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Verordnung vom 2. Juli 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs)

15 Versionen · 2020-07-02

Änderungen vom 2020-07-06

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# Verordnung vom 2. Juli 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs)
Der Schweizerische Bundesrat,
des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs) vom 2. Juli 2020 (Stand am 6. Juli 2020) Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 41 Absatz 3 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012[^1] (EpG),
verordnet:
<sup>1</sup> gestützt auf Artikel 41 Absatz 3 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 (EpG), verordnet:
##### **Art. 1** Gegenstand und Zweck
Diese Verordnung ordnet Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs an, die verhindern, dass das Coronavirus Sars-CoV-2 sich grenzüberschreitend ausbreitet.
##### **Art. 2**[^2] Quarantäne für einreisende Personen
##### **Art. 2** Quarantäne für einreisende Personen
<sup>1</sup> Personen, die in die Schweiz einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 (Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben. Sie müssen sich während 10 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufhalten (Quarantäne).
<sup>2</sup> Ist die Person über einen Staat oder ein Gebiet ohne erhöhtes Ansteckungsrisiko eingereist, so kann die zuständige kantonale Behörde die Dauer des Aufenthalts in diesem Staat oder Gebiet an die Quarantäne nach Absatz 1 anrechnen.
Personen, die in die Schweiz einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 (Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben. Sie müssen sich während 10 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufhalten (Quarantäne).
##### **Art. 3** Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko
<sup>1</sup> Ein erhöhtes Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 liegt vor, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- a.[^3] Die Zahl der Neuinfektionen pro 100 000 Personen ist im betreffenden Staat oder Gebiet in den letzten 14 Tagen um mehr als 60 höher als in der Schweiz, und diese Zahl ist nicht auf einzelne Ereignisse oder örtlich eng begrenzte Fälle zurückzuführen.
- a. Die Zahl der Neuinfektionen pro 100 000 Personen beträgt im betreffenden Staat oder Gebiet in den letzten 14 Tagen mehr als 60.
- b. Die verfügbaren Informationen aus dem betreffenden Staat oder Gebiet erlauben keine verlässliche Einschätzung der Risikolage, und es bestehen Hinweise auf ein erhöhtes Übertragungsrisiko im betreffenden Staat oder Gebiet.
- c. In den letzten vier Wochen sind wiederholt infizierte Personen in die Schweiz eingereist, die sich im betreffenden Staat oder Gebiet aufgehalten haben.
- d.[^4] Im betreffenden Staat oder Gebiet breitet sich eine Mutation des Coronavirus Sars-CoV-2 aus, von der im Vergleich zu der in der Schweiz verbreiteten Virusform eine höhere Ansteckungsgefahr ausgeht.
<sup>1bis</sup> Gebiete an der Grenze zur Schweiz, mit denen ein enger wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und kultureller Austausch stattfindet, können von der Aufnahme in die Liste nach Absatz 2 ausgenommen werden, auch wenn sie eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.[^5]
<sup>2</sup> Die Liste der Staaten oder Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko wird im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Inneren (EDI) führt sie nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) laufend nach.
<sup>2</sup> Die Liste der Staaten oder Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko wird im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Inneren (EDI) führt sie nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Justizund Polizeidepartement (EJPD), dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) laufend nach.
##### **Art. 4** Ausnahmen von der Quarantäne
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- a. die beruflich grenzüberschreitend Personen oder Güter auf der Strasse, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren;
deren Tätigkeit zwingend notwendig ist für die Aufrechterhaltung:
- b. deren Tätigkeit zwingend notwendig ist für die Aufrechterhaltung: 1. der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, 2. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, 3. der Funktionsfähigkeit von institutionellen Begünstigten im Sinne von
- 1. der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,
<sup>2</sup> Artikel <sup>2</sup> Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 ;
- 2. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
- c. die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in Unternehmen des Eisenbahn-, Bus-, Schiffsoder Flugverkehrs grenzüberschreitend Personen befördern und sich dafür im Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgehalten haben;
- 3. der Funktionsfähigkeit von institutionellen Begünstigten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007[^6],
- 4.[^7] der diplomatischen und konsularischen Beziehungen der Schweiz;
- b.
- c. die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in Unternehmen des Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehrs grenzüberschreitend Personen befördern und sich dafür im Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgehalten haben;
- d.[^8] die aus wichtigen beruflichen oder medizinischen Gründen und ohne Möglichkeit eines Aufschubs in die Schweiz einreisen;
- d. die täglich oder für bis zu 5 Tage beruflich oder medizinisch notwendig und unaufschiebbar veranlasst in die Schweiz einreisen;
- e. die sich als Transitpassagiere weniger als 24 Stunden in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgehalten haben;
- f. die lediglich zur Durchreise in die Schweiz einreisen mit der Absicht und der Möglichkeit, direkt in ein anderes Land weiterzureisen;
- g.[^9] die nach der Teilnahme an einer Veranstaltung in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko wieder in die Schweiz einreisen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Teilnahme und der Aufenthalt unter Einhaltung eines spezifischen Schutzkonzepts stattgefunden haben; als Teilnahme an einer Veranstaltung gilt namentlich die in der Regel berufsmässige Teilnahme an einem Sportwettkampf oder Kulturanlass sowie an einem Fachkongress für Berufsleute;
- h.[^10] die sich aus wichtigen beruflichen oder medizinischen Gründen und ohne Möglichkeit eines Aufschubs in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgehalten haben und wieder in die Schweiz einreisen.
<sup>1bis</sup> Bei Einreisen aus Staaten und Gebieten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d sind die Ausnahmen von der Pflicht zur Quarantäne nach Absatz 1 Buchstaben d und h nicht anwendbar.[^11]
- f. die lediglich zur Durchreise in die Schweiz einreisen mit der Absicht und der Möglichkeit, direkt in ein anderes Land weiterzureisen.
<sup>2</sup> Der Arbeitgeber prüft, ob eine zwingende Notwendigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b vorliegt, und bescheinigt diese.
<sup>3</sup> Die zuständige kantonale Behörde kann in begründeten Fällen weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Quarantäne bewilligen oder Erleichterungen gewähren.
<sup>4</sup> Für Personen, die Symptome einer Erkrankung mit Covid-19 aufweisen, ist Absatz 1 nicht anwendbar, es sei denn, die Symptome sind auf eine andere Ursache zurückzuführen.
<sup>4</sup> Für Personen, die Symptome einer Erkrankung mit Covid-19 aufweisen, ist Absatz
<sup>1</sup> nicht anwendbar, es sei denn, die Symptome sind auf eine andere Ursache zurückzuführen.
##### **Art. 5** Meldepflicht für einreisende Personen
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Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
...[^12]
##### **Art. 6***a*[^13] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Dezember 2020
Personen, die ab dem 14. Dezember 2020 aus dem Vereinigten Königreich oder aus Südafrika in die Schweiz eingereist sind, müssen sich spätestens bis zum 22. Dezember 2020 um 00.00 Uhr in Quarantäne begeben. Die Meldung nach Artikel 5 muss bis zum 24. Dezember 12.00 Uhr erfolgen.
<sup>3</sup> ...
##### **Art. 7** Inkrafttreten
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###### Fussnoten
[^1]: [SR **818.101**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2015/297)
[^1]: SR 818.101
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 14. Sept. 2020 ([AS **2020** 3699](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/672)).
[^2]: SR 192.12 Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Neudefinition von Staaten und Gebieten mit erhöhtem Ansteckungsrisiko; Ausnahmen von der Quarantänepflicht), in Kraft seit 29. Okt. 2020 ([AS **2020** 4513](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/794)).
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 2020 (Aufnahme Vereinigtes Königreich und Südafrika), in Kraft seit 21. Dez. 2020 um 13.00 Uhr ([AS **2020 **6399](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1047)).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 14. Sept. 2020 ([AS **2020** 3699](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/672)).
[^6]: [SR **192.12**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/860)
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020 (Diplomatinnen und Diplomaten), in Kraft seit 15. Aug. 2020 ([AS **2020** 3549](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/626)).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Neudefinition von Staaten und Gebieten mit erhöhtem Ansteckungsrisiko; Ausnahmen von der Quarantänepflicht), in Kraft seit 29. Okt. 2020 ([AS **2020** 4513](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/794)).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 14. Sept. 2020 ([AS **2020** 3699](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/672)).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020 ([AS **2020** 3699](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/672)). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Neudefinition von Staaten und Gebieten mit erhöhtem Ansteckungsrisiko; Ausnahmen von der Quarantänepflicht), in Kraft seit 29. Okt. 2020 ([AS **2020** 4513](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/794)).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 2020 (Aufnahme Vereinigtes Königreich und Südafrika), in Kraft seit 21. Dez. 2020 um 13.00 Uhr ([AS **2020 **6399](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1047)).
[^12]: Die Änderungen können unter [AS **2020** 2737 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/496)konsultiert werden.
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 2020 (Aufnahme Vereinigtes Königreich und Südafrika), in Kraft seit 21. Dez. 2020 um 13.00 Uhr ([AS **2020 **6399](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/1047)).
[^3]: Die Änderungen können unter AS 2020 2737 konsultiert werden.
2020-07-02
Originalfassung Text zu diesem Datum