Änderungshistorie
Bundesgesetz über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG)
24 Versionen
· 2011-07-30 — 2013-07-11 (aufgehoben)
2024-06-30
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 0
Änderungen vom 2024-06-30
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HS-QSG
Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.: 32023L1791
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
HS-QSG
1. Abschnitt
Allgemeiner Teil
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HS-QSG
Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb
§ 2a. (1) Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 umfasst über die Einhaltung guter wissenschaftlicher oder künstlerischer Praxis hinaus eine Kultur der wissenschaftlichen oder künstlerischen Redlichkeit und Qualität. Sie bestimmt das Handeln der an diesen Bildungseinrichtungen beteiligten Personen in Wissenschaft und Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Lehre und Studium.
(2) Gute wissenschaftliche oder künstlerische Praxis ist die Einhaltung rechtlicher Regelungen, ethischer Normen und des aktuellen Erkenntnisstands des jeweiligen Faches im Rahmen der Aufgaben und Ziele der jeweiligen Bildungseinrichtung. Bestimmte Formen der Nichteinhaltung guter wissenschaftlicher oder künstlerischer Praxis sind wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten.
(3) Jedenfalls als wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten zu qualifizieren ist, wenn jemand
1. die Forschungstätigkeit oder die künstlerische Tätigkeit anderer Personen behindert oder sabotiert,
2. unerlaubte Hilfsmittel benützt, wozu auch die missbräuchliche Nutzung von Anwendungen Künstlicher Intelligenz zählt,
3. sich bei der Verfassung einer schriftlichen Arbeit oder Ablegung einer Prüfung oder bei der Erstellung einer künstlerischen Arbeit unerlaubterweise einer anderen Person bedient oder eine von einer dritten Person erstellte Auftragsarbeit in Anspruch nimmt (Ghostwriting);
4. Texte, Ideen oder künstlerische Werke gänzlich oder in Teilen übernimmt und als eigene ausgibt, insbesondere davon umfasst ist, wenn jemand Textpassagen, Theorien, Hypothesen, Erkenntnisse oder Daten durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme, ohne die Quelle und die Urheberin oder den Urheber entsprechend kenntlich zu machen und zu zitieren, verwendet (Plagiat) oder
5. Daten oder Ergebnisse erfindet oder fälscht.
(4) In den Satzungen der Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 sind nähere Regelungen zur Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb, zur guten wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis und hinsichtlich wissenschaftlichem oder künstlerischem Fehlverhalten aufzunehmen. Darüber hinaus können Bestimmungen betreffend Maßnahmen bei wissenschaftlichem oder künstlerischem Fehlverhalten insbesondere im Rahmen von Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten aufgenommen werden. Das entscheidungsbefugte Organ der Bildungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 kann über einen allfälligen Ausschluss vom Studium in der Dauer von höchstens zwei Semestern entscheiden, wenn das wissenschaftliche oder künstlerische Fehlverhalten schwerwiegend ist und die bzw. der Studierende dabei vorsätzlich gehandelt hat. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Abkürzung
HS-QSG
2. Abschnitt
Einrichtung der Agentur und Organe
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§ 21. Die Ergebnisse der Audits, der Akkreditierungsverfahren und der Überprüfungsverfahren für Lehrgänge zur Weiterbildung sind sowohl von der Agentur als auch von der antragstellenden Bildungseinrichtung zu veröffentlichen. Dies umfasst den Ergebnisbericht des Qualitätssicherungsverfahrens und die Entscheidung der Qualitätssicherungsagentur einschließlich der Begründung der Entscheidung. Ausgenommen von der Veröffentlichung sind jedenfalls personenbezogene Daten und jene Berichtsteile, die sich auf Finanzierungsquellen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse beziehen.
Abkürzung
HS-QSG
Veröffentlichung der Verfahrensergebnisse
§ 21. Die Ergebnisse der Audits, der Akkreditierungsverfahren und der Überprüfungsverfahren für Lehrgänge zur Weiterbildung sind spätestens zwei Monate nach Abschluss der Verfahren sowohl von der Agentur als auch von der antragstellenden Bildungseinrichtung zu veröffentlichen. Dies umfasst den Ergebnisbericht des Qualitätssicherungsverfahrens und die Entscheidung der Qualitätssicherungsagentur einschließlich der Begründung der Entscheidung. Ausgenommen von der Veröffentlichung sind jedenfalls personenbezogene Daten und jene Berichtsteile, die sich auf Finanzierungsquellen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse beziehen.
Audit und Zertifizierung
§ 22. (1) Die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems einer Bildungseinrichtung hat durch ein Audit gemäß den in Abs. 2 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.
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HS-QSG
zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 14
Audit und Zertifizierung
§ 22. (1) Die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems einer Bildungseinrichtung hat durch ein Audit gemäß den in Abs. 2 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.
(2) Für Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG, Fachhochschulen nach FHG, öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen nach HG bestehen jedenfalls folgende Prüfbereiche:
1. Qualitätsstrategie und deren Integration in die Steuerungsinstrumente der Hochschule;
2. Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung in den Bereichen Studien und Lehre, Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste oder Angewandte Forschung und Entwicklung oder wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung, Organisation und Administration und Personal;
3. Einbindung von Internationalisierung und gesellschaftlichen Zielsetzungen in das Qualitätsmanagementsystem;
4. Informationssysteme und Beteiligung von Interessengruppen;
5. Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung von Universitätslehrgängen gemäß § 56 UG, von Hochschullehrgängen gemäß § 9 FHG und von Hochschullehrgängen gemäß § 39 HG;
6. Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung hinsichtlich Begleitung und Beratung von Bildungsinstitutionen durch öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen;
7. Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung gemäß § 14 Abs. 2 UG an Universitäten;
8. Strukturen und Verfahren zur Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb.
Neben diesen Prüfbereichen können die Bildungseinrichtungen mit der durchführenden Agentur einen Prüfbereich als Vertiefung des Audits wählen, wenn dies in Hinblick auf die institutionelle Profilbildung und Entwicklung und die Weiterentwicklung von Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung dienlich ist.
(3) Die Ausgestaltung der Verfahren unter Beachtung der Prüfbereiche erfolgt durch die durchführende Qualitätssicherungsagentur, dies ist von der Qualitätssicherungsagentur auf ihrer Webseite zu veröffentlichen.
(4) Die Zertifizierung ist auf sieben Jahre befristet. Die Zertifizierung ist bis zum Abschluss eines laufenden Audit-Verfahrens zu verlängern.
(5) Die Zertifizierung kann mit Auflagen erteilt werden, wenn im Zuge des Audits Mängel im Qualitätsmanagement festgestellt werden, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden. Der gewählte Prüfbereich nach Abs. 2 letzter Satz ist von Auflagen ausgenommen. Im Falle einer Zertifizierung mit Auflagen muss die Behebung der Mängel bis spätestens achtzehn Monate nach Zertifizierung durch ein entsprechendes Follow-Up-Verfahren durch die das Audit durchführende Qualitätssicherungsagentur überprüft werden. Werden die Auflagen nicht innerhalb der Frist erfüllt, ist Abs. 6 anzuwenden.
(6) Wird das Qualitätsmanagementsystem der Bildungseinrichtung nicht zertifiziert, ist verpflichtend nach zwei Jahren ein Re-Audit ausschließlich durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durchzuführen.
(7) Wird keine Zertifizierung oder eine Zertifizierung mit Auflagen erteilt oder ein nach Auffassung der Bildungseinrichtung unrichtiger Ergebnisbericht abgegeben, besteht die Möglichkeit, den Ergebnisbericht oder die Zertifizierung von der Beschwerdekommission überprüfen zu lassen.
Abkürzung
HS-QSG
Akkreditierung von Fachhochschul-Einrichtungen und Fachhochschul-Studiengängen
§ 23. (1) Die Akkreditierung als Fachhochschul-Einrichtung oder von Fachhochschul-Studiengängen hat nach den Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHStG und den in Abs. 3 oder 4 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.
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HS-QSG
zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 14
Akkreditierung von Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengängen
§ 23. (1) Die Akkreditierung als Fachhochschule oder von Fachhochschul-Studiengängen hat nach den Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHG und den in Abs. 3 oder 4 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.
(2) Jene Erhalter, die erstmalig einen Antrag auf Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen stellen, sind einer institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierungen zu unterziehen.
(3) Die Prüfbereiche der institutionellen Akkreditierung umfassen jedenfalls:
1. Zielsetzung und Profilbildung;
2. Entwicklungsplanung;
3. Studien und Lehre;
4. Angewandte Forschung und Entwicklung;
5. Organisation der Hochschule und ihrer Leistungen;
6. Finanzierung und Ressourcen;
7. nationale und internationale Kooperationen;
8. Qualitätsmanagementsystem;
9. Personal unter besonderer Berücksichtigung der ausgeglichenen Repräsentanz der Geschlechter in allen Positionen und Funktionen;
10. Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb.
(4) Die Prüfbereiche der Programmakkreditierung für den beantragten Fachhochschul-Studiengang umfassen jedenfalls:
1. Studiengang und Studiengangsmanagement;
2. Personal;
3. Qualitätssicherung;
4. Finanzierung und Infrastruktur;
5. Angewandte Forschung und Entwicklung;
6. nationale und internationale Kooperationen.
(4a) Bei gemeinsam eingerichteten Studien sind die Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren anzuerkennen.
(4b) Wird ein Fachhochschul-Studiengang als gemeinsames Studienprogramm mit einer oder mehreren ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein von Abs. 4 abweichendes Verfahren für die Programmakkreditierung nach internationalen Standards und Kriterien festlegen. Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren sind anzuerkennen.
(4c) Wird ein Fachhochschul-Studiengang als gemeinsames Studienprogramm mit einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 UG durchgeführt, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein von Abs. 4 abweichendes Verfahren für die Programmakkreditierung unter Berücksichtigung der Strukturen und Vereinbarungen der beteiligten Bildungseinrichtungen festlegen.
(5) Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHG sowie den methodischen Verfahrensgrundsätze der institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierung zu treffen sind.
(6) Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen, ist die Akkreditierung gemäß Abs. 1 und Abs. 3 befristet für sechs Jahre oder gemäß Abs. 1 und Abs. 4 unbefristet auszusprechen. Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. Zeitraum der Akkreditierung;
2. Bezeichnung des Rechtsträgers der Bildungseinrichtung und Bezeichnung der Fachhochschule;
3. Bezeichnung, Art, Arbeitsaufwand der Studien, Dauer der Studien, Anzahl der Studienplätze und Standorte der Durchführung;
4. Wortlaut der zu verleihenden akademischen Grade;
5. allfällige Auflagen.
(7) Eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung ist auf Antrag zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 3 weiterhin vorliegen. Die Verlängerung der institutionellen Akkreditierung umfasst auch die bis zu diesem Zeitpunkt akkreditierten Studien und ist unbefristet auszusprechen. Die Verlängerung ist spätestens neun Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes zu beantragen. Wird die institutionelle Akkreditierung nicht verlängert, sind alle Programmakkreditierungen der Bildungseinrichtung zu widerrufen.
(8) Die erstmalige Akkreditierung einer Bildungseinrichtung kann nicht unter Auflagen erfolgen. Eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung kann unter Auflagen erfolgen, wenn im Zuge des Akkreditierungsverfahrens Mängel festgestellt werden, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden. Wird die Akkreditierung mit Auflagen erteilt, hat die Bildungseinrichtung innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Erfolgt dies nicht, ist die Akkreditierung mit Bescheid zu widerrufen.
(8a) Die erstmalige Programmakkreditierung kann nicht unter Auflagen erfolgen. Davon ausgenommen sind Programmakkreditierungen an Fachhochschulen, die bereits ein Audit gemäß § 22 erfolgreich durchgeführt haben.
(9) Nach ununterbrochener Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren ist die Fachhochschule einem Audit gemäß § 22 zu unterziehen. In weiterer Folge hat ein Audit alle sieben Jahre stattzufinden.
(9a) Bei Fachhochschulen, die gemäß Abs. 9 unbefristet akkreditiert sind und deren Qualitätsmanagementsystem gemäß § 22 zertifiziert ist, bedarf eine Änderung der Anzahl der Studienplätze keiner Änderung des Akkreditierungsbescheids.
(10) Die Regelung des Abs. 4 gilt sinngemäß für die Antragstellung zur Akkreditierung von weiteren Studien.
Abkürzung
HS-QSG
Akkreditierung von Privatuniversitäten und Studien an Privatuniversitäten
§ 24. (1) Die Akkreditierung als Privatuniversität und von Studien an Privatuniversitäten hat nach den Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß PUG und den in Abs. 3, 4 oder 5 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.
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(12) Eine Verlängerung der Programmakkreditierung ist nicht möglich. Die Verlängerung der Akkreditierung der Studien erfolgt im Rahmen der Verlängerung der institutionellen Akkreditierung gemäß Abs. 8.
Abkürzung
HS-QSG
zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 14
Akkreditierung von Privathochschulen oder Privatuniversitäten und Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten
§ 24. (1) Die Akkreditierung als Privathochschule oder Privatuniversität und von Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten hat nach den Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß PrivHG und den in Abs. 3, 4, 4a oder 5 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.
(2) Jene juristischen Personen, die erstmalig einen Antrag auf Akkreditierung als Privathochschule stellen, sind einer institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierungen zu unterziehen.
(3) Die Prüfbereiche der institutionellen Akkreditierung umfassen jedenfalls:
1. Zielsetzung und Profilbildung;
2. Entwicklungsplanung;
3. Studien und Lehre;
4. Forschung und Entwicklung / Erschließung und Entwicklung der Künste;
5. Organisation der Hochschule und ihrer Leistungen;
6. Finanzierung und Ressourcen;
7. nationale und internationale Kooperationen;
8. Qualitätsmanagementsystem;
9. Personal unter besonderer Berücksichtigung der ausgeglichenen Repräsentanz der Geschlechter in allen Positionen und Funktionen;
10. Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb.
(4) Die Prüfbereiche der Programmakkreditierung für den beantragten Studiengang umfassen jedenfalls:
1. Studiengang und Studiengangsmanagement;
2. Personal;
3. Qualitätssicherung;
4. Finanzierung und Infrastruktur;
5. Forschung und Entwicklung;
6. nationale und internationale Kooperationen.
(4a) Die Prüfbereiche der Verlängerung der Programmakkreditierung für Studien, deren Qualifikationen die Voraussetzungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf sind, umfassen jedenfalls:
1. Studiengang und etabliertes Studiengangsmanagement;
2. haupt- und nebenberuflich beschäftigtes Personal (Vollzeitäquivalente und Köpfe);
3. Qualitätssicherung und Einbindung in das Qualitätsmanagementsystem;
4. Finanzierung und vorhandene Infrastruktur;
5. Einbindung in Forschung und Entwicklung und Nachweis von Forschungsleistungen;
6. Nachweis von nationalen und internationalen Kooperationen.
(5) Die Prüfbereiche der Programmakkreditierung für Lehrgänge zur Weiterbildung und Universitätslehrgänge umfassen jedenfalls:
1. Lehrgang und Lehrgangsmanagement;
2. Personal;
3. Qualitätssicherung;
4. Finanzierung und Infrastruktur;
5. Einbindung des Lehrganges in Forschung und Entwicklung oder Entwicklung und Erschließung der Künste.
(5a) Bei gemeinsam eingerichteten Studien sind die Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren anzuerkennen.
(5b) Wird ein Studium als gemeinsames Studienprogramm mit einer oder mehreren ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein von Abs. 4 abweichendes Verfahren für die Programmakkreditierung nach internationalen Standards und Kriterien festlegen. Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren sind anzuerkennen.
(6) Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß PrivHG sowie den methodischen Verfahrensgrundsätze der institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierung zu treffen sind.
(7) Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen, ist die Akkreditierung befristet für sechs Jahre auszusprechen. Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. Zeitraum der Akkreditierung;
2. Bezeichnung des Rechtsträgers der Bildungseinrichtung und Bezeichnung der Privathochschule oder Privatuniversität;
3. Bezeichnung, Art, Arbeitsaufwand der Studien, Dauer der Studien, Anzahl der Studienplätze und Standorte der Durchführung;
4. Wortlaut der zu verleihenden akademischen Grade;
5. allfällige Auflagen.
(8) Eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung für sechs Jahre ist auf Antrag zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 3 weiterhin vorliegen. Die Verlängerung der institutionellen Akkreditierung umfasst auch die bis zu diesem Zeitpunkt akkreditierten Studien. Die Verlängerung ist spätestens neun Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes zu beantragen. Wird die institutionelle Akkreditierung nicht verlängert, sind alle Programmakkreditierungen der Bildungseinrichtung zu widerrufen.
(9) Die erstmalige Akkreditierung einer Bildungseinrichtung kann nicht unter Auflagen erfolgen. Eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung kann unter Auflagen erfolgen, wenn im Zuge des Akkreditierungsverfahrens Mängel festgestellt werden, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden. Wird die Akkreditierung mit Auflagen erteilt, hat die Bildungseinrichtung innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Erfolgt dies nicht, ist die Akkreditierung mit Bescheid zu widerrufen.
(9a) Die erstmalige Programmakkreditierung kann nicht unter Auflagen erfolgen. Davon ausgenommen sind Programmakkreditierungen an Bildungseinrichtungen, deren institutionelle Akkreditierung bereits zweimal verlängert wurde.
(10) Nach einer ununterbrochenen Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren kann die Akkreditierung für einen Zeitraum von sechs bis zwölf Jahren erfolgen.
(11) Die Regelungen der Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß für die Antragstellung zur Akkreditierung einer Privathochschule als Privatuniversität und von weiteren Studien.
(12) Eine Verlängerung der Programmakkreditierung ist nicht möglich. Die Verlängerung der Akkreditierung der Studien erfolgt im Rahmen der Verlängerung der institutionellen Akkreditierung gemäß Abs. 8.
(13) Abweichend von Abs. 12 hat die Verlängerung der Programmakkreditierung von Studien, deren Qualifikationen die Voraussetzungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf sind, nach sechs Jahren durch Programmakkreditierung zu erfolgen. Eine Verlängerung der Akkreditierung der Studien im Rahmen der Verlängerung der institutionellen Akkreditierung ist erst nach einer ununterbrochenen Akkreditierungsdauer der Studien von zwölf Jahren zulässig.
Zuständigkeit und Verfahren zur Akkreditierung
§ 25. (1) Über einen Antrag auf Akkreditierung und auf Verlängerung der Akkreditierung hat das Board als die für die Akkreditierung zuständige Behörde zu entscheiden.
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HS-QSG
zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 14
Zuständigkeit und Verfahren zur Akkreditierung
§ 25. (1) Über einen Antrag auf Akkreditierung und auf Verlängerung der Akkreditierung hat das Board als die für die Akkreditierung zuständige Behörde zu entscheiden.
(2) Dem Antrag sind beizulegen:
1. Name der antragstellenden juristischen Person; ist die antragstellende Einrichtung eine juristische Person des privaten Rechts, so ist ein Auszug aus dem Firmenbuch oder Vereinsregister beizubringen;
2. Alle Unterlagen, die dem Nachweis der Erfüllung der gesetzlich festgelegten Akkreditierungsvoraussetzungen dienen.
(3) Die Akkreditierung, ihre Verlängerung, ihr Widerruf und ihr Erlöschen haben durch Bescheid zu erfolgen. Die Mitglieder des Boards sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidung des Boards bedarf vor Bescheiderlassung der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Entscheidung gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt oder im Widerspruch zu nationalen bildungspolitischen Interessen steht.
(4) Der Akkreditierungsbescheid ist bei Änderung der im Bescheid enthaltenen Inhalte auf Antrag oder von Amts wegen zu ergänzen oder abzuändern. Der Bescheid kann mit Auflagen erteilt werden. Ausgenommen sind die Bezeichnung des Studiums, die Bezeichnung der Fachhochschule, der Privathochschule oder der Privatuniversität. Diese Änderungen sind der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung bekannt zu geben, die den Bescheid von Amts wegen zu ändern hat.
*(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2013)*
(6) Auf das Verfahren zur Akkreditierung, ihrer Verlängerung, ihrem Widerruf und zur Feststellung ihres Erlöschens sind das AVG und das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 mit folgender Maßgabe anzuwenden:
*(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 31, BGBl. I Nr. 77/2020)*
2. Die Entscheidungsfrist beträgt neun Monate.
3. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nach § 73 Abs. 2 AVG.
4. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria kann im Akkreditierungsverfahren die Erstellung eines gemeinsamen Gutachtens der Gutachterinnen und Gutachter vorsehen.
5. Den Gutachterinnen und Gutachtern stehen pauschalierte Gebühren zu. Das Ausmaß der Gebühren ist vom Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzulegen.
6. Im Falle einer Entscheidung zum Erlöschen oder Widerruf einer Programmakkreditierung oder institutionellen Akkreditierung darf ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids eine Aufnahme von Studierenden im betroffenen Studiengang oder im Falles des Erlöschens oder des Widerrufs der institutionellen Akkreditierung an allen an der Fachhochschule, Privathochschule oder Privatuniversität angebotenen Studien nicht mehr erfolgen.
7. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria kann Informationen zum Verfahrensstand auch dann veröffentlichen, wenn Rechtsmittel gegen den Bescheid eingebracht wurden.
8. Die Frist einer Akkreditierung sowie die Frist für die Erfüllung von Auflagen beginnt mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Akkreditierungsbescheides zu laufen.
(7) Ein Antrag auf Verlängerung einer befristeten Akkreditierung ist spätestens neun Monate vor Ablauf der Akkreditierung einzubringen. Ist das Verfahren zur Verlängerung der Akkreditierung nicht binnen neun Monaten abgeschlossen, so verlängert sich die Akkreditierung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag.
(8) Wird gegen eine Entscheidung zur Akkreditierung bzw. deren Verlängerung und allfällig damit verbundenen Auflagen ein Rechtsmittel erhoben, wird der Lauf der Frist der Akkreditierungsdauer oder die Frist zur Auflagenerfüllung gehemmt.
Abkürzung
HS-QSG
Erlöschen und Widerruf der Akkreditierung
§ 26. (1) Die Akkreditierung erlischt:
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HS-QSG
Erlöschen und Widerruf der Akkreditierung
§ 26. (1) Die Akkreditierung erlischt
1. im Falle einer befristeten Akkreditierung durch Zeitablauf;
2. im Falle der Auflösung der juristischen Person, die als Rechtsträger der Bildungseinrichtung fungierte, mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung;
3. durch Widerruf aller Programmakkreditierungen oder der institutionellen Akkreditierung der Bildungseinrichtung;
4. im Falle der Nichterfüllung von Auflagen;
5. im Falle eines Antrags der Bildungseinrichtung auf Einstellung einer Akkreditierung;
6. bei Nichtaufnahme des Studienbetriebs innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach Eintreten der Rechtskraft der institutionellen Akkreditierung oder der Programmakkreditierung.
Das Erlöschen ist mit Bescheid festzustellen.
(2) Die Akkreditierung ist durch das Board mit Bescheid zu widerrufen:
1. bei Wegfall der gesetzlichen Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHG oder PrivHG;
2. bei Verstoß gegen § 5 Abs. 2a PrivHG;
3. bei Verweigerung der Berichts- und Informationspflichten und der Mitwirkung an statistischen Erhebungen gemäß Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 und FHG;
4. bei Anbieten von Studien, die nicht akkreditiert sind;
5. bei schweren Verstößen gegen gesetzliche Regelungen, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb des Studienganges gefährdet ist;
6. in den in §§ 23 und 24 genannten Fällen.
(3) Im Falle des Erlöschens oder des Widerrufes der Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen oder von Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten hat der Erhalter oder der Träger der Privathochschule oder Privatuniversität der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria einen Plan zur Abwicklung vorzulegen, der den Studierenden der betroffenen Studien einen Studienabschluss innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglicht. Der Plan bedarf der Genehmigung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, die Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden. Zur Finanzierung auslaufender Studien ist vom Erhalter oder vom Träger der Privatuniversität finanzielle Vorsorge zu treffen. Der Plan hat jedenfalls Angaben zu Personal, Infrastruktur und Finanzierung zu enthalten. Diese muss im Zuge des Akkreditierungsverfahrens nachgewiesen werden.
(4) Im Falle des Erlöschens oder Widerrufs gelten die betroffenen Studien bis zur Entscheidung über die Genehmigung des Plans zur Abwicklung weiterhin als akkreditiert. Eine Aufnahme von neuen Studierenden ist nicht zulässig.
(5) Um Studierenden einen Studienabschluss gemäß Abs. 3 zu ermöglichen, kann das Board eine einmalig befristete Programmakkreditierung für die betroffenen Studien erteilen.
(6) Der Plan zur Abwicklung ist von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria und der Hochschule ohne Personenbezug und unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf deren Webseite zu veröffentlichen.
Abkürzung
HS-QSG
Lehrgänge zur Weiterbildung
§ 26a. (1) Universitätslehrgänge an Universitäten nach UG, Hochschullehrgänge an Fachhochschulen nach FHG, Hochschullehrgänge an Privathochschulen und Universitätslehrgänge an Privatuniversitäten nach PrivHG sowie Hochschullehrgänge an Pädagogischen Hochschulen nach HG, die mit einem akademischen Grad enden, sind bei Vorliegen von begründeten Zweifeln hinsichtlich der qualitativen Durchführung und Inhalte des Lehrgangs einer externen studiengangsbezogenen Überprüfung zu unterziehen. Diese Zweifel können insbesondere die Qualifikation des Personals, den Einbezug in das hochschulische Qualitätsmanagementsystem, das Curriculum und die für die Durchführung des Lehrgangs erforderliche Infrastruktur umfassen und sind im Wege von mit dem Lehrgang befassten Personen oder Institutionen einzubringen.
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HS-QSG
5. Abschnitt
Studien ausländischer Bildungseinrichtungen
Meldeverfahren
§ 27. (1) Studien ausländischer Bildungseinrichtungen in Österreich, die
1. in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind und
2. mit österreichischen Studien jedenfalls in Bezug auf akademische Grade, ECTS-Anrechnungspunkte, Studiendauer und Qualifikationsniveau vergleichbar sind,
sind vor Aufnahme des Studienbetriebs einem Meldeverfahren zu unterziehen.
(2) Das Anbieten von Studien, welche mit österreichischen Studien nicht vergleichbar sind, ist unzulässig. Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind, dürfen Studien in Österreich nicht anbieten.
(3) Meldestelle ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. Auf das Verfahren sind das AVG und das Zustellgesetz anzuwenden. § 20 Abs. 1, § 25 Abs. 3 erster und zweiter Satz, § 25 Abs. 6 und § 26 Abs. 1 Z 5 und 6 gelten sinngemäß.
(4) Die Entscheidung über die Meldung ist auf längstens sechs Jahre zu befristen und kann mit Auflagen versehen werden.
(5) Ist das Meldeverfahren positiv entschieden, dürfen die Bildungseinrichtungen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen.
(6) Die Meldestelle hat ein Verzeichnis der Meldeverfahren zu führen, auf dem neuesten Stand zu halten und zu veröffentlichen. Das Verzeichnis hat jedenfalls Informationen zur Bildungseinrichtung, den Studien und den Ergebnissen des Meldeverfahrens zu umfassen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist darüber regelmäßig zu informieren.
(7) Mit der Entscheidung über die Meldung der Studien ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studien und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung. Ausländische Bildungseinrichtungen und österreichische Kooperationspartner sind verpflichtet, auf deren Webseiten sowie im Rahmen ihrer Marktkommunikation und ihres Außenauftritts in Österreich auf diesen Umstand in schriftlicher und optisch hervorgehobener Form hinzuweisen.
(8) Für das Erlöschen der Entscheidung über die Meldung ist § 26 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(9) Der Widerruf der Entscheidung über die Meldung hat bei Verweigerung der Informationspflichten und Mitwirkung an statistischen Erhebungen gemäß Abs. 10 oder bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 27a Abs. 1 und § 27b Abs. 1 und 2 zu erfolgen.
(10) Die Bildungseinrichtung hat der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria folgende Änderungen und Daten zu melden:
1. Änderungen betreffend der Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG und der Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;
2. bis Ende Dezember jedes Jahres statistische Daten zur Entwicklung der Anzahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger, Studierenden sowie Absolventinnen und Absolventen nach Geschlecht und Herkunft in den jeweiligen Studienprogrammen. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat diese statistischen Daten zu veröffentlichen.
(11) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist ermächtigt, Vorgaben zur Struktur der zu meldenden Änderungen und Daten gemäß Abs. 10 mittels Verordnung festzulegen.
(12) Studierende an ausländischen Bildungseinrichtungen sind berechtigt, sich zu Informations- und Beratungszwecken an die Ombudsstelle für Studierende zu wenden.
Abkürzung
HS-QSG
Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus EU/EWR
§ 27a. (1) Bildungseinrichtungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben vor Aufnahme des Studienbetriebs Folgendes vorzulegen:
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HS-QSG
zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 14
Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus EU/EWR
§ 27a. (1) Bildungseinrichtungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben vor Aufnahme des Studienbetriebs Folgendes vorzulegen:
1. Urkunde über die Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG;
2. Urkunden über die Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;
3. Studienpläne der in Österreich geplanten Studien samt Anführung der akademischen Grade, der Durchführungsorte sowie österreichischen Kooperationspartner;
4. Ergebnisse von Verfahren der Qualitätssicherung der in Österreich geplanten Studien, welche im Falle von Kooperationen auch den österreichischen Leistungsteil umfassen, durch eine im EQAR registrierte oder eine andere international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur;
5. Bestätigung der Hochschule, dass das jeweilige Studium, dessen Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen den entsprechenden Vorgaben im Herkunfts- bzw. Sitzstaat entspricht, insbesondere:
a. Zulassung der Studierenden in Österreich zum Studium nach den Vorgaben im Herkunfts-bzw. Sitzstaat;
b. Anerkennung und Anrechnung von formalen, nicht-formalen und informellen Qualifikationen nach den Vorgaben im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;
6. Garantie der Bildungseinrichtung, dass im Falle einer Einstellung des Studienbetriebs in Österreich alle Studierenden ihr Studium beenden können. Die Garantie hat den Nachweis zu umfassen, dass eine entsprechende rechtsverbindliche Information an die Studierenden erfolgt.
(2) Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der methodischen Verfahrensgrundsätze des Meldeverfahrens zu treffen sind.
(3) Die Meldestelle hat die vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Sind die Nachweise vollständig, echt und richtig, so ist über das Meldeverfahren positiv zu entscheiden und die Bildungseinrichtung und ihre Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs. 6 aufzunehmen. Können diese Nachweise nicht vollständig, echt und richtig erbracht werden, kann sich die Bildungseinrichtung einem Meldeverfahren gemäß § 27b unterziehen.
(4) Die Ergebnisse des Meldeverfahrens sind von der Bildungseinrichtung sowie österreichischen Kooperationspartnern spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens auf deren Webseite zu veröffentlichen.
Abkürzung
HS-QSG
Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus Drittstaaten
§ 27b. (1) Bildungseinrichtungen aus Drittstaaten haben sich vor Aufnahme des Studienbetriebs einer externen Evaluierung zu unterziehen und Folgendes vorzulegen:
@@ -2500,6 +2934,46 @@
HS-QSG
zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 14
Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus Drittstaaten
§ 27b. (1) Bildungseinrichtungen aus Drittstaaten haben sich vor Aufnahme des Studienbetriebs einer externen Evaluierung zu unterziehen und Folgendes vorzulegen:
1. Urkunde über die Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG;
2. Urkunden über Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;
3. Studienpläne der in Österreich geplanten Studien samt Anführung der akademischen Grade, Durchführungsorte sowie österreichischen Kooperationspartner;
4. Garantie der Bildungseinrichtung, dass im Falle einer Einstellung des Studienbetriebs in Österreich alle Studierenden ihr Studium beenden können. Die Garantie hat den Nachweis zu umfassen, dass eine entsprechende rechtsverbindliche Information an die Studierenden erfolgt.
(2) Die externe Evaluierung erfolgt gemäß internationalen Standards durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. Die Prüfbereiche der Evaluierung der in Österreich geplanten Studien umfassen jedenfalls:
1. Qualitätssicherung Studiengang bzw. Institution (Einbindung in das Qualitätsmanagementsystem der Bildungseinrichtung);
2. Sicherung der Leistungsfähigkeit (Finanzierung, Infrastruktur, Personal);
3. Studienorganisation und Information für Studierende (Zulassung zum Studium, Anrechnung und Anerkennung von formalen, nicht-formalen und informellen Qualifikationen, Studienrecht);
4. Qualifikationsniveau des Studiengangs;
5. Kooperationen mit österreichischen Bildungseinrichtungen bei der Durchführung des jeweiligen Studiums in Österreich.
Bei der Durchführung der Evaluierung sind vorhandene Ergebnisse von Verfahren der externen Qualitätssicherung zu berücksichtigen, sofern diese durch eine im EQAR registrierte oder eine andere international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur durchgeführt wurden und das Verfahren der externen Qualitätssicherung Informationen zum Nachweis der Erfüllung der Prüfbereiche liefert.
(3) Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und methodischen Verfahrensgrundsätze des Meldeverfahrens zu treffen sind.
(4) Die Meldestelle hat die vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Sind die Nachweise vollständig, echt und richtig und wird das Evaluierungsverfahren positiv entschieden, sind die Bildungseinrichtung und ihre Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs. 6 aufzunehmen.
(5) Die Ergebnisse des Meldeverfahrens sind von der Bildungseinrichtung sowie österreichischen Kooperationspartnern spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens auf deren Webseite zu veröffentlichen.
(6) Sind an den in Österreich geplanten ausländischen Studien Bildungseinrichtungen aus EU, EWR und Drittstaaten beteiligt (gemeinsames Studienprogramm), kommt das Meldeverfahren gemäß Abs. 1 und 2 zur Anwendung.
Abkürzung
HS-QSG
6. Abschnitt
Berichtswesen
@@ -3018,6 +3492,16 @@
HS-QSG
9. Abschnitt
Strafbestimmung
§ 32. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Studiengang oder eine Bildungseinrichtung, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu akkreditieren ist oder in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs. 6 aufgenommen sein muss, ohne Vorliegen einer entsprechenden Akkreditierung oder Aufnahme in das entsprechende Verzeichnis betreibt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 25.000 Euro zu bestrafen ist.
Abkürzung
HS-QSG
10. Abschnitt
Personal
@@ -3193,6 +3677,46 @@
(12) Die Pädagogischen Hochschulen haben das erste Audit gemäß § 22 zwischen 1. Jänner 2023 und 31. Dezember 2025 durchzuführen und zu beenden. Dieses Audit hat nach einheitlichen Standards zu erfolgen, die für die einzelnen Pädagogischen Hochschulen im Ziel- und Leistungsplan gemäß § 30 HG festgelegt werden.
(13) § 24 Abs. 5 ist anzuwenden, bis alle Studierenden ihr Studium gemäß § 14 Abs. 9 PrivHG beendet haben.
Abkürzung
HS-QSG
Übergangsbestimmungen
§ 36. (1) Die erstmalige Nominierung der Mitglieder der Generalversammlung nach § 11 hat bis 1. Oktober 2011 zu erfolgen. Bei Säumigkeit geht die Zuständigkeit zur Nominierung auf die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister über.
(2) Bildungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Studien im Sinne des § 27 anbieten, haben sich bis längstens 31. Dezember 2012 einer Registrierung gemäß § 27 zu unterziehen.
(3) Audits an Universitäten nach UG und an der Universität für Weiterbildung Krems, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurden, sind anzuerkennen, wenn das Audit durch eine im EQAR registrierte oder eine andere unabhängige und international anerkannte Qualitätssicherungsagentur gemäß § 19 durchgeführt wurde.
(4) Das Eigentumsrecht des Bundes an beweglichen Vermögen, das am Tag vor dem Inkrafttreten diese Bundesgesetzes dem Fachhochschulrat gemäß FHStG und dem Akkreditierungsrat gemäß UniAkkG zur Nutzung überlassen ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes im Wege der Gesamtrechtsfolge auf die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria über und ist von dieser in einem Inventarverzeichnis zu erfassen und zu bewerten. Das im Eigentum des Bundes stehende und bisher vom Fachhochschulrat und Akkreditierungsrat verwaltete und genutzte bewegliche Vermögen, einschließlich der Einrichtungen, Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden geht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria über.
(5) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen neun Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven des Fachhochschulrates und des Akkreditierungsrates zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu den übergegangenen Betrieben gehören. Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz sind durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen. Die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers hat durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zu erfolgen.
(6) Bildungseinrichtungen, die am 1. Juli 2014 Studien im Sinne des § 27 Abs. 5 anbieten, haben bis längstens 31. Dezember 2015 die Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 beizubringen.
(7) Meldungen und Bestätigungen, die vor dem 31. Dezember 2018 gemäß § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014 erfolgten oder erteilt wurden, bleiben ab Ausstellung fünf Jahre gültig.
(8) Für Melde- und Bestätigungsverfahren gemäß § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014, die vor dem 31. Dezember 2018 begonnen wurden und am 31. Dezember 2018 nicht abgeschlossen sind, sind die §§ 27, 27a und 27b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2018 anzuwenden.
(9) Für Fachhochschul-Studiengänge und Studien an Privathochschulen und Privatuniversitäten, die im Rahmen der institutionellen Akkreditierung gemäß § 23 Abs. 7 und § 24 Abs. 8 verlängert wurden, sind mit dieser Akkreditierung die jeweils gültigen Akkreditierungsvoraussetzungen für eine Programmakkreditierung gemäß § 23 Abs. 4 und 5 oder § 24 Abs. 4 bis 6 anzuwenden.
(10) Die Funktionsdauer der Mitglieder der Generalversammlung nach § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018 endet mit 31. Dezember 2020.
(11) Die erstmalige Nominierung der Mitglieder der Generalversammlung nach § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2020 hat bis 30. November 2020 zu erfolgen. Bei Säumigkeit geht die Zuständigkeit zur Nominierung auf die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister über.
(12) Die Pädagogischen Hochschulen haben das erste Audit gemäß § 22 zwischen 1. Jänner 2023 und 31. Dezember 2025 durchzuführen und zu beenden. Dieses Audit hat nach einheitlichen Standards zu erfolgen, die für die einzelnen Pädagogischen Hochschulen im Ziel- und Leistungsplan gemäß § 30 HG festgelegt werden.
(13) § 24 Abs. 5 ist anzuwenden, bis alle Studierenden ihr Studium gemäß § 14 Abs. 9 PrivHG beendet haben.
(14) § 22, § 23, § 24, § 27a und § 27b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 kommen für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht zur Anwendung. Die Änderungen in § 25 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 50/2024 sind für diese Verfahren anzuwenden.
(15) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat für alle zeitlich befristet akkreditierten hochschulischen Bildungseinrichtungen und Studien bis zum 31. Dezember 2024 einen an die Änderung in § 25 Abs. 6 Z 8 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 angepassten Bescheid unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Zustellung des zuletzt erlassenen Bescheids über die institutionelle Akkreditierung oder Programmakkreditierung zu erlassen.
(16) § 24 Abs. 13 ist für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 akkreditierte Studien, die noch nicht im Rahmen der institutionellen Akkreditierung verlängert wurden, anzuwenden.
(17) Bis 30. September 2026 kann die Anlage in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I 50/2024 weiterhin angewendet werden.
Inkrafttreten
@@ -3612,6 +4136,41 @@
HS-QSG
zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 17
Anlage
zu § 30a Abs. 1 Z 4
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| Der Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung orientiert sich in der Erstellung seiner Stellungnahmen im Rahmen der Curricula-Begutachtungsverfahren zu den Curricula der Lehramtsstudien an folgenden Rahmenvorgaben zur Studienarchitektur: Die Curricula von Bachelor- und Masterstudien haben Themenfelder zum Aufwachsen in einer globalisierten, digitalisierten, inklusiven, vielsprachigen und heterogenen Gesellschaft als integrale Anforderung an eine Pädagoginnen- und Pädagogenbildung aufzunehmen. Sie haben kompetenzorientiert gestaltet zu sein und sich auf ein Kompetenzmodell zu beziehen. Die Entwicklung professionsorientierter Kompetenzen wie allgemeiner und spezieller pädagogischer Kompetenzen, fachlicher und didaktischer Kompetenzen (insbesondere auch Inklusive Pädagogik und EDidaktik), sozialer Kompetenzen, Diversitätskompetenz (inklusiver, interkultureller, interreligiöser, sprachensensibler) Kompetenzen für Deutsch als Zweitsprache und Genderkompetenz (insbesondere zur Gleichstellung der Geschlechter) und ein begründetes und differenzsensibles Professionsverständnis mit einem reflexiven Habitus sind zu integrieren und die Kenntnis des Schul- und Dienstrechts sicher zu stellen. Darüber hinaus haben die Curricula jedenfalls im Master einen Schwerpunkt auf die Entwicklung eines Professionsverständnisses und eines Berufsethos zu legen, bei welchem ein umfassendes Verständnis für den Bildungsauftrag sowie ein gemeinschaftssichernder und demokratiefördernder Umgang mit Ausgrenzungen und Diskriminierungen wie Rassismen, Sexismen. Antiziganismus und Antisemitismen ausdifferenziert wird. |
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| Rahmenvorgaben für Lehramtsstudien: |
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| 1. Für Bachelor-, Master- und Erweiterungsstudien für das Lehramt Primarstufe |
| 1.1. Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten, davon: a) 25 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie Inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann; b) 100 ECTS-Anrechnungspunkte für Elementar- und Primarstufenpädagogik und didaktik; c) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für aa) Schwerpunkt: zB Medienpädagogik, Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit und Diversität, MINT (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik); für Altersbereiche: Elementarpädagogik; für Sozialpädagogik; fachspezifische Schwerpunkte oder bb) Schwerpunkt (erweiterte Lehrbefähigung Inklusive Pädagogik, Minderheitensprachen, Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung, Religionspädagogik) oder cc) Wahl- und Vertiefungsfächer, welche in Module von jeweils 10 ECTS Anrechnungspunkte zu gliedern sind; Im Curriculum ist im Qualifikationsprofil darzulegen, für welche Einsatzmöglichkeiten sich Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Schwerpunkts qualifizieren. d) 25 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien, wobei für begleitete Praxis zumindest 15 ECTS Anrechnungspunkte vorgesehen werden müssen. |
| 1.2. Masterstudium im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, davon: a) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie Inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann; b) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für Elementar- und Primarstufenpädagogik und –didaktik, c) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für Schwerpunkt/Schwerpunkt (erweiterte Lehrbefähigung) /Wahl- und Vertiefungsfächer gemäß lit. 1.1. lit. c; d) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien, wobei für begleitete Praxis zumindest 10 ECTS Anrechnungspunkte vorgesehen werden müssen; e) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für die Masterarbeit einschließlich der Masterprüfung und allfälliger Begleitlehrveranstaltungen. Einführende Lehrveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 12 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, und begleitete berufliche Tätigkeiten, die im Rahmen der Induktionsphase (§ 5 LVG) absolviert werden, sind im Ausmaß von bis zu 20 ECTS-Anrechnungspunkten anzuerkennen. Darüber hinaus können, sofern das Masterstudium als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten wird, berufliche Tätigkeiten auf Anteile des Masterstudiums gemäß lit. d angerechnet werden. |
| 1.3. Masterstudien für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums Sekundarstufe (Allgemeinbildung): Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann ein Masterstudium für das Lehramt Primarstufe in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von 60 ECTS- Anrechnungspunkten angeboten werden. |
| 2. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) |
| 2.1. Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten, davon: a) mindestens 15 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie Inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann; b) mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte pro Unterrichtsfach für Fachwissenschaften, davon mindestens 10 ECTS Anrechnungspunkte pro Unterrichtsfach für fachbezogene Fachdidaktik; c) mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte für die Spezialisierung statt dem zweiten Unterrichtsfach (zB im Rahmen der Inklusiven Pädagogik, Medienpädagogik, Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung, Berufsorientierung; für Altersbereiche: Primarstufenpädagogik); Inklusive Pädagogik und Deutsch als Zweitsprache ist jedenfalls als Spezialisierung vorzusehen; d) mindestens 20 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien, wobei für begleitete Praxis zumindest 10 ECTS-Anrechnungspunkte vorgesehen werden müssen. |
| 2.2. Bachelorstudium im Umfang von 210 ECTS-Anrechnungspunkten (Fächerbündel (Allgemeinbildung)), davon: a) mindestens 15 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie Inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann; b) mindestens 150 ECTS-Anrechnungspunkte für das Fächerbündel (Allgemeinbildung)statt zwei Unterrichtsfächern oder einem Unterrichtsfach und einer Spezialisierung, davon 20 ECTS-Anrechnungspunkte für fachbezogene Fachdidaktik; c) mindestens 20 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien, wobei für begleitete Praxis zumindest 10 ECTS-Anrechnungspunkte vorgesehen werden müssen. |
| 2.3. Masterstudium im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, davon: a) Im Gesamtstudium muss der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium 30 ECTS-Anrechnungspunkte betragen; davon sind sowohl im Bachelorstudium als auch im Masterstudium jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie für Inklusive Pädagogik vorzusehen, wobei im Masterstudium eine Verschiebung in lit. b oder d möglich ist; b) im Gesamtstudium müssen die fachbezogenen Anteile pro Unterrichtsfach zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium 100 bis 110 ECTS-Anrechnungspunkte betragen, davon 15 ECTS Anrechnungspunkte pro Unterrichtsfach für fachbezogene Fachdidaktik oder c) im Gesamtstudium muss der Anteil für die Spezialisierung statt dem zweiten Unterrichtsfach entsprechend Punkt 2.1.c zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium 100 bis 110 ECTS-Anrechnungspunkte betragen oder d) im Gesamtstudium muss der Anteil für das Fächerbündel (Allgemeinbildung) statt zwei Unterrichtsfächern oder einem Unterrichtsfach und einer Spezialisierung, zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium 230 bis 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen, davon 40 ECTS-Anrechnungspunkte für fachbezogene Fachdidaktik; e) im Gesamtstudium muss der Anteil für pädagogisch-praktische Studien zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium 30 bis 40 ECTS-Anrechnungspunkte betragen, davon 14 bis 18 ECTS-Anrechnungspunkte für Begleitlehrveranstaltungen; f) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für die Masterarbeit einschließlich der Masterprüfung und allfälliger Begleitlehrveranstaltungen. Einführende Lehrveranstaltungen gemäß § 38 Abs. 12 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948 – VBG, und begleitete berufliche Tätigkeiten im Rahmen der Induktionsphase (§ 39 des VBG) sind im Ausmaß von bis zu 20 ECTS-Anrechnungspunkten anzuerkennen. Darüber hinaus können, sofern das Masterstudium als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten wird, berufliche Tätigkeiten auf Anteile des Masterstudiums gemäß lit. e angerechnet werden. |
| 2.4. Masterstudien für Absolventinnen und Absolventen des Lehramtsstudiums Primarstufe: Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums Primarstufe mit Schwerpunkt in einem fachlichen Bildungsbereich kann ein Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten angeboten werden. |
| 3. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) |
| 3.1. Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten für die Fachbereiche der dualen Berufsausbildung sowie Technik und Gewerbe, für den Fachbereich Erziehung, Bildungs- und Entwicklungsbegleitung sowie für den Fachbereich Soziales, davon: a) 25 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie Inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann; b) 130 ECTS-Anrechnungspunkte für berufsfachliche Grundlagen, davon 30 ECTS Anrechnungspunkte für Fachdidaktik; es kann eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis pauschal auf höchstens 90 ECTS-Anrechnungspunkte für berufsfachliche Grundlagen anerkannt werden; falls die Berufspraxis weniger als drei Jahre beträgt, können höchstens 60 ECTS-Anrechnungspunkte anerkannt werden; c) 25 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien. |
| 3.2. Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten für den Fachbereich Ernährung, für den Fachbereich Information und Kommunikation (Angewandte Digitalisierung), für den Fachbereich Mode und Design, für den Fachbereich land- und forstwirtschaftliche Berufsbildung sowie für den Fachbereich Agrar und Ernährung sowie für den Fachbereich Naturwissenschaften (Umwelt), davon: a) 25 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie Inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann; b) 135 ECTS-Anrechnungspunkte für berufsfachliche Grundlagen, davon 35 ECTS Anrechnungspunkte für Fachdidaktik; c) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien, wobei für begleitete Praxis zumindest 10 ECTS-Anrechnungspunkte vorgesehen werden müssen. |
| 3.3. Masterstudium im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, davon: a) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie Inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann; b) 40 ECTS-Anrechnungspunkte für (berufs)fachliche Vertiefung, davon 10 ECTS Anrechnungspunkte für Fachdidaktik, oder pädagogische Schwerpunkte (zB Inklusive Pädagogik, Mehrsprachigkeit und Diversität, Medienpädagogik); c) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien; d) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für die Masterarbeit einschließlich der Masterprüfung und allfälliger Begleitlehrveranstaltungen. Einführende Lehrveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 12 LVG bzw. § 38 Abs. 12 VBG sowie begleitete berufliche Tätigkeiten im Rahmen der Induktionsphase (§ 5 LVG bzw. § 39 VBG bzw. § 5 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969) sind im Ausmaß von bis zu 20 ECTS-Anrechnungspunkten anzuerkennen. Darüber hinaus können, sofern das Masterstudium als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten wird, berufliche Tätigkeiten auf Anteile des Masterstudiums gemäß lit. c angerechnet werden. |
| 4. Für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung) |
| 4.1. Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten, davon: a) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen und Fachdidaktik, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie Inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann; b) 140 ECTS-Anrechnungspunkte berufsfachliche Grundlagen, davon 20 ECTS Anrechnungspunkte für Fachdidaktik; es werden pauschal 120 ECTS Anrechnungspunkte für berufsfachliche Grundlagen anerkannt; c) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien. |
| 4.2. Masterstudium im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, davon: a) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie Inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann; b) 40 ECTS-Anrechnungspunkte für (berufs)fachliche Vertiefung, davon 10 ECTS Anrechnungspunkte für Fachdidaktik, oder pädagogische Schwerpunkte (zB Inklusive Pädagogik, Mehrsprachigkeit und Diversität, Medienpädagogik); c) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien; d) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für die Masterarbeit einschließlich der Masterprüfung und allfälliger Begleitlehrveranstaltungen. Einführende Lehrveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 12 LVG bzw. § 38 Abs. 12 VBG und begleitete berufliche Tätigkeiten, die im Rahmen der Induktionsphase (§ 5 LVG bzw. § 39 VBG) absolviert werden, sind im Ausmaß von bis zu 20 ECTS-Anrechnungspunkten anzuerkennen. Darüber hinaus können, sofern das Masterstudium als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten wird, berufliche Tätigkeiten auf Anteile des Masterstudiums gemäß lit. c angerechnet werden. |
| |
Abkürzung
HS-QSG
Anhang 22: Datenschutz-Folgenabschätzung zur Ombudsstelle gemäß § 31 HS-QSG
*(Anm.: als PDF dokumentiert)*
2024-04-30
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 37
2021-09-30
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 22
2021-09-09
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 37
2021-05-27
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 37
2021-01-07
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 26
2020-12-31
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 0
2020-07-24
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 1
2018-12-31
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 0
2018-12-22
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 0
2018-05-24
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 1
2018-05-16
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 0
2017-09-30
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 23
2017-08-01
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 37
2015-06-30
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 11
2015-04-22
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 31
2014-07-09
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 0
2014-07-08
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 36
2013-12-31
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 25
2013-07-11
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 0
2013-07-11
Aufhebung
2013-05-23
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 38
2012-02-29
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 1
2011-07-29
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 5
2011-07-29
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz
Originalfassung
Text zu diesem Datum