Änderungshistorie

Verordnung vom 2. Juli 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs)

15 Versionen · 2020-07-02

Änderungen vom 2020-10-29

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# Verordnung vom 2. Juli 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs)
des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs) vom 2. Juli 2020 (Stand am 12. Oktober 2020) Der Schweizerische Bundesrat,
des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs) vom 2. Juli 2020 (Stand am 29. Oktober 2020) Der Schweizerische Bundesrat,
<sup>1</sup> gestützt auf Artikel 41 Absatz 3 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 (EpG), verordnet:
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<sup>1</sup> Ein erhöhtes Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 liegt vor, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
<sup>3</sup> Die Zahl der Neuinfektionen pro 100 000 Personen beträgt im betreffenden a. Staat oder Gebiet in den letzten 14 Tagen mehr als 60, und diese Zahl ist nicht auf einzelne Ereignisse oder örtlich eng begrenzte Fälle zurückzuführen.
<sup>3</sup> Die Zahl der Neuinfektionen pro 100 000 Personen ist im betreffenden Staat a. oder Gebiet in den letzten 14 Tagen um mehr als 60 höher als in der Schweiz, und diese Zahl ist nicht auf einzelne Ereignisse oder örtlich eng begrenzte Fälle zurückzuführen.
- b. Die verfügbaren Informationen aus dem betreffenden Staat oder Gebiet erlauben keine verlässliche Einschätzung der Risikolage, und es bestehen Hinweise auf ein erhöhtes Übertragungsrisiko im betreffenden Staat oder Gebiet.
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- c. die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in Unternehmen des Eisenbahn-, Bus-, Schiffsoder Flugverkehrs grenzüberschreitend Personen befördern und sich dafür im Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgehalten haben;
- d. die täglich oder für bis zu 5 Tage beruflich oder medizinisch notwendig und unaufschiebbar veranlasst in die Schweiz einreisen;
<sup>7</sup> die aus wichtigen beruflichen oder medizinischen Gründen und ohne Mögd. lichkeit eines Aufschubs in die Schweiz einreisen;
- e. die sich als Transitpassagiere weniger als 24 Stunden in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgehalten haben;
- f. die lediglich zur Durchreise in die Schweiz einreisen mit der Absicht und der Möglichkeit, direkt in ein anderes Land weiterzureisen;
<sup>7</sup> g. die nach der Teilnahme an einer Veranstaltung in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko wieder in die Schweiz einreisen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Teilnahme und der Aufenthalt unter Einhaltung eines spezifischen Schutzkonzepts stattgefunden haben; als Teilnahme an einer Veranstaltung gilt namentlich die in der Regel berufsmässige Teilnahme an einem Sportwettkampf oder Kulturanlass sowie an einem Fachkongress für Berufsleute;
<sup>8</sup> g. die nach der Teilnahme an einer Veranstaltung in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko wieder in die Schweiz einreisen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Teilnahme und der Aufenthalt unter Einhaltung eines spezifischen Schutzkonzepts stattgefunden haben; als Teilnahme an einer Veranstaltung gilt namentlich die in der Regel berufsmässige Teilnahme an einem Sportwettkampf oder Kulturanlass sowie an einem Fachkongress für Berufsleute;
<sup>8</sup> h. die sich für bis zu 5 Tage beruflich oder medizinisch notwendig und unaufschiebbar veranlasst in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgehalten haben und wieder in die Schweiz einreisen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass für den Aufenthalt im Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko ein Schutzkonzept erarbeitet und umgesetzt wurde.
<sup>9</sup> h. die sich aus wichtigen beruflichen oder medizinischen Gründen und ohne Möglichkeit eines Aufschubs in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgehalten haben und wieder in die Schweiz einreisen.
<sup>2</sup> Der Arbeitgeber prüft, ob eine zwingende Notwendigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b vorliegt, und bescheinigt diese.
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Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
<sup>9</sup> ...
<sup>10</sup> ...
##### **Art. 7** Inkrafttreten
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[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 14. Sept. 2020 (AS 2020 3699).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 14. Sept. 2020 (AS 2020 3699).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Neudefinition von Staaten und Gebieten mit erhöhtem Ansteckungsrisiko; Ausnahmen von der Quarantänepflicht), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4513).
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 14. Sept. 2020 (AS 2020 3699).
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[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020 (Diplomatinnen und Diplomaten), in Kraft seit 15. Aug. 2020 (AS 2020 3549). Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 14. Sept. 2020 (AS 2020 3699).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Neudefinition von Staaten und Gebieten mit erhöhtem Ansteckungsrisiko; Ausnahmen von der Quarantänepflicht), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4513).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 14. Sept. 2020 (AS 2020 3699).
[^9]: Die Änderungen können unter AS 2020 2737 konsultiert werden.
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020 (AS 2020 3699). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Neudefinition von Staaten und Gebieten mit erhöhtem Anste- ckungsrisiko; Ausnahmen von der Quarantänepflicht), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4513).
[^10]: Die Änderungen können unter AS 2020 2737 konsultiert werden.
2020-07-02
Originalfassung Text zu diesem Datum