Änderungshistorie

Bundesgesetz über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG)

24 Versionen · 2011-07-29 — 2024-06-30
2024-06-30
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 0
2024-04-30
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 37
2021-09-30
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 22
2021-09-09
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 37
2021-05-27
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 37
2021-01-07
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 26
2020-12-31
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 0
2020-07-24
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 1
2018-12-31
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 0
2018-12-22
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 0
2018-05-24
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 1
2018-05-16
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 0
2017-09-30
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 23
2017-08-01
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 37
2015-06-30
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 11
2015-04-22
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 31
2014-07-09
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 0
2014-07-08
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 36
2013-12-31
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 25
2013-07-11
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 0
2013-07-11
Aufhebung
2013-05-23
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 38
2012-02-29
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 1
2011-07-29
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz — art. 5
2011-07-29
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 2012-02-29

@@ -12,6 +12,92 @@
HS-QSG
1. Abschnitt
Allgemeiner Teil
Regelungsgegenstand
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die externe Qualitätssicherung an folgenden hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen:
1. Universitäten nach Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002,
2. Universität für Weiterbildung Krems nach DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004,
3. Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen nach Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993,
4. Privatuniversitäten nach Universitäts-Akkreditierungsgesetz (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, und nach Privatuniversitätengesetz (PUG), BGBl. I Nr. 74/2011.
(2) Die externe Qualitätssicherung der Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 erfolgt durch:
1. Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems von Bildungseinrichtungen;
2. Akkreditierung von Studien;
3. Akkreditierung von Bildungseinrichtungen;
4. Aufsicht über die nach diesem Bundesgesetz akkreditierten Bildungseinrichtungen und die nach diesem Bundesgesetz akkreditierten Studien.
(3) Die externe Qualitätssicherung soll im Zusammenspiel mit den internen Qualitätsmanagementsystemen der in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen gewährleisten, dass diese hohen Anforderungen entsprechen und ihre Qualität laufend weiterentwickeln.
Abkürzung
HS-QSG
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Externe Qualitätssicherung umfasst verschiedene periodische Maßnahmen der Begutachtung der Entwicklung der Qualität der Leistungen von Hochschulen in Lehre, Forschung und Administration.
2. Qualitätssicherungsverfahren sind formelle, durch unabhängige und externe Gutachterinnen und Gutachter durchgeführte Verfahren, die die Übereinstimmung von Bildungseinrichtungen und Studien oder des Qualitätsmanagementsystems der Bildungseinrichtungen mit definierten Kriterien und Standards feststellen.
3. Akkreditierung ist die formelle staatliche Anerkennung einer Bildungseinrichtung (institutionelle Akkreditierung) oder von Studien (Programmakkreditierung) anhand von definierten Kriterien und Standards.
4. Zertifizierung ist die formelle Bescheinigung der Konformität des Qualitätsmanagementsystems einer Bildungseinrichtung mit definierten Kriterien und Standards.
Abkürzung
HS-QSG
2. Abschnitt
Einrichtung der Agentur und Organe
Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Agency for Quality Assurance and Accreditation Austria)
§ 3. (1) Zur externen Qualitätssicherung der in § 1 Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen wird die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Agency for Quality Assurance and Accreditation Austria) eingerichtet.
(2) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
(3) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat insbesondere folgende Aufgaben im Bereich der externen Qualitätssicherung zu erfüllen:
1. Entwicklung und Durchführung externer Qualitätssicherungsverfahren, jedenfalls Audit- und Akkreditierungsverfahren, nach nationalen und internationalen Standards;
2. Akkreditierung von hochschulischen Bildungseinrichtungen und Studien;
3. Berichte an den Nationalrat im Wege der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers;
4. Veröffentlichung der Ergebnisberichte der Qualitätssicherungsverfahren;
5. kontinuierliche begleitende Aufsicht akkreditierter hochschulischer Bildungseinrichtungen und Studien hinsichtlich der Akkreditierungsvoraussetzungen;
6. Aufgaben gemäß den Bestimmungen des FHStG und des PUG;
7. Zertifizierung von Bildungseinrichtungen nach Audit;
8. Durchführung von Studien und Systemanalysen, Evaluierungen und Projekten;
9. Information und Beratung zu Fragen der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung;
10. Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung.
(4) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat sich regelmäßig einer externen Evaluierung nach internationalen Standards zu unterziehen.
Abkürzung
HS-QSG
Organe der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria
§ 4. (1) Organe der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sind das Kuratorium, das Board, die Beschwerdekommission und die Generalversammlung.
@@ -226,6 +312,460 @@
(11) Der genaue Ablauf des Verfahrens ist in der Geschäftsordnung gemäß § 9 Abs. 1 Z 7 festzulegen.
Säumnis von Organen
§ 14. (1) Kommt ein Organ der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria gemäß §§ 5, 11 und 13 einer ihm nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgabe nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach, hat das Board von Amts wegen eine Frist von vier Wochen zu setzen, innerhalb der das säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen hat. Lässt dieses die Frist verstreichen, ist die zu erfüllende Aufgabe
1. in Angelegenheiten gemäß § 5 Abs. 2 durch die Generalversammlung,
2. in Angelegenheiten gemäß § 7 Abs. 2 letzter Satz, § 11 Abs. 1 Z 1 und 11 und Abs. 3 und § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister,
3. und in Angelegenheiten gemäß § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Z 3 und § 13 Abs. 3 durch das Kuratorium durchzuführen (Ersatzvornahme).
(2) Abs. 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991.
(3) Ist das Board im Sinne des Abs. 1 säumig, hat das Kuratorium auf Antrag eines davon betroffenen Organs der Agentur oder der antragstellenden Bildungseinrichtung oder von Amts wegen die Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu setzen.
(4) Ist das Kuratorium im Sinne des Abs. 2 säumig, hat die Generalversammlung die Ersatzvornahme vorzunehmen.
Abkürzung
HS-QSG
3. Abschnitt
Gebarung und Rechnungswesen
Finanzen und Gebarung
§ 15. (1) Die Finanzierung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria erfolgt mit Bundesmitteln und durch eigene Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria nach diesem Bundesgesetz erzielt werden. Die Bereitstellung der Bundesmittel erfolgt jährlich, nach Vorlage eines Finanzplanes, durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung. Die Höhe der Bundesmittel ist nach den Grundsätzen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, und unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes und der eigenen Einnahmen der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria in der Art festzulegen, dass die Organe der Agentur ihre in diesem Bundesgesetz festgelegten Aufgaben erfüllen können.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Boards hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister bis 30. Juni jeden Jahres den Finanzplan für das folgende Jahr und die Vorschau über die zwei darauf folgenden Jahre zur Genehmigung vorzulegen. Für das erste Geschäftsjahr ist durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ein provisorischer Finanzplan zu erstellen, der bis zur Genehmigung eines Finanzplanes durch das Board Anwendung findet.
(3) Die Zuteilungen der Mittel erfolgen monatlich aliquot.
(4) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria kann über ihre Einnahmen frei verfügen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Allfällige Zweckwidmungen sind zu berücksichtigen.
(5) Die Gebarung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria erfolgt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
(6) Für Verbindlichkeiten der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria übernimmt der Bund keine Haftung.
(7) Die Gebarung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
Rechnungswesen
§ 16. (1) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten des Boards unter sinngemäßer Anwendung des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, ein Rechnungswesen, einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung, einzurichten, das
1. den Aufgaben der Agentur entspricht,
2. die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den Richtlinien der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems des Bundes für das Beteiligungs- und Finanzcontrolling, BGBl. II Nr. 319/2002, sichert und
3. eine Trennung in Rechnungskreise vorsieht, wobei jedenfalls eine Trennung zwischen den Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 6 und Z 7 bis 10 vorzunehmen ist.
(2) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung festlegen, dass die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ihr oder ihm laufend automationsunterstützt und in technisch geeigneter Form den Zugang zu den für die Planung, Steuerung und die Statistik benötigten standardisierten Daten ermöglicht.
(3) Das Rechnungsjahr der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria entspricht dem Kalenderjahr.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister bis 30. Juni jeden Jahres einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr zusammen mit einem Bericht einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers vorzulegen. Der Rechnungsabschluss besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Erläuterungen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer muss eine von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria unabhängige beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin oder ein unabhängiger beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sein. Für die Auswahl und die Verantwortung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers sowie für die Durchführung der Prüfung gelten die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches sinngemäß.
(5) Die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers hat durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister auf Vorschlag des Kuratoriums vor Ablauf des Rechnungsjahres zu erfolgen.
Abgaben- und Gebührenbefreiung
§ 17. (1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterliegt die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994.
(2) Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria Anwendung, soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig wird.
(3) Sämtliche mit der Errichtung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria und der Vermögensübertragung nach § 36 Abs. 4 und 5 und der Übertragung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund an die Agentur verbundenen Vorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
Abkürzung
HS-QSG
4. Abschnitt
Grundsätze und Verfahren der Qualitätssicherung
Qualitätssicherungsverfahren
§ 18. (1) Das Qualitätsmanagementsystem von Universitäten nach UG und der Universität für Weiterbildung Krems nach DUK-Gesetz 2004 sowie von Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen, die bis zum 29. Februar 2012 akkreditiert und einer institutionellen Evaluierung gemäß FHStG unterzogen werden, ist in periodischen Abständen einem Audit zu unterziehen.
(2) Die staatliche Anerkennung von Bildungseinrichtungen als Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen oder als Privatuniversität erfolgt durch Akkreditierung der Bildungseinrichtungen (institutionelle Akkreditierung) und Akkreditierung der Studien (Programmakkreditierung).
(3) Neu einzurichtende Fachhochschul-Studiengänge und Studien an Privatuniversitäten, die mit einem akademischen Grad enden, sind zu akkreditieren.
Abkürzung
HS-QSG
Durchführung der Qualitätssicherungsverfahren
§ 19. (1) Audits nach den in § 22 genannten Prüfbereichen können durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, durch eine im European Quality Assurance Register for Higher Education (EQAR) registrierte oder eine andere international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur durchgeführt werden. In diesen Fällen hat das Ergebnis dieselben Wirkungen wie ein Audit, das von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durchgeführt wurde. Bildungseinrichtungen, die ihr internes Qualitätsmanagement unter Zuhilfenahme der Beratung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria aufgebaut haben, dürfen beim nächsten durchzuführenden Qualitätssicherungsverfahren nicht die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria wählen.
(2) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die Qualitätssicherungsagenturen gemäß Abs. 1 mittels Verordnung kundzumachen.
(3) Akkreditierungsverfahren sind von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durchzuführen.
Abkürzung
HS-QSG
Verfahrenskosten
§ 20. (1) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist berechtigt, für die von ihr durchgeführten Qualitätssicherungsverfahren ein Entgelt in Rechnung zu stellen und individuell vorzuschreiben. Das Entgelt umfasst die tatsächlich anfallenden Kosten für die Begutachtung sowie eine Verfahrenspauschale für die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria.
(2) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat die Höhe der Verfahrenspauschale für Qualitätssicherungsverfahren an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 festzulegen und entsprechend zu veröffentlichen. Die Festlegung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister.
Abkürzung
HS-QSG
Veröffentlichung der Verfahrensergebnisse
§ 21. Die Ergebnisse der Audits und Akkreditierungsverfahren sind sowohl von der Agentur als auch von der antragstellenden Bildungseinrichtung zu veröffentlichen. Dies umfasst den Ergebnisbericht des Qualitätssicherungsverfahrens und die Entscheidung der Qualitätssicherungsagentur einschließlich der Begründung der Entscheidung. Ausgenommen von der Veröffentlichung sind jedenfalls personenbezogene Daten und jene Berichtsteile, die sich auf Finanzierungsquellen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse beziehen.
Audit und Zertifizierung
§ 22. (1) Die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems einer Bildungseinrichtung hat durch ein Audit gemäß den in Abs. 2 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.
(2) Für Universitäten nach UG und DUK-Gesetz 2004 sowie Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen nach FHStG bestehen jedenfalls folgende Prüfbereiche:
1. Qualitätsstrategie und deren Integration in die Steuerungsinstrumente der Hochschule;
2. Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung in den Bereichen Studien und Lehre, Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste oder Angewandte Forschung und Entwicklung, Organisation und Administration und Personal;
3. Einbindung von Internationalisierung und gesellschaftlichen Zielsetzungen in das Qualitätsmanagementsystem;
4. Informationssysteme und Beteiligung von Interessensgruppen;
5. Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung von Lehrgängen zur Weiterbildung bei Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 9 FHStG sowie von Lehrgängen zur Weiterbildung, die in Kooperationsform im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 11 FHStG betrieben werden.
(3) Die Konkretisierung der Prüfbereiche für Verfahren der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria erfolgt durch Richtlinien des Boards.
(4) Die Zertifizierung ist auf sieben Jahre befristet. Die Zertifizierung ist bis zum Abschluss eines laufenden Audit-Verfahrens zu verlängern.
(5) Die Zertifizierung kann mit Auflagen erteilt werden, wenn im Zuge des Audits Mängel im Qualitätsmanagement festgestellt werden, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden. Im Falle einer Zertifizierung mit Auflagen muss die Behebung der Mängel bis spätestens zwei Jahre nach Zertifizierung durch ein entsprechendes Follow-Up-Verfahren durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria oder die betreffende Agentur überprüft werden.
(6) Wird das Qualitätsmanagementsystem der Bildungseinrichtung nicht zertifiziert, ist verpflichtend nach zwei Jahren ein Re-Audit ausschließlich durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durchzuführen.
(7) Wird keine Zertifizierung oder eine Zertifizierung mit Auflagen erteilt oder ein nach Auffassung der Bildungseinrichtung unrichtiger Ergebnisbericht abgegeben, besteht die Möglichkeit, den Ergebnisbericht oder die Zertifizierung von der Beschwerdekommission überprüfen zu lassen.
Abkürzung
HS-QSG
Akkreditierung von Fachhochschul-Einrichtungen und Fachhochschul-Studiengängen
§ 23. (1) Die Akkreditierung als Fachhochschul-Einrichtung oder von Fachhochschul-Studiengängen hat nach den Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHStG und den in Abs. 3 oder 4 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.
(2) Jene Erhalter, die erstmalig einen Antrag auf Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen stellen, sind einer institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierungen zu unterziehen.
(3) Die Prüfbereiche der institutionellen Akkreditierung umfassen jedenfalls:
1. Zielsetzung und Profilbildung;
2. Entwicklungsplanung;
3. Studien und Lehre;
4. Angewandte Forschung und Entwicklung;
5. Organisation der Hochschule und ihrer Leistungen;
6. Finanzierung und Ressourcen;
7. nationale und internationale Kooperationen;
8. Qualitätsmanagementsystem.
(4) Die Prüfbereiche der Programmakkreditierung für den beantragten Fachhochschul-Studiengang umfassen jedenfalls:
1. Studiengang und Studiengangsmanagement;
2. Personal;
3. Qualitätssicherung;
4. Finanzierung und Infrastruktur;
5. Angewandte Forschung und Entwicklung;
6. nationale und internationale Kooperationen.
(5) Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und methodischen Verfahrensgrundsätze der institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierung zu treffen sind.
(6) Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen, ist die Akkreditierung gemäß Abs. 1 und Abs. 3 befristet für sechs Jahre oder gemäß Abs. 1 und Abs. 4 unbefristet auszusprechen. Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. Zeitraum der Akkreditierung;
2. Bezeichnung des Rechtsträgers der Bildungseinrichtung;
3. Bezeichnung, Art, Arbeitsaufwand der Studien, Dauer der Studien und Anzahl der Studienplätze;
4. Wortlaut der zu verleihenden akademischen Grade;
5. allfällige Auflagen.
(7) Eine einmalige Verlängerung der institutionellen Akkreditierung für sechs Jahre ist auf Antrag zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 3 weiterhin vorliegen. Die Verlängerung der Akkreditierung umfasst auch die bis zu diesem Zeitpunkt akkreditierten Studien. Die Verlängerung ist spätestens neun Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes zu beantragen. Wird die institutionelle Akkreditierung nicht verlängert, sind alle Programmakkreditierungen der Bildungseinrichtung zu widerrufen.
(8) Die erstmalige Akkreditierung einer Bildungseinrichtung oder von Studien kann nicht unter Auflagen erfolgen. Eine Verlängerung der Akkreditierung kann unter Auflagen erfolgen, wenn im Zuge des Akkreditierungsverfahrens Mängel festgestellt werden, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden. Wird die Akkreditierung mit Auflagen erteilt, hat die Bildungseinrichtung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein Entwicklungskonzept vorzulegen und innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Erfolgt dies nicht, ist die Akkreditierung mit Bescheid zu widerrufen.
(9) Nach ununterbrochener Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren ist die Bildungseinrichtung einem Audit gemäß § 22 zu unterziehen. In weiterer Folge hat ein Audit alle sieben Jahre stattzufinden. Bei positiver Zertifizierung bleibt die Akkreditierung weiterhin bestehen. Wird die Zertifizierung mit Auflagen erteilt, hat der Erhalter der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein Entwicklungskonzept vorzulegen und innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Wird die Zertifizierung auch nach einem Re-Audit gemäß § 22 Abs. 6 verweigert, erlischt die institutionelle Akkreditierung zwei Jahre nach der Mitteilung der Verweigerung, sofern nicht eine neuerliche institutionelle Akkreditierung in diesem Zeitraum erteilt wird. Das Erlöschen der Akkreditierung ist durch das Board mit Bescheid festzustellen.
(10) Die Regelung des Abs. 4 gilt sinngemäß für die Antragstellung zur Akkreditierung von weiteren Studien.
Abkürzung
HS-QSG
Akkreditierung von Privatuniversitäten und Studien an Privatuniversitäten
§ 24. (1) Die Akkreditierung als Privatuniversität und von Studien an Privatuniversitäten hat nach den Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß PUG und den in Abs. 3, 4 oder 5 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.
(2) Jene juristischen Personen, die erstmalig einen Antrag auf Akkreditierung als Privatuniversität stellen, sind einer institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierungen zu unterziehen.
(3) Die Prüfbereiche der institutionellen Akkreditierung umfassen jedenfalls:
1. Zielsetzung und Profilbildung;
2. Entwicklungsplanung;
3. Studien und Lehre;
4. Forschung und Entwicklung / Erschließung und Entwicklung der Künste;
5. Organisation der Hochschule und ihrer Leistungen;
6. Finanzierung und Ressourcen;
7. nationale und internationale Kooperationen;
8. Qualitätsmanagementsystem.
(4) Die Prüfbereiche der Programmakkreditierung für den beantragten Studiengang umfassen jedenfalls:
1. Studiengang und Studiengangsmanagement;
2. Personal;
3. Qualitätssicherung;
4. Finanzierung und Infrastruktur;
5. Forschung und Entwicklung;
6. nationale und internationale Kooperationen.
(5) Die Prüfbereiche der Programmakkreditierung für Universitätslehrgänge umfassen jedenfalls:
1. Lehrgang und Lehrgangsmanagement;
2. Personal;
3. Qualitätssicherung;
4. Finanzierung und Infrastruktur;
5. Einbindung des Lehrganges in Forschung und Entwicklung oder Entwicklung und Erschließung der Künste.
(6) Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und methodischen Verfahrensgrundsätze der institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierung zu treffen sind.
(7) Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen, ist die Akkreditierung befristet für sechs Jahre auszusprechen. Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. Zeitraum der Akkreditierung;
2. Bezeichnung des Rechtsträgers der Bildungseinrichtung;
3. Bezeichnung, Art, Arbeitsaufwand der Studien und Dauer der Studien;
4. Wortlaut der zu verleihenden akademischen Grade;
5. allfällige Auflagen.
(8) Eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung für sechs Jahre ist auf Antrag zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 3 weiterhin vorliegen. Die Verlängerung der Akkreditierung umfasst auch die bis zu diesem Zeitpunkt akkreditierten Studien. Die Verlängerung ist spätestens neun Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes zu beantragen. Wird die institutionelle Akkreditierung nicht verlängert, sind alle Programmakkreditierungen der Bildungseinrichtung zu widerrufen.
(9) Die erstmalige Akkreditierung einer Bildungseinrichtung oder von Studien kann nicht unter Auflagen erfolgen. Eine Verlängerung der Akkreditierung kann auch unter Auflagen erfolgen, wenn im Zuge des Akkreditierungsverfahrens Mängel festgestellt werden, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden. Wird die Akkreditierung mit Auflagen erteilt, hat die Bildungseinrichtung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein Entwicklungskonzept vorzulegen und innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Erfolgt dies nicht, ist die Akkreditierung mit Bescheid zu widerrufen.
(10) Nach einer ununterbrochenen Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren kann die Akkreditierung jeweils für zwölf Jahre erfolgen.
(11) Die Regelungen der Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß für die Antragstellung zur Akkreditierung von weiteren Studien.
(12) Eine Verlängerung der Programmakkreditierung ist nicht möglich. Die Verlängerung der Akkreditierung der Studien erfolgt im Rahmen der Verlängerung der institutionellen Akkreditierung gemäß Abs. 8.
Zuständigkeit und Verfahren zur Akkreditierung
§ 25. (1) Über einen Antrag auf Akkreditierung und auf Verlängerung der Akkreditierung hat das Board als die für die Akkreditierung zuständige Behörde zu entscheiden.
(2) Dem Antrag sind beizulegen:
1. Name der antragstellenden juristischen Person; ist die antragstellende Einrichtung eine juristische Person des privaten Rechts, so ist ein Auszug aus dem Firmenbuch oder Vereinsregister beizubringen;
2. Alle Unterlagen, die dem Nachweis der Erfüllung der gesetzlich festgelegten Akkreditierungsvoraussetzungen dienen.
(3) Die Akkreditierung, ihre Verlängerung, ihr Widerruf und ihr Erlöschen haben durch Bescheid zu erfolgen. Die Mitglieder des Boards sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidung des Boards bedarf vor Bescheiderlassung der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Entscheidung gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt oder im Widerspruch zu nationalen bildungspolitischen Interessen steht.
(4) Der Akkreditierungsbescheid ist bei Änderung der im Bescheid enthaltenen Inhalte auf Antrag oder von Amts wegen zu ergänzen oder abzuändern.
(5) Gegen die Bescheide ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(6) Auf das Verfahren zur Akkreditierung, ihrer Verlängerung, ihrem Widerruf und zur Feststellung ihres Erlöschens sind das AVG und das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1. der verfahrenseinleitende Antrag kann nur bis zum Vorliegen der Berichte der Gutachterinnen oder Gutachter abgeändert werden;
2. die Entscheidungsfrist beträgt neun Monate.
3. die Bundesministerin oder der Bundesminister ist nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nach § 73 Abs. 2 AVG.
Abkürzung
HS-QSG
Erlöschen und Widerruf der Akkreditierung
§ 26. (1) Die Akkreditierung erlischt:
1. im Falle einer befristeten Akkreditierung durch Zeitablauf, wenn nicht spätestens neun Monate vor Ablauf der Akkreditierung ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde. Ist das Verfahren zur Verlängerung der Akkreditierung nicht binnen neun Monaten abgeschlossen, so verlängert sich die Akkreditierung bis zum Abschluss des Verfahrens. Das Erlöschen ist mit Bescheid festzustellen;
2. im Falle der Auflösung der juristischen Person, die als Rechtsträger der Bildungseinrichtung fungierte, mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung;
3. durch Widerruf aller Programmakkreditierungen oder der institutionellen Akkreditierung der Bildungseinrichtung.
(2) Die Akkreditierung ist durch das Board mit Bescheid zu widerrufen:
1. bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß FHStG oder PUG für die ununterbrochene Dauer von mindestens sechs Monaten;
2. bei Verweigerung der Berichts- und Informationspflichten und der Mitwirkung an statistischen Erhebungen gemäß Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002 und FHStG;
3. bei Anbieten nicht-akkreditierter Studien, die zu akademischen Graden führen sollen;
4. bei schweren Verstößen gegen gesetzliche Regelungen, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb des Studienganges gefährdet ist;
5. in den in §§ 23 und 24 genannten Fällen.
(3) Im Falle des Erlöschens oder des Widerrufes der Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen oder von Studien an Privatuniversitäten hat der Erhalter oder der Träger der Privatuniversität der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria einen Vorschlag zu erstatten, der den Studierenden der betroffenen Studien einen Studienabschluss innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglicht. Zur Finanzierung auslaufender Studien ist vom Erhalter oder vom Träger der Privatuniversität finanzielle Vorsorge zu treffen. Diese muss im Zuge des Akkreditierungsverfahrens nachgewiesen werden.
(4) Um Studierenden einen Studienabschluss gemäß Abs. 3 zu ermöglichen, kann das Board eine einmalig befristete Programmakkreditierung für die betroffenen Studien erteilen.
5. Abschnitt
Registrierung grenzüberschreitender Studien
§ 27. (1) Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind, dürfen in Österreich ihre Studien durchführen, soweit diese in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat anerkannte Ausbildungen im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG darstellen und diese Studien und akademischen Grade mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind. Die Studien an Universitäten nach UG und der Universität für Weiterbildung Krems nach DUK-Gesetz 2004, am Institute of Science and Technology - Austria gemäß dem Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology - Austria, BGBl. I Nr. 69/2006, und die Studien an öffentlichen und privaten Pädagogischen Hochschulen oder private Studienangebote nach Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 sowie Lehrgänge zur Weiterbildung nach FHStG, gelten auf Grund der genannten Bundesgesetze, die Studien an Privatuniversitäten und die Fachhochschul-Studiengänge aufgrund der Akkreditierung nach §§ 23 und 24 als registriert.
(2) Eine Antrag stellende Bildungseinrichtung hat der Registrierungsstelle Folgendes vorzulegen:
1. Urkunde über die Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung gemäß den Bestimmungen des Herkunfts- bzw. Sitzstaates;
2. Nachweis über das Recht auf Durchführung von Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife oder den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, bzw. darauf aufbauende Studien sowie auf Verleihung akademischer Grade gemäß den Bestimmungen des Herkunfts- bzw. Sitzstaates;
3. Anführung der in Österreich oder in Zusammenarbeit mit österreichischen Einrichtungen geplanten Studien samt den Studienplänen und den akademischen Graden;
4. Bestätigung der für Hochschulwesen zuständigen Behörde des Herkunfts- bzw. Sitzstaates, dass die in Österreich angebotenen Studien und die entsprechenden akademischen Grade gemäß Z 3 im Herkunfts- bzw. Sitzstaat volle rechtliche Wirkung entfalten.
(3) Registrierungsstelle ist die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister. Auf das Verfahren sind das AVG und das Zustellgesetz anzuwenden. § 25 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(4) Die Registrierungsstelle hat die vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Sind die Nachweise vollständig, echt und richtig, ist die ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung zu registrieren. Registrierte Bildungseinrichtungen dürfen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen.
(5) Soferne die im Abs. 1 und 2 angeführten Nachweise nicht vorgelegt werden oder die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist die Aufnahme des Studienbetriebs zu untersagen. Das Anbieten der betreffenden Studien in Österreich ist in diesem Fall nicht zulässig.
(6) Die Registrierungsstelle hat ein Verzeichnis der registrierten Bildungseinrichtungen und Studien zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten. Dieses Verzeichnis ist von der Registrierungsstelle in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(7) Mit der Registrierung der Studien durch die Registrierungsstelle ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studien und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung.
Abkürzung
HS-QSG
6. Abschnitt
Berichtswesen
§ 28. (1) Das Board hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu übermitteln. In diesem Bericht sind insbesondere die durchgeführten Qualitätssicherungsverfahren, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen. Der Bericht ist von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister dem Nationalrat vorzulegen und darüber hinaus durch das Board in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2) Auf Basis der jährlichen Berichte der Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und von Privatuniversitäten an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sowie des Berichtswesens der Universitäten gemäß UG und der Universität für Weiterbildung Krems gemäß DUK-Gesetz 2004 hat die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria mindestens alle drei Jahre einen Bericht zur Entwicklung der Qualitätssicherung an hochschulischen Bildungseinrichtungen zu erstellen und zu veröffentlichen.
(3) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat die ihr zur Verfügung stehenden statistischen Informationen aus dem Fachhochschulbereich der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu übermitteln.
Abkürzung
HS-QSG
7. Abschnitt
Aufsicht
Aufsicht über die Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten
§ 29. (1) Das Board ist berechtigt oder auf Verlangen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers verpflichtet, sich an den akkreditierten Bildungseinrichtungen jederzeit über sämtliche Angelegenheiten zu informieren, welche die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Akkreditierung ermöglichen. Soweit dies der Ausübung dieses Aufsichtsrechtes dient, sind die zuständigen Organe der Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und die Privatuniversitäten verpflichtet, Auskünfte über alle Angelegenheiten der Studien oder der Bildungseinrichtung zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die bezeichneten Gegenstände vorzulegen sowie zu übermitteln und Überprüfungen an Ort und Stelle zuzulassen.
(2) Das Board ist weiters verpflichtet, auf Verlangen der oder des für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Bundesministerin oder Bundesministers sich an den akkreditierten Bildungseinrichtungen jederzeit über sämtliche Angelegenheiten zu informieren, welche die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Akkreditierung aus gesundheitsrechtlicher Sicht ermöglichen. Abs. 1 2. Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass zwei von der oder von dem für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Bundesministerin oder Bundesministers nominierte Sachverständige beizuziehen sind. Entsprechend dem Ergebnis der Information ist gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 26 Abs. 2 durchzuführen.
Aufsicht über die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria
§ 30. (1) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister und der Kontrolle durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft. Die Aufsicht der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie auf die Erfüllung der der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria obliegenden Aufgaben.
(2) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu informieren. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist verpflichtet, Auskünfte über ihre Angelegenheiten zu erteilen, Akten und Unterlagen über die von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister bezeichneten Gegenstände vorzulegen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(3) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat Beschlüsse und Bescheide des Boards aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen, wenn der Beschluss oder Bescheid im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht. In diesem Fall ist das Board verpflichtet, den der Rechtsauffassung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.
(4) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat das Board Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
(5) Personenbezogene Daten sind von den Veröffentlichungen gemäß § 28 oder den Informationspflichten gemäß §§ 29 und 30 ausgenommen.
8. Abschnitt
Ombudsstelle für Studierende
§ 31. (1) Für Studierende an hochschulischen Bildungseinrichtungen ist im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung eine weisungsfreie Ombuds-, Informations- und Servicestelle einzurichten. Unter Studierenden sind im Folgenden auch Studieninteressentinnen und interessenten und ehemalige Studierende zu verstehen.
(2) Die Ombudsstelle hat die Aufgabe, Informations- und Servicearbeit im Hochschulbereich zu den von ihr behandelten Themen und Fällen zu leisten. Sie hat in diesem Zusammenhang mit den Studierendenvertretungen zu kooperieren und regelmäßig durch Veranstaltungen in Informationsaustausch mit Einrichtungen, die mit Studierendenthemen befasst sind, zu treten.
(3) Jede und jeder Studierende kann sich zur Information und Beratung im Studien-, Lehr-, Prüfungs-, Service- und Verwaltungsbetrieb an hochschulischen Bildungseinrichtungen an die Ombudsstelle wenden. Jedes solche Anliegen ist von der Ombudsstelle zu behandeln. Der Studierenden oder dem Studierenden und der Bildungseinrichtung sind das Ergebnis sowie die allenfalls getroffenen Veranlassungen mitzuteilen.
(4) Die Ombudsstelle ist berechtigt, Informationen in den von den Studierenden vorgebrachten Angelegenheiten von den jeweiligen Organen und Angehörigen der Bildungseinrichtungen einzuholen. Die Organe und Angehörigen der Bildungseinrichtungen sind verpflichtet, der Ombudsstelle Auskünfte in den von ihr bezeichneten Angelegenheiten zu erteilen.
(5) Die Ombudsstelle kann den Organen der Bildungseinrichtung beratend zur Verfügung stehen.
(6) Die Ombudsstelle ist zur Verschwiegenheit über alle ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet.
(7) Die Ombudsstelle hat jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen. Der Bericht für das jeweils vorangegangene Studienjahr ist bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister und dem Nationalrat vorzulegen. Dieser Bericht ist zu veröffentlichen.
9. Abschnitt
Strafbestimmung
§ 32. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Studiengang oder eine Bildungseinrichtung, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu akkreditieren oder zu registrieren ist, ohne Vorliegen einer entsprechenden Akkreditierung oder Registrierung betreibt oder dem Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnungen oder akademische Grade, ohne nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dazu berechtigt zu sein, verleiht, vermittelt oder führt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 25.000 Euro zu bestrafen ist.
Abkürzung
HS-QSG
10. Abschnitt
Personal
Beamtinnen und Beamte des Bundes, Vertragsbedienstete des Bundes
§ 33. (1) Bedienstete, die in einem öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Geschäftsstellen des Fachhochschulrates gemäß FHStG oder des Akkreditierungsrates gemäß UniAkkG sind, werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Geschäftsstelle der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zugewiesen.
(2) Bis zum Ablauf des 31. August 2012 haben die Bediensteten gemäß Abs. 1 auch Dienstleistungen bei den abzuschließenden Verfahren des Fachhochschulrates und des Akkreditierungsrates im entsprechend notwendigen Ausmaß zu erbringen.
(3) Die Zuweisung gemäß Abs. 1 gilt als Dienstzuteilung, die Bediensteten verbleiben im Planstellenverzeichnis des Bundes und werden vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung weiterhin besoldet und verwaltet. Die Dienst- und Fachaufsicht für diese Bediensteten obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Boards der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria.
Neuaufnahmen und Rechtsgrundlagen der Arbeitsverhältnisse
§ 34. (1) Auf Personen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria in ein Dienstverhältnis aufgenommen werden, sind das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, sowie die sonstigen einschlägigen privatrechtlichen Normen anzuwenden.
(2) Für sämtliche Bedienstete der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden.
11. Abschnitt
Inkrafttreten und Vollziehung
Verweisungen
§ 35. In diesem Bundesgesetz enthaltene Verweisungen auf andere Bundesgesetze sind Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.
Übergangsbestimmungen
§ 36. (1) Die erstmalige Nominierung der Mitglieder der Generalversammlung nach § 11 hat bis 1. Oktober 2011 zu erfolgen. Bei Säumigkeit geht die Zuständigkeit zur Nominierung auf die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister über.
@@ -238,3 +778,29 @@
(5) *(Anm.: Tritt mit 1.3.2012 in Kraft.)*
Übergangsbestimmungen
§ 36. (1) Die erstmalige Nominierung der Mitglieder der Generalversammlung nach § 11 hat bis 1. Oktober 2011 zu erfolgen. Bei Säumigkeit geht die Zuständigkeit zur Nominierung auf die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister über.
(2) Bildungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Studien im Sinne des § 27 anbieten, haben sich bis längstens 31. Dezember 2012 einer Registrierung gemäß § 27 zu unterziehen.
(3) Audits an Universitäten nach UG und an der Universität für Weiterbildung Krems, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurden, sind anzuerkennen, wenn das Audit durch eine im EQAR registrierte oder eine andere unabhängige und international anerkannte Qualitätssicherungsagentur gemäß § 19 durchgeführt wurde.
(4) Das Eigentumsrecht des Bundes an beweglichen Vermögen, das am Tag vor dem Inkrafttreten diese Bundesgesetzes dem Fachhochschulrat gemäß FHStG und dem Akkreditierungsrat gemäß UniAkkG zur Nutzung überlassen ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes im Wege der Gesamtrechtsfolge auf die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria über und ist von dieser in einem Inventarverzeichnis zu erfassen und zu bewerten. Das im Eigentum des Bundes stehende und bisher vom Fachhochschulrat und Akkreditierungsrat verwaltete und genutzte bewegliche Vermögen, einschließlich der Einrichtungen, Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden geht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria über.
(5) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen neun Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven des Fachhochschulrates und des Akkreditierungsrates zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu den übergegangenen Betrieben gehören. Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz sind durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen. Die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers hat durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zu erfolgen.
Inkrafttreten
§ 37. (1) Die §§ 4 bis 13 und § 36 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft.
(2) Alle anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. März 2012 in Kraft.
Vollziehung
§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der in § 29 Abs. 2 vorgesehenen Aufsicht über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Akkreditierung aus gesundheitsrechtlicher Sicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit;
2. im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.