Änderungshistorie

Bundesgesetz über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG)

24 Versionen · 2011-07-29 — 2024-06-30
2024-06-30
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 0
2024-04-30
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 37
2021-09-30
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 22
2021-09-09
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 37
2021-05-27
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 37
2021-01-07
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 26
2020-12-31
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 0
2020-07-24
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 1
2018-12-31
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 0
2018-12-22
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 0
2018-05-24
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 1
2018-05-16
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 0
2017-09-30
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 23
2017-08-01
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 37
2015-06-30
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 11
2015-04-22
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 31
2014-07-09
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 0
2014-07-08
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 36
2013-12-31
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 25
2013-07-11
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 0
2013-07-11
Aufhebung
2013-05-23
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 38
2012-02-29
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 1
2011-07-29
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 5
2011-07-29
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 2013-12-31

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HS-QSG
Zuständigkeit und Verfahren zur Akkreditierung
§ 25. (1) Über einen Antrag auf Akkreditierung und auf Verlängerung der Akkreditierung hat das Board als die für die Akkreditierung zuständige Behörde zu entscheiden.
(2) Dem Antrag sind beizulegen:
1. Name der antragstellenden juristischen Person; ist die antragstellende Einrichtung eine juristische Person des privaten Rechts, so ist ein Auszug aus dem Firmenbuch oder Vereinsregister beizubringen;
2. Alle Unterlagen, die dem Nachweis der Erfüllung der gesetzlich festgelegten Akkreditierungsvoraussetzungen dienen.
(3) Die Akkreditierung, ihre Verlängerung, ihr Widerruf und ihr Erlöschen haben durch Bescheid zu erfolgen. Die Mitglieder des Boards sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidung des Boards bedarf vor Bescheiderlassung der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Entscheidung gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt oder im Widerspruch zu nationalen bildungspolitischen Interessen steht.
(4) Der Akkreditierungsbescheid ist bei Änderung der im Bescheid enthaltenen Inhalte auf Antrag oder von Amts wegen zu ergänzen oder abzuändern.
*(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2013)*
(6) Auf das Verfahren zur Akkreditierung, ihrer Verlängerung, ihrem Widerruf und zur Feststellung ihres Erlöschens sind das AVG und das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1. der verfahrenseinleitende Antrag kann nur bis zum Vorliegen der Berichte der Gutachterinnen oder Gutachter abgeändert werden;
2. die Entscheidungsfrist beträgt neun Monate.
3. die Bundesministerin oder der Bundesminister ist nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nach § 73 Abs. 2 AVG.
Abkürzung
HS-QSG
Erlöschen und Widerruf der Akkreditierung
§ 26. (1) Die Akkreditierung erlischt:
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(5) Personenbezogene Daten sind von den Veröffentlichungen gemäß § 28 oder den Informationspflichten gemäß §§ 29 und 30 ausgenommen.
Aufsicht über die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria
§ 30. (1) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister und der Kontrolle durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft. Die Aufsicht der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie auf die Erfüllung der der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria obliegenden Aufgaben.
(2) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu informieren. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist verpflichtet, Auskünfte über ihre Angelegenheiten zu erteilen, Akten und Unterlagen über die von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister bezeichneten Gegenstände vorzulegen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(3) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat Beschlüsse und Bescheide des Boards aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen, wenn der Beschluss oder Bescheid im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht. In diesem Fall ist das Board verpflichtet, den der Rechtsauffassung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.
(4) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat das Board Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen.
(5) Personenbezogene Daten sind von den Veröffentlichungen gemäß § 28 oder den Informationspflichten gemäß §§ 29 und 30 ausgenommen.
Abkürzung
HS-QSG