2033 in das EWR-Abkommen in Kraft.

4) Art. 1 Abs. 3 Bst. h sowie Art. 2 Abs. 6 Bst. p und q treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/2024 vom 2. Februar 2024 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.

Anhang 138

Liste der Tätigkeiten, für welche die gegenseitige Anerkennung gilt

Anhang 2

Berechnung des Systemrisikopuffers

Anhang 3

Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags

Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

952.0 Bankengesetz (BankG)

II.

Übergangsbestimmung

Fachliche und persönliche Anforderungen an Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie an Inhaber von Schlüsselfunktionen

Ausschüttungsbeschränkungen

Ausschüttungsbeschränkungen im Falle der Nichterfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

(Art. 38, 41 und 43)

Sofern ihre Bewilligung sie dazu berechtigt, können liechtensteinische Banken folgende Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit in anderen EWR-Mitgliedstaaten erbringen:

    1. die Entgegennahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern;
    1. Darlehensgeschäfte, insbesondere Konsumentenkredite, Kreditverträge im Zusammenhang mit Immobilien, Factoring mit und ohne Rückgriff, Handelsfinanzierung (einschliesslich Forfaitierung);
    1. das Finanzierungsleasing;
    1. Zahlungsdienste nach Art. 4 Ziff. 3 der Richtlinie (EU) 2015/236639;
    1. die Ausgabe und Verwaltung anderer Zahlungsmittel (z. B. Reiseschecks und Bankschecks), soweit diese Tätigkeit nicht unter Bst. d fällt;
    1. Bürgschaften und Kreditzusagen;
    1. den Handel für eigene Rechnung oder im Kundenauftrag mit:
  • a) Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechsel, Depositenzertifikate usw.);
  • b) Devisen;
  • c) Finanzterminkontrakten und Optionen;
  • d) Wechselkurs- und Zinssatzinstrumenten;
  • e) Wertpapieren;
    1. die Teilnahme an Wertpapieremissionen und Bereitstellung einschlägiger Dienstleistungen;
    1. die Beratung von Unternehmen über Kapitalstruktur, industrielle Strategie und damit verbundene Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und -übernahmen;
    1. Geldmaklergeschäfte;
    1. Portfolioverwaltung und -beratung;
    1. Wertpapieraufbewahrung und -verwaltung;
    1. Handelsauskünfte;
    1. Schliessfachverwaltungsdienste;
    1. die Ausgabe von E-Geld, einschliesslich E-Geld-Token nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 7 der Verordnung (EU) 2023/1114;
    1. die Ausgabe von vermögenswertereferenzierten Token nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 der Verordnung (EU) 2023/1114; und
    1. Kryptowerte-Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 der Verordnung (EU) 2023/1114.

(Art. 104)

Der Systemrisikopuffer nach Art. 104 berechnet sich wie folgt: "BSR" bezeichnet den Systemrisikopuffer; "rT" bezeichnet die für den Gesamtrisikobetrag eines Instituts geltende Pufferquote; "ET" bezeichnet den Gesamtrisikobetrag eines Instituts, berechnet nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; "i" bezeichnet den Index für die Teilgruppe von Risikopositionen nach Abs. 3; "ri" bezeichnet die für den Gesamtrisikobetrag der Teilgruppe von Risikopositionen i geltende Pufferquote; und "Ei" bezeichnet den Risikobetrag eines Instituts für die Teilgruppe von Risikopositionen i, berechnet nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(Art. 109 und 113)

  • 1. Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags bei Nichterfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung

1) Banken berechnen den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag durch Multiplikation der nach Abs. 2 berechneten Summe mit dem nach Abs. 3 festgelegten Faktor. Der ausschüttungsfähige Höchstbetrag ist durch jeden Betrag, der sich aus Massnahmen nach Art. 108 Abs. 2 ergibt, zu kürzen.

2) Die zu multiplizierende Summe nach Abs. 1 umfasst:

  • a) sämtliche Zwischengewinne, die nach Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Massnahmen nach Art. 108 Abs. 2; zuzüglich
  • b) sämtlicher Gewinne zum Jahresende, die nach Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Massnahmen nach Art. 108 Abs. 2; abzüglich
  • c) der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die Gewinne nach Bst. a und b einbehalten würden.

3) Der Faktor wird wie folgt bestimmt:

  • a) Liegt das von einer Bank vorgehaltene und nicht zur Unterlegung einer Eigenmittelanforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermässigen Verschuldung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a und Art. 155 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des ersten (d. h. des untersten) Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0.
  • b) Liegt das von einer Bank vorgehaltene und nicht zur Unterlegung einer Eigenmittelanforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermässigen Verschuldung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a und Art. 155 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des zweiten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,2.
  • c) Liegt das von einer Bank vorgehaltene und nicht zur Unterlegung einer Eigenmittelanforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermässigen Verschuldung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a und Art. 155 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des dritten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,4.
  • d) Liegt das von einer Bank vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Eigenmittelanforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermässigen Verschuldung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a und Art. 155 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des vierten (d. h. des obersten) Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,6.

4) Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpufferanforderung werden wie folgt berechnet: "Qn" bezeichnet die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.

5) Banken treffen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und der ausschüttungsfähige Höchstbetrag genau berechnet werden, und müssen in der Lage sein, die Genauigkeit der Berechnung gegenüber der FMA auf Anfrage nachzuweisen.

  • 2. Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags bei Nichterfüllung des Puffers der Verschuldungsquote

1) Banken berechnen den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag in Bezug auf die Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Multiplikation der nach Abs. 2 berechneten Summe mit dem nach Abs. 3 festgelegten Faktor. Der ausschüttungsfähige Höchstbetrag in Bezug auf die Verschuldungsquote ist um jeden Betrag, der sich aus Massnahmen nach Art. 112 Abs. 2 ergibt, zu kürzen.

2) Die zu multiplizierende Summe nach Abs. 1 umfasst:

  • a) sämtliche Zwischengewinne, die nach Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen im Zusammenhang mit den Massnahmen nach Art. 112 Abs. 2; zuzüglich
  • b) sämtlicher Gewinne zum Jahresende, die nach Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen im Zusammenhang mit den Massnahmen nach Art. 122 Abs. 2; abzüglich
  • c) der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die Gewinne nach Bst. a und b einbehalten würden.

3) Der Faktor wird wie folgt bestimmt:

  • a) Liegt das von einer Bank vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung des Risikos einer übermässigen Verschuldung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a und Art. 155, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Bst. d der genannten Verordnung abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Art. 429 Abs. 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgrösse, innerhalb des ersten (d. h. des untersten) Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0.
  • b) Liegt das von einer Bank vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung des Risikos einer übermässigen Verschuldung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a und Art. 155, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Bst. d der genannten Verordnung abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Art. 429 Abs. 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgrösse, innerhalb des zweiten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,2.
  • c) Liegt das von einer Bank vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung des Risikos einer übermässigen Verschuldung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a und Art. 155, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Bst. d der genannten Verordnung abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Art. 429 Abs. 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgrösse, innerhalb des dritten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,4.
  • d) Liegt das von einer Bank vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung des Risikos einer übermässigen Verschuldung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a und Art. 155, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Bst. d der genannten Verordnung abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Art. 429 Abs. 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgrösse, innerhalb des vierten (d. h. des obersten) Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,6.

4) Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote werden wie folgt berechnet: "Qn" bezeichnet die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.

...

Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens40 dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

...

1

Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 74/2024 und 137/2024

2

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338)

3

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)

4

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190)

5

Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149)

6

Art. 1 Abs. 3 Bst. d tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/49/EU in das EWR-Abkommen in Kraft.

7

Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15)

8

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)

9

Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1)

10

Art. 1 Abs. 3 Bst. g tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/2033 in das EWR-Abkommen in Kraft.

11

Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1)

12

Art. 1 Abs. 3 Bst. h tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/2024 vom 2. Februar 2024 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.

13

Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1)

14

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)

15

Art. 2 Abs. 6 Bst. p tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/2024 vom 2. Februar 2024 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.

16

Art. 2 Abs. 6 Bst. q tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/2024 vom 2. Februar 2024 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.

17

Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40)

18

Art. 2 Abs. 6 Bst. s eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 116.

19

Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84)

20

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73)

21

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12)

22

Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48)

23

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2382 der Kommission vom 14. Dezember 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben nach Massgabe der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 340 vom 20.12.2017, S. 6)

24

Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1)

25

Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32)

26

Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1)

27

Art. 71 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 123.

28

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2580 der Kommission vom 17. Juni 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zu den im Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut zu übermittelnden Informationen und zur Präzisierung möglicher Hindernisse für die ordnungsgemässe Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen durch die zuständigen Behörden (ABl. L 335 vom 29.12.2022, S. 64)

29

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1)

30

Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1)

31

Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1)

32

Art. 148 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 123.

33

Art. 154 Abs. 2 Bst. a Ziff. 6 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 123.

34

Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35)

35

Art. 175 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 140.

36

Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22)

37

Art. 243 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 405.

38

Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 116.

39

Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35)

40

Inkrafttreten: 1. Januar 2026.

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