Änderungshistorie

Bundesgesetz über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG)

24 Versionen · 2011-07-30 — 2013-07-11 (aufgehoben)
2024-06-30
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 0
2024-04-30
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 37
2021-09-30
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 22
2021-09-09
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 37
2021-05-27
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 37
2021-01-07
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 26
2020-12-31
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 0

Änderungen vom 2020-12-31

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HS-QSG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
HS-QSG
1. Abschnitt
Allgemeiner Teil
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HS-QSG
1. Abschnitt
Allgemeiner Teil
Regelungsgegenstand
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die externe Qualitätssicherung an folgenden hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen:
1. Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002,
2. Fachhochschulen nach Fachhochschulgesetz (FHG), BGBl. Nr. 340/1993,
3. Privathochschulen und Privatuniversitäten nach Privathochschulgesetz (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020,
4. Öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen nach Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006.
(2) Die externe Qualitätssicherung der Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 erfolgt durch:
1. Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems von Bildungseinrichtungen;
2. Akkreditierung von Studien;
3. Akkreditierung von Bildungseinrichtungen;
4. Aufsicht über die nach diesem Bundesgesetz akkreditierten Bildungseinrichtungen und die nach diesem Bundesgesetz akkreditierten Studien.
(3) Die externe Qualitätssicherung soll im Zusammenspiel mit den internen Qualitätsmanagementsystemen der in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen gewährleisten, dass diese hohen Anforderungen entsprechen und ihre Qualität laufend weiterentwickeln.
(4) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Abkürzung
HS-QSG
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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HS-QSG
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Externe Qualitätssicherung umfasst verschiedene periodische Maßnahmen der Begutachtung der Entwicklung der Qualität der Leistungen von Hochschulen in Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste und Administration.
2. Qualitätssicherungsverfahren sind formelle, durch unabhängige und externe Gutachterinnen und Gutachter durchgeführte Verfahren, die die Übereinstimmung von Bildungseinrichtungen und Studien oder des Qualitätsmanagementsystems der Bildungseinrichtungen mit definierten Kriterien und Standards feststellen.
3. Akkreditierung ist die formelle staatliche Anerkennung einer Bildungseinrichtung (institutionelle Akkreditierung) oder von Studien (Programmakkreditierung) anhand von definierten Kriterien und Standards.
4. Zertifizierung ist die formelle Bescheinigung der Konformität des Qualitätsmanagementsystems einer Bildungseinrichtung mit definierten Kriterien und Standards.
Abkürzung
HS-QSG
2. Abschnitt
Einrichtung der Agentur und Organe
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HS-QSG
2. Abschnitt
Einrichtung der Agentur und Organe
Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Agency for Quality Assurance and Accreditation Austria)
§ 3. (1) Zur externen Qualitätssicherung der in § 1 Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen wird die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Agency for Quality Assurance and Accreditation Austria) eingerichtet.
(2) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
(3) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat insbesondere folgende Aufgaben im Bereich der externen Qualitätssicherung zu erfüllen:
1. Entwicklung und Durchführung externer Qualitätssicherungsverfahren, jedenfalls Audit- und Akkreditierungsverfahren, nach nationalen und internationalen Standards;
2. Akkreditierung von hochschulischen Bildungseinrichtungen und Studien;
3. Berichte an den Nationalrat im Wege der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers;
4. Veröffentlichung der Ergebnisberichte der Qualitätssicherungsverfahren;
5. kontinuierliche begleitende Aufsicht akkreditierter hochschulischer Bildungseinrichtungen und Studien hinsichtlich der Akkreditierungsvoraussetzungen;
6. Aufgaben gemäß den Bestimmungen des FHG und des PrivHG;
7. Zertifizierung von Bildungseinrichtungen nach Audit;
8. Durchführung von Studien und Systemanalysen, Evaluierungen und Projekten;
9. Information und Beratung zu Fragen der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung;
10. Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung;
11. Durchführung der Meldeverfahren für Studien ausländischer Bildungseinrichtungen;
12. Information und Beratung zu Fragen der Anerkennung nicht-formal und informell erworbener Kompetenzen.
(4) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat sich regelmäßig einer externen Evaluierung nach internationalen Standards zu unterziehen.
Abkürzung
HS-QSG
Organe der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria
§ 4. (1) Organe der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sind das Kuratorium, das Board, die Beschwerdekommission und die Generalversammlung.
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HS-QSG
Organe der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria
§ 4. (1) Organe der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sind das Kuratorium, das Board, die Beschwerdekommission und die Generalversammlung.
(2) Die ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter ist in allen Organen zu beachten. Dies ist bereits jeweils bei der Nominierung der Kandidatinnen und Kandidaten für alle Organe gemäß § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 11 Abs. 1 bis 8 zu berücksichtigen.
(3) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die Nominierung für die Generalversammlung und das Board zurückzuweisen, wenn keine hinreichenden Gründe für eine Nichterfüllung der ausgeglichenen Repräsentanz der Geschlechter vorliegen. In diesem Fall hat eine neue Nominierung einer Kandidatin oder eines Kandidaten oder der Kandidatinnen und Kandidaten zu erfolgen.
Abkürzung
HS-QSG
Kuratorium
§ 5. (1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die gemäß § 12 aus der Generalversammlung zu wählen sind. Die Funktionsdauer der Mitglieder beträgt fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.
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HS-QSG
Kuratorium
§ 5. (1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die gemäß § 12 aus der Generalversammlung zu wählen sind. Die Funktionsdauer der Mitglieder beträgt fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Dem Kuratorium obliegen:
1. Stellungnahmen
a) zu den Richtlinien, Standards und Abläufen der Qualitätssicherungsverfahren;
b) zum Finanzplan und zum Rechnungsabschluss;
c) zum Tätigkeitsbericht;
d) zur Geschäftsordnung der Generalversammlung;
e) zur Ausschreibung und Aufnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und deren oder dessen Stellvertretung;
2. Vorschlag zur Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers gemäß § 16 an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister;
3. Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen der Generalversammlung und die Berichterstattung an die Generalversammlung.
(3) Das Kuratorium hat aus seinem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung zu wählen.
(4) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit.
Abkürzung
HS-QSG
Board
§ 6. (1) Das Board besteht aus vierzehn Mitgliedern, für die Folgendes gilt:
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(2) Dem Board dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionärinnen und Funktionäre einer politischen Partei, der in der Generalversammlung vertretenen Einrichtungen sowie Personen nicht angehören, die eine derartige Funktion in den letzten vier Jahren ausgeübt haben. Ebenso ausgeschlossen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für hochschulische Bildungseinrichtungen zuständigen Bundesministerien im aktiven Dienststand.
Abkürzung
HS-QSG
Board
§ 6. (1) Das Board besteht aus vierzehn Mitgliedern, für die Folgendes gilt:
1. Acht Mitglieder müssen Expertinnen und Experten aus dem Bereich des Hochschulwesens sein und über wissenschaftliche oder wissenschaftlich-künstlerische Qualifikation und Erfahrung im Bereich der Qualitätssicherung verfügen und unterschiedliche Hochschulsektoren repräsentieren.
2. Zwei Mitglieder sind aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden zu bestellen.
3. Vier Mitglieder sind aus dem Bereich der Berufspraxis zu bestellen. Sie müssen Kenntnisse des nationalen oder internationalen Hochschulwesens und Erfahrung in für Hochschulen relevanten Berufsfeldern haben, Urteilsfähigkeit über Angelegenheiten der Qualitätssicherung besitzen und aufgrund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria leisten können.
4. Mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß Z 1 und 2 sind jeweils ausländische Vertreterinnen und Vertreter.
(2) Dem Board dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionärinnen und Funktionäre einer politischen Partei, der in der Generalversammlung vertretenen Einrichtungen sowie Personen nicht angehören, die eine derartige Funktion in den letzten vier Jahren ausgeübt haben. Ebenso ausgeschlossen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für hochschulische Bildungseinrichtungen zuständigen Bundesministerien sowie des Kabinetts einer Bundesministerin oder eines Bundesministers oder Büros einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in § 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, genannten Organs des Bundes oder eines Landes im aktiven Dienststand.
Bestellung des Boards
§ 7. (1) Die Mitglieder des Boards werden durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister bestellt.
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HS-QSG
Sitzungen des Boards
§ 8. (1) Das Board übt seine Tätigkeit in Vollversammlungen aus. Diese sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzuberufen und haben mindestens zweimal pro Jahr stattzufinden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich und die darin besprochenen Themen vertraulich zu behandeln.
(2) Das Board ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder persönlich anwesend sind. Eine Entscheidung kommt nur zu Stande, wenn mindestens acht Mitglieder für einen Antrag gestimmt haben. Die Beschlussfassung kann auf schriftlichem Weg erfolgen, sofern sich nicht mindestens ein Mitglied dagegen ausspricht.
Abkürzung
HS-QSG
Aufgaben des Boards und Geschäftsordnung
§ 9. (1) Dem Board obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
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HS-QSG
Aufgaben des Boards und Geschäftsordnung
§ 9. (1) Dem Board obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Entscheidung über Akkreditierung von Bildungseinrichtungen und Studien oder über die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems;
2. Beschlüsse über Richtlinien, Standards und Abläufe der Qualitätssicherungsverfahren;
3. Beschluss über Berichte;
4. Übermittlung der Verfahrensentscheidung der Akkreditierungsverfahren an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister;
5. Veröffentlichung der Ergebnisse der Qualitätssicherungsverfahren;
6. Informationen für die Beschwerdekommission, das Kuratorium und die Generalversammlung;
7. Beschluss einer Geschäftsordnung, die die Erfüllung der Aufgaben sicherstellt;
8. Beschluss eines jährlichen Finanzplans und Rechnungsabschlusses;
9. Aufsicht über die Geschäftsstelle;
*(Anm.: Z 10 aufgehoben durch Art. 1 Z 12, BGBl. I Nr. 77/2020)*
11. Ausschreibung und Aufnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers, über die das Board einstimmig zu entscheiden hat. § 14 Abs. 1 und 3 kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung;
12. Aufsicht über die akkreditierten Bildungseinrichtungen und Studien hinsichtlich der Akkreditierungsvoraussetzungen;
13. Aufgaben gemäß FHG und PrivHG;
14. Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung;
15. Entscheidung über Meldung von Studien ausländischer Bildungseinrichtungen.
(2) Das Board ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(3) Das Board hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben, der Aufgaben der Beschwerdekommission und der Geschäftsstelle sowie die Erfüllung der übrigen Aufgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sicherstellt. In der Geschäftsordnung ist auch Näheres über die Organisation der Geschäftsstelle zu regeln.
Abkürzung
HS-QSG
Leitung der Agentur und Geschäftsstelle
§ 10. (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Boards leitet das Board und die Geschäftsstelle und vertritt die Agentur nach außen. Zu ihren oder seinen Aufgaben zählt insbesondere der Abschluss von Verträgen.
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(5) Organisation und Aufgaben der Geschäftsstelle sowie die Aufgaben der Geschäftsführung und der Stellvertretung sind durch die Geschäftsordnung des Boards zu regeln, wobei der Stellvertretung ein eigener Geschäftsbereich zuzuordnen ist. Die Aufgaben umfassen jedenfalls die Erstellung von Berichten und des Finanzplanes.
Abkürzung
HS-QSG
Leitung der Agentur und Geschäftsstelle
§ 10. (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Boards leitet das Board und die Geschäftsstelle und vertritt die Agentur nach außen. Zu ihren oder seinen Aufgaben zählt insbesondere der Abschluss von Verträgen und die Ausschreibung und Aufnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle.
(2) Die Geschäftsordnung kann für bestimmte Angelegenheiten eine Vertretungsbefugnis für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Stellvertretung vorsehen.
(3) Für die Unterstützung bei der Besorgung der Aufgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist eine Geschäftsstelle einzurichten.
(4) Die Geschäftsstelle wird durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer und deren oder dessen Stellvertretung geleitet. Die Ausschreibung und Aufnahme der Geschäftsführung und der Stellvertretung erfolgt gemäß Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Geschäftsstelle dürfen keinem Organ der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria angehören.
(5) Organisation und Aufgaben der Geschäftsstelle sowie die Aufgaben der Geschäftsführung und der Stellvertretung sind durch die Geschäftsordnung des Boards zu regeln, wobei der Stellvertretung ein eigener Geschäftsbereich zuzuordnen ist. Die Aufgaben umfassen jedenfalls die Erstellung von Berichten und des Finanzplanes.
Generalversammlung
§ 11. (1) Die Generalversammlung besteht aus 23 Mitgliedern und zwar:
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HS-QSG
Generalversammlung
§ 11. (1) Die Generalversammlung besteht aus vierzehn Mitgliedern, und zwar:
1. zwei Mitgliedern, die durch den Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen,
2. zwei Mitgliedern, die durch die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
3. zwei Mitgliedern, die durch die Universitätenkonferenz,
4. zwei Mitgliedern, die durch die Fachhochschulkonferenz,
5. zwei Mitgliedern, die durch die Österreichische Privatuniversitätenkonferenz,
6. zwei Mitgliedern, die durch die Rektorinnen- und Rektorenkonferenz der österreichischen Pädagogischen Hochschulen, und
7. zwei Mitgliedern, die durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
nominiert werden.
(2) Die Mitglieder der Generalversammlung müssen nachweislich über Kenntnisse des Hochschulwesens und Angelegenheiten der Qualitätssicherung des Hochschulwesens verfügen.
(3) Die Nominierung der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 bis 7 erfolgt durch die jeweiligen Einrichtungen. Die Nominierung hat bis längstens einen Monat vor Ablauf der Funktionsperiode des betreffenden Mitglieds zu erfolgen, bei vorzeitiger Abberufung eines Mitglieds spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Abberufung. Die Mitglieder sind durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zu bestellen.
(4) Die Funktionsperiode der Mitglieder der Generalversammlung beträgt fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.
(5) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat ein Mitglied der Generalversammlung vor Ablauf der Funktionsperiode auf Antrag oder nach Anhörung der Generalversammlung abzuberufen, wenn es seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder wenn es nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen.
Abkürzung
HS-QSG
Aufgaben der Generalversammlung
§ 12. (1) Die Aufgaben der Generalversammlung umfassen:
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(7) Die Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
Abkürzung
HS-QSG
Aufgaben der Generalversammlung
§ 12. (1) Die Aufgaben der Generalversammlung umfassen:
1. die Wahl gemäß § 5 Abs. 1;
2. die Nominierungen gemäß § 7 Abs. 2 und § 13 Abs. 3;
3. die Kenntnisnahme des Finanzplanes, des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichts sowie die Stellungnahme zur Geschäftsordnung des Boards.
*(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 17, BGBl. I Nr. 77/2020)*
(3) Die Generalversammlung hat aus ihrem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung zu wählen.
(4) Der Generalversammlung übt ihre Tätigkeit in Vollversammlungen aus.
(5) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens acht ihrer Mitglieder persönlich anwesend sind. Sie fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Die Generalversammlung hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und der Aufgaben des Kuratoriums gemäß § 5 sicherstellt.
(7) Die Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Reisekosten sind unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl Nr. 133/1955, zu ersetzen.
Beschwerdekommission
§ 13. (1) Die Beschwerdekommission behandelt und entscheidet Einsprüche von Bildungseinrichtungen gegen den Verfahrensablauf und gegen Zertifizierungsentscheidungen.
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(7) Die Gebarung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
Abkürzung
HS-QSG
3. Abschnitt
Gebarung und Rechnungswesen
Finanzen und Gebarung
§ 15. (1) Die Finanzierung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria erfolgt mit Bundesmitteln und durch eigene Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria nach diesem Bundesgesetz erzielt werden. Die Bereitstellung der Bundesmittel erfolgt jährlich, nach Vorlage eines Finanzplanes, durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Höhe der Bundesmittel ist nach den Grundsätzen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, und unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes und der eigenen Einnahmen der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria in der Art festzulegen, dass die Organe der Agentur ihre in diesem Bundesgesetz festgelegten Aufgaben erfüllen können.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Boards hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister bis 30. Juni jeden Jahres den Finanzplan für das folgende Jahr und die Vorschau über die drei darauf folgenden Jahre zur Genehmigung vorzulegen. Für das erste Geschäftsjahr ist durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ein provisorischer Finanzplan zu erstellen, der bis zur Genehmigung eines Finanzplanes durch das Board Anwendung findet.
(3) Die Zuteilungen der Mittel erfolgen monatlich aliquot.
(4) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria kann über ihre Einnahmen frei verfügen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Allfällige Zweckwidmungen sind zu berücksichtigen.
(5) Die Gebarung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria erfolgt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
(6) Für Verbindlichkeiten der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria übernimmt der Bund keine Haftung.
(7) Die Gebarung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
Rechnungswesen
§ 16. (1) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten des Boards unter sinngemäßer Anwendung des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, ein Rechnungswesen, einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung, einzurichten, das
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HS-QSG
4. Abschnitt
Grundsätze und Verfahren der Qualitätssicherung
Qualitätssicherungsverfahren
§ 18. (1) Das Qualitätsmanagementsystem von Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG, von Fachhochschulen nach FHG, die die Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 9 erfüllen, sowie von öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen ist in periodischen Abständen einem Audit zu unterziehen.
(2) Die staatliche Anerkennung von Bildungseinrichtungen als Fachhochschule, als Privathochschule oder als Privatuniversität erfolgt durch Akkreditierung der Bildungseinrichtungen (institutionelle Akkreditierung) und Akkreditierung der Studien (Programmakkreditierung).
(3) Neu einzurichtende Fachhochschul-Studiengänge und Studien an Privathochschulen und Privatuniversitäten, die mit einem akademischen Grad enden, sind zu akkreditieren.
(4) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sowie von dieser beauftragte Auftragsverarbeiter sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO), von Studierenden und dem Personal der betroffenen Einrichtungen zu verarbeiten.
Abkürzung
HS-QSG
Durchführung der Qualitätssicherungsverfahren
§ 19. (1) Audits nach den in § 22 genannten Prüfbereichen können durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, durch eine im European Quality Assurance Register for Higher Education (EQAR) registrierte oder eine andere international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur durchgeführt werden. In diesen Fällen hat das Ergebnis dieselben Wirkungen wie ein Audit, das von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durchgeführt wurde. Bildungseinrichtungen, die ihr internes Qualitätsmanagement unter Zuhilfenahme der Beratung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria aufgebaut haben, dürfen beim nächsten durchzuführenden Qualitätssicherungsverfahren nicht die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria wählen.
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HS-QSG
Durchführung der Qualitätssicherungsverfahren
§ 19. (1) Audits an Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG, an Fachhochschulen nach FHG sowie an öffentlichen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen nach HG gemäß den in § 22 genannten Prüfbereichen können durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, durch eine im European Quality Assurance Register for Higher Education (EQAR) registrierte oder eine andere international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur durchgeführt werden. In diesen Fällen hat das Ergebnis dieselben Wirkungen wie ein Audit, das von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durchgeführt wurde.
(1a) Bildungseinrichtungen, die ihr internes Qualitätsmanagement unter Zuhilfenahme der Beratung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, einer im EQAR registrierten oder anderen international anerkannten und unabhängigen Qualitätssicherungsagentur aufgebaut haben, dürfen beim nächsten durchzuführenden Qualitätssicherungsverfahren nicht diese Agentur wählen.
(2) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die Qualitätssicherungsagenturen gemäß Abs. 1 mittels Verordnung kundzumachen.
(3) Akkreditierungsverfahren sind von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durchzuführen.
Abkürzung
HS-QSG
Verfahrenskosten
§ 20. (1) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist berechtigt, für die von ihr durchgeführten Qualitätssicherungsverfahren ein Entgelt in Rechnung zu stellen und individuell vorzuschreiben. Das Entgelt umfasst die tatsächlich anfallenden Kosten für die Begutachtung sowie eine Verfahrenspauschale für die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria.
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HS-QSG
Verfahrenskosten
§ 20. (1) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist berechtigt, für die von ihr durchgeführten Qualitätssicherungsverfahren ein Entgelt in Rechnung zu stellen und individuell vorzuschreiben. Das Entgelt umfasst die tatsächlich anfallenden Kosten für die Begutachtung sowie eine Verfahrenspauschale für die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria.
(2) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat die Höhe der Verfahrenspauschale für Akkreditierungsverfahren gemäß § 18 Abs. 2 und 3 festzulegen und entsprechend zu veröffentlichen. Die Festlegung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister.
Abkürzung
HS-QSG
Veröffentlichung der Verfahrensergebnisse
§ 21. Die Ergebnisse der Audits und Akkreditierungsverfahren sind sowohl von der Agentur als auch von der antragstellenden Bildungseinrichtung zu veröffentlichen. Dies umfasst den Ergebnisbericht des Qualitätssicherungsverfahrens und die Entscheidung der Qualitätssicherungsagentur einschließlich der Begründung der Entscheidung. Ausgenommen von der Veröffentlichung sind jedenfalls personenbezogene Daten und jene Berichtsteile, die sich auf Finanzierungsquellen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse beziehen.
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HS-QSG
Audit und Zertifizierung
§ 22. (1) Die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems einer Bildungseinrichtung hat durch ein Audit gemäß den in Abs. 2 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.
(2) Für Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG, Fachhochschulen nach FHG, öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen nach HG bestehen jedenfalls folgende Prüfbereiche:
1. Qualitätsstrategie und deren Integration in die Steuerungsinstrumente der Hochschule;
2. Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung in den Bereichen Studien und Lehre, Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste oder Angewandte Forschung und Entwicklung oder wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung, Organisation und Administration und Personal;
3. Einbindung von Internationalisierung und gesellschaftlichen Zielsetzungen in das Qualitätsmanagementsystem;
4. Informationssysteme und Beteiligung von Interessengruppen;
5. Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung von Universitätslehrgängen gemäß § 56 UG, von Lehrgängen zur Weiterbildung an Fachhochschulen gemäß § 9 FHG sowie von Lehrgängen zur Weiterbildung, die in Kooperationsform im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 11 FHG betrieben werden, und von Hochschullehrgängen gemäß § 39 HG;
6. Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung hinsichtlich Begleitung und Beratung von Bildungsinstitutionen durch öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen.
Neben diesen Prüfbereichen können die Bildungseinrichtungen mit der durchführenden Agentur einen Prüfbereich als Vertiefung des Audits wählen, wenn dies in Hinblick auf die institutionelle Profilbildung und Entwicklung und die Weiterentwicklung von Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung dienlich ist.
(3) Die Ausgestaltung der Verfahren unter Beachtung der Prüfbereiche erfolgt durch die durchführende Qualitätssicherungsagentur, dies ist von der Qualitätssicherungsagentur auf ihrer Webseite zu veröffentlichen.
(4) Die Zertifizierung ist auf sieben Jahre befristet. Die Zertifizierung ist bis zum Abschluss eines laufenden Audit-Verfahrens zu verlängern.
(5) Die Zertifizierung kann mit Auflagen erteilt werden, wenn im Zuge des Audits Mängel im Qualitätsmanagement festgestellt werden, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden. Der gewählte Prüfbereich nach Abs. 2 letzter Satz ist von Auflagen ausgenommen. Im Falle einer Zertifizierung mit Auflagen muss die Behebung der Mängel bis spätestens achtzehn Monate nach Zertifizierung durch ein entsprechendes Follow-Up-Verfahren durch die das Audit durchführende Qualitätssicherungsagentur überprüft werden. Werden die Auflagen nicht innerhalb der Frist erfüllt, ist Abs. 6 anzuwenden.
(6) Wird das Qualitätsmanagementsystem der Bildungseinrichtung nicht zertifiziert, ist verpflichtend nach zwei Jahren ein Re-Audit ausschließlich durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durchzuführen.
(7) Wird keine Zertifizierung oder eine Zertifizierung mit Auflagen erteilt oder ein nach Auffassung der Bildungseinrichtung unrichtiger Ergebnisbericht abgegeben, besteht die Möglichkeit, den Ergebnisbericht oder die Zertifizierung von der Beschwerdekommission überprüfen zu lassen.
Abkürzung
HS-QSG
Akkreditierung von Fachhochschul-Einrichtungen und Fachhochschul-Studiengängen
§ 23. (1) Die Akkreditierung als Fachhochschul-Einrichtung oder von Fachhochschul-Studiengängen hat nach den Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHStG und den in Abs. 3 oder 4 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.
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HS-QSG
Akkreditierung von Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengängen
§ 23. (1) Die Akkreditierung als Fachhochschule oder von Fachhochschul-Studiengängen hat nach den Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHG und den in Abs. 3 oder 4 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.
(2) Jene Erhalter, die erstmalig einen Antrag auf Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen stellen, sind einer institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierungen zu unterziehen.
(3) Die Prüfbereiche der institutionellen Akkreditierung umfassen jedenfalls:
1. Zielsetzung und Profilbildung;
2. Entwicklungsplanung;
3. Studien und Lehre;
4. Angewandte Forschung und Entwicklung;
5. Organisation der Hochschule und ihrer Leistungen;
6. Finanzierung und Ressourcen;
7. nationale und internationale Kooperationen;
8. Qualitätsmanagementsystem;
9. Personal unter besonderer Berücksichtigung der ausgeglichenen Repräsentanz der Geschlechter in allen Positionen und Funktionen.
(4) Die Prüfbereiche der Programmakkreditierung für den beantragten Fachhochschul-Studiengang umfassen jedenfalls:
1. Studiengang und Studiengangsmanagement;
2. Personal;
3. Qualitätssicherung;
4. Finanzierung und Infrastruktur;
5. Angewandte Forschung und Entwicklung;
6. nationale und internationale Kooperationen.
(4a) Bei gemeinsam eingerichteten Studien sind die Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren anzuerkennen.
(4b) Wird ein Fachhochschul-Studiengang als gemeinsames Studienprogramm mit einer oder mehreren ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein von Abs. 4 abweichendes Verfahren für die Programmakkreditierung nach internationalen Standards und Kriterien festlegen. Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren sind anzuerkennen.
(4c) Wird ein Fachhochschul-Studiengang als gemeinsames Studienprogramm mit einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 UG durchgeführt, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein von Abs. 4 abweichendes Verfahren für die Programmakkreditierung unter Berücksichtigung der Strukturen und Vereinbarungen der beteiligten Bildungseinrichtungen festlegen.
(5) Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHG sowie den methodischen Verfahrensgrundsätze der institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierung zu treffen sind.
(6) Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen, ist die Akkreditierung gemäß Abs. 1 und Abs. 3 befristet für sechs Jahre oder gemäß Abs. 1 und Abs. 4 unbefristet auszusprechen. Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. Zeitraum der Akkreditierung;
2. Bezeichnung des Rechtsträgers der Bildungseinrichtung und Bezeichnung der Fachhochschule;
3. Bezeichnung, Art, Arbeitsaufwand der Studien, Dauer der Studien, Anzahl der Studienplätze und Standorte der Durchführung;
4. Wortlaut der zu verleihenden akademischen Grade;
5. allfällige Auflagen.
(7) Eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung ist auf Antrag zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 3 weiterhin vorliegen. Die Verlängerung der institutionellen Akkreditierung umfasst auch die bis zu diesem Zeitpunkt akkreditierten Studien und ist unbefristet auszusprechen. Die Verlängerung ist spätestens neun Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes zu beantragen. Wird die institutionelle Akkreditierung nicht verlängert, sind alle Programmakkreditierungen der Bildungseinrichtung zu widerrufen.
(8) Die erstmalige Akkreditierung einer Bildungseinrichtung kann nicht unter Auflagen erfolgen. Eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung kann unter Auflagen erfolgen, wenn im Zuge des Akkreditierungsverfahrens Mängel festgestellt werden, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden. Wird die Akkreditierung mit Auflagen erteilt, hat die Bildungseinrichtung innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Erfolgt dies nicht, ist die Akkreditierung mit Bescheid zu widerrufen.
(8a) Die erstmalige Programmakkreditierung kann nicht unter Auflagen erfolgen. Davon ausgenommen sind Programmakkreditierungen an Fachhochschulen, die bereits ein Audit gemäß § 22 erfolgreich durchgeführt haben.
(9) Nach ununterbrochener Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren ist die Fachhochschule einem Audit gemäß § 22 zu unterziehen. In weiterer Folge hat ein Audit alle sieben Jahre stattzufinden.
(10) Die Regelung des Abs. 4 gilt sinngemäß für die Antragstellung zur Akkreditierung von weiteren Studien.
Abkürzung
HS-QSG
Akkreditierung von Privatuniversitäten und Studien an Privatuniversitäten
§ 24. (1) Die Akkreditierung als Privatuniversität und von Studien an Privatuniversitäten hat nach den Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß PUG und den in Abs. 3, 4 oder 5 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.
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(12) Eine Verlängerung der Programmakkreditierung ist nicht möglich. Die Verlängerung der Akkreditierung der Studien erfolgt im Rahmen der Verlängerung der institutionellen Akkreditierung gemäß Abs. 8.
Abkürzung
HS-QSG
Akkreditierung von Privathochschulen oder Privatuniversitäten und Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten
§ 24. (1) Die Akkreditierung als Privathochschule oder Privatuniversität und von Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten hat nach den Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß PrivHG und den in Abs. 3, 4 oder 5 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.
(2) Jene juristischen Personen, die erstmalig einen Antrag auf Akkreditierung als Privathochschule stellen, sind einer institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierungen zu unterziehen.
(3) Die Prüfbereiche der institutionellen Akkreditierung umfassen jedenfalls:
1. Zielsetzung und Profilbildung;
2. Entwicklungsplanung;
3. Studien und Lehre;
4. Forschung und Entwicklung / Erschließung und Entwicklung der Künste;
5. Organisation der Hochschule und ihrer Leistungen;
6. Finanzierung und Ressourcen;
7. nationale und internationale Kooperationen;
8. Qualitätsmanagementsystem;
9. Personal unter besonderer Berücksichtigung der ausgeglichenen Repräsentanz der Geschlechter in allen Positionen und Funktionen.
(4) Die Prüfbereiche der Programmakkreditierung für den beantragten Studiengang umfassen jedenfalls:
1. Studiengang und Studiengangsmanagement;
2. Personal;
3. Qualitätssicherung;
4. Finanzierung und Infrastruktur;
5. Forschung und Entwicklung;
6. nationale und internationale Kooperationen.
(5) Die Prüfbereiche der Programmakkreditierung für Lehrgänge zur Weiterbildung und Universitätslehrgänge umfassen jedenfalls:
1. Lehrgang und Lehrgangsmanagement;
2. Personal;
3. Qualitätssicherung;
4. Finanzierung und Infrastruktur;
5. Einbindung des Lehrganges in Forschung und Entwicklung oder Entwicklung und Erschließung der Künste.
(5a) Bei gemeinsam eingerichteten Studien sind die Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren anzuerkennen.
(5b) Wird ein Studium als gemeinsames Studienprogramm mit einer oder mehreren ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein von Abs. 4 abweichendes Verfahren für die Programmakkreditierung nach internationalen Standards und Kriterien festlegen. Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren sind anzuerkennen.
(6) Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß PrivHG sowie den methodischen Verfahrensgrundsätze der institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierung zu treffen sind.
(7) Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen, ist die Akkreditierung befristet für sechs Jahre auszusprechen. Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. Zeitraum der Akkreditierung;
2. Bezeichnung des Rechtsträgers der Bildungseinrichtung und Bezeichnung der Privathochschule oder Privatuniversität;
3. Bezeichnung, Art, Arbeitsaufwand der Studien, Dauer der Studien, Anzahl der Studienplätze und Standorte der Durchführung;
4. Wortlaut der zu verleihenden akademischen Grade;
5. allfällige Auflagen.
(8) Eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung für sechs Jahre ist auf Antrag zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 3 weiterhin vorliegen. Die Verlängerung der institutionellen Akkreditierung umfasst auch die bis zu diesem Zeitpunkt akkreditierten Studien. Die Verlängerung ist spätestens neun Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes zu beantragen. Wird die institutionelle Akkreditierung nicht verlängert, sind alle Programmakkreditierungen der Bildungseinrichtung zu widerrufen.
(9) Die erstmalige Akkreditierung einer Bildungseinrichtung kann nicht unter Auflagen erfolgen. Eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung kann unter Auflagen erfolgen, wenn im Zuge des Akkreditierungsverfahrens Mängel festgestellt werden, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden. Wird die Akkreditierung mit Auflagen erteilt, hat die Bildungseinrichtung innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Erfolgt dies nicht, ist die Akkreditierung mit Bescheid zu widerrufen.
(9a) Die erstmalige Programmakkreditierung kann nicht unter Auflagen erfolgen. Davon ausgenommen sind Programmakkreditierungen an Bildungseinrichtungen, deren institutionelle Akkreditierung bereits zweimal verlängert wurde.
(10) Nach einer ununterbrochenen Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren kann die Akkreditierung für einen Zeitraum von sechs bis zwölf Jahren erfolgen.
(11) Die Regelungen der Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß für die Antragstellung zur Akkreditierung einer Privathochschule als Privatuniversität und von weiteren Studien.
(12) Eine Verlängerung der Programmakkreditierung ist nicht möglich. Die Verlängerung der Akkreditierung der Studien erfolgt im Rahmen der Verlängerung der institutionellen Akkreditierung gemäß Abs. 8.
Zuständigkeit und Verfahren zur Akkreditierung
§ 25. (1) Über einen Antrag auf Akkreditierung und auf Verlängerung der Akkreditierung hat das Board als die für die Akkreditierung zuständige Behörde zu entscheiden.
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HS-QSG
Zuständigkeit und Verfahren zur Akkreditierung
§ 25. (1) Über einen Antrag auf Akkreditierung und auf Verlängerung der Akkreditierung hat das Board als die für die Akkreditierung zuständige Behörde zu entscheiden.
(2) Dem Antrag sind beizulegen:
1. Name der antragstellenden juristischen Person; ist die antragstellende Einrichtung eine juristische Person des privaten Rechts, so ist ein Auszug aus dem Firmenbuch oder Vereinsregister beizubringen;
2. Alle Unterlagen, die dem Nachweis der Erfüllung der gesetzlich festgelegten Akkreditierungsvoraussetzungen dienen.
(3) Die Akkreditierung, ihre Verlängerung, ihr Widerruf und ihr Erlöschen haben durch Bescheid zu erfolgen. Die Mitglieder des Boards sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidung des Boards bedarf vor Bescheiderlassung der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Entscheidung gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt oder im Widerspruch zu nationalen bildungspolitischen Interessen steht.
(4) Der Akkreditierungsbescheid ist bei Änderung der im Bescheid enthaltenen Inhalte auf Antrag oder von Amts wegen zu ergänzen oder abzuändern. Der Bescheid kann mit Auflagen erteilt werden. Ausgenommen sind die Bezeichnung des Studiums, die Bezeichnung der Fachhochschule, der Privathochschule oder der Privatuniversität. Diese Änderungen sind der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung bekannt zu geben, die den Bescheid von Amts wegen zu ändern hat.
*(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2013)*
(6) Auf das Verfahren zur Akkreditierung, ihrer Verlängerung, ihrem Widerruf und zur Feststellung ihres Erlöschens sind das AVG und das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 mit folgender Maßgabe anzuwenden:
*(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 31, BGBl. I Nr. 77/2020)*
2. Die Entscheidungsfrist beträgt neun Monate.
3. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nach § 73 Abs. 2 AVG.
4. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria kann im Akkreditierungsverfahren die Erstellung eines gemeinsamen Gutachtens der Gutachterinnen und Gutachter vorsehen.
5. Den Gutachterinnen und Gutachtern stehen pauschalierte Gebühren zu. Das Ausmaß der Gebühren ist vom Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzulegen.
Abkürzung
HS-QSG
Erlöschen und Widerruf der Akkreditierung
§ 26. (1) Die Akkreditierung erlischt:
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(4) Um Studierenden einen Studienabschluss gemäß Abs. 3 zu ermöglichen, kann das Board eine einmalig befristete Programmakkreditierung für die betroffenen Studien erteilen.
Abkürzung
HS-QSG
Erlöschen und Widerruf der Akkreditierung
§ 26. (1) Die Akkreditierung erlischt:
1. im Falle einer befristeten Akkreditierung durch Zeitablauf, wenn nicht spätestens neun Monate vor Ablauf der Akkreditierung ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde. Ist das Verfahren zur Verlängerung der Akkreditierung nicht binnen neun Monaten abgeschlossen, so verlängert sich die Akkreditierung bis zum Abschluss des Verfahrens. Das Erlöschen ist mit Bescheid festzustellen;
2. im Falle der Auflösung der juristischen Person, die als Rechtsträger der Bildungseinrichtung fungierte, mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung;
3. durch Widerruf aller Programmakkreditierungen oder der institutionellen Akkreditierung der Bildungseinrichtung;
4. im Falle der Nichterfüllung von Auflagen;
5. im Falle eines Antrags der Bildungseinrichtung auf Einstellung einer Akkreditierung.
(2) Die Akkreditierung ist durch das Board mit Bescheid zu widerrufen:
1. bei Wegfall der gesetzlichen Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHG oder PrivHG;
2. bei Verweigerung der Berichts- und Informationspflichten und der Mitwirkung an statistischen Erhebungen gemäß Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002 und FHG;
3. bei Anbieten nicht-akkreditierter Studien, die zu akademischen Graden führen sollen;
4. bei schweren Verstößen gegen gesetzliche Regelungen, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb des Studienganges gefährdet ist;
5. in den in §§ 23 und 24 genannten Fällen.
(3) Im Falle des Erlöschens oder des Widerrufes der Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen oder von Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten hat der Erhalter oder der Träger der Privathochschule oder Privatuniversität der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria einen Plan zur Abwicklung vorzulegen, der den Studierenden der betroffenen Studien einen Studienabschluss innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglicht. Der Plan bedarf der Genehmigung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, die Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden. Zur Finanzierung auslaufender Studien ist vom Erhalter oder vom Träger der Privatuniversität finanzielle Vorsorge zu treffen. Diese muss im Zuge des Akkreditierungsverfahrens nachgewiesen werden.
(4) Um Studierenden einen Studienabschluss gemäß Abs. 3 zu ermöglichen, kann das Board eine einmalig befristete Programmakkreditierung für die betroffenen Studien erteilen.
5. Abschnitt
Registrierung grenzüberschreitender Studien
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HS-QSG
5. Abschnitt
Studien ausländischer Bildungseinrichtungen
Meldeverfahren
§ 27. (1) Studien ausländischer Bildungseinrichtungen in Österreich, die
1. in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind und
2. mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind,
sind vor Aufnahme des Studienbetriebs einem Meldeverfahren zu unterziehen.
(2) Das Anbieten von Studien, welche mit österreichischen Studien nicht vergleichbar sind, ist unzulässig. Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind, dürfen Studien in Österreich nicht anbieten.
(3) Meldestelle ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. Auf das Verfahren sind das AVG und das Zustellgesetz anzuwenden. § 20 Abs. 1, § 25 Abs. 3 erster und zweiter Satz sowie § 25 Abs. 6 gelten sinngemäß.
(4) Die Entscheidung über die Meldung ist auf längstens sechs Jahre zu befristen und kann mit Auflagen versehen werden.
(5) Ist das Meldeverfahren positiv entschieden, dürfen die Bildungseinrichtungen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen.
(6) Die Meldestelle hat ein Verzeichnis der Meldeverfahren zu führen, auf dem neuesten Stand zu halten und zu veröffentlichen. Das Verzeichnis hat jedenfalls Informationen zur Bildungseinrichtung, den Studien und den Ergebnissen des Meldeverfahrens zu umfassen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist darüber regelmäßig zu informieren.
(7) Mit der Entscheidung über die Meldung der Studien ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studien und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung. Ausländische Bildungseinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Marktkommunikation und ihres Außenauftrittes in Österreich auf diesen Umstand in schriftlicher und optisch hervorgehobener Form hinzuweisen.
(8) Für das Erlöschen der Entscheidung über die Meldung ist § 26 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(9) Der Widerruf der Entscheidung über die Meldung hat bei Verweigerung der Informationspflichten und Mitwirkung an statistischen Erhebungen gemäß Abs. 10 oder bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 27a Abs. 1 und § 27b Abs. 1 und 2 zu erfolgen.
(10) Die Bildungseinrichtung hat der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria folgende Änderungen und Daten zu melden:
1. Änderungen betreffend der Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG und der Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;
2. bis Ende Dezember jedes Jahres statistische Daten zur Entwicklung der Anzahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger, Studierenden sowie Absolventinnen und Absolventen nach Geschlecht und Herkunft in den jeweiligen Studienprogrammen. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat diese statistischen Daten zu veröffentlichen.
(11) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist ermächtigt, Vorgaben zur Struktur der zu meldenden Änderungen und Daten gemäß Abs. 10 mittels Verordnung festzulegen.
(12) Studierende an ausländischen Bildungseinrichtungen sind berechtigt, sich zu Informations- und Beratungszwecken an die Ombudsstelle für Studierende zu wenden.
Abkürzung
HS-QSG
Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus EU/EWR
§ 27a. (1) Bildungseinrichtungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben vor Aufnahme des Studienbetriebs Folgendes vorzulegen:
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HS-QSG
Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus EU/EWR
§ 27a. (1) Bildungseinrichtungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben vor Aufnahme des Studienbetriebs Folgendes vorzulegen:
1. Urkunde über die Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG;
2. Urkunden über die Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;
3. Anführung der in Österreich geplanten Studien samt den Studienplänen, den akademischen Graden sowie österreichischen Kooperationspartnern;
4. Bestätigung der Hochschule, dass das jeweilige Studium, dessen Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen den entsprechenden Vorgaben im Herkunfts- bzw. Sitzstaat entspricht, insbesondere:
a. Zulassung der Studierenden in Österreich zum Studium nach den Vorgaben im Herkunfts-bzw. Sitzstaat;
b. Anerkennung und Anrechnung von formalen, nicht-formalen und informellen Qualifikationen nach den Vorgaben im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;
5. Garantie der Bildungseinrichtung, dass im Falle einer Einstellung des Studienbetriebs in Österreich alle Studierenden ihr Studium beenden können.
(2) Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der methodischen Verfahrensgrundsätze des Meldeverfahrens zu treffen sind.
(3) Die Meldestelle hat die vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Sind die Nachweise vollständig, echt und richtig, so ist über das Meldeverfahren positiv zu entscheiden und die Bildungseinrichtung und ihre Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs. 6 aufzunehmen.
(4) Entstehen bei einer Bildungseinrichtung begründete Zweifel an der Bestätigung gemäß Abs. 1 Z 4, hat die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria nach Rücksprache mit der Bildungseinrichtung entsprechende Informationen im Herkunfts- bzw. Sitzstaat einzuholen. Kann aufgrund dieser Informationen die Erfüllung der entsprechenden Vorgaben im Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht erbracht werden, ist die Entscheidung über die Meldung zu widerrufen. Die Studienabschlüsse, die ab dem Zeitpunkt des Widerrufs der Entscheidung über die Meldung erfolgen, werden nicht anerkannt.
(5) Die Ergebnisse des Meldeverfahrens sind von der Bildungseinrichtung spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens auf deren Webseite zu veröffentlichen.
Abkürzung
HS-QSG
Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus Drittstaaten
§ 27b. (1) Bildungseinrichtungen aus Drittstaaten haben sich vor Aufnahme des Studienbetriebs einer externen Evaluierung zu unterziehen und Folgendes vorzulegen:
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HS-QSG
Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus Drittstaaten
§ 27b. (1) Bildungseinrichtungen aus Drittstaaten haben sich vor Aufnahme des Studienbetriebs einer externen Evaluierung zu unterziehen und Folgendes vorzulegen:
1. Urkunde über die Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG;
2. Urkunden über Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;
3. Anführung der in Österreich geplanten Studien samt den Studienplänen, den akademischen Graden sowie österreichischen Kooperationspartnern;
4. Garantie der Bildungseinrichtung, dass im Falle einer Einstellung des Studienbetriebs in Österreich alle Studierenden ihr Studium beenden können.
(2) Die externe Evaluierung erfolgt gemäß internationalen Standards durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. Die Prüfbereiche der Evaluierung der Bildungseinrichtung umfassen jedenfalls:
1. Qualitätssicherung Studiengang bzw. Institution (Einbindung in das Qualitätsmanagementsystem der Bildungseinrichtung);
2. Sicherung der Leistungsfähigkeit (Finanzierung, Infrastruktur, Personal);
3. Studienorganisation und Information für Studierende (Zulassung zum Studium, Anrechnung und Anerkennung von formalen, nicht-formalen und informellen Qualifikationen, Studienrecht, Qualifikationsniveau des Studiengangs).
Bei der Durchführung der Evaluierung sind vorhandene Ergebnisse von Verfahren der externen Qualitätssicherung zu berücksichtigen, sofern diese durch eine im EQAR registrierte oder eine andere international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur durchgeführt wurden und das Verfahren der externen Qualitätssicherung Informationen zum Nachweis der Erfüllung der Prüfbereiche liefert.
(3) Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und methodischen Verfahrensgrundsätze des Meldeverfahrens zu treffen sind.
(4) Die Meldestelle hat die vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Sind die Nachweise vollständig, echt und richtig und wird das Evaluierungsverfahren positiv entschieden, sind die Bildungseinrichtung und ihre Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs. 6 aufzunehmen.
(5) Die Ergebnisse des Meldeverfahrens sind von der Bildungseinrichtung spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens auf deren Webseite zu veröffentlichen.
Abkürzung
HS-QSG
6. Abschnitt
Berichtswesen
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HS-QSG
6. Abschnitt
Berichtswesen
Tätigkeitsbericht und Bericht der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zur Entwicklung der Qualitätssicherung
§ 28. (1) Das Board hat jährlich bis zum 31. Mai einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu erstellen und diesen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu übermitteln. In diesem Bericht sind insbesondere die durchgeführten Qualitätssicherungsverfahren, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen. Der Bericht ist von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister dem Nationalrat vorzulegen und darüber hinaus durch das Board in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat mindestens alle drei Jahre einen Bericht zur Entwicklung der Qualitätssicherung an hochschulischen Bildungseinrichtungen zu erstellen und zu veröffentlichen.
(3) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat die ihr zur Verfügung stehenden statistischen Informationen aus dem Fachhochschulbereich der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu übermitteln.
Abkürzung
HS-QSG
7. Abschnitt
Aufsicht
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(2) Das Board ist weiters verpflichtet, auf Verlangen der oder des für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Bundesministerin oder Bundesministers sich an den akkreditierten Bildungseinrichtungen jederzeit über sämtliche Angelegenheiten zu informieren, welche die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Akkreditierung aus gesundheitsrechtlicher Sicht ermöglichen. Abs. 1 2. Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass zwei von der oder von dem für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Bundesministerin oder Bundesministers nominierte Sachverständige beizuziehen sind. Entsprechend dem Ergebnis der Information ist gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 26 Abs. 2 durchzuführen.
Abkürzung
HS-QSG
7. Abschnitt
Aufsicht
Aufsicht über die Fachhochschulen, Privathochschulen und Privatuniversitäten
§ 29. (1) Das Board ist berechtigt oder auf Verlangen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers verpflichtet, sich an den akkreditierten Bildungseinrichtungen jederzeit über sämtliche Angelegenheiten zu informieren, welche die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Akkreditierung ermöglichen. Soweit dies der Ausübung dieses Aufsichtsrechtes dient, sind die zuständigen Organe der Fachhochschulen, der Privathochschulen und der Privatuniversitäten verpflichtet, Auskünfte über alle Angelegenheiten der Studien oder der Bildungseinrichtung zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die bezeichneten Gegenstände vorzulegen sowie zu übermitteln und Überprüfungen an Ort und Stelle zuzulassen.
(2) Das Board ist weiters verpflichtet, auf Verlangen der oder des für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Bundesministerin oder Bundesministers sich an den akkreditierten Bildungseinrichtungen jederzeit über sämtliche Angelegenheiten zu informieren, welche die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Akkreditierung aus gesundheitsrechtlicher Sicht ermöglichen. Abs. 1 2. Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass zwei von der oder von dem für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Bundesministerin oder Bundesministers nominierte Sachverständige beizuziehen sind. Entsprechend dem Ergebnis der Information ist gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 26 Abs. 2 durchzuführen.
Aufsicht über die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria
§ 30. (1) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister und der Kontrolle durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft. Die Aufsicht der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie auf die Erfüllung der der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria obliegenden Aufgaben.
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*(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zur Ombudsstelle siehe Anlage 2)*
Abkürzung
HS-QSG
8. Abschnitt
Ombudsstelle für Studierende
Aufgaben und Berichtslegung der Ombudsstelle für Studierende
§ 31. (1) Für Studierende an hochschulischen Bildungseinrichtungen ist im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung eine weisungsfreie Ombuds-, Informations- und Servicestelle einzurichten. Unter Studierenden sind im Folgenden auch Studieninteressentinnen und -interessenten, Studienwerberinnen und -werber sowie ehemalige Studierende zu verstehen.
(2) Die Ombudsstelle hat die Aufgabe, Ombuds-, Informations- und Servicearbeit im Hochschulbereich zu den von ihr behandelten Anliegen zu leisten. Sie hat in diesem Zusammenhang
1. mit den Studierendenvertretungen zu kooperieren,
2. die Leitungen der Hochschulen zu informieren und ein Stellungnahmerecht zu garantieren und
3. in regelmäßigem Informationsaustausch mit Einrichtungen, die mit Studierendenthemen befasst sind, zu stehen.
(3) Studierende können sich zur Information und Beratung über den Studien-, Lehr-, Prüfungs-, Service- und Verwaltungsbetrieb an die Ombudsstelle wenden. Alle Anliegen sind von der Ombudsstelle zu behandeln. Die Ombudsstelle ist auch berechtigt, von sich aus tätig zu werden. Das Ergebnis der Tätigkeit der Ombudsstelle sowie die allenfalls getroffenen Veranlassungen sind den Studierenden und der jeweiligen Einrichtung mitzuteilen.
(4) Die Ombudsstelle ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt, personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) und sonstige Informationen von den jeweiligen Organen und Angehörigen der Einrichtungen, die mit Studierendenthemen befasst sind, einzuholen. Diese sind verpflichtet, der Ombudsstelle Auskünfte in den von ihr bezeichneten Angelegenheiten zu erteilen.
(5) Die Ombudsstelle kann den Organen und Angehörigen der Einrichtungen, die mit Studierendenthemen befasst sind, beratend zur Verfügung stehen.
(6) Die Ombudsstelle ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt, insbesondere die folgenden personenbezogenen Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) und sonstigen Informationen zu verarbeiten und nicht länger als 30 Jahre zu speichern:
1. Namensangaben:
a) Vorname(n) und Familienname,
b) Geburtsname,
c) akademischer Grad sowie
d) Titel, Ansprache,
2. Personenmerkmale:
a) Geburtsdatum,
b) Geburtsort, soweit verfügbar,
c) Geschlecht sowie
d) Staatsangehörigkeit,
3. Angaben zur Identifikation:
a) Nummer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum des zur Identifikation verwendeten gültigen amtlichen Lichtbildausweises sowie
b) Personenkennung, insbesondere durch bereichsspezifisches Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“,
4. Adress- und Kontaktdaten:
a) Anschrift,
b) Zustellbevollmächtigter und Zustelladresse sowie
c) Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit,
5. Angaben zum Schriftverkehr:
a) Versandart,
b) Betrefftext (Gegenstandsbezeichnung) des Eingangsstücks,
c) Art und Zahl der Beilagen,
d) Geschäftszahl(en),
e) Bezugszahl(en),
f) Fremdzahl und Fremddatum,
g) Eingangsdatum bzw. elektronische Empfangsbestätigung,
h) Eingangsstück sowie
i) Beilagen
6. Angaben zum Prozess und zur Erledigung:
a) Gegenstand,
b) Aktenlauf bzw. befasste Stellen und Personen,
c) Vermerke und Notizen,
d) Arten von Terminen und Fristen,
e) Einsichtsbemerkungen,
f) Erledigungstext,
g) Datum der Erledigung, inklusive Vorversionen,
h) die Namensangaben gemäß Z 1 für
aa) Bearbeiterin oder Bearbeiter,
bb) Genehmigende oder Genehmigenden sowie
cc) Abfertigende oder Abfertigenden,
i) Ablagevermerk sowie
j) Löschungsvermerk.
Soweit erforderlich, ist auch die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) zulässig.
(7) Die Ombudsstelle hat jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen, wobei die namentliche Nennung von Personen gemäß Abs. 1, die sich an die Ombudsstelle gewandt haben, nicht zulässig ist. Die Nennung der Einrichtungen, die mit Studierendenthemen befasst sind, ist bei Veröffentlichung der Stellungnahme seitens der Einrichtungen zulässig. Der Bericht für das jeweils vorangegangene Studienjahr ist bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres von der Ombudsstelle der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister sowie dem Nationalrat vorzulegen. Die Ombudsstelle hat den Bericht zu veröffentlichen.
*(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zur Ombudsstelle siehe Anlage 2)*
9. Abschnitt
Strafbestimmung
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(7) Meldungen und Bestätigungen, die vor dem 31. Dezember 2018 gemäß § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014 erfolgten oder erteilt wurden, bleiben ab Ausstellung fünf Jahre gültig.
(8) Für Melde- und Bestätigungsverfahren gemäß § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014, die vor dem 31. Dezember 2018 begonnen wurden und am 31. Dezember 2018 nicht abgeschlossen sind, sind die §§ 27, 27a und 27b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2018 anzuwenden.
Abkürzung
HS-QSG
Übergangsbestimmungen
§ 36. (1) Die erstmalige Nominierung der Mitglieder der Generalversammlung nach § 11 hat bis 1. Oktober 2011 zu erfolgen. Bei Säumigkeit geht die Zuständigkeit zur Nominierung auf die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister über.
(2) Bildungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Studien im Sinne des § 27 anbieten, haben sich bis längstens 31. Dezember 2012 einer Registrierung gemäß § 27 zu unterziehen.
(3) Audits an Universitäten nach UG und an der Universität für Weiterbildung Krems, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurden, sind anzuerkennen, wenn das Audit durch eine im EQAR registrierte oder eine andere unabhängige und international anerkannte Qualitätssicherungsagentur gemäß § 19 durchgeführt wurde.
(4) Das Eigentumsrecht des Bundes an beweglichen Vermögen, das am Tag vor dem Inkrafttreten diese Bundesgesetzes dem Fachhochschulrat gemäß FHStG und dem Akkreditierungsrat gemäß UniAkkG zur Nutzung überlassen ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes im Wege der Gesamtrechtsfolge auf die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria über und ist von dieser in einem Inventarverzeichnis zu erfassen und zu bewerten. Das im Eigentum des Bundes stehende und bisher vom Fachhochschulrat und Akkreditierungsrat verwaltete und genutzte bewegliche Vermögen, einschließlich der Einrichtungen, Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden geht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria über.
(5) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen neun Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven des Fachhochschulrates und des Akkreditierungsrates zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu den übergegangenen Betrieben gehören. Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz sind durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen. Die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers hat durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zu erfolgen.
(6) Bildungseinrichtungen, die am 1. Juli 2014 Studien im Sinne des § 27 Abs. 5 anbieten, haben bis längstens 31. Dezember 2015 die Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 beizubringen.
(7) Meldungen und Bestätigungen, die vor dem 31. Dezember 2018 gemäß § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014 erfolgten oder erteilt wurden, bleiben ab Ausstellung fünf Jahre gültig.
(8) Für Melde- und Bestätigungsverfahren gemäß § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014, die vor dem 31. Dezember 2018 begonnen wurden und am 31. Dezember 2018 nicht abgeschlossen sind, sind die §§ 27, 27a und 27b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2018 anzuwenden.
(9) Für Fachhochschul-Studiengänge und Studien an Privathochschulen und Privatuniversitäten, die im Rahmen der institutionellen Akkreditierung gemäß § 23 Abs. 7 und § 24 Abs. 8 verlängert wurden, sind mit dieser Akkreditierung die jeweils gültigen Akkreditierungsvoraussetzungen für eine Programmakkreditierung gemäß § 23 Abs. 4 und 5 oder § 24 Abs. 4 bis 6 anzuwenden.
(10) Die Funktionsdauer der Mitglieder der Generalversammlung nach § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018 endet mit 31. Dezember 2020.
(11) Die erstmalige Nominierung der Mitglieder der Generalversammlung nach § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2020 hat bis 30. November 2020 zu erfolgen. Bei Säumigkeit geht die Zuständigkeit zur Nominierung auf die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister über.
(12) Die Pädagogischen Hochschulen haben das erste Audit gemäß § 22 zwischen 1. Jänner 2023 und 31. Dezember 2025 durchzuführen und zu beenden. Dieses Audit hat nach einheitlichen Standards zu erfolgen, die für die einzelnen Pädagogischen Hochschulen im Ziel- und Leistungsplan gemäß § 30 HG festgelegt werden.
Inkrafttreten
2020-07-24
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 1
2018-12-31
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 0
2018-12-22
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 0
2018-05-24
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 1
2018-05-16
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 0
2017-09-30
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 23
2017-08-01
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 37
2015-06-30
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 11
2015-04-22
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 31
2014-07-09
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 0
2014-07-08
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 36
2013-12-31
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 25
2013-07-11
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 0
2013-07-11
Aufhebung
2013-05-23
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 38
2012-02-29
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 1
2011-07-29
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 5
2011-07-29
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz
Originalfassung Text zu diesem Datum