Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926
3) Bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Verbandsperson sorgt der Insolvenzverwalter für die Liquidation nach dem Insolvenzrecht; jedoch kommt den Organen einschliesslich allfälliger Liquidatoren einer Verbandsperson, soweit es sich nicht um Verfügungen über Bestandteile der Masse handelt, die gleiche Stellung zu wie vor der Eröffnung des Konkursverfahrens.[^166]
4) Den Liquidatoren kommt gegenüber dem Insolvenzverwalter die Stellung einer natürlichen Person als Schuldner zu.[^167]
5) Die Kosten der behördlich bestellten Liquidatoren sind von der Verbandsperson zu tragen.[^168]
6) Reicht das Vermögen der Verbandsperson zur Deckung der Kosten der Liquidation nicht aus, so trägt das Land die Kosten des Liquidators, sofern dieser vorgängig nicht Organ der Verbandsperson war. Im Umfang der durch das Land getätigten Zahlungen gehen allfällige Verantwortlichkeitsansprüche der Gesellschaft gegenüber dem fehlbaren Organ auf das Land über. Kommt nach Beendigung der Liquidation weiteres Vermögen hervor, so hat das Land daraus einen vorrangigen Anspruch für die Entschädigung der Kosten des Liquidators.[^169]
Art. 134
c) Pflichten und Verantwortlichkeit
1) Die Bestimmungen über die Pflicht zur Eintragung, über die Anmeldung und die Rechte und Pflichten der Liquidatoren, die in bezug auf die Kollektivgesellschaft aufgestellt sind, kommen auch für die Verbandspersonen zur Anwendung, unter Vorbehalt der nachfolgenden Vorschriften und in der Meinung, dass die Anmeldungen behufs der Eintragung in das Handelsregister durch die Verwaltung erfolgen.[^170]
2) Jede Änderung in der Besetzung der Liquidatoren, sowie die Beendigung ihrer Vertretungsbefugnis ist durch sie anzumelden.
3) Insoweit es im Gesetze nicht anders bestimmt ist, gelten für die Liquidatoren die gleichen Vorschriften wie für die Verwaltung, jedoch nicht das Konkurrenzverbot.
4) Liquidatoren, welche die ihnen durch Gesetz oder Statuten überbundenen Verpflichtungen verletzen oder vernachlässigen, sind der Verbandsperson, nach Auflösung der Verbandsperson allenfalls den Mitgliedern und den Gläubigern der aufgelösten Verbandsperson für den entstandenen Schaden unbeschränkt und solidarisch gleich den Organen der Verbandsperson verantwortlich.
5) Wo es nicht anders bestimmt ist, haben die Liquidatoren kollektiv zu handeln und mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden.
Art. 135
a) Aufstellung der Bilanz
1) Die Liquidatoren haben bei der Übernahme ihres Amtes eine Liquidationsbilanz aufzustellen, wozu ihnen die Verwaltung behilflich zu sein und alle bezüglichen Bücher und Geschäftspapiere zur Verfügung zu stellen hat.
2) Die aus den Geschäftsbüchern ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger, deren Aufenthalt ermittelbar ist, sind durch besondere Mitteilungen, unbekannte Gläubiger vom Amt für Justiz von Amts wegen durch Publikation im amtlichen Publikationsorgan unter Angabe der Adresse zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern, sofern das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren eine andere Aufforderungsart nicht gestattet oder sofern alle Gläubiger ihre Zustimmung zu einer solchen geben.[^171]
3) Gleichzeitig können sie bei Gericht den Antrag auf Unterbrechung aller Zwangsvollstreckungen stellen.
4) Aufgehoben[^172]
5) Die Aufforderung gemäss vorstehenden Absätzen hat auch bei Verbandspersonen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, stattzufinden.[^173]
Art. 135a[^174]
b) Liquidationsbilanz
1) Die Liquidationsbilanz setzt sich, soweit nicht Ausnahmen vorgesehen sind oder sich aus den Umständen ergeben, aus den Aktiven einerseits und den Schulden an Dritte, worunter nicht das Eigenkapital, besondere Fonds ohne Persönlichkeit oder ohne treuhänderische Zweckbestimmung fallen, als Passiven andererseits zusammen.
2) Für die Bewertung in der Liquidationsbilanz ist bei sämtlichen Vermögensgegenständen ohne Unterschied der Veräusserungswert zur Zeit der Bilanzziehung massgebend.
3) Die zeitlich ausgleichende Verteilung von Organisationskosten, von Kursverlusten, die bei Begebung von Obligationen entstanden sind, sowie von Abschreibungen und dergleichen ist unstatthaft.
4) Ebenso dürfen stille Reserven nicht mehr beibehalten werden.
Art. 136
c) Verfahren[^175]
1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verbindlichkeiten der Verbandsperson, soweit es das Vermögen zulässt, nach der insolvenzrechtlichen Rangordnung zu erfüllen und die Aktiven zu versilbern, und noch ausstehende Mitgliederleistungen, soweit sie zur Deckung der Passiven erforderlich sind, einzuziehen.[^176]
2) Bei der Versilberung der Aktiven dürfen Grundstücke oder ihnen gleichgestellte Rechte mit Zustimmung des obersten oder eines andern statutarisch ermächtigten Organes auch freihändig veräussert werden.
3) Über den Vermögensstand der in Liquidation befindlichen Verbandsperson ist jährlich eine Bilanz aufzustellen, es dürfen jedoch während der Liquidation weder Gewinne verteilt noch dem Reservefonds Zuweisungen gemacht werden.
4) Eingegangene, zur Bezahlung der Gläubiger nicht erforderliche Gelder können bei der Landesbank (der Spar- und Leihkasse des Landes) oder bei Vorliegen wichtiger Gründe auch in anderer Weise hinterlegt oder mit Einwilligung des Gerichts im Ausserstreitverfahren zu Teilzahlungen verwendet werden.[^177]
Art. 137
d) Sicherung von Gläubigern[^178]
1) Haben bekannte Gläubiger die Anmeldung unterlassen, so ist der Betrag ihrer Forderungen entweder gerichtlich zu hinterlegen oder ihnen ohne Anmeldung auszubezahlen.
2) Ebenso ist für die noch schwebenden und nicht fälligen, sowie für die streitigen Verbindlichkeiten der Verbandsperson ein entsprechender Betrag zu hinterlegen, sofern nicht die Verteilung des Vermögens der Verbandsperson bis zu deren Erledigung ausgesetzt bleibt oder den Gläubigern eine der gerichtlichen Hinterlegung gleichwertige Sicherheit bestellt wird.
3) Zur Überwachung der Liquidatoren und zwecks Beschleunigung der Liquidation kann auf Antrag von Gläubigern bei Vorliegen wichtiger Gründe von einer unter dem Vorsitz des Gerichts einberufenen Gläubigerversammlung mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen ein Gläubigerausschuss bestellt und den Liquidatoren beigestellt werden, der die Verantwortlichkeit gegenüber den Liquidatoren ausschliesslich geltend machen kann.
Art. 138
e) Verteilung des Vermögens und Löschung[^179]
1) Das Vermögen einer aufgelösten Verbandsperson wird nach Tilgung der Schulden, wenn den Mitgliedern bestimmte Anteile und soweit sie ihnen und nicht der Verbandsperson selber zustehen und es nicht anders bestimmt ist, unter die Mitglieder nach Verhältnis der auf diese Anteile einbezahlten Beträge, sonst aber im Zweifel nach Köpfen verteilt.
2) Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden als nach Ablauf eines halben Jahres, von dem Tag an gerechnet, an dem die Bekanntmachung der Auflösung mit Aufforderung zur Anmeldung der Ansprüche im amtlichen Publikationsorgan oder, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind, gemäss Anordnung des Amtes für Justiz im Verwaltungsverfahren erfolgt ist.[^180]
3) Eine Verteilung vor Ablauf dieses halben Jahres kann vom Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren bewilligt werden, wenn nach den vorliegenden Umständen eine Gefahr für die Gläubiger völlig ausgeschlossen ist.[^181]
4) Die Liquidatoren haben nach Beendigung ihrer Tätigkeit die Löschung der Verbandsperson zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. Diese Eintragung ist bei Verbandspersonen, die der Veröffentlichungspflicht unterliegen, bekannt zu machen.[^182]
5) Die Löschung darf schon vor Ablauf des Sperrhalbjahres erfolgen.
6) Nach Beendigung der Liquidation haben die Liquidatoren, wenn die Statuten oder das zuständige Organ es nicht anders bestimmen, das oberste Organ, soweit ein solches vorhanden ist, zwecks Genehmigung der Schlussrechnung und Entlastung einzuberufen; wird der Entlastungsbeschluss grundlos verweigert, so können die Liquidatoren die Entlastung im Wege der Klage gegenüber der Verbandsperson feststellen lassen.
Art. 139
5. Nachtragsliquidation
1) Stellt sich nach der Löschung und ihrer Eintragung im Handelsregister noch weiteres der Verteilung unterliegendes Vermögen heraus, so hat auf Antrag von Beteiligten, wie Mitgliedern, Gläubigern oder von Amts wegen das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren die Verteilung des Vermögens durch amtlich bestellte Liquidatoren nach der insolvenzrechtlichen Rangordnung vornehmen zu lassen. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Art. 130 Abs. 4 und 5 sinngemäss Anwendung.[^183]
2) Diese Vorschrift findet sinngemäss Anwendung, wenn eine Verbandsperson infolge Konkurses aufgelöst worden ist und nicht seitens des obersten Organes besondere Liquidatoren ernannt werden oder die Fortsetzung der Verbandsperson beschlossen wird.
3) Ist noch unverteiltes Vermögen der Verbandsperson vorhanden, so kann einem Gläubiger, sofern er seine Befriedigung nur aus jenem sucht, die seit der Verteilung eingetretene Verjährung nicht entgegengesetzt werden.
Art. 140
6. Veräusserung des Vermögens im ganzen
1) Mangels abweichender Bestimmung der Statuten kann gemäss den Vorschriften über einen Auflösungsbeschluss das Vermögen im ganzen übertragen werden, und es hat der Beschluss die Auflösung der Verbandsperson zur Folge, sofern diese nicht bereits beschlossen worden ist oder die veräusserungsweise Übertragung des gesamten Vermögens an einen Treuhänder zur Befriedigung der Gläubiger erfolgt.
2) Der Veräusserungsvertrag bedarf mangels anderer Anordnung des Gesetzes der einfachen Schriftlichkeit und der Übergang des Vermögens auf den Erwerber vollzieht sich nach den für die einzelnen Vermögensbestandteile geltenden Übertragungsvorschriften.
3) Die Vorschriften über die Liquidation gelangen in dem Sinne zur Anwendung, dass die Liquidatoren auch zu jenen Geschäften und Rechtshandlungen befugt sind, welche die Ausführung der beschlossenen Veräusserung mit sich bringt, jedoch darf die Aushingabe des Vermögens an den Übernehmer nur unter Beobachtung der für die Verteilung des Vermögens unter die Mitglieder aufgestellten Vorschriften stattfinden.
Art. 141
IV. Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine gelöschte Verbandsperson[^184]
1) Wird ein Rechtsanspruch gegen eine im Handelsregister gelöschte Verbandsperson geltend gemacht, wie beispielsweise infolge einer Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage, so hat das Gericht auf Antrag der Beteiligten für die gelöschte Verbandsperson einen Beistand zu bestellen, der sie im Verfahren vertritt und im Handelsregister einzutragen ist. Bezüglich dessen Kosten finden die Vorschriften über den Prozesspfleger (Kurator) entsprechende Anwendung.[^185]
2) Für die Haftung über den ungerechtfertigten Bezug von Liquidationsanteilen bleiben die bezüglichen Bestimmungen über die Verantwortlichkeit vorbehalten.
3) Haben Rechtsnachfolger oder andere Personen (Firmen, Verbandspersonen) für die Schulden der im Handelsregister gelöschten Verbandsperson zu haften, und ist die Verjährung noch nicht eingetreten, so können sie als Streitgenossen neben der Verbandsperson oder gesondert einzeln oder zusammen nach Massgabe ihrer Haftung belangt werden.[^186]
4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäss für nicht im Handelsregister eingetragene Stiftungen und Vereine.[^187]
Art. 142
V. Aufbewahrung von Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren sowie Gründungsdokumenten[^188]
1) Die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere einer aufgelösten Gesellschaft mit Persönlichkeit oder einer ihr gleichgestellten Verbandsperson sind auf Kosten der Liquidationsmasse an einem von den Liquidatoren zu bestimmenden sicheren Ort nach Massgabe von Art. 1059 für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist nach Ermessen der Liquidatoren zu verwenden.[^189]
1a) Abs. 1 findet sinngemäss auf die Aufbewahrung von Gründungsdokumenten und sich auf spätere Änderungen der Gründungsdokumente beziehende Unterlagen nach Art. 182 Abs. 3 Anwendung. Die Liquidatoren haben während der Aufbewahrungsfrist dafür Sorge zu tragen, dass die Gründungsdokumente und Unterlagen nach Art. 182 Abs. 3 innert angemessener Frist im Inland zur Verfügung stehen.[^190]
2) Wird eine Verbandsperson durch Konkurs aufgelöst, so trifft der Insolvenzverwalter auf Kosten der Insolvenzmasse nähere Anordnung über die Aufbewahrung.[^191]
3) Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann vom Landgericht im Ausserstreitverfahren zur Einsichtnahme in dieselben ermächtigt werden, wie beispielsweise ehemalige Mitglieder, Rechtsnachfolger, Gläubiger.[^192]
Art. 143
1. Durch Erwerb der Anteile
1) Hat ein Gemeinwesen (Land oder Gemeinden) die sämtlichen Mitgliedschaftsanteile, wie Aktien und Genossenschaftsanteile, einer Verbandsperson erworben, so kann die Auflösung der Verbandsperson auch dann unterbleiben, wenn das Gemeinwesen alleiniges Mitglied der Verbandsperson bleibt, ohne jedoch die Eigenschaft einer privatrechtlichen Verbandsperson zu verlieren.
2) Das Gemeinwesen oder die von ihm bezeichneten Personen üben alsdann die Funktionen der verschiedenen Verbandsorgane aus.
3) Im Falle der Auflösung der Verbandsperson kann die Liquidation in der Weise erfolgen, dass das Gemeinwesen in sämtliche Verbindlichkeiten der Verbandsperson einzutreten erklärt.
4) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Einmannverbandspersonen.
Art. 144
a) Wirkungen
1) Wenn ein Gemeinwesen das Vermögen einer Verbandsperson als ganzes mit Aktiven und Passiven übernommen hat, so haftet den Gläubigern der Verbandsperson nach dem Übergang der Passiven nur noch das Gemeinwesen.
2) Sind jedoch die Mitglieder einer Verbandsperson für deren Verbindlichkeiten nicht persönlich haftbar, so ist mangels anderer Bestimmung bei der Übernahme die Haftung des Gemeinwesens auf die übernommenen Aktiven beschränkt.
3) Die Passiven der Verbandsperson gehen, wenn eine Eintragung ins Handelsregister erfolgt, zehn Tage nach der Veröffentlichung der Eintragung der Übernahme im Handelsregister, sonst aber sofort nach der Übernahme, auf das Gemeinwesen über.[^193]
4) Vorbehalten bleibt die Errichtung einer Einmannverbandsperson.
Art. 145
b) Verfahren
1) Die allfällig erforderliche Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erfolgt durch die zuständigen Vertreter des Gemeinwesens und der Verbandsperson gemeinsam unter Beilegung des Übernahmevertrages.[^194]
2) Die Eintragung und Veröffentlichung dürfen erst erfolgen, nachdem die Liquidation der Verbandsperson im Handelsregister eingetragen ist.[^195]
3) Die Durchführung der Liquidation kann in der Weise vereinbart werden, dass das Gemeinwesen entweder eine bestimmte Summe oder den aktiven Überschuss des Verbandsvermögens an die Verbandsperson in Liquidation oder an deren Mitglieder ausbezahlt.
Art. 146
VII. Fortsetzung einer aufgelösten Verbandsperson
1) Ist eine Verbandsperson zum Zwecke der Veräusserung ihres Vermögens im Ganzen oder zwecks Umwandlung in eine andere Verbandsperson oder durch Beschluss des zuständigen Organes aufgelöst worden, so kann, wenn der beabsichtigte Zweck nicht erreicht oder nicht mehr angestrebt wird und mit der Verteilung des Vermögens noch nicht begonnen ist, das für die Auflösung zuständige Organ den Fortbestand der Verbandsperson mit der für einen Statutenänderungsbeschluss erforderlichen Mehrheit beschliessen.
2) Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Verbandsperson durch die Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst, das Konkursverfahren aber nach Abschluss eines Sanierungsplans oder mit Zustimmung der Gläubiger aufgehoben worden ist, sofern das für die Fortsetzung nach Gesetz erforderliche Kapital oder Vermögen noch vorhanden ist.[^196]
3) Sofern die Verbandsperson im Handelsregister eingetragen ist, hat das zur Anmeldung der Eintragung verpflichtete oder zuständige Organ auch den Fortbestand zur Eintragung anzumelden.[^197]
Art. 147
1. Im Allgemeinen
1) Die Erklärung, einer Verbandsperson mit Anteilen als Mitglied beizutreten oder sich sonst an ihrem Vermögen zu beteiligen, muss, abgesehen von der stillschweigenden Bedingung des Zustandekommens, unbedingt lauten und darf keine Auflagen, wohl aber einen Zeitpunkt enthalten, bis zu dem die Zeichnung oder sonstige Erklärung verbindlich bleibt.
2) Die Form für Erwerb der Mitgliedschaft gilt auch hinsichtlich der Vorverträge hierüber.
3) Bedingte Erklärungen dürfen bei der Feststellung der Mitgliedschaft nur berücksichtigt werden, soweit für den Fall des Nichteintritts der Bedingung andere verbindliche Beitritts- oder Beteiligungserklärungen vorliegen.
4) Wenn der Zeitpunkt, bis zu welchem die Erklärung des Beitritts zu einer in Gründung begriffenen Verbandsperson verbindlich sein soll, nicht festgesetzt ist und sich auch aus den Umständen nicht ergibt, ist die Erklärung für die Dauer von sechs Monaten befristet.
5) Wo im Gesetz oder in den Statuten von den Mitgliedern die Rede ist, ist darunter die Mitgliedschaft bei der Verbandsperson zu verstehen und nicht diejenige bei einem kollegialen Organe, es sei denn, dass es im einzelnen Falle anders gemeint ist.
Art. 148
2. Anfechtung
1) Bestimmt das Gesetz es nicht anders, so können nach Entstehung einer Verbandsperson die Beitrittserklärung eines Mitgliedes durch Zeichnungsübernahme von Anteilen und dergleichen, sowie die Statuten nicht von einem Mitgliede wegen Willensmängeln (Irrtum, Täuschung, Furchterregung) oder von einem Gläubiger oder Erben wegen Benachteiligung angefochten werden.
2) Vorbehalten bleiben Schadenersatzansprüche gegen diejenigen, welche den Willensmangel verschuldet haben, ferner das Zwangsvollstreckungsrecht des Gläubigers und andere im Gesetze vorgesehene Anfechtungsmittel.
Art. 149
1. Im Allgemeinen
1) Soweit nicht das Gesetz oder die Statuten es anders bestimmen, können Verbandspersonen ihren Mitgliedern Anteilsrechte gewähren, auf welche die für die Genossenschaftsanteile bei eingetragenen Genossenschaften geltenden Bestimmungen, mangels anderer Vorschrift, anwendbar sind, wie insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten.
2) Die Mitgliedschaft ist, soweit nicht das Gesetz oder die Statuten es anders vorsehen, unteilbar, veräusserlich und vererblich.
3) Die Übertragung der Mitgliedschaft und die Bestellung eines beschränkten dinglichen Rechtes an derselben erfolgt, sofern keine Wertpapiere über die Mitgliedschaft bestehen und die Statuten keine erschwerenderen Bestimmungen, wie namentlich ein Vorkaufsrecht, Zustimmung von Organen oder Mitgliedern aufstellen, durch schriftlichen Vertrag.
4) Bei Konkurs eines Mitgliedes bedarf die Übertragung zur Gültigkeit, soweit darin eine Verfügung über das Massegut liegt, der Einwilligung der Konkursverwaltung.
5) Die Gewinnverteilung erfolgt im Zweifel im Verhältnis der auf die Mitgliedschaftsanteile seitens eines Mitgliedes gemachten Vermögensleistungen.
6) Soweit das Gesetz nicht etwas anderes vorsieht, können bei Verbandspersonen Genussscheine mit oder ohne Mitgliedschaft ausgegeben werden, und es finden auf diese die Bestimmungen über die Genussscheine, wenn eine Mitgliedschaft damit nicht verbunden ist, sonst aber jene über Genussaktien bei Aktiengesellschaften entsprechende Anwendung.
7) Vorbehalten bleibt die Bestellung von Treuhänderschaften mit oder ohne Ausgabe von Treuhandzertifikaten über Anteile am Gewinn, Liquidationserlös und dergleichen und der Übergang der Mitgliedschaft kraft Gesetzes.
Art. 150
2. Wertpapiere über die Mitgliedschaft
1) Wertpapiere über die Mitgliedschaft dürfen nur ausgegeben werden, sofern es das Gesetz ausdrücklich zulässt.
2) Werden in Verletzung dieser Vorschrift oder vor der Erlangung der Persönlichkeit Wertpapiere ausgegeben, so sind sie nichtig, und die Ausgeber und, soweit sie ein Verschulden trifft, die übrigen Beteiligten haften den Besitzern unbeschränkt und solidarisch für allen durch die Ausgabe verursachten Schaden, unbeschadet der aus dem Beitritt oder aus allfälliger Zeichnung hervorgehenden Verpflichtungen und Berechtigungen.
3) Die Vorschriften über die Aktien als Wertpapiere, insbesondere diejenigen über die Aktienurkunde, finden auf die andern mitgliedschaftlichen Wertpapiere ergänzende Anwendung.
Art. 151[^198]
3. Eigene Anteile
1) Eine Verbandsperson darf mangels anderer Bestimmungen des Gesetzes oder der Statuten eigene Anteile weder entgeltlich erwerben noch zum Pfand nehmen.
2) Dieses Verbot findet keine Anwendung:
-
- wenn die Erwerbung zu einer nach gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift vorgesehener Amortisation vorgenommen wird;
-
- wenn sie in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gesetzes und der Statuten zum Zwecke der teilweisen Rückzahlung des Grundkapitals vorgenommen wird;
-
- wenn sie zur Befriedigung eigener Forderungen der Verbandsperson erfolgt und zur Wahrung der Interessen der Verbandsperson notwendig ist;
-
- wenn die Erwerbung oder die Pfandnahme mit dem Betrieb eines nach den Statuten zum Gegenstand des Unternehmens gehörigen Geschäftszweiges verbunden ist;
-
- wenn sie mit derjenigen einer Sachgesamtheit stattfindet.
3) Die zurückerworbenen Anteile sind in den Fällen nach Abs. 2 Ziff. 1 und 2 sofort für jede weitere Veräusserung unbrauchbar zu machen, und in den Fällen nach Abs. 2 Ziff. 3 bis 5 mit tunlichster Beschleunigung weiter zu veräussern.
4) Die sich im Besitz einer Verbandsperson befindlichen eigenen Anteile sind bei der Verteilung von Gewinn und sonstigen Leistungen aus der Mitgliedschaft, auch in Bezug auf Liquidationsanteile, nicht zu berücksichtigen.
5) Zur Umgehung des Gesetzes oder der Statuten können von einer Verbandsperson an den ihr gehörenden eigenen Anteilen auch keine Treuhänder bestellt werden.
6) Wo ein gesetzlicher Reservefonds vorgeschrieben ist, darf der Fonds nur mit Zustimmung des Amtes für Justiz in eigenen Anteilen ganz oder teilweise angelegt werden.[^199]
7) Vorbehalten bleiben die sonstigen Bestimmungen über die eigenen Anteile.
Art. 152
4. Anteil Mehrerer
1) Ein Mitgliedschaftsanteil, der mehreren Mitgliedern ungeteilt zusteht, wird in Recht und Pflicht von ihnen gemeinschaftlich vertreten.
2) Solange eine Auseinandersetzung unter ihnen hinsichtlich des Mitgliedschaftsanteils nicht stattgefunden hat, haften sie der Verbandsperson für die Leistungen auf den Mitgliedschaftsanteil solidarisch.
3) Mehrere Mitglieder haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
4) Falls sie die Bestellung des Vertreters und die Anzeige hierüber an die Verbandsperson unterlassen, können Willenserklärungen einem gegenüber abgegeben werden und es kann der Richter im Ausserstreitverfahren einen gemeinsamen Vertreter bestellen.[^200]
Art. 153
a) Im Allgemeinen
1) Bestimmen die Statuten es nicht anders, so können die Mitglieder mit vermögensrechtlichen Mitgliedschaftsanteilen eine eigentliche Treuhänderschaft gemäss den bezüglichen Vorschriften bestellen und dementsprechend die Anteile zur beschränkten oder unbeschränkten Ausübung der persönlichen (herrschaftlichen) Rechte aus der Mitgliedschaft, namentlich des Stimmrechts, unter Vorbehalt der vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf den Treuhänder übertragen.
2) Mangels anderer Bestimmung der Treuhandurkunde hat der Treuhänder die ihm überlassenen Wertpapiere bei der Verbandsperson gegen Aushändigung von Treuhandzertifikaten, die gleich den mitgliedschaftlichen Wertpapieren oder in anderer Weise übertragbar sind, zugunsten der Mitglieder (Treugeber) zu hinterlegen.
3) Treuhandzertifikate mit Wertpapiercharakter über vermögensrechtliche Ansprüche aus der Mitgliedschaft können, wenn die Statuten es nicht untersagen, selbst dann vom Mitgliede als Treuhänder oder durch einen besonders bestellten Treuhänder ausgegeben werden, wenn die Mitgliedschaft nicht mit einem Wertpapier verbunden oder unteilbar ist.
Art. 154
b) Form und Wirkung
1) Das Treuhandzertifikat soll die Befugnisse der Treuhandstelle, bei der die vermögensrechtlichen Leistungen aus der Mitgliedschaft bezogen werden können, angeben und im übrigen den gleichen Inhalt, wie das hinterlegte Wertpapier über die Mitgliedschaft enthalten, soweit sich nicht aus der Ausgabe mehrerer Treuhandzertifikate über eine Mitgliedschaft oder sonst Abweichungen ergeben.
2) Die hinterlegten Wertpapiere sind von Gesetzes wegen solange unübertragbar, als für sie Treuhandzertifikate ausgefolgt worden sind; werden sie entgegen dieser Vorschrift ausgegeben, so sind die Ausgeber, und soweit sie ein Verschulden trifft, die übrigen Beteiligten dem Besitzer für allen verursachten Schaden unbeschränkt und solidarisch haftbar.
3) Hinsichtlich der Verpflichtung zu Leistungen gegenüber der Verbandsperson stehen die Mitglieder in gleicher Stellung wie sonstige Mitglieder, dagegen kann mangels anderer Bestimmung der Treuhandurkunde nur der Treuhänder die Rechte aus der Mitgliedschaft geltend machen oder sie durch andere geltend machen lassen.
4) Die Geltendmachung der Ansprüche aus der Mitgliedschaft bei Zwangsvollstreckung gegen das Mitglied oder bei Eröffnung des Konkursverfahrens über dessen Vermögen ist, wenn eine Treuhand besteht, nur nach den über die Treuhänderschaft gegebenen Vorschriften zulässig.[^201]
5) Vorbehalten bleibt die Errichtung anderer Treuhänderschaften.
Art. 155
III. Wohlerworbene und andere Rechte
1) Wohlerworbene Rechte, die den Mitgliedern als solchen zustehen, können ihnen ohne ihre Zustimmung auch durch eine Statutenänderung nicht entzogen oder beschränkt werden, sofern nicht alle gleichberechtigten Mitglieder durch die Entziehung oder Beschränkung in gleicher Weise betroffen werden.
2) Bestimmen Gesetz oder Statuten es nicht anders, so hat, wenn ein Mitglied ohne Auflösung der Verbandsperson ausscheidet oder ausgeschlossen wird und einen Auflösungs-, Abfindungs- oder dergleichen Anspruch besitzt, die Ermittlung dieses Anspruches auf Grund einer zu diesem Zwecke aufgestellten Liquidationsbilanz zu erfolgen, wobei aber gesetzliche Reserven entsprechend unter die Passivseite aufzunehmen sind.
3) Jedes Mitglied hat von Gesetzes wegen Anspruch auf Einsichtnahme und Abschriftnahme der Statuten und, wo sie vervielfältigt sind, auf Aushändigung eines Exemplars gegen angemessene Bezahlung.
Art. 156
1. Im Allgemeinen
1) Für die Verbindlichkeiten einer Verbandsperson haftet nur ihr Vermögen, sofern nicht etwas anderes vom Gesetz bestimmt oder zugelassen und in letzterem Falle von den Statuten vorgeschrieben ist.
2) Eine Haftung oder Nachschusspflicht der einzelnen Mitglieder darf daher von den Statuten nur bestimmt werden, wenn das Gesetz sie zulässt, und für sie besteht eine Solidarhaft nur, wo Gesetz oder Statuten es vorsehen.
3) Ihre Geltendmachung erfolgt mangels anderer Bestimmung nach den Vorschriften über das Umlageverfahren.
4) Befinden sich eigene Anteile im Besitze der Verbandsperson, so ruht während der Dauer des Besitzes die Haftung und Nachschusspflicht, aber auch ein allfälliges Bezugsrecht, das mangels anderer Bestimmung der Statuten sich nach den hierüber bei der Aktiengesellschaft aufgestellten Vorschriften richtet.
Art. 157
a) Im Allgemeinen
1) Soweit die Insolvenzgläubiger wegen ihrer bei der späteren Schlussverteilung im Insolvenzverfahren zu berücksichtigenden Forderungen aus dem zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhandenen Vermögen der Verbandsperson nicht sollten befriedigt werden können, sind Mitglieder mit Haftungs- oder Nachschusspflicht zur Leistung von Beiträgen (Umlagen) zur Insolvenzmasse für den gemäss der Insolvenzliquidationsbilanz zu deckenden Fehlbetrag, und zwar mangels anderer statutarischer Bestimmung, bei beschränkter Haftung oder Nachschusspflicht im Verhältnis der Haftsummen oder Nachschussbeträge, sonst aber nach Köpfen zu leisten verpflichtet (Beitragsmasse).[^202]
2) Sind einzelne Mitglieder, einschliesslich der nach Gesetz oder Statuten ausgeschiedenen Beitragspflichtigen, zur Leistung von Beiträgen unvermögend, wie aus Zahlungsunfähigkeit oder aus anderen Gründen, so werden diese auf die übrigen Mitglieder verteilt, soweit eine beschränkte Haftung oder Nachschusspflicht nicht entgegensteht.
3) Freiwillige Zahlungen, welche von den Mitgliedern über die nach den vorstehenden Bestimmungen geschuldeten Beiträge hinaus geleistet wurden, sind ihnen nach Befriedigung der Gläubiger aus den Beiträgen vorweg zu erstatten und können nötigenfalls mittels Nachschussberechnung geltend gemacht werden.
4) Gegen die Beiträge kann ein Mitglied eine Forderung an die Verbandsperson verrechnen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen es als Insolvenzgläubiger Befriedigung wegen der Forderung aus den Beiträgen beanspruchen kann.[^203]
5) Wenn das Umlageverfahren ausserhalb des Insolvenzverfahrens gemäss einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung findet, so treten an Stelle des Insolvenzverwalters die Verwaltung beziehungsweise die Liquidatoren mit der Massgabe, dass die ihnen sonst nach den Vorschriften über das Umlageverfahren zukommenden Befugnisse und Pflichten zu entfallen haben.[^204]
Art. 158
aa) Im Allgemeinen
1) Der Insolvenzverwalter hat sofort nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund der aufgestellten Liquidationsbilanz die zur Deckung des in der Bilanz ausgewiesenen Fehlbetrages durch die Mitglieder vorschussweise zu leistenden Beiträge zu berechnen, wobei auf die verschiedenen Haftungs- und Nachschussverhältnisse bei Gruppen von Mitgliedern, wie beispielsweise bei gemischten Genossenschaften Rücksicht zu nehmen ist.[^205]
2) In der Berechnung sind sämtliche Mitglieder mit Namen (Firma) und Wohnort (Sitz) und die auf sie entfallenden Beiträge anzuführen, wobei die Höhe der Beiträge derart zu bemessen ist, dass durch ein vorherzusehendes Unvermögen, gleichgültig ob es gerichtlich festgestellt ist oder nicht, für einzelne Mitglieder zur Leistung von Beiträgen ein Ausfall an dem zu deckenden Gesamtbetrage nicht entsteht.
Art. 159
bb) Vollstreckbarkeitserklärung
1) Die Berechnung ist auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Landgerichte beschleunigt im Ausserstreitverfahren mittels Entscheides, der nur mehr im Klagewege anfechtbar ist, für vollstreckbar zu erklären.[^206]
2) Zu diesem Zwecke ordnet das Gericht sofort zur Erklärung der Beteiligten über die Berechnung eine im Amtsblatt bekanntzumachende Verhandlung (Termin) an, zu welcher die in der Berechnung aufgeführten Mitglieder beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger, die Mitglieder der Verwaltung beziehungsweise der Liquidationsstelle, der allfälligen Revisionsstelle und der Insolvenzverwalter sowie, falls vom Landgericht ein Gläubigerausschuss bestellt worden ist, auch diese Mitglieder vorzuladen, und in welcher diese ohne eigentliches Beweisverfahren kurz zu hören sind.[^207]
3) In der öffentlichen Bekanntmachung und in den Vorladungen ist darauf hinzuweisen, dass die Berechnung bei der Gerichtskanzlei eine Woche vor der Verhandlung zur Einsicht aufliege.
4) Das Gericht entscheidet über die erhobenen Einwendungen, berichtigt nötigenfalls die Berechnung oder ordnet deren Berichtigung an und erklärt schliesslich die Berechnung mittels Entscheides für vollstreckbar.
5) Der Entscheid ist in der gleichen oder einer gemäss dem zweiten Absatz besonders angeordneten Verhandlung, zu welcher die bei der ersten Verhandlung Beteiligten mündlich geladen werden können, zu verkünden und gleichzeitig ist zu erklären, dass die Berechnung mit der für vollstreckbar erklärten Entscheidung, die nicht zugestellt wird, zur Einsicht der Beteiligten in der Gerichtskanzlei aufliege.
Art. 160
cc) Vollstreckung
1) Nachdem die Berechnung für vollstreckbar erklärt ist, hat der Insolvenzverwalter ohne Verzug die Beiträge von den Mitgliedern einzuziehen.[^208]
2) Die Zwangsvollstreckung gegen ein Mitglied findet nach den für diese bestehenden Vorschriften auf Grund einer diesem zuzustellenden, vollstreckbaren Ausfertigung der Entscheidung nebst einem Berechnungsauszuge statt, in dem mindestens der Gesamtfehlbetrag, der Name (die Firma) des Mitgliedes und der auf dasselbe entfallende Betrag ersichtlich sein muss.
3) Die dem Mitglied als Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen einen Vollstreckungstitel oder den diesem zugrunde liegenden Anspruch zustehenden Rechtsbehelfe, wie Klagen, Beschwerden und dergleichen, bleiben unberührt.
4) Die eingezogenen Beiträge sind auf der Landesbank oder bei einer anderen von dem Insolvenzverwalter oder dem Gläubigerausschuss bestimmten Stelle zu hinterlegen oder anzulegen.[^209]
Art. 161
dd) Anfechtungsklage
1) Jedes Mitglied beziehungsweise sein Rechtsnachfolger kann die für vollstreckbar erklärte Berechnung und den Entscheid im Wege der Klage gegen den Insolvenzverwalter mit dem Antrage auf Aufhebung der Beitragsberechnung und der ihm vollstreckbaren Entscheidung gegenüber anfechten, wie beispielsweise weil es nicht oder nicht mehr Mitglied ist, weil die Berechnung den gesetzlichen oder statutarischen Vorschriften nicht entspricht oder die Bilanz unrichtig ist, oder weil nicht Beiträge, sondern sonstige Zahlungen verlangt werden und dergleichen.[^210]
2) Die Anfechtung findet nur binnen der Notfrist von einem Monat seit der Verkündigung der Entscheidung und nur insoweit statt, als der Kläger den Anfechtungsgrund bei der Verhandlung über die Vollstreckbarkeitserklärung geltend gemacht hat oder ohne sein Verschulden geltend zu machen ausserstande war, wie beispielsweise, wenn der Grund erst nach der Verhandlung entstanden ist oder aus Rechtsunkenntnis.
3) Die mündliche Verhandlung im Anfechtungsprozess findet nicht vor Ablauf der Notfrist statt, und mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
4) Das Gericht kann während des Rechtsstreites auf Antrag und gegen allfällige Sicherheitsleistung, auf welche die Vorschriften über die Sicherstellung der Prozesskosten entsprechend anzuwenden sind, die Zwangsvollstreckung einstellen oder die Aufhebung von Vollstreckungsmassregeln verfügen.
5) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen alle beitragspflichtigen Mitglieder, gleichgültig, ob sie im Prozesse als Nebenintervenienten aufgetreten sind oder nicht.
6) Nach unbenütztem Ablauf der Notfrist von einem Monat gilt die Mitgliedschaft für die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Mitglieder für das Umlageverfahren als rechtskräftig festgestellt.
Art. 162
ee) Zusatzberechnung
1) Soweit infolge Unvermögens einzelner Mitglieder zur Leistung von Beiträgen der zu deckende Gesamtbetrag nicht erreicht wird, oder gemäss dem auf eine Anfechtungsklage ergehenden Urteile oder aus anderen Gründen die Berechnung abzuändern ist, kann der Insolvenzverwalter eine Zusatzberechnung aufstellen.[^211]
2) Die Aufstellung der Zusatzberechnung ist erforderlichenfalls zu wiederholen.
3) Auf die Zusatzberechnungen finden die vorausgehenden Vorschriften über die Vorschussberechnung, die Vollstreckbarkeitserklärung, die Vollstreckung und die Anfechtungsklage Anwendung.
Art. 163
c) Nachschussberechnung
1) Sobald mit der Schlussverteilung gemäss den Vorschriften der Insolvenzordnung begonnen wird, hat der Insolvenzverwalter in Ergänzung und Berichtigung der Vorschuss- und der zu ihr ergangenen Zusatzberechnungen zu ermitteln, wie viel die Mitglieder nach den geltenden Bestimmungen an Beiträgen, einschliesslich der Kosten des Insolvenz- und Umlageverfahrens noch zu leisten haben, soweit nicht etwa schon durch ein Vorschussverfahren die Mitglieder bis zur Grenze ihrer Haftungs- oder Nachschusspflicht in Anspruch genommen worden sind.[^212]
2) Auf diese Nachschussberechnung ist der letzte Absatz des vorhergehenden Artikels mit der Massgabe anzuwenden, dass auf Mitglieder, deren Unvermögen zur Leistung von Beiträgen sich herausstellt, Beiträge nicht umgelegt werden.
3) Mittels Nachschussberechnung können, abgesehen von der anderweitigen Geltendmachung, auch mitgliedschaftliche Regressansprüche aus der Haftung oder der Nachschusspflicht geltend gemacht werden.
Art. 164
d) Verteilung der Beitragsmasse
1) Der Insolvenzverwalter hat, nachdem die allfällig erforderliche Nachschussberechnung für vollstreckbar erklärt worden ist, sonst aber nach Durchführung der Vorschussrechnung, unverzüglich den vorhandenen Bestand an Beiträgen und, so oft von den noch einzuziehenden Beiträgen ein hinreichender Bestand eingegangen ist, diesen mittels Nachtragsverteilung nach den Vorschriften der Insolvenzordnung unter die Gläubiger zu verteilen.[^213]
2) Ausser den zurückzubehaltenden Insolvenzanteilen (Insolvenzdividenden), welche auf die nach der Insolvenzordnung bezeichneten Forderungen entfallen, sind zurückzubehalten die Anteile auf Forderungen, welche im Verfahren über die Ansprüche der Insolvenzgläubiger von der Verwaltung beziehungsweise den Liquidatoren bestritten worden sind.[^214]
3) Dem Insolvenzgläubiger bleibt überlassen, den Widerspruch der Verwaltung beziehungsweise der Liquidatoren durch eine innerhalb Monatsfrist seit der Bestreitung der Klage gegen die Verbandsperson und mit Wirkung für die Beitragsmasse zu beseitigen; soweit jedoch der Widerspruch rechtskräftig als begründet erklärt worden ist, werden die Anteile zur Verteilung unter die übrigen Gläubiger der Nachschussmasse frei.[^215]
4) In einem Streite über den Widerspruch können die nichtklagenden Gläubiger und der Insolvenzverwalter intervenieren.[^216]
5) Die zur Befriedigung der Gläubiger nicht erforderlichen Überschüsse, soweit nicht freiwillige Zahlungen der Mitglieder oder Dritter vorweg zu erstatten sind, hat der Insolvenzverwalter nach Verhältnis der Höhe der geleisteten Beiträge an die Mitglieder zurückzuzahlen.[^217]
Art. 165
V. Verzug bei Sachleistungen, Ausschluss der Verrechnung, des Retentionsrechtes usw.
1) Auf den Verzug bei Sachleistungen aus der Mitgliedschaft, wie beispielsweise bei Sacheinlagen oder andern nicht in Geld bestehenden Nebenleistungen, kommen, mangels abweichender Anordnung, die Vorschriften des Obligationenrechts über die Folgen des Verzuges im Allgemeinen zur Anwendung, und es besteht nur eine Haftung desjenigen, der sich zu einer solchen Leistung verpflichtet hat.
2) Für die auf das Grundkapital oder Eigenvermögen anrechenbare Sacheinlage kann die Verbandsperson nach ihrer Entstehung aus der Gewährleistung wegen Mängeln nach den Grundsätzen des Kaufvertrages ein Minderungs- und Schadenersatzrecht, nicht aber die Auflösung des Vertrages, und wenn die Einlage gänzlich wertlos ist, den Anspruch auf Leistung der Einlage in Geld erheben.[^218]
3) Gegen eine Forderung der Verbandsperson aus der Pflicht eines Mitgliedes zur Zahlung auf Kapitalanteile oder aus einer sonstigen Beitragspflicht oder Nachschusspflicht als Mitglied kann eine Verrechnung oder ein Retentionsrecht an einem der Verbandsperson gehörenden Gegenstand nicht geltend gemacht werden.
4) Ist eine andere Leistung als Sacheinlage geschuldet, so kann der Einwand einer allfällig nicht erfüllten Gegenleistung nicht erhoben werden.
5) Ist das Ausscheiden eines Mitgliedes durch Verschulden von Organen verzögert oder verhindert worden und dieses infolgedessen zu Schaden gekommen, so haften in erster Linie die Mitglieder des betreffenden Organes und subsidiär die Verbandsperson.
Art. 166
1. Im Allgemeinen
1) Bei Verbandspersonen mit Mitgliedschaft bildet die Versammlung der Mitglieder das oberste Organ, sofern das Gesetz oder die Statuten nicht etwas anderes vorsehen, wie bei Delegiertenversammlungen, Zirkularbeschlüssen und dergleichen.
2) Die Statuten können die Befugnisse der Mitgliederversammlung ganz oder zum Teil einem aus Mitgliedern oder Nichtmitgliedern bestehenden Ausschuss oder Mitgliederrate übertragen, welcher von der Gesamtheit der Mitglieder in der Mitgliederversammlung oder in den von den Statuten vorgesehenen und örtlich, beruflich oder nach ähnlichen Gesichtspunkten getrennten Sektions- oder Abteilungsversammlungen gewählt worden ist (Repräsentativverfassung).
3) Für diese Ausschuss- oder Sektions- oder Abteilungsversammlungen gelangen, soweit nicht etwas anderes vorgesehen ist oder sich aus der Natur der Sache ergibt, die gleichen Bestimmungen wie für die Mitgliederversammlung einschliesslich der Minderheitsrechte zur Anwendung.
4) Bei Verbandspersonen ohne Mitgliedschaft, welche ein oberstes Organ haben, finden auf letzteres die für das oberste Organ bei Körperschaften aufgestellten Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit es nicht anders vorgesehen ist.
Art. 167
a) Im Allgemeinen
1) Das oberste Organ wird durch die Verwaltung (Vorstand), die Liquidatoren oder von Gesetzes wegen durch die Vertreter der Anleihensgläubiger oder andere nach den Statuten dazu befugte Organe oder deren einzelne Mitglieder oder Dritte und während der Dauer des Insolvenzverfahrens auch vom Insolvenzverwalter einberufen, so oft Gesetz oder Statuten es verlangen oder das Interesse der Verbandsperson es erfordert; bei Gefahr im Verzuge kann auch die Revisionsstelle einberufen.[^219]
2) Bei Gesellschaften mit Persönlichkeit und den ihnen gleichgestellten Verbandspersonen ist das oberste Organ jährlich mindestens einmal einzuberufen, sofern nicht bei Verbandspersonen mit weniger als 20 Mitgliedern jede Beschlussfassung auf dem Zirkulationswege erfolgt, oder sofern nicht in den Statuten ausdrücklich nach Zeit, Ort und mit Angabe der Tagesordnung die ordentliche Versammlung des obersten Organes ein für allemal vorgesehen ist.
3) Die Form der Einberufung, ob mündlich, schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung, kann durch die Statuten näher geregelt werden, sofern das Gesetz nicht etwas anderes vorsieht, und diese soll Ort, Zeit und Zweck der Versammlung, insbesondere bei beabsichtigten Statutenänderungen deren wesentlichen Inhalt näher angeben; wenn jedoch das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, so ist jede Versammlung in den liechtensteinischen Landeszeitungen auf mindestens eine Woche vor ihrer Abhaltung auszukünden.[^220]
4) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der nach Gesetz oder Statuten erforderlichen Weise angekündigt ist (Tagesordnung), können Beschlüsse nicht gefasst werden, mit Ausnahme des Beschlusses über die Leitung und Protokollführung, über den in der Versammlung des obersten Organes gestellten Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Versammlung, sowie auf Eröffnung einer Untersuchung über die Geschäftsführung und Ernennung von hierzu Beauftragten.
5) Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der vorgängigen Ankündigung nicht.
6) Wenn sämtliche Mitglieder oder Vertreter versammelt sind und kein Berechtigter Einspruch erhebt, können sie auch ohne Beobachtung der sonst vorgeschriebenen Förmlichkeiten für die Einberufung eine Versammlung des obersten Organes bilden, und es kann in derselben über die in dessen Wirkungskreis liegenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden (Universalversammlung).
Art. 168
b) Minderheitsrechte
1) Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn die Vertreter von mindestens einem Zehntel der zählbaren Stimmen, wenn weniger als 30 zählbare Stimmen vorhanden sind, mindestens drei Stimmen es unter Anführung des Zweckes in einer von den Gesuchstellern unterzeichneten Eingabe verlangen.
2) Wird dem Verlangen vom zuständigen Organe nicht angemessen stattgegeben, so kann auf Begehren der Stimmberechtigten und nach Anhörung der Mitglieder der Verwaltung die Einberufung durch das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren unter gleichzeitiger Bestellung eines Vorsitzenden erfolgen, und es kann ausserdem gegen die fehlbaren Organe auf Grund ihres Vertragsverhältnisses, allenfalls nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen, Schadenersatz geltend gemacht werden.[^221]
Art. 169
3. Teilnahme
1) Ist es nicht anders bestimmt, so können sich Mitglieder oder andere Stimmberechtigte durch solche oder Dritte mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
2) Die gesetzlichen, statutarischen oder firmamässigen Vertreter Handlungsunfähiger, von Verbandspersonen oder Firmen müssen zur Teilnahme an den Verhandlungen und Beschlussfassungen ohne besondere Vollmachten zugelassen werden, selbst wenn die Statuten eine Vertretung nicht oder nur durch andere Stimmberechtigte zulassen.
3) Von der Versammlung können Verhandlungsunfähige, wie beispielsweise Betrunkene, ausgeschlossen werden.
4) Die Mitglieder der Revisionsstelle dürfen, wenn sie nicht Mitglieder der Verbandsperson sind, mit beratender Stimme teilnehmen.[^222]
5) Die Statuten können im Rahmen des Gesetzes bestimmen, in welchem Umfange Nichtmitglieder, wie Obligationäre und dergleichen zur Teilnahme an der Beratung und Abstimmung befugt sind.
6) Über die erschienenen oder vertretenen Teilnehmer an der Versammlung des obersten Organes einer Gesellschaft mit Persönlichkeit sowie über die auf sie entfallenden Stimmen ist ein vom Vorsitzenden unterzeichnetes Verzeichnis anzufertigen und während der Versammlung aufzulegen (Anwesenheitsliste).
Art. 170
a) Im Allgemeinen
1) Bestimmen Gesetz oder Statuten es nicht anders, so kommen dem obersten Organe jene Befugnisse zu, wie sie für eingetragene Genossenschaften aufgestellt sind, insbesondere hat es die Aufsicht über die Tätigkeit anderer Organe und den Entscheid über die Zuständigkeit der Organe.
2) Die Abstimmung kann erfolgen entweder in der Versammlung oder, wenn nicht eine öffentliche Beurkundung für die Beschlüsse vorgeschrieben ist, ohne Versammlung, mittels Urnen oder in der Weise, dass bei Verbandspersonen mit weniger als 20 Mitgliedern an Stelle der Versammlung des obersten Organes den Stimmberechtigten die ausdrücklich formulierten Beschlüsse mittels eingeschriebenen Briefes zugesandt werden und die für einen Beschluss erforderliche Mindestzahl von Stimmberechtigten ihre schriftliche Zustimmung abgeben.
3) Die gleichen Vorschriften, wie für die Abstimmungen gelten auch für die Wahlen.
4) Eine Minderheit gemäss der Vorschrift über die Minderheitsrechte kann mittels unterschriebener und der Verwaltung oder dem sonst einberufenden Organe mindestens fünf Tage vor der Versammlung zuzustellender Eingabe verlangen, dass näher bezeichnete Gegenstände zur Beratung und Beschlussfassung auf die Tagesordnung gesetzt werden.
4a) Mitglieder grosser Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 3, die nicht von Art. 339d erfasst sind und zusammen mindestens 5 % des Grundkapitals vertreten, haben das Recht, mittels unterschriebener Eingaben zu verlangen, dass:[^223]
-
- ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der oder die weder Revisionsstelle der Gesellschaft ist noch dem Netzwerk der Revisionsstelle angehört, eine Prüfung über bestimmte Bestandteile der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt;
-
- der Bericht über die Prüfung nach Ziff. 1 dem obersten Organ der Gesellschaft vorgelegt wird.
5) Für die Leitung, Beratung und Beschlussfassung gelten, soweit Gesetze oder Statuten es nicht anders bestimmen, die Regeln parlamentarischer Verhandlungen.
Art. 171
b) Leitung und Protokollführung
1) Bestimmen die Statuten es nicht anders, so leitet ein von der Versammlung gewähltes Mitglied jeweils die Versammlung.
2) Die Verwaltung sorgt für die Führung eines Protokolls, das kurz über die Verhandlungen, Beschlüsse und Wahlen genügenden Aufschluss gibt, und trifft die für die Form der Stimmabgabe und für die Feststellung der Stimmrechte erforderlichen Anordnungen.
3) Das Protokoll wird mangels anderer Bestimmung durch die Statuten oder Versammlung von einem Mitgliede geführt und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.
4) In das Protokoll ist einem jeden Stimmberechtigten während der Geschäftszeit Einblick zu gewähren und auf Verlangen Abschrift zu gestatten.
Art. 172
aa) Im Allgemeinen
1) Die Beschlüsse bedürfen, soweit es nicht anders vorgesehen ist, zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden zählbaren Stimmen, wobei mindestens ein Zehntel aller Stimmen vertreten sein muss, sofern nicht auf Antrag der Verwaltung der Richter im Ausserstreitverfahren aus wichtigen Gründen eine Ausnahme zulässt.[^224]
2) Soweit Gesetz oder Statuten es nicht anders bestimmen, wie beim mehrfachen Stimmrechte oder bei der Verhältniswahl, hat jedes Mitglied eine Stimme.
3) In den Statuten kann den Obligationären oder Darlehensgebern, mit oder ohne Anspruch auf Umwandlung ihres Gläubigerrechtes in ein Mitgliedschaftsrecht, ein näher umschriebenes Stimmrecht, auf das die Vorschriften über die Ausübung des Stimmrechts durch Mitglieder ergänzend anzuwenden sind, eingeräumt werden, wobei jedoch die Gesamtheit derartiger Stimmrechte höchstens die Hälfte aller Stimmen umfassen darf, sollen jedoch mehr als ein Drittel aller Stimmrechte eingeräumt werden, so ist die Zustimmung von mindestens drei Vierteln der gesamten Stimmen erforderlich.
4) Ist die Mitgliedschaft mit einem Wertpapier verbunden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Anteile zu berechnen, bei Delegiertenversammlungen jedoch hat jeder Delegierte im Zweifel eine Stimme.
5) Die Statuten können auch vorsehen, dass einzelnen Gruppen von Mitgliedern oder Anteilen verschiedenes Stimmrecht zukommt, wobei jedoch ein Mitglied mindestens eine Stimme besitzen muss.
6) Schreiben Gesetz oder Statuten für einen Beschluss die Anwesenheit einer Mindestzahl von Stimmen vor, und sind in einer ersten Versammlung nicht genügend Stimmen vertreten, so kann, vorbehältlich anderer statutarischer Regelung, dieser Beschluss über die gleichen Gegenstände in einer zweiten, binnen angemessener Frist, die mindestens acht Tage beträgt, einzuberufenden Versammlung ohne Rücksicht auf jene Mindestzahl mit einfacher Mehrheit gefasst werden, sofern es nicht anders vorgesehen ist.
7) Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als Beschluss, welcher der Vorsitzende beitritt.
8) Der vorstehende Absatz findet insbesondere entsprechende Anwendung, wenn Zirkularbeschlüsse zulässig sind.
Art. 173
bb) Besondere Berechtigungen und Verpflichtungen
1) Sind bei einer Verbandsperson Mitglieder oder Anteile mit verschiedener Berechtigung oder Verpflichtung, wie beispielsweise Vorzugs- und Stammaktien oder beschränkte und unbeschränkte Haftung oder Nachschusspflicht vorhanden, so bilden die unter sich Gleichberechtigten oder Gleichverpflichteten im Streitverfahren eine Partei und bei der Abstimmung besondere Gruppen (Gattungen), sofern durch den zu fassenden Beschluss ihre Rechte oder Pflichten in ungleicher Weise beeinflusst werden, und es ist für die Gültigkeit eines solchen Beschlusses die für eine Statutenänderung erforderliche Zustimmung aller Gruppen erforderlich.[^225]
2) Diese besonderen Versammlungen werden mangels anderer Statutenbestimmungen von der Verwaltung einberufen, von einem von der Versammlung gewählten Teilnehmer präsidiert; im übrigen finden auf sie die Vorschriften über das oberste Organ entsprechende Anwendung.
3) Mangels anderer statutarischer Anordnung findet auf die Beschlussfassung die Vorschrift des vorausgehenden Artikels Anwendung.
4) Besteht die Verschiedenheit der Berechtigung lediglich in einer ungleichen Stimmenzahl, so wird nur ein gemeinsamer Beschluss gefasst, wobei die Verschiedenheit der Stimmberechtigung zu berücksichtigen ist.
Art. 174
cc) Die Änderung der Statuten
1) Sofern die Statuten es nicht anders bestimmen, können sie mit Zustimmung von drei Viertel von sämtlichen in der Versammlung des obersten Organes Anwesenden, die mindestens die Hälfte aller Anteile, falls solche fehlen, aller Mitglieder vertreten, abgeändert werden.
2) Soweit es nicht anders bestimmt ist, können neue Leistungspflichten der Mitglieder nur mit deren Zustimmung begründet oder vermehrt werden, andernfalls ist ein Beschluss nur gültig, wenn er nicht angefochten worden ist.
3) Änderungen der Beistatuten bedürfen der blossen Schriftlichkeit, selbst wenn solche Vorschriften in öffentlicher Urkunde aufgestellt waren.
4) Statutenabänderungen sind in gleichem Umfang wie die ursprünglichen Statuten schriftlich abzufassen und, falls erforderlich, öffentlich zu beurkunden und in das Handelsregister einzutragen.[^226]
5) Die Vornahme von Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann durch Beschluss des obersten Organes einem andern Organe übertragen werden.
6) Eine Statutenänderung liegt nicht vor, wenn gemäss Firmenrecht der Firma einer Zweigniederlassung ein deutlich unterscheidbarer Zusatz beigefügt wird.
Art. 175
d) Ausschliessung vom Stimmrecht
1) Jeder Stimmberechtigte ist, unbeschadet des Rechtes auf Teilnahme an der Versammlung und Beratung, von Gesetzes wegen im eigenen oder fremden Namen vom Stimmrecht ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten, eingetragenen Partner, Verlobten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und der Verbandsperson andererseits, sowie bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einem Rechtsstreit zwischen einem Dritten und der Verbandsperson, aus welchem ein Stimmberechtigter einen persönlichen Vorteil oder Nachteil bezieht.[^227]
2) Eigene Anteile, die sich im Besitze der Verbandsperson selber befinden, sind nicht stimmberechtigt und gehören auch nicht zu zählbaren Stimmen, jedoch kann die zum Treuhänder bestellte Verbandsperson das Stimmrecht ausüben.
3) Bei Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltung betreffend die Geschäftsführung und Rechnungsablegung haben Personen, die in irgend einer Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, von Gesetzes wegen kein Stimmrecht.
4) Ein gegen diese Vorschriften verstossender Beschluss kann gemäss den Vorschriften über die Anfechtung von Beschlüssen des obersten Organs angefochten werden.
5) Diese Beschränkungen finden keine Anwendung auf Verbandspersonen mit weniger als 30 Stimmberechtigten, auf Mitglieder der Revisionsstelle, bei Wahlen und Abberufungen, oder wenn sonst das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren eine Ausnahme gestattet.[^228]
Art. 176
e) Stimmrecht bei Nutzniessung, Pfand und anderen Rechten
1) Besteht am Mitgliedschaftsrecht ein beschränktes dingliches Recht, so ist nur das Mitglied oder der diesem gleichgestellte Treuhänder stimmberechtigt, unter Vorbehalt der Stellvertretung.
2) Wenn über die Mitgliedschaft Wertpapiere vorhanden sind, ist der Besitzer des Titels verpflichtet, ihm die Ausübung des Stimmrechtes zu ermöglichen, sofern die sofortige Rückerstattung des unveränderten Titels nach Ausübung des Stimmrechtes gewährleistet ist.
3) Steht ein Mitgliedschaftsrecht in Nutzniessung, so ist nur das Mitglied stimmberechtigt; jedoch hat es für alle Beschlüsse, welche sich nicht als gewöhnliche Verwaltungshandlungen darstellen, die Zustimmung des Nutzniessers einzuholen und wird bei Verletzung dieser Verpflichtung schadenersatzpflichtig.
4) Der Depositär kann das Stimmrecht für die in Depot liegenden Wertpapiere (Depotstimmen) nur dann geltend machen, wenn er hiefür eine besondere Vollmacht des Depotinhabers besitzt, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen zulässt, wie beispielsweise bei Treuhanddepositen.
5) Die Ausübung anderer persönlicher (herrschaftlicher) Rechte aus der Mitgliedschaft ist mangels abweichender Bestimmung oder Vereinbarung derjenigen des Stimmrechts gleichgestellt.
6) Diese Vorschrift findet auf andere Stimmberechtigungen entsprechende Anwendung.
Art. 177
f) Öffentliche Beurkundung der Beschlüsse
1) Über die Beschlüsse des obersten Organs betreffend die Konstituierung, die Statutenänderung und die Auflösung einer Verbandsperson ist in allen Fällen, wo die Mitgliedschaft in einem vermögensrechtlichen Anteil besteht oder das Gesetz es sonst verlangt, eine öffentliche Urkunde zu errichten, wenn nicht das Gesetz selbst eine Ausnahme vorsieht, wie beispielsweise bei Genossenschaften, kleinen Versicherungsvereinen und Anstalten, bei Beurkundung im Zirkularwege.
2) Die Urkundsperson muss der Beschlussfassung persönlich beiwohnen und hat unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung ein Protokoll aufzunehmen und darin die gefassten Beschlüsse, sowie alle in ihrer Gegenwart in der Versammlung vorgekommenen Ereignungen und abgegebenen Erklärungen, welche für die Beurteilung der Regelmässigkeit des Vorganges von Erheblichkeit sind, genau und kurz anzuführen.
3) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und einer als Schreiber bestimmten Person zu unterzeichnen.
4) Sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen und es besonders verlangt wird, kann im Protokolle auch eine Bestätigung über die Identität des Vorsitzenden und anderer an der Versammlung anwesender Personen als genügend erachtet werden.
5) Der öffentlichen Urkunde sind gegebenenfalls der Statutenentwurf der Gründer, Beitrittserklärungen, der unterzeichnete Zeichnungsprospekt, die von der Mitgliederversammlung genehmigten Statuten und dergleichen beizufügen.
5a) Die öffentliche Beurkundung kann auch elektronisch über das Beurkundungs- und Beglaubigungssystem (Art. 6d E-GovG) nach Massgabe der Bestimmungen des Notariatsgesetzes und der Rechtssicherungs-Ordnung erfolgen. Im Übrigen finden die Abs. 1, 2, 4 und 5 sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass eine physische Anwesenheit der Parteien nicht erforderlich ist.[^229]
6) Anstelle der öffentlichen Urkunde kann in allen Fällen, ausgenommen bei Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eine von sämtlichen Beteiligten unterzeichnete und beglaubigte Erklärung treten.[^230]
Art. 177a[^232]
a) Im Allgemeinen
1) Die Verwaltung kann vorsehen, dass Teilnehmer, die nicht an einer physischen Versammlung (Art. 170 Abs. 2) teilnehmen können, ihre Rechte unter Verwendung elektronischer Mittel ausüben können.
2) Die Versammlung einschliesslich Beschlussfassung kann unabhängig von der Anzahl von Mitgliedern auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer und ohne Ort der Versammlung mit elektronischen Mitteln durchgeführt werden, sofern dies in den Statuten vorgesehen ist.
Art. 177b[^233]
b) Einberufung der Versammlung
Die Einberufung der Versammlung erfolgt sinngemäss nach Art. 167 Abs. 3 mit der Massgabe, dass sie die genauen Modalitäten für die Teilnahme und Stimmabgabe enthalten muss, in den Fällen nach Art. 177a Abs. 2 nicht jedoch den Ort der Versammlung.
Art. 177c[^234]
c) Voraussetzungen
Die Verwaltung regelt die elektronischen Mittel und stellt sicher, dass:
-
- die Identität der Teilnehmer feststeht;
-
- die Abstimmungen in der Versammlung unmittelbar übertragen werden;
-
- jeder Teilnehmer Anträge stellen und sich an Diskussionen beteiligen kann;
-
- das Abstimmungsergebnis nicht verfälscht werden kann.
Art. 177d[^235]
d) Technische Probleme
Treten während einer Versammlung technische Probleme auf, sodass sie nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden kann, ist sie zu wiederholen. Beschlüsse, die vor dem Auftreten der technischen Probleme gefasst wurden, bleiben gültig.
Art. 178
a) Im Allgemeinen
1) Die Verwaltung und, sofern diese nicht selbst klagt, die Revisionsstelle der Verbandsperson kann Beschlüsse des obersten oder eines andern Organs, die gegen die Vorschriften des Gesetzes oder der Statuten verstossen, beim Richter des Sitzes mit Klage, Widerklage, Einrede oder Rechtsbot gegen die Verbandsperson anfechten.[^236]
2) Wenn der Beschluss eine Massregel zum Gegenstand hat, durch deren Ausführung sich die Mitglieder der Verwaltung oder der Revisionsstelle strafbar oder den Gläubigern oder Mitgliedern der Verbandsperson haftbar machen würden, so kann ihn jedes Mitglied der Verwaltung und der Revisionsstelle von Gesetzes wegen anfechten, oder aber dessen Ausführung verweigern.[^237]
3) Ausserdem können bei Verbandspersonen mit Mitgliedern, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die wohlerworbenen Rechte, die Vertreter von mindestens einem Zwanzigstel aller Stimmen, mindestens aber drei Stimmen, und bei weniger als zehn Stimmen oder Mitgliedern, jede Stimme beziehungsweise jedes Mitglied einen Beschluss, dem sie nicht zugestimmt haben, von Gesetzes wegen anfechten und aufheben lassen, wobei ihnen der Richter unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Sicherheitsleistung für die Prozesskosten Sicherheit auferlegen kann, bei deren Nichtbeachtung der Anfechtungsanspruch dahinfällt.
4) Ebenso können einzelne Stimmberechtigte, wenn sie nicht nach Gesetz oder Statuten zur Versammlung einberufen worden sind oder ihnen die Teilnahme an der Versammlung oder Abstimmung in anderer Weise verunmöglicht oder in unbilliger Weise erschwert worden ist, und infolgedessen an der Versammlung oder der Abstimmung nicht teilgenommen haben, oder wenn bei einem Zirkularbeschluss Stimmberechtigte dagegen gestimmt haben oder übergangen worden sind, oder endlich, wenn zur Teilnahme unbefugte Personen an einem Beschluss mitgewirkt haben, sei es, dass Einspruch erhoben worden ist oder nicht, einen Beschluss anfechten und aufheben lassen, wenn sie gleichzeitig glaubhaft machen, dass diese Mängel auf die Beschlussfassung von Einfluss gewesen sind.
5) Das Gericht kann die Ausführung des angefochtenen Beschlusses im Befehlsverfahren aufschieben, wenn ein der Verbandsperson drohender, unwiederbringlicher Nachteil glaubhaft gemacht wird.
Art. 179
b) Geltendmachung, Schadenersatzpflicht usw.
1) Das Anfechtungsrecht der Stimmberechtigten erlischt, wenn sie nicht während eines Monats seit der Beschlussfassung die Absicht, die Klage zu erheben, oder, falls in den Statuten ein besonderes Anfechtungsverfahren vorgesehen ist, dieses sofort nach Erschöpfung des Instanzenzuges der Verwaltung ankündigen und spätestens binnen einem weiteren Monat nach der Beschlussfassung die Klage beim Richter anbringen.
2) Wird der angefochtene Beschluss im Handelsregister eingetragen, so ist das Urteil auf Verlangen der Anfechtenden von der Registerbehörde in Abänderung des früheren Eintrages einzutragen und zu veröffentlichen, soweit letzteres erforderlich ist.[^238]
3) Das die Nichtigkeit erklärende Urteil wirkt für und gegen sämtliche Stimmberechtigte einer Verbandsperson.
4) Für einen durch unbegründete Anfechtung des Beschlusses der Verbandsperson entstandenen Schaden haften ihr die Kläger, welche durch die Erhebung der Klage fahrlässig gehandelt haben, nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen unbeschränkt und solidarisch.
5) Auf die Anfechtungsklage finden ergänzend die Vorschriften über die Vernichtbarkeitsklage Anwendung.
6) Im übrigen können Beschlüsse auch von Amts wegen vom Amt für Justiz entsprechend den Vorschriften, wie sie bei der Vernichtbarkeit von Amts wegen aufgestellt sind, aufgehoben werden.[^239]
Art. 179a[^240]
6. Vorlage der Jahresrechnung
Sofern die Verbandsperson zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet ist (Art. 1045), sind der Entwurf zur Jahresrechnung und zutreffendenfalls der Jahresbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres dem obersten Organ zur Genehmigung zu unterbreiten, sofern nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen.
Art. 180
a) Grundsatz[^242]
1) Jede Verbandsperson muss eine Verwaltung (Vorstand, Geschäftsführer und dergleichen) haben, die, soweit es nicht anders bestimmt ist, aus einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen oder Firmen bestehen kann und vom obersten Organ auf die Dauer von drei Jahren aus Mitgliedern der Verbandsperson oder Dritten bestellt wird, wobei die Mitglieder der Verwaltung wieder bestellbar sind und besoldet sein können oder nicht.
2) Vorbehältlich der Bestimmungen über die Beteiligung des Gemeinwesens können die Statuten auch andern Dritten, wie Darlehens- und Obligationsgläubigern, gemeinnützigen Unternehmungen das Recht zur Ernennung einzelner Mitglieder der Verwaltung oder ihres Vorsitzenden einräumen (gebundene Verwaltung).
3) Fallen während eines Geschäftsjahres einzelne von mehreren Verwaltungsmitgliedern weg oder sind sie an der Geschäftsführung verhindert, so können die verbleibenden bis zur nächsten Versammlung des obersten Organes die Geschäftsführung und Vertretung fortführen, soweit die Statuten es nicht anders bestimmen.
4) Die jeweiligen Mitglieder der Verwaltung oder andere Zeichnungsberechtigte und das Erlöschen oder eine Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind bei den im Handelsregister eingetragenen Verbandspersonen ohne Verzug unter Beifügung des Nachweises der Bestellung, wie beispielsweise eines Protokollauszuges oder dergleichen anzumelden, soweit nicht eine Wiederbestellung vorliegt.[^243]
5) Die für die Mitglieder der Verwaltung aufgestellten Vorschriften gelten auch für ihre allfälligen Stellvertreter, wenn sie als solche auftreten oder auftreten sollen.
6) Für eine Zweigniederlassung kann nicht eine besondere Verwaltung, wohl aber ein besonderer Bevollmächtigter als Prokurist bestellt werden.
7) Bestimmen Gesetz oder Statuten es nicht anders, so umfasst die Geschäftsführungs- auch die Vertretungsbefugnis.
8) Die Vorschriften über den Verwaltungsrat bei Aktiengesellschaften können die Statuten als anwendbar erklären.
Art. 180a
b) Qualifiziertes Mitglied der Verwaltung[^244]
1) Wenigstens ein zur Geschäftsführung und Vertretung befugtes Mitglied der Verwaltung einer Verbandsperson muss ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, eine aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellte Person oder eine juristische Person sein und eine Bewilligung nach dem Treuhändergesetz besitzen.[^245]
2) Gleichgestellt sind Personen, die über eine Bewilligung nach dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts verfügen.[^246]
3) Von der Verpflichtung gemäss Abs. 1 sind Verbandspersonen ausgenommen, die aufgrund des Gewerbegesetzes oder eines anderen Spezialgesetzes einen Geschäftsführer besitzen müssen oder die von der Regierung, einer Gemeinde, der Grundverkehrsbehörde oder einer anderen Behörde beaufsichtigt werden. Dies gilt nicht für Stiftungen, welche der Aufsicht gemäss Art. 552 § 29 unterstehen.[^247]
4) Ebenso sind von der Verpflichtung gemäss Abs. 1 Vereine ausgenommen, die:[^248]
-
- nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind;
-
- zur Eintragung in das Handelsregister gemäss Art. 247 Abs. 2 Ziff. 3 verpflichtet sind, sofern sämtliche Zahlungen des Vereins über eine oder mehrere auf ihn lautende Kontoverbindungen in Liechtenstein, einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz erfolgen.
5) Aufgehoben[^249]
Art. 180b[^250]
c) Ausschlussgründe
1) Natürliche Personen können nicht vertretungsbefugtes Mitglied der Verwaltung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein, wenn sie:
-
- handlungsunfähig im Sinne von Art. 16 sind; oder
-
- verurteilt worden sind wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten:
- a) nach den §§ 156 bis 158, §§ 160 bis 163 und § 292a des Strafgesetzbuches (Insolvenzstraftaten); oder
- b) nach den §§ 146 bis 148 und §§ 153 und 153a des Strafgesetzbuches zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.
2) Der Ausschluss nach Abs. 1 Ziff. 2 gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils.
3) Natürliche Personen können auch nicht vertretungsbefugtes Mitglied der Verwaltung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein, wenn in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ein Ausschlussgrund vorliegt, der einem Ausschlussgrund nach Abs. 1 entspricht.
4) Natürliche Personen, die zum vertretungsbefugten Mitglied der Verwaltung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestellt wurden, haben mit der Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister zu erklären, dass kein Ausschlussgrund nach Abs. 1 oder 3 vorliegt. Tritt ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 oder 3 nach erfolgter Eintragung im Handelsregister ein, hat die betreffende Person entweder als Mitglied der Verwaltung der Aktiengesellschaft, der Kommanditaktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zurückzutreten oder auf ihre Vertretungsbefugnis zu verzichten und ihre Löschung oder die Löschung ihrer Vertretungsbefugnis im Handelsregister zu veranlassen.
5) Das Amt für Justiz kann in begründeten Einzelfällen verlangen, dass ein Handlungsfähigkeitszeugnis oder eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen ist, oder über das Europäische System der Registervernetzung einzelne EWR-Mitgliedstaaten anfragen, ob über eine bestimmte Person nach deren Recht Ausschlussgründe vorliegen.
6) Werden die Erklärung nach Abs. 4 oder trotz Aufforderung des Amtes für Justiz das Handlungsfähigkeitszeugnis oder die Strafregisterbescheinigung nicht vorgelegt oder ergibt eine Anfrage nach Abs. 5, dass ein Ausschlussgrund vorliegt, hat das Amt für Justiz die Eintragung der betreffenden Person als vertretungsbefugtes Mitglied der Verwaltung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu verweigern.
Art. 180c[^251]
d) Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Das Amt für Justiz darf personenbezogene Daten von Personen nach Art. 180b im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
2) Die für die Zwecke von Art. 180b übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nicht länger als erforderlich, längstens aber so lange wie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft, der Eintragung einer Zweigniederlassung oder der Einreichung von Urkunden und Informationen durch eine Gesellschaft oder Zweigniederlassung gespeichert werden.
Art. 181
a) Im Allgemeinen
1) Die Geschäftsführung steht, soweit es nicht anders bestimmt oder durch Beschluss des zuständigen Organes angeordnet ist, allen Mitgliedern der Verwaltung zu.
2) Besteht die Verwaltung aus mehreren Mitgliedern, und bestimmen die Statuten es nicht anders, so darf kein Mitglied allein eine zur Geschäftsführung gehörende Handlung vornehmen, wenn nicht Gefahr im Verzuge liegt.
3) Ist nach den Statuten oder eines auf Grund derselben aufgestellten Reglementes jedes Mitglied der Verwaltung für sich allein zur Geschäftsführung befugt, so muss, wenn eines unter ihnen gegen die Vornahme einer zur Geschäftsführung gehörenden Handlung Widerspruch erhebt, diese unterbleiben, falls die Statuten es nicht anders bestimmen.
4) Unberührt bleiben jedoch die Wirkungen gegenüber Dritten.
Art. 182
aa) Im Allgemeinen[^253]
1) Die Verwaltung hat alle Befugnisse und Pflichten, die nicht einem anderen Organ übertragen oder vorbehalten sind, wie beispielsweise auch die Bestellung und der Widerruf der Prokura. Sie hat insbesondere auch für die Erhaltung des Grundkapitals sowie für die Sicherstellung und den Erfolg des Unternehmens im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten und der dargebotenen Möglichkeiten besorgt zu sein.[^254]
2) Sie hat das Unternehmen der Verbandsperson mit Sorgfalt zu leiten und zu fördern und haftet für die Beobachtung der Grundsätze einer sorgfältigen Geschäftsführung und Vertretung. Ein Mitglied der Verwaltung handelt im Einklang mit diesen Grundsätzen, wenn es sich bei seiner unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten liess und vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Verbandsperson zu handeln.[^255]
3) Die Gründer haben der Verwaltung alle die Errichtung der Verbandsperson betreffenden Dokumente und Unterlagen herauszugeben. Die Verwaltung hat die Gründungsdokumente und sich auf spätere Änderungen der Gründungsdokumente beziehende Unterlagen aufzubewahren und dafür Sorge zu tragen, dass die Gründungsdokumente und Unterlagen innert angemessener Frist im Inland zur Verfügung stehen. Art. 1059 ist sinngemäss anzuwenden.[^256]
4) Die Verwaltung ist der Verbandsperson gegenüber verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die durch Gesetz, Statuten, Beschluss des zuständigen Organes oder in anderer Weise festgesetzt sind.
5) Soweit es nicht anders bestimmt ist, kommen der Verwaltung einer Verbandsperson die gleichen Befugnisse und Pflichten zu, wie der Verwaltung bei eingetragenen Genossenschaften.
Art. 182a
bb) Einhaltung der Vorschriften über die Rechnungslegung[^257]
1) Die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane einer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichteten Verbandsperson (Art. 1045) haben die kollektive Pflicht, sicherzustellen, dass die erforderlichen Rechnungslegungsunterlagen, namentlich die Jahresrechnung, die konsolidierte Jahresrechnung, der Jahresbericht und der konsolidierte Jahresbericht sowie, soweit er gesondert vorgelegt wird, der Corporate Governance Bericht, nach den Bestimmungen des 20. Titels über die Rechnungslegung erstellt und offen gelegt werden.[^258]
2) Die Mitglieder der Verwaltung haben dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäftsbücher (Art. 1046) oder Aufzeichnungen und Belege (Art. 552 § 26, Art. 1045 Abs. 3) innert angemessener Frist am Sitz der Verbandsperson zur Verfügung stehen.[^259]
Art. 182b[^260]
Aufgehoben
Art. 182c[^261]
dd) Zwischendividenden
1) Die Ausschüttung von Zwischendividenden (Interimsdividenden, Zwischenausschüttungen, Abschlagszahlungen auf den laufenden Gewinn) während des Geschäftsjahres ist zulässig.
2) Zwischendividenden können bei Verbandspersonen, die zur ordnungsmässigen Rechnungslegung (Art. 1045) verpflichtet sind, nur aufgrund eines Zwischenabschlusses (Zwischenbilanz und Zwischenerfolgsrechnung) ausgeschüttet werden.
3) Die Statuten können bestimmen, dass die Verwaltung an bestimmten Terminen während des Geschäftsjahres ohne vorgängigen Beschluss des obersten Organes Zwischendividenden auf den laufenden Gewinn oder aus Gewinnvorträgen früherer Jahre oder aus besonderen Reservefonds austeilen darf.
4) Zwischendividenden dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn dadurch das Grundkapital und allfällige gesetzliche Reserven nicht angetastet werden.
Art. 182d[^262]
ee) Einsicht in Jahresrechnung durch Mitglieder
1) Die Verwaltung von Verbandspersonen, die zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet sind (Art. 1045), ist von Gesetzes wegen dafür besorgt, dass die Jahresrechnung und zutreffendenfalls der konsolidierte Geschäftsbericht, unter Anzeige an die Mitglieder gemäss den Statuten mindestens zwanzig Tage vor der Versammlung des obersten Organs, das über die Genehmigung der Jahresrechung zu entscheiden hat, beziehungsweise vor der Fassung eines Beschlusses im Zirkularweg und ausserdem noch während eines Vierteljahres nach der Versammlung zur Einsicht der Mitglieder gehalten wird.
2) Jedes Mitglied der Gesellschaft kann von Gesetzes wegen unter Nachweis seiner Beteiligung eine Abschrift der Jahresrechnung und zutreffendenfalls des Jahresberichts und des konsolidierten Geschäftsberichts oder des Berichts über den Geschäftsverlauf des Verwaltungsrates verlangen.
Art. 182e[^263]
ff) Kapitalverlust, Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit
1) Zeigt bei einer Verbandsperson die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Grundkapitals nicht mehr gedeckt ist, orientiert die Verwaltung unverzüglich die Mitglieder des obersten Organes und teilt ihnen mit, welche Sanierungsmassnahmen ergriffen werden sollen.
2) Besteht begründete Besorgnis, dass eine Verbandsperson überschuldet oder zahlungsunfähig ist, so erstellt die Verwaltung unverzüglich je eine Zwischenbilanz zu Fortführungs- und zu Liquidationswerten. Die Verwaltung hat gleichzeitig eine Versammlung des obersten Organes einzuberufen und diese Sanierungsmassnahmen zu beantragen.
3) Die Zwischenbilanz ist bei Verbandspersonen von einer Revisionsstelle im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes zu prüfen:[^264]
-
- wenn Anleihensobligationen ausgegeben wurden;
-
- wenn die Kapitalanteile börsenkotiert sind; oder
-
- bei mittelgrossen und grossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064.
4) Alle übrigen Verbandspersonen sind von der gesetzlichen Revisionsstelle zu überprüfen.
Art. 182f[^265]
gg) Benachrichtigung des Gerichts
1) Ergibt sich aus den Zwischenbilanzen zu Fortführungs- und zu Liquidationswerten, dass die Verbandsperson überschuldet ist, oder ist sie zahlungsunfähig, so hat die Verwaltung das Gericht zu benachrichtigen.
2) Das Gericht ist nicht zu benachrichtigen, sofern Gläubiger der Verbandsperson im Ausmass der Unterdeckung zu Fortführungswerten im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktreten und ihre Forderungen stunden oder konkrete Aussicht besteht, dass die Überschuldung beziehungsweise die Zahlungsunfähigkeit innerhalb von zwei Monaten seit Erstellung der Zwischenbilanzen beziehungsweise seit Feststellung der Zahlungsunfähigkeit behoben wird.
3) Besteht eine Nachschusspflicht, so ist das Gericht erst zu benachrichtigen, wenn die Überschuldung beziehungsweise die Zahlungsunfähigkeit nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung durch die Nachschusspflichtigen behoben wird.
Art. 182g[^266]
Aufgehoben
Art. 183
c) Konkurrenzverbot
1) Soweit die Statuten es nicht anders bestimmen, dürfen bei Gesellschaften mit Persönlichkeit, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, und bei andern diesen gleichgestellten Verbandspersonen die Mitglieder der Verwaltung ohne Einwilligung des obersten Organes oder mangels eines solchen, ohne Bewilligung des Richters im Ausserstreitverfahren, weder Geschäfte im Geschäftszweige für eigene oder fremde Rechnung machen, noch bei einer Gesellschaft ohne Persönlichkeit oder bei einer Verbandsperson des gleichen Geschäftszweiges als unbeschränkt haftende Gesellschafter beziehungsweise Mitglieder sich beteiligen oder eine Stelle in der Verwaltung oder in der Revisionsstelle bekleiden.[^267]
2) Die Einwilligung kann im Statute allgemein ausgesprochen sein; sie ist ausserdem schon dann anzunehmen, wenn bei Bestellung zum Mitgliede der Verwaltung der Verbandsperson eine solche Tätigkeit oder Teilnahme des Mitgliedes bekannt war und gleichwohl deren Aufhebung nicht ausdrücklich bedungen worden ist.
3) Mitglieder der Verwaltung, die das im ersten Absatz ausgesprochene Verbot übertreten, können jederzeit ohne Verpflichtung zur Entschädigung abberufen werden; ausserdem kann die Verbandsperson Schadenersatz fordern oder stattdessen verlangen, dass die für Rechnung des Mitgliedes der Verwaltung gemachten Geschäfte als für ihre Rechnung geschlossen angesehen werden und bezüglich der für fremde Rechnung geschlossenen Geschäfte die Herausgabe der hierfür bezogenen Vergütung oder die Abtretung des Anspruchs auf Vergütung.
4) Die vorstehend bezeichneten Rechte der Verbandsperson erlöschen in drei Monaten von dem Tage, an dem die übrigen Mitglieder der Verwaltung und, wenn solche nicht bestehen, die Mitglieder der Revisionsstelle von der begründenden Tatsache Kenntnis erlangt haben, und in allen Fällen nach Ablauf eines Jahres.[^268]
5) Vorbehalten bleiben weitergehende vertragliche Verabredungen, wie die Konkurrenzklausel und dergleichen.
Art. 184
a) Im Allgemeinen
1) Die Vertretung von Verbandspersonen erfolgt durch die hiezu berufenen Organe oder sonstige besondere Vertreter nach Vorschrift der Statuten, wobei die Verwaltung einer etwa vom Gesetz vorgesehenen besondern Vollmacht nicht bedarf.
2) Der Betrieb von Geschäften der Verbandsperson, sowie die Vertretung der Verbandsperson in diesem Geschäftsbetrieb kann, wenn die Verwaltung aus mehreren Mitgliedern besteht, auch einzelnen Mitgliedern oder sonstigen Bevollmächtigten oder Angestellten der Verbandsperson übertragen werden.
3) Als vertretungsberechtigtes oder geschäftsführendes Organ, wie Vorstand oder Verwaltung, oder als Mitglied oder als sonstiger Vertreter eines solchen können auch Verbandspersonen oder Firmen bestellt werden, deren vertretungsberechtigte beziehungsweise geschäftsführende Personen alsdann, sofern hiefür nicht besondere Delegierte bezeichnet sind, für sie alle Organ- beziehungsweise Vertreterhandlungen vorzunehmen haben.
4) Wenn im übrigen das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat die Verwaltung die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
5) Die nicht im Handelsregister eingetragenen Verbandspersonen sind nach Aufforderung durch das Amt für Justiz bei Vermeidung der im Handelsregisterverfahren zulässigen Ordnungsstrafen verpflichtet, ihre zur Vertretung berufenen Mitglieder der Verwaltung (des Vorstandes) bekanntzugeben.[^269]
Art. 185
b) Stellung als Partei
1) Eine Verbandsperson gilt dann als bösgläubig, wenn eine der als Organ oder Vertreter handelnden Personen bösgläubig ist, oder wenn eine vertretungsberechtigte Person es bösgläubig unterlässt, die zuständigen Personen auf den Mangel aufmerksam zu machen.
2) Die Vorschrift des vorausgehenden Absatzes ist entsprechend anzuwenden, wenn es sich um die Beurteilung des Wissens, des Verschuldens oder von Treu und Glauben der Verbandsperson handelt.
3) Eide, Handgelübde und dergleichen leisten für die Verbandspersonen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs gleich einer Partei.
4) Ist über das Vermögen der Verbandsperson ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, so haben die Mitglieder der Verwaltung die gleichen Pflichten gegenüber dem Landgericht wie eine natürliche Person als Schuldner. Die Verwaltung hat die Rechte der Verbandsperson gegenüber dem Insolvenzverwalter zu wahren.[^270]
Art. 186
c) Ausschliessung
1) Beim Abschluss von Rechtsgeschäften der Verbandsperson, an denen ein Mitglied der Verwaltung interessiert ist, wie beispielsweise beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit sich selbst, darf dieses von Gesetzes wegen nicht mitwirken, ausser im Falle der Dringlichkeit.
2) Kann infolgedessen ein gültiger Beschluss nicht gefasst werden, so ist das Geschäft einem statutarisch vorgesehenen, und mangels einer solchen Bestimmung, dem obersten Organ zu unterbreiten, das einen oder mehrere Spezialbevollmächtigte mit der Vertretung der Verbandsperson betraut oder das Geschäft selbst erledigt.[^271]
3) Diese Vorschrift findet keine Anwendung bei abweichender Bestimmung der Statuten oder bei Verbandspersonen mit weniger als dreissig Mitgliedern.[^272]
Art. 187
d) Vollmacht der Organe und Vertreter
1) Die Organe sowie die andern zur gesamten Geschäftsführung und Vertretung berufenen Personen (Vertretungsorgane) sind gutgläubigen Dritten gegenüber von Gesetzes wegen befugt, sämtliche Geschäfte für die Verbandsperson abzuschliessen. Vorbehalten bleiben gesetzliche und statutarische Bestimmungen bezüglich der Art der Ausübung der Vertretung.[^273]
2) Als Dritte gelten auch Verbandspersonen oder Firmen, an denen die Verbandsperson als Mitglied beteiligt ist.
3) Im Verhältnis der Vertretungsorgane zur Verbandsperson sind diese verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch die Statuten oder entsprechende Beschlüsse der zuständigen Organe getroffen wurden.[^274]
4) Die von ihnen vorgenommenen Rechtsgeschäfte sind für die Verbandsperson auch dann gültig, wenn sie nicht ausdrücklich im Namen der Verbandsperson erfolgten, wohl aber sich aus den Umständen bei der Vornahme ergibt, dass sie nach dem Willen der Beteiligten für die Verbandsperson vorgenommen werden wollten.
5) Die Vertretungsbefugnis der Handlungsbevollmächtigten richtet sich nach der ihnen erteilten Vollmacht, im Zweifel erstreckt sie sich auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.[^275]
Art. 187a[^276]
e) Einschränkungen der Vertretungswirkung
1) Die Verbandsperson wird durch Handlungen von Vertretungsorganen, die die Befugnisse überschreiten, die nach dem Gesetz diesen Organen zugewiesen sind oder zugewiesen werden können, nicht verpflichtet.
2) Die Verbandsperson wird durch Handlungen von Vertretungsorganen, die den Rahmen des Unternehmensgegenstands überschreiten, nicht verpflichtet, wenn sie beweist, dass dem Dritten bekannt war oder nach den Umständen bekannt sein musste, dass durch die Handlung der Unternehmensgegenstand überschritten wurde. Zur Beweisführung reicht die Bekanntmachung der Statuten sowie entsprechender Beschlüsse der zuständigen Organe nicht aus.
3) Überschreitet das Vertretungsorgan seine intern durch die Statuten oder durch Beschlüsse der zuständigen Organe festgelegten Kompetenzen, so wird die Verbandsperson durch solche Handlungen nicht verpflichtet, wenn sie beweist, dass dem Dritten bekannt war oder nach den Umständen bekannt sein musste, dass durch die Handlung die intern festgelegten Kompetenzen überschritten wurden.
Art. 188
f) Ausübung[^277]
1) Die Statuten sollen bei jeder Verbandsperson bestimmen, in welcher Form die Verwaltung ihren Willen zu erklären hat, wer zeichnungsberechtigt ist und, wenn mehrere zeichnungsberechtigt sind, ob ein Einzelner oder mehrere zusammen (kollektiv) die rechtsverbindliche Unterschrift abgeben. Bei der Aktiengesellschaft, der Kommanditaktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben die Statuten solche Bestimmungen jedenfalls zu enthalten.[^278]
2) Die Statuten können insbesondere bestimmen, dass ein Mitglied der mehrgliedrigen Verwaltung nur in Verbindung mit einem Prokuristen verbindlich zeichnungsberechtigt ist; jedoch ist dies zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dort einzutragen und zu veröffentlichen.[^279]
3) Wenn das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen und die Verwaltung mehrgliedrig ist, so ist zur Vertretung der Verbandsperson und zur verbindlichen Unterschrift namens dieser die Mitwirkung und die Unterschrift von mindestens zwei Mitgliedern der Verwaltung erforderlich, jedoch sind auch im Falle einer gemeinsamen Geschäftsführung und Vertretung Willenserklärungen, wie namentlich Vorladungen und sonstige Zustellungen gegenüber der Verbandsperson in gültiger Weise abgegeben, wenn sie nur an eines der vertretungsberechtigten Mitglieder beziehungsweise an einen Vertreter erfolgten.
Art. 189
g) Legitimation und Unterschrift[^280]
1) Zur Legitimation der Verwaltung gegenüber Behörden genügt, wenn eine Eintragung in das Handelsregister stattgefunden hat, eine Bescheinigung der Registerbehörde, dass die darin bezeichneten Personen als Mitglieder der Verwaltung im Handelsregister eingetragen sind, bei nicht eingetragenen Verbandspersonen hingegen ein Ausweis über die Bestellung durch das zuständige Organ, wie beispielsweise Versammlungsprotokoll oder beglaubigte Abschrift oder Auszug.[^281]
2) Die Zeichnung hat in der Weise zu geschehen, dass die Zeichnenden der von wem immer geschriebenen oder sonst beigefügten Firma beziehungsweise dem Namen der Verbandsperson ihre eigenhändigen Unterschriften beifügen, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen zulässt.
3) Ist bei einer Verbandsperson oder Firma zur Führung der Unterschrift eine andere Verbandsperson oder Firma berechtigt, so genügt die Zeichnung der Unterschrift in der Weise, dass der Vertreter der letzteren seine persönliche Unterschrift eigenhändig dem Namen oder der Firma der vertretenen Verbandsperson oder Firma beifügt.
Art. 190
a) Im Allgemeinen
1) Mangeln einer bestehenden Verbandsperson vorübergehend die erforderlichen geschäftsführenden oder vertretungsberechtigten Organe oder auch ein Repräsentant gemäss diesem Titel, oder sind die Personen, welche die Verwaltung bilden, nicht bekannt, oder sind die Vertreter im einzelnen Falle von der Vertretung ausgeschlossen, so bestellt das Gericht, wenn auf andere Weise für die Geschäftsführung und Vertretung nicht gesorgt ist, auf Antrag von Beteiligten und auf Kosten der Verbandsperson im Ausserstreitverfahren einen Beistand, sofern das Interesse der Verbandsperson, ihrer Mitglieder oder Gläubiger oder der Öffentlichkeit es verlangt.[^282]
2) Der Beistand hat unverzüglich für die Bestellung das zuständige Organ einzuberufen, und es kommen ihm von Gesetzes wegen alle Befugnisse wie dem fehlenden Organe oder Vertreter zu.
3) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Entstehung und Auflösung von Verbandspersonen.
Art. 191
b) Entziehung der Geschäftsführung und Vertretung
1) Die Geschäftsführung und Vertretung kann auf Antrag von Mitgliedern und nach Ermessen des Richters gegen Sicherstellung allfälligen Schadens dem Organe einer Verbandsperson durch Bestellung eines Beistandes vorübergehend entzogen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass dieses die Interessen der Verbandsperson gefährdet, und dass Gefahr im Verzuge liegt.
2) Die Entziehung der Vertretung und Geschäftsführung, sowie die Bestellung eines Beistandes, mit Ausnahme des Falles, wo es sich nur um einen Beistand für einzelne Geschäfte, wie beispielsweise bei Prozessvertretung, handelt, sind bei den im Handelsregister eingetragenen Verbandspersonen unter Angabe des Beistandes und seiner Vertretungsbefugnis im Handelsregister einzutragen und zu veröffentlichen.[^283]
Art. 191a[^285]
1. Ausübung der Revisionsstelle
1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind zur Ausübung der Funktion einer Revisionsstelle befähigt:
-
- Wirtschaftsprüfer;
-
- Wirtschaftsprüfungsgesellschaften;[^286]
-
- Treuhänder;
-
- Verbandspersonen und Treuunternehmen mit einer Treuhänderbewilligung.
2) Wo das Gesetz von anerkannter Revisionsstelle oder von Sachverständigen spricht, sind darunter Personen gemäss Wirtschaftsprüfergesetz zu verstehen, sofern von dem Vorgang Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 und Art. 182e Abs. 3 betroffen sind.[^287]
Art. 192
2. Bestellung[^288]
1) Das oberste Organ kann als Revisionsstelle einen oder mehrere Revisoren wählen, die weder der Verwaltung angehören noch letzterer unterstehende Angestellte der Verbandsperson sein dürfen und ihre Befugnisse und Pflichten gemäss Gesetz, Statuten, allenfalls Beschlüssen des obersten Organs entgeltlich oder unentgeltlich ausüben.[^289]
2) Die Revisionsstelle darf keine Anteilsrechte, auch nicht über Drittpersonen, an der zu prüfenden Gesellschaft halten, durch welche sie in irgend einer Weise einen Einfluss auf die Verwaltung oder die Leitung der Gesellschaft ausüben könnte.[^290]
3) Nicht gewählt werden darf eine Revisionsstelle, an der die zu prüfende Gesellschaft Anteilsrechte, auch über Drittpersonen, hält, durch welche sie in irgend einer Weise einen Einfluss auf die Verwaltung oder die Leitung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausüben könnte.[^291]
3a) Jede Vertragsklausel, die die Auswahlmöglichkeiten des obersten Organs bei der Bestellung der Revisionsstelle zur Durchführung der Abschlussprüfung im Sinne des Art. 1058 Abs. 1 sowie der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1096k bei dieser Gesellschaft auf bestimmte Kategorien oder Listen von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beschränkt, ist nichtig.[^292]
4) Es kann in den Statuten auch für einzelne Geschäftszweige, Geschäftsabteilungen oder Geschäftsniederlassungen eine besondere Revisionsstelle mit eigener Verantwortlichkeit vorgesehen werden.[^293]
5) Die Statuten können, abgesehen von der Beteiligung des Gemeinwesens, auch andern Dritten, wie Darlehens- und Obligationsgläubigern, gemeinnützigen Unternehmungen, das Recht zur Bestellung einzelner Mitglieder der Revisionsstelle oder ihres Vorsitzenden einräumen (gebundene Revisionsstelle).[^294]
6) Für Gesellschaften, die zur Offenlegung gemäss Art. 1057 verpflichtet sind, ist eine Revisionsstelle zwingend vorzusehen. Als Revisionsstelle muss ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes eingesetzt werden.[^295]
7) Ist gemäss Gesetz oder Statuten die Revisionsstelle nicht bestellt oder nicht vollzählig, so hat das Gericht im Ausserstreitverfahren auf Antrag eines Beteiligten der Verbandsperson zur Bestellung oder Ergänzung der Revisionsstelle eine dreimonatliche Frist zu bestimmen, und, wenn die Frist fruchtlos verstrichen ist, für die Zeit bis zur Vornahme der Bestellung die erforderlichen Mitglieder der Revisionsstelle selbst zu ernennen.[^296]
8) Eine Verbandsperson, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder deren statutarischer Zweck den Betrieb eines solchen Gewerbes zulässt, muss eine Revisionsstelle gemäss Abs. 1 bestellen. Davon ausgenommen sind Verbandspersonen, die gemäss Art. 1058a auf die prüferische Durchsicht (Review) verzichtet haben.[^297]
9) Die Beschlüsse oder sonstigen Urkunden über die Bestellung, das Ausscheiden der Revisionsstelle sowie die Personalien der Revisoren sind beim Handelsregister anzumelden und zu hinterlegen.[^298]
10) Hat das geprüfte Unternehmen von öffentlichem Interesse einen Nominierungsausschuss, in dem die Gesellschafter oder Aktionäre über erheblichen Einfluss verfügen und dessen Aufgabe es ist, Empfehlungen für die Auswahl von Prüfern abzugeben, kann der Nominierungsausschuss die in diesem Artikel festgelegten Funktionen des Prüfungsausschusses wahrnehmen. In diesem Fall ist er verpflichtet, dem obersten Organ die Empfehlung nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu unterbreiten.[^299]
11) Abweichend von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 können die Höchstlaufzeiten des Prüfungsmandats bei Unternehmen von öffentlichem Interesse verlängert werden:[^300]
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von Lilex veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
Lilex
gemeinfrei (amtliche Werke des Staates)