Änderungshistorie

Bundesgesetz über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG)

24 Versionen · 2011-07-29 — 2024-06-30
2024-06-30
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 0
2024-04-30
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 37
2021-09-30
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 22
2021-09-09
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 37
2021-05-27
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 37
2021-01-07
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 26
2020-12-31
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 0
2020-07-24
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 1
2018-12-31
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 0
2018-12-22
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 0
2018-05-24
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 1
2018-05-16
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 0
2017-09-30
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 23
2017-08-01
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 37
2015-06-30
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 11
2015-04-22
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 31
2014-07-09
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 0
2014-07-08
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 36
2013-12-31
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 25
2013-07-11
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 0
2013-07-11
Aufhebung
2013-05-23
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 38
2012-02-29
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 1
2011-07-29
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 5
2011-07-29
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 2018-05-24

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HS-QSG
1. Abschnitt
Allgemeiner Teil
Regelungsgegenstand
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die externe Qualitätssicherung an folgenden hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen:
1. Universitäten nach Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002,
2. Universität für Weiterbildung Krems nach DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004,
3. Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen nach Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993,
4. Privatuniversitäten nach Universitäts-Akkreditierungsgesetz (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, und nach Privatuniversitätengesetz (PUG), BGBl. I Nr. 74/2011.
(2) Die externe Qualitätssicherung der Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 erfolgt durch:
1. Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems von Bildungseinrichtungen;
2. Akkreditierung von Studien;
3. Akkreditierung von Bildungseinrichtungen;
4. Aufsicht über die nach diesem Bundesgesetz akkreditierten Bildungseinrichtungen und die nach diesem Bundesgesetz akkreditierten Studien.
(3) Die externe Qualitätssicherung soll im Zusammenspiel mit den internen Qualitätsmanagementsystemen der in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen gewährleisten, dass diese hohen Anforderungen entsprechen und ihre Qualität laufend weiterentwickeln.
(4) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Abkürzung
HS-QSG
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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HS-QSG
4. Abschnitt
Grundsätze und Verfahren der Qualitätssicherung
Qualitätssicherungsverfahren
§ 18. (1) Das Qualitätsmanagementsystem von Universitäten nach UG und der Universität für Weiterbildung Krems nach DUK-Gesetz 2004 sowie von Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen, die bis zum 29. Februar 2012 akkreditiert und einer institutionellen Evaluierung gemäß FHStG unterzogen werden, ist in periodischen Abständen einem Audit zu unterziehen.
(2) Die staatliche Anerkennung von Bildungseinrichtungen als Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen oder als Privatuniversität erfolgt durch Akkreditierung der Bildungseinrichtungen (institutionelle Akkreditierung) und Akkreditierung der Studien (Programmakkreditierung).
(3) Neu einzurichtende Fachhochschul-Studiengänge und Studien an Privatuniversitäten, die mit einem akademischen Grad enden, sind zu akkreditieren.
(4) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sowie von dieser beauftragte Auftragsverarbeiter sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO), von Studierenden und dem Personal der betroffenen Einrichtungen zu verarbeiten.
Abkürzung
HS-QSG
Durchführung der Qualitätssicherungsverfahren
§ 19. (1) Audits nach den in § 22 genannten Prüfbereichen können durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, durch eine im European Quality Assurance Register for Higher Education (EQAR) registrierte oder eine andere international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur durchgeführt werden. In diesen Fällen hat das Ergebnis dieselben Wirkungen wie ein Audit, das von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durchgeführt wurde. Bildungseinrichtungen, die ihr internes Qualitätsmanagement unter Zuhilfenahme der Beratung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria aufgebaut haben, dürfen beim nächsten durchzuführenden Qualitätssicherungsverfahren nicht die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria wählen.
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(7) Die Ombudsstelle hat jährlich unter Berücksichtigung von Abs. 6 einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen. Der Bericht für das jeweils vorangegangene Studienjahr ist bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister und dem Nationalrat vorzulegen. Dieser Bericht ist zu veröffentlichen.
Abkürzung
HS-QSG
8. Abschnitt
Ombudsstelle für Studierende
Aufgaben und Berichtslegung der Ombudsstelle für Studierende
§ 31. (1) Für Studierende an hochschulischen Bildungseinrichtungen ist im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung eine weisungsfreie Ombuds-, Informations- und Servicestelle einzurichten. Unter Studierenden sind im Folgenden auch Studieninteressentinnen und -interessenten, Studienwerberinnen und -werber sowie ehemalige Studierende zu verstehen.
(2) Die Ombudsstelle hat die Aufgabe, Ombuds-, Informations- und Servicearbeit im Hochschulbereich zu den von ihr behandelten Anliegen zu leisten. Sie hat in diesem Zusammenhang
1. mit den Studierendenvertretungen zu kooperieren und
2. in regelmäßigem Informationsaustausch mit Einrichtungen, die mit Studierendenthemen befasst sind, zu stehen.
(3) Studierende können sich zur Information und Beratung über den Studien-, Lehr-, Prüfungs-, Service- und Verwaltungsbetrieb an die Ombudsstelle wenden. Alle Anliegen sind von der Ombudsstelle zu behandeln. Die Ombudsstelle ist auch berechtigt, von sich aus tätig zu werden. Das Ergebnis der Tätigkeit der Ombudsstelle sowie die allenfalls getroffenen Veranlassungen sind den Studierenden und der jeweiligen Einrichtung mitzuteilen.
(4) Die Ombudsstelle ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt, personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) und sonstige Informationen von den jeweiligen Organen und Angehörigen der Einrichtungen, die mit Studierendenthemen befasst sind, einzuholen. Diese sind verpflichtet, der Ombudsstelle Auskünfte in den von ihr bezeichneten Angelegenheiten zu erteilen.
(5) Die Ombudsstelle kann den Organen und Angehörigen der Einrichtungen, die mit Studierendenthemen befasst sind, beratend zur Verfügung stehen.
(6) Die Ombudsstelle ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt, insbesondere die folgenden personenbezogenen Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) und sonstigen Informationen zu verarbeiten und nicht länger als 30 Jahre zu speichern:
1. Namensangaben:
a) Vorname(n) und Familienname,
b) Geburtsname,
c) akademischer Grad sowie
d) Titel, Ansprache,
2. Personenmerkmale:
a) Geburtsdatum,
b) Geburtsort, soweit verfügbar,
c) Geschlecht sowie
d) Staatsangehörigkeit,
3. Angaben zur Identifikation:
a) Nummer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum des zur Identifikation verwendeten gültigen amtlichen Lichtbildausweises sowie
b) Personenkennung, insbesondere durch bereichsspezifisches Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“,
4. Adress- und Kontaktdaten:
a) Anschrift,
b) Zustellbevollmächtigter und Zustelladresse sowie
c) Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit,
5. Angaben zum Schriftverkehr:
a) Versandart,
b) Betrefftext (Gegenstandsbezeichnung) des Eingangsstücks,
c) Art und Zahl der Beilagen,
d) Geschäftszahl(en),
e) Bezugszahl(en),
f) Fremdzahl und Fremddatum,
g) Eingangsdatum bzw. elektronische Empfangsbestätigung,
h) Eingangsstück sowie
i) Beilagen
6. Angaben zum Prozess und zur Erledigung:
a) Gegenstand,
b) Aktenlauf bzw. befasste Stellen und Personen,
c) Vermerke und Notizen,
d) Arten von Terminen und Fristen,
e) Einsichtsbemerkungen,
f) Erledigungstext,
g) Datum der Erledigung, inklusive Vorversionen,
h) die Namensangaben gemäß Z 1 für
aa) Bearbeiterin oder Bearbeiter,
bb) Genehmigende oder Genehmigenden sowie
cc) Abfertigende oder Abfertigenden,
i) Ablagevermerk sowie
j) Löschungsvermerk.
Soweit erforderlich, ist auch die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) zulässig.
(7) Die Ombudsstelle hat jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen, wobei die namentliche Nennung von Personen gemäß Abs. 1, die sich an die Ombudsstelle gewandt haben, nicht zulässig ist. Der Bericht für das jeweils vorangegangene Studienjahr ist bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres von der Ombudsstelle der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister sowie dem Nationalrat vorzulegen. Die Ombudsstelle hat den Bericht zu veröffentlichen.
*(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zur Ombudsstelle siehe Anlage 2)*
9. Abschnitt
Strafbestimmung
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Verweisungen
§ 35. In diesem Bundesgesetz enthaltene Verweisungen auf andere Bundesgesetze sind Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.
Abkürzung
HS-QSG
Datenschutz-Folgenabschätzungen
§ 35a. Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund von § 30 vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere weder die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria noch die zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister noch die Ombudsstelle für Studierende eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen.
Übergangsbestimmungen
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| 5.3. Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten: a) Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft; b) pädagogische Spezialisierungen (z B Inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik; Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit, Medienpädagogik usw.).“ |
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Abkürzung
HS-QSG
Anhang 22: Datenschutz-Folgenabschätzung zur Ombudsstelle gemäß § 31 HS-QSG
*(Anm.: als PDF dokumentiert)*